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{'item': 'W164 2276996-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2025 GeschäftszahlW164 2276996-1 Spruch, W164 2276996-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 13.06.2023 sprach das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 08.03.2021 bis 18.04.2021 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, des Krankengeldbezugs. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit als Transitarbeitskraft bei der XXXX GmbH (im Folgenden T), einem sozialökonomischen Betrieb in der Form eines gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmens, mit möglichem Arbeitsantritt am 08.03.2021 vereitelt; Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 13.06.2023 sprach das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 08.03.2021 bis 18.04.2021 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, des Krankengeldbezugs. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit als Transitarbeitskraft bei der römisch 40 GmbH (im Folgenden T), einem sozialökonomischen Betrieb in der Form eines gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmens, mit möglichem Arbeitsantritt am 08.03.2021 vereitelt; Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Zum vorangegangenen Verfahren: In derselben Angelegenheit war bereits eine von der belangten Behörde als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 22.03.2021 ergangen, die jedoch weder unterschrieben, noch mit einer Amtssignatur versehen war. Nach Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2021 und Vorlageantrag hatte das Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W228 2244224-1 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom 16.12.2021 die Beraterin der Beratungs- und Betreuungseinrichtung XXXX GmbH (im Folgenden C), die der BF die verfahrensgegenständliche Arbeitsmöglichkeit angeboten hatte, als Zeugin (im Folgenden Z) befragt. Die ebenfalls zur Verhandlung geladene BF hatte sich mit Nachweis krank gemeldet. In derselben Angelegenheit war bereits eine von der belangten Behörde als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 22.03.2021 ergangen, die jedoch weder unterschrieben, noch mit einer Amtssignatur versehen war. Nach Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2021 und Vorlageantrag hatte das Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W228 2244224-1 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom 16.12.2021 die Beraterin der Beratungs- und Betreuungseinrichtung römisch 40 GmbH (im Folgenden C), die der BF die verfahrensgegenständliche Arbeitsmöglichkeit angeboten hatte, als Zeugin (im Folgenden Z) befragt. Die ebenfalls zur Verhandlung geladene BF hatte sich mit Nachweis krank gemeldet. Mit Erkenntnis vom 10.01.2022, GZ: W228 2244224-1/9E, hatte das Bundesverwaltungsgericht der damals erhobenen Beschwerde mit der Begründung stattgegeben, dass kein endgültiges konkretisiertes Angebot des sozialökonomischen Betriebes T vorgelegen sei. Die Voraussetzungen einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit wären erst erfüllt gewesen, wenn es entweder nur mehr an der BF gelegen wäre, dass das Beschäftigungsverhältnis zustande kommen würde oder wenn der potentielle Dienstgeber zumindest direkt mit der BF in Kontakt getreten wäre und ihr ein Vorstellungsgespräch offeriert hätte. Im vorliegenden Fall sei nicht T direkt mit der BF in Kontakt getreten, sondern habe eine Vertreterin der Beratungs- und Betreuungseinrichtung C der BF nach mehreren telefonischen Beratungsterminen erklärt, dass jeweils freitags die Möglichkeit bestehe, ein Dienstverhältnis als Transitarbeitskraft mit 10, 20 oder 30 Wochenstunden bei T zu beginnen. Die BF habe dies mit dem Argument abgelehnt, dass sie sich selbst eine Arbeit suchen möchte. Das Beratungs- und Betreuungsverhältnis sei daraufhin beendet worden und sei seitens der Betreuungseinrichtung ein Endbericht verfasst worden. Da der erstinstanzliche Bescheid nicht unterschrieben war hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.05.2023, Zl. Ra 2022/08/0022-13, aufgrund einer in der Sache erhobenen Amtsrevision der belangten Behörde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aus formalrechtlichen Gründen dahingehend abgeändert, dass die Beschwerde zurückgewiesen wurde. Zum nun gegenständlichen Verfahren: Die belangte Behörde erließ einen neuen formal fehlerfreien, den nun gegenständlichen Bescheid vom 13.06.2023, mit dem erneut, wie oben bereits ausgeführt, ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 08.03.2021 bis 18.04.2021 verloren habe, wobei sich der angeführte Zeitraum um die in ihm liegenden Zeiträume, des Krankengeldbezugs verlängere.Die belangte Behörde erließ einen neuen formal fehlerfreien, den nun gegenständlichen Bescheid vom 13.06.2023, mit dem erneut, wie oben bereits ausgeführt, ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 08.03.2021 bis 18.04.2021 verloren habe, wobei sich der angeführte Zeitraum um die in ihm liegenden Zeiträume, des Krankengeldbezugs verlängere. Dagegen erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, worin sie im Wesentlichen vorbrachte, dass ihr von T kein konkretes Arbeitsangebot gemacht worden sei. Das letzte Telefonat mit der Z habe am Ende einer viermonatigen Coaching-Phase stattgefunden und sei die BF daher davon ausgegangen, dass es sich um ein Abschlussgespräch das Coaching betreffend, nicht aber um ein Vorstellungsgespräch gehandelt habe. Die BF habe aktiv nachgefragt, ob ihr die Z einen Job anbieten könne. Dies habe die Z verneint. Das AMS legte die Beschwerde samt Bezug habendem Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einem Begleitschreiben führte die belangte Behörde aus, der BF sei eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft beim sozialökonomischen Betrieb T mit möglichem Arbeitsbeginn 08.03.2021 angeboten worden. Über diese Beschäftigungsmöglichkeit sei die BF während der mit der Beraterin von C geführten Telefongespräche vom 24.02.2021 und 04.03.2021 ausreichend informiert worden. Die ihr eingeräumte Wahlfreiheit betreffend Beginn und zeitliches Ausmaß der Transitarbeit lasse nicht den Schluss auf eine unzureichende Konkretisierung der ansonsten im Detail besprochenen Beschäftigung zu. Die Beraterin der C GmbH, Z, mit der die BF die telefonischen Beratungsgespräche hatte, habe der BF eine ausreichend konkretisierte sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit in Form eines Transitarbeitsverhältnisses beim sozialökonomischen Betrieb T angeboten. Angesichts der engen Kooperation zwischen C und T im Rahmen des hier angewendeten Projekts „ XXXX “ bestehe kein Zweifel, dass die Z als Beraterin der C GmbH allenfalls konkludent bevollmächtigt gewesen wäre, der BF eine Transitbeschäftigung beim gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlasser T anzubieten. Die Z wäre auch befugt gewesen, selbst eine Stelle bei T zuzuweisen, da die C GmbH seit 29.07.2003 über eine Gewerbeberechtigung zur Arbeitsvermittlung verfüge. Die Beschwerdeführerin sei nicht bereit gewesen, von der sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und habe dadurch den Sanktionstatbestand gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verwirklicht.Das AMS legte die Beschwerde samt Bezug habendem Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einem Begleitschreiben führte die belangte Behörde aus, der BF sei eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft beim