RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2025 GeschäftszahlW241 2167256-2 Spruch, W241 2167256-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 93Abs.
1 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.10.2024, Zl. 730725504/210402788, wurde der Konventionsreisepass nach § 94 Abs.
§ 93Abs.
1 Z 1 FPG entzogen und der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß § 93 Abs. 2 FPG aufgefordert, das Dokument unverzüglich dem BFA vorzulegen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die rechtskräftige Aberkennung des Status des Asylberechtigten durch Bescheid vom 30.08.2024 nachträglich ein Versagungsgrund eingetreten sei, der die Entziehung des Konventionsreisepasses rechtfertige.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.10.2024, Zl. 730725504/210402788, wurde der Konventionsreisepass nach Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG entzogen und der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG aufgefordert, das Dokument unverzüglich dem BFA vorzulegen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die rechtskräftige Aberkennung des Status des Asylberechtigten durch Bescheid vom 30.08.2024 nachträglich ein Versagungsgrund eingetreten sei, der die Entziehung des Konventionsreisepasses rechtfertige.
- Gegen diesen gegenständlichen Bescheid vom 09.10.2024 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung mit Schriftstück vom 07.11.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass dem BF der Bescheid vom 30.08.2024, mit dem ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden war, nicht zugestellt worden sei. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 30.08.2024 gestellt.
- Mit Bescheid des BFA vom 02.12.2024 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 04.12.2024 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
- Mit Bescheid des BFA vom 02.12.2024 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 04.12.2024 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der BF ist iranischer Staatsangehöriger. Ihm wurde am 12.03.2019 ein Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX und Gültigkeitsdauer bis 04.03.2024 ausgestellt. Der BF ist iranischer Staatsangehöriger. Ihm wurde am 12.03.2019 ein Konventionsreisepass mit der Nummer römisch 40 und Gültigkeitsdauer bis 04.03.2024 ausgestellt. Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2024, Zl. 1098765206/240130879, wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Außerdem wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.09.2024 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt und erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2024, Zl. 1098765206/240130879, wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Außerdem wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 05.09.2024 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt und erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 09.10.2024 wurde der Konventionsreisepass nach § 94 Abs.
§ 93Abs.
1 Z 1 FPG entzogen und der BF gemäß § 93 Abs. 2 FPG aufgefordert, das Dokument unverzüglich dem BFA vorzulegen.Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 09.10.2024 wurde der Konventionsreisepass nach Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG entzogen und der BF gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG aufgefordert, das Dokument unverzüglich dem BFA vorzulegen. Am 07.11.2024 wurde gegen den Bescheid vom 09.10.2024 Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 30.08.2024 gestellt. Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mit Bescheid des BFA vom 02.12.2024 abgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF am 04.12.2024 zugestellt und erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF und zur Ausstellung des genannten Konventionsreisepasses ergeben sich aus den Verfahrensakten sowie aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Feststellung zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 30.08.2024. Die Zustellung am 05.09.2024 ergibt sich aus dem Zustellnachweis. Die Feststellungen zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten: „Entziehung eines Fremdenpasses § 93
(1)Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn
- nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
- das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
- eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;
- der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.Paragraph 93,
(1)Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn,
- nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;,
- das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;,
- eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;,
- der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
(2)Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpass abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpass ist unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(4)Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 1 Z 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird.
(4)Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird. Konventionsreisepässe § 94
(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Paragraph 94,
(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2)Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4)Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5)§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“
(5)Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“ Im vorliegenden Fall stützte das BFA die Entziehung des Konventionsreisepasses auf § 93 Abs. 1 Z 1 FPG, da nachträglich Tatsachen eintraten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden. Im vorliegenden Fall stützte das BFA die Entziehung des Konventionsreisepasses auf Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, da nachträglich Tatsachen eintraten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden. Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses ist, dass dem Fremden der Status des Asylberechtigten zukommt (§ 94 Abs. 1 FPG). § 94 Abs. 5 FPG ordnet an, dass die für die Entziehung eines Fremdenpasses geltenden Bestimmungen des § 93 FPG auch für Konventionsreisepässe anzuwenden sind. Folglich kann die Änderung im rechtlichen Status des Fremden, auf dem die Ausstellung des Reisedokuments ursprünglich basierte, eine Entziehung begründen. Wird also nachträglich bekannt, dass die Voraussetzung des Asylstatus fehlt, so stellt dies eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache im Sinn des § 93 Abs. 1 Z 1 FPG dar. Das nachträglich bekanntgewordene Fehlen oder der Verlust des Status eines Asylberechtigten kann daher die Entziehung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2017/19/0261 unter Hinweis auf VwGH 07.11.2012, 2012/18/0046).Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses ist, dass dem Fremden der Status des Asylberechtigten zukommt (Paragraph 94, Absatz eins, FPG). Paragraph 94, Absatz 5, FPG ordnet an, dass die für die Entziehung eines Fremdenpasses geltenden Bestimmungen des Paragraph 93, FPG auch für Konventionsreisepässe anzuwenden sind. Folglich kann die Änderung im rechtlichen Status des Fremden, auf dem die Ausstellung des Reisedokuments ursprünglich basierte, eine Entziehung begründen. Wird also nachträglich bekannt, dass die Voraussetzung des Asylstatus fehlt, so stellt dies eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache im Sinn des Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG dar. Das nachträglich bekanntgewordene Fehlen oder der Verlust des Status eines Asylberechtigten kann daher die Entziehung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2017/19/0261 unter Hinweis auf VwGH 07.11.2012, 2012/18/0046). Die belangte Behörde hat dem BF mit rechtskräftigem Bescheid vom 30.08.2024 den Status des Asylberechtigten aberkannt, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten nicht mehr zukommt. Durch die rechtskräftige Aberkennung des Asylstatus sind nachträglich Tatsachen eingetreten, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses rechtfertigen, da gemäß § 94 Abs. 1 FPG Konventionsreisepässe lediglich Fremden auszustellen sind, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt. Die Voraussetzungen des § 94 Abs. 1 FPG sind somit nicht mehr gegeben, weshalb der Tatbestand des § 93 Abs. 1 Z 1 FPG erfüllt ist. Durch die rechtskräftige Aberkennung des Asylstatus sind nachträglich Tatsachen eingetreten, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses rechtfertigen, da gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG Konventionsreisepässe lediglich Fremden auszustellen sind, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt. Die Voraussetzungen des Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind somit nicht mehr gegeben, weshalb der Tatbestand des Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erfüllt ist. Der BF bringt in der Beschwerde vor, der Bescheid vom 30.08.2024 sei ihm nicht zugestellt worden. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde jedoch vom BFA mit Bescheid vom 02.12.2024 abgewiesen und erwuchs auch dieser Bescheid in Rechtskraft. Die belangte Behörde hat dem BF den Konventionsreisepass somit zu Recht entzogen. Infolgedessen hat der BF seinen Konventionsreisepass unverzüglich dem BFA vorzulegen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Revisionen sind gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständlichen Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W241.2167256.2.00