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{'item': 'W155 2204751-3'}

Obsah (10)§ 3Art. 133Art. 2§ 42Art. 9Art. 15§ 34§ 12a§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2025 GeschäftszahlW155 2204751-3 Spruch, W155 2204754-3/31E W155 2204751-3/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit 34 Absatz 2 und 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) stellte am XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet für sich und ihren minderjährigen Sohn, den Zweitbeschwerdeführer (in der Folge: BF2) einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) stellte am römisch 40 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet für sich und ihren minderjährigen Sohn, den Zweitbeschwerdeführer (in der Folge: BF2) einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung der BF1 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Sie gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass ihr Mann vor zirka fünf Jahren von den Taliban getötet worden sei. Als Witwe sei es für sie sehr schwierig gewesen, in Afghanistan zu überleben. Frauen hätten in Afghanistan keine Rechte und die Sicherheitslage sei sehr schlecht. Aus diesem Grund sei sie mit ihrem Sohn in den Iran geflüchtet. Dort habe sie nur illegal leben können. Sie habe in den Häusern der Leute gearbeitet, um für den Lebensunterhalt ihres Sohnes zu sorgen. Auch dort habe sie keine Rechte und immer wieder Angst gehabt, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Am römisch 40 erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung der BF1 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Sie gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass ihr Mann vor zirka fünf Jahren von den Taliban getötet worden sei. Als Witwe sei es für sie sehr schwierig gewesen, in Afghanistan zu überleben. Frauen hätten in Afghanistan keine Rechte und die Sicherheitslage sei sehr schlecht. Aus diesem Grund sei sie mit ihrem Sohn in den Iran geflüchtet. Dort habe sie nur illegal leben können. Sie habe in den Häusern der Leute gearbeitet, um für den Lebensunterhalt ihres Sohnes zu sorgen. Auch dort habe sie keine Rechte und immer wieder Angst gehabt, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Der BF2 wurde aufgrund seines kindlichen Alters nicht niederschriftlich einvernommen. Am XXXX erfolgte die Einvernahme der BF1 im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) zur Herkunft, zum Ablauf der Flucht, zur Finanzierung der Flucht und zu den Familien- und Lebensverhältnissen in Afghanistan. Zum Fluchtgrund gab sie ergänzend an, dass sie in Afghanistan ein schwieriges Leben gehabt habe. Nach dem Tod ihres Vaters sei sie bei ihrem Onkel aufgewachsen, der sie oft geschlagen habe. Sie habe mit zirka 15 Jahren geheiratet und sei zu ihrem Mann gezogen. Einen Monat nach dem Tod ihres Mannes seien Taliban zu ihnen nach Hause gekommen, hätten Frauen und Männer getrennt und Bargeld und Goldschmuck verlangt. Sie sei mit einem Gewehrkolben geschlagen worden, sodass sie drei Tage bewusstlos gewesen sei. Ein Schwager sei bei diesem Vorfall erschossen, ein anderer Schwager schwer verletzt worden. Ihre Schwägerin sei vergewaltigt worden. Sie sei mit ihrem Sohn in die Berge gegangen und habe in einer Höhle gelebt. Nach drei Monaten sei sie in den Iran und nach zirka sechs Jahren nach Europa geflüchtet. Am römisch 40 erfolgte die Einvernahme der BF1 im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) zur Herkunft, zum Ablauf der Flucht, zur Finanzierung der Flucht und zu den Familien- und Lebensverhältnissen in Afghanistan. Zum Fluchtgrund gab sie ergänzend an, dass sie in Afghanistan ein schwieriges Leben gehabt habe. Nach dem Tod ihres Vaters sei sie bei ihrem Onkel aufgewachsen, der sie oft geschlagen habe. Sie habe mit zirka 15 Jahren geheiratet und sei zu ihrem Mann gezogen. Einen Monat nach dem Tod ihres Mannes seien Taliban zu ihnen nach Hause gekommen, hätten Frauen und Männer getrennt und Bargeld und Goldschmuck verlangt. Sie sei mit einem Gewehrkolben geschlagen worden, sodass sie drei Tage bewusstlos gewesen sei. Ein Schwager sei bei diesem Vorfall erschossen, ein anderer Schwager schwer verletzt worden. Ihre Schwägerin sei vergewaltigt worden. Sie sei mit ihrem Sohn in die Berge gegangen und habe in einer Höhle gelebt. Nach drei Monaten sei sie in den Iran und nach zirka sechs Jahren nach Europa geflüchtet. Die belangte Behörde wies die Anträge der Beschwerdeführer (BF) auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom XXXX , Zahlen 1. XXXX , 2. XXXX , bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I). und erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.). Den BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkt III.).Die belangte Behörde wies die Anträge der Beschwerdeführer (BF) auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom römisch 40 , Zahlen 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins). und erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Den BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass die BF keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung haben glaubhaft machen können. Aufgrund ihrer persönlichen Lebensumstände sei von einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für sie als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes auszugehen. Die BF verfügten über keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte und sei aufgrund der schlechten Versorgungslage, der hohen Arbeitslosenrate und mangelnden Ausbildungsmöglichkeiten bei einer Rückkehr nach Afghanistan von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation zu sprechen. Die Rückkehr nach Afghanistan sei für die BF unter den dargelegten Umständen unzumutbar.Begründend wurde ausgeführt, dass die BF keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung haben glaubhaft machen können. Aufgrund ihrer persönlichen Lebensumstände sei von einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für sie als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes auszugehen. Die BF verfügten über keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte und sei aufgrund der schlechten Versorgungslage, der hohen Arbeitslosenrate und mangelnden Ausbildungsmöglichkeiten bei einer Rückkehr nach Afghanistan von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation zu sprechen. Die Rückkehr nach Afghanistan sei für die BF unter den dargelegten Umständen unzumutbar. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde den BF ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde den BF ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Am XXXX erhoben die BF Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht und stellten Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefristen.Am römisch 40 erhoben die BF Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht und stellten Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefristen. Die belangte Behörde wies die Anträge auf Wiedereinsetzung mit Bescheiden vom XXXX ab. Auch gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht.Die belangte Behörde wies die Anträge auf Wiedereinsetzung mit Bescheiden vom römisch 40 ab. Auch gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht. Die am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte mündliche Beschwerdeverhandlung wurde zwecks der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Abklärung der Prozessfähigkeit der BF1 vertagt. Die am römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte mündliche Beschwerdeverhandlung wurde zwecks der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Abklärung der Prozessfähigkeit der BF1 vertagt. Aus dem in der Folge eingeholten Sachverständigengutachten vom XXXX sowie dem Ergänzungsgutachten vom XXXX ergab sich eine mangelnde Prozessfähigkeit und Geschäftsfähigkeit der BF1, aber Einvernahmefähigkeit im Rahmen einer Gerichtsverhandlung. Aus dem in der Folge eingeholten Sachverständigengutachten vom römisch 40 sowie dem Ergänzungsgutachten vom römisch 40 ergab sich eine mangelnde Prozessfähigkeit und Geschäftsfähigkeit der BF1, aber Einvernahmefähigkeit im Rahmen einer Gerichtsverhandlung. Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom XXXX wurde für die BF1 ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter für die Vertretung vor Behörden und Gerichten bestellt. Mit Beschluss eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 wurde für die BF1 ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter für die Vertretung vor Behörden und Gerichten bestellt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , GZ XXXX und XXXX , wurden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF1 zum Zeitpunkt der Zustellung der Bescheide vom XXXX und XXXX nicht geschäfts- und prozessfähig gewesen sei und sie zu diesem Zeitpunkt bereits eine Erwachsenenvertretung für die Vertretung vor Behörden und Gerichten benötigt hätte. Es liege keine wirksame Zustellung an die BF1 vor, weshalb die Bescheide nicht rechtswirksam erlassen worden seien. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , GZ römisch 40 und römisch 40 , wurden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF1 zum Zeitpunkt der Zustellung der Bescheide vom römisch 40 und römisch 40 nicht geschäfts- und prozessfähig gewesen sei und sie zu diesem Zeitpunkt bereits eine Erwachsenenvertretung für die Vertretung vor Behörden und Gerichten benötigt hätte. Es liege keine wirksame Zustellung an die BF1 vor, weshalb die Bescheide nicht rechtswirksam erlassen worden seien. Mit E-Mail vom XXXX wurden die Bescheide vom XXXX sowie vom XXXX an die Erwachsenenvertretung der BF1 zugestellt. Mit E-Mail vom römisch 40 wurden die Bescheide vom römisch 40 sowie vom römisch 40 an die Erwachsenenvertretung der BF1 zugestellt. Am XXXX wurden ein Parteiengehör unter Anführung des bisherigen Verfahrensgangs, ein Fragenkatalog sowie die Länderinformationen zu Afghanistan unter Gewährung einer dreiwöchigen Frist zur Stellungnahme an die BF1 übermittelt. Am römisch 40 wurden ein Parteiengehör unter Anführung des bisherigen Verfahrensgangs, ein Fragenkatalog sowie die Länderinformationen zu Afghanistan unter Gewährung einer dreiwöchigen Frist zur Stellungnahme an die BF1 übermittelt. Mit Bescheiden vom XXXX , Zlen.