sozialökonomischen Betrieb T mit möglichem Arbeitsbeginn 08.03.2021 angeboten worden. Über diese Beschäftigungsmöglichkeit sei die BF während der mit der Beraterin von C geführten Telefongespräche vom 24.02.2021 und 04.03.2021 ausreichend informiert worden. Die ihr eingeräumte Wahlfreiheit betreffend Beginn und zeitliches Ausmaß der Transitarbeit lasse nicht den Schluss auf eine unzureichende Konkretisierung der ansonsten im Detail besprochenen Beschäftigung zu. Die Beraterin der C GmbH, Z, mit der die BF die telefonischen Beratungsgespräche hatte, habe der BF eine ausreichend konkretisierte sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit in Form eines Transitarbeitsverhältnisses beim sozialökonomischen Betrieb T angeboten. Angesichts der engen Kooperation zwischen C und T im Rahmen des hier angewendeten Projekts „ römisch 40 “ bestehe kein Zweifel, dass die Z als Beraterin der C GmbH allenfalls konkludent bevollmächtigt gewesen wäre, der BF eine Transitbeschäftigung beim gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlasser T anzubieten. Die Z wäre auch befugt gewesen, selbst eine Stelle bei T zuzuweisen, da die C GmbH seit 29.07.2003 über eine Gewerbeberechtigung zur Arbeitsvermittlung verfüge. Die Beschwerdeführerin sei nicht bereit gewesen, von der sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und habe dadurch den Sanktionstatbestand gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verwirklicht. Am 17.01.2025 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der die BF in Begleitung ihrer Rechtsvertretung und eine Vertreterin des AMS als Verfahrensparteien teilnahmen. Die Beraterin der BF von C wurde erneut als Zeugin befragt. Zu Beginn der Verhandlung wurde in Anwesenheit beider Verfahrensparteien der Akt in Form einer Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte inklusive der wesentlichen Aussagen der Z vom 16.12.2021 verlesen. Danach habe die Z im Zuge des Beratungsgesprächs vom 24.02.2021 die Möglichkeit angesprochen, dass die BF als Transitarbeitskraft bei T einsteigen könnte: dies sei jeweils Freitag möglich, die BF könnte nach Wahl mit 20, 30 oder 40 Wochenstunden beschäftigt sein und würde nach KV BABE (Kollektivvertrag der Berufsvereinigung der ArbeitgeberInnen privater Bildungseinrichtungen) entlohnt werden. Es würde täglich Anwesenheitspflicht in den Räumlichkeiten von T zu bestimmten näher genannten Zeiten (je nach gewählter Wochenarbeitszeit) bestehen. Die Arbeitsleistung der BF würde darin bestehen, sich mit Unterstützung von T bei Unternehmen des ersten Arbeitsmarkts zu bewerben. Im Falle einer offenen Arbeitsstelle am ersten Arbeitsmarkt, würde T dem potentiellen Dienstgeber ein Förderangebot unterbreiten; die Beschwerdeführerin würde im Fall der Zusage des potentiellen Dienstgebers im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung beschäftigt werden, wobei die Überlasserin T die Lohnnebenkosten übernehmen würde. Falls innerhalb des Probemonats bei T keine Überlassung dieser Art zustande kommen würde, würde das Transitarbeitsverhältnis zu T gelöst werden. Die BF habe Bedenkzeit bis zum nächsten Beratungsgespräch erhalten. Anlässlich des nächsten und letzten telefonischen Beratungsgesprächs vom 04.03.2021 habe die BF der Z bekannt gegeben, dass sie das Transitarbeitsverhältnis bei T nicht antreten wolle sondern sich weiterhin von zu Hause aus ohne weitere Unterstützung auf Stellen des ersten Arbeitsmarktes bewerben wolle. Die Z selbst habe nicht die Befugnis Dienstverträge für T abzuschließen, habe jedoch die Aufgabe, diese anzubieten und zu erklären. Die BF habe sich tatsächlich erkundigt, ob T ihr eine Beschäftigung, nämlich direkt bei C, also nicht im Rahmen einer Transitarbeit, anbieten könne. Das sei seitens der Z verneint worden. Anlässlich der Verhandlung vom 17.01.2025 wurde seitens des AMS außer Streit gestellt, dass es im Fall der BF im Zuge der Beratungsphase bei der C-GmbH offenbar pandemiebedingt kein Gruppencoaching gab. Jedoch enthalte die Vermittlungs- und Betreuungsvereinbarung der C-GmbH, die von der BF am 27.10.2020 unterschrieben wurde, eine Anmerkung, dass die Bewerberin bereit sei, sich am Vermittlungsprozess beteiligen und zumutbare Stellen anzunehmen. Die BF machte im Zuge der Verhandlung vom 17.01.2025 zusammengefasst die folgenden Angaben: Sie habe sich die Vermittlungs- und Betreuungsvereinbarung vom 27.10.2020 nur kurz durchgelesen. Sie habe in Erinnerung, dass ihr 6 Monate Betreuung in Aussicht gestellt wurden und dass sie sich eigentlich aus Sorge vor einer COVID-Ansteckung davon befreien lassen wollte. Die BF habe sich laufend beworben in dieser Zeit. Ferner sei sie einmal wöchentlich in ärztlicher Behandlung gewesen. Dazu habe ihr die Beraterin von C keine Fragen gestellt. Die BF habe die Z gefragt, ob sie einen Job für sie habe. Die Z habe geantwortet, nein. Beim letzten Beratungsgespräch vom 04.03.21 habe die Z gesagt, dass die Beratungsphase nun vorbei sei, dass die BF wieder vom AMS betreut werde und dass sich die BF erneut bei C zubuchen lassen könnte. Die BF habe gesagt, dass sie sich in einem Bewerbungsprozess befinde und dass sie vom AMS ein Kursangebot für einen Englischkurs habe. Angesprochen auf die Angaben der Z im vorangegangenen Verfahren, wonach diese im Beratungsgespräch vom 24.02.21 angesprochen habe, dass es die Möglichkeit gebe, jeden Freitag bei T in ein Transitarbeitsverhältnis einzusteigen und befragt, ob die Z nach Meinung der BF diese Möglichkeit, bei T in ein Transitarbeitsverhältnis einzusteigen, nicht angesprochen habe, gab die BF an, die Z habe ihr keine konkrete Stelle bei T angeboten. Vielmehr habe die Z ihre Frage, ob T einen Job für sie habe, verneint. Erneut befragt, ob die Z beim vorletzten Beratungsgespräch vom 24.2.2021 diese Möglichkeit, bei T in ein Transitarbeitsverhältnis einzusteigen, nicht angesprochen habe, antwortete die BF, die Z habe ihr in keinem Gespräch eine konkrete Stelle bei T angeboten. Angesprochen darauf, dass die Z im vorangegangenen Verfahren angegeben habe, sie hätte der BF Entlohnung, Arbeitszeit, Arbeitsleistung, Probemonat und Überlassung im Rahmen des angebotenen Transitarbeitsverhältnisses genau geschildert hat, gab die BF an, dies sei nicht so gewesen. Es sei lediglich der Lebenslauf optimiert worden und habe die Z von Förderungen des AMS gesprochen. Die RV merkte an, es habe sich um Förderungen der T-GmbH gehandelt. Angesprochen darauf, dass die Z im vorangegangenen Verfahren angegeben habe, sie hätte der BF Entlohnung, Arbeitszeit, Arbeitsleistung, Probemonat und Überlassung im Rahmen des angebotenen Transitarbeitsverhältnisses genau geschildert hat, gab die BF an, dies sei nicht so gewesen. Es sei lediglich der Lebenslauf optimiert worden und habe die Z von Förderungen des AMS gesprochen. Die Regierungsvorlage merkte an, es habe sich um Förderungen der T-GmbH gehandelt. Befragt ob die Z der BF im Zuge der Beratungsphase eine Bedenkzeit gegeben habe, damit Sie sich überlegen könne, ob sie in ein Transitarbeitsverhältnis einsteigen wolle, antwortete die BF erneut, ihr sei in keinem telefonischem Gespräch eine konkrete Stelle bei T angeboten worden. Die BF habe die Z gefragt, ob sie eine Stelle für sie habe und diese habe nein gesagt. Nochmals befragt, ob sie sich erinnere, im Zuge der Beratung eine Bedenkzeit eingeräumt bekommen zu haben, gab die BF an, sie habe sich mit der Z immer Termine ausgemacht. Diese seien per SMS gekommen. Befragt, ob sie beim letzten Beratungsgespräch