Obsah (22)
§ 5§ 21Art. 133§ 28Art. 12§ 29§ 61Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 8Art. 18Artikel 46Art. 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2025 GeschäftszahlW235 2304365-1 Spruch, W235 2304365-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 5Asyl
G als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.
§ 21Abs.
5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Tunesien, die am 28.07.2024 nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass der Beschwerdeführerin von der französischen Botschaft in Tunis am XXXX .04.2024 ein Visum Typ C für 30 Tage im Zeitraum XXXX .05.2024 bis XXXX .07.2024 erteilt worden war (vgl. AS 15). Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass der Beschwerdeführerin von der französischen Botschaft in Tunis am römisch 40 .04.2024 ein Visum Typ C für 30 Tage im Zeitraum römisch 40 .05.2024 bis römisch 40 .07.2024 erteilt worden war vergleiche AS 15). 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide, keine Medikamente benötige und keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union habe. Sie sei im April 2024 legal mit ihrem eigenen Reisepass aus Tunesien ausgereist und nach Frankreich geflogen, wo sie ca. ein Monat geblieben sei. Sie habe eigentlich in Frankreich bleiben wollen, sei dort jedoch bestohlen worden. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin nicht mehr in Frankreich bleiben wollen und sei in die Schweiz weitergereist, wo sie eine Woche aufhältig gewesen sei. Danach sei sie wieder zurück nach Frankreich gegangen, da sie habe sehen wollen, ob ihr gestohlener Reisepass gefunden worden sei. Da er nicht aufgefunden worden sei, habe sie sich dazu entschieden nach einem weiteren Aufenthalt von zwei Wochen in Frankreich nach Österreich zu reisen und sei letztlich über Deutschland nach Österreich gelangt. Um Asyl habe sie in keinem anderen Land angesucht. Sie wolle in Österreich bleiben. Die Beschwerdeführerin habe ein Touristenvisum für Frankreich von der französischen Botschaft in Tunesien, gültig von XXXX .05.2024 bis XXXX .07.2024, erhalten. 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide, keine Medikamente benötige und keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union habe. Sie sei im April 2024 legal mit ihrem eigenen Reisepass aus Tunesien ausgereist und nach Frankreich geflogen, wo sie ca. ein Monat geblieben sei. Sie habe eigentlich in Frankreich bleiben wollen, sei dort jedoch bestohlen worden. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin nicht mehr in Frankreich bleiben wollen und sei in die Schweiz weitergereist, wo sie eine Woche aufhältig gewesen sei. Danach sei sie wieder zurück nach Frankreich gegangen, da sie habe sehen wollen, ob ihr gestohlener Reisepass gefunden worden sei. Da er nicht aufgefunden worden sei, habe sie sich dazu entschieden nach einem weiteren Aufenthalt von zwei Wochen in Frankreich nach Österreich zu reisen und sei letztlich über Deutschland nach Österreich gelangt. Um Asyl habe sie in keinem anderen Land angesucht. Sie wolle in Österreich bleiben. Die Beschwerdeführerin habe ein Touristenvisum für Frankreich von der französischen Botschaft in Tunesien, gültig von römisch 40 .05.2024 bis römisch 40 .07.2024, erhalten. Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie ohne Religionsbekenntnis sei und ihre Familie sie nicht verstehe. Dadurch habe sie Probleme mit der Familie bekommen. Auch habe sie in Tunesien keine Freiheiten und keine Rechte. Ihre Familie habe auch versucht, die Beschwerdeführerin zwangsweise zu verheiraten. Das seien alle ihre Fluchtgründe. Der Beschwerdeführerin wurde 28.07.2024 eine Mitteilung
§ 28Abs. 2 Asyl
G ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Frankreich, Deutschland und der Schweiz die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 34). Der Beschwerdeführerin wurde 28.07.2024 eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Frankreich, Deutschland und der Schweiz die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt vergleiche AS 34). 1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 30.07.2024 ein Aufnahmegesuch
Art. 12Abs.
4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Frankreich. 1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 30.07.2024 ein Aufnahmegesuch
Artikel 12
, Absatz 4, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Frankreich. Am XXXX .09.2024 erfolgte eine Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX gegen die Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachts auf versuchten Diebstahl. Am römisch 40 .09.2024 erfolgte eine Anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 gegen die Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Verdachts auf versuchten Diebstahl. Mit Schreiben vom 30.09.2024 stimmte die französische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin
Art. 12Abs.
4 Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 69). Mit Schreiben vom 30.09.2024 stimmte die französische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin
Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 69).
Mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Frankreich für ihr Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am 04.10.2024 nachweislich zugestellt (vgl. AS 99). Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Frankreich für ihr Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am 04.10.2024 nachweislich zugestellt vergleiche AS 99). 1.
- Am 06.11.2024 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass sie nur zwei Tage in Frankreich gewesen sei. Sie habe in einer Bushaltestelle schlafen müssen und drei Jungen hätten ihre Unterlagen, Geld und den Reisepass gestohlen. Die Beschwerdeführerin wolle wegen dieses Vorfalls nicht nach Frankreich zurück und auch, weil sie dort niemanden habe. In Tunesien sei sie von ihrem Bruder verletzt worden, da sie „Schande“ über die Familie bringe. Gesundheitlich fühle sie sich besser und bekomme keine Medikamente. Seit die Beschwerdeführerin in Österreich sei, habe sie sogar zugenommen. In Österreich habe sie keine Verwandten und auch niemanden, zu dem ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die Beschwerdeführerin habe einige Verwandte in Frankreich, habe zu diesen jedoch keinen Kontakt. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Frankreich zu veranlassen, gab sie an, dass sie nicht nach Frankreich zurückkehren könne. In Frankreich gebe es Leute, die ihre Familie kennen würden. Ihre Familie wisse nicht, wo sie sei. In Frankreich wäre ihr Leben in Gefahr. Sie sei dort auf der Straße gewesen und habe niemanden. Die Beschwerdeführerin habe ein Monat bleiben müssen, weil ihr Reisepass gestohlen worden sei. Dort gebe es keine Sicherheit. Die drei Jungen hätten versucht sie zu vergewaltigen und sie sei bestohlen worden. Frankreich sei gefährlich für die Beschwerdeführerin. Sie wolle nicht, dass ihre Familie wisse, wo sie lebe. Die Beschwerdeführerin hasse Frankreich. Sie habe nur durch Frankreich durchreisen wollen. Frankreich sei ähnlich wie Tunesien. Ihr Leben sei in beiden Ländern in Gefahr. Österreich sei ein sicheres Land und sie fühle sich wohl hier. Auch sei ihr psychischer Zustand besser geworden.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich
Art. 12Abs.
