wie vor lediglich die Entlohnung für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, Funktionsstufe 4, erhalte. Der dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Entlohnung drohende Verlust betrage bis zu seinem Regelpensionsantrittsalter derzeit brutto etwa EUR 62.000,--. Dazu führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er zuvor einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, Funktionsstufe 4, in der römisch 40 innegehabt habe und im März 2023 auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 10, in der Gruppe römisch 40 ernannt worden sei, wobei er seit dieser Ernennung
wie vor lediglich die Entlohnung für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, Funktionsstufe 4, erhalte. Der dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Entlohnung drohende Verlust betrage bis zu seinem Regelpensionsantrittsalter derzeit brutto etwa EUR 62.000,--. Weiters hielt der Beschwerdeführer fest, dass das Dienst- und Besoldungssystem der öffentlich Bediensteten im Wesentlichen darauf aufbaue, bei mehr Verantwortung, also bei Zuweisung eines höher bewerteten Arbeitsplatzes, auch mehr Gehalt zu beziehen. Dem Beschwerdeführer sei die Bestimmung des § 74 Abs. 3 GehG, die für bestimmte Funktionsgruppen (wie auch für die Funktionsgruppe 10) der Verwendungsgruppe E1 explizit eine vierjährige Wartezeit für das Erreichen der Funktionsstufe 4 vorsehen würde, bekannt. Diese Bestimmung sei im Zuge der Besoldungsreform 1994 eingeführt worden, um Überstellungen von Beamten knapp vor ihrer Ruhestandsversetzung und somit unmittelbar höhere Bezüge zu verhindern. Damals sei für die Berechnung des Ruhegenusses noch der Letztbezug des Beamten relevant gewesen, was seit der Festlegung der sogenannten „Durchrechnung“ und somit seit rund 20 Jahren nicht mehr der Fall sei. Im Hinblick darauf sei die sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung Beamter höherer Funktionsgruppen der Verwendungsgruppe E1 bei der Vorrückung in die höhere Funktionsstufe aus Sicht des Beschwerdeführers daher entfallen. Die sich aus dieser Bestimmung, die verfassungswidrig sei, ergebende Diskriminierung und Ungleichbehandlung derartiger Beamter führe im Ergebnis dazu, dass diese Beamte im ungünstigsten Fall die Funktionsstufe 4 überhaupt nicht (mehr) erreichen würden. Weiters hielt der Beschwerdeführer fest, dass das Dienst- und Besoldungssystem der öffentlich Bediensteten im Wesentlichen darauf aufbaue, bei mehr Verantwortung, also bei Zuweisung eines höher bewerteten Arbeitsplatzes, auch mehr Gehalt zu beziehen. Dem Beschwerdeführer sei die Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 3, GehG, die für bestimmte Funktionsgruppen (wie auch für die Funktionsgruppe 10) der Verwendungsgruppe E1 explizit eine vierjährige Wartezeit für das Erreichen der Funktionsstufe 4 vorsehen würde, bekannt. Diese Bestimmung sei im Zuge der Besoldungsreform 1994 eingeführt worden, um Überstellungen von Beamten knapp vor ihrer Ruhestandsversetzung und somit unmittelbar höhere Bezüge zu verhindern. Damals sei für die Berechnung des Ruhegenusses noch der Letztbezug des Beamten relevant gewesen, was seit der Festlegung der sogenannten „Durchrechnung“ und somit seit rund 20 Jahren nicht mehr der Fall sei. Im Hinblick darauf sei die sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung Beamter höherer Funktionsgruppen der Verwendungsgruppe E1 bei der Vorrückung in die höhere Funktionsstufe aus Sicht des Beschwerdeführers daher entfallen. Die sich aus dieser Bestimmung, die verfassungswidrig sei, ergebende Diskriminierung und Ungleichbehandlung derartiger Beamter führe im Ergebnis dazu, dass diese Beamte im ungünstigsten Fall die Funktionsstufe 4 überhaupt nicht (mehr) erreichen würden.
