RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2025 GeschäftszahlW225 2274039-1 Spruch, W225 2274039-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und XXXX von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX befreit sowie ihr eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX gewährt.römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und römisch 40 von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 befreit sowie ihr eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 gewährt. II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Antragsformular begehrte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages für Strom für den Standort XXXX . Sie keuzte unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeiten „Bezug von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“, „Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezug von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezug von Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz“ und „Bezug von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz“ an und gab an, dass in ihrem Haushalt zwei weitere Personen ( XXXX und XXXX ) leben würden.
- Mit am römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Antragsformular begehrte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages für Strom für den Standort römisch 40 . Sie keuzte unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeiten „Bezug von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“, „Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezug von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezug von Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz“ und „Bezug von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz“ an und gab an, dass in ihrem Haushalt zwei weitere Personen ( römisch 40 und römisch 40 ) leben würden. Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen: ● Meldezettel der Beschwerdeführerin, der XXXX und des XXXX vom XXXX bzw. XXXX ; Meldezettel der Beschwerdeführerin, der römisch 40 und des römisch 40 vom römisch 40 bzw. römisch 40 ; ● Urteil des Bezirksgerichtes XXXX betreffend die Ehescheidung der Beschwerdeführerin vom XXXX ; Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 betreffend die Ehescheidung der Beschwerdeführerin vom römisch 40 ; ● Schreiben der Stadt XXXX betreffend den Unterhalt des XXXX vom XXXX ; Schreiben der Stadt römisch 40 betreffend den Unterhalt des römisch 40 vom römisch 40 ; ● Schreiben der Stadt XXXX betreffend den Unterhalt des XXXX vom XXXX ; Schreiben der Stadt römisch 40 betreffend den Unterhalt des römisch 40 vom römisch 40 ; ● Schreiben des XXXX betreffend Familienbeihilfe vom XXXX ; Schreiben des römisch 40 betreffend Familienbeihilfe vom römisch 40 ; ● Studienblatt des XXXX vom XXXX ; Studienblatt des römisch 40 vom römisch 40 ; ● Studienblatt der XXXX vom XXXX ; Studienblatt der römisch 40 vom römisch 40 ; ● Lohn-/Gehaltsabrechnung des XXXX vom XXXX ; Lohn-/Gehaltsabrechnung des römisch 40 vom römisch 40 ; ● Lohn-/Gehaltsabrechnung der XXXX vom XXXX ; Lohn-/Gehaltsabrechnung der römisch 40 vom römisch 40 ; ● Studienbeihilfenbescheid (Anspruch auf Studienbeihilfe von XXXX ) der XXXX vom XXXX ; Studienbeihilfenbescheid (Anspruch auf Studienbeihilfe von römisch 40 ) der römisch 40 vom römisch 40 ; ● AMS-Mitteilung zum Leistungsanspruch (Anspruch auf Notstandshilfe vom XXXX bis zum XXXX ) der Beschwerdeführerin vom XXXX ; AMS-Mitteilung zum Leistungsanspruch (Anspruch auf Notstandshilfe vom römisch 40 bis zum römisch 40 ) der Beschwerdeführerin vom römisch 40 ; ● Mindestsicherungsbescheid (Anspruch auf eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs vom XXXX bis zum XXXX ) der Beschwerdeführerin vom XXXX ; Mindestsicherungsbescheid (Anspruch auf eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs vom römisch 40 bis zum römisch 40 ) der Beschwerdeführerin vom römisch 40 ; ● Jahresabrechnung (Raumheizung und Wärme für Warmwasser) vom XXXX ; Jahresabrechnung (Raumheizung und Wärme für Warmwasser) vom römisch 40 ; ● Jahresabrechnung (Strom) vom XXXX . Jahresabrechnung (Strom) vom römisch 40 .
- Zu den Anträgen auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt richtete die belangte Behörde am XXXX ein Schreiben an die Beschwerdeführerin, in dem ihr vorgehalten wurde, dass ihr Haushaltseinkommen die für eine Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Weiters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen.
- Zu den Anträgen auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt richtete die belangte Behörde am römisch 40 ein Schreiben an die Beschwerdeführerin, in dem ihr vorgehalten wurde, dass ihr Haushaltseinkommen die für eine Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Weiters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen.
- Ebenfalls am XXXX richtete die belangte Behörde zum Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages für Strom ein Schreiben an die Beschwerdeführerin, in dem ihr vorgehalten wurde, nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Gebührenbefreiung zu zählen.
- Ebenfalls am römisch 40 richtete die belangte Behörde zum Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages für Strom ein Schreiben an die Beschwerdeführerin, in dem ihr vorgehalten wurde, nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Gebührenbefreiung zu zählen.