4 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG ihre Abschiebung nach Frankreich zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich
Artikel 12
, Absatz 4, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Frankreich zulässig ist.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 09.12.2024 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Erstmals wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin Tunesien aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verlassen habe, da sie dort erhebliche Diskriminierung, Verfolgung und Bedrohung durch ihre Familie erlebt habe. In ihrem Heimatland könne sie kein sicheres und würdevolles Leben führen, weil Homosexualität nicht akzeptiert werde und strafrechtlich verfolgt werden könne. Aufgrund dieser Gefahren sei sie nach Frankreich geflohen. Doch auch in Frankreich sei sie nicht sicher. Dort lebe ein großer Teil ihrer Verwandtschaft, die ihr gegenüber feindlich eingestellt sei und deutlich signalisiert habe, dass sie als ihre Pflicht ansehe, die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer sexuellen Orientierung zu bestrafen. Diese Bedrohungen würden explizit auch die Ermordung der Beschwerdeführerin einschließen, um die vermeintliche Familienehre wiederherzustellen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin in Frankreich gefunden werde, sei äußerst hoch. Ihre Verwandten würden über ein weitreichendes Netzwerk verfügen und hätten aktiv nach ihr gesucht, seit sie Tunesien verlassen habe. Frankreich biete der Beschwerdeführerin keine sichere Zukunft, sondern wäre ein Ort, an dem ihre Verfolgung unvermindert weiterginge. In der Folge wurde auf einen undatierten Bericht („Deutschlandfunk Kultur“) verwiesen und ausgeführt, dass kürzlich in Frankreich eine Reform ergangen sei, wonach die Krankenversicherung für illegal Eingewanderte und abgelehnte Asylwerber gestrichen werden solle. Ferner würden sich die Länderinformationen im angefochtenen Bescheid zu einem überwiegenden Teil auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und der vorgesehenen Strukturen beschränken, ohne jedoch auf die tatsächliche Situation für Asylwerber bzw. Dublin-Rückkehrer Rücksicht zu nehmen. In Frankreich würden aktuell Zustände herrschen, die auf eine Art. 3 EMRK Verletzung hinweisen würden. Die Grundversorgung sei nicht gewährleistet, was auch im Fall eines jungen Asylwerbers [vom EGMR] am 02.07.2020 entschieden worden sei. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne nicht ausgeschlossen werden und sei die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich demnach unzulässig. Weiters habe die belangte Behörde im vorliegenden Fall keine Feststellungen zur Situation von Dublin-Rückkehrern getroffen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Frankreich eine adäquate Unterkunft erhalten werde. Unter Verweis auf das Urteil des EGMR im Fall Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 wurde ausgeführt, dass eine individuelle Zusicherung der französischen Behörden, dass die Beschwerdeführerin adäquat untergebracht und geschützt werde, nicht erfolgt sei. Die Behörde hätte aber eine derartige individuelle Zusicherung einholen müssen, um der Rechtsprechung des EGMR zur Art. 3 EMRK Genüge zu tun. Ferner hätte der gegenständliche Fall eine Anwendung der humanitären Klausel des Art. 17 Dublin III-VO und somit eine Zuständigkeit Österreichs erforderlich gemacht. In der Folge wurde auf einen undatierten Bericht („Deutschlandfunk Kultur“) verwiesen und ausgeführt, dass kürzlich in Frankreich eine Reform ergangen sei, wonach die Krankenversicherung für illegal Eingewanderte und abgelehnte Asylwerber gestrichen werden solle. Ferner würden sich die Länderinformationen im angefochtenen Bescheid zu einem überwiegenden Teil auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und der vorgesehenen Strukturen beschränken, ohne jedoch auf die tatsächliche Situation für Asylwerber bzw. Dublin-Rückkehrer Rücksicht zu nehmen. In Frankreich würden aktuell Zustände herrschen, die auf eine Artikel 3, EMRK Verletzung hinweisen würden. Die Grundversorgung sei nicht gewährleistet, was auch im Fall eines jungen Asylwerbers [vom EGMR] am 02.07.2020 entschieden worden sei. Eine Verletzung von Artikel 3, EMRK könne nicht ausgeschlossen werden und sei die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich demnach unzulässig. Weiters habe die belangte Behörde im vorliegenden Fall keine Feststellungen zur Situation von Dublin-Rückkehrern getroffen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Frankreich eine adäquate Unterkunft erhalten werde. Unter Verweis auf das Urteil des EGMR im Fall Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 wurde ausgeführt, dass eine individuelle Zusicherung der französischen Behörden, dass die Beschwerdeführerin adäquat untergebracht und geschützt werde, nicht erfolgt sei. Die Behörde hätte aber eine derartige individuelle Zusicherung einholen müssen, um der Rechtsprechung des EGMR zur Artikel 3, EMRK Genüge zu tun. Ferner hätte der gegenständliche Fall eine Anwendung der humanitären Klausel des Artikel 17, Dublin III-VO und somit eine Zuständigkeit Österreichs erforderlich gemacht.
- Mit E-Mail vom 22.01.2025 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass die Beschwerdeführerin am selben Tag nach Frankreich abgeschoben wurde und übermittelte den diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich ebenfalls vom 22.01.2025 (vgl. OZ 4).
- Mit E-Mail vom 22.01.2025 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass die Beschwerdeführerin am selben Tag nach Frankreich abgeschoben wurde und übermittelte den diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich ebenfalls vom 22.01.2025 vergleiche OZ 4). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Tunesien. Ihr wurde von der französischen Botschaft in Tunis ein Visum Typ C für 30 Tage im Zeitraum XXXX .05.2024 bis XXXX .07.2024 erteilt. In Besitz dieses Visums und mit ihrem eigenen Reisepass flog die Beschwerdeführerin nach Frankreich. Nicht festgestellt werden kann, wie lange sich die Beschwerdeführerin in Frankreich aufgehalten hat. Von Frankreich aus gelangte sie über Deutschland in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 28.07.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines französischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist. Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Tunesien. Ihr wurde von der französischen Botschaft in Tunis ein Visum Typ C für 30 Tage im Zeitraum römisch 40 .05.2024 bis römisch 40 .07.2024 erteilt. In Besitz dieses Visums und mit ihrem eigenen Reisepass flog die Beschwerdeführerin nach Frankreich. Nicht festgestellt werden kann, wie lange sich die Beschwerdeführerin in Frankreich aufgehalten hat. Von Frankreich aus gelangte sie über Deutschland in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 28.07.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines französischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 30.07.2024 ein Aufnahmegesuch an Frankreich, welches von der französischen Dublinbehörde am 30.09.2024 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin
Art. 12Abs.
4 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Frankreichs wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 30.07.2024 ein Aufnahmegesuch an Frankreich, welches von der französischen Dublinbehörde am 30.09.2024 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin
Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO erteilt wurde.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Frankreichs wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Frankreich sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Frankreich Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Frankreich aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Ferner benötigt sie auch keine Medikamente. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX .09.2024 wegen des Verdachts auf versuchten Diebstahl angezeigt. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 .09.2024 wegen des Verdachts auf versuchten Diebstahl angezeigt. Letztlich wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 22.01.2025 komplikationslos auf dem Luftweg nach Frankreich überstellt wurde (vgl. OZ 4). Letztlich wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 22.01.2025 komplikationslos auf dem Luftweg nach Frankreich überstellt wurde vergleiche OZ 4). 1.