G gebühre einem Beamten der Verwendungsgruppe E1 eine Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem den Funktionsgruppen 1 bis 11 zugeordneten Arbeitsplatz betraut sei, wobei die Funktionsstufe 4 der jeweiligen Funktionsgruppe dann gebühre, wenn der Beamte ein Besoldungsdienstalter von 39 Jahren erreicht habe und zudem – hinsichtlich der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E1 – eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz / auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erbracht habe. Demnach sei in der Funktionsgruppe 10 der Verwendungsgruppe E1, in welche der Beschwerdeführer mit 06.03.2023 ernannt worden sei, für das Erreichen der Funktionsstufe 4 zusätzlich zu dem Erfordernis des Erreichens eines 39-jährigen Besoldungsdienstalters die Zurücklegung einer vierjährigen Dienstzeit auf einem entsprechend bewerteten Arbeitsplatz erforderlich. Diese Bestimmung stelle eindeutig auf die rechtliche Innehabung, somit die dauernde Betrauung, mit einem Arbeitsplatz der betreffenden Funktionsgruppe ab und komme der Wille des Gesetzgebers, welche Zeiten konkret in diesen vierjährigen Zeitraum miteinzuberechnen seien, durch die im Abs. 3 des § 74 leg.cit. taxativ angeführten Ausnahmetatbestände, die im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt seien, noch klarer zum Ausdruck.
Paragraph 74, GehG gebühre einem Beamten der Verwendungsgruppe E1 eine Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem den Funktionsgruppen 1 bis 11 zugeordneten Arbeitsplatz betraut sei, wobei die Funktionsstufe 4 der jeweiligen Funktionsgruppe dann gebühre, wenn der Beamte ein Besoldungsdienstalter von 39 Jahren erreicht habe und zudem – hinsichtlich der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E1 – eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz / auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erbracht habe. Demnach sei in der Funktionsgruppe 10 der Verwendungsgruppe E1, in welche der Beschwerdeführer mit 06.03.2023 ernannt worden sei, für das Erreichen der Funktionsstufe 4 zusätzlich zu dem Erfordernis des Erreichens eines 39-jährigen Besoldungsdienstalters die Zurücklegung einer vierjährigen Dienstzeit auf einem entsprechend bewerteten Arbeitsplatz erforderlich. Diese Bestimmung stelle eindeutig auf die rechtliche Innehabung, somit die dauernde Betrauung, mit einem Arbeitsplatz der betreffenden Funktionsgruppe ab und komme der Wille des Gesetzgebers, welche Zeiten konkret in diesen vierjährigen Zeitraum miteinzuberechnen seien, durch die im Absatz 3, des Paragraph 74, leg.cit. taxativ angeführten Ausnahmetatbestände, die im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt seien, noch klarer zum Ausdruck. Gemäß dem Abs. 3a des § 74 GehG gebühre dem Beamten die Funktionszulage in der Funktionsstufe 4 einer niedrigeren – im Abs. 3 des § 74 leg.cit. angeführten – Funktionsgruppe, wenn er die zeitlichen Voraussetzungen dieser niedrigeren Funktionsgruppe erfülle und diese Funktionszulage höher sei, als die ihm in seiner neuen Einstufung gebührende Funktionszulage in der Funktionsstufe
der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur dann unzulässig sei, wenn über die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verfahrens entschieden werden könne. Da die strittige Frage der dem Beschwerdeführer gebührenden Funktionszulage im – das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers erledigenden – Spruchpunkt I. geklärt worden sei, sei sein Feststellungsantrag unzulässig und somit zurückzuweisen.2.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides als subsidiärer Rechtsbehelf
der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur dann unzulässig sei, wenn über die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verfahrens entschieden werden könne. Da die strittige Frage der dem Beschwerdeführer gebührenden Funktionszulage im – das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers erledigenden – Spruchpunkt römisch eins. geklärt worden sei, sei sein Feststellungsantrag unzulässig und somit zurückzuweisen. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass die von der Behörde im Verfahren angewendete Bestimmung des § 74 Abs. 3 GehG veraltet sei. Mit der Einführung dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber ursprünglich vermeiden wollen, dass bei späten Ernennungen in eine der genannten Funktionsgruppen die volle Höhe der letzten Funktionsstufe sofort anfalle und damit voll in die Bemessung eines allfälligen Ruhegenusses einfließe. Allerdings sei damals noch ein anderes System der Ruhegenussbemessung vorgelegen,
