W136 2304787-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2025 GeschäftszahlW136 2304787-1 Spruch, W136 2304787-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde, Senat 33, vom 07.11.2024, GZ 2024-0.482.776, 29-BDB33-BMJ-2024, betreffend die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde, Senat 33, vom 07.11.2024, GZ 2024-0.482.776, 29-BDB33-BMJ-2024, betreffend die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 123 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 123, BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Das von § 43 Abs. 2 BDG 1979 geschützte Rechtsgut liege nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genieße, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176). Insofern stelle § 43 Abs. 2 BDG 1979 auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und werde von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Gegenständlich werde dem BF insbesondere vorgehalten, dass er diese Dienstpflicht dadurch verletzt haben soll, indem er – ohne Wissen der Beteiligten – ein Video von zwei den Geschlechtsakt vollziehenden Kollegen (heimlich) angefertigt, kommentiert und verbreitet habe.
Dass diese Handlung strafrechtlich nicht weiterverfolgt worden sei, wäre dem Umstand geschuldet, dass beide Beteiligten keine Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung erteilt hätten.Das von Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 geschützte Rechtsgut liege nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genieße, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176). Insofern stelle Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und werde von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.
Gegenständlich werde dem BF insbesondere vorgehalten, dass er diese Dienstpflicht dadurch verletzt haben soll, indem er – ohne Wissen der Beteiligten – ein Video von zwei den Geschlechtsakt vollziehenden Kollegen (heimlich) angefertigt, kommentiert und verbreitet habe. Dass diese Handlung strafrechtlich nicht weiterverfolgt worden sei, wäre dem Umstand geschuldet, dass beide Beteiligten keine Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung erteilt hätten.
Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass durch die vom BF gewählte Vorgangsweise das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Justizwache nachhaltig gestört wäre, würde diese den bisher bekannten Sachverhalt kennen. Zudem werde darauf verwiesen, dass der VwGH bereits klargestellt hätte, dass es nicht einmal hinsichtlich der Schwere einer Tat nach § 43 Abs. 2 BDG auf die öffentliche Begehung der Tat oder darauf ankomme, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden sei oder nicht (VwGH 07.03.1996, 96/09/0038; 20.11.2003, 2002/09/0088; 28.02.2012, 2011/09/0177). Der Verwaltungsgerichtshof habe auch klargestellt, dass es nur darauf ankomme, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet wäre, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen.
Es komme weder auf die öffentliche Begehung der Tat, noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden sei. (VwGH 13.11.1985, 84/09/0143; 18.10.1989, 89/09/0017).Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass durch die vom BF gewählte Vorgangsweise das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Justizwache nachhaltig gestört wäre, würde diese den bisher bekannten Sachverhalt kennen. Zudem werde darauf verwiesen, dass der VwGH bereits klargestellt hätte, dass es nicht einmal hinsichtlich der Schwere einer Tat nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG auf die öffentliche Begehung der Tat oder darauf ankomme, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden sei oder nicht (VwGH 07.03.1996, 96/09/0038; 20.11.2003, 2002/09/0088; 28.02.2012, 2011/09/0177).
Der Verwaltungsgerichtshof habe auch klargestellt, dass es nur darauf ankomme, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet wäre, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es komme weder auf die öffentliche Begehung der Tat, noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden sei. (VwGH 13.11.1985, 84/09/0143; 18.10.1989, 89/09/0017).
Zur Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 1 BDG (6-Monats-Frist) sei auszuführen, dass die Dienstbehörde am 31.01.2024 Kenntnis vom Verdacht der Dienstpflichtverletzung erlangt habe. Ob es sich damals um eine Erstinformation oder um eine tatsächliche Kenntnis gehandelt habe oder, wovon ausgegangen werde, diese erst nach Übermittlung der Disziplinaranzeige vom 23.05.2024 Kenntnis erlangt habe, sei gegenständliche unbedeutend, da die Frist jedenfalls auch durch die strafrechtlichen Ermittlungen gehemmt gewesen wäre. Da sich der relevante Vorfall am 23.01.2024 ereignet haben soll, bleibe auch die 3-Jahres Frist gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 BDG unberührt. Die gegenständlich vorgehaltene Dienstpflichtverletzung sei somit nicht verjährt. Zur Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG (6-Monats-Frist) sei auszuführen, dass die Dienstbehörde am 31.01.2024 Kenntnis vom Verdacht der Dienstpflichtverletzung erlangt habe. Ob es sich damals um eine Erstinformation oder um eine tatsächliche Kenntnis gehandelt habe oder, wovon ausgegangen werde, diese erst nach Übermittlung der Disziplinaranzeige vom 23.05.2024 Kenntnis erlangt habe, sei gegenständliche unbedeutend, da die Frist jedenfalls auch durch die strafrechtlichen Ermittlungen gehemmt gewesen wäre. Da sich der relevante Vorfall am 23.01.2024 ereignet haben soll, bleibe auch die 3-Jahres Frist gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG unberührt. Die gegenständlich vorgehaltene Dienstpflichtverletzung sei somit nicht verjährt.