- Zum französischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Frankreich: Zum französischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Frankreich wurden auf den Seiten 11 bis 20 im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren: Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office Français de l’Immigration et de l’Intégration, OFII), die eigentliche Asylbehörde Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) und als Beschwerdeinstanz der Nationale Asylgerichtshof (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) (FR/ECRE 5.2023; vgl. OFPRA o.D.a, OFPRA o.D.b, OFPRA o.D.d).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office Français de l’Immigration et de l’Intégration, OFII), die eigentliche Asylbehörde Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) und als Beschwerdeinstanz der Nationale Asylgerichtshof (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) (FR/ECRE 5.2023; vergleiche OFPRA o.D.a, OFPRA o.D.b, OFPRA o.D.d). […] Im Jahr 2022 wurden insgesamt 156.455 Asylwerber registriert. Die wichtigsten Herkunftsländer waren Afghanistan (23.755), Türkei (11.420) und Bangladesch (11.295). 2021 waren es 120.685 Anträge gewesen. Die Gesamtanerkennungsquote in erster Instanz lag bei 27% (22,6% Flüchtlingsstatus, 4,8% subsidiärer Schutz). Der Nationale Asylgerichtshof gewährte darüber hinaus in 14.450 Fällen Schutz, 21% der erstinstanzlichen Entscheidungen wurden aufgehoben. Die durchschnittliche Dauer der erstinstanzlichen Verfahren liegt bei 158 Tagen (FR/ECRE 5.2023). b). Dublin-Rückkehrer: Zugang zum Asylverfahren Anträge von Personen, die im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nach Frankreich überstellt werden, werden in gleicher Weise behandelt wie alle anderen Asylanträge (FR/ECRE 5.2023). Wenn der Rückkehrer aus einem sicheren Herkunftsland stammt, wird sein Antrag im beschleunigten Verfahren geprüft (FR/ECRE 5.2023). Hat sich der Rückkehrer seinem vorherigen Verfahren entzogen, indem er das Land verlassen hat, wird ein neuer Antrag als Folgeantrag betrachtet, welcher neue Elemente enthalten muss, um zulässig zu sein (FR/ECRE 5.2023). Wurde der Asylantrag bereits endgültig negativ entschieden, kann der Rückkehrer eine erneute Prüfung beantragen, wenn er über neue Beweise verfügt (FR/ECRE 5.2023). Bereits vor der Dublin-Überstellung werden die für die Aufnahme der Rückkehrer zuständigen Behörden über die Ankunft informiert. Wenn der Rückkehrer eintrifft, wird er von der Grenzpolizei kontrolliert, um seine Identität zu bestätigen. Je nach seiner Situation wird er entweder an die zuständige Präfektur verwiesen, oder er wird für weitere Abklärungen festgehalten (MoI/EUAA 17.4.2023). Die Grenzpolizei am Flughafen stellt den Rückkehrern ein Papier aus (sauf-conduit), das die Präfektur nennt, bei der sie ihren Antrag zu stellen haben. Diese Präfektur kann überall in Frankreich gelegen sein und muss auf eigene Faust erreicht werden (FR/ECRE 5.2023). Zugang zu Versorgung Das humanitäre Notaufnahmezentrum (Permanence d'accueil d'urgence humanitaire, PAUH), das vom Roten Kreuz in der Nähe des Flughafens Roissy - Charles de Gaulle betrieben wird, nimmt Dublin-Rückkehrer bei ihrer Ankunft am Flughafen in Empfang (FR/ECRE 5.2023). Vom Flughafen werden die Rückkehrer, so sie nicht für weitere Abklärungen festgehalten werden, wie oben beschrieben, an die für sie zuständige Präfektur verwiesen (MoI/EUAA 17.4.2023). Liegt die fragliche Präfektur in der Umgebung von Paris, kann es bei der Registrierung zu einigen Wochen Wartezeit kommen. Andere Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und verweisen sie zur Unterbringung an das Büro für Immigration und Integration (OFII). In Lyon am Flughafen Saint-Exupéry ankommende Rückkehrer sind in derselben Situation wie jene, die in Paris ankommen (FR/ECRE 5.2023). Asylwerber, die in Frankreich unter das Dublin-OUT-Verfahren fallen, können eine Notunterkunft (HUDA oder PRAHDA) in Anspruch nehmen, während Dublin-Rückkehrer als reguläre Asylwerber behandelt werden und daher dieselben Aufnahmebedingungen erhalten können. In der Praxis leben jedoch viele Personen im Dublin-Verfahren (auch Dublin-Rückkehrer) auf der Straße oder in besetzten Häusern, da es insgesamt an Unterbringungsplätzen mangelt (FR/ECRE 5.2023). Die materiellen Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer sind die gleichen wir für alle Antragsteller. Sie haben Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen für Asylwerber, zu sozialer Unterstützung durch die NGO, welche die Einrichtung führt, sowie zu einer Beihilfe (ADA). Der Betreiber der Unterbringungseinrichtung muss Verpflegung anbieten, wenn die Einrichtung keine Küche hat, andernfalls sind die Kosten für die Verpflegung in der ADA enthalten (MoI/EUAA 17.4.2023). c). Non-Refoulement: Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen an den Grenzen zu Italien und Spanien (FR/ECRE 5.2023). Frankreich verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, Pläne zu einer Liste sicherer Drittstaaten wurden jedoch aufgegeben. Anträge von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten werden im beschleunigten Verfahren behandelt (FR/ECRE 5.2023) d). Versorgung: Das Büro für Immigration und Integration (OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle Asylwerber von den Präfekturen an OFII überwiesen. Die Versorgung besteht zum einen aus Unterbringung und zum anderen erhalten Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab (FR/ECRE 5.2023; vgl. OFII o.D.a). Alleinstehende Asylwerber erhalten EUR 204 monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, also insgesamt EUR 426 monatlich, was für den Zugang zum privaten Wohnungsmarkt als zu wenig kritisiert wird (FR/ECRE 5.2023). Grundsätzlich sind Asylwerber während des Asylverfahrens anspruchsberechtigt, wenn sie nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, sich bei Antragstellung weniger als 90 Tage im französischen Hoheitsgebiet aufgehalten haben, und ihr Einkommen unter dem "aktiven Solidaritätseinkommen" (RSA) liegt (OFII o.D.a).Das Büro für Immigration und Integration (OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle Asylwerber von den Präfekturen an OFII überwiesen. Die Versorgung besteht zum einen aus Unterbringung und zum anderen erhalten Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab (FR/ECRE 5.2023; vergleiche OFII o.D.a). Alleinstehende Asylwerber erhalten EUR 204 monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, also insgesamt EUR 426 monatlich, was für den Zugang zum privaten Wohnungsmarkt als zu wenig kritisiert wird (FR/ECRE 5.2023). Grundsätzlich sind Asylwerber während des Asylverfahrens anspruchsberechtigt, wenn sie nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, sich bei Antragstellung weniger als 90 Tage im französischen Hoheitsgebiet aufgehalten haben, und ihr Einkommen unter dem "aktiven Solidaritätseinkommen" (RSA) liegt (OFII o.D.a). Asylwerber haben Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn OFPRA ihren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung nicht entschieden hat und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde. An die nötige Arbeitserlaubnis zu kommen ist in der Praxis jedoch kompliziert (FR/ECRE 5.2023). e). Unterbringung: Es gibt verschiedene Arten von Unterbringungsstrukturen: CAES (centres d’accueil et d’évaluation des situations): Transitzentren zur Verteilung der Antragsteller auf geeignete Unterkünfte. Kapazität: 5.122 Plätze (FR/ECRE 5.2023). CADA (centres d’accueil pour demandeurs d’asile): Unterbringungszentren für Asylwerber. Kapazität: 43.632 Plätze (FR/ECRE 5.2023). HUDA (lieux d’hébergement d’urgence pour demandeurs d’asile) und PRAHDA (programme regional d’accueil et d’hébergement des demandeurs d’asile): Zentren zur Notfall-Unterbringung für alle Antragsteller und Antragswilligen. Kapazität (zusammen): 52.160 Plätze (FR/ECRE 5.2023). Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern anzubieten. Bei Personen, die ihren Antrag zu spät einbringen (90 Tage nach Einreise ohne triftige Rechtfertigung) oder Folgeantragstellern, kann der Zugang zu Versorgung verwehrt werden. In der Praxis verwehrt OFII die Versorgung, wenn dies rechtlich möglich ist (FR/ECRE 5.2023). Asylwerber werden nur dann untergebracht, wenn genügend Kapazitäten vorhanden sind. Derzeit sind die Plätze jedoch unzureichend, so dass das OFII eine Priorisierung der Fälle auf der Grundlage der individuellen Umstände und Schutzbedürftigkeit vornimmt. Personen, die aufgrund einer Entscheidung des OFII zur Aufnahme berechtigt sind, können bis zu sechs Monaten im Zentrum bleiben, nachdem ihnen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder bis zu einem Monat nachdem ihr Antrag abgelehnt wurde. 2022 wurden 62% aller Asylwerber, die zu Unterbringung berechtigt gewesen wären, auch tatsächlich untergebracht. In Calais gibt es informelle Camps von Migranten, die immer wieder aufgelöst werden. Aber auch in anderen Städten ist Obdachlosigkeit unter Migranten ein Problem (FR/ECRE 5.2023). Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisierte die Bedingungen in informellen Camps (UN CESCR 30.10.2023). Materielle Aufnahmebedingungen können Folgeantragstellern ganz oder teilweise verweigert werden, wenn ihr voriger Antrag zurückgewiesen wurde (rejected). Die persönliche Situation des Antragstellers wird immer berücksichtigt und materielle Aufnahmebedingungen können gewährt werden. Antragsteller, denen die materiellen Aufnahmebedingungen entzogen wurden, haben weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung. Außerdem haben Bedürftige Zugang zum universellen Notunterbringungssystem für obdachlose Personen. Jeder Person wird eine Unterkunftslösung vorgeschlagen, unabhängig von ihrem Alter, Vermögen oder Aufenthaltssituation. Die Notunterbringung soll Zugang zu Unterbringung, Verpflegung, Gesundheitsversorgung, einer ersten medizinischen, psychologischen und sozialen Untersuchung und Orientierung in Richtung jeglicher Art von Unterkunft ermöglichen. Zahlreiche lokale Behörden stellen Bedürftigen verschiedenste materielle Hilfen zur Verfügung (MoI/EUAA 17.4.2023). Es gibt 25 Verwaltungshaftzentren mit 1.762 Plätzen in Frankreich z.B. für Zwecke der Schubhaft (FR/ECRE 5.2023). Die Behörden können illegale Migranten für maximal 90 Tage festhalten, außer in Fällen, die mit Terrorismus in Verbindung stehen (USDOS 20.3.2023). Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründete Hinweise darauf ergeben, dass das französische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Frankreich den oben zitieren Feststellungen zu folgen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrem Reiseweg, zu ihrer Einreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführerin von der französischen Botschaft in Tunis ein Visum Typ C für 30 Tage im Zeitraum XXXX .05.2024 bis XXXX .07.2024 erteilt wurde, diese sohin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines französischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus der VIS-Abfrage. Darüber hinaus wurde die Visumserteilung durch die Beschwerdeführerin bestätigt, die in ihrer Erstbefragung angab, dass sie von der französischen Botschaft in Tunesien ein Touristenvisum erhalten habe, das von XXXX .05.2024 bis XXXX .07.2024 gültig gewesen sei (vgl. AS 24). Auch wurde die Erteilung des Visums durch die französische Dublinbehörde bestätigt, die ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin vom 30.09.2024 auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO stützt. 2.
- Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrem Reiseweg, zu ihrer Einreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführerin von der französischen Botschaft in Tunis ein Visum Typ C für 30 Tage im Zeitraum römisch 40 .05.2024 bis römisch 40 .07.2024 erteilt wurde, diese sohin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines französischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus der VIS-Abfrage. Darüber hinaus wurde die Visumserteilung durch die Beschwerdeführerin bestätigt, die in ihrer Erstbefragung angab, dass sie von der französischen Botschaft in Tunesien ein Touristenvisum erhalten habe, das von römisch 40 .05.2024 bis römisch 40 .07.2024 gültig gewesen sei vergleiche AS 24). Auch wurde die Erteilung des Visums durch die französische Dublinbehörde bestätigt, die ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin vom 30.09.2024 auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO stützt. Die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden kann, wie lange sich die Beschwerdeführerin in Frankreich aufgehalten hat, basiert auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben tätigte. In ihrer Erstbefragung brachte sie vor, dass sie im April 2024 legal mit ihrem eigenen Reisepass aus Tunesien ausgereist und nach Frankreich geflogen sei, wo sie ca. ein Monat geblieben sei. Da sie in Frankreich bestohlen worden sei, sei sie weiter in die Schweiz gereist und dort eine Woche geblieben. In weiterer Folge sei die Beschwerdeführerin nach Frankreich zurückgekehrt, weil sie sehen habe wollen, ob ihr gestohlener Reisepass wieder aufgetaucht sei und, da er nicht gefunden worden sei, habe sie sich nach zwei Wochen in Frankreich dazu entschieden nach Österreich zu reisen (vgl. AS 23). Aus diesen Angaben lässt sich eine Gesamtaufenthaltsdauer in der Schweiz und in Frankreich von sieben bis acht Wochen entnehmen, was allerdings – auch unter Berücksichtigung einiger Tage Reisedauer von Frankreich nach Österreich – mit einem Ausreisedatum April 2024 und der Antragstellung in Österreich am 28.07.2024 – dem Tag der Einreise (vgl. AS 23) – nicht in Einklang zu bringen ist. Ungeachtet dessen brachte sie eingangs ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt widersprüchlich zu den bisherigen Aussagen vor, sie sei nur zwei Tage in Frankreich gewesen (vgl. AS 143), um diese im weiteren Verlauf der Einvernahme dahin abzuändern, dass sie nunmehr ein Monat in Frankreich habe bleiben müssen, weil ihr Reisepass gestohlen worden sei (vgl. AS 145). Behauptete die Beschwerdeführerin sohin in der Erstbefragung noch, sie habe Frankreich verlassen, weil ihr der Reisepass gestohlen worden sei, führte sie nunmehr in der Einvernahme gegenteilig an, dass sie in Frankreich habe bleiben müssen, weil der Reisepass gestohlen worden sei. Abgesehen davon, dass auch die Angaben vor dem Bundesamt mit der Antragstellung in Österreich nicht bzw. noch weniger als jene in der Erstbefragung am 28.07.2024 in Einklang zu bringen sind, wurde der Reisepass, aus dem legale Ein- und Ausreisen ersichtlich gewesen wären, angeblich in Frankreich gestohlen, sodass die Dauer des Aufenthalts in Frankreich nicht festgestellt werden kann. Die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden kann, wie lange sich die Beschwerdeführerin in Frankreich aufgehalten hat, basiert auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben tätigte. In ihrer Erstbefragung brachte sie vor, dass sie im April 2024 legal mit ihrem eigenen Reisepass aus Tunesien ausgereist und nach Frankreich geflogen sei, wo sie ca. ein Monat geblieben sei. Da sie in Frankreich bestohlen worden sei, sei sie weiter in die Schweiz gereist und dort eine Woche geblieben. In