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{'item': 'W246 2291438-1'}

Obsah (5)§ 74Art. 130§ 59§ 28§ 143

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2025 GeschäftszahlW246 2291438-1 Spruch, W246 2291438-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

wie vor lediglich die Entlohnung für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, Funktionsstufe 4, erhalte. Der dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Entlohnung drohende Verlust betrage bis zu seinem Regelpensionsantrittsalter derzeit brutto etwa EUR 62.000,--. Dazu führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er zuvor einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, Funktionsstufe 4, in der römisch 40 innegehabt habe und im März 2023 auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 10, in der Gruppe römisch 40 ernannt worden sei, wobei er seit dieser Ernennung

wie vor lediglich die Entlohnung für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, Funktionsstufe 4, erhalte. Der dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Entlohnung drohende Verlust betrage bis zu seinem Regelpensionsantrittsalter derzeit brutto etwa EUR 62.000,--. Weiters hielt der Beschwerdeführer fest, dass das Dienst- und Besoldungssystem der öffentlich Bediensteten im Wesentlichen darauf aufbaue, bei mehr Verantwortung, also bei Zuweisung eines höher bewerteten Arbeitsplatzes, auch mehr Gehalt zu beziehen. Dem Beschwerdeführer sei die Bestimmung des § 74 Abs. 3 GehG, die für bestimmte Funktionsgruppen (wie auch für die Funktionsgruppe 10) der Verwendungsgruppe E1 explizit eine vierjährige Wartezeit für das Erreichen der Funktionsstufe 4 vorsehen würde, bekannt. Diese Bestimmung sei im Zuge der Besoldungsreform 1994 eingeführt worden, um Überstellungen von Beamten knapp vor ihrer Ruhestandsversetzung und somit unmittelbar höhere Bezüge zu verhindern. Damals sei für die Berechnung des Ruhegenusses noch der Letztbezug des Beamten relevant gewesen, was seit der Festlegung der sogenannten „Durchrechnung“ und somit seit rund 20 Jahren nicht mehr der Fall sei. Im Hinblick darauf sei die sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung Beamter höherer Funktionsgruppen der Verwendungsgruppe E1 bei der Vorrückung in die höhere Funktionsstufe aus Sicht des Beschwerdeführers daher entfallen. Die sich aus dieser Bestimmung, die verfassungswidrig sei, ergebende Diskriminierung und Ungleichbehandlung derartiger Beamter führe im Ergebnis dazu, dass diese Beamte im ungünstigsten Fall die Funktionsstufe 4 überhaupt nicht (mehr) erreichen würden. Weiters hielt der Beschwerdeführer fest, dass das Dienst- und Besoldungssystem der öffentlich Bediensteten im Wesentlichen darauf aufbaue, bei mehr Verantwortung, also bei Zuweisung eines höher bewerteten Arbeitsplatzes, auch mehr Gehalt zu beziehen. Dem Beschwerdeführer sei die Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 3, GehG, die für bestimmte Funktionsgruppen (wie auch für die Funktionsgruppe 10) der Verwendungsgruppe E1 explizit eine vierjährige Wartezeit für das Erreichen der Funktionsstufe 4 vorsehen würde, bekannt. Diese Bestimmung sei im Zuge der Besoldungsreform 1994 eingeführt worden, um Überstellungen von Beamten knapp vor ihrer Ruhestandsversetzung und somit unmittelbar höhere Bezüge zu verhindern. Damals sei für die Berechnung des Ruhegenusses noch der Letztbezug des Beamten relevant gewesen, was seit der Festlegung der sogenannten „Durchrechnung“ und somit seit rund 20 Jahren nicht mehr der Fall sei. Im Hinblick darauf sei die sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung Beamter höherer Funktionsgruppen der Verwendungsgruppe E1 bei der Vorrückung in die höhere Funktionsstufe aus Sicht des Beschwerdeführers daher entfallen. Die sich aus dieser Bestimmung, die verfassungswidrig sei, ergebende Diskriminierung und Ungleichbehandlung derartiger Beamter führe im Ergebnis dazu, dass diese Beamte im ungünstigsten Fall die Funktionsstufe 4 überhaupt nicht (mehr) erreichen würden.

