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{'item': 'W153 2286355-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2025 GeschäftszahlW153 2286355-1 Spruch, W153 2286355-1/9EW153 2286325-1/7EW153 2286358-1/6EW153 2286357-1/6E W153 2286361-1/6E W153 2286353-1/6E W153 2286360-1/6EW153 2286355-1/9E, W153 2286325-1/7E, W153 2286358-1/6E, W153 2286357-1/6E , W153 2286361-1/6E , W153 2286353-1/6E , W153 2286360-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) mj. XXXX , geb. XXXX , 4) mj. XXXX , geb. XXXX , 5) mj. XXXX , geb. XXXX , 6) mj. XXXX , geb. XXXX und 7) mj. XXXX , geb. XXXX alle StA. Syrien, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2023, Zlen. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 5) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 6) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 7) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 alle StA. Syrien, gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2023, Zlen. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2024, zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin (BF2). Ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder sind der Drittbeschwerdeführer (BF3), der Viertbeschwerdeführer (BF4), der Fünftbeschwerdeführer (BF5), die Sechstbeschwerdeführerin (BF6) und der Siebtbeschwerdeführer (BF7). Die Beschwerdeführer (BF) sind syrische Staatsangehörige und reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 17.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei die BF2 die Anträge für die mj. BF4-BF7 stellte. Im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am 17.08.2022 gab der BF1 an, Syrien aufgrund des Krieges und der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen zu haben. Zudem werde er sowohl von der syrischen Regierung als auch von der Al-Nusra-Front verfolgt. Auf Nachfrage erklärte er, 2015 bereits einen Asylantrag in Deutschland gestellt zu haben, der zwar positiv entschieden worden sei, er jedoch dennoch in die Türkei gegangen sei, um seine aus Syrien kommende Familie abzuholen. Die BF2 gab an, ihre Heimat aufgrund des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen zu haben. Zudem habe sie in Syrien ehrenamtlich für eine Organisation namens „ XXXX “ gearbeitet, die von der Al-Nusra-Front als terroristisch eingestuft worden sei. Auch der BF3 erklärte, wegen des Krieges aus Syrien ausgereist zu sein. Die mj. BF4–BF7 nannten keine eigenen Fluchtgründe.Im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am 17.08.2022 gab der BF1 an, Syrien aufgrund des Krieges und der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen zu haben. Zudem werde er sowohl von der syrischen Regierung als auch von der Al-Nusra-Front verfolgt. Auf Nachfrage erklärte er, 2015 bereits einen Asylantrag in Deutschland gestellt zu haben, der zwar positiv entschieden worden sei, er jedoch dennoch in die Türkei gegangen sei, um seine aus Syrien kommende Familie abzuholen. Die BF2 gab an, ihre Heimat aufgrund des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen zu haben. Zudem habe sie in Syrien ehrenamtlich für eine Organisation namens „ römisch 40 “ gearbeitet, die von der Al-Nusra-Front als terroristisch eingestuft worden sei. Auch der BF3 erklärte, wegen des Krieges aus Syrien ausgereist zu sein. Die mj. BF4–BF7 nannten keine eigenen Fluchtgründe. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 26.07.2023 erklärte der BF1 im Wesentlichen, dass er nach seiner im November 2015 nach Deutschland erfolgten Flucht aus Syrien im Juli 2016 in die Türkei gereist sei, um die Schleppung seiner Familie in die Türkei zu organisieren. Dort hätten sie anschließend bis zum Sommer 2022 vom Müllsammeln gelebt. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der BF1 aus, dass er gemeinsam mit seiner Frau eine NGO gegründet und sich politisch in der Bewegung „ XXXX “ engagiert habe. Aufgrund dieser Tätigkeit sei er von der syrischen Regierung verfolgt und von der Al-Nusra-Front als säkulärer Ungläubiger betrachtet worden. Nach einem Angriff der Al-Nusra-Front auf sein Haus im November 2015 habe er spontan beschlossen, das Land zu verlassen. Die BF2 gab an, vom syrischen Regime verfolgt zu werden, da sie ihre Anstellung als Lehrerin im Staatsdienst unerlaubt aufgegeben und anschließend bei verschiedenen NGOs gearbeitet habe. Von der Al-Nusra-Front gehe ebenfalls eine Verfolgungsgefahr aus, da sie für die Organisation „ XXXX “ tätig gewesen sei. Der BF3 führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass es in Syrien keine Sicherheit gebe und er viele Familienangehörige durch Bombenanschläge verloren habe. Der BF4 gab an, das Land wegen des Krieges verlassen zu haben. Bezüglich der BF5–BF7 wurden keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht.Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 26.07.2023 erklärte der BF1 im Wesentlichen, dass er nach seiner im November 2015 nach Deutschland erfolgten Flucht aus Syrien im Juli 2016 in die Türkei gereist sei, um die Schleppung seiner Familie in die Türkei zu organisieren. Dort hätten sie anschließend bis zum Sommer 2022 vom Müllsammeln gelebt. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der BF1 aus, dass er gemeinsam mit seiner Frau eine NGO gegründet und sich politisch in der Bewegung „ römisch 40 “ engagiert habe. Aufgrund dieser Tätigkeit sei er von der syrischen Regierung verfolgt und von der Al-Nusra-Front als säkulärer Ungläubiger betrachtet worden. Nach einem Angriff der Al-Nusra-Front auf sein Haus im November 2015 habe er spontan beschlossen, das Land zu verlassen. Die BF2 gab an, vom syrischen Regime verfolgt zu werden, da sie ihre Anstellung als Lehrerin im Staatsdienst unerlaubt aufgegeben und anschließend bei verschiedenen NGOs gearbeitet habe. Von der Al-Nusra-Front gehe ebenfalls eine Verfolgungsgefahr aus, da sie für die Organisation „ römisch 40 “ tätig gewesen sei. Der BF3 führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass es in Syrien keine Sicherheit gebe und er viele Familienangehörige durch Bombenanschläge verloren habe. Der BF4 gab an, das Land wegen des Krieges verlassen zu haben. Bezüglich der BF5–BF7 wurden keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht. Mit den nunmehr – hinsichtlich Spruchpunkt I. – angefochtenen Bescheiden vom 07.12.2023 hat das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend führte das BFA aus, dass den BF in Syrien keine individuelle Verfolgung drohe. Angesichts der Tatsache, dass der Herkunftsort der BF zum Zeitpunkt der Entscheidung von den Haiʾat Tahrir asch-Scham-Milizen (HTS) kontrolliert werde, habe das syrische Regime keinen Zugriff auf die BF. Zudem hätten die BF eine Verfolgung durch die Al-Nusra-Front nicht glaubhaft machen können. Mit den nunmehr – hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. – angefochtenen Bescheiden vom 07.12.2023 hat das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA aus, dass den BF in Syrien keine individuelle Verfolgung drohe. Angesichts der Tatsache, dass der Herkunftsort der BF zum Zeitpunkt der Entscheidung von den Haiʾat Tahrir asch-Scham-Milizen (HTS) kontrolliert werde, habe das syrische Regime keinen Zugriff auf die BF. Zudem hätten die BF eine Verfolgung durch die Al-Nusra-Front nicht glaubhaft machen können. Gegen die Spruchpunkte I. der jeweiligen Bescheide erhoben die BF am 16.01.2024 Beschwerde. Darin wurden die Fluchtgründe wiederholt und vorgebracht, dass der BF1 und die BF2 seit Beginn des andauernden Bürgerkriegs dem Regime und in der Folge auch den extremistischen islamistischen Gruppierungen oppositionell gegenübergestanden seien. Aufgrund dieser Haltung und ihrer Tätigkeit bei verschiedenen NGOs seien sie als Angehörige einer vom UNHCR angeführten Risikogruppe, nämlich „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“, einzustufen. Die Behörde hätte ihnen – und in Ableitung auch den minderjährigen BF3-BF7 – richtigerweise Asyl gewähren müssen. Zusätzlich wurden der Beschwerde Dokumente hinsichtlich der Tätigkeit der BF2 bei der Organisation „ XXXX “ beigefügt.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. der jeweiligen Bescheide erhoben die BF am 16.01.2024 Beschwerde. Darin wurden die Fluchtgründe wiederholt und vorgebracht, dass der BF1 und die BF2 seit Beginn des andauernden Bürgerkriegs dem Regime und in der Folge auch den extremistischen islamistischen Gruppierungen oppositionell gegenübergestanden seien. Aufgrund dieser Haltung und ihrer Tätigkeit bei verschiedenen NGOs seien sie als Angehörige einer vom UNHCR angeführten Risikogruppe, nämlich „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“, einzustufen. Die Behörde hätte ihnen – und in Ableitung auch den minderjährigen BF3-BF7 – richtigerweise Asyl gewähren müssen. Zusätzlich wurden der Beschwerde Dokumente hinsichtlich der Tätigkeit der BF2 bei der Organisation „ römisch 40 “ beigefügt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.12.2024 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und im Beisein der Rechtsvertretung der BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die BF wurden zu ihren Fluchtgründen befragt und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, alle Gründe darzulegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zu den BF: Die BF tragen die im Spruch genannten Personalien, sind syrische Staatsangehörige, gehören der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Richtung des Islam an. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Der BF1 und die BF2 sind verheiratet und die Eltern sowie gesetzliche Vertreter der BF3-
  2. Der BF1 wurde in der Stadt XXXX im Gouvernement Aleppo geboren, wuchs dort auf und lebte dort – abgesehen von vorübergehenden Aufenthalten in Aleppo, Damaskus und XXXX – bis zu seiner Ausreise im Jahr
  3. Die BF2 stammt aus dem Ort XXXX im Gouvernement Idlib, lebte zwischenzeitlich in Damaskus und anschließend bis zu ihrer Ausreise in XXXX . Die minderjährigen BF3–6 wurden in der Stadt XXXX im Gouvernement Aleppo geboren und sind dort aufgewachsen. Der minderjährige BF7 wurde in der Stadt XXXX in der Türkei geboren.Der BF1 wurde in der Stadt römisch 40 im Gouvernement Aleppo geboren, wuchs dort auf und lebte dort – abgesehen von vorübergehenden Aufenthalten in Aleppo, Damaskus und römisch 40 – bis zu seiner Ausreise im Jahr
  4. Die BF2 stammt aus dem Ort römisch 40 im Gouvernement Idlib, lebte zwischenzeitlich in Damaskus und anschließend bis zu ihrer Ausreise in römisch 40 . Die minderjährigen BF3–6 wurden in der Stadt römisch 40 im Gouvernement Aleppo geboren und sind dort aufgewachsen. Der minderjährige BF7 wurde in der Stadt römisch 40 in der Türkei geboren. Sowohl der BF1 als auch die BF2 besuchten 12 Jahre die Schule, schlossen diese mit Matura ab und studierten anschließend Arabistik in Aleppo. Der mj. BF3 war lediglich in Syrien zwei Jahre in der Schule. Die mj. BF4–7 genossen weder in Syrien noch in der Türkei eine Schulbildung. Der BF1 leistete zwischen 2005 und 2006 in Damaskus den Militärdienst. Sowohl der BF1 als auch die BF2 waren in Syrien bis 2011 als Lehrer für die arabische Sprache tätig. Der BF1 führte anschließend einen Supermarkt. Die BF2 war in Syrien für die NGO „ XXXX “ tätig. Der BF1 leistete zwischen 2005 und 2006 in Damaskus den Militärdienst. Sowohl der BF1 als auch die BF2 waren in Syrien bis 2011 als Lehrer für die arabische Sprache tätig. Der BF1 führte anschließend einen Supermarkt. Die BF2 war in Syrien für die NGO „ römisch 40 “ tätig. Im November 2015 reiste der BF1 alleine aus Syrien nach Deutschland, wo er für etwa ein halbes Jahr als Asylwerber lebte. Die BF2-6 gingen im Sommer 2016 in die Türkei und lebten dort bis zu ihrer Weiterreise nach Österreich im Jahr 2022 gemeinsam mit dem inzwischen aus Deutschland zurückgekehrten BF