Ob sich die Vorhalte tatsächlich so zugetragen und ob das Verhalten auch disziplinär zu würdigen sei, werde Aufgabe des nachfolgenden Disziplinarverfahrens (mündliche Verhandlung) sein. Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 bis 4 BDG 1979 würden nicht vorliegen. Zusammenfassend sei daher derzeit vom Vorliegen jener Verdachtsmomente für die Begehung von Dienstpflichtverletzungen auszugehen, die eine Erlassung des Einleitungsbeschlusses rechtfertigen.Ob sich die Vorhalte tatsächlich so zugetragen und ob das Verhalten auch disziplinär zu würdigen sei, werde Aufgabe des nachfolgenden Disziplinarverfahrens (mündliche Verhandlung) sein. Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 BDG 1979 würden nicht vorliegen. Zusammenfassend sei daher derzeit vom Vorliegen jener Verdachtsmomente für die Begehung von Dienstpflichtverletzungen auszugehen, die eine Erlassung des Einleitungsbeschlusses rechtfertigen.
Begründend wurde angeführt, dass der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten werde. Der gegenständliche Sachverhalt würde nicht den Prämissen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entsprechen, sondern die Einstellung des Verfahrens nach § 118 Abs 1 BDG 1979 indizieren. Der Aktenlage nach habe die Zeugin gegenüber dem Anstaltsleiter angegeben, dass am inkriminierten Video weder sie noch der Zeuge eindeutig erkennbar seien, aber dass sie und der Zeuge darauf zu hören seien, wobei sämtliche Angaben dazu fehlen würden, „was“ konkret hörbar gewesen sein soll. Ferner habe der Zeuge im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen angegeben, dass er dieses Video nachträglich gesehen habe, darauf nichts zu erkennen gewesen sei und er daher von einer Strafverfolgung absehen würde.
Dass die Zeugin oder er am Video zu hören wären, sei von ihm nicht angegeben worden. Weiters sei Folgendes relevant: Weder die Zeugin noch der Zeuge hätten den BF dabei gesehen, als er von ihnen ein Video erstellt haben soll, sie würden nur deshalb davon ausgehen, da sich der Zeuge mit dem BF ein Zimmer geteilt habe. Die Staatsanwaltschaft XXXX habe das anhängige Strafverfahren hinsichtlich des Vorhaltes zwar nach § 120a Abs. 1 und 2 StGB aufgrund fehlender Ermächtigungen der Zeugin und des Zeugen eingestellt. Das inkriminierte Video liege weder der BDB noch der Dienstbehörde vor und hätten sowohl die Zeugin als auch der Zeuge angegeben, nicht über dieses Video zu verfügen. Ein „Dreier“ sei vulgär umgangssprachlich die Bezeichnung für den Vorgang, wenn drei Personen gemeinsam miteinander geschlechtlich verkehren.
Dem Vorbringen nach habe die Zeugin im Video allerdings nur mit dem Zeugen geschlechtlich verkehrt.Begründend wurde angeführt, dass der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten werde. Der gegenständliche Sachverhalt würde nicht den Prämissen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entsprechen, sondern die Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 indizieren. Der Aktenlage nach habe die Zeugin gegenüber dem Anstaltsleiter angegeben, dass am inkriminierten Video weder sie noch der Zeuge eindeutig erkennbar seien, aber dass sie und der Zeuge darauf zu hören seien, wobei sämtliche Angaben dazu fehlen würden, „was“ konkret hörbar gewesen sein soll. Ferner habe der Zeuge im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen angegeben, dass er dieses Video nachträglich gesehen habe, darauf nichts zu erkennen gewesen sei und er daher von einer Strafverfolgung absehen würde.
Dass die Zeugin oder er am Video zu hören wären, sei von ihm nicht angegeben worden. Weiters sei Folgendes relevant: Weder die Zeugin noch der Zeuge hätten den BF dabei gesehen, als er von ihnen ein Video erstellt haben soll, sie würden nur deshalb davon ausgehen, da sich der Zeuge mit dem BF ein Zimmer geteilt habe. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 habe das anhängige Strafverfahren hinsichtlich des Vorhaltes zwar nach Paragraph 120 a, Absatz eins und 2 StGB aufgrund fehlender Ermächtigungen der Zeugin und des Zeugen eingestellt. Das inkriminierte Video liege weder der BDB noch der Dienstbehörde vor und hätten sowohl die Zeugin als auch der Zeuge angegeben, nicht über dieses Video zu verfügen.
Ein „Dreier“ sei vulgär umgangssprachlich die Bezeichnung für den Vorgang, wenn drei Personen gemeinsam miteinander geschlechtlich verkehren. Dem Vorbringen nach habe die Zeugin im Video allerdings nur mit dem Zeugen geschlechtlich verkehrt.