  1. XXXX und
  2. XXXX wies die belangte Behörde die Anträge der BF1 und des BF2 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I). und erkannte ihnen den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) Den BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden vom römisch 40 , Zlen.
  3. römisch 40 und
  4. römisch 40 wies die belangte Behörde die Anträge der BF1 und des BF2 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins). und erkannte ihnen den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt römisch zwei.) Den BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass es der BF1 nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung auf Grund ihres grob widersprüchlichen Vorbringens glaubhaft zu machen. Es sei absehbar, dass die BF in ihrem Herkunftsland im Falle ihrer Rückkehr derzeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer menschenunwürdigen Behandlung gleichzusetzenden Lage ausgesetzt wären. Es sei davon auszugehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für die BF1 und den BF2 bedeuten würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe im Falle der BF1 und des BF2 nicht, weshalb ihnen subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Begründend wurde ausgeführt, dass es der BF1 nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung auf Grund ihres grob widersprüchlichen Vorbringens glaubhaft zu machen. Es sei absehbar, dass die BF in ihrem Herkunftsland im Falle ihrer Rückkehr derzeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer menschenunwürdigen Behandlung gleichzusetzenden Lage ausgesetzt wären. Es sei davon auszugehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für die BF1 und den BF2 bedeuten würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe im Falle der BF1 und des BF2 nicht, weshalb ihnen subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde den BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde den BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die B1, vertreten durch den gerichtlich beigegebenen Erwachsenenvertreter und der BF2, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der Bescheide vom XXXX . Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ehemann der BF1 vor zirka acht Jahren von den Taliban unter anderem aufgrund seines Glaubens und der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara erschossen worden sei. Eine Woche nach dem Tod ihres Mannes hätten Taliban den Leichnam nach Hause gebracht. Ungefähr einen Monat später hätten vermummte Taliban das Haus der Familie mit Kalaschnikows und Messern überfallen. Sie hätten in weiterer Folge die BF1 geschlagen und vergewaltigt, ebenso seien weitere weibliche Familienmitglieder vergewaltigt worden. Die BF1 habe die Frage, ob sie vergewaltigt worden sei, in der Einvernahme vor dem BFA zunächst verneint, da sie sich für das Vorgefallene geschämt habe. Aus demselben Grund habe sie die Frage, ob sie eine Einvernahme durch eine weibliche Referentin wünsche, zunächst verneint. So wäre sie erst im November 2019 in der Lage gewesen, im Beisein ihrer Rechtsberaterin und einer weiblichen Dolmetscherin über das Vorgefallene zu reden. Die Taliban hätten alle männlichen Familienangehörigen erschossen, die sich im Haus aufgehalten haben. Die BF1 sei mit einem Gewehrkolben auf den Rücken geschlagen worden und habe noch heute sichtbare Narben. Die BF1 sei so fest geschlagen worden, dass sie erst Tage später zu Bewusstsein gekommen wäre. Aus Angst sei sie mit ihrem Kind in die Berge geflohen, wo sie drei Monate geblieben wäre. In weiterer Folge wäre sie in den Iran gegangen und schließlich nach Österreich geflüchtet. Die Einschätzung, dass das Vorbringen der BF1 unglaubhaft sei, sei nicht korrekt und müsse berücksichtigt werden, dass die BF1 von höchst traumatischen Erlebnissen berichtet habe. Bei der BF1 sei eine westliche Orientierung erkennbar, weshalb ihr bei einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung drohen würde. Dem BF2 sei im Rahmen des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten zu gewähren. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob die B1, vertreten durch den gerichtlich beigegebenen Erwachsenenvertreter und der BF2, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide vom römisch 40 . Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ehemann der BF1 vor zirka acht Jahren von den Taliban unter anderem aufgrund seines Glaubens und der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara erschossen worden sei. Eine Woche nach dem Tod ihres Mannes hätten Taliban den Leichnam nach Hause gebracht. Ungefähr einen Monat später hätten vermummte Taliban das Haus der Familie mit Kalaschnikows und Messern überfallen. Sie hätten in weiterer Folge die BF1 geschlagen und vergewaltigt, ebenso seien weitere weibliche Familienmitglieder vergewaltigt worden. Die BF1 habe die Frage, ob sie vergewaltigt worden sei, in der Einvernahme vor dem BFA zunächst verneint, da sie sich für das Vorgefallene geschämt habe. Aus demselben Grund habe sie die Frage, ob sie eine Einvernahme durch eine weibliche Referentin wünsche, zunächst verneint. So wäre sie erst im November 2019 in der Lage gewesen, im Beisein ihrer Rechtsberaterin und einer weiblichen Dolmetscherin über das Vorgefallene zu reden. Die Taliban hätten alle männlichen Familienangehörigen erschossen, die sich im Haus aufgehalten haben. Die BF1 sei mit einem Gewehrkolben auf den Rücken geschlagen worden und habe noch heute sichtbare Narben. Die BF1 sei so fest geschlagen worden, dass sie erst Tage später zu Bewusstsein gekommen wäre. Aus Angst sei sie mit ihrem Kind in die Berge geflohen, wo sie drei Monate geblieben wäre. In weiterer Folge wäre sie in den Iran gegangen und schließlich nach Österreich geflüchtet. Die Einschätzung, dass das Vorbringen der BF1 unglaubhaft sei, sei nicht korrekt und müsse berücksichtigt werden, dass die BF1 von höchst traumatischen Erlebnissen berichtet habe. Bei der BF1 sei eine westliche Orientierung erkennbar, weshalb ihr bei einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung drohen würde. Dem BF2 sei im Rahmen des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten zu gewähren. Mit Vollmacht vom XXXX beauftragte der Erwachsenenvertreter der BF1 die BBU GmbH zur Vertretung in Rechtssachen vor dem Bundesverwaltungsgericht.Mit Vollmacht vom römisch 40 beauftragte der Erwachsenenvertreter der BF1 die BBU GmbH zur Vertretung in Rechtssachen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der neben einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi/Dari, die BF und deren Rechtsvertretung teilnahmen (in der Folge: VHS1). Dabei wurde die BF1 zu ihrer Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu ihrem Gesundheitszustand, ihren Familienangehörigen, ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt. Auch der BF2 wurde zu seinem Aufenthalt in Österreich befragt.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der neben einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi/Dari, die BF und deren Rechtsvertretung teilnahmen (in der Folge: VHS1). Dabei wurde die BF1 zu ihrer Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu ihrem Gesundheitszustand, ihren Familienangehörigen, ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt. Auch der BF2 wurde zu seinem Aufenthalt in Österreich befragt. Mit Erkenntnis vom XXXX zu GZ XXXX und XXXX wurde die Beschwerde der BF1 und des BF2 gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis vom römisch 40 zu GZ römisch 40 und römisch 40 wurde die Beschwerde der BF1 und des BF2 gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom XXXX erhoben die BF1 und der BF2 durch ihren bestellten Verfahrenshelfer gegen die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.Mit Eingabe vom römisch 40 erhoben die BF1 und der BF2 durch ihren bestellten Verfahrenshelfer gegen die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom XXXX wurde die Erwachsenenvertretung für die BF1 eingestellt und der Erwachsenenvertreter seines Amtes enthoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF1 die Aufhebung beantragte, da sie nun selbst in der Lage sei, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Der Erwachsenenvertreter habe sich dieser Einschätzung angeschlossen. Die BF1 sei auch mit Hilfe ihres Sohnes in der Lage ihre Angelegenheiten persönlich und eigenverantwortlich zu regeln.Mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom römisch 40 wurde die Erwachsenenvertretung für die BF1 eingestellt und der Erwachsenenvertreter seines Amtes enthoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF1 die Aufhebung beantragte, da sie nun selbst in der Lage sei, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Der Erwachsenenvertreter habe sich dieser Einschätzung angeschlossen. Die BF1 sei auch mit Hilfe ihres Sohnes in der Lage ihre Angelegenheiten persönlich und eigenverantwortlich zu regeln. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX wurde das angefochtene Erkenntnis in Bezug auf die Erstrevisionswerberin wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in Bezug auf den Zweitrevisionswerber wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 wurde das angefochtene Erkenntnis in Bezug auf die Erstrevisionswerberin wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in Bezug auf den Zweitrevisionswerber wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde auszugsweise ausgeführt „[…] Aus der angefochtenen Entscheidung geht somit nicht hervor, welche Lebensverhältnisse eine alleinstehende Frau (mit psychischen Beeinträchtigungen) wie die Erstrevisionswerberin in Afghanistan unter den neuen Machthabern vorfinden wird. Ohne derartige Sachverhaltsfeststellungen fehlt aber auch das notwendige Substrat für die asylrechtliche Beurteilung, ob der Erstrevisionswerberin bei Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) drohen könnte. […]“ Begründend wurde auszugsweise ausgeführt „[…] Aus der angefochtenen Entscheidung geht somit nicht hervor, welche Lebensverhältnisse eine alleinstehende Frau (mit psychischen Beeinträchtigungen) wie die Erstrevisionswerberin in Afghanistan unter den neuen Machthabern vorfinden wird. Ohne derartige Sachverhaltsfeststellungen fehlt aber auch das notwendige Substrat für die asylrechtliche Beurteilung, ob der Erstrevisionswerberin bei Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung im Sinne von Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) drohen könnte. […]“ „[…] Da das BVwG derartige Feststellungen nur unzureichend getroffen hat, war das angefochtene Erkenntnis in Bezug auf die Erstrevisionswerberin wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

§ 42Abs. 2 Z 3 lit. b und c Vw

GG aufzuheben. Dies schlägt im Familienverfahren auch auf den Zweitrevisionswerber durch und belastet das Erkenntnis insoweit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes

§ 42Abs. 2 Z 1 Vw

GG (vgl. etwa VwGH 10.3.2022, Ra 2021/18/0321 bis 0323) […].„[…] Da das BVwG derartige Feststellungen nur unzureichend getroffen hat, war das angefochtene Erkenntnis in Bezug auf die Erstrevisionswerberin wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben. Dies schlägt im Familienverfahren auch auf den Zweitrevisionswerber durch und belastet das Erkenntnis insoweit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG vergleiche etwa VwGH 10.3.2022, Ra 2021/18/0321 bis 0323) […]. In einer zur Vorbereitung auf die mündliche Beschwerdeverhandlung übermittelten Stellungnahme vom XXXX verwiesen die BF im Wesentlichen auf das jüngst ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 vom 04.10.2024, welchem zufolge die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten davon ausgehen können, dass nicht festgestellt werden müsse, dass die Antragstellerin bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen zu erleiden drohe. Es genüge, lediglich ihre Staatsangehörigkeit und ihr Geschlecht zu berücksichtigen. Daraus folge, dass der BF1 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Auch dem inzwischen volljährig gewordenen BF2 sei in weiterer Folge im Rahmen des Familienverfahrens ebenso der Status des Asylberechtigten zu gewähren, da er zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig gewesen sei (VwGH vom 28.1.2016, Ra 2015/21/0230).In einer zur Vorbereitung auf die mündliche Beschwerdeverhandlung übermittelten Stellungnahme vom römisch 40 verwiesen die BF im Wesentlichen auf das jüngst ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 vom 04.10.2024, welchem zufolge die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten davon ausgehen können, dass nicht festgestellt werden müsse, dass die Antragstellerin bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen zu erleiden drohe. Es genüge, lediglich ihre Staatsangehörigkeit und ihr Geschlecht zu berücksichtigen. Daraus folge, dass der BF1 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Auch dem inzwischen volljährig gewordenen BF2 sei in weiterer Folge im Rahmen des Familienverfahrens ebenso der Status des Asylberechtigten zu gewähren, da er zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig gewesen sei (VwGH vom 28.1.2016, Ra 2015/21/0230). Darüber hinaus wurden Vollmachten vom XXXX , ein Aufhebungsbeschluss eines Bezirksgerichts betreffend die Erwachsenenvertretung der BF1, eine Krankmeldung der BF1, ein Diagnosebericht der BF1, ein Ausbildungsnachweis betreffend BF2, ein Sozialbericht und eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2024/25 in Vorlage gebracht.Darüber hinaus wurden Vollmachten vom römisch 40 , ein Aufhebungsbeschluss eines Bezirksgerichts betreffend die Erwachsenenvertretung der BF1, eine Krankmeldung der BF1, ein Diagnosebericht der BF1, ein Ausbildungsnachweis betreffend BF2, ein Sozialbericht und eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2024/25 in Vorlage gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch (in der Folge: VHS2). Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung entschuldigt fern.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch (in der Folge: VHS2). Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zu den Personen der BF1 und des BF2: Die BF1 und der BF 2 sind Staatsangehörige von Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Sadat (sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam). Der BF1 wurde in Mazar-e Sharif geboren, wo sie nach dem Tod ihrer Eltern bei ihrem Onkel vs aufwuchs. Sie verfügt über keine Schulbildung und war zunächst im Haushalt tätig und hat in der Folge als Teppichknüpferin, Bäckerin und Schneiderin gearbeitet. Der BF2 wurde in Mazar-e Sharif geboren. Er hat im Iran eine Schule besucht. Die BF1 lebte mit ihrem Ehemann und dem BF2 in der Provinz Balkh und übersiedelte nach dem Tod ihres Ehemannes, zirka im Jahr 2010, in den Iran und reiste von dort im Jahr 2015 mit ihrer Schwester, dem Schwager und deren Kinder nach Europa. Zwei Schwestern der BF1 leben im Iran, eine Schwester in Australien und eine Schwester lebt seit zirka 8 Jahren in Österreich (Salzburg). Zwei Brüder der BF1 lebten zunächst weiterhin in Afghanistan und leben nun im Iran. Die BF1 hat regelmäßigen Kontakt zu ihren Geschwistern. Die BF1 ist nach der ersten mündlichen Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht zwei Mal in den Iran geflogen, um ihre dort lebenden Schwestern zu besuchen. Die BF1 leidet an Diabetes Typ II, überhöhten Cholesterinwerten, chronische Lumbago, einem Cervicalsyndrom und einer Anpassungsstörung.Die BF1 leidet an Diabetes Typ römisch zwei, überhöhten Cholesterinwerten, chronische Lumbago, einem Cervicalsyndrom und einer Anpassungsstörung. Die BF1 ist aktuell arbeitsunfähig. Die BF1 hat in Österreich eine Ehe mit einem Iraner traditionell geschlossen aber wieder aufgelöst. Die BF1 geht spazieren und erledigt den Haushalt. Die BF1 ist im Alltag auf die Unterstützung ihres mittlerweile volljährigen Sohnes angewiesen. Der BF2 hat eine Lehre als Installateur begonnen, die er voraussichtlich Anfang 2027 abschließen wird. Der BF2 besucht derzeit die Berufsschule für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik. Der BF2 spricht in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Deutsch. Die BF sind in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Die BF sind strafgerichtlich unbescholten. Als afghanischer Frau drohen der BF1 im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der aktuellen Verhältnisse seitens der Taliban tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen aufgrund ihres Geschlechts. Die BF1 lehnt es ab, in einer Gesellschaft zu leben und sich Einschränkungen beugen zu müssen, in der die Taliban sanktionsbewehrte Regelungen aufstellen und Maßnahmen ergreifen, die in ihrer Gesamtheit die Menschenwürde durch ein System der Ausgrenzung und Unterdrückung massiv beeinträchtigen. Sie hat damit keine asylfremden Motive hinsichtlich ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz. 1.
  3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Aus dem Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des BFA, Stand: 10.04.2024 „Politische Lage Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das ‚Islamische Emirat Afghanistan‘ (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem ‚islamischen Recht und den afghanischen Werten‘ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das ‚Islamische Emirat Afghanistan‘ (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem ‚islamischen Recht und den afghanischen Werten‘ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban ‚Interims‘-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge ‚Sittenpolizei‘ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban ‚Interims‘-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge ‚Sittenpolizei‘ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023). […] Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). […] Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vergleiche AMU 22.11.2023). […] Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Bereits vor Machtübernahme der Taliban war die afghanische Regierung nicht willens oder in der Lage, die Frauenrechte in Afghanistan vollumfänglich umzusetzen, allerdings konnten Mädchen grundsätzlich Bildungseinrichtungen besuchen, Frauen studieren und weitgehend am Berufsleben teilnehmen, wenn auch nicht in allen Landesteilen gleichermaßen (AA 26.6.2023). Es gab eine Reihe von Gesetzen, Institutionen und Systemen, die sich mit den Rechten von Frauen und Mädchen in Afghanistan befassten. So hatte beispielsweise das Ministerium für Frauenangelegenheiten mit seinen Büros in der Hauptstadt und in jeder der 34 Provinzen des Landes die Aufgabe, ‚die gesetzlichen Rechte der Frauen zu sichern und zu erweitern und die Rechtsstaatlichkeit in ihrem Leben zu gewährleisten‘ (AI 7.2022). In den letzten drei Jahren haben die Taliban Beschränkungen für Frauen eingeführt, die sie an der aktiven Teilnahme an der Gesellschaft hindern (HRW 11.1.2024; vgl. UNGA 1.12.2023, IOM 22.2.2024). Rechte von Frauen und Mädchen auf Bildung, Arbeit und Bewegungsfreiheit wurden eingeschränkt (HRW 11.1.2024; vgl. IOM 22.2.2024, UNAMA 22.1.2024) sowie das System zum Schutz und zur Unterstützung von Frauen und Mädchen, die vor häuslicher Gewalt fliehen, zerstört (HRW 26.7.2023). Insbesondere das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern und die entsprechenden Abteilungen auf Provinzebene übernehmen diese Durchsetzungsfunktion in Bezug auf Hidschab, Mahram und andere Anforderungen an Frauen, indem sie öffentliche Orte, Büros und Bildungseinrichtungen aufsuchen, Kontrollpunkte einrichten und die Einhaltung überwachen (UNAMA 22.1.2024). Darüber hinaus haben die Taliban Mechanismen zur Überwachung der Menschenrechte, wie die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission, aufgelöst (AIHRC 26.5.2022; vgl. OHCHR 10.10.2022) und spezialisierte Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt und Unterstützungsdienste für die Opfer abgeschafft (OHCHR 10.10.2022).In den letzten drei Jahren haben die Taliban Beschränkungen für Frauen eingeführt, die sie an der aktiven Teilnahme an der Gesellschaft hindern (HRW 11.1.2024; vergleiche UNGA 1.12.2023, IOM 22.2.2024). Rechte von Frauen und Mädchen auf Bildung, Arbeit und Bewegungsfreiheit wurden eingeschränkt (HRW 11.1.2024; vergleiche IOM 22.2.2024, UNAMA 22.1.2024) sowie das System zum Schutz und zur Unterstützung von Frauen und Mädchen, die vor häuslicher Gewalt fliehen, zerstört (HRW 26.7.2023). Insbesondere das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern und die entsprechenden Abteilungen auf Provinzebene übernehmen diese Durchsetzungsfunktion in Bezug auf Hidschab, Mahram und andere Anforderungen an Frauen, indem sie öffentliche Orte, Büros und Bildungseinrichtungen aufsuchen, Kontrollpunkte einrichten und die Einhaltung überwachen (UNAMA 22.1.2024). Darüber hinaus haben die Taliban Mechanismen zur Überwachung der Menschenrechte, wie die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission, aufgelöst (AIHRC 26.5.2022; vergleiche OHCHR 10.10.2022) und spezialisierte Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt und Unterstützungsdienste für die Opfer abgeschafft (OHCHR 10.10.2022). Die Taliban gehen auch 2023 immer härter gegen die Rechte von Frauen und Mädchen vor, wie jüngste Anordnungen zeigen, darunter die Entlassung von Frauen aus Beschäftigungsverhältnissen in Kindergärten und die Schließung aller Schönheitssalons, die eine wichtige Quelle für die verbleibende Beschäftigung von Frauen und ein seltener Ort waren, an dem Frauen und Mädchen Gemeinschaft und Unterstützung außerhalb ihrer Häuser finden konnten (HRW 26.7.2023). Bekleidungsvorschriften Im Mai 2022 erließen die Taliban einen neuen Erlass, der eine strenge Kleiderordnung für Frauen festschreibt. Sie dürfen das Haus nicht ‚ohne Not‘ verlassen und müssen, wenn sie es dennoch tun, den sogenannten ‚Scharia-Hijab‘ tragen, bei dem das Gesicht ganz oder bis auf die Augen bedeckt ist. Die Anordnung macht den Mahram (den ‚Vormund‘) einer Frau - ihren Vater, Ehemann oder Bruder - rechtlich verantwortlich für die Überwachung ihrer Kleidung, mit der Androhung, ihn zu bestrafen, wenn sie ohne Gesichtsverschleierung aus dem Haus geht (AAN 15.6.2022; vgl. USIP 23.12.2022, HRW 12.1.2023). In Herat wurde im Juli 2023 die vermehrte Festnahme von Frauen gemeldet, die Kopftuch und Mantel anstatt Ganzkörperschleier trugen (BAMF 31.12.2023; vgl. KaN 22.7.2023, BNN 25.9.2023). Auch im Jahr 2024 wird berichtet, dass die Taliban weiterhin strenge Bekleidungsvorschriften für Frauen und Mädchen durchsetzen (RFE/RL 16.1.