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{'item': 'W233 2286584-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2025 GeschäftszahlW233 2286584-1 Spruch, W233 2286584-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 13.10.2022 erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen anführte, dass in Syrien Krieg herrsche und es dort keine Zukunft gebe.
  3. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 17.10.2023 in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertretung niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Aufenthalt in Syrien, zu seinen Fluchtbewegungen, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, zu seinen Angehörigen sowie zu seinem Aufenthalt in Österreich befragt. Sein Fluchtvorbringen präzisierte er insoweit, als er angab, er habe Syrien im Jahr 2022 verlassen, da er im darauffolgenden Jahr verpflichtet gewesen wäre, den staatlichen Militärdienst abzuleisten. Abschließend wurde dem Beschwerdeführer die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien übergeben. In der Folge erstattete der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 20.10.2023 eine schriftliche Stellungnahme.
  4. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.).
  5. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer am 02.02.2024 im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  7. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer am 02.02.2024 im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  8. Am 15.02.2024 wurden die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  9. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 13.01.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Der Beschwerdeführer wurde zu seiner Identität und Herkunft, zu seinen persönlichen Lebensumständen, zu seinem Leben in Österreich, zu seinen Angehörigen und zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen sowie zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt. Ferner wurde mit dem Beschwerdeführer die Kurzinformation der Staatendokumentation über Syrien vom 10.12.2024, die von der Staatendokumentation in Kooperation mit ECOI erstellte Information „Syrian Arab Republic – Information collection on developments regarding the fall of president Assad“ sowie das „UNHCR Regional Flash Update #8 – Syria situation crises“ vom 02.01.2025 erörtert. Für eine diesbezügliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen gewährt. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 17.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen 1.
  11. Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers 1.1.
  12. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist Staatangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Erstsprache ist Arabisch. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX im Ort XXXX im syrischen Gouvernement Dara‘a geboren, ist dort im Familienverband aufgewachsen und hat die Schule bis zur
  13. Schulstufe besucht. Der Beschwerdeführer ist Staatangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Erstsprache ist Arabisch. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 im Ort römisch 40 im syrischen Gouvernement Dara‘a geboren, ist dort im Familienverband aufgewachsen und hat die Schule bis zur
  14. Schulstufe besucht. Anfang September 2022 verließ der Beschwerdeführer Syrien endgültig und reiste über den Luftweg legal nach Libyen. Von dort aus setzte er seine Flucht fort und gelangte über Italien und die Schweiz nach Österreich, wo er am 11.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In der Folge wurde ihm vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Im syrischen Gouvernement Dara’a hat er noch familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern, seiner zwei Schwestern und seines Bruders. 1.1.
  15. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen Der Herkunftsort des Beschwerdeführers im syrischen Gouvernement Dara’a befindet sich seit dem Sturz von Staatspräsident Baschar al-Assad unter der Kontrolle der Opposition, angeführt von der Gruppierung Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS). Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat nie einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt. Es ist nicht glaubhaft, dass er im Fall der Rückkehr nach Syrien aufgrund eines innerfamiliären Streits Verfolgungshandlungen durch den Cousin seines Vaters zu gewärtigen hat. Der Beschwerdeführer ist nicht in das Blickfeld einer der syrischen Konfliktparteien geraten. Weder er selbst noch seine Familienangehörigen waren jemals politisch tätig. Der Beschwerdeführer ist wegen seiner Ausreise aus Syrien, wegen seines Aufenthalts in Österreich, wegen seiner Asylantragstellung und/oder wegen seiner allgemeinen Wertehaltung in Syrien keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. In Syrien droht ihm sohin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung. 1.
  16. Zur allgemeinen Situation in Syrien 1.2.
  17. Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ „
  18. Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf Arabisch: العدوا ردع - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. […] Am 30.
  19. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
  20. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
  21. auf 8.
  22. (BBC 8.12.2024). Am 6.
  23. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
  24. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
  25. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
  26. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
  27. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch ر الر ا - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manb ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). […] Die untere Karte zeigt die Gebietskontrolle der Akteure mit Stand 10.12.2024: . Quelle: Liveu 10.12.2024 Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c).
  28. Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  29. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  30. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  31. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  32. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). ● Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im PostAssad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). ● National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). ● Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). ● Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). ● Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). ● Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). ● Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). ● Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024).
  33. Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). […]“ 1.2.
  34. Auszug aus der deutschen Übersetzung des Berichts „Information „Syrian Arab Republic – Information collection on developments regarding the fall of president Assad“ „Neueste Entwicklungen Die neue Übergangsregierung und Ahmed Al-Sharaa (Führer der HTS) Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am
  35. Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum
  36. März 2025 beauftragt (MEE,
  37. Dezember 2024; siehe auch: Al Jazeera,
  38. Dezember 2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige RegierungsbeamtInnen und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS,
  39. Dezember 2024). Am
  40. Dezember ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera,
  41. Dezember 2024). Am
  42. Dezember legte Al-Sharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (AP,
  43. Dezember 2024). Al-Sharaa erklärte am
  44. Dezember, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian,
  45. Dezember 2024). Am
  46. Dezember sagte Al-Sharaa in einem Interview aus, dass das syrische Verteidigungsministerium plant auch die kurdischen Streitkräfte in seine Reihen aufzunehmen. Es gebe Gespräche mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zur Lösung der Probleme im Nordosten Syriens (nähere Details zu den Problemen finden Sie unten) (Kurdistan24,
  47. Dezember 2024). Am
  48. Jänner 2025 bestätigte der Kommandeur der SDF, Mazloum Abdi, dass sich seine Streitkräfte in ein umstrukturiertes syrisches Militär integrieren würden (Shafaq News,
  49. Jänner 2025). AFP berichtete am
  50. Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room, einer Koalition bewaffneter Gruppen aus der südlichen Provinz Daraa, die am
  51. Dezember gebildet wurde, um beim Sturz Assads zu helfen, die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen (France24,
  52. Jänner 2025). Am
  53. Dezember wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen seien einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren (France24,
  54. Dezember 2024). Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab,
  55. Jänner 2025). Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. AktivistInnen zeigten sich besorgt über die Reformen (BBC News,
  56. Jänner 2025). […] Erklärungen der UN-Organisationen (Sicherheit, Sozioökonomische Situation, Flüchtlinge) Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet, dass zwischen dem Beginn der Offensive am
  57. November und dem
  58. Dezember etwa eine Million Menschen aus den Provinzen Aleppo, Hama, Homs und Idlib vertrieben wurden. Es liegen keine Zahlen vor, Berichten zufolge kehrten im selben Zeitraum Tausende syrischer Flüchtlinge aus dem Libanon ins Land zurück. Auch aus der Türkei kehrten Flüchtlinge in den Nordwesten Syriens zurück. Gleichzeitig flohen einige SyrerInnen in den Libanon (UNHCR,
  59. Dezember 2024). Der UN-Nothilfekoordinator Tom Fletcher berichtet am
  60. Dezember über kritische Engpässe bei Nahrungsmitteln, Treibstoff und Vorräten aufgrund unterbrochener Handelsrouten und Grenzschließungen (UN News,
  61. Dezember 2024). Laut UNICEF benötigen 7,5 Million Kinder in Syrien humanitäre Hilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und eine weitere Million Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Auch die Gesundheitsversorgung sei fragil. Fast 40 Prozent der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos. Fast 13,6 Millionen Menschen benötigen Wasser, Sanitäranlagen und Hygienedienste; und 5,7 Millionen Menschen, darunter 3,7 Millionen Kinder, benötigen Ernährungshilfe (UNICEF,
  62. Dezember 2024). Die UN berichtet, dass es in der Woche vom
  63. Dezember weiterhin zu Feindseligkeiten und Unsicherheiten in den Provinzen Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Deir-ez-Zor und Quneitra kam. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage waren humanitäre Einsätze mit
  64. Dezember in mehreren Gebieten weiterhin ausgesetzt. Im November hatten rund zwei Millionen Menschen in ganz Syrien Nahrungsmittelhilfe in unterschiedlicher Form erhalten. Die instabile Sicherheitslage in den ländlichen Gebieten von Hama, Quneitra, Latakia und Tartous beeinträchtigte die Möglichkeit des Schulbesuchs für Kinder (UN News,
  65. Dezember 2024). Mit
  66. Dezember haben 94 der 114 von UNHCR unterstützten Gemeindezentren in ganz Syrien ihre Arbeit wiederaufgenommen. Sei dem
  67. November haben sich 58,500 Personen an die Gemeindezentren gewandt, um sich anzumelden und um Zugang zu Schutzdiensten zu erhalten. Laut UNHCR kehrten zwischen
  68. und
  69. Dezember 58,400 Personen nach Syrien (hauptsächlich aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei) zurück. Seit Anfang 2024 (bis zum