vom 04.03.21 gefragt wurde, ob sie jetzt in ein Transitarbeitsverhältnis einsteigen wolle gab die BF erneut an, ihr sei bei keinem telefonischen Gespräch mit der Z eine konkrete Stelle bei T angeboten worden. Sie habe im Februar 2021 gefragt, ob die Z eine freie Stelle habe und die Antwort sei nein gewesen. Die BF habe dann ein Schreiben vom AMS erhalten, demzufolge ab 08.03.2021 ihr Bezug eingestellt würde. Der BF sei nicht klar gewesen, warum. Sie habe dann einen Termin erhalten, um das zu klären und habe auch der Z eine Mail gesandt, um zu erfahren, was das zu bedeuten habe. Den AMS-Termin habe die BF bei jener Beraterin gehabt, die ihr kurz zuvor einen Englischkurs zugebucht habe. Die BF habe darauf verwiesen, dass ihr vom AMS ein Schulungsangebot (Englisch) zugewiesen wurde und dass sie sich in einem Bewerbungsprozess befinde. In der Niederschrift sei ferner nicht vermerkt, dass T ein sozialökonomischer Betrieb sei. Vom AMS befragt, ob die BF im Zuge der Beratungen bei C angegeben habe, was sie eigentlich machen wolle, gab diese an, sie habe im persönlichen Erstgespräch vom 12.11.2020 bei C angegeben, dass sie als Personalverrechnerin tätig war und eine solche Position suche. Sie habe auch ihre Wirbelsäulenprobleme angegeben und habe die Antwort erhalten, dass es sich hier um ein reines Coaching handle. Die Z machte nach Wahrheitserinnerung zusammengefasst die folgenden Angaben: Sie habe noch in Erinnerung, dass sie die BF während laufender Beratung von einer Kollegin übernommen habe. Dies passiere immer dann, wenn es Schwierigkeiten bei einer Beratung gebe. Die Z selbst habe ihre Beratungsarbeit mit der BF in guter Erinnerung. Zu den Akten habe sie nun keinen Zugriff mehr. Sie sei nicht mehr bei C beschäftigt. Die konkreten Gesprächsinhalte der gegenständlichen Beratung habe die Z nicht mehr in Erinnerung. Das Projekt XXXX habe sie noch in Erinnerung. Sie sei neun Jahre lang Angestellte der C GmbH in diesem Projekt gewesen. Zur Zusammenarbeit der beiden Unternehmen C und T gab die Z an, es habe da eine Dachorganisation gegeben, die XXXX Gruppe. C sei eine berufliche Beratungs- und Betreuungseinrichtung und T ein Arbeitskräfteüberlasser. Das Projekt habe zuerst Beratung und dann Arbeitsaufnahme beinhaltet. In diesem Sinn sei die Arbeit der beiden Unternehmen verzahnt gewesen. Sie habe noch in Erinnerung, dass sie die BF während laufender Beratung von einer Kollegin übernommen habe. Dies passiere immer dann, wenn es Schwierigkeiten bei einer Beratung gebe. Die Z selbst habe ihre Beratungsarbeit mit der BF in guter Erinnerung. Zu den Akten habe sie nun keinen Zugriff mehr. Sie sei nicht mehr bei C beschäftigt. Die konkreten Gesprächsinhalte der gegenständlichen Beratung habe die Z nicht mehr in Erinnerung. Das Projekt römisch 40 habe sie noch in Erinnerung. Sie sei neun Jahre lang Angestellte der C GmbH in diesem Projekt gewesen. Zur Zusammenarbeit der beiden Unternehmen C und T gab die Z an, es habe da eine Dachorganisation gegeben, die römisch 40 Gruppe. C sei eine berufliche Beratungs- und Betreuungseinrichtung und T ein Arbeitskräfteüberlasser. Das Projekt habe zuerst Beratung und dann Arbeitsaufnahme beinhaltet. In diesem Sinn sei die Arbeit der beiden Unternehmen verzahnt gewesen. Zur Frage, ob der BF, da sie pandemiebedingt kein Gruppencoaching hatte, Informationen entgingen, führte die Z aus, damals seien alle Informationen betreffend Coaching und die Arbeitsaufnahme in die Einzelberatungsgespräche aufgenommen worden. Die Z sei reine Einzelberaterin gewesen. Die Inhalte des Gruppencoachings - dieses würde regulär aus zwei Halbtagen von etwa 3,5 Stunden bestehen - seien ihr aber bekannt gewesen: Es werde die XXXX -Gruppe vorgestellt und es werde erklärt, was C zu tun habe und was T tun könne. Die Bewerbungsunterlagen seien ein Thema, der Lebenslauf und der Dienstvertrag. Die Z habe die Flipcharts der Kollegen vom Gruppencoaching gekannt.Zur Frage, ob der BF, da sie pandemiebedingt kein Gruppencoaching hatte, Informationen entgingen, führte die Z aus, damals seien alle Informationen betreffend Coaching und die Arbeitsaufnahme in die Einzelberatungsgespräche aufgenommen worden. Die Z sei reine Einzelberaterin gewesen. Die Inhalte des Gruppencoachings - dieses würde regulär aus zwei Halbtagen von etwa 3,5 Stunden bestehen - seien ihr aber bekannt gewesen: Es werde die römisch 40 -Gruppe vorgestellt und es werde erklärt, was C zu tun habe und was T tun könne. Die Bewerbungsunterlagen seien ein Thema, der Lebenslauf und der Dienstvertrag. Die Z habe die Flipcharts der Kollegen vom Gruppencoaching gekannt. Beim Einzelcoaching habe die Z üblicherweise mit Beziehungsaufbau begonnen, dann den aktuellen Stand erfasst, gemeinsam mit der zu beratenden Person Bewerbungsunterlagen vorbereitet, herausgearbeitet welche Hindernisse dem Erfolg entgegenstehen und die Arbeitsaufnahme vorbereitet. Für die Einzelberatung seien 4 bis maximal 6 Monate vorgesehen gewesen und habe es zum Auftrag der Z gehört, stets einen Dienstvertrag bei T anzubieten, wenn sich nicht schon während des Coachings etwas Fixes im Sinne einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt aufgetan hätte. Dieser Auftrag sei von der Projektleitung gekommen. Darauf angesprochen, dass das Angebot einer Arbeitsmöglichkeit als Transitarbeitskraft im Zuge eines Beratungstermins die Gefahr mit sich bringen könnte, dass das Gegenüber glauben könnte, die Z hätte bloß einen nützlichen Tipp genannt, den man bei Gelegenheit aufgreifen könnte, gab die Z an, sie könne natürlich nicht in ihr Gegenüber hineinschauen, jedoch könne sie aufgrund ihrer Erfahrung als Beraterin an der Reaktion des Gegenübers erkennen, ob es zu Missverständnissen gekommen sein könnte. In solchen Fällen frage sie nach, ob verstanden wurde, dass die Sache in Richtung Arbeitsaufnahme gehe. Das sei vor allem dann vorgekommen, wenn die arbeitslose Person nicht Deutsch als Muttersprache hatte. Im Fall der BF habe die Z – soweit habe sie die Gespräche noch in Erinnerung - nie den Eindruck gehabt, dass diese sie missverstanden hätte. Dass ein Kunde nach einer Coaching Phase darüber verwundert war, dass ihm nun zum Vorwurf gemacht werde, kein Transitarbeitsverhältnis bei T begonnen zu haben, sei vorgekommen. Dass es im Fall der BF pandemiebedingt kein handgeschriebenes Ablehnungsformular gegeben habe, sei möglich. Für den Bericht an das AMS vom 08.03.2021 – dieser wurde der Z vorgelesen - habe die Z Standardsätze verwendet. Auch der Satz „Ein Dienstvertrag bei T wurde angeboten, jedoch abgelehnt“ sei ein Standartsatz gewesen. Den habe sie jedes Mal in den Bericht geschrieben, wenn ein Transitarbeitsverhältnis bei T abgelehnt wurde. Am Infotag zu Beginn eines Projektes habe die Z stets teilgenommen, dies sei eine Art Anmeldung unter Anwesenheit der Gruppencoaches und der Einzelcoaches gewesen. In kurzen Einzelgesprächen seien dort die Daten der Kund:innen aufgenommen worden und die Vermittlungs- und Betreuungsvereinbarung, erörtert und unterschrieben worden. Dies dauere etwa eine ¼ Stunde. Die Z habe dabei stets gefragt, ob der Kunde/die Kundin schon einmal da war. Sie habe gesagt, dass dies ein Arbeitskräfteüberlasser sei. Sie habe die Gruppencoachings genannt, ferner die etwa 4 Monate dauernde Einzelberatung und das Ziel des Wiedereinstiegs in den Arbeitsmarkt. Wie das genau funktionieren würde, würde die Kundin dann im Gruppencoaching und in der Einzelberatung erfahren. Dann habe die Z noch allfällige Fragen