  5. Bereits 2013 hielten sich die BF1-5 für kurze Zeit in der Türkei auf, kehrten jedoch im selben Jahr nach Syrien zurück. Die Eltern des BF1 und der BF2 sind verstorben. Ein Bruder und acht Schwestern des BF1 leben in Syrien, während drei Brüder und zwei Schwestern in der Türkei wohnen. Eine Schwester der BF2 lebt in Syrien, während vier Brüder und eine weitere Schwester der BF2 im Libanon ansässig sind. Der BF1 und die BF2 halten regelmäßigen Kontakt zu ihren Geschwistern in Syrien. Die BF sind gesund und strafrechtlich unbescholten. Mit Bescheiden des BFA vom 07.12.2023 wurde den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Zu den Fluchtgründen der BF: Nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien im Jahr 2011 geriet der Herkunftsort der BF, die Stadt XXXX im Gouvernement Aleppo, unter die Kontrolle verschiedener oppositioneller Gruppen, darunter auch die al-Nusra-Front. Seit dem Zusammenschluss mehrerer islamistischer Gruppierungen zur Haiʾat Tahrir asch-Scham (HTS) im Jahr 2017 steht das Gebiet ununterbrochen unter der Kontrolle dieser Miliz.Nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien im Jahr 2011 geriet der Herkunftsort der BF, die Stadt römisch 40 im Gouvernement Aleppo, unter die Kontrolle verschiedener oppositioneller Gruppen, darunter auch die al-Nusra-Front. Seit dem Zusammenschluss mehrerer islamistischer Gruppierungen zur Haiʾat Tahrir asch-Scham (HTS) im Jahr 2017 steht das Gebiet ununterbrochen unter der Kontrolle dieser Miliz. Die BF konnten nicht glaubhaft machen, dass sie in der Vergangenheit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch das syrische Regime bzw. die ehemalige al-Nusra-Front ausgesetzt waren. Sie verließen Syrien wegen der allgemein schlechten Situation und des Bürgerkrieges. Auch im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien sind die BF keiner Verfolgung durch das Assad-Regime ausgesetzt. Es ist amtsbekannt, dass die 50 Jahre andauernde Diktatur der Familie Assad am 08.12.2024 zu Ende gegangen ist. Das syrische Regime wurde durch die Rebellen, angeführt durch das extremistisch-islamistische HTS und seine Verbündeten, zerschlagen und der (ehemalige) Präsident Baschar al-Assad ist aus Syrien nach Russland geflohen. Es wird festgestellt, dass die BF aufgrund des von ihnen erstatteten Vorbringens in Syrien auch von den neuen Machthabern keinerlei Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten haben. Die BF haben auch kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihnen seitens des syrischen Staates eine oppositionelle Gesinnung unterstellt oder sie als Sympathisanten des ehemaligen Regimes angesehen werden könnten. Dem 17-jährigen BF3 droht im Falle der Rückkehr nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr, zum Militärdienst eingezogen bzw. im Falle der Verweigerung verfolgt zu werden. Den BF droht auch keine Verfolgung aus anderen Gründen, wie wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Jedenfalls bis Ende November/Anfang Dezember 2024 stellte sich die Lage im Herkunftsgebiet der BF gemäß dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien 27.03.2024, Version 11, wie folgt dar: SICHERHEITSLAGE Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). […] Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024). Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024). Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024). Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah (AA 2.2.2024). Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022). […] Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vergleiche CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023). In Suweida kam es 2020 und 2022 ebenfalls zu Aufständen, immer wieder auch zu Sicherheitsvorfällen mit Milizen, kriminellen Banden und Drogenhändlern. Dies führte immer wieder zu Militäroperationen und schließlich im August 2023 zu größeren Protesten (CC 13.12.2023). Die Proteste weiteten sich nach Daraa aus. Die Demonstranten in beiden Provinzen forderten bessere Lebensbedingungen und den Sturz Assads (Enab 20.8.2023). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023). […] Nordwest-Syrien Während das Assad-Regime etwa 60 Prozent des Landes kontrolliert, was einer Bevölkerung von rund neun Millionen Menschen entspricht, gibt es derzeit [im Nordwesten Syriens] zwei Gebiete, die sich noch außerhalb der Kontrolle des Regimes befinden: Nord-Aleppo und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der von Ankara unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA) kontrolliert werden, und das Gebiet von Idlib, das von der militanten islamistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. Zusammen kontrollieren sie 10 Prozent des Landes mit einer Bevölkerung von etwa 4,4 Millionen Menschen, wobei die Daten zur Bevölkerungsanzahl je nach zitierter Institution etwas variieren (ISPI 27.6.2023). Das Gebiet unter Kontrolle von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien (BBC 2.5.2023). Das Gebiet wird von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: übersetzt soviel wie: Komitee zur Befreiung der Levante] beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen (Alaraby 5.6.2023). Das Gebiet beherbergt aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden (BBC 2.5.2023). HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hat die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterscheidet sich das heutige Idlib deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hat derzeit keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hat sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt (Alaraby 5.6.2023). Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten, ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden (AA 29.11.2021). Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, sind in Idlib präsent. Unter diesen befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB Damaskus 12.2022). Unter dem Kommando der HTS stehen zwischen 7.000 und 12.000 Kämpfer, darunter ca. 1.000 sogenannte Foreign Terrorist Fighters (UNSC 25.7.2023). Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front [Jabhat al-Nusra], heute als HTS bekannt, angeschlossen haben. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Der IS sieht den Nordwesten als potenzielles Einfallstor in die Türkei und als sicheren Rückzugsort, wo seine Anhänger sich unter die Bevölkerung mischen (UNSC 25.7.2023). Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent (UNSC 13.2.2023). Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vgl. CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vgl. CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vgl. Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im Raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023).Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vergleiche CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vergleiche CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vergleiche Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im Raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023). Konfliktverlauf im Gebiet Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vgl. Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Lattakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vgl. SD 18.8.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020).Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vergleiche Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Lattakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vergleiche SD 18.8.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020). Das syrische Regime hat den Wunsch geäußert, die Provinz zurückzuerobern, doch seit einer Offensive im März 2020, die mit einer für die syrische Regierung katastrophalen Niederlage gegen die Türkei endete, hat das Gebiet den Besitzer nicht mehr gewechselt (Alaraby 5.6.2023). Im März 2020 vermittelten Russland und die Türkei einen Waffenstillstand, um einen Vorstoß der Regierung zur Rückeroberung von Idlib zu stoppen (BBC 26.6.2023). Die vereinbarte Waffenruhe in der DEZ Idlib wurde weitestgehend eingehalten (AA 2.2.2024), sie führte zu einer längeren Pause in der Gewalt, aber sporadische Zusammenstöße, Luftangriffe und Beschuss gehen weiter (BBC 26.6.2023). Der Konflikt ist derzeit weitgehend eingefroren, auch wenn es immer wieder zu Kämpfen kommt (AJ 15.3.2023). Durch den türkisch-russischen Waffenstillstand kam es an der Frontlinie zwischen den Regime-Truppen und HTS zu einem kleinen Rückgang der Gewalt. 2022 änderte sich die Intensität und Art der Vorfälle allerdings. Einerseits erhöhte HTS die Anzahl ihrer direkten Angriffe auf die syrische Regierung und andererseits kam es zu einem Anstieg an direkten bewaffneten Zusammenstößen, wobei Beschuss noch immer die häufigste Kampfart blieb (ACLED 26.7.2023). Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 2.2.2024; vgl. UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 2.2.2024; vgl. USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet. Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vgl. CC 1.5.2023).Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 2.2.2024; vergleiche UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 2.2.2024; vergleiche USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet. Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vergleiche CC 1.5.2023). Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition (AA 2.2.2024) nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen (AA 2.2.2024; vgl. HRW 12.1.2023). Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. In ihrem Bericht vom September 2022 dokumentiert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI=Commission of Inquiry) acht Angriffe, u.a. auf eine Wasserstation, mit insgesamt 39 getöteten oder verletzten Zivilpersonen (AA 2.2.2024). Im November 2022 dokumentierte die CoI den Einsatz von Streumunition durch die Regierungskräfte in einem dicht besiedelten Flüchtlingslager in Idlib, wodurch mindestens sieben Zivilisten getötet wurden (UNHRC 7.2.2023; vgl. AA 2.2.2024). Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023).Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition (AA 2.2.2024) nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen (AA 2.2.2024; vergleiche HRW 12.1.2023). Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. In ihrem Bericht vom September 2022 dokumentiert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI=Commission of Inquiry) acht Angriffe, u.a. auf eine Wasserstation, mit insgesamt 39 getöteten oder verletzten Zivilpersonen (AA 2.2.2024). Im November 2022 dokumentierte die CoI den Einsatz von Streumunition durch die Regierungskräfte in einem dicht besiedelten Flüchtlingslager in Idlib, wodurch mindestens sieben Zivilisten getötet wurden (UNHRC 7.2.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023). Im Oktober 2023 kam es zu einer erneuten Eskalation, die vom Vorsitzenden der CoI als größte Eskalation von Kampfhandlungen in Syrien in vier Jahren bezeichnet (UNHRC 24.10.2023). Angefangen hat die Gewaltperiode am 5.10.2023 durch einen Drohnenangriff auf die Ausmusterungsveranstaltung der Militärakademie in Homs, bei dem 89 Personen getötet und 270 verletzt wurden. Die Hay'at Tahrir ash-Sham wird verdächtigt, hinter dem Anschlag zu stehen. Noch am selben Tag reagierten die syrische Regierung gemeinsam mit russischen Streitkräften vor Ort mit intensivem Beschuss der Provinzen Idlib und Aleppo. Weitere Drohnenangriffe folgten zwischen 7.10.2023 auf einen russisch geführten Militärflughafen in der Provinz Lattakia und 18.
  6. in der Stadt Aleppo. Die russischen Streitkräfte intensivierten ihre Luftangriffe und die Syrische Armee den Beschuss. Die HTS und ihre Verbündeten reagierten wiederum mit Artilleriebeschuss, Scharfschützen, Lenkflugkörpern und mutmaßlich auch weiteren Drohnenangriffen. Die Situation in Nordwestsyrien beruhigte sich im November wieder und die Kampfhandlungen gingen auf das Niveau vor der Eskalation im Oktober 2023 zurück, waren aber auch im Dezember 2023 noch unverändert evident (ICG 10.2023). Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen [Anm.: s. Karte des betroffenen Gebiets samt Gebietskontrolle unten] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vgl. UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vgl. AN 28.6.2023).Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen [Anm.: s. Karte des betroffenen Gebiets samt Gebietskontrolle unten] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vergleiche UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vergleiche AN 28.6.2023). […] WEHR- UND RESERVEDIENST UND REKRUTIERUNGEN […] Die syrischen Streitkräfte- Wehr- und Reservedienst Rechtliche Bestimmungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
  7. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
  8. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  9. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
  10. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022). Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sollen Männer auch unabhängig ihres Gesundheitszustandes eingezogen und in der Verwaltung eingesetzt worden sein (NMFA 8.2023). Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022). Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 2.2.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 2.2.2024; vgl. ICWA 24.5.2022).Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 2.2.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 2.2.2024; vergleiche ICWA 24.5.2022). […] Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als "shabiha" bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft (FIS 14.12.2018). Oft werden die Kämpfer mit dem Versprechen, dass sie in der Nähe ihrer lokalen Gemeinde ihren Einsatz verrichten können und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen und damit die Wehrpflicht umgehen könnten, angeworben. In der Realität werden diese Milizen aber trotzdem an die Front geschickt, wenn die SAA Verstärkung braucht bzw. müssen die Männer oft nach erfolgtem Einsatz in einer Miliz trotzdem noch ihrer offiziellen Wehrpflicht nachkommen (EUAA 10.2023). In manchen Fällen aber führte der Einsatz bei einer Miliz tatsächlich dazu, der offiziellen Wehrpflicht zu entgehen, bzw. profitierten einige Kämpfer in regierungsnahen Milizen von den letzten Amnestien, sodass sie nach ihrem Einsatz in der Miliz nur mehr die sechsmonatige Grundausbildung absolvieren mussten um ihrer offiziellen Wehrpflicht nachzugehen, berichtet eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums (NMFA 8.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). ALLGEMEINE MENSCHENRECHTSLAGE […] Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen Die Zahl der Übergriffe und Repressionen durch nichtstaatliche Akteure einschließlich der de-facto-Autoritäten im Nordwesten und Nordosten Syriens bleibt unverändert hoch. Bei Übergriffen regimetreuer Milizen ist der Übergang zwischen politischem Auftrag, militärischen bzw. polizeilichen Aufgaben und mafiösem Geschäftsgebaren fließend. In den Gebieten, die durch regimefeindliche bewaffnete Gruppen kontrolliert werden, kommt es auch durch einige dieser Gruppierungen regelmäßig zu Übergriffen und Repressionen (AA 2.2.2024). In ihrem Bericht von März 2021 betont der Bericht der UNCOI, dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten andere Konfliktparteien ausdrücklich nicht entlastet. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u. a. Free Syrian Army, Syrian National Army [SNA], Syrian Democratic Forces [SDF]) und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay'at Tahrir ash-Sham, bzw. Jabhat an-Nusra, IS - Islamischer Staat) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählen für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Im Fall von Free Syrian Army, HTS, bzw. Jabhat an-Nusra, sowie besonders vom IS werden auch Hinrichtungen berichtet (UNCOI 11.3.2021) Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie z. B. HTS, sind verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten und Rekrutierungen von Kindersoldaten (USDOS 20.3.2023). Personen, welche in Verdacht geraten, gleichgeschlechtliche Beziehungen zu haben, sind in Gebieten extremistischer Gruppen der Gefahr von Exekutionen ausgesetzt (FH 9.3.2023). HTS ging teils brutal gegen politische Gegner vor, denen z. B. Verbindungen zum Regime, Terrorismus oder die „Gefährdung der syrischen Revolution“ vorgeworfen würden. Weiterhin legen die Berichte nahe, dass Inhaftierten Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen und Rechtsbeiständen vorenthalten werden. Auch sei HTS, laut Berichten des SNHR, für weitere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, vor allem in den Gefängnissen unter seiner Kontrolle (AA 2.2.2024). In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Berichtet wurden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten, wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der CoI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der UNCOI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch HTS-Mitglieder (AA 29.11.2021), auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021; vgl. AA 2.2.2024). Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten (SNHR 3.1.2023). In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Berichtet wurden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten, wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der CoI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der UNCOI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch HTS-Mitglieder (AA 29.11.2021), auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021; vergleiche AA 2.2.2024). Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten (SNHR 3.1.2023). Auch in den von der Türkei bzw. von Türkei-nahen SNA kontrollierten Gebieten im Norden Syriens kam es laut CoI vielfach zu Übergriffen und Verhaftungen sowie Folter, die insbesondere die kurdische Zivilbevölkerung beträfen. Auch sei es zu sexuellen Übergriffen durch Angehörige der SNA gekommen (AA 2.2.2024). Die Festnahme syrischer Staatsangehöriger in Afrin und Ra's al 'Ayn sowie deren Verbringung in die Türkei durch die SNA könnte laut CoI das Kriegsverbrechen einer unrechtmäßigen Deportation darstellen (AA 29.11.2021). In vielen Fällen befänden sich Kurdinnen und Kurden laut der UN-Kommission in einer doppelten Opferrolle: Nach einer früheren Zwangsrekrutierung durch die kurdischen SDF in vorherigen Phasen des Konflikts mit der Türkei würden sie nun für eben diesen unfreiwilligen Einsatz von der SNA verfolgt und inhaftiert. Auch darüber hinaus sind in SNA-Gebieten Fälle von willkürlichen Verhaftungen, Isolationshaft ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Fälle von Folter in Haft von der UN-Kommission verzeichnet. Der grundsätzlich bestehende Rechtsweg, um sich gegen ungerechtfertigte Inhaftierungen rechtlich zur Wehr zu setzen, ist laut UN-Einschätzung aufgrund langer Verfahrensdauern nicht effektiv (AA 29.3.2023). Teile der SDF, einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen ebenfalls für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern. Die SDF untersuchen die meisten gegen sie vorgebrachten Klagen, und einige SDF-Mitglieder werden wegen Misshandlungen angeklagt, wozu aber keine Statistiken vorliegen (USDOS 20.3.2023). Die SDF führten im Jahr 2023 willkürliche Verhaftungen von Zivilisten, darunter Journalisten durch (HRW 11.1.2024). Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt jedoch laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und dschihadistischer Gruppen befinden (AA 29.3.2023). Im Nordosten Syriens dokumentierte die CoI im Berichtszeitraum mehrere Todesfälle in den Zentralgefängnissen von Hasakeh und Raqqa und stellt fest, dass diese möglicherweise auf schlechte Behandlung oder Folter zurückzuführen sein könnten. Laut SNHR seien im Gewahrsam der SDF / Partei der Demokratischen Union (PYD) seit März 2011 insgesamt 96 Menschen durch Folter zu Tode gekommen. Kontakte der Botschaft berichteten zudem von Repressionen durch die kurdische sogenannte „Selbstverwaltung“ (AANES) gegen politische Gegner, wie z.B. Angehörige von Oppositionsparteien. Daneben kritisiert die CoI in ihrem jüngsten Bericht auch die, ihrer Einschätzung nach, menschenrechtswidrige Inhaftierung und Behandlung zehntausender IS-Affiliierter in nordostsyrischen Haftanstalten und lagerähnlichen Camps (AA 2.2.2024). Obwohl der Spielraum der Redefreiheit etwas größer ist, als in Gebieten unter Kontrolle der Regierung oder extremistischer Gruppierungen, schränkt die PYD und einige andere Oppositionsfraktionen Berichten zufolge auch die Redefreiheit ein. So suspendierte die PYD-geführte Verwaltung im Februar 2022 die Lizenz der im Nordirak ansässigen Rudaw-Mediengruppe unter dem Vorwurf der Falschinformation und Aufhetzung. Mitte März 2022 verlangte dieselbe Verwaltung von JournalistInnen den Beitritt zur Union of Free Media, welche sich unter ihrem Einfluss befindet (FH 9.3.2023). […] TODESSTRAFE UND AUSSERGERICHTLICHE TÖTUNGEN […] Landesteile außerhalb der Regierungskontrolle In den oppositionellen Gebieten variieren gesetzliche und gerichtliche Abläufe je nach Ort und dominierender bewaffneter Gruppe. Lokalverwaltungen übernehmen diese Zuständigkeiten teils unter Anwendung von Gewohnheitsrecht, aus der Scharia abgeleitet, teils unter Heranziehung nationaler Gesetze. Urteile in Scharia-Räten führen manchmal zu Hinrichtungen ohne Berufungsprozess oder Besuch von Familienmitgliedern (USDOS 29.3.2023). Im Laufe des bewaffneten Konflikts wurden wiederholt auch Hinrichtungen von gefangenen Angehörigen der syrischen Sicherheitskräfte durch bewaffnete, zumeist radikalislamische Oppositionsgruppen und terroristische Gruppierungen von der UNO dokumentiert (AA 2.2.2024). Der sogenannte Islamische Staat (IS) führte Hinrichtungen in der Öffentlichkeit durch und zwang die Bewohner - auch Kinder - zuzusehen (UNHRC 17.11.2021). Bis zu seiner territorialen Niederlage im April 2019 tötete der IS Hunderte von Zivilisten, Männer, Frauen und Kinder durch öffentliche Hinrichtungen, wie Kreuzigungen und Enthauptungen unter dem Vorwurf des Glaubensabfalls, der Blasphemie und der Homosexualität (USDOS 10.6.2020). Im Lager al-Hol wurden von Jänner bis November 2022 mindestens 42 Personen ermordet, darunter vier Kinder (USDOS 20.3.2023; Anm.: zum al-Hol Lager siehe auch Unterkapitel über Sicherheitslage in Nordostsyrien sowie zum Rechtsschutz in Nordost-Syrien).Der sogenannte Islamische Staat (IS) führte Hinrichtungen in der Öffentlichkeit durch und zwang die Bewohner - auch Kinder - zuzusehen (UNHRC 17.11.2021). Bis zu seiner territorialen Niederlage im April 2019 tötete der IS Hunderte von Zivilisten, Männer, Frauen und Kinder durch öffentliche Hinrichtungen, wie Kreuzigungen und Enthauptungen unter dem Vorwurf des Glaubensabfalls, der Blasphemie und der Homosexualität (USDOS 10.6.2020). Im Lager al-Hol wurden von Jänner bis November 2022 mindestens 42 Personen ermordet, darunter vier Kinder (USDOS 20.3.2023; Anmerkung, zum al-Hol Lager siehe auch Unterkapitel über Sicherheitslage in Nordostsyrien sowie zum Rechtsschutz in Nordost-Syrien). Im Jahre 2020 führten türkische Truppen und die Syrian National Army (SNA) mindestens sieben standrechtliche Hinrichtungen in den von ihnen besetzten Gebieten im Nordosten Syriens durch (HRW 13.1.2021). Im Jahr 2022 führten von der Türkei unterstützte syrische Oppositionsgruppen Berichten zufolge ebenfalls außergerichtliche Hinrichtungen durch. Laut SNHR tötete die SNA 24 Zivilisen, darunter sechs Frauen und sieben Kinder. Laut der "Syrischen Interimsregierung" untersuchten Militärgerichte im Jahr 2021 mindestens 169 Fälle von Verbrechen von Kleindiebstahl bis hin zu Mord, aber für 2022 legte sie keine Zahlen vor. Die Angeklagten gehörten zu verschiedenen bewaffneten Oppositionsgruppen, und ihre Prozesse fanden in vielen Fällen in absentia statt. Menschenrechtsaktivisten kritisierten die Reformen als nicht glaubwürdig, und dass keine Täter zur Verantwortung gezogen würden (USDOS 20.3.2023). Auch Hay'at Tahrir ash-Sham, die überwiegend mehrere Regionen in Idlib kontrolliert, hat Berichten zufolge standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt (HRW 13.1.2021) - so auch der CoI zufolge. Den Hingerichteten - darunter auch Frauen - wurden Verbrechen von Mord über Ehebruch bis zu Vergewaltigung vorgeworfen. Mindestens zwei Kinder wurden Berichten zufolge zum Tod verurteilt (UNCOI 13.3.2023). Das selbst ernannte Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) hat die Todesstrafe im Jahr 2016 abgeschafft (NMFA 5.2022). […] HAFTBEDINGUNGEN […] Landesteile außerhalb der Regierungskontrolle In den oppositionellen Gebieten variieren gesetzliche und gerichtliche Abläufe je nach Ort und dominierender bewaffneter Gruppe. Lokalverwaltungen übernehmen diese Zuständigkeiten teils unter Anwendung von Gewohnheitsrecht, aus der Scharia abgeleitet, teils unter Heranziehung nationaler Gesetze. Urteile in Scharia-Räten führen manchmal zu Hinrichtungen ohne Berufungsprozess oder Besuch von Familienmitgliedern (USDOS 29.3.2023). Im Laufe des bewaffneten Konflikts wurden wiederholt auch Hinrichtungen von gefangenen Angehörigen der syrischen Sicherheitskräfte durch bewaffnete, zumeist radikalislamische Oppositionsgruppen und terroristische Gruppierungen von der UNO dokumentiert (AA 2.2.2024). Der sogenannte Islamische Staat (IS) führte Hinrichtungen in der Öffentlichkeit durch und zwang die Bewohner - auch Kinder - zuzusehen (UNHRC 17.11.2021). Bis zu seiner territorialen Niederlage im April 2019 tötete der IS Hunderte von Zivilisten, Männer, Frauen und Kinder durch öffentliche Hinrichtungen, wie Kreuzigungen und Enthauptungen unter dem Vorwurf des Glaubensabfalls, der Blasphemie und der Homosexualität (USDOS 10.6.2020). Im Lager al-Hol wurden von Jänner bis November 2022 mindestens 42 Personen ermordet, darunter vier Kinder (USDOS 20.3.2023; Anm.: zum al-Hol Lager siehe auch Unterkapitel über Sicherheitslage in Nordostsyrien sowie zum Rechtsschutz in Nordost-Syrien).Der sogenannte Islamische Staat (IS) führte Hinrichtungen in der Öffentlichkeit durch und zwang die Bewohner - auch Kinder - zuzusehen (UNHRC 17.11.2021). Bis zu seiner territorialen Niederlage im April 2019 tötete der IS Hunderte von Zivilisten, Männer, Frauen und Kinder durch öffentliche Hinrichtungen, wie Kreuzigungen und Enthauptungen unter dem Vorwurf des Glaubensabfalls, der Blasphemie und der Homosexualität (USDOS 10.6.2020). Im Lager al-Hol wurden von Jänner bis November 2022 mindestens 42 Personen ermordet, darunter vier Kinder (USDOS 20.3.2023; Anmerkung, zum al-Hol Lager siehe auch Unterkapitel über Sicherheitslage in Nordostsyrien sowie zum Rechtsschutz in Nordost-Syrien). Im Jahre 2020 führten türkische Truppen und die Syrian National Army (SNA) mindestens sieben standrechtliche Hinrichtungen in den von ihnen besetzten Gebieten im Nordosten Syriens durch (HRW 13.1.2021). Im Jahr 2022 führten von der Türkei unterstützte syrische Oppositionsgruppen Berichten zufolge ebenfalls außergerichtliche Hinrichtungen durch. Laut SNHR tötete die SNA 24 Zivilisen, darunter sechs Frauen und sieben Kinder. Laut der "Syrischen Interimsregierung" untersuchten Militärgerichte im Jahr 2021 mindestens 169 Fälle von Verbrechen von Kleindiebstahl bis hin zu Mord, aber für 2022 legte sie keine Zahlen vor. Die Angeklagten gehörten zu verschiedenen bewaffneten Oppositionsgruppen, und ihre Prozesse fanden in vielen Fällen in absentia statt. Menschenrechtsaktivisten kritisierten die Reformen als nicht glaubwürdig, und dass keine Täter zur Verantwortung gezogen würden (USDOS 20.3.2023). Auch Hay'at Tahrir ash-Sham, die überwiegend mehrere Regionen in Idlib kontrolliert, hat Berichten zufolge standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt (HRW 13.1.2021) - so auch der CoI zufolge. Den Hingerichteten - darunter auch Frauen - wurden Verbrechen von Mord über Ehebruch bis zu Vergewaltigung vorgeworfen. Mindestens zwei Kinder wurden Berichten zufolge zum Tod verurteilt (UNCOI 13.3.2023). Das selbst ernannte Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) hat die Todesstrafe im Jahr 2016 abgeschafft (NMFA 5.2022). […] BEWEGUNGSFREIHEIT […] Ein- und Ausreise, Situation an Grenzübergängen Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem von der Opposition dominierten geografischen Gebiet verweigern (USDOS 20.3.2023). Das syrische Regime hat zudem Erfordernisse für Ausreisegenehmigungen eingeführt. Die Regierung verbietet durchgängig die Ausreise von Mitgliedern der Opposition oder Personen, die als solche wahrgenommen werden oder mit diesen oder mit Oppositionsgebieten in Verbindung stehen. Deshalb zögern diese sowie ihre Familien, eine Ausreise zu versuchen, aus Angst vor Angriffen/Übergriffen und Festnahmen an den Flughäfen und Grenzübergängen. Auch JournalistInnen und MenschenrechtsaktivistInnen sowie Personen, die sich in der Zivilgesellschaft engagieren, sowie deren Familien und Personen mit Verbindungen zu ihnen werden oft mit einem Ausreiseverbot belegt. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Berichten zufolge verhängt das Regime Reiseverbote ohne Erklärung oder explizite Nennung der Dauer. Erhalten AktivistInnen oder JournalistInnen eine Ausreiseerlaubnis, so werden sie bei ihrer Rückkehr verhört (USDOS 20.3.2023). Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten, und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 2.2.2024). In Syrien betragen die Kosten für einen Reisepass aktuell 7 USD im regulären Verfahren und 56 USD im sogenannten „Expressverfahren“, welches dennoch mehrere Wochen dauern kann. Im Ausland liegen die Kosten bei 300 USD für das Regel- und 800 USD für das Expressverfahren. Die Gültigkeit beträgt in der Regel nur zwei Jahre. Damit ist der syrische Pass einer der teuersten der Welt. Seit Ende 2022 lässt sich beobachten, dass Ämter in Aleppo und Hama wieder Reisepässe für vertriebene syrische Staatsangehörige aus Oppositionsgebieten ausstellen, bei denen als Ausstellungsort „Idlib Center“ angegeben wird. Eine (nicht-repräsentative) Preisermittlung durch Forschungspartner des Auswärtigen Amts hat ergeben, dass etwa die Gebühren für Reisepässe für syrische Staatsangehörige in den Oppositionsgebieten nahe an den im Ausland erhobenen Preisen liegen (Idlib: 700 USD, Azaz 600 USD) und selbst einfache Auszüge um ein Vielfaches teurer sind als in den Regimegebieten (Idlib 60 USD, Azaz 50 USD). Eine Ausnahme bildet al-Qamishli im Nordosten, wo das Regime in Abstimmung mit den sogenannten Selbstverwaltungsbehörden ein Sicherheits- und Verwaltungszentrum unterhält, in dem entsprechende Dienstleistungen günstiger ausfallen (Reisepass: 300 USD, Registerauszug 6 USD). Die Selbstbeschaffung durch Passieren informeller Checkpoints an der Front ist sowohl lebensgefährlich als auch teuer (1.000 USD/Strecke) (AA 2.2.2024). Flüchtlingsbewegungen finden in die angrenzenden Nachbarländer statt. Die Grenzen sind zum Teil für den Personenverkehr geschlossen, bzw. können ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden, und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen (AA 16.5.2023). Das Regime schließt regelmäßig den Flughafen von Damaskus sowie Grenzübergänge und begründet dies mit Gewalt, bzw. drohender Gewalt (USDOS 20.3.2023) (Anm.: Bzgl. der Schließung von zivilen Flughäfen wegen israelischer Luftangriffe siehe auch Kapitel Sicherheitslage). Im Anschluss an israelische Luftschläge auf die Flughäfen Aleppo und Damaskus musste der Flugverkehr teilweise eingestellt werden (AA 2.2.2024).Flüchtlingsbewegungen finden in die angrenzenden Nachbarländer statt. Die Grenzen sind zum Teil für den Personenverkehr geschlossen, bzw. können ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden, und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen (AA 16.5.2023). Das Regime schließt regelmäßig den Flughafen von Damaskus sowie Grenzübergänge und begründet dies mit Gewalt, bzw. drohender Gewalt (USDOS 20.3.2023) Anmerkung, Bzgl. der Schließung von zivilen Flughäfen wegen israelischer Luftangriffe siehe auch Kapitel Sicherheitslage). Im Anschluss an israelische Luftschläge auf die Flughäfen Aleppo und Damaskus musste der Flugverkehr teilweise eingestellt werden (AA 2.2.2024). […] Rückkehr Die Regierung erlaubt SyrerInnen, die im Ausland leben, ihre abgelaufenen Reisepässe an den Konsulaten zu erneuern. Viele SyrerInnen, die aus Syrien geflohen sind, zögern jedoch, die Konsulate zu betreten, aus Angst, dass dies zu Repressalien gegen Familienangehörige in Syrien führen könnte (USDOS 20.3.2023). […] Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, ebenso ist von vorhandenen 'black lists' betreffend Regimegegner immer wieder die Rede. Je nach Sachlage kann es aber (z.B. aufgrund von Desertion oder Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen. Seit 1.8.2020 wurde – bedingt durch den Devisenmangel – bei Wiedereinreise ein Zwangsumtausch von 100 USD pro Person zu dem von der Regierung festgelegten Wechselkurs eingeführt. Damit einher geht ein Kursverlust gegenüber Umtausch zum Marktkurs von mittlerweile bereits mehr als 50 Prozent (ÖB Damaskus 12.2022). Auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z. B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Z.B. müssen deutsche männliche Staatsangehörige, die nach syrischer Rechtsauffassung auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie syrische Staatsangehörige mit Aufenthaltstitel in Deutschland auch bei nur besuchsweiser Einreise damit rechnen, zum Militärdienst eingezogen oder zur Zahlung eines Geldbetrages zur Freistellung vom Militärdienst gezwungen zu werden. Eine vorab eingeholte Reisegenehmigung der syrischen Botschaft stellt keinen verlässlichen Schutz vor Zwangsmaßnahmen seitens des syrischen Regimes dar. Auch aus Landesteilen, die aktuell nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen, sind Fälle zwangsweiser Rekrutierung bekannt (AA 16.5.2023). Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt immer wieder, dass es insbesondere auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung kommen kann. Häufiger werden die Festgenommenen an Haftanstalten der Geheimdienste oder des Militärs überstellt, oft in den Raum Damaskus (AA 2.2.2024). Es ist nicht Standard, dass Syrer bei der legalen Ein- und Ausreise nach ihren Login-Daten für ihre Konten für soziale Medien gefragt werden, aber für Einzelfälle kann das nicht ausgeschlossen werden, z. B. wenn jemand - aus welchem Grund auch immer - auf dem Flughafen das Interesse der Behörden bei der Ausreise - erweckt (NMFA 5.2022) (Anm.: bzgl. Abfrage derartiger Daten bei Verhören siehe Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage).Es ist nicht Standard, dass Syrer bei der legalen Ein- und Ausreise nach ihren Login-Daten für ihre Konten für soziale Medien gefragt werden, aber für Einzelfälle kann das nicht ausgeschlossen werden, z. B. wenn jemand - aus welchem Grund auch immer - auf dem Flughafen das Interesse der Behörden bei der Ausreise - erweckt (NMFA 5.2022) Anmerkung, bzgl. Abfrage derartiger Daten bei Verhören siehe Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage). Durch das Fehlen klarer Informationen über das Prozedere für eine Rückkehr, durch das Zurückhalten der Gründe für die Ablehnung einer Rückkehr, bzw. durch das Fehlen einer Einspruchsmöglichkeit enthält die syrische Regierung ihren BürgerInnen im Ausland das Recht auf Einreise in ihr eigenes Land vor (UNCOI 7.2.2023). […] Syrische Rückkehrende aus Europa Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann laut deutschem Auswärtigen Amt für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden. Auch UNHCR und andere Menschenrechtsorganisationen haben keinen freien und ungehinderten Zugang zu Rückkehrenden in Syrien, sodass eine Nachverfolgung und Überwachung des Rückkehrprozesses sowie des Schicksals der Rückkehrenden nicht möglich ist. UNHCR kann unverändert weder ein umfassendes Monitoring zur Lage von zurückgekehrten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen sicherstellen, noch einen Schutz ihrer Rechte gewährleisten. Dennoch bemüht sich UNHCR, Beispiele von Rechtsbrüchen zu sammeln, nachzuverfolgen und gegenüber dem Regime zu kommunizieren (AA 2.2.2024). Die verfügbaren Informationen über SyrerInnen, die aus Europa nach Syrien zurückkehren, sind begrenzt (Rechtsexperte 14.9.2022, DIS 5.2022). Zur Situation von rückkehrenden Flüchtlingen aus Europa gibt es auch aufgrund deren geringer Zahl keine Angaben (ÖB Damaskus 12.2022): Im Jahr 2020 kehrten 137 syrische Flüchtlinge freiwillig und mit Unterstützung der dänischen Behörden aus Dänemark nach Syrien zurück. Im selben Jahr suchten zehn SyrerInnen bei den niederländischen Behörden um Hilfe für eine Rückkehr nach Syrien an. In Dänemark leben rund 35.000 Syrer und Syrerinnen, in den Niederlanden ca. 77.000 (EASO 6.2021). Nach Angaben des deutschen Innenministeriums kehrten von 2017 bis Juni 2020 über 1.000 SyrerInnen mit finanzieller Unterstützung Deutschlands aus Deutschland nach Syrien zurück (Daily Sabah 15.6.2020). Die meisten syrischen Flüchtlinge in der EU erwägen nicht, in (naher) Zukunft nach Syrien zurückzukehren, wie Umfragen aus verschiedenen europäischen Staaten illustrieren. Diejenigen, die nicht nach Syrien zurückkehren wollten, wiesen auf verschiedene Hindernisse für eine Rückkehr hin, darunter das Fehlen grundlegender Dienstleistungen (wie Bildung, Gesundheitsversorgung und soziale Sicherheit) und die derzeitige syrische Regierung, die an der Macht geblieben ist (Rechtsexperte 14.9.2022). Die meisten Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die Europäische Union selbst sowie der UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), bleiben bei ihrer Einschätzung, dass Syrien nicht sicher für eine Rückkehr von Flüchtlingen ist. Im Juli 2022 entschied das Netherlands Council of State, dass syrische Asylsuchende nicht automatisch nach Dänemark transferiert werden dürften angesichts der dortigen Entscheidung, Teile Syriens für 'sicher' zu erklären (HRW 12.1.2023). Auch die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) kommt zum Schluss, dass die Bedingungen für eine sichere Rückkehr in Würde nicht gegeben sind, auch angesichts von Fällen von Rückkehrverweigerungen, willkürlichen Verhaftungen und der Verhinderung der Rückkehr zu ihren Heimen in Regierungsgebieten (UNCOI 7.2.2023). Das deutsche Auswärtige Amt weist darauf hin, dass UNHCR, das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) und die International Organization for Migration (IOM) unverändert die Auffassung vertreten, dass die Bedingungen für eine freiwillige Rückkehr von Geflüchteten nach Syrien in Sicherheit und Würde angesichts der unverändert bestehenden, signifikanten Sicherheitsrisiken in ganz Syrien nicht erfüllt sind. UNHCR bekräftigte, dass sich seine Position und Politik nicht geändert hätten. Im Einklang mit dieser Einschätzung führt laut deutschem Auswärtigem Amt weiterhin kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union Rückführungen nach Syrien durch (AA 2.2.2024). Auch der UNO-Hochkommissar für Menschenrechte, Volker Türk, sieht nicht die menschenrechtlichen Voraussetzungen für Abschiebungen nach Syrien gegeben (Die Presse 5.6.2023).