weiterer Folge sei die Beschwerdeführerin nach Frankreich zurückgekehrt, weil sie sehen habe wollen, ob ihr gestohlener Reisepass wieder aufgetaucht sei und, da er nicht gefunden worden sei, habe sie sich nach zwei Wochen in Frankreich dazu entschieden nach Österreich zu reisen vergleiche AS 23). Aus diesen Angaben lässt sich eine Gesamtaufenthaltsdauer in der Schweiz und in Frankreich von sieben bis acht Wochen entnehmen, was allerdings – auch unter Berücksichtigung einiger Tage Reisedauer von Frankreich nach Österreich – mit einem Ausreisedatum April 2024 und der Antragstellung in Österreich am 28.07.2024 – dem Tag der Einreise vergleiche AS 23) – nicht in Einklang zu bringen ist. Ungeachtet dessen brachte sie eingangs ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt widersprüchlich zu den bisherigen Aussagen vor, sie sei nur zwei Tage in Frankreich gewesen vergleiche AS 143), um diese im weiteren Verlauf der Einvernahme dahin abzuändern, dass sie nunmehr ein Monat in Frankreich habe bleiben müssen, weil ihr Reisepass gestohlen worden sei vergleiche AS 145). Behauptete die Beschwerdeführerin sohin in der Erstbefragung noch, sie habe Frankreich verlassen, weil ihr der Reisepass gestohlen worden sei, führte sie nunmehr in der Einvernahme gegenteilig an, dass sie in Frankreich habe bleiben müssen, weil der Reisepass gestohlen worden sei. Abgesehen davon, dass auch die Angaben vor dem Bundesamt mit der Antragstellung in Österreich nicht bzw. noch weniger als jene in der Erstbefragung am 28.07.2024 in Einklang zu bringen sind, wurde der Reisepass, aus dem legale Ein- und Ausreisen ersichtlich gewesen wären, angeblich in Frankreich gestohlen, sodass die Dauer des Aufenthalts in Frankreich nicht festgestellt werden kann. Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin durch Frankreich ergeben sich ferner aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Darauf, dass die Zuständigkeit Frankreichs beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde erstattet wurde. Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Frankreich wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin (ebenso wie ihrer Angaben zur Aufenthaltsdauer in Frankreich) widersprüchlich ist und gesteigert wurde, wobei insbesondere die schriftlichen Beschwerdeausführungen unglaubhafte Steigerungen aufweisen. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin die Aussage, in Frankreich gebe es Leute, die ihre Familie kennen würden und dort ihr Leben in Gefahr wäre (vgl. AS 145) nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit – nämlich bei der Erstbefragung – tätigte, sondern erst mehr als drei Monate später vor dem Bundesamt. Im Rahmen der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Frankreich an, dass sie eigentlich in Frankreich habe bleiben wollen, aber als sie bestohlen worden sei, habe sie nicht mehr dort bleiben wollen (vgl. AS 23). Aber auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt tätigte sie diese Aussage nicht sofort, sondern erst nachdem ihr die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes ihre Abschiebung nach Frankreich zu veranlassen, mitgeteilt wurde. Eingangs der Einvernahme erwähnte sie lediglich einige Verwandte in Frankreich, zu denen kein Kontakt bestehe sowie den Diebstahl von Unterlagen, Geld und Reisepass, brachte jedoch erstmals vor, dass sie von drei Jungen bestohlen worden sei und aufgrund dieses Vorfalls nicht zurück nach Frankreich wolle (vgl. AS 143). Allerdings ist noch auf eine weitere Steigerung des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme zu verweisen. Gab sie zu Beginn an, dass diese drei Jungen sie bestohlen hätten, steigerte sie diese Aussage in weiterer Folge dahingehend, dass diese Jungen auch versucht hätten, sie zu vergewaltigen und es in Frankreich keine Sicherheit gebe (vgl. AS 145). Sohin ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen sowohl gegenüber der Erstbefragung als auch im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gesteigert hat. In Zusammenhang mit Widersprüchen zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme ist noch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführer in der Erstbefragung vorbrachte, eigentlich in Frankreich habe bleiben wollen; allerdings in der Einvernahme nunmehr ausführte, durch Frankreich nur durchreisen haben wollen (vgl. AS 23 vs. AS 145). Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Frankreich wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin (ebenso wie ihrer Angaben zur Aufenthaltsdauer in Frankreich) widersprüchlich ist und gesteigert wurde, wobei insbesondere die schriftlichen Beschwerdeausführungen unglaubhafte Steigerungen aufweisen. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin die Aussage, in Frankreich gebe es Leute, die ihre Familie kennen würden und dort ihr Leben in Gefahr wäre vergleiche AS 145) nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit – nämlich bei der Erstbefragung – tätigte, sondern erst mehr als drei Monate später vor dem Bundesamt. Im Rahmen der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Frankreich an, dass sie eigentlich in Frankreich habe bleiben wollen, aber als sie bestohlen worden sei, habe sie nicht mehr dort bleiben wollen vergleiche AS 23). Aber auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt tätigte sie diese Aussage nicht sofort, sondern erst nachdem ihr die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesamtes ihre Abschiebung nach Frankreich zu veranlassen, mitgeteilt wurde. Eingangs der Einvernahme erwähnte sie lediglich einige Verwandte in Frankreich, zu denen kein Kontakt bestehe sowie den Diebstahl von Unterlagen, Geld und Reisepass, brachte jedoch erstmals vor, dass sie von drei Jungen bestohlen worden sei und aufgrund dieses Vorfalls nicht zurück nach Frankreich wolle vergleiche AS 143). Allerdings ist noch auf eine weitere Steigerung des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme zu verweisen. Gab sie zu Beginn an, dass diese drei Jungen sie bestohlen hätten, steigerte sie diese Aussage in weiterer Folge dahingehend, dass diese Jungen auch versucht hätten, sie zu vergewaltigen und es in Frankreich keine Sicherheit gebe vergleiche AS 145). Sohin ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen sowohl gegenüber der Erstbefragung als auch im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gesteigert hat. In Zusammenhang mit Widersprüchen zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme ist noch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführer in der Erstbefragung vorbrachte, eigentlich in Frankreich habe bleiben wollen; allerdings in der Einvernahme nunmehr ausführte, durch Frankreich nur durchreisen haben wollen vergleiche AS 23 vs. AS 145). Eine weitere massive Steigerung des Vorbringens der Beschwerdeführerin ist den schriftlichen Beschwerdeausführungen zu entnehmen. Erstmals in der Beschwerde wurde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin Tunesien aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verlassen habe und auch in Frankreich nicht sicher sei, da dort ein großer Teil ihrer Verwandtschaft lebe, der ihr gegenüber feindlich eingestellt sei und es als Pflicht ansehe, die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer sexuellen Orientierung zu bestrafen, was explizit auch die Ermordung der Beschwerdeführerin einschließe, um die Familienehre wiederherzustellen. Diese Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich, gesteigert und daher unglaubhaft. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin selbst zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Bundesamt ihre sexuelle Orientierung als Fluchtgrund und/oder als Grund für die Ausreise aus Frankreich genannt hat. In ihrer Erstbefragung gab sie zum Fluchtgrund an, dass sie ohne Religionsbekenntnis sei und dadurch Probleme mit ihrer Familie habe, die auch versucht habe, sie zwangsweise zu verheiraten. Sie habe in Tunesien auch keine Freiheiten und keine Rechte (vgl. AS 24). Eine Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung lässt sich dem Vorbringen nicht einmal im Ansatz entnehmen. Genauso verhält es sich mit den Ausführungen vor dem Bundesamt. Die Beschwerdeführerin gab zwar an, dass sie von ihrem Bruder verletzt worden sei, weil sie „Schande“ über die Familie bringe (vgl. AS 143), erwähnte jedoch nicht, worin diese „Schande“ bestanden haben soll. Da auch die Beschwerde jegliche Begründung vermissen lässt, warum nunmehr erstmals die sexuelle Orientierung der Beschwerdeführerin thematisiert wird, wird dieser Teil des Vorbringens als unglaubhafte Steigerung gewertet. Eine weitere massive Steigerung des Vorbringens der Beschwerdeführerin ist den schriftlichen Beschwerdeausführungen zu entnehmen. Erstmals in der Beschwerde wurde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin Tunesien aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verlassen habe und auch in Frankreich nicht sicher sei, da dort ein großer Teil ihrer Verwandtschaft lebe, der ihr gegenüber feindlich eingestellt sei und es als Pflicht ansehe, die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer sexuellen Orientierung zu bestrafen, was explizit auch die Ermordung der Beschwerdeführerin einschließe, um die Familienehre wiederherzustellen. Diese Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich, gesteigert und daher unglaubhaft. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin selbst zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Bundesamt ihre sexuelle Orientierung als Fluchtgrund und/oder als Grund für die Ausreise aus Frankreich genannt hat. In ihrer Erstbefragung gab sie zum Fluchtgrund an, dass sie ohne Religionsbekenntnis sei und dadurch Probleme mit ihrer Familie habe, die auch versucht habe, sie zwangsweise zu verheiraten. Sie habe in Tunesien auch keine Freiheiten und keine Rechte vergleiche AS 24). Eine Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung lässt sich dem Vorbringen nicht einmal im Ansatz entnehmen. Genauso verhält es sich mit den Ausführungen vor dem Bundesamt. Die Beschwerdeführerin gab zwar an, dass sie von ihrem Bruder verletzt worden sei, weil sie „Schande“ über die Familie bringe vergleiche AS 143), erwähnte jedoch nicht, worin diese „Schande“ bestanden haben soll. Da auch die Beschwerde jegliche Begründung vermissen lässt, warum nunmehr erstmals die sexuelle Orientierung der Beschwerdeführerin thematisiert wird, wird dieser Teil des Vorbringens als unglaubhafte Steigerung gewertet. Dem weiteren Beschwerdevorbringen, die Verwandten der Beschwerdeführerin [in Frankreich] würden über ein weitreichendes Netzwerk verfügen und hätten aktiv nach ihr gesucht seit sie Tunesien verlassen habe, ist die eigene Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe einige Verwandte in Frankreich, zu denen sie jedoch keinen Kontakt habe, entgegenzuhalten. Ergänzend ist zum Vorbringen betreffend eine etwaige Verfolgung durch Leute, die die Familie der Beschwerdeführerin kennen würden, darauf zu verweisen, dass die französischen Behörden und die französische Polizei schutzwillig und schutzfähig sind. Bei Frankreich handelt es sich um einen demokratischen Rechtsstaat, an den bzw. an dessen Behörden und Organe sich die Beschwerdeführerin bei Vorliegen einer tatsächlichen Bedrohung jederzeit wenden kann und sind die französischen Behörden bzw. die französische Polizei willens und in der Lage, der Beschwerdeführerin Schutz vor Verfolgung zu bieten. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, wie diese Leute davon erfahren sollten, dass sich die Beschwerdeführerin wieder in Frankreich aufhält. Es ist wohl nahezu ausgeschlossen, dass diese Personen – seien es Bekannte der Familie oder tatsächlich Verwandte – ihren genauen Aufenthaltsort in Frankreich erfahren könnten, wenn die Beschwerdeführerin nicht von sich aus den Kontakt sucht, was wohl nicht der Fall sein wird, wenn sie Verfolgung durch diese Personen fürchtet (vgl. zur Lage in Frankreich auch die Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Dem weiteren Beschwerdevorbringen, die Verwandten der Beschwerdeführerin [in Frankreich] würden über ein weitreichendes Netzwerk verfügen und hätten aktiv nach ihr gesucht seit sie Tunesien verlassen habe, ist die eigene Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe einige Verwandte in Frankreich, zu denen sie jedoch keinen Kontakt habe, entgegenzuhalten. Ergänzend ist zum Vorbringen betreffend eine etwaige Verfolgung durch Leute, die die Familie der Beschwerdeführerin kennen würden, darauf zu verweisen, dass die französischen Behörden und die französische Polizei schutzwillig und schutzfähig sind. Bei Frankreich handelt es sich um einen demokratischen Rechtsstaat, an den bzw. an dessen Behörden und Organe sich die Beschwerdeführerin bei Vorliegen einer tatsächlichen Bedrohung jederzeit wenden kann und sind die französischen Behörden bzw. die französische Polizei willens und in der Lage, der Beschwerdeführerin Schutz vor Verfolgung zu bieten. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, wie diese Leute davon erfahren sollten, dass sich die Beschwerdeführerin wieder in Frankreich aufhält. Es ist wohl nahezu ausgeschlossen, dass diese Personen – seien es Bekannte der Familie oder tatsächlich Verwandte – ihren genauen Aufenthaltsort in Frankreich erfahren könnten, wenn die Beschwerdeführerin nicht von sich aus den Kontakt sucht, was wohl nicht der Fall sein wird, wenn sie Verfolgung durch diese Personen fürchtet vergleiche zur Lage in Frankreich auch die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt (einschließlich dem Beschwerdevorbringen) nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. sich gesundheitlich – auch in psychischer Hinsicht – besser zu fühlen und keine Medikamente zu nehmen (vgl. AS 22, AS 143, AS 147) und keine Familienangehörigen bzw. Verwandte in Österreich und auch sonst niemanden zu haben, zu dem ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe (vgl. AS 21 bzw. AS 143). Dass die Beschwerdeführerin am XXXX .09.2024 wegen des Verdachts auf versuchten Diebstahl angezeigt wurde, gründet auf der diesbezüglichen Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX . Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt (einschließlich dem Beschwerdevorbringen) nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. sich gesundheitlich – auch in psychischer Hinsicht – besser zu fühlen und keine Medikamente zu nehmen vergleiche AS 22, AS 143, AS 147) und keine Familienangehörigen bzw. Verwandte in Österreich und auch sonst niemanden zu haben, zu dem ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe vergleiche AS 21 bzw. AS 143). Dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .09.2024 wegen des Verdachts auf versuchten Diebstahl angezeigt wurde, gründet auf der diesbezüglichen Anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 . Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung der Beschwerdeführerin auf dem Luftweg nach Frankreich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 22.01.2025 (vgl. OZ 4). Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung der Beschwerdeführerin auf dem Luftweg nach Frankreich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 22.01.2025 vergleiche OZ 4). 2.
