BG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Sonja MARCHHART und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 Ges.m.b.H. und des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Iran, beide vertreten durch E+H Rechtsanwälte GmbH, Wienerbergstraße 11, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 22.08.2024, ABB-Nr. römisch 40 , externe GZ: römisch 40 betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer 2, AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX , geb. am XXXX , StA. Iran (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer), stellte am 10.07.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Studienabsolvent, welcher
BG (Studienabsolvent) an die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) übermittelt wurde.
der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Zweitbeschwerdeführer als „Client Advisor“ bei der XXXX Ges.m.b.H. (Im Folgenden Erstbeschwerdeführerin) mit einer Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.171,43,- pro Monat im Ausmaß von 32 Wochenstunden beschäftigt werden.1. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Iran (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer), stellte am 10.07.2024 beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Studienabsolvent, welcher
Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG (Studienabsolvent) an die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) übermittelt wurde.
der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte der Zweitbeschwerdeführer als „Client Advisor“ bei der römisch 40 Ges.m.b.H. (Im Folgenden Erstbeschwerdeführerin) mit einer Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.171,43,- pro Monat im Ausmaß von 32 Wochenstunden beschäftigt werden. 2. Mit Bescheid vom 22.08.2024 wies das AMS den Antrag auf Zulassung des Zweitbeschwerdeführers als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates
BG ab. Der Zweitbeschwerdeführer habe ein Diplomstudium im Fach Gesang im Februar 2024 absolviert. Der Beruf „Client Advisor“ verlange keinen akademischen Abschluss und entspreche somit nicht dem Ausbildungsniveau des Zweitbeschwerdeführers. Das Ermittlungsverfahren habe somit ergeben, dass die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien.2. Mit Bescheid vom 22.08.2024 wies das AMS den Antrag auf Zulassung des Zweitbeschwerdeführers als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates
Paragraph 12 b, Ziffer 2, AuslBG ab. Der Zweitbeschwerdeführer habe ein Diplomstudium im Fach Gesang im Februar 2024 absolviert. Der Beruf „Client Advisor“ verlange keinen akademischen Abschluss und entspreche somit nicht dem Ausbildungsniveau des Zweitbeschwerdeführers. Das Ermittlungsverfahren habe somit ergeben, dass die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl. I Nr. 67/2024 lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024, lauten: 12b: „Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie 1. … 2. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen
Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen
Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. § 20d:Paragraph 20 d, : Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ § 20d.
den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung1. als besonders Hochqualifizierter
als Fachkraft
als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
als Stammmitarbeiter
als Künstler
Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung, 1. als besonders Hochqualifizierter
Paragraph 12,,, 2. als Fachkraft
Paragraph 12 a,,, 3. als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins,,, 4. als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),, 5. als Schlüsselkraft
Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),, 6. als Stammmitarbeiter
Paragraph 12 d, oder, 7. als Künstler
Paragraph 14 erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
BG mit der Begründung ab, dass der beantragte Beruf „Client Advisor“ keinen akademischen Abschluss verlange und somit nicht dem Ausbildungsniveau des Zweitbeschwerdeführers entspreche.Das AMS wies den Antrag auf Zulassung des Antragstellers als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer 2, AuslBG mit der Begründung ab, dass der beantragte Beruf „Client Advisor“ keinen akademischen Abschluss verlange und somit nicht dem Ausbildungsniveau des Zweitbeschwerdeführers entspreche. Diese Auffassung wird vom erkennenden Senat aus folgenden Gründen geteilt:
BG sind Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht.