beantwortet. Mitunter habe sie bemerkt, dass der Kunde bzw. die Kundin der Meinung war, es würde sich um eine Maßnahme oder einen Kurs handeln. Dann habe sie richtig gestellt, dass es hier um das Anstreben einer Arbeitsaufnahme gehe. Auf Wunsch könne sich der Kunde/die Kundin die Vermittlungs- und Betreuungsvereinbarung abfotografieren oder eine Kopie mitnehmen. Gemeinsam durchgegangen werde der Text der Vermittlungs- und Betreuungsvereinbarung im Erstgespräch nicht, nur zum Durchlesen hingelegt. Der Text stimme im Übrigen mit den Inhalten der Antragsformulare für Arbeitslosengeld und Notstandshilfe überein. Das Transitarbeitsverhältnis bei T werde spätestens am Ende jeder Beratungs-Phase angesprochen. Der Beginn des Dienstverhältnisses werde in der Weise mitgeteilt, als gesagt werde, dass die Dienstverhältnisse jeden Freitag starten. Man könne „diesen Freitag einsteigen oder den nächsten“. Im Fall der Zusage werde die Person zu einem Termin für die Dienstvertragserstellung an Mitarbeiter von T weitergeleitet. Auch die Leute von T würden bei dem Projekt XXXX mitarbeiten. Die Z sei berechtigt und verpflichtet gewesen für T Dienstverhältnisse anzubieten. Ihre direkte Vorgesetzte sei bei T angestellt gewesen und habe aufgrund einer Sondervereinbarung, Mitarbeiter von C beaufsichtigt. Das Dienstverhältnis habe die Z in der Weise ausführlich erklärt, als sie gesagt habe, wann der Beginn sei, wie die Entlohnung sei, wie viele Urlaubstage die Person bekommen würde, ferner die Anwesenheitszeiten und das Aufgabengebiet. Die beratene Person hätte zur Z sagen müssen „ja, ich nehme das Angebot an.“, dann wäre sie an T für einen Termin zur Dienstvertragserstellung weitergeleitet worden. Wenn die Z gemerkt habe, dass jemand noch überlegen will, habe sie gesagt, „überlegen Sie und sagen Sie mir in ein paar Tagen Bescheid.“Das Transitarbeitsverhältnis bei T werde spätestens am Ende jeder Beratungs-Phase angesprochen. Der Beginn des Dienstverhältnisses werde in der Weise mitgeteilt, als gesagt werde, dass die Dienstverhältnisse jeden Freitag starten. Man könne „diesen Freitag einsteigen oder den nächsten“. Im Fall der Zusage werde die Person zu einem Termin für die Dienstvertragserstellung an Mitarbeiter von T weitergeleitet. Auch die Leute von T würden bei dem Projekt römisch 40 mitarbeiten. Die Z sei berechtigt und verpflichtet gewesen für T Dienstverhältnisse anzubieten. Ihre direkte Vorgesetzte sei bei T angestellt gewesen und habe aufgrund einer Sondervereinbarung, Mitarbeiter von C beaufsichtigt. Das Dienstverhältnis habe die Z in der Weise ausführlich erklärt, als sie gesagt habe, wann der Beginn sei, wie die Entlohnung sei, wie viele Urlaubstage die Person bekommen würde, ferner die Anwesenheitszeiten und das Aufgabengebiet. Die beratene Person hätte zur Z sagen müssen „ja, ich nehme das Angebot an.“, dann wäre sie an T für einen Termin zur Dienstvertragserstellung weitergeleitet worden. Wenn die Z gemerkt habe, dass jemand noch überlegen will, habe sie gesagt, „überlegen Sie und sagen Sie mir in ein paar Tagen Bescheid.“ Befragt, ob das Angebot, dass Sie der arbeitslosen Person machte, für T bindend war oder ob T nachträglich den Abschluss eines Dienstvertrags ablehnen konnte, gab die Z an, T habe noch ablehnen können, dies sei allerdings in der Praxis selten der Fall gewesen. Befragt von der RV ob die Z, da die BF kein Gruppencoaching hatte und die Z das Einzelgespräch von einer Kollegin erst im Laufe der Zeit übernommen hatte, in einem solchen Fall üblicherweise aufgeklärt habe, wie der weitere Ablauf sein würde, gab die Z an, dies komme darauf an: Es gebe eine Datenbank wo man nachlesen könne, was bisher schon besprochen wurde. Daran habe die Z angeschlossen. Befragt von der RV, ob bei Entfall des siebenstündigen Gruppencoachings dieses durch das Einzelcoaching überhaupt kompensiert werden könne, gab die Z an, im Gruppencoaching gehe es hauptsächlich ums „Ankommen“. Da werde z. B. ein Lebenslauf in den Raum gestellt und es werde gemeinsam besprochen, „was ist gut daran, was ist schlecht daran“. Beim Einzelcoaching sei der Inhalt immer der Gleiche: Es werde kommuniziert, dass Unterstützung bei der Arbeitsaufnahme geboten werde und dass es das Transitarbeitsverhältnis gebe. Das Transitarbeitsverhältnis komme sowohl im Gruppencoaching als auch im Einzelcoaching immer wieder vor. Wenn ein Kunde sage, er brauche Zeit, bekomme er Zeit für die Entscheidung. Wenn es nach 4 Monaten Beratungsphase nicht gelungen sei auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, werde das Transitarbeitsverhältnis angeboten. Das hätten die Kunden gewusst.Befragt von der Regierungsvorlage ob die Z, da die BF kein Gruppencoaching hatte und die Z das Einzelgespräch von einer Kollegin erst im Laufe der Zeit übernommen hatte, in einem solchen Fall üblicherweise aufgeklärt habe, wie der weitere Ablauf sein würde, gab die Z an, dies komme darauf an: Es gebe eine Datenbank wo man nachlesen könne, was bisher schon besprochen wurde. Daran habe die Z angeschlossen. Befragt von der RV, ob bei Entfall des siebenstündigen Gruppencoachings dieses durch das Einzelcoaching überhaupt kompensiert werden könne, gab die Z an, im Gruppencoaching gehe es hauptsächlich ums „Ankommen“. Da werde z. B. ein Lebenslauf in den Raum gestellt und es werde gemeinsam besprochen, „was ist gut daran, was ist schlecht daran“. Beim Einzelcoaching sei der Inhalt immer der Gleiche: Es werde kommuniziert, dass Unterstützung bei der Arbeitsaufnahme geboten werde und dass es das Transitarbeitsverhältnis gebe. Das Transitarbeitsverhältnis komme sowohl im Gruppencoaching als auch im Einzelcoaching immer wieder vor. Wenn ein Kunde sage, er brauche Zeit, bekomme er Zeit für die Entscheidung. Wenn es nach 4 Monaten Beratungsphase nicht gelungen sei auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, werde das Transitarbeitsverhältnis angeboten. Das hätten die Kunden gewusst. Seitens des AMS wurde auf das Einladungsschreiben/Zuweisungsschreiben vom 13.

  1. 2020 verwiesen, das schon die mögliche Vermittlung zum Kooperationspartner T und die mögliche Überlassung an die T-Betriebe ankündige. T werde im Zuweisungsschreiben im Zusammenhang mit dem Projekt XXXX genannt. Die RV verwies darauf, dass T im Einladungsschreiben als Beratungs- und Betreuungseinrichtung, nicht aber als Arbeitskräfteüberlasser genannt werde. Ferner werde T als Kooperationspartner bezeichnet. Die Mitarbeiter von T seien nach Meinung der RV nicht zu allem berechtigt gewesen was C gemacht hat. Umgekehrt seien die Mitarbeiter von C nicht zu allem berechtigt gewesen, was T gemacht habe; Seitens der RV wurde ferner auf das Verhandlungs-Protokoll vom 16.12.2021 Seite 3 und 4 verwiesen, wonach die Z gesagt habe, „Nein, meine Aufgabe ist es, den Kunden in der Beratung zu erklären, dass es die Möglichkeit von Dienstverträgen gibt, das Wesen des Dienstvertrages zu erklären. Meine Aufgabe ist nicht der Abschluss des Dienstvertrages oder dessen Vorlage“. Die Z gab dazu an, sie habe die Aufgabe gehabt, den Dienstvertrag anzubieten, nicht jedoch, ihn abzuschließen. Sie könne ihren KundInnen nur Blankovorlagen des Dienstvertrages zur Vorabinformation übermitteln. Die RV vertrat die Rechtsmeinung, dass Vertragsangebote nur durch Annahme zu einem Vertragsabschluss führen und daher ein Vertragsangebot im Sinne eines Vertragsabschlusses nicht im Aufgabenbereich der Z liege.Seitens des AMS wurde auf das Einladungsschreiben/Zuweisungsschreiben vom 13.