- Die Feststellungen zum französischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Frankreich ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid hinreichend aktuell sind. Sollte in den Feststellungen auf Quellen älteren Datums verwiesen werden, ist auszuführen, dass diese mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Frankreich ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Ebenso wenig wurde in den schriftlichen Beschwerdeausführungen diesen Länderfeststellungen substanziiert entgegengetreten. Der Internetbericht, auf den in der Beschwerde verwiesen wird, ist nicht geeignet, die unbedenklichen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in Zweifel zu ziehen, da dieser undatiert ist und sohin nicht nachvollzogen werden kann, auf welchen Zeitraum sich dieser bezieht. Weiters kann wohl nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Bericht die Ansicht des Journalisten widerspiegelt und sohin weniger ausgewogen ist als die Länderfeststellungen der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation im angefochtenen Bescheid. Zum Beschwerdevorbringen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen würden nicht auf die tatsächliche Situation für Asylwerber bzw. Dublin-Rückkehrer Rücksicht nehmen, sondern sich nur auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben beschränken, ist auszuführen, dass auch dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Zum einen wurde nicht ausgeführt, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik richtet und zum anderen ist darauf zu verweisen, dass das Vorbringen, die belangte Behörde habe keine Feststellungen zur Situation von Dublin-Rückkehrern getroffen, schlicht tatsachenwidrig ist, da ab Seite 13 im angefochtenen Bescheid Feststellungen zu Dublin-Rückkehrern sowohl in Bezug auf den Zugang zum Asylverfahren als auch betreffend den Zugang zu Versorgung getroffen wurden. Mangels konkreten Vorbringens sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften. Festzuhalten ist, dass die durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ein differenziertes Bild zeichnen und ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug nehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5
zurückgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung
Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung
Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.
810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
- a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
- b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
- c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)[...] Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Art. 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines französischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und aufgrund dessen sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte. Der Beschwerdeführerin wurde nämlich von der französischen Botschaft in Tunis ein Visum Typ C für 30 Tage im Zeitraum XXXX 05.2024 bis XXXX .07.2024 erteilt. Zudem stimmte die französische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.09.2024
Art. 12Abs.
4 Dublin III-VO ausdrücklich zu und hat sie bereits auch tatsächlich schon übernommen. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht bestritten.Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines französischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und aufgrund dessen sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte. Der Beschwerdeführerin wurde nämlich von der französischen Botschaft in Tunis ein Visum Typ C für 30 Tage im Zeitraum römisch 40 05.2024 bis römisch 40 .07.2024 erteilt. Zudem stimmte die französische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.09.2024
Artikel 12
, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu und hat sie bereits auch tatsächlich schon übernommen. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht bestritten. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Frankreich
§ 5Asyl
G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Frankreich
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.
Art. 3EMRK bzw.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.
Artikel 3, EMRK bzw.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.2. Betreffend die Angaben der Beschwerdeführerin zur Situation in Frankreich ist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin weder das Asylverfahren in Frankreich kritisiert noch die Befürchtung geäußert hat, in Frankreich keinen Zugang zum Asylverfahren oder zu Versorgungsleistungen zu haben. Auch wurden weder die Unterbringungs- und Versorgungssituation in Frankreich noch die Bereitstellung der medizinischen Versorgung für Asylwerber bzw. deren Verfügbarkeit von der Beschwerdeführerin beanstandet. Abgesehen von den als unglaubhaft gewerteten Aussagen brachte sie zusammengefasst vor, dass sie in einer Busstation habe schlafen müssen und bestohlen worden sei. Sie wolle nicht nach Frankreich zurück, weil sie dort niemanden habe. In Frankreich gebe es Leute, die ihre Familie kennen würden und sei ihr Leben dort in Gefahr. Sie sei dort auf der Straße gewesen. Es gebe dort keine Sicherheit und Frankreichs sei wie Tunesien. Systemische Mängel im französischen Asylsystem wurden sohin durch die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht zu erblicken. Der Vollständigkeit halber ist in Zusammenhang mit dem Vorbringen, drei Jungen hätten sie vergewaltigen wollen und in Frankreich gebe es Leute, die ihre Familie kennen würden, nochmals darauf hinzuweisen, dass der französische Staat in der Lage und auch willens ist, der Beschwerdeführerin vor drohenden Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu bieten und bei entsprechender Meldung bzw. Erstattung einer Anzeige tätig zu werden. Sohin ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin allfälligen Bedrohungen (sollten solche tatsächlich vorliegen) in Frankreich nicht wehrlos ausgesetzt wäre, sondern ihr die Möglichkeit offen stünde, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Frankreich bei der Polizei anzuzeigen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Letztlich ist in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und ein vollkommener bzw. lückenloser Schutz vor Bedrohungen von keinem Rechtsstaat der Welt (auch nicht von Österreich) garantiert werden kann. Zum Vorbringen, sie habe in einer Bushaltestelle schlafen müssen bzw. sie sei in Frankreich auf der Straße gewesen, ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in Frankreich keinen Asylantrag gestellt hat, sodass für die französischen Behörden keine Veranlassung bestand, sie (mit Nahrung und Unterbringung) zu versorgen. Es wäre der Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in das französische Hoheitsgebiet jedenfalls freigestanden einen Asylantrag zu stellen.
den getroffenen Länderfeststellungen existiert in Frankreich ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Weiters ist in Frankreich auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Anträge von Personen, die im Rahmen der Dublin III-VO überstellt werden, werden in Frankreich in gleicher Weise behandelt wie alle anderen Asylanträge. Dublin-Rückkehrer werden bei ihrer Ankunft am Flughafen vom humanitären Notaufnahmezentrum, das vom Roten Kreuz betrieben wird, in Empfang genommen und an die für sie zuständige Präfektur verwiesen. Ferner werden Dublin-Rückkehrer als reguläre Asylwerber behandelt und können daher dieselben Aufnahmebedingungen erhalten. Sie haben Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen für Asylwerber, zu sozialer Unterstützung durch die NGO, welche die Einrichtung führt, sowie zu einer Beihilfe. Der Betreiber der Unterbringungseinrichtung muss Verpflegung anbieten, wenn die Einrichtung keine Küche hat, andernfalls sind die Kosten für die Verpflegung in der Beihilfe enthalten. Weiters wird jeder Person eine Unterkunftslösung vorgeschlagen, und zwar unabhängig vom Alter, Vermögen oder der Aufenthaltssituation (vgl. Seiten 11, 13, 14 und 18 des angefochtenen Bescheides). Auch hieraus sind keine systemischen Mängel im französischen Asylverfahren zu erblicken, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Frankreich kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Überstellung nach Frankreich Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.Zum Vorbringen, sie habe in einer Bushaltestelle schlafen müssen bzw. sie sei in Frankreich auf der Straße gewesen, ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in Frankreich keinen Asylantrag gestellt hat, sodass für die französischen Behörden keine Veranlassung bestand, sie (mit Nahrung und Unterbringung) zu versorgen. Es wäre der Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in das französische Hoheitsgebiet jedenfalls freigestanden einen Asylantrag zu stellen.