dem die zehn besten Jahre für die Bemessung des Ruhebezuges herangezogen worden seien. Mit dem nunmehr seit dem Jahr 2003 bestehenden System der Berücksichtigung des gesamten Durchrechnungszeitraums für die Ruhegenussbemessung habe die Bestimmung des § 74 Abs. 3 leg.cit. nicht nur ihren Anwendungsbereich verloren, sondern führe diese auch zu einer nicht unerheblichen besoldungsmäßigen und altersdiskriminierenden Schlechterstellung von Bediensteten wie dem Beschwerdeführer. Er sei daher der Ansicht, dass im vorliegenden Verfahren eine verfassungswidrige Norm (§ 74 Abs. 3 leg.cit.) zur Anwendung gelangt sei. Zudem sei es
Ansicht des Beschwerdeführers befremdlich, dass zwar eine inhaltliche bescheidmäßige Abweisung seines Antrages erfolgt sei, dieser jedoch gleichzeitig zurückgewiesen werde, was einen Widerspruch in sich darstelle. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass die von der Behörde im Verfahren angewendete Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 3, GehG veraltet sei. Mit der Einführung dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber ursprünglich vermeiden wollen, dass bei späten Ernennungen in eine der genannten Funktionsgruppen die volle Höhe der letzten Funktionsstufe sofort anfalle und damit voll in die Bemessung eines allfälligen Ruhegenusses einfließe. Allerdings sei damals noch ein anderes System der Ruhegenussbemessung vorgelegen,
dem die zehn besten Jahre für die Bemessung des Ruhebezuges herangezogen worden seien. Mit dem nunmehr seit dem Jahr 2003 bestehenden System der Berücksichtigung des gesamten Durchrechnungszeitraums für die Ruhegenussbemessung habe die Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 3, leg.cit. nicht nur ihren Anwendungsbereich verloren, sondern führe diese auch zu einer nicht unerheblichen besoldungsmäßigen und altersdiskriminierenden Schlechterstellung von Bediensteten wie dem Beschwerdeführer. Er sei daher der Ansicht, dass im vorliegenden Verfahren eine verfassungswidrige Norm (Paragraph 74, Absatz 3, leg.cit.) zur Anwendung gelangt sei. Zudem sei es
Ansicht des Beschwerdeführers befremdlich, dass zwar eine inhaltliche bescheidmäßige Abweisung seines Antrages erfolgt sei, dieser jedoch gleichzeitig zurückgewiesen werde, was einen Widerspruch in sich darstelle.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.
2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.
Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde mit der im Spruch erfolgten Maßgabe: 3.1.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 155/2024, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt:3.1.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2024,, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt: „Funktionszulage § 74.
BDG 1979 einer der
stehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt:Paragraph 74,
Paragraph 143, BDG 1979 einer der
stehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt: [Tabelle]
39 Jahren, 2. die Funktionsstufe 3
29 Jahren, sowie 3. die Funktionsstufe 2
17 Jahren. Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1.
G. 3.2.1. Mit E-Mail vom 03.01.2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der Behörde die bescheidmäßige Feststellung betreffend die Gebührlichkeit der Funktionszulage
Paragraph 74, GehG.
G gebührt einem Beamten der Verwendungsgruppe E1 oder E2a eine Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der einer der unter § 74 Abs. 1 leg.cit. tabellarisch angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist (Funktionsgruppen 1 bis 11 [E1] und 1 bis 7 [E2a]). Die Funktionsstufe 4 in der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 10, gebührt einem Beamten, wenn er ein Besoldungsdienstalter von 39 Jahren erreicht hat (§ 74 Abs. 2 Z 1 leg.cit.) und zudem eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz / auf Arbeitsplätzen dieser Funktionsgruppe erbracht hat (§ 74 Abs. 3 leg.cit.). Erfüllt ein Beamter mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppen 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 einer niedrigeren der im Abs. 3 angeführten Funktionsgruppen, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe (§ 74 Abs. 3a leg.cit.).
Paragraph 74, Absatz eins, GehG gebührt einem Beamten der Verwendungsgruppe E1 oder E2a eine Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der einer der unter Paragraph 74, Absatz eins, leg.cit. tabellarisch angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist (Funktionsgruppen 1 bis 11 [E1] und 1 bis 7 [E2a]). Die Funktionsstufe 4 in der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 10, gebührt einem Beamten, wenn er ein Besoldungsdienstalter von 39 Jahren erreicht hat (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit.) und zudem eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz / auf Arbeitsplätzen dieser Funktionsgruppe erbracht hat (Paragraph 74, Absatz 3, leg.cit.). Erfüllt ein Beamter mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppen 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 einer niedrigeren der im Absatz 3, angeführten Funktionsgruppen, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe (Paragraph 74, Absatz 3 a, leg.cit.). 3.2.