  70. Dezember) kehrten ungefähr 419,200 syrische Flüchtlinge zurück; die Mehrheit von ihnen nach Raqqa (25%), Aleppo (20%) und Daraa (20%) (UNHCR,
  71. Dezember 2024). Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, erklärte in seinem Briefing an den UN-Sicherheitsrat am
  72. Jänner 2025, dass sich die Sicherheitssituation in einigen Regionen zwar verbesserte, es jedoch weiterhin zu Unruhen in den Küstenregionen, Homs und Hama kam. Bewaffnete Gruppen, darunter das Terrornetzwerk Islamischer Staat – und über 60 Gruppen mit widersprüchlichen Agenden – stellten ebenfalls eine anhaltende Bedrohung für die territoriale Integrität Syriens dar. Pederson berichtete weiters über den oben beschriebenen Konflikt zwischen SNA und SDF, sowie die Verstöße Israels. Auch die humanitäre Lage war nach wie vor kritisch: Fast 15 Millionen Syrer benötigten Gesundheitsversorgung, 13 Millionen waren von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und über 620.000 waren Binnenflüchtlinge. Die am Tischreen-Staudamm verursachten Schäden schränkten die Wasser- und Stromversorgung für mehr als 400.000 Menschen ein (UN News,
  73. Jänner 2025). Weiteres Human Rights Watch bestätigt am
  74. Dezember den Fund eines Massengrabs im südlichen Damaskus (HRW,
  75. Dezember 2024). Am
  76. Dezember startete der erste kommerzielle Flug seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, ein Inlandsflug nach Aleppo, vom Flughafen Damaskus (Al-Jazeera,
  77. Dezember 2024). Am
  78. Dezember töteten Anhänger von Baschar Al-Assad 14 Menschen bei Zusammenstößen mit Soldaten der neuen Regierung im Westen des Landes, nahe der Stadt Tartus (BBC News,
  79. Dezember 2024). Am
  80. Jänner 2025 landete der erste international Flug seit der Absetzung von Al-Assad auf dem international Flughaften von Damaskus (Al-Jazeera,
  81. Jänner 2025). Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum
  82. Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen (Reuters,
  83. Jänner 2025). Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte (Reuters,
  84. Jänner 2025). […]“
  85. Beweiswürdigung 2.
  86. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort), stützen sich auf seine dahingehend gleichbleibenden Angaben in Verbindung mit dem im Akt in Kopie aufliegenden Auszügen aus seinem Reisepass (vgl. AS 29ff.), dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass dieser einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen wurde und es sich laut dem Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich um ein Originaldokument handelt, bei welchem keine Änderungen in den Ausfüllschriften bzw. eine Auswechslung des Lichtbildes festgestellt werden konnten (vgl. AS 145).Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort), stützen sich auf seine dahingehend gleichbleibenden Angaben in Verbindung mit dem im Akt in Kopie aufliegenden Auszügen aus seinem Reisepass vergleiche AS 29ff.), dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass dieser einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen wurde und es sich laut dem Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich um ein Originaldokument handelt, bei welchem keine Änderungen in den Ausfüllschriften bzw. eine Auswechslung des Lichtbildes festgestellt werden konnten vergleiche AS 145). Ferner gründen sich die Feststellungen zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Religionszugehörigkeit, zu seinen Sprachkenntnissen, zu seinem Familienstand, zu seinem Leben im Herkunftsstaat, zu seiner Schulbildung sowie zu seinen Fluchtbewegungen auf seine konsistenten Angaben im gesamten Verfahren, insbesondere jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.01.
  87. Weiters ergeben sich die Feststellungen zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags sowie zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus dem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) vom 20.02.2024 sowie aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid. Die Feststellung zur Unbescholtenheit gründet sich überdies auf den amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister vom 20.02.
  88. Zudem basieren die Feststellungen zu den Angehörigen des Beschwerdeführers sowie zu deren Aufenthaltsort auf seinen gleichbleibenden Angaben im gegenständlichen Verfahren. 2.
  89. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers 2.2.
  90. Aus der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom 10.12.2024 ergibt sich in Verbindung mit der Einsicht in die „SyriaLiveMap“ im Entscheidungszeitpunkt, dass sich der Herkunftsort des Beschwerdeführers im syrischen Gouvernement Dara’a seit dem Sturz des Staatspräsidenten Baschar al-Assad unter der Kontrolle der Opposition, angeführt durch die Gruppierung Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), befindet. 2.2.