den getroffenen Länderfeststellungen existiert in Frankreich ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Weiters ist in Frankreich auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Anträge von Personen, die im Rahmen der Dublin III-VO überstellt werden, werden in Frankreich in gleicher Weise behandelt wie alle anderen Asylanträge. Dublin-Rückkehrer werden bei ihrer Ankunft am Flughafen vom humanitären Notaufnahmezentrum, das vom Roten Kreuz betrieben wird, in Empfang genommen und an die für sie zuständige Präfektur verwiesen. Ferner werden Dublin-Rückkehrer als reguläre Asylwerber behandelt und können daher dieselben Aufnahmebedingungen erhalten. Sie haben Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen für Asylwerber, zu sozialer Unterstützung durch die NGO, welche die Einrichtung führt, sowie zu einer Beihilfe. Der Betreiber der Unterbringungseinrichtung muss Verpflegung anbieten, wenn die Einrichtung keine Küche hat, andernfalls sind die Kosten für die Verpflegung in der Beihilfe enthalten. Weiters wird jeder Person eine Unterkunftslösung vorgeschlagen, und zwar unabhängig vom Alter, Vermögen oder der Aufenthaltssituation vergleiche Seiten 11, 13, 14 und 18 des angefochtenen Bescheides). Auch hieraus sind keine systemischen Mängel im französischen Asylverfahren zu erblicken, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Frankreich kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Überstellung nach Frankreich Gefahr liefe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Nach den Länderberichten zu Frankreich kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Frankreich konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Frankreich und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Nach den Länderberichten zu Frankreich kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Frankreich konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Frankreich und die Situation von Asylwerbern dort geben somit keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Auch die in der Beschwerde erwähnte, nahezu fünf Jahre alte, Einzelfallentscheidung des EGMR vom 02.07.2020, in welcher im Fall eines jungen Asylwerbers angeführt wurde, dass die Grundversorgung in Frankreich nicht gewährleistet sei, belegt nicht solche systemische, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führende Mängel in Frankreich. Einzelfallentscheidungen sind grundsätzlich nicht ausreichend, um von systemischen Mängeln im Asylsystem eines Mitgliedstaates ausgehen zu können. Betreffend das ebenfalls in der Beschwerde erwähnte Urteil des EGMRs im Fall Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2015, Zl. Ra 2014/18/0157 bis 0159, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass sich dem Urteil Tarakhel nicht entnehmen lässt, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublinstaaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (im Übrigen von Familien) einzuholen wären. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführerin in Frankreich, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Frankreich überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Aufgrund der vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Überstellung nach Frankreich Zugang zu einer Unterkunft hatte und nunmehr auch entsprechend versorgt wird.Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführerin in Frankreich, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Frankreich überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Aufgrund der vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Überstellung nach Frankreich Zugang zu einer Unterkunft hatte und nunmehr auch entsprechend versorgt wird. Letztlich ist auf eines der Grundprinzipien der Dublin III-VO zu verweisen, wonach sich die Zuständigkeit zur Asylantragsprüfung nicht primär am Willen des Drittstaatsangehörigen orientiert. Auch wenn die Beschwerdeführerin in Österreich bleiben wollte, da Österreich ein sicheres Land ist und sie sich hier wohl fühlt (vgl. AS 147), ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von den Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Asylwerber können sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates auch nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie die (ihres Erachtens) bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Letztlich ist auf eines der Grundprinzipien der Dublin III-VO zu verweisen, wonach sich die Zuständigkeit zur Asylantragsprüfung nicht primär am Willen des Drittstaatsangehörigen orientiert. Auch wenn die Beschwerdeführerin in Österreich bleiben wollte, da Österreich ein sicheres Land ist und sie sich hier wohl fühlt vergleiche AS 147), ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von den Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Asylwerber können sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates auch nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie die (ihres Erachtens) bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. 3.2.4.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in physischer oder psychischer Hinsicht. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie diesbezüglich befragt an, dass sie sich gesundheitlich besser fühle und keine Medikamente nehme (vgl. AS 143). Der von der Beschwerdeführerin angedeutet Hinweis auf ihren psychischen Zustand, der in Österreich besser wurde, lässt keine Rückschlüsse auf eine etwaige psychische Erkrankung zu, da weder medizinische Unterlagen vorgelegt wurden noch sich im Verwaltungs- und Gerichtsakt Hinweise finden, dass sich die Beschwerdeführerin in Österreich in ärztliche Behandlung begeben hat. Weiters wurde auch in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, das auf eine schwere Erkrankung und/oder auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin hindeutet. Festzuhalten ist, dass Asylwerber in Frankreich im regulären Verfahren drei Monate nach Antragstellung die Möglichkeit haben sich zur allgemeinen Krankenversicherung anzumelden und damit Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Während der ersten drei Monate besteht Zugang zu medizinischer Notversorgung in Krankenhäusern. Darüber hinaus bieten bestimmte Vereinigungen zahnärztliche, augenärztliche oder psychologische Betreuung an (vgl. Seite 19 im angefochtenen Bescheid). In einer Gesamtbetrachtung ist sohin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung bzw. einer Behandlungsbedürftigkeit (auch in psychischer Hinsicht) eine entsprechende medizinische Versorgung in Frankreich gewährt werden würde. 3.2.4.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in physischer oder psychischer Hinsicht. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie diesbezüglich befragt an, dass sie sich gesundheitlich besser fühle und keine Medikamente nehme vergleiche AS 143). Der von der Beschwerdeführerin angedeutet Hinweis auf ihren psychischen Zustand, der in Österreich besser wurde, lässt keine Rückschlüsse auf eine etwaige psychische Erkrankung zu, da weder medizinische Unterlagen vorgelegt wurden noch sich im Verwaltungs- und Gerichtsakt Hinweise finden, dass sich die Beschwerdeführerin in Österreich in ärztliche Behandlung begeben hat. Weiters wurde auch in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, das auf eine schwere Erkrankung und/oder auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin hindeutet. Festzuhalten ist, dass Asylwerber in Frankreich im regulären Verfahren drei Monate nach Antragstellung die Möglichkeit haben sich zur allgemeinen Krankenversicherung anzumelden und damit Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Während der ersten drei Monate besteht Zugang zu medizinischer Notversorgung in Krankenhäusern. Darüber hinaus bieten bestimmte Vereinigungen zahnärztliche, augenärztliche oder psychologische Betreuung an vergleiche Seite 19 im angefochtenen Bescheid). In einer Gesamtbetrachtung ist sohin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung bzw. einer Behandlungsbedürftigkeit (auch in psychischer Hinsicht) eine entsprechende medizinische Versorgung in Frankreich gewährt werden würde. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin
Art. 3EMRK nicht erkannt werden konnte.
Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Diesbezüglich haben sich jedoch im gegenständlichen Fall – die Beschwerdeführerin wurde bereits nach Frankreich überstellt – keine Hinweise ergeben. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin
Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte.
Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Diesbezüglich haben sich jedoch im gegenständlichen Fall – die Beschwerdeführerin wurde bereits nach Frankreich überstellt – keine Hinweise ergeben. 3.2.4.
- Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Im Entscheidungszeitpunkt sind bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegengestanden sind. Dahingehend, dass im Zeitpunkt der Überstellung ein konkretes Überstellungshindernis vorlag, bestehen keine Anhaltspunkte. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.5.1.
Art 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.5.1.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig