← Österreich

{'item': 'W198 2306563-1'}

Obsah (15)§ 38§ 28Art. 133§ 13Art. 130§ 23§ 15§ 9§ 6§ 56§ 59§ 17§ 31§ 14§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2025 GeschäftszahlW198 2306563-1 Spruch, W198 2306563-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 38

AVG ergangenen Aussetzungsbescheid, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Christa KOCHER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen Spruchpunkt B.) des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 20.12.2024, , VSNR: römisch 40 , betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen in der Hauptsache

Paragraph 38, AVG ergangenen Aussetzungsbescheid, , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 i

Vm § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 08.11.2024 brachte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) ein.
  2. Am 08.11.2024 brachte römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) ein.
  3. Mit Bescheid des AMS vom 20.12.2024, VSNR: XXXX , wurde mit Spruchpunkt A.) festgestellt, dass das aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers eingeleitete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage

§ 38AVG ausgesetzt werde.

Mit Spruchpunkt B.) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen.2. Mit Bescheid des AMS vom 20.12.2024, VSNR: römisch 40 , wurde mit Spruchpunkt A.) festgestellt, dass das aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers eingeleitete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage

Paragraph 38, AVG ausgesetzt werde. , Mit Spruchpunkt B.) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde zu Spruchpunkt A.) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters rechnerisch bereits einen Anspruch auf Alterspension hätte und über dessen Antrag auf Arbeitslosengeld erst abgesprochen werden könne, sobald eine Rückmeldung der Pensionsversicherungsanstalt zum Stichtag vorliege. Zu Spruchpunkt B.) wurde begründend ausgeführt, dass nach § 13 Abs. 1 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) aufschiebende Wirkung habe. Nach § 13 Abs. 2 Vw

GVG könne die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Als verfahrensrechtlicher Bescheid sei die Aussetzung selbständig mit jenen Rechtsmitteln bekämpfbar, die gegen den in der Sache ergehenden Bescheid zur Verfügung stünden. Jedoch könne eine aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Aussetzungsbescheide nicht zum Tragen kommen, da es ansonsten im freien Ermessen der Partei stünde, den einzigen Sinn und Zweck des Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG, nämlich die Entscheidungspflicht der Behörde zu suspendieren, zu vereiteln. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen.Zu Spruchpunkt B.) wurde begründend ausgeführt, dass nach Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) aufschiebende Wirkung habe. Nach Paragraph 13, Absatz 2, Vw

GVG könne die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Als verfahrensrechtlicher Bescheid sei die Aussetzung selbständig mit jenen Rechtsmitteln bekämpfbar, die gegen den in der Sache ergehenden Bescheid zur Verfügung stünden. Jedoch könne eine aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Aussetzungsbescheide nicht zum Tragen kommen, da es ansonsten im freien Ermessen der Partei stünde, den einzigen Sinn und Zweck des Aussetzungsbescheides nach Paragraph 38, AVG, nämlich die Entscheidungspflicht der Behörde zu suspendieren, zu vereiteln. , Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen. 3. Gegen den Bescheid vom 20.12.2024 erhob der Beschwerdeführer mit bei der belangten Behörde am 16.01.2025 eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass das Vorgehen der belangten Behörde in Form eines Aussetzungsbeschlusses nicht richtig sei. Da er bereits einen Pensionsantrag bei der Pensionsversicherungsanstalt gestellt habe, sei die gegenständliche Vorgehensweise des AMS nicht rechtskonform. Das AMS hätte ihm zwischenzeitig bis zum Vorliegen einer Rückmeldung der Pensionsversicherungsanstalt

§ 23Abs. 1 Z 2 Al

VG einen Pensionsvorschuss zu leisten und würden sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Würde sich die belangte Behörde an das gesetzlich vorgeschriebene (von ihm beschriebene) Prozedere halten, bräuchte es keinen Aussetzungsbeschluss, da bis zur Rückmeldung des Pensionsversicherungsträgers ein Pensionsvorschuss gewährt werden müsse. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorliegenden Bescheids, die Zuerkennung eines Pensionsvorschusses im gesetzlichen Ausmaß ab dem gesetzlichen Zeitpunkt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.3. Gegen den Bescheid vom 20.12.2024 erhob der Beschwerdeführer mit bei der belangten Behörde am 16.01.2025 eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass das Vorgehen der belangten Behörde in Form eines Aussetzungsbeschlusses nicht richtig sei. Da er bereits einen Pensionsantrag bei der Pensionsversicherungsanstalt gestellt habe, , sei die gegenständliche Vorgehensweise des AMS nicht rechtskonform. Das AMS hätte ihm zwischenzeitig bis zum Vorliegen einer Rückmeldung der Pensionsversicherungsanstalt

Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG einen Pensionsvorschuss zu leisten und würden sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Würde sich die belangte Behörde an das gesetzlich vorgeschriebene (von ihm beschriebene) Prozedere halten, bräuchte es keinen Aussetzungsbeschluss, da bis zur Rückmeldung des Pensionsversicherungsträgers ein Pensionsvorschuss gewährt werden müsse. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorliegenden Bescheids, die Zuerkennung eines Pensionsvorschusses im gesetzlichen Ausmaß ab dem gesetzlichen Zeitpunkt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 4. Die Beschwerdesache betreffend das Eilverfahren betreffend die aufschiebende Wirkung wurde

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 27.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.4. Die Beschwerdesache betreffend das Eilverfahren betreffend die aufschiebende Wirkung wurde

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 27.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der referierte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt. Der seit 10.10.2018 in Österreich wohnhafte Beschwerdeführer (StA. Albanien) stand zuletzt von 01.06.2022 bis 31.10.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und stellte am 08.11.2024 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Das AMS hat im Zuge des eingeleiteten Verfahrens am 20.12.2024 einen Aussetzungsbescheid erlassen und im Spruchpunkt B.) die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Beim Beschwerdeführer liegen bis dato keine Leistungsbezüge aus der Arbeitslosenversicherung vor. Der XXXX -jährige Beschwerdeführer hat bis dato keinen Antrag auf Alterspension gestellt. Lediglich einen Antrag auf Überprüfung.Der römisch 40 -jährige Beschwerdeführer hat bis dato keinen Antrag auf Alterspension gestellt. Lediglich einen Antrag auf Überprüfung.
  2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes. Das zuletzt vorgelegene Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers, sowie dessen aufrecht gemeldeter Wohnsitz in Österreich, ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf vom 16.01.2025 (Anhang 2 des Verwaltungsakts) und dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 28.01.2025 (OZ 2 des Gerichtsakts). Die Staatsangehörigkeit sowie das Alter des Beschwerdeführers sind unstrittig. Dass kein Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung vorliegend ist, ergibt sich aus dem Bezugsverlauf vom 27.01.2025 (Anhang 3 des Verwaltungsakts). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer (entgegen seiner Behauptung im Beschwerdeschriftsatz vom 16.01.2025) bis dato keinen Pensionsantrag (Antrag auf Alterspension) gestellt hat, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt (Anhang 7) aufliegenden Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 17.01.
  3. Demnach sei lediglich ein Antrag auf Überprüfung des Anspruchs gestellt worden und würde die Dauer des dortig laufenden Feststellungsverfahren aufgrund offener Erhebungen noch eine Weile in Anspruch nehmen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice., , , Senatszuständigkeit:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). § 9 Abs. 1 BVwGG betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse. Gegenständlich ist (Haupt)Sache die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid des AMS vom 10.12.2024 (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Zl. Ra 2017/08/0065-5).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit , Artikel 83, Absatz 2, B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss vergleiche das VwGH-Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, , Ra 2016/02/0159). Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse. Gegenständlich ist (Haupt)Sache die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid des AMS vom 10.12.2024 vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Zl. Ra 2017/08/0065-5). Verfahren und anzuwendende Rechtsvorschriften: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

§ 13Abs. 1 Vw

GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid

, Absatz 2, – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG entsprechen großteils jenen des § 64 Abs. 2 AVG (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet ist (RV 2009 BlgNR