  2. 2020 verwiesen, das schon die mögliche Vermittlung zum Kooperationspartner T und die mögliche Überlassung an die T-Betriebe ankündige. T werde im Zuweisungsschreiben im Zusammenhang mit dem Projekt römisch 40 genannt. Die Regierungsvorlage verwies darauf, dass T im Einladungsschreiben als Beratungs- und Betreuungseinrichtung, nicht aber als Arbeitskräfteüberlasser genannt werde. Ferner werde T als Kooperationspartner bezeichnet. Die Mitarbeiter von T seien nach Meinung der Regierungsvorlage nicht zu allem berechtigt gewesen was C gemacht hat. Umgekehrt seien die Mitarbeiter von C nicht zu allem berechtigt gewesen, was T gemacht habe; Seitens der Regierungsvorlage wurde ferner auf das Verhandlungs-Protokoll vom 16.12.2021 Seite 3 und 4 verwiesen, wonach die Z gesagt habe, „Nein, meine Aufgabe ist es, den Kunden in der Beratung zu erklären, dass es die Möglichkeit von Dienstverträgen gibt, das Wesen des Dienstvertrages zu erklären. Meine Aufgabe ist nicht der Abschluss des Dienstvertrages oder dessen Vorlage“. Die Z gab dazu an, sie habe die Aufgabe gehabt, den Dienstvertrag anzubieten, nicht jedoch, ihn abzuschließen. Sie könne ihren KundInnen nur Blankovorlagen des Dienstvertrages zur Vorabinformation übermitteln. Die Regierungsvorlage vertrat die Rechtsmeinung, dass Vertragsangebote nur durch Annahme zu einem Vertragsabschluss führen und daher ein Vertragsangebot im Sinne eines Vertragsabschlusses nicht im Aufgabenbereich der Z liege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht seit dem Jahr 2012 überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. In den Betreuungsvereinbarungen vom 27.08.2019 und 19.01.2021 wurde festgehalten, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Personalverrechnerin, Human Ressource Managerin bzw. in allen zumutbaren Bereichen inklusive Anlern- und Hilfstätigkeiten unterstützte. Mit 13.10.2020 wies das AMS der BF gemäß § 49 AlVG die Teilnahme an der Veranstaltung „ XXXX “ für 27.10.2020 zu. Die BF nahm an dieser Veranstaltung teil und unterschrieb dort eine Vermittlungs- und Betreuungsvereinbarung mit folgendem Inhalt:Mit 13.10.2020 wies das AMS der BF gemäß Paragraph 49, AlVG die Teilnahme an der Veranstaltung „ römisch 40 “ für 27.10.2020 zu. Die BF nahm an dieser Veranstaltung teil und unterschrieb dort eine Vermittlungs- und Betreuungsvereinbarung mit folgendem Inhalt: „Ziel und Inhalt der BBE XXXX ist es, Arbeitssuchende in folgenden Bereichen zu unterstützen:„Ziel und Inhalt der BBE römisch 40 ist es, Arbeitssuchende in folgenden Bereichen zu unterstützen: -Dienstverhältnisse unter Einbeziehung verschiedener Beschäftigungsformen (
  4. Und
  5. Arbeitsmarkt, Stiftungen, gemeinnützige Arbeitskräfteüberlassung) einzugehen -Berufliche Selbständigkeit zu überlegen -Alle Pensionsantrittsmöglichkeiten zu überprüfen C unterstützt Sie mit maßgeschneidertem Coaching und geht individuell auf Ihre Bedürfnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen (einzeln und in Gruppen) ein. Die Wahrung des Datenschutzes […] Der/die Arbeitssuchende erklärt sich hiemit einverstanden, dass -Er/sie aktiv und selbständig am Vermittlungsprozess mitarbeitet -Er/sie zumutbare Stellen im Sinne des AlVG annimmt. Die/der Arbeitssuchende erklärt sich hiemit bereit, alle notwendigen Informationen (Beginn und Ende des Krankenstands, Auslandsurlaub, Arbeitsantritt…) bekannt zu geben, sowie die Bereitschaft für eine erfolgreiche Vermittlung mitzubringen. Die Meldepflicht gegenüber dem AMS besteht weiterhin. Alle Aktivitäten und Umstände, die eine Arbeitsaufnahme des/der Arbeitssuchenden behindern bzw. nicht zustandekommen lassen können dem AMS Wien bekannt gegeben werden. Das bedeutet auch, dass die/der Arbeitssuchende im Beratungszeitraum von 6 Monaten Montag bis Donnerstag von 08:00 – 16:30 Freitag 08:00 bis 14:00 für Beratung und Vermittlung erreichbar ist.“In der Folge wurde die BF in das als XXXX bezeichnete arbeitsmarktpolitische Projekt einbezogen, welches die Beratungs- und Betreuungseinrichtung C in Zusammenarbeit mit der gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlasserin T veranstaltete. Das bedeutet auch, dass die/der Arbeitssuchende im Beratungszeitraum von 6 Monaten Montag bis Donnerstag von 08:00 – 16:30 Freitag 08:00 bis 14:00 für Beratung und Vermittlung erreichbar ist.“, In der Folge wurde die BF in das als römisch 40 bezeichnete arbeitsmarktpolitische Projekt einbezogen, welches die Beratungs- und Betreuungseinrichtung C in Zusammenarbeit mit der gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlasserin T veranstaltete. Die Zusammenarbeit zwischen den beiden Unternehmen C und T – es handelt sich um zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wobei einzige Gesellschafterin jeder der beiden Gesellschaften die XXXX Beteiligungs GmbH ist – war so organisiert, dass beide Gesellschaften das langfristig auf viele Jahre angelegte arbeitsmarktpolitische Projekt XXXX durchführten. Dies geschah in der Weise, dass Mitarbeiter:innen beider Gesellschaften am Projekt mitarbeiteten und die Mitarbeiter:innen der Führungsebene - die ebenfalls bei einer der beiden Gesellschaften angestellt waren - durch Sondervereinbarung ermächtigt wurden, in ihrem projektbezogenen Aufgabenbereich alle Mitarbeiter des Projektes zu beaufsichtigen.Die Zusammenarbeit zwischen den beiden Unternehmen C und T – es handelt sich um zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wobei einzige Gesellschafterin jeder der beiden Gesellschaften die römisch 40 Beteiligungs GmbH ist – war so organisiert, dass beide Gesellschaften das langfristig auf viele Jahre angelegte arbeitsmarktpolitische Projekt römisch 40 durchführten. Dies geschah in der Weise, dass Mitarbeiter:innen beider Gesellschaften am Projekt mitarbeiteten und die Mitarbeiter:innen der Führungsebene - die ebenfalls bei einer der beiden Gesellschaften angestellt waren - durch Sondervereinbarung ermächtigt wurden, in ihrem projektbezogenen Aufgabenbereich alle Mitarbeiter des Projektes zu beaufsichtigen. Beim Projekt „ XXXX “ handelte es sich um ein Projekt, das den Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt in Form einer konkreten Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung zum Ziel hatte. An Mitteln wurden dabei neben finanzieller und beratender