  11. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt des BFA sowie in den Gerichtsakt und in das dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich Syrien vorliegende Dokumentationsmaterial. Zu den Feststellungen zu den BF: Die Identitäten (Name und Geburtsdatum) sowie die Staatsangehörigkeiten des BF1 und des BF7 konnten aufgrund der Angaben des BF1 und der BF2 festgestellt werden. Im Fall des BF1 erfolgte die Identitätsfeststellung zudem anhand des im Original vorgelegten und einer Echtheitsprüfung unterzogenen Familienbuchs (AS 69 f des BF1). Mangels Vorlage eines Identitätsdokuments im Original stehen die Identitäten des BF1 und des BF7 nicht zweifelsfrei fest. Die Identitäten und Staatsangehörigkeiten der BF2-6 konnten anhand der im Original vorlegten syrischen Reisepässe festgestellt werden, die sämtlich einer Echtheitsprüfung unterzogen wurden (AS 53 f der BF2; AS 47 f des BF3; AS 31 f des BF 4; AS 31 f des BF 5; AS 31 f des BF 6). Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zur Muttersprache der BF ergeben sich aus den stringenten Aussagen der BF im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung. Dass der BF1 und die BF2 verheiratet und die Eltern der BF3-7 sind, ergibt sich aus deren glaubhaften und übereinstimmenden Angaben im Verfahren sowie aus dem vom BF1 im Original vorgelegten Familienbuch (AS des BF1). Die Feststellungen zu den Geburtsorten, dem Aufwachsen der BF sowie ihren Wohnorten in Syrien ergeben sich aus deren nachvollziehbaren Angaben im Laufe des Verfahrens. Die Feststellungen zur schulischen und universitären Ausbildung und Berufstätigkeit in Syrien der BF1-2 sowie zur Ableistung des Militärdienstes durch den BF1 beruhen auf ihren nachvollziehbaren Angaben im Laufe des Verfahrens. Die Feststellungen zum kurzen Schulbesuch des BF3 in Syrien sowie dazu, dass die BF4-BF7 vor ihrer Ankunft in Österreich keine Schulbildung genossen haben, gründen auf deren Angaben in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 06.12.2024, im Folgenden: VHP, S. 9). Dass die BF2 in Syrien bei einer NGO names „ XXXX “ tätig war, konnte aufgrund ihrer konsequenten Angaben im Verfahren sowie aus den vorgelegten Dokumenten samt Übersetzung (AS 77ff, 360 ff der BF2) festgestellt werden. Die Feststellungen zur schulischen und universitären Ausbildung und Berufstätigkeit in Syrien der BF1-2 sowie zur Ableistung des Militärdienstes durch den BF1 beruhen auf ihren nachvollziehbaren Angaben im Laufe des Verfahrens. Die Feststellungen zum kurzen Schulbesuch des BF3 in Syrien sowie dazu, dass die BF4-BF7 vor ihrer Ankunft in Österreich keine Schulbildung genossen haben, gründen auf deren Angaben in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 06.12.2024, im Folgenden: VHP, S. 9). Dass die BF2 in Syrien bei einer NGO names „ römisch 40 “ tätig war, konnte aufgrund ihrer konsequenten Angaben im Verfahren sowie aus den vorgelegten Dokumenten samt Übersetzung (AS 77ff, 360 ff der BF2) festgestellt werden. Die Feststellung, dass der BF1 Syrien im Jahr 2015 alleine verlassen und anschließend in Deutschland als Asylwerber gelebt hat, ergibt sich aus den Angaben des BF1 sowie aus der vom deutschen Bundesasylamt gewährten Auskunft gemäß Artikel 34 der Dublin-III-Verordnung, die dem Akt des BF1 beiliegt. Die Feststellung, dass die BF2–6 Syrien im Sommer 2016 verlassen und die folgenden sechs Jahre mit dem BF1 in der Türkei verbracht haben, basiert auf deren glaubhaften Angaben im Verfahren. Dass die BF1–5 bereits 2013 in die Türkei ausgereist, wenig später jedoch nach Syrien zurückgekehrt waren, konnte anhand der expliziten Aussagen des BF1 und der BF2 in der Beschwerdeverhandlung festgestellt werden (VHP, S. 16, 19). Die Feststellungen zu den Verwandten der BF in Syrien sowie zum Kontakt mit ihnen stützen sich auf die glaubhaften Angaben des BF1 und der BF2 vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung (VHP, S. 12). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF sind ebenfalls aus ihren eigenen Angaben abzuleiten und stützen sich weiters auf den Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen körperliche Beeinträchtigungen, regelmäßige medizinische Behandlungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten wären. Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister. Dass den BF in Österreich jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, ergibt sich jeweils aus den lediglich im Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheiden des BFA.Dass den BF in Österreich jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, ergibt sich jeweils aus den lediglich im Spruchpunkt römisch eins. angefochtenen Bescheiden des BFA. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der BF: Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung persönlich davon überzeugen, dass das BFA zu Recht zur Ansicht gelangt ist, dass die BF keiner asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. In der polizeilichen Erstbefragung gab der BF1 an, Syrien aufgrund des Krieges und der instabilen Lage verlassen zu haben. In seinem Heimatstaat gebe es keine Möglichkeit auf Bildung und sei die wirtschaftliche Lage sehr schlecht. Er wolle seiner Familie ein besseres Leben ermöglichen. Zudem führte der BF1 aus, dass er unbegründet von der syrischen Regierung und der Al-Nusra-Front verfolgt werde und einer seiner Brüder ebenfalls unbegründet im Gefängnis säße. Im Falle der Rückkehr drohe ihm die Todesstrafe, da er gegen das syrische Regime sei und dieses in der Vergangenheit als mörderisch bezeichnet habe. Auf Nachfrage gab er an, dass er bereits 2015 nach Stellung eines Asylantrages in Deutschland einen Aufenthaltstitel für ein Jahr bekommen, das Land 2016 aber in Richtung Türkei verlassen habe, um die Ausreise seiner Familie aus Syrien zu organisieren. Die BF2 gab an, ihre Heimat 2016 aufgrund des Krieges und der schlechten Sicherheitslage zu Fuß in die Türkei verlassen zu haben. Zudem habe sie in Syrien ehrenamtlich für eine Organisation namens „ XXXX “ gearbeitet, die von der Al-Nusra-Front als terroristisch eingestuft worden sei, weshalb die BF2 verfolgt und belästigt worden sei. Bei einer Rückkehr drohe ihr daher die Todesstrafe. Auch der BF3 gab an, wegen des Krieges aus Syrien ausgereist zu sein. Es gebe dort weder Zukunft noch Sicherheit, sein Elternhaus sei zerstört und seine Familie verfolgt worden. Die minderjährigen BF4-7 nannten keine eigenen Fluchtgründe.In der polizeilichen Erstbefragung gab der BF1 an, Syrien aufgrund des Krieges und der instabilen Lage verlassen zu haben. In seinem Heimatstaat gebe es keine Möglichkeit auf Bildung und sei die wirtschaftliche Lage sehr schlecht. Er wolle seiner Familie ein besseres Leben ermöglichen. Zudem führte der BF1 aus, dass er unbegründet von der syrischen Regierung und der Al-Nusra-Front verfolgt werde und einer seiner Brüder ebenfalls unbegründet im Gefängnis säße. Im Falle der Rückkehr drohe ihm die Todesstrafe, da er gegen das syrische Regime sei und dieses in der Vergangenheit als mörderisch bezeichnet habe. Auf Nachfrage gab er an, dass er bereits 2015 nach Stellung eines Asylantrages in Deutschland einen Aufenthaltstitel für ein Jahr bekommen, das Land 2016 aber in Richtung Türkei verlassen habe, um die Ausreise seiner Familie aus Syrien zu organisieren. Die BF2 gab an, ihre Heimat 2016 aufgrund des Krieges und der schlechten Sicherheitslage zu Fuß in die Türkei verlassen zu haben. Zudem habe sie in Syrien ehrenamtlich für eine Organisation namens „ römisch 40 “ gearbeitet, die von der Al-Nusra-Front als terroristisch eingestuft worden sei, weshalb die BF2 verfolgt und belästigt worden sei. Bei einer Rückkehr drohe ihr daher die Todesstrafe. Auch der BF3 gab an, wegen des Krieges aus Syrien ausgereist zu sein. Es gebe dort weder Zukunft noch Sicherheit, sein Elternhaus sei zerstört und seine Familie verfolgt worden. Die minderjährigen BF4-7 nannten keine eigenen Fluchtgründe. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA erklärte der BF1 im Wesentlichen, dass er Syrien im November 2015 allein in Richtung Deutschland verlassen habe, wo ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter gewährt worden sei. Im Juli 2016 sei er in die Türkei gereist, um die Ausreise seiner Familie zu organisieren, die noch im selben Monat erfolgt sei. Bis August 2022 habe er dort gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern vom Müllsammeln gelebt. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der BF1 aus, dass er nach seiner Tätigkeit als Lehrer im Jahr 2012 gemeinsam mit seiner Frau die NGO „ XXXX “ gegründet habe. Diese Organisation habe Hilfsgüter für Vertriebene gesammelt und verteilt. Später sei er als führendes Mitglied der Bewegung „ XXXX “ politisch aktiv gewesen, die westliche Werte vertreten habe. In seiner Funktion als Leiter für West-Aleppo habe er vor allem administrative Aufgaben übernommen, Schulungen gehalten und neue Mitglieder angeworben. Aufgrund dieser Tätigkeit sei er von der syrischen Regierung gesucht worden und von der Al-Nusra-Front als säkulärer Ungläubiger betrachtet und verfolgt worden. Am 31.08.2014 sei das Familienhaus gezielt von der syrischen Regierung bombardiert worden, wobei einige seiner Familienangehörigen ums Leben gekommen seien. Außer seinem Haus sei an diesem Tag nichts anderes attackiert worden, da es sich um einen gezielten Angriff auf seine Person gehandelt habe. Im November 2015 sei sein Haus von der Al-Nusra-Front angegriffen worden. Da er jedoch zuvor von seinem Onkel gewarnt worden sei, habe er sich spontan zur Flucht entschieden. Im Falle einer Rückkehr würde er entweder von der Haiʾat Tahrir asch-Scham-Milizen (HTS, vormals Al-Nusra) oder von der syrischen Regierung hingerichtet werden. Die BF2 gab an, Syrien im August 2016 verlassen zu haben. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe erklärte sie, dass sie sowohl von der syrischen Regierung als auch von der Al-Nusra-Front verfolgt werde. Das syrische Regime suche nach ihr, da sie im Jahr 2012 ihre Anstellung im Staatsdienst als Lehrerin unerlaubt aufgegeben und sich anschließend bei verschiedenen NGOs engagiert habe. Ihr Anwalt habe ihr im Zuge der Ausstellung ihres Reisepasses mitgeteilt, dass gegen sie eine Fahndung bestehe. Das Regime habe am 31.08.2014 ihr Haus bombardiert, wobei mehrere Familienmitglieder ums Leben gekommen seien. Auch von der Al-Nusra-Front gehe eine Verfolgungsgefahr aus, da sie seit dem 13.04.2014 als Kinderbetreuerin für die Organisation „ XXXX “ gearbeitet habe. Laut BF2 würden alle Mitarbeiter dieser NGO von der Al-Nusra-Front als Spione und Ungläubige betrachtet. Ihr eigenes Haus sei im November 2015, das Büro der NGO im Jahr 2016 von der Al-Nusra-Front angegriffen worden. Beim Angriff im November 2015 habe die Al-Nusra-Front nach ihrem Mann gesucht, der daraufhin aus Syrien geflohen sei. Später gab die BF2 an, dass Mitglieder der Al-Nusra-Front im Januar 2016 erneut zu ihrem Haus gekommen seien, um sie persönlich zur Beendigung ihrer Tätigkeit bei „ XXXX “ aufzufordern. Der BF3 führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass es in Syrien keine Sicherheit gebe und er viele Familienangehörige durch Bombenanschläge verloren habe. Bei einem Verbleib in Syrien wäre auch er ums Leben gekommen. Stattdessen wünsche er sich eine bessere Zukunft. Der BF4 gab an, sich aufgrund seines Alters nur an wenig aus Syrien erinnern zu können, jedoch das Land wegen des Krieges verlassen zu haben. Bezüglich der BF5-7 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA erklärte der BF1 im Wesentlichen, dass er Syrien im November 2015 allein in Richtung Deutschland verlassen habe, wo ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter gewährt worden sei. Im Juli 2016 sei er in die Türkei gereist, um die Ausreise seiner Familie zu organisieren, die noch im selben Monat erfolgt sei. Bis August 2022 habe er dort gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern vom Müllsammeln gelebt. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der BF1 aus, dass er nach seiner Tätigkeit als Lehrer im Jahr 2012 gemeinsam mit seiner Frau die NGO „ römisch 40 “ gegründet habe. Diese Organisation habe Hilfsgüter für Vertriebene gesammelt und verteilt. Später sei er als führendes Mitglied der Bewegung „ römisch 40 “ politisch aktiv gewesen, die westliche Werte vertreten habe. In seiner Funktion als Leiter für West-Aleppo habe er vor allem administrative Aufgaben übernommen, Schulungen gehalten und neue Mitglieder angeworben. Aufgrund dieser Tätigkeit sei er von der syrischen Regierung gesucht worden und von der Al-Nusra-Front als säkulärer Ungläubiger betrachtet und verfolgt worden. Am 31.08.2014 sei das Familienhaus gezielt von der syrischen Regierung bombardiert worden, wobei einige seiner Familienangehörigen ums Leben gekommen seien. Außer seinem Haus sei an diesem Tag nichts anderes attackiert worden, da es sich um einen gezielten Angriff auf seine Person gehandelt habe. Im November 2015 sei sein Haus von der Al-Nusra-Front angegriffen worden. Da er jedoch zuvor von seinem Onkel gewarnt worden sei, habe er sich spontan zur Flucht entschieden. Im Falle einer Rückkehr würde er entweder von der Haiʾat Tahrir asch-Scham-Milizen (HTS, vormals Al-Nusra) oder von der syrischen Regierung hingerichtet werden. Die BF2 gab an, Syrien im August 2016 verlassen zu haben. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe erklärte sie, dass sie sowohl von der syrischen Regierung als auch von der Al-Nusra-Front verfolgt werde. Das syrische Regime suche nach ihr, da sie im Jahr 2012 ihre Anstellung im Staatsdienst als Lehrerin unerlaubt aufgegeben und sich anschließend bei verschiedenen NGOs engagiert habe. Ihr Anwalt habe ihr im Zuge der Ausstellung ihres Reisepasses mitgeteilt, dass gegen sie eine Fahndung bestehe. Das Regime habe am 31.08.2014 ihr Haus bombardiert, wobei mehrere Familienmitglieder ums Leben gekommen seien. Auch von der Al-Nusra-Front gehe eine Verfolgungsgefahr aus, da sie seit dem 13.04.2014 als Kinderbetreuerin für die Organisation „ römisch 40 “ gearbeitet habe. Laut BF2 würden alle Mitarbeiter dieser NGO von der Al-Nusra-Front als Spione und Ungläubige betrachtet. Ihr eigenes Haus sei im November 2015, das Büro der NGO im Jahr 2016 von der Al-Nusra-Front angegriffen worden. Beim Angriff im November 2015 habe die Al-Nusra-Front nach ihrem Mann gesucht, der daraufhin aus Syrien geflohen sei. Später gab die BF2 an, dass Mitglieder der Al-Nusra-Front im Januar 2016 erneut zu ihrem Haus gekommen seien, um sie persönlich zur Beendigung ihrer Tätigkeit bei „ römisch 40 “ aufzufordern. Der BF3 führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass es in Syrien keine Sicherheit gebe und er viele Familienangehörige durch Bombenanschläge verloren habe. Bei einem Verbleib in Syrien wäre auch er ums Leben gekommen. Stattdessen wünsche er sich eine bessere Zukunft. Der BF4 gab an, sich aufgrund seines Alters nur an wenig aus Syrien erinnern zu können, jedoch das Land wegen des Krieges verlassen zu haben. Bezüglich der BF5-7 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Das BFA führte dazu aus, dass den BF in Syrien keine individuelle Verfolgung drohe. Da der Herkunftsort der BF zum Zeitpunkt der Entscheidung von den Haiʾat Tahrir asch-Scham-Milizen (HTS) kontrolliert werde, habe das syrische Regime keinen Zugriff auf sie. Eine Verfolgung aufgrund der angeblichen politischen Aktivität des BF1 oder der unerlaubten Aufgabe des Lehrberufs durch die BF2 sei daher nicht maßgeblich wahrscheinlich. Zudem hätten die BF eine Verfolgung durch die Al-Nusra-Front nicht glaubhaft machen können. Der BF1 habe in diesem Zusammenhang widersprüchliche Angaben gemacht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nach Beginn seiner Tätigkeit für „ XXXX “ noch mehrere Monate in seinem Herkunftsort habe leben können, bevor es erstmals zu einem Übergriff der Al-Nusra-Front gekommen sei. Ebenso sei es nicht plausibel, dass die Al-Nusra-Front bei dem Angriff auf das Familienhaus ausschließlich nach BF1 gesucht und die BF2, die nach eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt ebenfalls für eine NGO tätig war, unbehelligt gelassen habe. Die minderjährigen BF3-7 hätten keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, und da sich das Fluchtvorbringen der Eltern als unglaubwürdig erwiesen habe, bestehe für sie ebenfalls kein Schutzbedarf.Das BFA führte dazu aus, dass den BF in Syrien keine individuelle Verfolgung drohe. Da der Herkunftsort der BF zum Zeitpunkt der Entscheidung von den Haiʾat Tahrir asch-Scham-Milizen (HTS) kontrolliert werde, habe das syrische Regime keinen Zugriff auf sie. Eine Verfolgung aufgrund der angeblichen politischen Aktivität des BF1 oder der unerlaubten Aufgabe des Lehrberufs durch die BF2 sei daher nicht maßgeblich wahrscheinlich. Zudem hätten die BF eine Verfolgung durch die Al-Nusra-Front nicht glaubhaft machen können. Der BF1 habe in diesem Zusammenhang widersprüchliche Angaben gemacht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nach Beginn seiner Tätigkeit für „ römisch 40 “ noch mehrere Monate in seinem Herkunftsort habe leben können, bevor es erstmals zu einem Übergriff der Al-Nusra-Front gekommen sei. Ebenso sei es nicht plausibel, dass die Al-Nusra-Front bei dem Angriff auf das Familienhaus ausschließlich nach BF1 gesucht und die BF2, die nach eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt ebenfalls für