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024). So gab es Anfang Januar 2024 Medienberichte über die Verhaftung mehrerer Frauen in Kabul (FR24 10.1.2024; vgl. AP 4.1.2024), weil sie den Hidschab nicht ordnungsgemäß trugen (TN 6.1.2024). Auch aus den Provinzen Daikundi (UNAMA 11.1.2024; vgl. Rukhshana 21.1.2024), Mazar-e Sharif (Balkh) (RFE/RL 16.1.2024; vgl. Rukhshana 21.1.2024), Herat, Kunduz, Takhar (RFE/RL 16.1.2024), Bamyan und Ghazni wird von Verhaftungen von Frauen, in Zusammenhang mit Bekleidungsvorschriften, berichtet (Rukhshana 21.1.2024).Im Mai 2022 erließen die Taliban einen neuen Erlass, der eine strenge Kleiderordnung für Frauen festschreibt. Sie dürfen das Haus nicht ‚ohne Not‘ verlassen und müssen, wenn sie es dennoch tun, den sogenannten ‚Scharia-Hijab‘ tragen, bei dem das Gesicht ganz oder bis auf die Augen bedeckt ist. Die Anordnung macht den Mahram (den ‚Vormund‘) einer Frau - ihren Vater, Ehemann oder Bruder - rechtlich verantwortlich für die Überwachung ihrer Kleidung, mit der Androhung, ihn zu bestrafen, wenn sie ohne Gesichtsverschleierung aus dem Haus geht (AAN 15.6.2022; vergleiche USIP 23.12.2022, HRW 12.1.2023). In Herat wurde im Juli 2023 die vermehrte Festnahme von Frauen gemeldet, die Kopftuch und Mantel anstatt Ganzkörperschleier trugen (BAMF 31.12.2023; vergleiche KaN 22.7.2023, BNN 25.9.2023). Auch im Jahr 2024 wird berichtet, dass die Taliban weiterhin strenge Bekleidungsvorschriften für Frauen und Mädchen durchsetzen (RFE/RL 16.1.2024; vergleiche UNAMA 22.1.2024). So gab es Anfang Januar 2024 Medienberichte über die Verhaftung mehrerer Frauen in Kabul (FR24 10.1.2024; vergleiche AP 4.1.2024), weil sie den Hidschab nicht ordnungsgemäß trugen (TN 6.1.2024). Auch aus den Provinzen Daikundi (UNAMA 11.1.2024; vergleiche Rukhshana 21.1.2024), Mazar-e Sharif (Balkh) (RFE/RL 16.1.2024; vergleiche Rukhshana 21.1.2024), Herat, Kunduz, Takhar (RFE/RL 16.1.2024), Bamyan und Ghazni wird von Verhaftungen von Frauen, in Zusammenhang mit Bekleidungsvorschriften, berichtet (Rukhshana 21.1.2024). Bewegungsfreiheit Die Taliban schränkten auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen von einem Mahram begleitet werden müssen (Rukhshana 28.11.2022; vgl. AA 26.6.2023, HRW 11.1.2024). Während des Jahres 2022 untersagten die Taliban Frauen auch den Zutritt zu öffentlichen Bädern und Parks (RFE/RL 16.12.2022). Frauen und Mädchen erklärten gegenüber Amnesty International, dass angesichts der zahlreichen und sich ständig weiterentwickelnden Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit jedes Auftreten in der Öffentlichkeit ohne einen Mahram ein ernsthaftes Risiko darstelle. Sie sagten auch, dass die Mahram-Anforderungen ihr tägliches Leben fast unmöglich machten (AI 7.2022; vgl. Rukhshana 28.11.2022). Die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen hat ihre Möglichkeiten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildung zu erhalten, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, Schutz zu suchen und Gewaltsituationen zu entkommen, erheblich beeinträchtigt (OHCHR 10.10.2022; vgl. IOM 22.2.2024). So besuchten beispielsweise am 26.12.2023 in Kandahar Beamte des Taliban-Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern einen Busbahnhof, um sicherzustellen, dass Frauen keine langen Strecken ohne Mahram zurücklegen, und wiesen die Busfahrer an, dass sie Frauen ohne Mahram nicht an Bord lassen sollten (UNAMA 22.1.2024).Die Taliban schränkten auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen von einem Mahram begleitet werden müssen (Rukhshana 28.11.2022; vergleiche AA 26.6.2023, HRW 11.1.2024). Während des Jahres 2022 untersagten die Taliban Frauen auch den Zutritt zu öffentlichen Bädern und Parks (RFE/RL 16.12.2022). Frauen und Mädchen erklärten gegenüber Amnesty International, dass angesichts der zahlreichen und sich ständig weiterentwickelnden Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit jedes Auftreten in der Öffentlichkeit ohne einen Mahram ein ernsthaftes Risiko darstelle. Sie sagten auch, dass die Mahram-Anforderungen ihr tägliches Leben fast unmöglich machten (AI 7.2022; vergleiche Rukhshana 28.11.2022). Die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Frauen hat ihre Möglichkeiten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildung zu erhalten, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, Schutz zu suchen und Gewaltsituationen zu entkommen, erheblich beeinträchtigt (OHCHR 10.10.2022; vergleiche IOM 22.2.2024). So besuchten beispielsweise am 26.12.2023 in Kandahar Beamte des Taliban-Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern einen Busbahnhof, um sicherzustellen, dass Frauen keine langen Strecken ohne Mahram zurücklegen, und wiesen die Busfahrer an, dass sie Frauen ohne Mahram nicht an Bord lassen sollten (UNAMA 22.1.2024). […] Politische Partizipation und Berufstätigkeit von Frauen Nach der Machtübernahme der Taliban äußerten viele Experten ihre besondere Besorgnis über Menschenrechtsverteidigerinnen, Aktivistinnen und führende Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, Richterinnen und Staatsanwältinnen, Frauen in den Sicherheitskräften, ehemalige Regierungsangestellte und Journalistinnen, die alle in erheblichem Maße Schikanen, Gewaltandrohungen und manchmal auch Gewalt ausgesetzt waren und für die der zivile Raum stark eingeschränkt wurde. Viele waren deshalb gezwungen, das Land zu verlassen (UNOCHA 17.1.2022; vgl. HRW 24.1.2022). Frauen wurde jeder Posten im Kabinett der Taliban verweigert, das Ministerium für Frauenangelegenheiten ist nicht mehr tätig, und der frühere Sitz des Ministeriums in Kabul wurde in das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters umgewandelt, das in den 1990er-Jahren als ‚Sittenpolizei‘ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022) und für seine diskriminierende Behandlung von Frauen und Mädchen berüchtigt ist (AI 7.2022).Nach der Machtübernahme der Taliban äußerten viele Experten ihre besondere Besorgnis über Menschenrechtsverteidigerinnen, Aktivistinnen und führende Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, Richterinnen und Staatsanwältinnen, Frauen in den Sicherheitskräften, ehemalige Regierungsangestellte und Journalistinnen, die alle in erheblichem Maße Schikanen, Gewaltandrohungen und manchmal auch Gewalt ausgesetzt waren und für die der zivile Raum stark eingeschränkt wurde. Viele waren deshalb gezwungen, das Land zu verlassen (UNOCHA 17.1.2022; vergleiche HRW 24.1.2022). Frauen wurde jeder Posten im Kabinett der Taliban verweigert, das Ministerium für Frauenangelegenheiten ist nicht mehr tätig, und der frühere Sitz des Ministeriums in Kabul wurde in das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters umgewandelt, das in den 1990er-Jahren als ‚Sittenpolizei‘ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022) und für seine diskriminierende Behandlung von Frauen und Mädchen berüchtigt ist (AI 7.2022). Die Beschäftigung von Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stark zurückgegangen (ILO 7.3.2023; vgl. IOM 22.2.2024). Die International Labour Organization (ILO) schätzte, dass im vierten Quartal 2022 25 % weniger Frauen einer Beschäftigung nachgingen, als im zweiten Quartal 2021 (ILO 7.3.2023). Die Taliban erließen Dekrete, die es afghanischen Frauen untersagten, für NGOs (IOM 22.2.2024; vgl. HRW 26.7.2023) und die Vereinten Nationen (UNGA 1.12.2023; vgl. IOM 22.2.2024) zu arbeiten, wobei einige NGOs Ausnahmeregelungen für ihre Mitarbeiterinnen erwirken konnten, und weibliche Beschäftigte des Gesundheits-, Bildungs- und Innenministeriums bisher weiterarbeiten durften (NH 8.6.2023).Die Beschäftigung von Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stark zurückgegangen (ILO 7.3.2023; vergleiche IOM 22.2.2024). Die International Labour Organization (ILO) schätzte, dass im vierten Quartal 2022 25 % weniger Frauen einer Beschäftigung nachgingen, als im zweiten Quartal 2021 (ILO 7.3.2023). Die Taliban erließen Dekrete, die es afghanischen Frauen untersagten, für NGOs (IOM 22.2.2024; vergleiche HRW 26.7.2023) und die Vereinten Nationen (UNGA 1.12.2023; vergleiche IOM 22.2.2024) zu arbeiten, wobei einige NGOs Ausnahmeregelungen für ihre Mitarbeiterinnen erwirken konnten, und weibliche Beschäftigte des Gesundheits-, Bildungs- und Innenministeriums bisher weiterarbeiten durften (NH 8.6.2023). Viele der Frauen, die weiterhin arbeiten, empfinden dies aufgrund der von den Taliban vorgeschriebenen Einschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung und ihr Verhalten als schwierig und belastend (AI 7.2022; vgl. IOM 22.2.2024). So müssen seit Mai 2022 Nachrichtensprecherinnen vor der Kamera ihr Gesicht verhüllen, sodass nur noch ihre Augen zu sehen sind (AI 7.2022; vgl. Guardian 19.5.2022). Mehrere Frauen, die im öffentlichen und privaten Sektor arbeiten, gaben an, dass sie stichprobenartig von Mitgliedern der Taliban in Hinblick auf ihre Kleidung und ihr Verhalten kontrolliert wurden (AI 7.2022). Auch die Vorgabe der Taliban, nach welcher sich Frauen in der Öffentlichkeit nur in Begleitung eines Mahram bewegen dürfen, hat Auswirkungen auf ihr Berufsleben (FH 1.2023; vgl. IOM 22.2.2024). So verzeichnete UNAMA im Oktober und im Dezember 2023 Fälle, in denen Beamte des Taliban-Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern Frauen an der Arbeit oder am Zugang zu Dienstleistungen hinderten, weil sie unverheiratet waren oder keinen Mahram hatten (UNAMA 22.1.2024).Viele der Frauen, die weiterhin arbeiten, empfinden dies aufgrund der von den Taliban vorgeschriebenen Einschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung und ihr Verhalten als schwierig und belastend (AI 7.2022; vergleiche IOM 22.2.2024). So müssen seit Mai 2022 Nachrichtensprecherinnen vor der Kamera ihr Gesicht verhüllen, sodass nur noch ihre Augen zu sehen sind (AI 7.2022; vergleiche Guardian 19.5.2022). Mehrere Frauen, die im öffentlichen und privaten Sektor arbeiten, gaben an, dass sie stichprobenartig von Mitgliedern der Taliban in Hinblick auf ihre Kleidung und ihr Verhalten kontrolliert wurden (AI 7.2022). Auch die Vorgabe der Taliban, nach welcher sich Frauen in der Öffentlichkeit nur in Begleitung eines Mahram bewegen dürfen, hat Auswirkungen auf ihr Berufsleben (FH 1.2023; vergleiche IOM 22.2.2024). So verzeichnete UNAMA im Oktober und im Dezember 2023 Fälle, in denen Beamte des Taliban-Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern Frauen an der Arbeit oder am Zugang zu Dienstleistungen hinderten, weil sie unverheiratet waren oder keinen Mahram hatten (UNAMA 22.1.2024). Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren, was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (AI 7.2022). Experten erwarten, dass die strengen Beschränkungen der Taliban für Frauen, die außerhalb ihres Hauses arbeiten, auch die verheerende wirtschaftliche und humanitäre Krise in Afghanistan verschärfen wird (RFE/RL 3.1.2023). Viele Frauen arbeiten in der Heimarbeit, was einen weiteren Rückgang der Beschäftigung von Frauen verhindert hat (ILO 7.3.2023; vgl. IOM 22.2.2024). Frauen, die von zu Hause aus arbeiten, z. B. in handwerklichen Berufen, werden von den Taliban oder anderen traditionellen religiösen und lokalen Führern in Afghanistan nicht eingeschränkt (NH 8.6.2023).Viele Frauen arbeiten in der Heimarbeit, was einen weiteren Rückgang der Beschäftigung von Frauen verhindert hat (ILO 7.3.2023; vergleiche IOM 22.2.2024). Frauen, die von zu Hause aus arbeiten, z. B. in handwerklichen Berufen, werden von den Taliban oder anderen traditionellen religiösen und lokalen Führern in Afghanistan nicht eingeschränkt (NH 8.6.2023). Seit Mitte Jänner 2022 werden sukzessive Vertreterinnen der ab August 2021 vor allem in Kabul aktiven Protestbewegung, durch die Sicherheitskräfte der Taliban festgenommen (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Berichte über Haftbedingungen, Misshandlungen und sexuellen Übergriffen sind aufgrund der gezielten Einschüchterung der Betroffenen schwer zu verifizieren (AA 26.6.2023). Kabul gilt als wichtiger Ort des zivilen Widerstands gegen die Taliban. Seit der Machtübernahme durch die Taliban verzeichnet ACLED in Kabul mehr Demonstrationen mit Beteiligung von Frauen als irgendwo sonst im Land (ACLED 11.8.2023). Die Taliban-Behörden reagierten auch vermehrt mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um diese aufzulösen (HRW 12.10.2022; vgl. Guardian 2.10.2022, ACLED 11.8.2023). Berichte über Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen setzten sich über das Jahr 2022 hindurch fort (AI 16.11.2022; vgl. HRW 20.10.2022, Rukhshana 4.8.2022). So wurden beispielsweise Ende 2022 mehrere Frauen aufgrund der Teilnahme an Protesten gegen das Universitätsverbot verhaftet (BBC 22.12.2022; vgl. RFE/RL 22.12.2022) und Proteste gegen die Schließung