Unterstützung im Rahmen einer Überlassung an Unternehmen des ersten Arbeitsmarktes (Transitarbeitsverhältnis), auch eine dem Transitarbeitsverhältnis vorgeschaltete Coaching-Phase eingesetzt, die dem Herausarbeiten und Bearbeiten der individuell bestehenden Vermittlungshindernisse diente und die Erfolgschancen des nachfolgenden Transitarbeitsverhältnisses verbessern sollte sowie jene Teilnehmer, die auch ohne das im Transitarbeitsverhältnis integrierte Förderprogramm eine versicherungspflichtige Beschäftigung erlangen konnten, mit bloßer Beratung bereits am ersten Arbeitsmarkt unterbringen sollte.Beim Projekt „ römisch 40 “ handelte es sich um ein Projekt, das den Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt in Form einer konkreten Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung zum Ziel hatte. An Mitteln wurden dabei neben finanzieller und beratender Unterstützung im Rahmen einer Überlassung an Unternehmen des ersten Arbeitsmarktes (Transitarbeitsverhältnis), auch eine dem Transitarbeitsverhältnis vorgeschaltete Coaching-Phase eingesetzt, die dem Herausarbeiten und Bearbeiten der individuell bestehenden Vermittlungshindernisse diente und die Erfolgschancen des nachfolgenden Transitarbeitsverhältnisses verbessern sollte sowie jene Teilnehmer, die auch ohne das im Transitarbeitsverhältnis integrierte Förderprogramm eine versicherungspflichtige Beschäftigung erlangen konnten, mit bloßer Beratung bereits am ersten Arbeitsmarkt unterbringen sollte. Das ganz zu Beginn vorgesehene Gruppen-Coaching entfiel im Fall der BF pandemiebedingt. Organisatorisch wurde bei C vorgesehen, dass die Inhalte des Gruppencoachings in die Einzelgespräche einzufließen hätten. Die BF absolvierte von 27.10.2020 bis 04.03.2021 ein Einzelcoaching, in Form von mehreren - pandemiebedingt telefonischen - Beratungsgesprächen. Die Telefongespräche führte eine Mitarbeiterin der C GmbH. Besprochen wurden die von der BF vorgenommenen Bewerbungen, der Lebenslauf, der Verlauf allfälliger Gespräche mit potentiellen DienstgeberInnen, ferner, welche Umstände möglicherweise den Erfolg bisheriger Bewerbungen verhindert haben könnten. Die Gesprächsinhalte jedes Einzel-Coachings hatte die Beraterin in eine Datenbank einzutragen. Im Fall der BF kam es zu einem Beraterinnenwechsel. Die Z, die erst nach dem Erstgespräch vom 12.11.2020 zum Einsatz kam, orientierte sich an dieser Datenbank und setzte die Beratung im Sinner ihrer Arbeitsanweisung fort. Eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung kam während dieser Coaching-Phase nicht zu Stande. Im Zuge des Beratungsgespräch vom 24.02.2021 bot die Z der BF die Möglichkeit an, an einem der kommenden Freitage ein Transitarbeitsverhältnis bei T zu beginnen: Die BF würde als Transitarbeitskraft bei T nach Wahl mit 20, 30 oder 40 Wochenstunden beschäftigt sein und nach KV BABE (Kollektivvertrag der „Berufsvereinigung der ArbeitgeberInnen privater Bildungseinrichtungen“) entlohnt werden. Je nach Wochenstundenzahl würde Anwesenheitspflicht zu bestimmten näher genannten Zeiten bei T herrschen. Die Arbeitsleistung der BF würde darin bestehen, sich mit Unterstützung von T bei Unternehmen des ersten Arbeitsmarkts zu bewerben. Im Falle einer offenen Arbeitsstelle am ersten Arbeitsmarkt, würde T dem potentiellen Dienstgeber ein Förderangebot unterbreiten; die BF würde im Fall der Zusage des potentiellen Dienstgeberunternehmens im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung beschäftigt werden, wobei die T GmbH die Lohnnebenkosten übernehmen würde. Sollte innerhalb des Probemonats keine Überlassung dieser Art zustande kommen, würde das Transitarbeitsverhältnis von T gelöst werden. Die BF erhielt Bedenkzeit bis zum nächsten Beratungsgespräch. Eine seitens der BF an die Z gestellte Frage, ob sie ihr einen konkreten Job - etwa als Personaldisponentin bei C – anbieten könne, verneinte die Z und führte aus, dass derzeit kein konkretes Überlassungsangebot vorliege. Anlässlich des nächsten und letzten telefonischen Beratungsgesprächs vom 04.03.2021 gab die BF der Z bekannt, dass sie das Transitarbeitsverhältnis bei T nicht antreten wolle, sondern sich weiterhin selbst von zu Hause aus auf Stellen bewerben wolle, ferner einen vom AMS zugewiesenen Englischkurs besuchen wolle und dass sie sich in einem Bewerbungsprozess befinde. Ein Ablehnungsschreiben (wie sonst üblich) wurde im Fall der BF nicht verfasst und unterschrieben. Es kam zu keinem persönlichen Gespräch zwischen Z und BF. Die Z schrieb einen Bericht an das AMS, indem sie in ein Berichtsformular sie folgende Ergebnisse eintrug: Erreichte Ziele: Gruppencoaching, Einzelcoaching, Motivationsarbeit, Optimierung der Bewerbungsunterlagen. Nicht erreichte Ziele: Vermittlung; ein Dienstvertrag bei XXXX wurde angeboten, jedoch abgelehnt. Frau [BF] befindet sich gerade im Bewerbungsprozess und möchte sich weiterhin alleine bewerben. Die Z verwendete dazu vorgefertigte Formulierungen.Ein Ablehnungsschreiben (wie sonst üblich) wurde im Fall der BF nicht verfasst und unterschrieben. Es kam zu keinem persönlichen Gespräch zwischen Z und BF. Die Z schrieb einen Bericht an das AMS, indem sie in ein Berichtsformular sie folgende Ergebnisse eintrug: Erreichte Ziele: Gruppencoaching, Einzelcoaching, Motivationsarbeit, Optimierung der Bewerbungsunterlagen. Nicht erreichte Ziele: Vermittlung; ein Dienstvertrag bei römisch 40 wurde angeboten, jedoch abgelehnt. Frau [BF] befindet sich gerade im Bewerbungsprozess und möchte sich weiterhin alleine bewerben. Die Z verwendete dazu vorgefertigte Formulierungen. Im Fall der Zusage hätte die Z die BF an einen Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin von T weitergeleitet, der/die mit der BF einen Dienstvertrag für ein Transitarbeitsverhältnis abgeschlossen hätte. Dies wäre der übliche Ablauf gewesen. Vereinzelt hätte es vorkommen können, dass T trotz Weiterleitung einer Person vom Einzelcoach den Vertragsabschluss noch ablehnte.
  6. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, ferner in das Verhandlungsprotokoll der mündlichen Beschwerdeverhandlung W228 2244224-2/8Z vom 16.12.2021 des Bundesverwaltungsgerichts, das im Zuge der Verhandlung vom 17.01.2025 gemeinsam mit dem Akt verlesen bzw. von den Parteien des Beschwerdeverfahrens zitiert wurde, wie unter Punkt
