← Österreich

{'item': 'W191 2153684-2'}

Obsah (8)§ 28§ 3Art. 133§ 34§§ 4§ 2§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2025 GeschäftszahlW191 2153684-2 Spruch, W191 2153684-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und XXXX

§ 3Abs.

1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs.

5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Vorverfahren: 1.1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär in Österreich ein und stellte am 03.12.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.
  4. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär in Österreich ein und stellte am 03.12.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.1.
  5. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 18.11.2016, Zahl 1097794704-151920747, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen. 1.1.
  6. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) erhoben. 1.1.
  7. Mit Erkenntnis vom 27.07.2018, Zahl W259 2153684-1/12E, hat das BVwG den Antrag des BF in Spruchpunkt I. bezüglich Asyl abgewiesen, ihm aber in Spruchpunkt II. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.1.1.
  8. Mit Erkenntnis vom 27.07.2018, Zahl W259 2153684-1/12E, hat das BVwG den Antrag des BF in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich Asyl abgewiesen, ihm aber in Spruchpunkt römisch zwei. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. 1.1.
  9. Mit Bescheiden des BFA, zuletzt vom 13.06.2023, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils – zuletzt bis zum 21.06.2025 – verlängert. 1.1.
  10. Auch der Antrag auf internationalen Schutz der Ehefrau des BF, XXXX , einer afghanischen Staatsangehörigen, war vom BFA abgewiesen und ihr mit Erkenntnis des BVwG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt worden.1.1.
  11. Auch der Antrag auf internationalen Schutz der Ehefrau des BF, römisch 40 , einer afghanischen Staatsangehörigen, war vom BFA abgewiesen und ihr mit Erkenntnis des BVwG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt worden. 1.1.
  12. Frau XXXX stellte am 28.03.2024 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2024 wurde ihrem Antrag stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt.1.1.
  13. Frau römisch 40 stellte am 28.03.2024 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2024 wurde ihrem Antrag stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt. 1.
  14. Gegenständliches Verfahren (Folgeantrag): 1.2.
  15. Der BF stellte – wie seine Ehefrau – am 28.03.2024 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.2.
  16. Am 28.03.2024 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Im Wesentlichen gab der BF an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Hazara sowie der Religion des Islam angehöre. Das Sorgerecht für seine Kinder habe er sowie seine Gattin XXXX .Im Wesentlichen gab der BF an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Hazara sowie der Religion des Islam angehöre. Das Sorgerecht für seine Kinder habe er sowie seine Gattin römisch 40 . Zur Veränderung der Gefährdungslage im Herkunftsstaat befragt gab der BF an, dass er in Afghanistan nicht mit seiner Familie leben könne und wegen seiner Familie in Österreich bleiben wolle. Mit seinem Status als subsidiär Schutzberechtigter habe er Probleme, gute Jobs zu finden. 1.2.
  17. Am 23.10.2024 wurde der BF vor dem BFA im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er seit der rechtskräftigen Entscheidung seines ersten Asylverfahrens einen Sohn bekommen habe und seit fünf Jahren erwerbstätig sei. Zu neuen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass er seine Familie in Afghanistan nicht beschützen könne. Als Hazara und Schiiten würden sie in Afghanistan Probleme mit den Taliban haben. Die Taliban würden viele schiitische Hazara töten. Seine Töchter seien in Österreich in Sicherheit und Freiheit groß geworden und würden in Österreich eine Ausbildung machen wollen. Weiters wünsche er sich auch für seinen Sohn eine friedliche Zukunft ohne Gewalt und Aggression. Der BF gab zudem an, dass er aufgrund seiner zeitlich eingeschränkten Aufenthaltskarte Probleme mit Jobs habe bzw. das Problem habe, bessere Jobs zu bekommen. Weiters gab der BF an, dass er den Deutschkurs A2 abgeschlossen habe, bei einem genannten Arbeitgeber arbeite und seine Familie nach österreichischer Kultur lebe. Der BF legte dem BFA Integrationsbelege vor. 1.2.
  18. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 05.12.2024, Zahl 1097794704-240521096, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.03.2024

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.).1.2.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 05.12.2024, Zahl 1097794704-240521096, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.03.2024

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Zur Person des BF führte das BFA beweiswürdigend aus, dass er mit seiner Ehefrau traditionell verheiratet sei, daher könne nicht von ihr

§ 34Asyl

G im Familienverfahren abgeleitet werden (disloziert, da es sich dabei um eine – zudem unzutreffende – rechtliche Beurteilung handelt).Zur Person des BF führte das BFA beweiswürdigend aus, dass er mit seiner Ehefrau traditionell verheiratet sei, daher könne nicht von ihr

Paragraph 34, AsylG im Familienverfahren abgeleitet werden (disloziert, da es sich dabei um eine – zudem unzutreffende – rechtliche Beurteilung handelt). Die belangte Behörde führte aus, dass das Vorbringen des BF nicht asylrelevant sei, da er keine persönlichen Fluchtgründe zu seiner Person vorgebracht habe. 1.2.