- Die Beschwerdeführerin reichte am XXXX folgende Unterlagen nach:
- Die Beschwerdeführerin reichte am römisch 40 folgende Unterlagen nach: ● Mindestsicherungsbescheid (Anspruch auf eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs vom XXXX bis zum XXXX ) der Beschwerdeführerin vom XXXX ; Mindestsicherungsbescheid (Anspruch auf eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs vom römisch 40 bis zum römisch 40 ) der Beschwerdeführerin vom römisch 40 ; ● Schreiben der Stadt XXXX betreffend Mieterhöhung ab dem XXXX vom XXXX ; Schreiben der Stadt römisch 40 betreffend Mieterhöhung ab dem römisch 40 vom römisch 40 ; ● AMS-Mitteilung zum Leistungsanspruch (Anspruch auf Notstandshilfe vom XXXX bis zum XXXX ) der Beschwerdeführerin vom XXXX ; AMS-Mitteilung zum Leistungsanspruch (Anspruch auf Notstandshilfe vom römisch 40 bis zum römisch 40 ) der Beschwerdeführerin vom römisch 40 ; ● Lohn-/Gehaltsabrechnung des XXXX vom XXXX ; Lohn-/Gehaltsabrechnung des römisch 40 vom römisch 40 ; ● Lohn-/Gehaltsabrechnung der XXXX vom XXXX ; Lohn-/Gehaltsabrechnung der römisch 40 vom römisch 40 ; ● Jahresabrechnung (Strom) vom XXXX ; Jahresabrechnung (Strom) vom römisch 40 ; ● Jahresabrechnung (Raumheizung und Wärme für Warmwasser) vom XXXX ; Jahresabrechnung (Raumheizung und Wärme für Warmwasser) vom römisch 40 ; ● Schreiben der Stadt XXXX betreffend den Unterhalt des XXXX vom XXXX ; Schreiben der Stadt römisch 40 betreffend den Unterhalt des römisch 40 vom römisch 40 ; ● Schreiben der Stadt XXXX betreffend den Unterhalt des XXXX vom XXXX . Schreiben der Stadt römisch 40 betreffend den Unterhalt des römisch 40 vom römisch 40 .
- Mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wies die belangte Behörde die Anträge auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab. Begründend führte diese aus, sie habe festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für eine Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige.
- Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wies die belangte Behörde die Anträge auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab. Begründend führte diese aus, sie habe festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für eine Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteige.
- Mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages für Strom mit der Begründung zurück, dass sie nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Gebührenbefreiung gehöre.
- Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages für Strom mit der Begründung zurück, dass sie nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis für eine Gebührenbefreiung gehöre.
- Gegen den Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , erhob die Beschwerdeführerin am XXXX Beschwerde. Sie begründete ihr Rechtsmittel damit, dass XXXX seit dem XXXX keiner Beschäftigung mehr nachgehe.
- Gegen den Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , erhob die Beschwerdeführerin am römisch 40 Beschwerde. Sie begründete ihr Rechtsmittel damit, dass römisch 40 seit dem römisch 40 keiner Beschäftigung mehr nachgehe.
- Am XXXX teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie eine Lohn-/Gehaltsabrechnung der XXXX vom XXXX übersende, aus der hervorgehe, dass deren Arbeitsverhältnis im XXXX geendet habe.
- Am römisch 40 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie eine Lohn-/Gehaltsabrechnung der römisch 40 vom römisch 40 übersende, aus der hervorgehe, dass deren Arbeitsverhältnis im römisch 40 geendet habe.
- Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin am XXXX auf, allfällige Änderungen ihrer Einkommensverhältnisse bzw. der Einkommensverhältnisse der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und der bisher geltend gemachten abzugsfähigen Ausgaben bekannt zu geben sowie mit Nachweisen zu belegen und Unterlagen zu weiteren Abzugsposten vorzulegen. Die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde erhielten (auch) die Gelegenheit, sich zur Berechnungsgrundlage des Bundesverwaltungsgerichtes zu äußern.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin am römisch 40 auf, allfällige Änderungen ihrer Einkommensverhältnisse bzw. der Einkommensverhältnisse der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und der bisher geltend gemachten abzugsfähigen Ausgaben bekannt zu geben sowie mit Nachweisen zu belegen und Unterlagen zu weiteren Abzugsposten vorzulegen. Die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde erhielten (auch) die Gelegenheit, sich zur Berechnungsgrundlage des Bundesverwaltungsgerichtes zu äußern.
- Am XXXX replizierte die belangte Behörde, sich den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes anzuschließen.
- Am römisch 40 replizierte die belangte Behörde, sich den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes anzuschließen.
- Mit Parteiengehör vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin erneut die Möglichkeit geboten, allfällige Änderungen zu melden und Unterlagen nachzureichen, was diese am XXXX tat: Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie am XXXX einen neuen Job angefangen habe, XXXX seine geringfügige Beschäftigung unverändert ausübe und XXXX eine Lernhilfe bei der Volkshochschule angenommen habe. Da sich die neue Studienbeihilfe der XXXX gleich errechne wie jene des XXXX , sei der „Brief“ von der Studienbeihilfenbehörde nur einmal zugesendet worden; beide würden die gleiche Summe ausgezahlt bekommen.
- Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin erneut die Möglichkeit geboten, allfällige Änderungen zu melden und Unterlagen nachzureichen, was diese am römisch 40 tat: Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie am römisch 40 einen neuen Job angefangen habe, römisch 40 seine geringfügige Beschäftigung unverändert ausübe und römisch 40 eine Lernhilfe bei der Volkshochschule angenommen habe. Da sich die neue Studienbeihilfe der römisch 40 gleich errechne wie jene des römisch 40 , sei der „Brief“ von der Studienbeihilfenbehörde nur einmal zugesendet worden; beide würden die gleiche Summe ausgezahlt bekommen. Dem Schreiben waren folgende Unterlagen beigefügt: ● Honorarnoten der XXXX vom XXXX ; Honorarnoten der römisch 40 vom römisch 40 ; ● Schreiben des XXXX betreffend Familienbeihilfe vom XXXX ; Schreiben des römisch 40 betreffend Familienbeihilfe vom römisch 40 ; ● Entgeltvorschreibungen (ab XXXX bzw. XXXX ) vom XXXX und XXXX ; Entgeltvorschreibungen (ab römisch 40 bzw. römisch 40 ) vom römisch 40 und römisch 40 ; ● Studienbeihilfenbescheid (Anspruch auf Studienbeihilfe von XXXX bis XXXX ) der XXXX vom XXXX ; Studienbeihilfenbescheid (Anspruch auf Studienbeihilfe von römisch 40 bis römisch 40 ) der römisch 40 vom römisch 40 ; ● Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin vom XXXX . Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 .