  7. Verfahrensgang näher dargelegt, sowie durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 17.01.
  8. Die Feststellung dass die Z im Zuge des Beratungsgesprächs vom 24.02.2021 die Möglichkeit angesprochen hat, als Transitarbeitskraft bei der T GmbH einzusteigen, ferner, dass die Z die Details erörterte, wie: den Einstieg jeweils freitags, das Wochenstundenausmaß nach Wahl mit 20, 30 oder 40 Wochenstunden, die Entlohnung nach KV BABE, sowie die Anwesenheitspflicht in den Räumlichkeiten von T zu bestimmten näher genannten Zeiten, ferner dass die BF Bedenkzeit bis zum nächsten Beratungsgespräch erhalten habe, gründet sich im Wesentlichen auf die unbedenklichen und (unter Berücksichtigung des Zeitabstandes zwischen der Aussage vom 16.12.2021 und 17.01.2025) gleichbleibenden Aussagen der Z. Die Z hatte am 16.12.2025 noch Zugang zu ihren Aufzeichnungen. Im Rahmen der VH vom
  9. 01.2025 hat sie nachvollziehbar dargelegt, dass die konkrete Erinnerung an die Inhalte der mit der BF geführten Gesprächs verblasst sei und sie diese auch nicht mehr anhand von Aufzeichnungen nachvollziehen könne, dass ihr aber der Ablauf des Projektes aufgrund ihrer langjährigen Zugehörigkeit noch geläufig sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2025 hat die Z ferner in Übereinstimmung mit ihren konkreteren Angaben vom 16.12.2021 angegeben, stets spätestens zum Ende der Beratungsphase das Transitarbeitsverhältnis bei T angeboten und im Detail erklärt zu haben. Die Z hat ferner im Zuge der Verhandlung vom 17.01.2025 klar und nachvollziehbar dargelegt, dass der Fokus des Projekts XXXX von Beginn an auf dem Gelingen eines konkreten Einstiegs in den ersten Arbeitsmakrt liege und dass am Ende einer Beratungsphase, die nicht schon ihrerseits zum Erfolg geführt hat, das Transitarbeitsverhältnis stehe, ferner, dass die Teilnehmer dies wüssten. Diese Vorbringen stehen auch im Einklang mit der Vermittlungs- und Betreuungsvereinbarung, die die Vertreterin des AMS im Zuge der mündlichen Verhandlung zitierte und vorlegte.Die Feststellung dass die Z im Zuge des Beratungsgesprächs vom 24.02.2021 die Möglichkeit angesprochen hat, als Transitarbeitskraft bei der T GmbH einzusteigen, ferner, dass die Z die Details erörterte, wie: den Einstieg jeweils freitags, das Wochenstundenausmaß nach Wahl mit 20, 30 oder 40 Wochenstunden, die Entlohnung nach KV BABE, sowie die Anwesenheitspflicht in den Räumlichkeiten von T zu bestimmten näher genannten Zeiten, ferner dass die BF Bedenkzeit bis zum nächsten Beratungsgespräch erhalten habe, gründet sich im Wesentlichen auf die unbedenklichen und (unter Berücksichtigung des Zeitabstandes zwischen der Aussage vom 16.12.2021 und 17.01.2025) gleichbleibenden Aussagen der Z. Die Z hatte am 16.12.2025 noch Zugang zu ihren Aufzeichnungen. Im Rahmen der VH vom
  10. 01.2025 hat sie nachvollziehbar dargelegt, dass die konkrete Erinnerung an die Inhalte der mit der BF geführten Gesprächs verblasst sei und sie diese auch nicht mehr anhand von Aufzeichnungen nachvollziehen könne, dass ihr aber der Ablauf des Projektes aufgrund ihrer langjährigen Zugehörigkeit noch geläufig sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2025 hat die Z ferner in Übereinstimmung mit ihren konkreteren Angaben vom 16.12.2021 angegeben, stets spätestens zum Ende der Beratungsphase das Transitarbeitsverhältnis bei T angeboten und im Detail erklärt zu haben. Die Z hat ferner im Zuge der Verhandlung vom 17.01.2025 klar und nachvollziehbar dargelegt, dass der Fokus des Projekts römisch 40 von Beginn an auf dem Gelingen eines konkreten Einstiegs in den ersten Arbeitsmakrt liege und dass am Ende einer Beratungsphase, die nicht schon ihrerseits zum Erfolg geführt hat, das Transitarbeitsverhältnis stehe, ferner, dass die Teilnehmer dies wüssten. Diese Vorbringen stehen auch im Einklang mit der Vermittlungs- und Betreuungsvereinbarung, die die Vertreterin des AMS im Zuge der mündlichen Verhandlung zitierte und vorlegte. Die BF wurde im Zuge der Verhandlung vom 17.01.2025 mehrmals befragt, ob die Z im Beratungsgespräch vom 24.02.21 bzw. 04.03.2021 die Möglichkeit, jeden Freitag bei T in ein Transitarbeitsverhältnis einzusteigen, angesprochen habe oder nicht, und hat stets gleichbleibend geantwortet, die Z habe ihr keine konkrete Stelle bei T angeboten. Vielmehr habe die Z ihre Frage, ob sie einen Job für sie habe, verneint. Dieses Verhalten der BF hat den Eindruck erweckt, dass die BF den konkret an sie gestellten Fragen ausweichen wollte, was im Rahmen der Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil gewertet werden muss. Die BF hat auch nicht ihrerseits einen nachvollziehbaren Ablauf der Gespräche vom 24.02.2021 und 04.03.2021 dargelegt, der nahe legen würde, dass die Gespräche im vorliegenden Fall ausnahmsweise anders verlaufen wären, als im Projekt routinemäßig vorgesehen. Es war davon auszugehen, dass die Gespräche vom 24.
  11. und 04.03.2021 so abliefen, wie von der Z wiedergegeben. Einzuräumen ist in diesem Zusammenhang, dass der Bericht der Z vom 08.03.2021 die Mitteilung enthält, dass ein Gruppencoaching stattgefunden hätte, was unstrittig nicht der Fall war. Dies führt im vorliegenden Gesamtzusammenhang aber lediglich zu der Feststellung, dass vergessen wurde, aus dem vorgefertigten Standardbericht den Begriff Gruppencoaching zu löschen. Die Angaben der Z zum Ablauf der mit der BF geführten Gespräche sind aus diesem Grund nicht anzuzweifeln. Es war im Ergebnis davon auszugehen, dass der BF das Transitarbeitsverhältnis seitens der Z im Detail mit allen wesentlichen Eckpunkten erklärt und angeboten wurde. Was die von der BF behauptet Nachfrage nach einem Job, und die von der Z ausgesprochene Verneinung betrifft, so war aufgrund der Aussage der Z vom 16.12.2021 davon auszugehen, dass die BF nach einer konkreten sofortigen Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt gefragt hat, die ihr die Z aber nicht anbieten konnte. Dass im Fall der BF kein Gruppencoaching abgehalten wurde, ist unstrittig, ebenso, dass das Einzelcoaching im Fall der BF ausschließlich telefonisch abgehalten wurde, ferner dass im Fall der BF anders, als sonst bei Abhaltung eines persönlichen Abschlussgespräches, das mit einer Ablehnung endete, vorgesehen, kein Ablehnungsschreiben verfasst und unterschrieben wurde. Die gesellschaftsrechtliche Verflechtung der Gesellschaften C und T wurde dem Firmenbuch, FN XXXX und FN XXXX , entnommen. Die Feststellungen zur Zusammenarbeit der beiden Unternehmen im Projekt „ XXXX “ gründen sich auf die unbedenklichen Aussagen der Z und wurden von keiner Partei in Frage gestellt. Unstrittig gab es im Projekt XXXX eine Arbeitsteilung dergestalt, dass die bei C angestellte Z nicht befugt war, Dienstverträge abzuschließen, sehr wohl aber verpflichtet war, diese spätestens am Ende einer nicht erfolgreichen Coaching-Phase anzubieten. Dass die T GmbH den Abschluss des Dienstvertrag - trotz einer Weiterleitung eines Kunden/einer Kundin nach einer Beratungsphase bei C, an sie wie oben beschrieben - noch ablehnen konnte, ergibt sich aus der Aussage der Z vom 17.01.2025.Die gesellschaftsrechtliche Verflechtung der Gesellschaften C und T wurde dem Firmenbuch, FN römisch 40 und FN römisch 40 , entnommen. Die Feststellungen zur Zusammenarbeit der beiden Unternehmen im Projekt „ römisch 40 “ gründen sich auf die unbedenklichen Aussagen der Z und wurden von keiner Partei in Frage gestellt. Unstrittig gab es im Projekt römisch 40 eine Arbeitsteilung dergestalt, dass die bei C angestellte Z nicht befugt war, Dienstverträge abzuschließen, sehr wohl aber verpflichtet war, diese spätestens am Ende einer nicht erfolgreichen Coaching-Phase anzubieten. Dass die T GmbH den Abschluss des Dienstvertrag - trotz einer Weiterleitung eines Kunden/einer Kundin nach einer Beratungsphase bei C, an sie wie oben beschrieben - noch ablehnen konnte, ergibt sich aus der Aussage der Z vom 17.01.
  12. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)
(8)(...) Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(…) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person Paragraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. (...)
  4. (...)