von Schönheitssalons im Juli 2023 gewaltsam aufgelöst (RFE/RL 19.7.2023).Seit Mitte Jänner 2022 werden sukzessive Vertreterinnen der ab August 2021 vor allem in Kabul aktiven Protestbewegung, durch die Sicherheitskräfte der Taliban festgenommen (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 12.1.2023). Berichte über Haftbedingungen, Misshandlungen und sexuellen Übergriffen sind aufgrund der gezielten Einschüchterung der Betroffenen schwer zu verifizieren (AA 26.6.2023). Kabul gilt als wichtiger Ort des zivilen Widerstands gegen die Taliban. Seit der Machtübernahme durch die Taliban verzeichnet ACLED in Kabul mehr Demonstrationen mit Beteiligung von Frauen als irgendwo sonst im Land (ACLED 11.8.2023). Die Taliban-Behörden reagierten auch vermehrt mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um diese aufzulösen (HRW 12.10.2022; vergleiche Guardian 2.10.2022, ACLED 11.8.2023). Berichte über Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen setzten sich über das Jahr 2022 hindurch fort (AI 16.11.2022; vergleiche HRW 20.10.2022, Rukhshana 4.8.2022). So wurden beispielsweise Ende 2022 mehrere Frauen aufgrund der Teilnahme an Protesten gegen das Universitätsverbot verhaftet (BBC 22.12.2022; vergleiche RFE/RL 22.12.2022) und Proteste gegen die Schließung von Schönheitssalons im Juli 2023 gewaltsam aufgelöst (RFE/RL 19.7.2023). Auch im Jahr 2023 wurden Frauenrechtsaktivistinnen durch die Taliban verhaftet (HRW 30.11.2023; vgl. AMU 23.1.2024, KP 25.12.2023). Auch im Jahr 2023 wurden Frauenrechtsaktivistinnen durch die Taliban verhaftet (HRW 30.11.2023; vergleiche AMU 23.1.2024, KP 25.12.2023). Bildung für Frauen und Mädchen Nachdem die Taliban im August 2021 die Macht in Afghanistan übernommen hatten, verhängten sie ein Verbot der Sekundarschulbildung für Mädchen (USIP 13.4.2023; vgl. AA 26.6.2023). Am 23.3.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen zum ersten Mal nach sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben würden (HRW 12.1.2023; vgl. HRW 20.12.2022). Aktuell sind weiterführende Schulen für Mädchen in sechs von 34 Provinzen teilweise geöffnet, die Mehrheit der Mädchen ist damit vom Zugang zu weiterführenden Schulen ausgeschlossen (AA 26.6.2023), wobei Berichte darauf hindeuten, dass Mädchen in einigen Teilen des Landes den Unterricht in Mädchen-Madrasas besuchen, die vom Taliban-Bildungsministerium beaufsichtigt werden (UNGA 1.12.2023).Nachdem die Taliban im August 2021 die Macht in Afghanistan übernommen hatten, verhängten sie ein Verbot der Sekundarschulbildung für Mädchen (USIP 13.4.2023; vergleiche AA 26.6.2023). Am 23.3.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen zum ersten Mal nach sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben würden (HRW 12.1.2023; vergleiche HRW 20.12.2022). Aktuell sind weiterführende Schulen für Mädchen in sechs von 34 Provinzen teilweise geöffnet, die Mehrheit der Mädchen ist damit vom Zugang zu weiterführenden Schulen ausgeschlossen (AA 26.6.2023), wobei Berichte darauf hindeuten, dass Mädchen in einigen Teilen des Landes den Unterricht in Mädchen-Madrasas besuchen, die vom Taliban-Bildungsministerium beaufsichtigt werden (UNGA 1.12.2023). Ende Dezember 2022 verkündeten die Taliban schließlich ein Verbot für Frauen, Universitäten zu besuchen (IOM 22.2.2024; vgl. USIP 13.4.2023, FH 1.2023). Der Bildungsminister der Taliban verteidigte die Entscheidung und gab an, dass das Verbot notwendig sei, um eine Vermischung der Geschlechter an den Universitäten zu verhindern, und weil er glaube, dass einige der unterrichteten Fächer gegen die Grundsätze des Islam verstießen. Auch sagte er, dass die Studentinnen die islamischen Vorschriften ignoriert hätten, u. a. über die vorgeschriebene Kleidung, und auf Reisen nicht von einem männlichen Verwandten begleitet worden seien (RFE/RL 22.12.2022: vgl. FR24 22.12.2022). Proteste gegen die Entscheidung der Taliban, den Frauen den Zugang zu Universitäten zu verwehren, wurden mit Gewalt beendet und mehrere Personen wurden festgenommen (RFE/RL 22.12.2022; vgl. BBC 22.12.2022).Ende Dezember 2022 verkündeten die Taliban schließlich ein Verbot für Frauen, Universitäten zu besuchen (IOM 22.2.2024; vergleiche USIP 13.4.2023, FH 1.2023). Der Bildungsminister der Taliban verteidigte die Entscheidung und gab an, dass das Verbot notwendig sei, um eine Vermischung der Geschlechter an den Universitäten zu verhindern, und weil er glaube, dass einige der unterrichteten Fächer gegen die Grundsätze des Islam verstießen. Auch sagte er, dass die Studentinnen die islamischen Vorschriften ignoriert hätten, u. a. über die vorgeschriebene Kleidung, und auf Reisen nicht von einem männlichen Verwandten begleitet worden seien (RFE/RL 22.12.2022: vergleiche FR24 22.12.2022). Proteste gegen die Entscheidung der Taliban, den Frauen den Zugang zu Universitäten zu verwehren, wurden mit Gewalt beendet und mehrere Personen wurden festgenommen (RFE/RL 22.12.2022; vergleiche BBC 22.12.2022). Im August 2023 hielten die Taliban afghanische Studentinnen davon ab, das Land zu verlassen, um in Dubai zu studieren. Die Taliban begründeten dies damit, dass die Studentinnen keinen Mahram dabei hatten (BBC 28.8.2023; vgl. VOA 23.8.2023), wobei berichtet wurde, dass auch jene Studentinnen, die einen Mahram dabei hatten, nicht fliegen durften (VOA 23.8.2023). Im August 2023 hielten die Taliban afghanische Studentinnen davon ab, das Land zu verlassen, um in Dubai zu studieren. Die Taliban begründeten dies damit, dass die Studentinnen keinen Mahram dabei hatten (BBC 28.8.2023; vergleiche VOA 23.8.2023), wobei berichtet wurde, dass auch jene Studentinnen, die einen Mahram dabei hatten, nicht fliegen durften (VOA 23.8.2023). Damit kann ein afghanisches Mädchen höchstens die
  4. Klasse, das letzte Jahr der Grundschule, absolvieren (UNGA 1.12.2023, vgl. UN Women 15.8.2023), abgesehen von den oben genannten Ausnahmen (AA 26.6.2023; vgl. HRW 27.4.2022). Bedenken wachsen, dass die Taliban die Bildung von Mädchen komplett verbieten könnten, da folgend auf das Verbot für Frauen, Universitäten zu besuchen, nun auch über Entlassungen von Lehrerinnen berichtet wird, die Mädchen in den ersten sechs Schuljahren unterrichten (NPR 22.12.2022). Die Taliban teilten in einem Brief des Taliban-Bildungsministers am 8.1.2023 jedoch mit, dass staatliche Mädchenschulen bis einschließlich der
  5. Klasse und private Lernzentren für denselben Altersbereich weiterarbeiten sollen, ebenso alle Koranschulen (Madrassas) für Mädchen ohne Altersbeschränkung. Auch wies der Minister die Behörden in Provinzen an, wo solche Einrichtungen geschlossen wurden, diese wieder zu öffnen. Es wird jedoch auch darauf verwiesen, dass Mädchenschulen ab der
  6. Klasse ‚bis auf weiteres‘ nicht zugelassen sind (Ruttig T. 11.1.2023).Damit kann ein afghanisches Mädchen höchstens die
  7. Klasse, das letzte Jahr der Grundschule, absolvieren (UNGA 1.12.2023, vergleiche UN Women 15.8.2023), abgesehen von den oben genannten Ausnahmen (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 27.4.2022). Bedenken wachsen, dass die Taliban die Bildung von Mädchen komplett verbieten könnten, da folgend auf das Verbot für Frauen, Universitäten zu besuchen, nun auch über Entlassungen von Lehrerinnen berichtet wird, die Mädchen in den ersten sechs Schuljahren unterrichten (NPR 22.12.2022). Die Taliban teilten in einem Brief des Taliban-Bildungsministers am 8.1.2023 jedoch mit, dass staatliche Mädchenschulen bis einschließlich der
  8. Klasse und private Lernzentren für denselben Altersbereich weiterarbeiten sollen, ebenso alle Koranschulen (Madrassas) für Mädchen ohne Altersbeschränkung. Auch wies der Minister die Behörden in Provinzen an, wo solche Einrichtungen geschlossen wurden, diese wieder zu öffnen. Es wird jedoch auch darauf verwiesen, dass Mädchenschulen ab der
  9. Klasse ‚bis auf weiteres‘ nicht zugelassen sind (Ruttig T. 11.1.2023). Anders als während der ersten Taliban-Herrschaft, gibt es nicht mehr sehr viele geheime Mädchenschulen, da die Angst entdeckt zu werden, zu groß ist. Manche Schulmädchen versuchten, mithilfe von Radio Azadi, dem afghanischen Ableger des US-Senders Radio Liberty, weiter zu lernen. Zu festen Uhrzeiten gebe es dort zum Beispiel Chemie- und Mathe-Unterricht, nach Klassenstufen unterteilt. Dies ist nach Meinung einer afghanischen Menschenrechtsaktivistin zwar eine Hilfe, jedoch keine Lösung (AI 7.8.2023). Frauenhäuser, sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt, Zwangsehe Geschlechtsspezifische Gewalt ist ein allgegenwärtiges Problem in Afghanistan. Sie ist das Ergebnis komplexer Ungleichheiten und kultureller Praktiken, die in Verbindung mit Armut und mangelndem Bewusstsein dazu führen, dass Frauen den Männern untergeordnet werden und keine Unterstützung erhalten oder selbst aktiv werden können (UNPF 27.12.2021). Seit dem Sommer 2021 werden in Afghanistan, einem Land mit einer der höchsten Raten von Gewalt gegen Frauen weltweit, viele der grundlegendsten Rechte von Frauen eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt. Afghanische Frauen haben auch eine deutliche Verschlechterung des Zugangs zu koordinierten, umfassenden und hochwertigen Dienstleistungen für Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt zu verzeichnen. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach diesen Diensten höher als je zuvor (AI 7.2022; vgl. UNAMA 29.12.2022). Zuvor hatten viele Frauen und Mädchen zumindest Zugang zu einem Netz von Unterkünften und Diensten, einschließlich kostenloser Rechtsberatung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung. Das System hatte zwar seine Grenzen, aber es half jedes Jahr Tausenden von Frauen und Mädchen. Diejenigen, die in die Schutzräume kamen, blieben je nach ihren besonderen Bedürfnissen oft monatelang oder jahrelang dort und erhielten eine Ausbildung in beruflichen Fähigkeiten oder andere Möglichkeiten, ein langfristiges Einkommen zu erzielen. In einigen Fällen wurden die Überlebenden auch dabei unterstützt, eine neue Unterkunft zu finden (AI 7.2022).Geschlechtsspezifische Gewalt ist ein allgegenwärtiges Problem in Afghanistan. Sie ist das Ergebnis komplexer Ungleichheiten und kultureller Praktiken, die in Verbindung mit Armut und mangelndem Bewusstsein dazu führen, dass Frauen den Männern untergeordnet werden und keine Unterstützung erhalten oder selbst aktiv werden können (UNPF 27.12.2021). Seit dem Sommer 2021 werden in Afghanistan, einem Land mit einer der höchsten Raten von Gewalt gegen Frauen weltweit, viele der grundlegendsten Rechte von Frauen eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt. Afghanische Frauen haben auch eine deutliche Verschlechterung des Zugangs zu koordinierten, umfassenden und hochwertigen Dienstleistungen für Überlebende geschlechtsspezifischer Gewalt zu verzeichnen. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach diesen Diensten höher als je zuvor (AI 7.2022; vergleiche UNAMA 29.12.2022). Zuvor hatten viele Frauen und Mädchen zumindest Zugang zu einem Netz von Unterkünften und Diensten, einschließlich kostenloser Rechtsberatung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung. Das System hatte zwar seine Grenzen, aber es half jedes Jahr Tausenden von Frauen und Mädchen. Diejenigen, die in die Schutzräume kamen, blieben je nach ihren besonderen Bedürfnissen oft monatelang oder jahrelang dort und erhielten eine Ausbildung in beruflichen Fähigkeiten oder andere Möglichkeiten, ein langfristiges Einkommen zu erzielen. In einigen Fällen wurden die Überlebenden auch dabei unterstützt, eine neue Unterkunft zu finden (AI 7.2022). Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, brach das Netz zur Unterstützung von Überlebenden geschlechtsspezifischer Gewalt - einschließlich rechtlicher Vertretung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung - zusammen (AI 7.2022). Schutzräume für Frauen wurden geschlossen (AA 26.6.2023; vgl. FH 1.2023), und viele wurden von Taliban-Mitgliedern geplündert und in Beschlag genommen (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 26.9.2021). Eine andere Quelle weißt jedoch darauf hin, dass die Taliban keine Schutzräume geschlossen hätten, sondern dass vielmehr das Personal das Land verlassen hätte und es niemanden mehr gibt, der diese Einrichtungen betreuen würde (MaA 29.6.2023). In einigen Fällen belästigten oder bedrohten Taliban-Mitglieder Mitarbeiter. Als die Unterkünfte geschlossen wurden, waren die Mitarbeiter gezwungen, viele überlebende Frauen und Mädchen zu ihren Familien zurückzuschicken. Andere waren gezwungen, bei Mitarbeitern der Unterkünfte, auf der Straße oder in anderen schwierigen Situationen zu leben (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 26.9.2021). Eine afghanische Menschenrechtsaktivistin gab an, dass nach der Machtübernahme der Taliban die Betreiber der Frauenhäuser das Land verließen und die Taliban die Frauen in diesen Unterkünften vor die Wahl stellten, entweder zurück zu ihren Familien oder ins Gefängnis zu gehen (MaA 29.6.2023). Nach Angaben einer Menschenrechtsaktivistin aus Afghanistan gibt es in Afghanistan (mit Stand Juli 2023) nur ein Frauenhaus, das von den Taliban sehr genau beobachtet wird und welches von einer NGO betrieben wird (MaA 29.6.2023). Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, brach das Netz zur Unterstützung von Überlebenden geschlechtsspezifischer Gewalt - einschließlich rechtlicher Vertretung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung - zusammen (AI 7.2022). Schutzräume für Frauen wurden geschlossen (AA 26.6.2023; vergleiche FH 1.2023), und viele wurden von Taliban-Mitgliedern geplündert und in Beschlag genommen (AI 7.2022; vergleiche RFE/RL 26.9.2021). Eine andere Quelle weißt jedoch darauf hin, dass die Taliban keine Schutzräume geschlossen hätten, sondern dass vielmehr das Personal das Land verlassen hätte und es niemanden mehr gibt, der diese Einrichtungen betreuen würde (MaA 29.6.2023). In einigen Fällen belästigten oder bedrohten Taliban-Mitglieder Mitarbeiter. Als die Unterkünfte geschlossen wurden, waren die Mitarbeiter gezwungen, viele überlebende Frauen und Mädchen zu ihren Familien zurückzuschicken. Andere waren gezwungen, bei Mitarbeitern der Unterkünfte, auf der Straße oder in anderen schwierigen Situationen zu leben (AI 7.2022; vergleiche RFE/RL 26.9.2021). Eine afghanische Menschenrechtsaktivistin gab an, dass nach der Machtübernahme der Taliban die Betreiber der Frauenhäuser das Land verließen und die Taliban die Frauen in diesen Unterkünften vor die Wahl stellten, entweder zurück zu ihren Familien oder ins Gefängnis zu gehen (MaA 29.6.2023). Nach Angaben einer Menschenrechtsaktivistin aus Afghanistan gibt es in Afghanistan (mit Stand Juli 2023) nur ein Frauenhaus, das von den Taliban sehr genau beobachtet wird und welches von einer NGO betrieben wird (MaA 29.6.2023). Anfang Dezember 2021 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan (AP 3.12.2021; vgl. AI 7.2022). In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Die Taliban-Führung hat nach eigenen Angaben afghanische Gerichte angewiesen, Frauen gerecht zu behandeln, insbesondere Witwen, die als nächste Angehörige ein Erbe antreten wollen. Die Gruppe sagt auch, sie habe die Minister ihrer Regierung aufgefordert, die Bevölkerung über die Rechte der Frauen aufzuklären (AP 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). Berichten zufolge sind Frauen und Mädchen allerdings einem erhöhten Risiko von Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt (AA 26.6.2023; vgl. AI 7.8.2023). NGOs führen dies auf Faktoren zurück, von denen viele direkt auf Einschränkungen durch bzw. das Verhalten der Taliban zurückzuführen sind. Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Frauen (AI 7.2022), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 7.2022).Anfang Dezember 2021 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan (AP 3.12.2021; vergleiche AI 7.2022). In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Die Taliban-Führung hat nach eigenen Angaben afghanische Gerichte angewiesen, Frauen gerecht zu behandeln, insbesondere Witwen, die als nächste Angehörige ein Erbe antreten wollen. Die Gruppe sagt auch, sie habe die Minister ihrer Regierung aufgefordert, die Bevölkerung über die Rechte der Frauen aufzuklären (AP 3.12.2021; vergleiche AJ 3.12.2021). Berichten zufolge sind Frauen und Mädchen allerdings einem erhöhten Risiko von Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt (AA 26.6.2023; vergleiche AI 7.8.2023). NGOs führen dies auf Faktoren zurück, von denen viele direkt auf Einschränkungen durch bzw. das Verhalten der Taliban zurückzuführen sind. Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Frauen (AI 7.2022), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 7.2022; vergleiche RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 7.2022). Eine afghanische Menschenrechtsaktivistin schilderte, dass sexualisierte Gewalt an Mädchen und Frauen oft auf die Frage der ‚Ehre‘ zurückgeführt wird. Während es vor der Machtübernahme möglich war, sich an die Justiz zu wenden, ist dies nun nicht mehr möglich. So würde ein 14-jähriges Mädchen, das von einem männlichen Verwandten missbraucht wurde, durch das Rechtssystem entweder gezwungen werden, den Verwandten zu heiraten, oder beide würden öffentlich bestraft werden (MaA 29.6.2023).“ Diese Ausführungen decken sich in den wesentlichen Punkten mit dem Inhalt des EUAA Country Guidance zu Afghanistan vom Mai 2024 sowie mit den Ausführungen in dem vom Deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, herausgegebenen Länderreport 73 Afghanistan – Die Situation von Frauen, 1996-2024 mit Stand September
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Zu den Feststellungen zur Person der BF1 und des BF2: Die Feststellungen zur Identität der BF1 und des BF2 ergeben sich aus deren dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der BF1 und des BF2 gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person der BF im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF1 und des BF2, zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihrer Muttersprache, ihrem Lebenslauf gründen sich auf ihren diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen der BF zu zweifeln. Die Feststellung zum derzeitigen Verbleib der Familienangehörigen der BF1 ergibt sich ebenso aus ihren diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHS1, S. 8; VHS2, S. 8). Die Feststellung, dass die BF1 regelmäßigen Kontakt zu ihren Geschwistern hat, ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHS2, S. 8). Die Feststellung, dass die BF1 nach der ersten mündlichen Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht zwei Mal in den Iran geflogen ist, um ihre dort lebenden Schwestern zu besuchen, ergibt sich aus ihren Angaben in der fortgesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHS2, S. 7). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF1 gründen auf den in Vorlage gebrachten ärtzlichen Bestätigungen im Verfahren (siehe hierzu insbesondere OZ 29 zu XXXX ).Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF1 gründen auf den in Vorlage gebrachten ärtzlichen Bestätigungen im Verfahren (siehe hierzu insbesondere OZ 29 zu römisch 40 ). Die Feststellung, dass die BF1 derzeit arbeitsunfähig ist, ergibt sich aus der vorgelegten Krankmeldung bzw. der ärztlichen Bestätigung vom September 2024 (vgl. OZ 29 zu XXXX ).Die Feststellung, dass die BF1 derzeit arbeitsunfähig ist, ergibt sich aus der vorgelegten Krankmeldung bzw. der ärztlichen Bestätigung vom September 2024 vergleiche OZ 29 zu römisch 40 ). Die Feststellung, dass die BF1 eine Ehe mit einem Iraner in Österreich traditionell geschlossen, aber wieder aufgelöst hat, ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHS1, S. 20f.). Die Feststellungen der Aktivitäten der BF1 in Österreich und zu ihren Reisen in den Iran, ergeben sich aus ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHS1, S. 18; VHS2, S. 4). Die Feststellung, dass die BF1 im Alltag weiterhin auf die die Unterstützung ihres mittlerweile volljährigen Sohnes angewiesen ist, ergibt sich aus den Angaben des BF2 in der fortgesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHS2, S. 15). Die Feststellungen zur Lehre des BF2 ergeben sich aus den Angaben des BF2 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHS2, S. 10) und aus den in Vorlage gebrachten Bestätigungen (vgl. OZ 26 zu XXXX ).Die Feststellungen zur Lehre des BF2 ergeben sich aus den Angaben des BF2 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHS2, S. 10) und aus den in Vorlage gebrachten Bestätigungen vergleiche OZ 26 zu römisch 40 ). Die Feststellung, dass die BF in Österreich subsidiär schutzberechtigt sind, ergibt sich aus den vorgelegten Verfahrensakten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Dass der BF1 im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund ihres Geschlechts aktuell die Gefahr droht, tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, ergibt sich aus den zitierten Länderfeststellungen. Diesen ist auf das Wesentliche zusammengefasst nämlich zu entnehmen, dass Frauen in Afghanistan zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt sind. So ist afghanischen Frauen die Teilnahme in der Politik verwehrt, ihnen stehen keine rechtlichen Mittel zur Verfügung, um Schutz vor geschlechterspezifischer oder häuslicher Gewalt erhalten zu können, sie sind allgemein – trotz eines durch die Taliban eingeführten Verbotes – der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt, sie können einer Erwerbstätigkeit nicht oder nur in eingeschränktem Ausmaß, überwiegend zu Hause, nachgehen, sie haben einen erschwerten Zugang zu Gesundheitseinrichtungen, ihnen ist der Zugang zu Bildung – mit der Ausnahme einer Grundschulausbildung bis zur sechsten Klasse – verwehrt, sie dürfen sich ohne Begleitung eines in einem bestimmten Verwandtschaftsverhältnis stehenden Mannes nicht in der Öffentlichkeit aufhalten oder bewegen, und sie müssen ihren Körper vollständig bedecken sowie ihr Gesicht – mit Ausnahme der Augen – verhüllen. Diese den zitierten Länderinformationen zu entnehmenden, Frauen diskriminierenden Maßnahmen sind gleichsam auch der vom Europäischen Gerichtshof herangezogenen EUAA Country Guidance (Stand Mai 2024) sowie dem vom Verwaltungsgerichtshof zitierten, vom deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, herausgegebenen Länderreport 73 Afghanistan - Die Situation von Frauen, 1996 - 2024 (Stand September 2024) zu entnehmen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die BF1 selbst an, dass die Regeln der Taliban lauten würden, dass die Frauen einen Sack über dem Kopf tragen müssen, damit sie nicht von den Männern angesehen werden können bzw. von ihnen als schön befundene Frauen vergewaltigt werden würden. Auf Nachfrage der verfahrensführenden Richterin, was ihr bei Nichteinhaltung der Regeln als Konsequenz drohen würde, erwiderte die BF1, dass für den Fall, dass man sich nicht an deren Regeln halte, man von den Taliban umgebracht werden würde. Sie fügte hinzu, dass sie sich, als Frau - anders als hier in Österreich, wo sie frei lebe - in Afghanistan nicht kleiden könne, wie sie es sich wünsche. Zudem sei man als Frau gezwungen, das Haus in männlicher Begleitung und einer Burka zu verlassen (VHS2, S. 9). Damit wird die gerade aufgezeigte prekäre Lage für Frauen in Afghanistan unterstrichen, und erweisen sich diese von der BF1 im Zusammenhang mit ihrem Geschlecht stehenden vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen als wohlbegründet. Die BF1 gab in der mündlichen Verhandlung zudem an, dass sie sich nie im Leben freiwillig den Regeln der Taliban unterwerfen wollen würde (VHS2, S. 9), sodass sich daraus ergibt, dass sie es ablehnt, in einer Gesellschaft zu leben und sich Einschränkungen beugen zu müssen, in der die Taliban sanktionsbewehrte Regelungen aufstellen und Maßnahmen ergreifen, die in ihrer Gesamtheit die Menschenwürde durch ein System der Ausgrenzung und Unterdrückung massiv beeinträchtigen. Die BF1 hat damit keine asylfremden Motive hinsichtlich ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz. Dem Verfahren sind insbesondere auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die BF1 Teil einer Organisation wäre, von der die die Menschenwürde massiv beeinträchtigenden einschränkenden Maßnahmen ausgehen. 2.
  12. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) I. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. Zuerkennung des Status der Asylberechtigen an die BF1