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom XXXX wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W225 neu zugewiesen.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom römisch 40 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W225 neu zugewiesen.
- Mit Parteiengehör vom XXXX teilte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin eine neue Berechnungsgrundlage mit.
- Mit Parteiengehör vom römisch 40 teilte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin eine neue Berechnungsgrundlage mit.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX teilte diese mit, dass der Beschwerdeführerin mit XXXX eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, sowie Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bis zum XXXX zuerkannt wurde.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 teilte diese mit, dass der Beschwerdeführerin mit römisch 40 eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, sowie Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bis zum römisch 40 zuerkannt wurde.
- Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom XXXX übersandt diese einen Studienbeihilfebescheid, gerichtet an XXXX , einen Beschluss des Bezirksgericht Donaustadt betreffend Unterhaltsherabsetzung Volljähriger vom XXXX gerichtet an XXXX , einen Beschluss des Bezirksgericht Donaustadt betreffend Unterhaltsherabsetzung Volljähriger vom XXXX , gerichtet an XXXX und Honorarnoten der XXXX vom XXXX bis XXXX .
- Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom römisch 40 übersandt diese einen Studienbeihilfebescheid, gerichtet an römisch 40 , einen Beschluss des Bezirksgericht Donaustadt betreffend Unterhaltsherabsetzung Volljähriger vom römisch 40 gerichtet an römisch 40 , einen Beschluss des Bezirksgericht Donaustadt betreffend Unterhaltsherabsetzung Volljähriger vom römisch 40 , gerichtet an römisch 40 und Honorarnoten der römisch 40 vom römisch 40 bis römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde Anträge auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages für den Standort XXXX ein.1.
- Am römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde Anträge auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages für den Standort römisch 40 ein. 1.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab.1.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab. 1.
- Die Beschwerdeführerin lebte vom XXXX bis zum XXXX an der Adresse XXXX mit zwei weiteren Personen ( XXXX und XXXX ) im gemeinsamen Haushalt.1.
- Die Beschwerdeführerin lebte vom römisch 40 bis zum römisch 40 an der Adresse römisch 40 mit zwei weiteren Personen ( römisch 40 und römisch 40 ) im gemeinsamen Haushalt. Seit dem XXXX ist die Beschwerdeführerin an der Anschrift XXXX zusammen mit zwei weiteren Personen ( XXXX und XXXX ) wohnhaft.Seit dem römisch 40 ist die Beschwerdeführerin an der Anschrift römisch 40 zusammen mit zwei weiteren Personen ( römisch 40 und römisch 40 ) wohnhaft. 1.
- Die Beschwerdeführerin bezog von XXXX monatlich eine Notstandshilfe iHv EUR 506,44 (Tagsatz iHv EUR 16,65 mal 365 Tage und dividiert durch zwölf Monate), eine Mindestsicherung iHv EUR 473,68 (Durchschnitt der vom XXXX bis zum XXXX zuerkannten Leistungen: EUR 461,79 plus EUR 461,79 plus EUR 511,74 plus EUR 461,79 plus EUR 478,44 plus EUR 461,79 plus EUR 478,44 und durch sieben) und eine Familienbeihilfe. Seit XXXX geht die Beschwerdeführerin einer beruflichen Tätigkeit nach.1.
- Die Beschwerdeführerin bezog von römisch 40 monatlich eine Notstandshilfe iHv EUR 506,44 (Tagsatz iHv EUR 16,65 mal 365 Tage und dividiert durch zwölf Monate), eine Mindestsicherung iHv EUR 473,68 (Durchschnitt der vom römisch 40 bis zum römisch 40 zuerkannten Leistungen: EUR 461,79 plus EUR 461,79 plus EUR 511,74 plus EUR 461,79 plus EUR 478,44 plus EUR 461,79 plus EUR 478,44 und durch sieben) und eine Familienbeihilfe. Seit römisch 40 geht die Beschwerdeführerin einer beruflichen Tätigkeit nach. XXXX arbeitete bis XXXX neben dem Studium geringfügig in einem Drogeriemarkt und erhielt dafür im XXXX jeweils ein Gehalt iHv EUR 1.008,
- Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt diese im XXXX eine Auszahlung iHv EUR 159,
- Im XXXX nahm XXXX eine Lehrstelle an einer Volkshochschule an. Hierfür bekam sie im XXXX ein Honorar iHv EUR 464,00, im XXXX ein Honorar iHv EUR 856,00 und im XXXX ein Honorar iHv EUR 660,00 (Durchschnitt der im XXXX erhaltenen Zahlungen: EUR 464,00 plus EUR 856,00 und durch zwei). Außerdem hatte XXXX monatlich von XXXX eine Studienbeihilfe iHv EUR 362,00 und von XXXX eine Studienbeihilfe iHv EUR 383,00 sowie von XXXX Alimente iHv EUR 290,
- römisch 40 arbeitete bis römisch 40 neben dem Studium geringfügig in einem Drogeriemarkt und erhielt dafür im römisch 40 jeweils ein Gehalt iHv EUR 1.008,
- Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt diese im römisch 40 eine Auszahlung iHv EUR 159,
- Im römisch 40 nahm römisch 40 eine Lehrstelle an einer Volkshochschule an. Hierfür bekam sie im römisch 40 ein Honorar iHv EUR 464,00, im römisch 40 ein Honorar iHv EUR 856,00 und im römisch 40 ein Honorar iHv EUR 660,00 (Durchschnitt der im römisch 40 erhaltenen Zahlungen: EUR 464,00 plus EUR 856,00 und durch zwei). Außerdem hatte römisch 40 monatlich von römisch 40 eine Studienbeihilfe iHv EUR 362,00 und von römisch 40 eine Studienbeihilfe iHv EUR 383,00 sowie von römisch 40 Alimente iHv EUR 290,
- XXXX bezog von XXXX monatlich ein Gehalt iHv EUR 485,85 und Alimente iHv EUR 290,
- römisch 40 bezog von römisch 40 monatlich ein Gehalt iHv EUR 485,85 und Alimente iHv EUR 290,
- 1.