  91. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.10.2023 sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2025 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen gleichbleibend an, er habe Syrien verlassen, da er ansonsten den verpflichtenden Militärdienst des Assad-Regimes ableisten hätte müssen (vgl. AS 137; OZ 5, S. 8). Vor dem Hintergrund der Berichtslage, wonach der syrische Präsident Baschar al-Assad nach seinem Sturz am 08.12.2024 aus Syrien geflüchtet ist und dessen Regime seither nicht mehr existiert, lässt sich aus diesem Vorbringen keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall der (hypothetischen) Rückkehr in den Herkunftsstaat ableiten. 2.2.
  92. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.10.2023 sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2025 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen gleichbleibend an, er habe Syrien verlassen, da er ansonsten den verpflichtenden Militärdienst des Assad-Regimes ableisten hätte müssen vergleiche AS 137; OZ 5, S. 8). Vor dem Hintergrund der Berichtslage, wonach der syrische Präsident Baschar al-Assad nach seinem Sturz am 08.12.2024 aus Syrien geflüchtet ist und dessen Regime seither nicht mehr existiert, lässt sich aus diesem Vorbringen keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall der (hypothetischen) Rückkehr in den Herkunftsstaat ableiten. 2.2.
  93. Mit seinem Vorbringen, wonach er im Rahmen eines Telefongesprächs vom Cousin seines Vaters mit dem Tode bedroht worden sei (vgl. OZ 5, S. 9), vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun, dass er aktuell in Syrien gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen zu gewärtigen hätte, dies aus nachstehenden Gründen: 2.2.
  94. Mit seinem Vorbringen, wonach er im Rahmen eines Telefongesprächs vom Cousin seines Vaters mit dem Tode bedroht worden sei vergleiche OZ 5, S. 9), vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun, dass er aktuell in Syrien gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen zu gewärtigen hätte, dies aus nachstehenden Gründen: Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund seiner allgemein gehaltenen Angaben keine Glaubhaftigkeit zukommt, führte er doch lediglich vage an, dass es zu einem Problem gekommen sei und der Cousin seines Vaters aus diesem Grund die Familie schikaniert habe. Der Nachfrage, was der Hintergrund des Problems sei, wich er aus, indem er nur oberflächlich erklärte, dass es unter den Kindern zu einer Streiterei gekommen sei, die Ehefrau des Cousins mit der Schwester des Beschwerdeführers gestritten habe und sich das Problem somit verschärft habe (vgl. OZ 5, S. 9). Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers geht sohin weder die Ursache des innerfamiliären Konflikts hervor, noch kann anhand seiner Ausführungen nachvollzogen werden, mit welchen konkreten Schikanen seine Familie konfrontiert gewesen sei. Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund seiner allgemein gehaltenen Angaben keine Glaubhaftigkeit zukommt, führte er doch lediglich vage an, dass es zu einem Problem gekommen sei und der Cousin seines Vaters aus diesem Grund die Familie schikaniert habe. Der Nachfrage, was der Hintergrund des Problems sei, wich er aus, indem er nur oberflächlich erklärte, dass es unter den Kindern zu einer Streiterei gekommen sei, die Ehefrau des Cousins mit der Schwester des Beschwerdeführers gestritten habe und sich das Problem somit verschärft habe vergleiche OZ 5, S. 9). Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers geht sohin weder die Ursache des innerfamiliären Konflikts hervor, noch kann anhand seiner Ausführungen nachvollzogen werden, mit welchen konkreten Schikanen seine Familie konfrontiert gewesen sei. Bemerkenswert ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, seine Familie sei bei seinem Onkel mütterlicherseits aufhältig gewesen, bis sich die Lage wieder beruhigt habe. Auf Vorhalt dieser Angaben brachte der Beschwerdeführer vor, dass Personen zwischen der Familie vermittelt hätten. Ergänzend merkte er an, dass sich die Lage beruhigt habe, allerdings „nicht so sehr“ (vgl. OZ 5, S. 9). Inwieweit der Konflikt weiter fortbestehe, wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht substantiiert dargelegt. Auch vor diesem Hintergrund kann aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht hinreichend konkret abgeleitet werden, dass ihm im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat infolge des von ihm geschilderten Familienstreit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gezielte Verfolgungshandlungen drohen würden. Bemerkenswert ist darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, seine Familie sei bei seinem Onkel mütterlicherseits aufhältig gewesen, bis sich die Lage wieder beruhigt habe. Auf Vorhalt dieser Angaben brachte der Beschwerdeführer vor, dass Personen zwischen der Familie vermittelt hätten. Ergänzend merkte er an, dass sich die Lage beruhigt habe, allerdings „nicht so sehr“ vergleiche OZ 5, S. 9). Inwieweit der Konflikt weiter fortbestehe, wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht substantiiert dargelegt. Auch vor diesem Hintergrund kann aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht hinreichend konkret abgeleitet werden, dass ihm im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat infolge des von ihm geschilderten Familienstreit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gezielte Verfolgungshandlungen drohen würden. 2.2.