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Um als Verfolgung zu gelten, muss eine Handlung

Art. 9Abs.

1 lit. a der Statusrechtlinie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 EMRK keine Abweichung zulässig ist oder

Art. 9Abs.

1 lit. b der Statusrechtlinie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend wäre, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.Um als Verfolgung zu gelten, muss eine Handlung

Artikel 9

, Absatz eins, Litera a, der Statusrechtlinie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist oder

Artikel 9

, Absatz eins, Litera b, der Statusrechtlinie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend wäre, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat im Urteil vom 04.10.2024, C-608/22 und C-609/22, dargelegt, dass nach Art. 9 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie eine Verfolgung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen kann, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Art. 9 Abs. 1 lit. a dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist. Nach diesen Bestimmungen stellt eine Verletzung von Grundrechten nur dann eine Verfolgung im Sinn von Art. 1 Abschnitt A GFK dar, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht. Dieser Schweregrad ist in jedem der in Art. 9 Abs. 1 lit. a und lit. b Statusrichtlinie genannten Fälle ähnlich.Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat im Urteil vom 04.10.2024, C-608/22 und C-609/22, dargelegt, dass nach Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie eine Verfolgung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen kann, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Artikel 9, Absatz eins, Litera a, dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist. Nach diesen Bestimmungen stellt eine Verletzung von Grundrechten nur dann eine Verfolgung im Sinn von Artikel eins, Abschnitt A GFK dar, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht. Dieser Schweregrad ist in jedem der in Artikel 9, Absatz eins, Litera a und Litera b, Statusrichtlinie genannten Fälle ähnlich. Was Art. 9 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie betrifft, ist ein solcher Schweregrad insbesondere dann als erreicht anzusehen, wenn mehrere Verletzungen von Rechten in ihrer Gesamtheit, die nicht zwangsläufig Rechte darstellen, von denen

Art. 15Abs.

2 EMRK nicht abgewichen werden darf, die uneingeschränkte Wahrung der in Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verankerten Menschenwürde beeinträchtigen (Art. 1 GRC lautet: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.“), die die Statusrichtlinie, wie sich aus ihrem 16. Erwägungsgrund ergibt, ausdrücklich gewährleisten soll.Was Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie betrifft, ist ein solcher Schweregrad insbesondere dann als erreicht anzusehen, wenn mehrere Verletzungen von Rechten in ihrer Gesamtheit, die nicht zwangsläufig Rechte darstellen, von denen