- Von XXXX beliefen sich die monatlichen Belastungen für den Wohnraum auf EUR 455,53, von XXXX auf EUR 483,24.1.
- Von römisch 40 beliefen sich die monatlichen Belastungen für den Wohnraum auf EUR 455,53, von römisch 40 auf EUR 483,
- 1.
- Die Beschwerdeführerin machte weder anerkannte außergewöhnlichen Belastungen, noch Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere dem Befreiungsantrag vom XXXX , der AMS-Mitteilung zum Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin vom XXXX , dem Mindestsicherungsbescheid der Beschwerdeführerin vom XXXX , dem Schreiben des XXXX betreffend Familienbeihilfe vom XXXX , den Lohn-/Gehaltsabrechnungen der XXXX vom XXXX bzw. XXXX , den E-Mails der Beschwerdeführerin vom XXXX bzw. XXXX , dem Studienbeihilfenbescheid der XXXX vom XXXX , dem Schreiben der Stadt XXXX betreffend den Unterhalt des XXXX vom XXXX , den Lohn-/Gehaltsabrechnungen des XXXX vom XXXX bzw. XXXX , dem Schreiben der Stadt XXXX betreffend den Unterhalt des XXXX vom XXXX und dem Schreiben der Stadt XXXX betreffend Mieterhöhung ab dem XXXX vom XXXX . die Die Feststellungen folgen ferner aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen (Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin vom XXXX , Schreiben des XXXX betreffend Familienbeihilfe vom XXXX , Honorarnoten der XXXX vom XXXX , E-Mail der Beschwerdeführerin vom XXXX , Studienbeihilfenbescheid der XXXX vom XXXX , Entgeltvorschreibungen vom XXXX bzw. XXXX ) und einem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Beschwerdeführerin.Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere dem Befreiungsantrag vom römisch 40 , der AMS-Mitteilung zum Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin vom römisch 40 , dem Mindestsicherungsbescheid der Beschwerdeführerin vom römisch 40 , dem Schreiben des römisch 40 betreffend Familienbeihilfe vom römisch 40 , den Lohn-/Gehaltsabrechnungen der römisch 40 vom römisch 40 bzw. römisch 40 , den E-Mails der Beschwerdeführerin vom römisch 40 bzw. römisch 40 , dem Studienbeihilfenbescheid der römisch 40 vom römisch 40 , dem Schreiben der Stadt römisch 40 betreffend den Unterhalt des römisch 40 vom römisch 40 , den Lohn-/Gehaltsabrechnungen des römisch 40 vom römisch 40 bzw. römisch 40 , dem Schreiben der Stadt römisch 40 betreffend den Unterhalt des römisch 40 vom römisch 40 und dem Schreiben der Stadt römisch 40 betreffend Mieterhöhung ab dem römisch 40 vom römisch 40 . die Die Feststellungen folgen ferner aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen (Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 , Schreiben des römisch 40 betreffend Familienbeihilfe vom römisch 40 , Honorarnoten der römisch 40 vom römisch 40 , E-Mail der Beschwerdeführerin vom römisch 40 , Studienbeihilfenbescheid der römisch 40 vom römisch 40 , Entgeltvorschreibungen vom römisch 40 bzw. römisch 40 ) und einem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Beschwerdeführerin. Die in der AMS-Mitteilung zum Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin vom XXXX und im Mindestsicherungsbescheid der Beschwerdeführerin vom XXXX ausgewiesenen Ansprüche liefen zwar im XXXX bzw. XXXX aus, aufgrund der Äußerung der Beschwerdeführerin vom XXXX geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass die genannten sozialen Transferleistungen der öffentlichen Hand von ihr bis zum Antritt der Arbeitsstelle am XXXX weiter bezogen wurden. Die belangte Behörde trat dieser Annahme, die das Bundesverwaltungsgericht bereits im Parteiengehör vom XXXX traf, nicht entgegen.Die in der AMS-Mitteilung zum Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin vom römisch 40 und im Mindestsicherungsbescheid der Beschwerdeführerin vom römisch 40 ausgewiesenen Ansprüche liefen zwar im römisch 40 bzw. römisch 40 aus, aufgrund der Äußerung der Beschwerdeführerin vom römisch 40 geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass die genannten sozialen Transferleistungen der öffentlichen Hand von ihr bis zum Antritt der Arbeitsstelle am römisch 40 weiter bezogen wurden. Die belangte Behörde trat dieser Annahme, die das Bundesverwaltungsgericht bereits im Parteiengehör vom römisch 40 traf, nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin legte für ihre Behauptung in ihrer E-Mail vom XXXX , dass XXXX eine Studienbeihilfe in der gleichen Höhe wie XXXX erhalte, keinen entsprechenden Nachweis vor, sodass der Bezug einer Studienbeihilfe durch XXXX nicht festgestellt werden kann.Die Beschwerdeführerin legte für ihre Behauptung in ihrer E-Mail vom römisch 40 , dass römisch 40 eine Studienbeihilfe in der gleichen Höhe wie römisch 40 erhalte, keinen entsprechenden Nachweis vor, sodass der Bezug einer Studienbeihilfe durch römisch 40 nicht festgestellt werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen und keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung im Verfahren geltend machte, ist darauf hinzuweisen, dass sie – trotz konkreter Aufforderungen durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – weder einen aktuellen Einkommensteuerbescheid, noch Bescheinigungen zu Kosten für eine 24-Stunden-Betreuung und den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung zur Vorlage brachte.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
- Rechtsgrundlagen 3.1.
- ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt: § 21 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 21, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Übergangsbestimmungen § 21.
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.Paragraph 21,
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen. […]
(7)Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. […]“ § 22 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 22, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Inkrafttreten § 22.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 22,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Die Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. […]“ 3.1.2. RGG Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lauten auszugsweise wie folgt: § 3 RGG:Paragraph 3, RGG: „Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ..............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. […]“ § 4 RGG:Paragraph 4, RGG: „Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH‘ (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH‘ (Gesellschaft). […]“ § 6 RGG:Paragraph 6, RGG: „Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.1.3. Fernmeldegebührenordnung (
- i)Fassung BGBl. I Nr. 112/2023(
- i)Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt: § 47 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung: „Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Paragraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
- Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie
- Lehrlinge gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie
- gehörlose und schwer hörbehinderte Personen. […]“ § 48 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung: „§ 48.
(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.„§ 48.
(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach Paragraph 47, Absatz eins, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. […]
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. […]“ § 49 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 49, Fernmeldegebührenordnung: „§
- Eine Befreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.“ § 50 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung: „§ 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
- im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 8, durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
- im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
- im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 9, durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. […]
(4)Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […]“ § 51 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 51, Fernmeldegebührenordnung: „§ 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.„§ 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. […]“ § 54 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 54, Fernmeldegebührenordnung: „Befreiungsbestimmungen § 54. § 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 49, § 50 Abs. 1 bis Abs. 5a, § 51 Abs. 1 bis Abs. 5 und § 53 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 54, Paragraph 47,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 49,, Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 5 a,, Paragraph 51, Absatz eins bis Absatz 5 und Paragraph 53, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“ (
- ii)Fassung BGBl. I Nr. 70/2016(
- ii)Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lauten auszugsweise wie folgt: § 47 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung: „Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG)– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: […] 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; […] wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. […]“ § 48 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung: „§ 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.„§ 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. […]
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. […]“ § 49 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 49, Fernmeldegebührenordnung: „§
- Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.“
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.“ § 50 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung: „§ 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. […]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […]“ § 51 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 51, Fernmeldegebührenordnung: „§ 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.„§ 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. […]“ 3.1.4. FeZG (
- i)Fassung BGBl. I Nr. 112/2023(
- i)Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt: § 2 FeZG:„BegriffsbestimmungenParagraph 2, FeZG:, „Begriffsbestimmungen § 2. […]Paragraph 2, […]
(2)‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(3)Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
- Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.“
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
- Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.“ § 3 FeZG:Paragraph 3, FeZG: „Anspruchsberechtigter Personenkreis § 3.
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3,
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:
- Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
- der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
- der Antragsteller muss volljährig sein.
(2)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
(2)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
- Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969;
- Lehrlinge gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt. […]“ § 4 FeZG:Paragraph 4, FeZG: „Verfahren § 4.
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4,
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. […]
(5)Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […]“ § 6 FeZG:Paragraph 6, FeZG: „Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages § 6. […]Paragraph 6, […]
(1a)Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß § 2 Abs. 3 ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
(1a)Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. […]“ § 16 FeZG:„Inkrafttreten, Außerkrafttreten von RechtsvorschriftenParagraph 16, FeZG:, „Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften § 16. […]Paragraph 16, […]
(8)§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 6 Abs. 1, 1a und 2, § 7 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1, 2, 3 4, 5, 6 und 7, § 10 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 1, 2 und 3, sowie § 15 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
(8)Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins, 4, 5 und 6, Paragraph 6, Absatz eins, eins a und 2, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz eins, 2, 3, 4, 5, 6 und 7, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 3, sowie Paragraph 15, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“ (
- ii)Fassung BGBl. I Nr. 190/2021(
- ii)Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lauten auszugsweise wie folgt: § 2 FeZG:„BegriffsbestimmungenParagraph 2, FeZG:, „Begriffsbestimmungen § 2. […]Paragraph 2, […]
(2)‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(3)Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
- Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.“
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
- Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.“ § 3 FeZG:Paragraph 3, FeZG: „Anspruchsberechtigter Personenkreis § 3.