Paragraph 12 b, Ziffer 2, AuslBG sind Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht. Die Beschäftigung entspricht dem Ausbildungsniveau des Absolventen, wenn dafür ein Hochschul- bzw. Fachhochschulabschluss im jeweiligen Studienfach erforderlich oder zumindest üblich ist (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht³ § 13 AuslBG [Stand 1.7.2021, rdb.at] Rz 59).Die Beschäftigung entspricht dem Ausbildungsniveau des Absolventen, wenn dafür ein Hochschul- bzw. Fachhochschulabschluss im jeweiligen Studienfach erforderlich oder zumindest üblich ist (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht³ Paragraph 13, AuslBG [Stand 1.7.2021, rdb.at] Rz 59). Aus der in der Arbeitgebererklärung enthaltenen Tätigkeitsbeschreibung sowie den umfassenden Erläuterungen in der Beschwerde ergibt sich, dass die beantragte Beschäftigung im Wesentlichen die Betreuung und Beratung von Kundinnen und Kunden der Erstbeschwerdeführerin unmittelbar in deren Store, sowie auch in Form der Pflege der Kundenbeziehungen insbesondere durch Organisation von Privatterminen, Kundenevents und Erstellung von Angeboten (vgl. Beschwerdeschrift, Punkt 4.3.8.), weiters Produkttransfers, „follow up“ und Durchführung von Inventuren (vgl. Arbeitgebererklärung S. 2) umfasst.Aus der in der Arbeitgebererklärung enthaltenen Tätigkeitsbeschreibung sowie den umfassenden Erläuterungen in der Beschwerde ergibt sich, dass die beantragte Beschäftigung im Wesentlichen die Betreuung und Beratung von Kundinnen und Kunden der Erstbeschwerdeführerin unmittelbar in deren Store, sowie auch in Form der Pflege der Kundenbeziehungen insbesondere durch Organisation von Privatterminen, Kundenevents und Erstellung von Angeboten vergleiche Beschwerdeschrift, Punkt 4.3.8.), weiters Produkttransfers, „follow up“ und Durchführung von Inventuren vergleiche Arbeitgebererklärung S. 2) umfasst. Damit entspricht der Charakter der Beschäftigung – wie auch das AMS zutreffend erkannte –dem eines Kundenbetreuers. Im Berufslexikon des AMS sind die Tätigkeitsmerkmale des Kundenbetreuers wie folgt beschrieben: „KundenbetreuerInnen pflegen den Kontakt zwischen einem Unternehmen und den KundInnen. Sie besuchen die KundInnen und informieren sie über das Produkt- und Dienstleistungsangebot (…) verhandeln über Preise sowie Zahlungs- und Lieferbedingungen (…) Sie erarbeiten dabei auch maßgeschneiderte Lösungen für bestehende und neue KundInnen. Oft sind sie auch für Verkaufsabschlüsse zuständig. KundenbetreuerInnen sind außerdem Ansprechpersonen für Fragen, Probleme und Reklamationen, die sie an die entsprechenden Abteilungen im Unternehmen weitergeben.“ (vgl. https://www.berufslexikon.at/berufe/1693/#anforderungen). Damit entspricht der Charakter der Beschäftigung – wie auch das AMS zutreffend erkannte –dem eines Kundenbetreuers. Im Berufslexikon des AMS sind die Tätigkeitsmerkmale des Kundenbetreuers wie folgt beschrieben: „KundenbetreuerInnen pflegen den Kontakt zwischen einem Unternehmen und den KundInnen. Sie besuchen die KundInnen und informieren sie über das Produkt- und Dienstleistungsangebot (…) verhandeln über Preise sowie Zahlungs- und Lieferbedingungen (…) Sie erarbeiten dabei auch maßgeschneiderte Lösungen für bestehende und neue KundInnen. Oft sind sie auch für Verkaufsabschlüsse zuständig. KundenbetreuerInnen sind außerdem Ansprechpersonen für Fragen, Probleme und Reklamationen, die sie an die entsprechenden Abteilungen im Unternehmen weitergeben.“ vergleiche https://www.berufslexikon.at/berufe/1693/#anforderungen). Im Hinblick auf die erforderliche Ausbildung kommen laut dem Berufslexikon für diesen Beruf kaufmännische und wirtschaftliche berufsbildende Schulen in Betracht. Daraus folgt, dass für diesen Beruf weder ein Studienabschluss notwendig ist, noch dieser üblicherweise von Absolventen eines Hochschulstudiums ausgeübt wird. Im Einzelnen können zusätzliche Qualifikationen, z.B. in den Bereichen Marketing und Verkauf sowie Fremdsprachenkenntnisse – in Anbetracht des Vorbringens internationaler, diverser Kundschaft wird dies auch gegenständlich durchaus der Fall sein – von Vorteil sein. Auch diese Qualifikationen bedürfen jedoch in der Regel keiner akademischen Ausbildung. Somit ist weder in Bezug auf die erforderliche bzw. übliche Ausbildung, noch auf die tatsächlichen Tätigkeitsschwerpunkte ein akademischer Kontext der beantragten Tätigkeit zu erkennen. Daher entspricht die beantragte Beschäftigung des Zweitbeschwerdeführers, welcher über ein abgeschlossenes Diplomstudium verfügt, nicht dessen Ausbildungsniveau. Dem Vorbringen, wonach die gegenständliche Tätigkeit vielmehr dem eines (Junior) Key Account Managers entspricht (Beschwerde Punkt 4.4.), kann ebenso nicht gefolgt werden, zumal diese Position auf die Betreuung und Akquisition von für den Umsatz des Gesamtunternehmens besonders bedeutsamen Kundenbeziehungen („Key Accounts“) abzielt und somit unternehmensstrategische Gesichtspunkte im Vordergrund stehen. Die Betreuung von Kunden im Rahmen des Store-Verkaufs von Modegütern samt begleitender Serviceleistungen, selbst wenn diese aufgrund der exklusiven Produktpalette besondere Qualitätsansprüche zu erfüllen haben, lässt sich somit nicht unter das Berufsbild des (Junior) Key Account Managers subsumieren. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gegenständlich wurde zwar ein entsprechender Antrag gestellt, der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W151.2302593.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.