  5. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie (bedingt) vorsätzlich darauf gerichtet war (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie (bedingt) vorsätzlich darauf gerichtet war (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992). Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248). Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch „ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)“ als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (vgl. VwGH 17.03.2014, 2012/08/0073). Ein angebotenes Dienstverhältnis als „Transitarbeitskraft“ wäre daher vom Arbeitslosen – bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen – grundsätzlich einzugehen (vgl. VwGH 01.06.2017, 2016/08/0120).Der Gesetzgeber hat in Paragraph 9, Absatz 7, AlVG ausdrücklich auch „ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)“ als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen vergleiche VwGH 17.03.2014, 2012/08/0073). Ein angebotenes Dienstverhältnis als „Transitarbeitskraft“ wäre daher vom Arbeitslosen – bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen – grundsätzlich einzugehen vergleiche VwGH 01.06.2017, 2016/08/0120). Der Arbeitssuchende ist verpflichtet, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit, also einer nicht von der regionalen Geschäftsstelle vermittelten Beschäftigung, Gebrauch zu machen. Auch bei Ausschlagung einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit kommen die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen in Frage (VwGH vom 15.05.2013, 2012/08/0184 mHa VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252).Der Arbeitssuchende ist verpflichtet, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit, also einer nicht von der regionalen Geschäftsstelle vermittelten Beschäftigung, Gebrauch zu machen. Auch bei Ausschlagung einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit kommen die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen in Frage (VwGH vom 15.05.2013, 2012/08/0184 mHa VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252). Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch das AMS dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (vgl. zuletzt VwGH Ra 2023/08/0143-8 vom 15.10.2024).Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch das AMS dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert vergleiche zuletzt VwGH Ra 2023/08/0143-8 vom 15.10.2024). Es ist ohne Relevanz, ob die Behörde das Verhalten des Arbeitslosen dem richtigen Tatbestand des § 10 Abs 1 AlVG unterstellt hat (vgl. VwGH 2004/08/0037 vom 20.04.2005).Es ist ohne Relevanz, ob die Behörde das Verhalten des Arbeitslosen dem richtigen Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG unterstellt hat vergleiche VwGH 2004/08/0037 vom 20.04.2005). Im vorliegenden Fall wird der BF zur Last gelegt, (bedingt) vorsätzlich von einer sonst sich bietenden Arbeitsggelegenheit keinen Gebrauch gemacht zu haben. Die BF wurde im vorliegenden Fall einem arbeitsmarktpolitisches Projekt zugewiesen, das sich die erfolgreiche Vermittlung an Unternehmen des ersten Arbeitsmarktes zur Aufgabe gemacht hatte. An Mitteln dazu setzte das Projekt neben finanzieller Unterstützung im Rahmen gemeinnütziger Arbeitskräfteüberlassung und Vermittlung über sog. Transitarbeitsverhältnisse, die Zusammenarbeit mit einer Beratungs- und Betreuungseinrichtung ein: Dem Transitarbeitsverhältnis wurde eine Coaching-Phase vorangestellt, die im Wesentlichen dazu dienen sollte, jene Hindernisse herauszuarbeiten und zu bearbeiten, die bisher den erfolgreichen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt verhindert hatten und jene TeilnehmerInnen bereits vorab auszuscheiden, die auch ohne das im Transitarbeitsverhältnis integrierte Förderprogramm eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung erlangen konnten: In das an eine Beratungsphase anschließende Transitarbeitsverhältnis sollten all jene arbeitslosen Personen aufgenommen werden, die nicht bereits im Zuge des Einzelcoachings eine vollversicherungspflichtige Beschäftigungsaufnahme erlangen konnten. Die BF erlangte im Zuge der Coaching-Phase keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt. Zum Ende der Coaching-Phase wurde der BF seitens der Z im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Projekt „ XXXX “ ein Transitarbeitsverhältnis, somit eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit angeboten. Diese sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit war der BF ausgehend vom erwiesenen Angebot zumutbar.Zum Ende der Coaching-Phase wurde der BF seitens der Z im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Projekt „ römisch 40 “ ein Transitarbeitsverhältnis, somit eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit angeboten. Diese sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit war der BF ausgehend vom erwiesenen Angebot zumutbar. Aus der engen Zusammenarbeit der beiden gesellschaftsrechtlich verflochtenen Unternehmen C und T im Projekt „ XXXX “ ist das festgestellte Angebot der Z im vorliegenden Gesamtzusammenhang als Kontaktaufnahme durch die potentielle Dienstgeberin im Sinne eines offerierten Vorstellungsgesprächs zu werten. Die belangte Behörde ist in diesem Sinn zu Recht von einer zumindest konkludenten Bevollmächtigung ausgegangen. Der Einwand der RV, die Mitarbeiter von T seien nicht zu allem berechtigt gewesen was C gemacht habe und umgekehrt, zeigt im vorliegenden Gesamtzusammenhang lediglich auf, dass im Rahmen des Projektes „ XXXX “ eine Arbeitsteilung gehandhabt wurde, was der hier getroffenen Beurteilung jedoch nicht schadet. Ebenso schadet nicht, dass T den Abschluss eines Dienstvertrages nach einer Annahme des Angebots durch eine arbeitslose Person letztendlich noch ablehnen konnte. Die BF hatte objektiv betrachtet die Möglichkeit, klar zu erkennen, dass ihr eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit angeboten wurde und dass diese Möglichkeit durch eine einfache Zusage hätte wahrgenommen werden können.Aus der engen Zusammenarbeit der beiden gesellschaftsrechtlich verflochtenen Unternehmen C und T im Projekt „ römisch 40 “ ist das festgestellte Angebot der Z im vorliegenden Gesamtzusammenhang als Kontaktaufnahme durch die potentielle Dienstgeberin im Sinne eines offerierten Vorstellungsgesprächs zu werten. Die belangte Behörde ist in diesem Sinn zu Recht von einer zumindest konkludenten Bevollmächtigung ausgegangen. Der Einwand der RV, die Mitarbeiter von T seien nicht zu allem berechtigt gewesen was C gemacht habe und umgekehrt, zeigt im vorliegenden Gesamtzusammenhang lediglich auf, dass im Rahmen des Projektes „ römisch 40 “ eine Arbeitsteilung gehandhabt wurde, was der hier getroffenen Beurteilung jedoch nicht schadet. Ebenso schadet nicht, dass T den Abschluss eines Dienstvertrages nach einer Annahme des Angebots durch eine arbeitslose Person letztendlich noch ablehnen konnte. Die BF hatte objektiv betrachtet die Möglichkeit, klar zu erkennen, dass ihr eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit angeboten wurde und dass diese Möglichkeit durch eine einfache Zusage hätte wahrgenommen werden können. Der Umstand, dass die BF – anders als im Bericht der Z vom 08.03.2021 festgehalten - kein Gruppencoaching hatte, ferner, dass ihre Einzelcoachings telefonisch stattfanden, hat ihre Situation zwar schwieriger gemacht, jedoch wäre der BF unbenommen gewesen, etwa während der ihr eingeräumten Bedenkzeit von etwa einer Woche und im Fall von Unklarheiten mit ihrer AMS-Beraterin Kontakt aufzunehmen um zu klären wie sie weiter vorgehen sollte. Derartiges hat die BF unstrittig nicht unternommen. Das gleiche muss für ihren nachträglichen Einwand gelten, dass sie körperliche Einschränkungen habe und von der Z nie darüber befragt wurde. Auch dem ist entgegenzuhalten, dass es der BF zumutbar gewesen wäre, ihre diesbezüglichen Bedenken selbst im Beratungsgespräch zur Sprache zu bringen, um zu klären, ob ein Transitarbeitsverhältnis so ausgestaltet werden könnte, dass ihre gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt werden könnten, bzw. im Zweifel mit ihrer AMS-Beraterin Kontakt aufzunehmen. Auch soweit die BF mit ihrem Einwand, dass ihr kurz vor dem Ende der Beratungs-Phase seitens des AMS ein Englischkurs zugebucht wurde, einwenden wollte, dass sie zeitliche Überschneidungen mit der ihr nun angebotenen Transitarbeit befürchtete, muss ihr entgegengehalten werden, dass sie dies vor der Ablehnung des Transitarbeitsverhältnisses konkret ansprechen hätte müssen, um ihre Situation zu klären. Das festgestellte Verhalten der BF war geeignet, ihre Chancen auf das Zustandekommen der in Aussicht stehenden sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit zu verringern. Der BF ist ferner bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie sich mit dem eben dargelegten Verhalten bewusst damit abfand, dass die verfahrensgegenständliche Arbeitsmöglichkeit nicht zustande kommen würde. Zur Frage des Vorliegens eines Nachsichtsgrundes: Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bildet der Ausdruck „berücksichtigungswürdige Fälle“ einen unbestimmten Gesetzesbegriff. Neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung können insbesondere auch solche Gründe berücksichtigungswürdig sein, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können. Dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG [Anm: in der bis 01.07.2018 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013] um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. Ra 2017/08/0029 vom 04.05.2017).Neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung können insbesondere auch solche Gründe berücksichtigungswürdig sein, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können. Dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG [Anm: in der bis 01.07.2018 geltenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. 3/2013] um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche Ra 2017/08/0029 vom 04.05.2017). Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (vgl. VwGH 2007/08/0231 vom 20.10.2010).Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an vergleiche VwGH 2007/08/0231 vom 20.10.2010). Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltpunkte für das Vorliegen eines Nachsichtsgrundes im Sinne der obigen Bestimmung hervorgekommen. Die BF hat während der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W164.2276996.1.00

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