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3,
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:
- Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
- der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
- der Antragsteller muss volljährig sein.
(2)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
(2)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt. […]“ § 4 FeZG:Paragraph 4, FeZG: „Verfahren § 4.
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4,
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. […]
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […]“ § 6 FeZG:Paragraph 6, FeZG: „Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages § 6. […]Paragraph 6, […]
(1a)Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß § 2 Abs. 3 ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
(1a)Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. […]“ 3.1.
- FEZVO Die im vorliegenden Fall relevante Regelung der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fernsprechentgeltzuschüsse (Fernsprechentgeltzuschussverordnung – FEZVO), BGBl. II Nr. 90/2001 idF BGBl. II Nr. 9/2017, lautet auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevante Regelung der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fernsprechentgeltzuschüsse (Fernsprechentgeltzuschussverordnung – FEZVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2017,, lautet auszugsweise wie folgt: „Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages §
- […]Paragraph eins, […]
(1a)Dem einzelnen Anspruchsberechtigten steht monatlich ein Pauschalbetrag in der Höhe von € 140,00 als anrechenbarer Wohnungsaufwand zu.“ 3.2. Anzuwendende Rechtslage 3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden hat. Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (VwGH 26.01.2024, Ra 2023/06/0192). 3.2.2. Mit 01.01.2024 trat das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 – mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 – gemäß § 22 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Kraft. Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 traten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.3.2.2. Mit 01.01.2024 trat das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 – mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 – gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Kraft. Die Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 traten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ersetzte das zuvor geltende RGG, das am 31.12.2023 außer Kraft trat. § 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht vor, dass auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren das RGG weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden ist.Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sieht vor, dass auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren das RGG weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden ist. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist damit unter der Berücksichtigung des RGG zu Ende zu führen. Gemäß § 3 Abs. 5 RGG sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen die §§ 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, RGG sind im Verfahren über Befreiungen die Paragraphen 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden. 3.2.3. Da die Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zeitraumbezogen sind, sind die materiell rechtlichen Bestimmungen in der im jeweiligen Zeitraum in Geltung stehenden Fassung anzuwenden. Die mit der Novelle BGBl. I Nr. 112/2023 vorgenommenen Änderungen betreffend der für die Anträge auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt einschlägigen Bestimmungen der Fernmeldegebührenordnung und des FeZG gelten erst seit dem 01.01.2024 (vgl. dazu § 54 Fernmeldegebührenordnung und § 16 Abs. 8 FeZG) und sind daher für den Beschwerdefall bloß für die Zeiträume ab XXXX maßgeblich.Die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, vorgenommenen Änderungen betreffend der für die Anträge auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt einschlägigen Bestimmungen der Fernmeldegebührenordnung und des FeZG gelten erst seit dem 01.01.2024 vergleiche dazu Paragraph 54, Fernmeldegebührenordnung und Paragraph 16, Absatz 8, FeZG) und sind daher für den Beschwerdefall bloß für die Zeiträume ab römisch 40 maßgeblich. Für die Zeiträume vor XXXX sind die Fernmeldegebührenordnung idF BGBl. I Nr. 70/2016 und das FeZG idF BGBl. I Nr. 112/2023 heranzuziehen.Für die Zeiträume vor römisch 40 sind die Fernmeldegebührenordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016, und das FeZG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, heranzuziehen. 3.3. Belangte Behörde 3.3.1. Mit der vorliegenden Beschwerde wird ein Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH bekämpft. 3.3.2. Die GIS Gebühren Info Service GmbH war gemäß § 21 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 mit Wirkung zum 01.01.2024 in die ORF Beitrags Service GmbH zu ändern.3.3.2. Die GIS Gebühren Info Service GmbH war gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 mit Wirkung zum 01.01.2024 in die ORF Beitrags Service GmbH zu ändern. Nach den Gesetzesmaterialien bleibt die zuvor mit der Einhebung der Rundfunkgebühren betraute GIS Gebühren Info Service GmbH bestehen und setzt ihre Tätigkeit auf neuer Rechtsgrundlage fort (ErläutRV 2082 BlgNR 27. GP, 34). 3.4. Prüfung der notwendigen Anspruchsvoraussetzungen 3.4.1. Die Fernmeldegebührenordnung bzw. das FeZG enthält für die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zunächst die Verpflichtung des Antragstellers, eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand zu beziehen und/oder gehörlos bzw. schwer hörbehindert zu sein (§ 47 Fernmeldegebührenordnung und § 3 Abs. 2 FeZG).3.4.1. Die Fernmeldegebührenordnung bzw. das FeZG enthält für die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zunächst die Verpflichtung des Antragstellers, eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand zu beziehen und/oder gehörlos bzw. schwer hörbehindert zu sein (Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung und Paragraph 3, Absatz 2, FeZG). Dabei muss die soziale Transferleistung der öffentlichen Hand direkt vom Antragsteller selbst bezogen werden, weil nur der Anmelder einer Rundfunkempfangseinrichtung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen befreit werden kann; der aktuelle Bezug einer solchen Leistung durch eine im Haushalt zusätzlich gemeldete Person vermag diese Voraussetzung nicht zu ersetzen. Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen des Antragstellers den gesetzlichen Richtwert unterschreiten (§ 48 Fernmeldegebührenordnung und § 3 Abs. 2 FeZG) und der Antragsteller muss an der Adresse, für die er die Gebührenbefreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, volljährig sein, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein sowie darf die Befreiung nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden (§ 49 Fernmeldegebührenordnung) bzw. der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein, muss volljährig sein sowie darf der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden (§ 3 Abs. 1 FezG).Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen des Antragstellers den gesetzlichen Richtwert unterschreiten (Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung und Paragraph 3, Absatz 2, FeZG) und der Antragsteller muss an der Adresse, für die er die Gebührenbefreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, volljährig sein, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein sowie darf die Befreiung nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden (Paragraph 49, Fernmeldegebührenordnung) bzw. der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein, muss volljährig sein sowie darf der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden (Paragraph 3, Absatz eins, FezG). Der Begriff „Hauptwohnsitz“ findet sich in der Rechtsordnung an verschiedenen Stellen. Eine Legaldefinition enthält beispielsweise § 1 Abs. 7 MeldeG, wonach der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet ist, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.Der Begriff „Hauptwohnsitz“ findet sich in der Rechtsordnung an verschiedenen Stellen. Eine Legaldefinition enthält beispielsweise Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG, wonach der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet ist, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat. 3.4.2. Die Beschwerdeführerin wies das Vorliegen zweier Anspruchsgrundlagen (Bezug einer Notstandshilfe und einer Mindestsicherung) gemäß § 47 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG bis zum XXXX nach.3.4.2. Die Beschwerdeführerin wies das Vorliegen zweier Anspruchsgrundlagen (Bezug einer Notstandshilfe und einer Mindestsicherung) gemäß Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG bis zum römisch 40 nach. Wie unter Pkt. II.1.3. oben festgestellt, bezieht die Beschwerdeführerin seit XXXX keine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand mehr, sodass seit diesem Zeitpunkt eine für die Gebührenbefreiung bzw. Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt notwendige Anspruchsvoraussetzung nicht mehr gegeben ist (vgl. dazu später noch Pkt. II.3.5.2. unten).Wie unter Pkt. römisch zwei.1.3. oben festgestellt, bezieht die Beschwerdeführerin seit römisch 40 keine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand mehr, sodass seit diesem Zeitpunkt eine für die Gebührenbefreiung bzw. Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt notwendige Anspruchsvoraussetzung nicht mehr gegeben ist vergleiche dazu später noch Pkt. römisch zwei.3.5.2. unten). 3.4.3. Die für die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt notwendigen Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 FezG liegen unzweifelhaft vor.3.4.3. Die für die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt notwendigen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, FezG liegen unzweifelhaft vor. Da die Beschwerdeführerin seit dem XXXX entgegen § 49 Z 1 Fernmeldegebührenordnung an dem im verfahrenseinleitenden Antrag angegebenen Standort XXXX keine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung mehr hat (vgl. zur Indizwirkung der Eintragung im Zentralen Melderegister VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0198), fiel ab diesem Zeitpunkt eine für die Gebührenbefreiung notwendige Anspruchsvoraussetzung weg (vgl. dazu später noch Pkt. II.3.5.1. unten).Da die Beschwerdeführerin seit dem römisch 40 entgegen Paragraph 49, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung an dem im verfahrenseinleitenden Antrag angegebenen Standort römisch 40 keine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung mehr hat vergleiche zur Indizwirkung der Eintragung im Zentralen Melderegister VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0198), fiel ab diesem Zeitpunkt eine für die Gebührenbefreiung notwendige Anspruchsvoraussetzung weg vergleiche dazu später noch Pkt. römisch zwei.3.5.1. unten). 3.4.4. Zur Frage, ob das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung bzw. Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze gemäß § 48 Fernmeldegebührenordnung (im Zeitraum XXXX ) bzw. § 3 Abs. 2 FezG (im Zeitraum XXXX ) unterschreitet, ist Folgendes festzuhalten:3.4.4. Zur Frage, ob das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung bzw. Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze gemäß Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung (im Zeitraum römisch 40 ) bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FezG (im Zeitraum römisch 40 ) unterschreitet, ist Folgendes festzuhalten: (
- i)Die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 %.(
- i)Die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 %. Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 2 FeZG die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.Das Nettoeinkommen ist gemäß Paragraph 48, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 2, FeZG die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Davon kann gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt, in Abzug gebracht werden, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist nur der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 abzuziehen.Davon kann gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, FeZG ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt, in Abzug gebracht werden, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist nur der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 abzuziehen. Darüber hinaus können die in § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.(
- ii)Durch das Bundesverwaltungsgericht werden folgende Berechnungen angestellt:Darüber hinaus können die in Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, FeZG genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird., (