  1. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG entsprechen großteils jenen des Paragraph 64, Absatz 2, AVG vergleiche Lehhofer, , Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass Paragraph 13, VwGVG weitgehend der Bestimmung des Paragraph 64, AVG nachgebildet ist Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen. Dementsprechend genügt für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). „Gefahr im Verzug“ bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).Dementsprechend genügt für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31). „Gefahr im Verzug“ bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu Paragraph 13, VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu Paragraph 64, Rz 31). Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

§ 13Abs. 2 Vw

GVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist. Fallbezogen bedeutet dies Folgendes: Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kommt nur bei solchen Bescheiden in Betracht, die einer Vollstreckung zugänglich sind. Aus dem Erfordernis der Vollstreckbarkeit im Sinne einer möglichen Umsetzung des Bescheides in der Wirklichkeit folgt, dass die aufschiebende Wirkung nur dann „eintritt“ bzw. „zum Tragen kommt“, wenn und insoweit der angefochtene Bescheid einer nachteiligen Beeinflussung der Rechtssphäre eines Bescheidadressaten zugänglich ist. Daher haben Berufungen gegen die Abweisung eines Begehrens auf Zuerkennung einer Rechtsposition wohl keine aufschiebende Wirkung, soweit nicht bereits die Antragsstellung eine Rechtsposition verschaffte. (Rosenkranz/Kahl (Hrsg), AVG

(2024), § 64, Rz 8)Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kommt nur bei solchen Bescheiden in Betracht, die einer Vollstreckung zugänglich sind. Aus dem Erfordernis der Vollstreckbarkeit im Sinne einer möglichen Umsetzung des Bescheides in der Wirklichkeit folgt, dass die aufschiebende Wirkung nur dann „eintritt“ bzw. „zum Tragen kommt“, wenn und insoweit der angefochtene Bescheid einer nachteiligen Beeinflussung der Rechtssphäre eines Bescheidadressaten zugänglich ist. Daher haben Berufungen gegen die Abweisung eines Begehrens auf Zuerkennung einer Rechtsposition wohl keine aufschiebende Wirkung, soweit nicht bereits die Antragsstellung eine Rechtsposition verschaffte. (Rosenkranz/Kahl (Hrsg), AVG
(2024), , Paragraph 64,, Rz 8) Da - wie vorliegend - eine Beantragung von Arbeitslosengeld allein noch keine Rechtsposition verschafft, kommt bei der Aussetzung des Verfahrens eine aufschiebende Wirkung nicht in Betracht und erfolgte der Ausspruch des Ausschlusses einer aufschiebenden Wirkung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kommt auch deswegen - wie im gegenständlichen Bescheid dargelegt - nicht zu Tragen, da es andernfalls im freien Ermessen der Partei stehen würde, den einzigen Sinn und Zweck eines Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG, nämlich die Entscheidungspflicht der Behörde zu suspendieren, zu vereiteln.Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kommt auch deswegen - wie im gegenständlichen Bescheid dargelegt - nicht zu Tragen, da es andernfalls im freien Ermessen der Partei stehen würde, den einzigen Sinn und Zweck eines Aussetzungsbescheides nach , Paragraph 38, AVG, nämlich die Entscheidungspflicht der Behörde zu suspendieren, zu vereiteln. Bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts (bzw. der Vorfrage: die noch ausständige Rückmeldung durch die Pensionsversicherungsanstalt den Stichtag betreffend), erscheint eine vorzeitige/ungeprüfte Auszahlung von Arbeitslosengeld nicht sinngemäß und ist in diesem Zusammenhang der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung korrekt. Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen (Teil-)Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengeld) nicht vorweggenommen wird. Ob dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auszuzahlen ist, wird Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache sein.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen , (Teil-)Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengeld) nicht vorweggenommen wird. Ob dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auszuzahlen ist, wird Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache sein. Das AMS hat laut Beschwerdevorlageblatt vom 27.01.2025 (Anhang 1 des Verwaltungsakts)

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG zu der mit Spruchpunkt A.) des verfahrensgegenständlichen Bescheids ausgesprochenen Aussetzung des Verfahrens die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vor. Das AMS hat laut Beschwerdevorlageblatt vom 27.01.2025 (Anhang 1 des Verwaltungsakts)

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG zu der mit Spruchpunkt A.) des verfahrensgegenständlichen Bescheids ausgesprochenen Aussetzung des Verfahrens die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W198.2306563.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.