G jedoch „überdies“ eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz / auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe (hier: Funktionsgruppe 10) erforderlich. Dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eine vierjährige Dienstzeit auf einem entsprechenden Arbeitsplatz aufgewiesen hat (oder nunmehr aufweist), ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde von ihm auch nicht behauptet (s. dazu die von ihm getroffenen Ausführungen in der Beschwerde). Die von § 74 Abs. 3 leg.cit. geforderte Voraussetzung zum Bezug einer entsprechenden Funktionszulage („vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe“) ist daher in seinem Fall derzeit noch nicht erfüllt. Eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 10 würde der Beschwerdeführer, bei Annahme eines nicht erfolgten Wechsels des Arbeitsplatzes, erst frühestens mit Ablauf des 05.03.2027 erreichen. Wie die Behörde im angefochtenen Bescheid zur Recht ausführt, ist für die Einstufung in die Funktionsstufe 4
Paragraph 74, Absatz 3, GehG jedoch „überdies“ eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz / auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe (hier: Funktionsgruppe 10) erforderlich. Dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eine vierjährige Dienstzeit auf einem entsprechenden Arbeitsplatz aufgewiesen hat (oder nunmehr aufweist), ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde von ihm auch nicht behauptet (s. dazu die von ihm getroffenen Ausführungen in der Beschwerde). Die von Paragraph 74, Absatz 3, leg.cit. geforderte Voraussetzung zum Bezug einer entsprechenden Funktionszulage („vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe“) ist daher in seinem Fall derzeit noch nicht erfüllt. Eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 10 würde der Beschwerdeführer, bei Annahme eines nicht erfolgten Wechsels des Arbeitsplatzes, erst frühestens mit Ablauf des 05.03.2027 erreichen. Der Beschwerdeführer hatte vor seinem nunmehrigen Arbeitsplatz einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, inne, wofür er seit dem 01.09.2019 die dieser Verwendungs- und Funktionsgruppe entsprechende Funktionszulage der Funktionsstufe 4 erhielt (vgl. Pkt. II.1.). Aus der in § 74 Abs. 1 GehG angeführten Tabelle geht hervor, dass für die Verwendungsgruppe E1 die Funktionszulage der Funktionsstufe 4 in der Funktionsgruppe 9 betraglich höher angesetzt ist als jene der Funktionsstufe 3 in der Funktionsgruppe 10, womit dem Beschwerdeführer
3a leg.cit. eine Funktionszulage für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, Funktionsstufe 4, zusteht.Der Beschwerdeführer hatte vor seinem nunmehrigen Arbeitsplatz einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, inne, wofür er seit dem 01.09.2019 die dieser Verwendungs- und Funktionsgruppe entsprechende Funktionszulage der Funktionsstufe 4 erhielt vergleiche Pkt. römisch zwei.1.). Aus der in Paragraph 74, Absatz eins, GehG angeführten Tabelle geht hervor, dass für die Verwendungsgruppe E1 die Funktionszulage der Funktionsstufe 4 in der Funktionsgruppe 9 betraglich höher angesetzt ist als jene der Funktionsstufe 3 in der Funktionsgruppe 10, womit dem Beschwerdeführer
Paragraph 74, Absatz 3 a, leg.cit. eine Funktionszulage für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, Funktionsstufe 4, zusteht. 3.2.3. Zu den in der Beschwerde zur Bestimmung des § 74 Abs. 3 GehG dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken (s. Pkt. I.3.) genügt es auf die im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2024, E 1864/2024-5, getroffenen Ausführungen hinzuweisen,
welchen der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschreitet, wenn er in § 74 Abs. 3 leg.cit. für einige besonders hohe Funktionsgruppen neben dem Erreichen eines entsprechenden Besoldungsdienstalters für das Erreichen der (höchsten) Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe verlangt. Demnach stellt das Dienstalter bzw. die Dienstzeit als Ausdruck des mit der Dauer der Tätigkeit im öffentlichen Dienst verbundenen Erfahrungszugewinns einen Unterschied im Tatsächlichen dar, der Differenzierungen sachlich rechtfertigt. 3.2.3. Zu den in der Beschwerde zur Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 3, GehG dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken (s. Pkt. römisch eins.3.) genügt es auf die im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2024, E 1864/2024-5, getroffenen Ausführungen hinzuweisen,
welchen der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschreitet, wenn er in Paragraph 74, Absatz 3, leg.cit. für einige besonders hohe Funktionsgruppen neben dem Erreichen eines entsprechenden Besoldungsdienstalters für das Erreichen der (höchsten) Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe verlangt. Demnach stellt das Dienstalter bzw. die Dienstzeit als Ausdruck des mit der Dauer der Tätigkeit im öffentlichen Dienst verbundenen Erfahrungszugewinns einen Unterschied im Tatsächlichen dar, der Differenzierungen sachlich rechtfertigt. 3.2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.