- ii)Durch das Bundesverwaltungsgericht werden folgende Berechnungen angestellt: Nächstmöglicher Gebührenbefreiungs- bzw. Zuschussleistungszeitpunkt Da eine Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt am XXXX beantragt wurde und eine Befreiung bis zum XXXX zuerkannt wurde, ist der nächstmögliche Gebührenbefreiungs- bzw. Zuschussleistungszeitpunkt XXXX .Da eine Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt am römisch 40 beantragt wurde und eine Befreiung bis zum römisch 40 zuerkannt wurde, ist der nächstmögliche Gebührenbefreiungs- bzw. Zuschussleistungszeitpunkt römisch 40 . Einkünfte Notstands-hilfe Mindest- sicherung Lohn/Gehalt bzw. Honorar Studien- beihilfe Alimente XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 € 506,44 473,68 monatl. XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 € 1.008,92 362,00 290,00 monatl. XXXX römisch 40 € 159,47 362,00 290,00 monatl. XXXX römisch 40 € 362,00 290,00 monatl. XXXX römisch 40 € 383,00 290,00 monatl. XXXX römisch 40 € 464,00 383,00 290,00 monatl. XXXX römisch 40 € 856,00 383,00 290,00 monatl. XXXX römisch 40 € 660,00 383,00 290,00 monatl. XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 € 485,85 290,00 monatl. Bei der Familienbeihilfe handelt es sich gemäß § 48 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 2 FeZG um ein nicht anzurechnendes Einkommen.Bei der Familienbeihilfe handelt es sich gemäß Paragraph 48, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 2, Absatz 2, FeZG um ein nicht anzurechnendes Einkommen. Summe der Einkünfte XXXX römisch 40 € 3.415,89 monatl. XXXX römisch 40 € 2.566,44 monatl. XXXX römisch 40 € 2.406,97 monatl. XXXX römisch 40 € 2.427,97 monatl. XXXX römisch 40 € 2.891,97 monatl. XXXX römisch 40 € 3.283,97 monatl. XXXX römisch 40 € 3.087,97 monatl. Abzüge Miete XXXX römisch 40 € 455,53 monatl. XXXX römisch 40 € 483,24 monatl. Anerkannte außergewöhnliche Belastungen und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung wurden nicht vorgebracht. Summe der Abzüge XXXX römisch 40 € 455,53 monatl. XXXX römisch 40 € 483,24 monatl. Maßgebliches Haushaltseinkommen XXXX römisch 40 € 2.960,36 monatl. XXXX römisch 40 € 2.110,91 monatl. XXXX römisch 40 € 1.951,44 monatl. XXXX römisch 40 € 1.972,44 monatl. XXXX römisch 40 € 2.408,73 monatl. XXXX römisch 40 € 2.800,73 monatl. XXXX römisch 40 € 2.604,73 monatl. Richtsatz für 3 Haushaltsmitglieder 2023 € 2.153,62 Richtsatzüber- und -unterschreitung XXXX römisch 40 € 806,74 monatl. XXXX römisch 40 € -42,71 monatl. XXXX römisch 40 € -202,18 monatl. XXXX römisch 40 € -181,18 monatl. XXXX römisch 40 € 255,11 monatl. XXXX römisch 40 € 647,11 monatl. XXXX römisch 40 € 451,11 monatl. 3.5. Ergebnis 3.5.1. Die Beschwerdeführerin bezieht seit XXXX ausschließlich ein Gehalt sowie eine Familienbeihilfe und damit keine Leistungen, die unter eine Ziffer des § 47 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 1 FeZG subsumierbar sind. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde, soweit damit die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages und die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab XXXX angestrebt wird, nicht mit Erfolg beschieden (Spruchpunkt II.).3.5.1. Die Beschwerdeführerin bezieht seit römisch 40 ausschließlich ein Gehalt sowie eine Familienbeihilfe und damit keine Leistungen, die unter eine Ziffer des Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz eins, FeZG subsumierbar sind. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde, soweit damit die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages und die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab römisch 40 angestrebt wird, nicht mit Erfolg beschieden (Spruchpunkt römisch zwei.). 3.5.2. Aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin seit dem XXXX nicht mehr an der Adresse XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, ist eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen für XXXX ausgeschlossen und die Beschwerde für diesen Zeitraum abzuweisen (Spruchpunkt II.).3.5.2. Aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin seit dem römisch 40 nicht mehr an der Adresse römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, ist eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen für römisch 40 ausgeschlossen und die Beschwerde für diesen Zeitraum abzuweisen (Spruchpunkt römisch zwei.). 3.5.3. Da das Haushalts-Nettoeinkommen über der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Dreipersonenhaushalt von XXXX lag, ist die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt von XXXX unzulässig und die Beschwerde in dieser Hinsicht abzuweisen (Spruchpunkt II.).3.5.3. Da das Haushalts-Nettoeinkommen über der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Dreipersonenhaushalt von römisch 40 lag, ist die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt von römisch 40 unzulässig und die Beschwerde in dieser Hinsicht abzuweisen (Spruchpunkt römisch zwei.). 3.5.4. Von XXXX lag das Haushalts-Nettoeinkommen unter der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Dreipersonenhaushalt, wodurch ein Anspruch auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen von XXXX und ein Anspruch auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt von XXXX gegeben ist. Der Beschwerde ist sohin im ausgesprochenen Umfang stattzugeben (Spruchpunkt I.).3.5.4. Von römisch 40 lag das Haushalts-Nettoeinkommen unter der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Dreipersonenhaushalt, wodurch ein Anspruch auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen von römisch 40 und ein Anspruch auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt von römisch 40 gegeben ist. Der Beschwerde ist sohin im ausgesprochenen Umfang stattzugeben (Spruchpunkt römisch eins.). 3.5.5. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der ORF-Beitrags Service GmbH nicht entgegensteht. 3.6. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann im Beschwerdefall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würde – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann im Beschwerdefall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würde – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen. Zu B) 3.7. Unzulässigkeit der Revision 3.7.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.7.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.7.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.7.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen ist so klar und eindeutig, dass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011; 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W225.2274039.1.00