  95. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den amtswegig herangezogenen Länderberichten auch keine sonstige Gefährdung aufgrund seiner ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung. So zielt die Argumentation in der Stellungnahme vom 17.01.2025, wonach Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) brutal gegen Andersdenkende vorgehe, ein Wiedererstarken der Terrororganisation „Islamischer Staat“ zu erwarten sei, die Syrian National Army (SNA) systematische Menschenrechtsverletzungen begehe und Personen des Assad-Regimes auch künftig im syrischen Sicherheitsapparat tätig sein könnten, ins Leere, führte der Beschwerdeführer doch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.10.2023 explizit an, dass weder er noch seine Familienangehörigen jemals politisch aktiv gewesen seien (vgl. AS 137). Auch sonst ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen würden, dass er in der Vergangenheit in das Blickfeld einer der syrischen Konfliktparteien geraten wäre oder er ein Verhalten gesetzt hätte, aufgrund dessen er im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von einer Konfliktpartei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als politischer Gegner wahrgenommen würde. So zielt die Argumentation in der Stellungnahme vom 17.01.2025, wonach Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) brutal gegen Andersdenkende vorgehe, ein Wiedererstarken der Terrororganisation „Islamischer Staat“ zu erwarten sei, die Syrian National Army (SNA) systematische Menschenrechtsverletzungen begehe und Personen des Assad-Regimes auch künftig im syrischen Sicherheitsapparat tätig sein könnten, ins Leere, führte der Beschwerdeführer doch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.10.2023 explizit an, dass weder er noch seine Familienangehörigen jemals politisch aktiv gewesen seien vergleiche AS 137). Auch sonst ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen würden, dass er in der Vergangenheit in das Blickfeld einer der syrischen Konfliktparteien geraten wäre oder er ein Verhalten gesetzt hätte, aufgrund dessen er im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von einer Konfliktpartei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als politischer Gegner wahrgenommen würde. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise aus Syrien sowie der Asylantragstellung in Österreich in Syrien gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen zu gewärtigen hätte, ist festzuhalten, dass sich seine diesbezüglichen Ausführungen auf eine potenzielle Verfolgung durch das Regime von Baschar al-Assad beziehen, welches – wie bereits ausgeführt – nicht mehr existent ist. Im Übrigen ergeben sich aus den Länderberichten auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort seitens der aktuellen Machthaber wegen seiner Flucht aus Syrien oder der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags eine feindliche politische Gesinnung zugeschrieben wird. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz einer der syrischen Konfliktparteien bekannt geworden ist, da es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Ein Vorbringen, aus welchem abgeleitet werden könnte, dass die Asylantragstellung im Herkunftsstaat dennoch bekannt geworden wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet und sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, die auf einen solchen Sachverhalt schließen lassen würden. Sohin finden sich keine ausreichend validen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit unmittelbar konkret gefährdet ist, im Fall der (hypothetischen) Rückkehr in den Herkunftsstaat in das Blickfeld von HTS oder einer der sonstigen Konfliktparteien zu geraten und von dieser wegen einer ihm zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung unmittelbar und konkret persönlich verfolgt zu werden. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten eine Gefährdung wegen seiner Volksgruppen- und/oder Religionszugehörigkeit. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer nunmehr volljährig ist, kann eine Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen zu kinderspezifischen Verfolgungsgefahren in Syrien im Übrigen unterbleiben. 2.
  96. Zu den Länderfeststellungen Die oben getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Syrien ergeben sich aus den in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2025 in das Verfahren eingeführten Länderberichten, konkret aus der Kurzinformation der Staatendokumentation über Syrien vom 10.12.2024 und die von der Staatendokumentation in Kooperation mit ECOI erstellte Information „Syrian Arab Republic – Information collection on developments regarding the fall of president Assad“. Die Feststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer den Berichten in seiner Stellungnahme vom 17.01.2025 nicht substantiiert entgegentreten ist.
  97. Rechtliche Beurteilung Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.
  98. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.
  99. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. […]“ Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.
  3. Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist. 3.2.
  4. Vorauszuschicken ist zunächst, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung ankommt. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. etwa VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619; mwN).3.2.