Darüber hinaus habe die BDB es unterlassen folgende notwendige Ermittlungen für die Entscheidung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu veranlassen: Warum konkret vermeine die Zeugin, dass der BF von ihr und dem Zeugen ein Video angefertigt haben soll, bei dem sie geschlechtlich verkehren, insbesondere zumal sie die angebliche Videoaufnahme nicht bemerkt hätte. Außerdem sei zu ermitteln gewesen, was konkret von der Zeugin und dem Zeugen im Video zu hören sein soll. Insbesondere wäre hier zu klären gewesen, wodurch die Zeugin sich und den Zeugen im Video entweder optisch oder akustisch zuordnen und sohin identifizieren habe können. Hier sei der Einleitungsbeschluss dahingehend zu unkonkret, sodass aufgrund der fehlenden Ermittlungen der disziplinäre Vorwurf nicht ausreichend präzisiert sei.
Wenn der BF in seiner Verantwortung bestreite, zu wissen, welches Video gemeint sei, dürfe auf den Einleitungsbeschluss verwiesen werden, in dem dieses, anders als vom BF in seiner Beschwerde dargestellt, nach Ansicht der BDB sehr genau und unverwechselbar beschrieben und abgegrenzt werde. Der Aktenlage sei zudem zu entnehmen, dass die Betroffene den BF mit dem Vorhalt konfrontiert habe und „nur“ eine Entschuldigung, verbunden mit der Aufforderung das Video zu löschen und es nicht mehr weiter zu verbreiten, gefordert habe und der BF dazu mutmaßlich nur „Na geh, wir san jo jung“ gesagt haben soll. Der BF habe zu diesem Zeitpunkt – anders als jetzt – gewusst, von welchem Video die Rede sei. Ebenfalls Aktenlage sei, dass der Zeuge offensichtlich ein solches Video gesehen habe und in seiner Vernehmung vom 21.02.2024 (EB-41) unter Wahrheitserinnerung angegeben habe, dass der BF ins Zimmer gekommen sei, während der Zeuge mit der Zeugin geschlechtlich verkehrt habe und weiters ausgesagt habe: „warum er im Raum blieb und uns filmte, weiß ich nicht“.
Nach Ansicht des Senates würden diese beiden Aussagen diametral zur (nunmehrigen) Verantwortung des BF stehen und würden schon diese die Einleitung des Disziplinarverfahrens rechtfertigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Er übt keine Personalvertretungsfunktion aus, ist ledig und hat keine Sorgepflichten.
1.2. Zu den im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen:
Dem BF wird vorgeworfen, er habe am 23.01.2024 auf den XXXX ein (Snapchat-)Video von zwei Kollegen, während diese zusammen geschlechtlich verkehrten, ohne deren Wissen und Zustimmung angefertigt und dieses in der Folge der Kollegenschaft per Whats-App mit dem Untertext „Ratets mal wer einen Dreier gehabt hat“, verbreitet.Dem BF wird vorgeworfen, er habe am 23.01.2024 auf den römisch 40 ein (Snapchat-)Video von zwei Kollegen, während diese zusammen geschlechtlich verkehrten, ohne deren Wissen und Zustimmung angefertigt und dieses in der Folge der Kollegenschaft per Whats-App mit dem Untertext „Ratets mal wer einen Dreier gehabt hat“, verbreitet.
Diesbezüglich liegt ein Aktenvermerk der Dienstbehörde vom 30.01.2024 im Akt auf (EB-9), welcher den Vorfall am 23.01.2024 beschreibt. Darin schilderte die Zeugin im Gespräch mit dem Anstaltsleiter und zwei Kolleginnen einen Vorfall, welcher sich am 23.01.2024 im Rahmen der Österreichischen XXXX ereignet haben soll. Sie gab dabei im Wesentlichen an, dass sie dort mit dem Zeugen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt habe, wobei beide alkoholisiert gewesen wären. Von beiden unbemerkt, habe der BF, welcher sich im selben Zimmer befunden habe, davon ein Video angefertigt. Das gegenständliche Video sei mittels Nachrichtendienst an die weitere Kollegenschaft mit dem Untertext „Ratets mal wer einen Dreier gehabt hat“ verschickt bzw. verbreitet worden sein.
Die Zeugin habe erst am 27.01.2024 von der Existenz des Videos erfahren, als sie von mehreren Kollegen darüber informiert worden sei. Nach deren Angaben soll das Video rund 10 Sekunden dauern, wobei weder sie noch der Zeuge darauf eindeutig erkennbar, jedoch zu hören, gewesen wären. Danach habe die Zeugin den BF damit konfrontiert, diesen um Entschuldigung gebeten und ihn aufgefordert, das gegenständliche Video zu löschen und es nicht mehr weiter zu verbreiten. Der BF soll daraufhin zu ihr gesagt haben „Na geh, wir san jo jung“ und sei zu keiner Entschuldigung bereit gewesen.Diesbezüglich liegt ein Aktenvermerk der Dienstbehörde vom 30.01.2024 im Akt auf (EB-9), welcher den Vorfall am 23.01.2024 beschreibt.
Darin schilderte die Zeugin im Gespräch mit dem Anstaltsleiter und zwei Kolleginnen einen Vorfall, welcher sich am 23.01.2024 im Rahmen der Österreichischen römisch 40 ereignet haben soll. Sie gab dabei im Wesentlichen an, dass sie dort mit dem Zeugen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt habe, wobei beide alkoholisiert gewesen wären. Von beiden unbemerkt, habe der BF, welcher sich im selben Zimmer befunden habe, davon ein Video angefertigt. Das gegenständliche Video sei mittels Nachrichtendienst an die weitere Kollegenschaft mit dem Untertext „Ratets mal wer einen Dreier gehabt hat“ verschickt bzw. verbreitet worden sein. Die Zeugin habe erst am 27.01.2024 von der Existenz des Videos erfahren, als sie von mehreren Kollegen darüber informiert worden sei.
Nach deren Angaben soll das Video rund 10 Sekunden dauern, wobei weder sie noch der Zeuge darauf eindeutig erkennbar, jedoch zu hören, gewesen wären. Danach habe die Zeugin den BF damit konfrontiert, diesen um Entschuldigung gebeten und ihn aufgefordert, das gegenständliche Video zu löschen und es nicht mehr weiter zu verbreiten. Der BF soll daraufhin zu ihr gesagt haben „Na geh, wir san jo jung“ und sei zu keiner Entschuldigung bereit gewesen.
Die Staatsanwaltschaft XXXX beauftragte die Polizeiinspektion XXXX in der Folge mit strafrechtlichen Ermittlungen. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 beauftragte die Polizeiinspektion römisch 40 in der Folge mit strafrechtlichen Ermittlungen.
Im Zuge der daraufhin durchgeführten strafrechtlichen Vernehmung am 21.02.2024 führte der Zeuge aus, dass er am 23.01.2024 mit der Zeugin in seinem Zimmer einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt habe. In dieser Zeit sei dann auch der der BF ins Zimmer gekommen und habe, von ihnen unbemerkt, das Video gemacht. Der BF hätte freien Zutritt zum Zimmer gehabt, da es auch sein Zimmer gewesen sei. Er selbst habe nur das Video gesehen, doch sei daraus nichts zu erkennen gewesen, weshalb er von einer Strafverfolgung absehe (EB-30, EB-43 ff).
Die Zeugin erteilte bei der strafrechtlichen Vernehmung am 14.02.2024 keine Ermächtigung zur Strafverfolgung und gab gleichzeitig an, keine weiteren Angaben zum Vorfall machen zu wollen (EB-30, EB-39).
Der BF gab bei seiner strafrechtlichen Vernehmung am 13.02.2024 dazu an, dass es keine Foto- und Videoaufnahmen gäbe, die für die entsprechenden Anschuldigungen relevant wären, gäbe und er sonst dazu keine Angaben machen wolle. Daraufhin wurde ihm vorgehalten, dass Fragen, wie ob er im gleichen Raum geduldet gewesen sei, oder warum er in diesem Raum gewesen sei und ob die anderen Beteiligten davon gewusst hätten, offen sein, woraufhin er lediglich erneut angab keine weiteren Angaben machen zu wollen (EB-35,36).
In seiner disziplinarrechtlichen Befragung am 23.05.2024 führte der BF aus, erst nach rechtlicher Beratung eine Stellungnahme zu den Vorhalten abgeben zu wollen (EB-11). In seiner daraufhin im Wege seiner Rechtsvertretung eingebrachten Stellungnahme vom 26.8.2024 bestritt er zusammengefasst insgesamt den gegen ihn erhobenen Vorhalt. Es sei unklar, welches Video es geben solle und was darauf zu sehen oder zu hören sein soll und gehe auch aus dem sonstigen Akteninhalt nicht hervor, dass konkret irgendwelche Personen zuordenbare Gespräche oder Stimmen zu hören seien (EB-25).
Diese Aussagen sind jedoch nicht geeignet um den begründeten Verdacht gegen den BF auszuräumen, zumal insbesondere der Zeuge ausdrücklich unter Wahrheitserinnerung angab, das in Rede stehende Video gesehen zu haben (EB-41) und auch die Zeugin darauf verwies, dass ein derartiges Video von den Kollegen gesehen worden sei (EB-9). Darüber hinaus wäre nicht plausibel, dass der BF bei angeblicher Konfrontierung durch die Zeugin und Aufforderung das Video zu löschen und es nicht mehr weiter zu verbreiten, mutmaßlich nur „Na geh, wir san jo jung“ gesagt haben soll, wenn er nicht gewusst hätte, von welchem Video die Rede sein soll. Daher steht Aussage gegen Aussage und wird dies im weiteren Verfahren zu klären sein.
In der Beschwerde wird nunmehr vorgebracht, dass der Einleitungsbeschluss nicht konkret genug gewesen sei und es die BDB es unterlassen habe notwendige Ermittlungen für die Entscheidung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu veranlassen. So würden sämtliche Angaben dazu fehlen würden, „was“ konkret hörbar gewesen sein soll. Insbesondere wäre hier zu klären gewesen, wodurch die Zeugin sich und den Zeugen im Video entweder optisch oder akustisch zuordnen und sohin identifizieren habe können. Wie der BF richtigerweise behauptet, räumte auch der Zeuge, ein, dass auf dem Video nichts zu erkennen gewesen sei, die Zeugin gab aber bei ihrem Gespräch mit dem Abteilungsleiter an, dass das Video rund 10 Sekunden dauern würde, wobei weder sie noch der Zeuge darauf eindeutig erkennbar, jedoch zu hören, gewesen wären.
Wenn der BF vorbringt, dass weder Zeugin noch Zeuge den BF dabei gesehen hätten und der Verdacht nur auf ihn fallen würde, da er sich mit dem Zeugen ein Zimmer geteilt habe, ist dies nicht in Einklang mit der Aussage der Zeugin zu bringen, wonach ihr von Kollegen erzählt worden sei, der BF habe das Video verschickt und kommentiert. Ob dies der Wahrheit entspricht, wird im weiteren Verfahren zu klären zu sein.
Mit dem Umstand, dass das gegen den BF anhängige Strafverfahren hinsichtlich der Anschuldigung nach § 120a Abs. 1 und 2 StGB aufgrund fehlender Ermächtigungen der Zeugin und des Zeugen von der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt wurde, ist nichts für ihn gewonnen, zumal nur die Ermittlungen hinsichtlich § 120a Abs. 1 und 2 StGB, nicht aber jene nach § 302 StGB eingestellt worden sind. Die fehlende Ermächtigung der Zeugen für die strafrechtliche Verfolgung der unbefugten Bildaufnahme nach § 120a StGB ist disziplinarrechtlich unerheblich.Mit dem Umstand, dass das gegen den BF anhängige Strafverfahren hinsichtlich der Anschuldigung nach Paragraph 120 a, Absatz eins und 2 StGB aufgrund fehlender Ermächtigungen der Zeugin und des Zeugen von der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingestellt wurde, ist nichts für ihn gewonnen, zumal nur die Ermittlungen hinsichtlich Paragraph 120 a, Absatz eins und 2 StGB, nicht aber jene nach Paragraph 302, StGB eingestellt worden sind. Die fehlende Ermächtigung der Zeugen für die strafrechtliche Verfolgung der unbefugten Bildaufnahme nach Paragraph 120 a, StGB ist disziplinarrechtlich unerheblich.
Auch der Einwand des BF, wonach das inkriminierte Video weder der BDB noch der Dienstbehörde vorliege und weder die Zeugin noch der Zeuge darüber verfügen würden, vermag an dem insbesondere durch die Zeugenaussagen gestützten konkreten Verdachtsmoment über die Anfertigung, Verbreitung und Kommentierung des Videos durch den BF nichts zu ändern. Es wird vielmehr im fortgesetzten Verfahren darüber zu entscheiden sein, ob auf die Inhalte des Videos oder Chatverlaufs der Verbreitung im fortgesetzten Verfahren genauer eingegangen werden müsste. Dass diesbezüglich noch keine weiteren Ermittlungen durchgeführt wurden, kann der Behörde im Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses nicht vorgeworfen werden.
Das Argument des BF, mit dem er zusammengefasst beanstandet, dass ein „Dreier“ ohnehin nicht stattgefunden habe, da ja nur Zeuge und Zeugin involviert gewesen seien, führt auch ins Leere, zumal dieser Begriff nur als Kommentar im Rahmen der Verbreitung des Videos angeblich vom BF verwendet wurde. Ob ein „Dreier“, wie vom BF in seiner Nachricht angeblich suggeriert, entsprechend stattgefunden hat, ist für den Vorwurf gegen den BF unerheblich.
Es ergibt sich daher ein konkreter Sachverhalt im Verdachtsstadium, mit welchem der BF einen Verstoß gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 begangen haben soll. Es ergibt sich daher ein konkreter Sachverhalt im Verdachtsstadium, mit welchem der BF einen Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 begangen haben soll.
Vor dem Hintergrund steht der BF unter begründetem Verdacht, das im Spruch des Einleitungsbeschlusses dargestellte Verhalten gesetzt und damit gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen zu haben. Vor dem Hintergrund steht der BF unter begründetem Verdacht, das im Spruch des Einleitungsbeschlusses dargestellte Verhalten gesetzt und damit gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen zu haben.
1.3. Bezüglich der dargestellten Anschuldigung liegt nach Aktenlage der hinreichend begründete Verdacht für die Annahme der schuldhaften Begehung einer Dienstpflichtverletzung durch den BF und damit für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn vor. Damit ist der Sachverhalt für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt.
Es steht auch unverwechselbar fest, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die vorgeworfene Tat, die betroffenen Personen, sowie der bestimmbare Zeitpunkt sind genau genannt, die vorgeworfene Handlung damit konkret angeführt. Den diesbezüglich ins Treffen geführten Einwendungen des BF, wonach der disziplinäre Vorwurf nicht ausreichend präzisiert sei, konnte daher nicht gefolgt werden.
Der BF bestreitet die ihm zur Last gelegten Vorwürfe, hinterfragt, welches Video gemeint sei und bezweifelt, dass darauf etwas von den Zeugen zu hören sei. Dieses Vorbringen, ist für sich genommen nicht geeignet an der Verdachtslage etwas zu ändern und wird im weiteren Verfahren abzuwägen sein.
Dem sind die Aussagen der Zeugen entgegenzuhalten, wonach das entsprechende Video (welches der Zeuge selbst gesehen hat) vom BF aufgenommen und verbreitet worden sein soll. Diese Aussagen stützen sich insbesondere auf deren Einvernahmen, welche im Akt aufliegen.
Die sich entgegenstehenden Vorbringen werden im weiteren Verfahren zu prüfen und zu bewerten sein.
Aus all dem Gesagten ergibt sich, dass die belangte Behörde den Sachverhalt über die Verdachtslage hinreichend ermittelt und für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt hat. Es steht damit unverwechselbar fest, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet.
Hinweise auf eine Verjährung nach § 94 BDG 1979 liegen nicht vor und wurden vom BF auch nicht geltend gemachtHinweise auf eine Verjährung nach Paragraph 94, BDG 1979 liegen nicht vor und wurden vom BF auch nicht geltend gemacht 3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des BVwG Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Artikel 131, B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung des Einleitungsbeschlusses entscheidungswesentliche Sachverhalt ist ausreichend erhoben. Eine mündliche Verhandlung wird trotz Antrag des BF vom BVwG aus den o.a. Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG, vgl. dazu auch VwGH vom 19.07.2021, Ra 2021/09/0164-3 in einem vergleichbar gelagerten Fall). Ein Fall des Art. 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl. im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl.
Nr. 210/1958 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor. Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung des Einleitungsbeschlusses entscheidungswesentliche Sachverhalt ist ausreichend erhoben. Eine mündliche Verhandlung wird trotz Antrag des BF vom BVwG aus den o.a. Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG, vergleiche dazu auch VwGH vom 19.07.2021, Ra 2021/09/0164-3 in einem vergleichbar gelagerten Fall).
Ein Fall des Artikel 6, EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor vergleiche im Übrigen auch VfSlg 16716 aus 2002, mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) 3.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, idgF BGBl. I Nr. 143/2024 maßgeblich:3.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024, maßgeblich: „Allgemeine Dienstpflichten § 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf.
Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).
Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).
Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).
Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).
3.3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:
3.3.1. Gemäß § 43 Abs. 2 BDG besteht die Dienstpflicht des Beamten darin, auf die Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Die Verpflichtung geht damit über eine bloße Pflicht zur Wahrung des Vertrauens deutlich hinaus (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht4, 199f mwN). Ob und inwieweit das Fehlverhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt wird und damit das Vertrauen der Allgemeinheit tatsächlich beeinträchtigt, ist nicht von Bedeutung. Es kommt lediglich darauf an, dass das Fehlverhalten seiner Art nach geeignet ist, dieses Vertrauen zu beeinträchtigen. 3.3.1. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG besteht die Dienstpflicht des Beamten darin, auf die Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Die Verpflichtung geht damit über eine bloße Pflicht zur Wahrung des Vertrauens deutlich hinaus vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht4, 199f mwN). Ob und inwieweit das Fehlverhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt wird und damit das Vertrauen der Allgemeinheit tatsächlich beeinträchtigt, ist nicht von Bedeutung. Es kommt lediglich darauf an, dass das Fehlverhalten seiner Art nach geeignet ist, dieses Vertrauen zu beeinträchtigen.
Gegenständlich wird dem BF insbesondere vorgehalten, dass er diese Dienstpflicht dadurch verletzt haben soll, indem er – ohne Wissen der Beteiligten – ein Video von zwei den Geschlechtsakt vollziehenden Kollegen (heimlich) angefertigt, kommentiert und verbreitet habe. Dass diese Handlung strafrechtlich nicht weiterverfolgt worden ist, ist dem Umstand geschuldet, dass beide Beteiligten keine Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung erteilt haben.
Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass durch die vom BF gewählte Vorgangsweise das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Justizwache nachhaltig gestört wäre, würde diese den bisher bekannten Sachverhalt kennen.
Der VwGH hat bereits klargestellt, dass es nicht einmal hinsichtlich der Schwere einer Tat nach § 43 Abs. 2 BDG auf die öffentliche Begehung der Tat oder darauf ankomme, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden sei oder nicht (VwGH 07.03.1996, 96/09/0038; 20.11.2003, 2002/09/0088; 28.02.2012, 2011/09/0177). Es komme weiters nur darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet wäre, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen (VwGH 13.11.1985, 84/09/0143; 18.10.1989, 89/09/0017). Der VwGH hat bereits klargestellt, dass es nicht einmal hinsichtlich der Schwere einer Tat nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG auf die öffentliche Begehung der Tat oder darauf ankomme, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden sei oder nicht (VwGH 07.03.1996, 96/09/0038; 20.11.2003, 2002/09/0088; 28.02.2012, 2011/09/0177). Es komme weiters nur darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet wäre, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen (VwGH 13.11.1985, 84/09/0143; 18.10.1989, 89/09/0017).
Die allgemeinen Dienstpflichten des § 43 BDG 1979 beinhalten sowohl das Verhalten im Dienst als auch das Verhalten außer Dienst, wobei § 43 Abs. 2 BDG 1979 im Besonderen das „gesamte Verhalten“ einer Beamtin/eines Beamten erfassen. Dazu gehört auch jenes Verhalten, das nicht in Besorgung der dienstlichen Aufgaben erfolgt und auch Tätigkeiten im Freizeitbereich betreffen.Die allgemeinen Dienstpflichten des Paragraph 43, BDG 1979 beinhalten sowohl das Verhalten im Dienst als auch das Verhalten außer Dienst, wobei Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 im Besonderen das „gesamte Verhalten“ einer Beamtin/eines Beamten erfassen. Dazu gehört auch jenes Verhalten, das nicht in Besorgung der dienstlichen Aufgaben erfolgt und auch Tätigkeiten im Freizeitbereich betreffen.
Das Ansehen des Amtes und die Glaubwürdigkeit in eine professionelle und ihre Aufgaben korrekt erfüllende Justizwache wird durch das dem BF vorgeworfene Fehlverhalten beeinträchtigt und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erschüttert, sollte sich der Verdacht bestätigen.
Zutreffenderweise wurde das mutmaßliche Verhalten des BF von der BDB daher als Verdacht einer Dienstpflichtverletzung iSd § 43 Abs. 2 BDG gewertet, weil ein beleidigendes und ungehöriges Verhalten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche und rechtstreue Dienstverrichtung nachhaltig zu erschüttern vermögen. Zutreffenderweise wurde das mutmaßliche Verhalten des BF von der BDB daher als Verdacht einer Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG gewertet, weil ein beleidigendes und ungehöriges Verhalten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche und rechtstreue Dienstverrichtung nachhaltig zu erschüttern vermögen.
3.3.2. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde das dem BF vorgeworfene Verhalten im Spruch örtlich und zeitlich festgelegt und auch angeführt worin sie die Pflichtverletzung erblickt bzw. in welche Richtung er sich vergangen habe und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der BF tritt den Vorwürfen jedoch insgesamt entgegen.
Dass das dem BF vorgeworfene Verhalten, wonach er am 23.01.2024 auf den XXXX ein (Snapchat-)Video von zwei Kollegen, während diese zusammen geschlechtlich verkehrten, ohne deren Wissen und Zustimmung angefertigt und dieses in der Folge der Kollegenschaft per whats-app mit dem Untertext „Ratets mal wer einen Dreier gehabt hat“, verbreitet hat, geeignet ist, gegen die Dienstpflichten des § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu verstoßen und damit eine Pflichtverletzung nach § 91 BDG 1979 begründen, ist unzweifelhaft. Ob und inwiefern das Verhalten des BF tatsächlich eine Dienstpflichtverletzung darstellt, wird im weiteren Verfahren zu klären sein. Dass das dem BF vorgeworfene Verhalten, wonach er am 23.01.2024 auf den römisch 40 ein (Snapchat-)Video von zwei Kollegen, während diese zusammen geschlechtlich verkehrten, ohne deren Wissen und Zustimmung angefertigt und dieses in der Folge der Kollegenschaft per whats-app mit dem Untertext „Ratets mal wer einen Dreier gehabt hat“, verbreitet hat, geeignet ist, gegen die Dienstpflichten des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 zu verstoßen und damit eine Pflichtverletzung nach Paragraph 91, BDG 1979 begründen, ist unzweifelhaft. Ob und inwiefern das Verhalten des BF tatsächlich eine Dienstpflichtverletzung darstellt, wird im weiteren Verfahren zu klären sein.
Wie bereits oben unter Punkt II.1. festgehalten, kann den Ausführungen des BF im Beschwerdeverfahren, nicht gefolgt werden, da eine ausreichende Verdachtslage besteht und die diesbezügliche Verantwortung und das Vorbringen des BF im Disziplinarverfahren zu prüfen sein wird. Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.1. festgehalten, kann den Ausführungen des BF im Beschwerdeverfahren, nicht gefolgt werden, da eine ausreichende Verdachtslage besteht und die diesbezügliche Verantwortung und das Vorbringen des BF im Disziplinarverfahren zu prüfen sein wird.
Die vom BF getätigten Ausführungen sind somit zusammengefasst nicht geeignet, den Verdacht der schuldhaften Begehung konkret umschriebener Dienstpflichtverletzungen auszuräumen. Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist daher zu Recht erfolgt.
3.3.3. Abschließend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine Verjährungsfristen des § 94 BDG 1979 überschritten wurden, zumal diese durch die Durchführungen von strafrechtlichen Ermittlungen gegen den BF gemäß § 94 Abs. 2 Z 3 gehemmt waren bzw. sind. Sie wären jedoch auch sonst nicht abgelaufen, zumal die Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 von sechs Monaten, die ab Kenntnis der Dienstpflichtverletzung vorliegt, nicht abgelaufen ist, weil die Dienstbehörde frühestens am 31.01.2024 von den Verdachtsgründen gegen den BF Kenntnis erlangt und am 23.05.2024 eine Disziplinarverfügung erlassen hat. Außerdem wurde am 13.11.2024, somit innerhalb eines Jahres nach der Kenntnisnahme durch die Dienstbehörde, dem BF der gegenständliche Einleitungsbeschluss zugestellt, weshalb auch keine Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 BDG vorliegt.
Auch hinsichtlich der absoluten Verjährungsfrist von drei Jahren ab Beendigung der Tat gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 ist aus der Aktenlage unstrittig erkennbar, dass die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung am 23.01.2024 stattgefunden haben soll und seitdem keine drei Jahre vergangen sind, weshalb auch hier keine Verjährung vorliegt.3.3.3. Abschließend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine Verjährungsfristen des Paragraph 94, BDG 1979 überschritten wurden, zumal diese durch die Durchführungen von strafrechtlichen Ermittlungen gegen den BF gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, gehemmt waren bzw. sind. Sie wären jedoch auch sonst nicht abgelaufen, zumal die Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 von sechs Monaten, die ab Kenntnis der Dienstpflichtverletzung vorliegt, nicht abgelaufen ist, weil die Dienstbehörde frühestens am 31.01.2024 von den Verdachtsgründen gegen den BF Kenntnis erlangt und am 23.05.2024 eine Disziplinarverfügung erlassen hat.
Außerdem wurde am 13.11.2024, somit innerhalb eines Jahres nach der Kenntnisnahme durch die Dienstbehörde, dem BF der gegenständliche Einleitungsbeschluss zugestellt, weshalb auch keine Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG vorliegt. Auch hinsichtlich der absoluten Verjährungsfrist von drei Jahren ab Beendigung der Tat gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 ist aus der Aktenlage unstrittig erkennbar, dass die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung am 23.01.2024 stattgefunden haben soll und seitdem keine drei Jahre vergangen sind, weshalb auch hier keine Verjährung vorliegt.
Der Ablauf der Verjährungsfrist ist nunmehr auch mit Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht gehemmt (§ 94 Abs. 2 Z 1 BDG 1979). Der Ablauf der Verjährungsfrist ist nunmehr auch mit Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht gehemmt (Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979).
Ein offensichtlicher Verjährungsgrund (§ 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979) der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen iSd § 94 BDG 1979 kann vor diesem Hintergrund vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden und wurde auch vom BF nicht geltend gemacht.Ein offensichtlicher Verjährungsgrund (Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979) der im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen iSd Paragraph 94, BDG 1979 kann vor diesem Hintergrund vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden und wurde auch vom BF nicht geltend gemacht.
3.3.4. Offensichtliche Einstellungsgründe nach § 118 BDG 1979 sind vor dem dargestellten Hintergrund nicht ersichtlich.3.3.4. Offensichtliche Einstellungsgründe nach Paragraph 118, BDG 1979 sind vor dem dargestellten Hintergrund nicht ersichtlich.
3.4. Zusammengefasst liegen keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 – 4 BDG 1979, sondern zu sämtlichen Spruchpunkten des bekämpften Bescheides (Einleitungsbeschlusses) der begründete Verdacht einer Pflichtverletzung vor, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war. 3.4. Zusammengefasst liegen keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, – 4 BDG 1979, sondern zu sämtlichen Spruchpunkten des bekämpften Bescheides (Einleitungsbeschlusses) der begründete Verdacht einer Pflichtverletzung vor, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W136.2304787.1.00