Artikel 15

, Absatz 2, EMRK nicht abgewichen werden darf, die uneingeschränkte Wahrung der in Artikel eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verankerten Menschenwürde beeinträchtigen (Artikel eins, GRC lautet: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.“), die die Statusrichtlinie, wie sich aus ihrem 16. Erwägungsgrund ergibt, ausdrücklich gewährleisten soll. Im gerade genannten Urteil des EuGH hat dieser ausgesprochen, dass einige der im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigten afghanische Frauen diskriminierenden Maßnahmen – insbesondere die Zwangsverheiratung, die einer nach Art. 4 EMRK verbotenen Form der Sklaverei gleichzustellen ist, sowie der fehlende Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, die Formen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung darstellen und nach Art. 3 EMRK verboten sind – für sich genommen als Verfolgung im Sinn von Art. 9 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie einzustufen sind. Die anderen im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigten afghanische Frauen diskriminierenden Maßnahmen, die den Zugang zur Gesundheitsfürsorge, zum politischen Leben und zur Bildung sowie die Ausübung einer beruflichen oder sportlichen Tätigkeit einschränken, die Bewegungsfreiheit behindern oder die Freiheit, sich zu kleiden, beeinträchtigen, stellen für sich genommen keine ausreichend schwerwiegende Verletzung eines Grundrechts im Sinn von Art. 9 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie dar. Diese Maßnahmen beeinträchtigen aber in ihrer Gesamtheit Frauen in einer Weise, dass sie den Schweregrad erreichen, der erforderlich ist, um eine Verfolgung im Sinn von Art. 9 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie darzustellen. Es ist damit bereits deshalb von Verfolgungshandlungen gegen afghanische Frauen auszugehen, weil diese – im Rahmen der Beweiswürdigung näher dargelegten – Maßnahmen aufgrund ihrer kumulativen Wirkung und ihrer bewussten und systematischen Anwendung dazu führen, dass afghanischen Frauen in flagranter Weise hartnäckig aus Gründen ihres Geschlechts die mit der Menschenwürde verbundenen Grundrechte vorenthalten werden, und diese Maßnahmen von der Etablierung einer gesellschaftlichen Organisation zeugen, die auf einem System der Ausgrenzung und Unterdrückung beruht, in dem Frauen aus der Zivilgesellschaft ausgeschlossen werden und ihnen das Recht auf ein menschenwürdiges Alltagsleben in Afghanistan verwehrt wird. Im gerade genannten Urteil des EuGH hat dieser ausgesprochen, dass einige der im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigten afghanische Frauen diskriminierenden Maßnahmen – insbesondere die Zwangsverheiratung, die einer nach Artikel 4, EMRK verbotenen Form der Sklaverei gleichzustellen ist, sowie der fehlende Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, die Formen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung darstellen und nach Artikel 3, EMRK verboten sind – für sich genommen als Verfolgung im Sinn von Artikel 9, Absatz eins, Litera a, Statusrichtlinie einzustufen sind. Die anderen im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigten afghanische Frauen diskriminierenden Maßnahmen, die den Zugang zur Gesundheitsfürsorge, zum politischen Leben und zur Bildung sowie die Ausübung einer beruflichen oder sportlichen Tätigkeit einschränken, die Bewegungsfreiheit behindern oder die Freiheit, sich zu kleiden, beeinträchtigen, stellen für sich genommen keine ausreichend schwerwiegende Verletzung eines Grundrechts im Sinn von Artikel 9, Absatz eins, Litera a, Statusrichtlinie dar. Diese Maßnahmen beeinträchtigen aber in ihrer Gesamtheit Frauen in einer Weise, dass sie den Schweregrad erreichen, der erforderlich ist, um eine Verfolgung im Sinn von Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie darzustellen. Es ist damit bereits deshalb von Verfolgungshandlungen gegen afghanische Frauen auszugehen, weil diese – im Rahmen der Beweiswürdigung näher dargelegten – Maßnahmen aufgrund ihrer kumulativen Wirkung und ihrer bewussten und systematischen Anwendung dazu führen, dass afghanischen Frauen in flagranter Weise hartnäckig aus Gründen ihres Geschlechts die mit der Menschenwürde verbundenen Grundrechte vorenthalten werden, und diese Maßnahmen von der Etablierung einer gesellschaftlichen Organisation zeugen, die auf einem System der Ausgrenzung und Unterdrückung beruht, in dem Frauen aus der Zivilgesellschaft ausgeschlossen werden und ihnen das Recht auf ein menschenwürdiges Alltagsleben in Afghanistan verwehrt wird. In Ergänzung ist dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2024, Ra 2022/20/0028, zu entnehmen, dass es nicht erforderlich ist zu prüfen, ob die Asylwerberin eine „verinnerlichte westliche Orientierung“ aufweist, weil es angesichts dessen, dass im Herkunftsstaat eine Situation gegeben ist, die in ihrer Gesamtheit Frauen zwingt, dort ein Leben führen zu müssen, das mit der Menschenwürde unvereinbar ist, darauf nicht ankommt. Es ist vielmehr zur Bejahung einer Verfolgungshandlung im Einzelfall grundsätzlich bereits ausreichend, dass es eine Frau ablehnt, in einer Gesellschaft zu leben und sich Einschränkungen beugen zu müssen, in der die die Staatsgewalt ausübenden Akteure solche sanktionsbewehrten Regelungen aufstellen und Maßnahmen ergreifen, die in ihrer Gesamtheit die Menschenwürde durch die Etablierung einer gesellschaftlichen Organisation, die auf einem System der Ausgrenzung und Unterdrückung beruht, in dem Frauen aus der Zivilgesellschaft ausgeschlossen werden und ihnen das Recht auf ein menschenwürdiges Alltagsleben in Afghanistan verwehrt wird, massiv beeinträchtigen. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob eine Asylwerberin diesen Regelungen im Fall eines Aufenthaltes im Herkunftsstaat tatsächlich zuwiderhandeln oder sie sich angesichts der ihr im Fall des Zuwiderhandelns drohenden Konsequenzen diesen Regelungen fügen würde. Es ist daher grundsätzlich für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ausreichend, im Rahmen der individuellen Prüfung der Situation einer Antragstellerin, die es ablehnt, sich einer solchen wie der hier in Rede stehenden Situation in Afghanistan auszusetzen, und die daher um die Gewährung von Flüchtlingsschutz ansucht, festzustellen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland, in dem solche Verhältnisse herrschen, tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen zu erleiden droht, wenn die Umstände hinsichtlich ihrer individuellen Lage, die ihre Staatsangehörigkeit und ihr Geschlecht betreffen, erwiesen sind. Nur wenn sich anhand der sich der Behörde sonst darbietenden Umstände des Einzelfalles ergibt, dass Gründe zur Annahme vorhanden sind, dass fallbezogen ein Bedürfnis nach Flüchtlingsschutz nicht besteht und die Antragstellung lediglich aus anderen (asylfremden) Motiven erfolgt ist, wird es bei der Prüfung, ob der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist, nicht sein Bewenden haben können, sich bloß auf die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat sowie der Staatsangehörigkeit und des Geschlechts der Asylwerberin zu beschränken (etwa wenn Hinweise dafür bestehen, dass eine Asylwerberin Teil einer Organisation ist, von der die die Menschenwürde massiv beeinträchtigenden einschränkenden Maßnahmen ausgehen). Aufgrund einer Zusammenschau der entsprechenden Passagen der zitierten Länderinformationen, der Angaben der BF1 im Laufe des Verfahrens sowie der gerade angeführten rezenten Rechtsprechung des EuGH und VwGH hat es sich damit als glaubhaft erwiesen, dass der BF1 in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihrer Eigenschaft als afghanische Frau, die es ablehnt, in einer vom Regelwerk der Taliban geprägten, Frauen diskriminierenden Gesellschaft zu leben, durch die Taliban Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen droht. Aufgrund einer Zusammenschau der entsprechenden Passagen der zitierten Länderinformationen, der Angaben der BF1 im Laufe des Verfahrens sowie der gerade angeführten rezenten Rechtsprechung des EuGH und VwGH hat es sich damit als glaubhaft erwiesen, dass der BF1 in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihrer Eigenschaft als afghanische Frau, die es ablehnt, in einer vom Regelwerk der Taliban geprägten, Frauen diskriminierenden Gesellschaft zu leben, durch die Taliban Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen droht. Im konkreten Einzelfall liegen auch keine Gründe vor, welche annehmen lassen würden, dass in Bezug auf die BF1 ein Flüchtlingsschutz nicht besteht und die Antragstellung lediglich aus asylfremden Motiven erfolgt ist, als es die BF1 – wie beweiswürdigend ausgeführt – ablehnt, sich einer vom Regelwerk der Taliban geprägten Situation auszusetzen. Insbesondere liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass die BF1 selbst Teil einer Organisation wäre, von der die die Menschenwürde massiv beeinträchtigenden einschränkenden Maßnahmen ausgehen. Eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Eine Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde der BF1 ist daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 stattzugeben und festzustellen, dass der BF1 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde der BF1 ist daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass der BF1 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt die BF1 nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt die BF1 nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung. Zu Spruchpunkt A) II. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Zuerkennung des Status des Asylberechtigen an den BF2 Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist (Z 2) oder einem Asylwerber (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser

§ 34Abs. 1 Asyl

G 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Ziffer eins,); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist (Ziffer 2,) oder einem Asylwerber (Ziffer 3,) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser

Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs.

4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

§ 34Abs. 5 Asyl

G 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 ist Familienangehöriger, der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten (lit a); der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat (lit b); ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten (lit c) und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat (lit. d).

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten (Litera a,); der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat (Litera b,); ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten (Litera c,) und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat (Litera d,). In Bezug auf Eltern und ihre Kinder enthält § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 unterschiedliche Gesichtspunkte. Diese Bestimmung nimmt dabei eine Festlegung vor, die zentral auf jene Person abstellt, von der die Angehörigeneigenschaft abgeleitet werden soll. Danach ist Familienangehöriger „wer Elternteil eines minderjährigen Kindes (. . .) oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde“. Ausgehend davon wird aus dem Blickwinkel des Kindes, das die Eigenschaft als Familienangehöriger von seinen Eltern ableiten möchte, auf den Zeitpunkt der Antragstellung – bezogen auf den von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz – abgestellt. Es muss, um als Familienangehöriger iSd § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 zu gelten, in diesem Zeitpunkt minderjährig und ledig sein. Dem Eintritt der Volljährigkeit vor dem Entscheidungszeitpunkt kommt in diesem Fall keine Bedeutung zu (VwGH

  1. 2018, Ra 2018/14/0040).In Bezug auf Eltern und ihre Kinder enthält Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 unterschiedliche Gesichtspunkte. Diese Bestimmung nimmt dabei eine Festlegung vor, die zentral auf jene Person abstellt, von der die Angehörigeneigenschaft abgeleitet werden soll. Danach ist Familienangehöriger „wer Elternteil eines minderjährigen Kindes (. . .) oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde“. Ausgehend davon wird aus dem Blickwinkel des Kindes, das die Eigenschaft als Familienangehöriger von seinen Eltern ableiten möchte, auf den Zeitpunkt der Antragstellung – bezogen auf den von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz – abgestellt. Es muss, um als Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu gelten, in diesem Zeitpunkt minderjährig und ledig sein. Dem Eintritt der Volljährigkeit vor dem Entscheidungszeitpunkt kommt in diesem Fall keine Bedeutung zu (VwGH
  2. 2018, Ra 2018/14/0040). Der BF2, Sohn der BF1, war zum Zeitpunkt der Einreise noch minderjährig, er ist daher unzweifelhaft Familienangehöriger seiner Mutter. Der Mutter des BF2, der BF1, wird mit gegenständlichem Erkenntnis der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Dem BF2 ist daher aufgrund der Bestimmung des § 34 Abs. 2 AsylG ebenfalls der Status des Asylberechtigten zu gewähren, zumal er nicht straffällig wurde. Eine Prüfung eigener Fluchtgründe kann daher entfallen (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418). Der BF2, Sohn der BF1, war zum Zeitpunkt der Einreise noch minderjährig, er ist daher unzweifelhaft Familienangehöriger seiner Mutter. Der Mutter des BF2, der BF1, wird mit gegenständlichem Erkenntnis der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Dem BF2 ist daher aufgrund der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG ebenfalls der Status des Asylberechtigten zu gewähren, zumal er nicht straffällig wurde. Eine Prüfung eigener Fluchtgründe kann daher entfallen (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418). Aus diesem Grund ist dem BF2 als Familienangehörige der BF1 im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal im gegenständlichen Verfahren keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, hervorgekommen sind.Aus diesem Grund ist dem BF2 als Familienangehörige der BF1 im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 nach Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal im gegenständlichen Verfahren keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, hervorgekommen sind. Damit war auch der Beschwerde des BF2 stattzugeben und diesem

§§ 3Abs. 1 und 34 Abs. 2 Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF2 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Damit war auch der Beschwerde des BF2 stattzugeben und diesem

Paragraphen 3, Absatz eins und 34 Absatz 2, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF2 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprec

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