GVG stattgegeben und XXXX
1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.
5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
G ab (Spruchpunkt I.).1.2.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 05.12.2024, Zahl 1097794704-240521096, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.03.2024
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Zur Person des BF führte das BFA beweiswürdigend aus, dass er mit seiner Ehefrau traditionell verheiratet sei, daher könne nicht von ihr
G im Familienverfahren abgeleitet werden (disloziert, da es sich dabei um eine – zudem unzutreffende – rechtliche Beurteilung handelt).Zur Person des BF führte das BFA beweiswürdigend aus, dass er mit seiner Ehefrau traditionell verheiratet sei, daher könne nicht von ihr
Paragraph 34, AsylG im Familienverfahren abgeleitet werden (disloziert, da es sich dabei um eine – zudem unzutreffende – rechtliche Beurteilung handelt). Die belangte Behörde führte aus, dass das Vorbringen des BF nicht asylrelevant sei, da er keine persönlichen Fluchtgründe zu seiner Person vorgebracht habe. 1.2.
G der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Ehe hat bereits vor der Einreise bestanden. Der BF hat mit seiner Ehefrau drei Kinder.Der BF ist der Ehemann von römisch 40 , der mit Bescheid des BFA vom 05.12.2024, Zahl 1097794301-240521215,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Ehe hat bereits vor der Einreise bestanden. Der BF hat mit seiner Ehefrau drei Kinder. Der BF ist in Österreich aktuell subsidiär schutzberechtigt und strafgerichtlich unbescholten. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden und glaubhaften Angaben in der Erstbefragung und vor dem BFA. Die Feststellung zur Ausreise aus Afghanistan und zur Weiterreise nach Österreich ergibt sich aus dem Vorakt. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass es sich beim BF um den Ehemann von Frau XXXX handelt, und dass der BF mit seiner Ehefrau drei Kinder hat, beruht auf dem Verwaltungsakt des BFA, dem Bescheid des BFA sowie der Beschwerde des BF. Dass die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat, ergibt sich aus dem Vorakt.Die Feststellung, dass es sich beim BF um den Ehemann von Frau römisch 40 handelt, und dass der BF mit seiner Ehefrau drei Kinder hat, beruht auf dem Verwaltungsakt des BFA, dem Bescheid des BFA sowie der Beschwerde des BF. Dass die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat, ergibt sich aus dem Vorakt. Dass der Ehefrau des BF mit Bescheid des BFA vom 05.12.2024
G der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus der Einsicht in das Fremdenregister (IFA Zahl 1097794301-240521215). Dass der Ehefrau des BF mit Bescheid des BFA vom 05.12.2024
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus der Einsicht in das Fremdenregister (IFA Zahl 1097794301-240521215). Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF in Österreich stützen sich auf seine Angaben im erstbehördlichen Verfahren und in der Beschwerde sowie auf die eingeholten Registerabfragen des BVwG (Strafregister, Zentrales Melderegister, Fremdenregister, GVS-Auszug). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, ergibt sich aus dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA und der Einsicht in das Fremdenregister. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG bezüglich der Verfahren des BF und seiner Ehefrau vor.Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG bezüglich der Verfahren des BF und seiner Ehefrau vor.
G ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
G hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Der Ehefrau wurde mit Bescheid des BFA vom 05.12.2024, Zahl 1097794301-240521215,
G der Status der Asylberechtigten zuerkannt und
G festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Ehefrau wurde mit Bescheid des BFA vom 05.12.2024, Zahl 1097794301-240521215,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist
G auch dem BF der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG zu subsumieren wären, erkennbar sind. Da ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auch dem BF der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG zu subsumieren wären, erkennbar sind. Soweit der BF auch eigene Fluchtgründe vorbringt, ist auf diese nicht näher einzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) hat dazu bereits festgehalten, dass sich aus den Materialien zu § 34 AsylG (RV 952,
G ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde ist daher
GVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG stattzugeben und festzustellen, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde ist daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG stattzugeben und festzustellen, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Das ist im vorliegenden Fall gegeben.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Das ist im vorliegenden Fall gegeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W191.2153684.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.