  1. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 30.12.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG wegen unrichtiger Feststellungen, „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ und unrichtiger rechtlicher Beurteilung ein. In der Beschwerdebegründung wurde vorgebracht, dass die Fluchtgründe des BF einerseits in der Verfolgung aus politischen/religiösen Gründen und andererseits in der Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bestehen würden. Der BF und seine Familie seien bekannte Taliban-Gegner gewesen. Zudem sei seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden und diese hätte auch auf den BF erstreckt werden müssen. Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
  2. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF reiste aus Afghanistan aus und über mehrere Länder nach Europa und stellte erstmals am 02.12.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte der BF am 28.03.
  3. Der BF ist der Ehemann von XXXX , der mit Bescheid des BFA vom 05.12.2024, Zahl 1097794301-240521215,

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Ehe hat bereits vor der Einreise bestanden. Der BF hat mit seiner Ehefrau drei Kinder.Der BF ist der Ehemann von römisch 40 , der mit Bescheid des BFA vom 05.12.2024, Zahl 1097794301-240521215,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Ehe hat bereits vor der Einreise bestanden. Der BF hat mit seiner Ehefrau drei Kinder. Der BF ist in Österreich aktuell subsidiär schutzberechtigt und strafgerichtlich unbescholten. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden und glaubhaften Angaben in der Erstbefragung und vor dem BFA. Die Feststellung zur Ausreise aus Afghanistan und zur Weiterreise nach Österreich ergibt sich aus dem Vorakt. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass es sich beim BF um den Ehemann von Frau XXXX handelt, und dass der BF mit seiner Ehefrau drei Kinder hat, beruht auf dem Verwaltungsakt des BFA, dem Bescheid des BFA sowie der Beschwerde des BF. Dass die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat, ergibt sich aus dem Vorakt.Die Feststellung, dass es sich beim BF um den Ehemann von Frau römisch 40 handelt, und dass der BF mit seiner Ehefrau drei Kinder hat, beruht auf dem Verwaltungsakt des BFA, dem Bescheid des BFA sowie der Beschwerde des BF. Dass die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat, ergibt sich aus dem Vorakt. Dass der Ehefrau des BF mit Bescheid des BFA vom 05.12.2024

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus der Einsicht in das Fremdenregister (IFA Zahl 1097794301-240521215). Dass der Ehefrau des BF mit Bescheid des BFA vom 05.12.2024

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus der Einsicht in das Fremdenregister (IFA Zahl 1097794301-240521215). Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF in Österreich stützen sich auf seine Angaben im erstbehördlichen Verfahren und in der Beschwerde sowie auf die eingeholten Registerabfragen des BVwG (Strafregister, Zentrales Melderegister, Fremdenregister, GVS-Auszug). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, ergibt sich aus dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA und der Einsicht in das Fremdenregister. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG bezüglich der Verfahren des BF und seiner Ehefrau vor.Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG bezüglich der Verfahren des BF und seiner Ehefrau vor.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

§ 34Abs. 2 Z 1 und 3 Asyl

G hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Der Ehefrau wurde mit Bescheid des BFA vom 05.12.2024, Zahl 1097794301-240521215,

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status der Asylberechtigten zuerkannt und

§ 3Abs. 5 Asyl

G festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Ehefrau wurde mit Bescheid des BFA vom 05.12.2024, Zahl 1097794301-240521215,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist

§ 34Abs. 2 Asyl

G auch dem BF der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG zu subsumieren wären, erkennbar sind. Da ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auch dem BF der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG zu subsumieren wären, erkennbar sind. Soweit der BF auch eigene Fluchtgründe vorbringt, ist auf diese nicht näher einzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) hat dazu bereits festgehalten, dass sich aus den Materialien zu § 34 AsylG (RV 952,

  1. GP, 54) ergibt, dass § 34 AsylG der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband dient. Ist daher einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen. Ein Recht auf originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigten besteht nicht (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).Soweit der BF auch eigene Fluchtgründe vorbringt, ist auf diese nicht näher einzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) hat dazu bereits festgehalten, dass sich aus den Materialien zu Paragraph 34, AsylG Regierungsvorlage 952,
  2. GP, 54) ergibt, dass Paragraph 34, AsylG der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband dient. Ist daher einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen. Ein Recht auf originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigten besteht nicht (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde ist daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG stattzugeben und festzustellen, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde ist daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG stattzugeben und festzustellen, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Das ist im vorliegenden Fall gegeben.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Das ist im vorliegenden Fall gegeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W191.2153684.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.