eine NGO tätig war, unbehelligt gelassen habe. Die minderjährigen BF3-7 hätten keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, und da sich das Fluchtvorbringen der Eltern als unglaubwürdig erwiesen habe, bestehe für sie ebenfalls kein Schutzbedarf. In ihrer Beschwerde wiederholten die BF im Wesentlichen ihr Fluchtvorbringen und führten aus, dass der BF1 und die BF2 sowohl dem Assad-Regime und als auch den konkurrierenden islamistischen Milizen gegenüber seit Beginn des andauernden Bürgerkrieges oppositionell eingestellt gewesen seien. Von beiden Seiten drohe den BF im Falle der Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung. Der BF1 habe daher die NGO „ XXXX “ gegründet um die Bevölkerung zu unterstützen und zudem für das regimekritische Magazin „ XXXX “ geschrieben sich bei der „ XXXX “ engagiert. Dabei habe es sich um eine sekuläre Organisation gehandelt, die sowohl dem Regime als auch der Opposition kritische gegenüber eingestellt gewesen sei. Auch die BF2 habe mit ihrem Mann bei „ XXXX “ gearbeitet und sei zudem bei der UN-Organisation „ XXXX “ tätig gewesen. Die Al-Nustra-Front habe die BF2 aufgrund dieser Arbeit für eine ausländische Organisation bzw. Ungläubige bedroht und verfolgt. Aufgrund dieser Haltung und ihrer Tätigkeit bei verschiedenen NGOs seien der BF1 und die BF2 als Angehörige einer vom UNHCR angeführten Risikogruppe, nämlich „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“, einzustufen. Die Behörde hätte ihnen – und in Ableitung auch den minderjährigen BF3-7 – richtigerweise Asyl gewähren müssen.In ihrer Beschwerde wiederholten die BF im Wesentlichen ihr Fluchtvorbringen und führten aus, dass der BF1 und die BF2 sowohl dem Assad-Regime und als auch den konkurrierenden islamistischen Milizen gegenüber seit Beginn des andauernden Bürgerkrieges oppositionell eingestellt gewesen seien. Von beiden Seiten drohe den BF im Falle der Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung. Der BF1 habe daher die NGO „ römisch 40 “ gegründet um die Bevölkerung zu unterstützen und zudem für das regimekritische Magazin „ römisch 40 “ geschrieben sich bei der „ römisch 40 “ engagiert. Dabei habe es sich um eine sekuläre Organisation gehandelt, die sowohl dem Regime als auch der Opposition kritische gegenüber eingestellt gewesen sei. Auch die BF2 habe mit ihrem Mann bei „ römisch 40 “ gearbeitet und sei zudem bei der UN-Organisation „ römisch 40 “ tätig gewesen. Die Al-Nustra-Front habe die BF2 aufgrund dieser Arbeit für eine ausländische Organisation bzw. Ungläubige bedroht und verfolgt. Aufgrund dieser Haltung und ihrer Tätigkeit bei verschiedenen NGOs seien der BF1 und die BF2 als Angehörige einer vom UNHCR angeführten Risikogruppe, nämlich „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“, einzustufen. Die Behörde hätte ihnen – und in Ableitung auch den minderjährigen BF3-7 – richtigerweise Asyl gewähren müssen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholten die BF im Wesentlichen ihre Fluchtgründe. Hinsichtlich der minderjährigen BF gab die BF2 erstmals an, dass diese im Falle der Rückkehr Gefahr laufen würden zwangsrekrutiert zu werden und im Krieg zu sterben. Vorweg ist – wie oben bereits ausgeführt – festzuhalten, dass der Herkuntsort der BF, XXXX , im gleichnamigen Gouvernement, auch nach dem Sturz des Assad-Regimes, unter Kontrolle der HTS steht. Dies sowie der Umstand, dass XXXX bereits seit 2017 durchgehend von der HTS kontrolliert wird, war aufgrund der Länderinformationen und der Einsicht in die Syria-LiveMap (https://syria.liveuamap.com/) sowie die Karte über die historische Kontrolle Syriens (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html) festzustellen. Vorweg ist – wie oben bereits ausgeführt – festzuhalten, dass der Herkuntsort der BF, römisch 40 , im gleichnamigen Gouvernement, auch nach dem Sturz des Assad-Regimes, unter Kontrolle der HTS steht. Dies sowie der Umstand, dass römisch 40 bereits seit 2017 durchgehend von der HTS kontrolliert wird, war aufgrund der Länderinformationen und der Einsicht in die Syria-LiveMap (https://syria.liveuamap.com/) sowie die Karte über die historische Kontrolle Syriens (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html) festzustellen. Der Machtwechsel in Syrien sowie dessen festgestellte Begleitumstände um den 08.12.2024 können als notorisch betrachtet werden. Die Feststellung, dass sich unter der Führung des HTS Anführers und nunmehrigen Machthabers Syriens eine Übergangsregierung gebildet hat, folgt aus zahlreichen übereinstimmenden Berichten unabhängiger Medien. Eine Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit dem vom BF1 vorgebrachten Fluchtgrund, er werde vom syrischen Regierung aufgrund etwaiger politischer Aktivitäten verfolgt, sowie mit dem Vorbringen der BF2, sie werde vom Assad-Regime hingerichtet, da sie ihre Anstellung als öffentliche Bedienstete unerlaubt aufgegeben habe, kann aufgrund der Tatsache, dass das Regime seit Dezember 2024 nicht mehr existiert, objektiv ausgeschlossen werden. Dass die BF in der Vergangenheit keiner Verfolgungsgefahr durch die Al-Nusra-Front ausgesetzt waren und auch von den neuen Machthabern in Syrien keine asylrelevante Verfolgungsgefahr droht, war hingegen festzustellen, da ihr diesbezügliches Vorbringen weder ausreichend substantiiert noch glaubhaft war. In der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen gab der BF1 an, er werde unbegründet von der syrischen Regierung und der Al-Nusra-Front gesucht. In seiner niederschriftlichen Einvernahme steigerte er sein Vorbringen jedoch, indem nunmehr angab, aufgrund seiner Tätigkeit bei der Organisation „ XXXX “ verfolgt worden zu sein. Zudem führte er erstmals an, politische Artikel für ein Magazin namens „ XXXX “ verfasst zu haben. Seine Erklärung, wonach er dies in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst habe, dass es sich um einen Asylantrag handle, ist nicht nachvollziehbar, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er durchaus in der Lage war, andere Fluchtgründe wie den Krieg und die wirtschaftliche Lage in Syrien zu benennen. Auch ist festzuhalten, dass der BF1 bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte und ihm das Verfahren daher bekannt gewesen sein musste.In der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen gab der BF1 an, er werde unbegründet von der syrischen Regierung und der Al-Nusra-Front gesucht. In seiner niederschriftlichen Einvernahme steigerte er sein Vorbringen jedoch, indem nunmehr angab, aufgrund seiner Tätigkeit bei der Organisation „ römisch 40 “ verfolgt worden zu sein. Zudem führte er erstmals an, politische Artikel für ein Magazin namens „ römisch 40 “ verfasst zu haben. Seine Erklärung, wonach er dies in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst habe, dass es sich um einen Asylantrag handle, ist nicht nachvollziehbar, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er durchaus in der Lage war, andere Fluchtgründe wie den Krieg und die wirtschaftliche Lage in Syrien zu benennen. Auch ist festzuhalten, dass der BF1 bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte und ihm das Verfahren daher bekannt gewesen sein musste. Abgesehen von der offensichtlichen Steigerung gestaltet sich das Vorbringen des BF1 auch widersprüchlich und lebensfremd. So gab er in der niederschriftlichen Einvernahme an, innerhalb der politischen Bewegung " XXXX " eine leitende Position innegehabt zu haben. Diese Organisation habe westliche Werte vertreten, weshalb er von der Al-Nusra-Front bedroht und verfolgt worden sei. Gleichzeitig gab er jedoch an, dass ihm von derselben Gruppierung der Bürgermeisterposten angeboten worden sei. Dies stellt einen erheblichen Widerspruch dar, den der BF1 auch durch seinen Erklärungsversuch, wonach die Al-Nusra-Front versucht habe, ihn durch das Angebot zum Schweigen zu bringen, nicht aufzulösen vermochte.Abgesehen von der offensichtlichen Steigerung gestaltet sich das Vorbringen des BF1 auch widersprüchlich und lebensfremd. So gab er in der niederschriftlichen Einvernahme an, innerhalb der politischen Bewegung " römisch 40 " eine leitende Position innegehabt zu haben. Diese Organisation habe westliche Werte vertreten, weshalb er von der Al-Nusra-Front bedroht und verfolgt worden sei. Gleichzeitig gab er jedoch an, dass ihm von derselben Gruppierung der Bürgermeisterposten angeboten worden sei. Dies stellt einen erheblichen Widerspruch dar, den der BF1 auch durch seinen Erklärungsversuch, wonach die Al-Nusra-Front versucht habe, ihn durch das Angebot zum Schweigen zu bringen, nicht aufzulösen vermochte. Dass die BF2 – obwohl sie durch die Vorlage entsprechender Dokumente und konsist

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