  5. Vorauszuschicken ist zunächst, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung ankommt. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche etwa VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619; mwN). Dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 17.01.2025, wonach es zurzeit an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung fehle, da nicht abschätzbar sei, wie sich die Lage in Syrien weiterhin entwickeln werde, ist vor diesem Hintergrund entgegenzuhalten, dass sich im Entscheidungszeitpunkt aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit der aktuellen Berichtslage keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer in Syrien in absehbarer Zeit Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hätte. 3.2.
  6. Aus dem der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt ergibt sich insbesondere, dass sich der Herkunftsort des Beschwerdeführers im syrischen Gouvernement Dara’a seit dem Sturz von Baschar al-Assad unter der Kontrolle der Opposition, angeführt von der Gruppierung Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), befindet. Die Regierung von Baschar al-Assad besteht nicht mehr und geht folglich von dieser keine Verfolgungsgefahr aus. Wie in der Beweiswürdigung näher dargelegt, liegen keine hinreichend konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Fall der (hypothetischen) Rückkehr in den Herkunftsstaat von einer sonstigen syrischen Konfliktpartei, insbesondere von der Gruppierung HTS, als politischer Gegner wahrgenommen würde. Ebenso wenig ergibt sich aus den Länderberichten, dass die oppositionellen Gruppierungen, welche derzeit– mit Ausnahme des Gebiets der Demokratischen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyriens – das syrische Staatsgebiet kontrollieren, Rückkehrende, die im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgen würden. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu gewärtigen hätte, wurde im Übrigen nicht einmal ansatzweise dargetan. 3.2.
  7. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Syrien aufgrund eines nach seiner Ausreise entstandenen Familienstreits gezielter Verfolgung durch den Cousin seines Vaters ausgesetzt wäre, ist – wie in der Beweiswürdigung näher begründet – nicht glaubhaft. Zudem stellen sich im konkreten Fall die vom Beschwerdeführer befürchteten Verfolgungshandlungen nicht als "Verfolgung" im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention dar, führte der Beschwerdeführer doch hinsichtlich der Motivation des Cousins seines Vaters lediglich an, es handle sich um einen innerfamiliären Konflikt. Die fehlende Schutzwilligkeit der an der Macht befindlichen oppositionellen Gruppierungen sei nach den Ausführungen in der Stellungnahme vom 17.01.2025 auf die instabile Sicherheitslage zurückzuführen und besteht daher auch insoweit kein Konnex zur Genfer Flüchtlingskonvention. 3.2.
  8. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Syrien aufgrund eines nach seiner Ausreise entstandenen Familienstreits gezielter Verfolgung durch den Cousin seines Vaters ausgesetzt wäre, ist – wie in der Beweiswürdigung näher begründet – nicht glaubhaft. Zudem stellen sich im konkreten Fall die vom Beschwerdeführer befürchteten Verfolgungshandlungen nicht als "Verfolgung" im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention dar, führte der Beschwerdeführer doch hinsichtlich der Motivation des Cousins seines Vaters lediglich an, es handle sich um einen innerfamiliären Konflikt. Die fehlende Schutzwilligkeit der an der Macht befindlichen oppositionellen Gruppierungen sei nach den Ausführungen in der Stellungnahme vom 17.01.2025 auf die instabile Sicherheitslage zurückzuführen und besteht daher auch insoweit kein Konnex zur Genfer Flüchtlingskonvention. Der Beschwerdeführer konnte zusammengefasst sohin nicht glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat seitens einer der syrischen Konfliktparteien aufgrund einer vermeintlich unterstellten politischen Gesinnung - oder aus anderen Gründen - Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Der Beschwerdeführer konnte zusammengefasst sohin nicht glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat seitens einer der syrischen Konfliktparteien aufgrund einer vermeintlich unterstellten politischen Gesinnung - oder aus anderen Gründen - Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. 3.2.
  9. Dem Risiko des Beschwerdeführers, infolge der allgemein volatilen Sicherheitslage in seinen nach Art. 2 EMRK und Art 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden, wurde im Übrigen bereits durch die Gewährung von subsidiärem Schutz Rechnung getragen. 3.2.
  10. Dem Risiko des Beschwerdeführers, infolge der allgemein volatilen Sicherheitslage in seinen nach Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden, wurde im Übrigen bereits durch die Gewährung von subsidiärem Schutz Rechnung getragen. 3.
  11. Der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher der Erfolg zu versagen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt römisch zwei.

  1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W233.2286584.1.00

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