  1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Entlohnung in jener Höhe, welche für die Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 10, Funktionsstufe 4, vorgesehen sei, gemäß § 74 Abs. 1, 2 und 3 GehG ab (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf „Feststellung der Funktionsstufe“ als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.).
  2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Entlohnung in jener Höhe, welche für die Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 10, Funktionsstufe 4, vorgesehen sei, gemäß Paragraph 74, Absatz eins, 2 und 3 GehG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag auf „Feststellung der Funktionsstufe“ als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). 2.
  3. Darin führte die Behörde zu Spruchpunkt I. zunächst aus, dass das Besoldungsdienstalter des seit 01.09.1979 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beschwerdeführers bereits am 31.08.2019 39 Jahre betragen habe. Der Beschwerdeführer sei mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 05.06.2020 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, ernannt worden und habe bis 31.03.2023 einen Arbeitsplatz dieser Wertigkeit innegehabt, wobei er bereits ab 01.09.2019 eine diesem Arbeitsplatz entsprechende Funktionszulage in der Funktionsstufe 4 bezogen habe und seit 01.01.2021 wieder in voller Höhe beziehe. Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 06.03.2023 sei der Beschwerdeführer auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 10, ernannt worden und mit Wirksamkeit vom Ernennungstag auf den Arbeitsplatz eines XXXX in der Gruppe XXXX bestellt worden. Seit 01.04.2023 habe der Beschwerdeführer daher einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 10, inne und beziehe (weiterhin) die Funktionszulage der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, Funktionsstufe 4.2.
  4. Darin führte die Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. zunächst aus, dass das Besoldungsdienstalter des seit 01.09.1979 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beschwerdeführers bereits am 31.08.2019 39 Jahre betragen habe. Der Beschwerdeführer sei mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 05.06.2020 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, ernannt worden und habe bis 31.03.2023 einen Arbeitsplatz dieser Wertigkeit innegehabt, wobei er bereits ab 01.09.2019 eine diesem Arbeitsplatz entsprechende Funktionszulage in der Funktionsstufe 4 bezogen habe und seit 01.01.2021 wieder in voller Höhe beziehe. Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 06.03.2023 sei der Beschwerdeführer auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 10, ernannt worden und mit Wirksamkeit vom Ernennungstag auf den Arbeitsplatz eines römisch 40 in der Gruppe römisch 40 bestellt worden. Seit 01.04.2023 habe der Beschwerdeführer daher einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 10, inne und beziehe (weiterhin) die Funktionszulage der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, Funktionsstufe 4.

§ 74Geh

G gebühre einem Beamten der Verwendungsgruppe E1 eine Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem den Funktionsgruppen 1 bis 11 zugeordneten Arbeitsplatz betraut sei, wobei die Funktionsstufe 4 der jeweiligen Funktionsgruppe dann gebühre, wenn der Beamte ein Besoldungsdienstalter von 39 Jahren erreicht habe und zudem – hinsichtlich der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E1 – eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz / auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erbracht habe. Demnach sei in der Funktionsgruppe 10 der Verwendungsgruppe E1, in welche der Beschwerdeführer mit 06.03.2023 ernannt worden sei, für das Erreichen der Funktionsstufe 4 zusätzlich zu dem Erfordernis des Erreichens eines 39-jährigen Besoldungsdienstalters die Zurücklegung einer vierjährigen Dienstzeit auf einem entsprechend bewerteten Arbeitsplatz erforderlich. Diese Bestimmung stelle eindeutig auf die rechtliche Innehabung, somit die dauernde Betrauung, mit einem Arbeitsplatz der betreffenden Funktionsgruppe ab und komme der Wille des Gesetzgebers, welche Zeiten konkret in diesen vierjährigen Zeitraum miteinzuberechnen seien, durch die im Abs. 3 des § 74 leg.cit. taxativ angeführten Ausnahmetatbestände, die im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt seien, noch klarer zum Ausdruck.

Paragraph 74, GehG gebühre einem Beamten der Verwendungsgruppe E1 eine Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem den Funktionsgruppen 1 bis 11 zugeordneten Arbeitsplatz betraut sei, wobei die Funktionsstufe 4 der jeweiligen Funktionsgruppe dann gebühre, wenn der Beamte ein Besoldungsdienstalter von 39 Jahren erreicht habe und zudem – hinsichtlich der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E1 – eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz / auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erbracht habe. Demnach sei in der Funktionsgruppe 10 der Verwendungsgruppe E1, in welche der Beschwerdeführer mit 06.03.2023 ernannt worden sei, für das Erreichen der Funktionsstufe 4 zusätzlich zu dem Erfordernis des Erreichens eines 39-jährigen Besoldungsdienstalters die Zurücklegung einer vierjährigen Dienstzeit auf einem entsprechend bewerteten Arbeitsplatz erforderlich. Diese Bestimmung stelle eindeutig auf die rechtliche Innehabung, somit die dauernde Betrauung, mit einem Arbeitsplatz der betreffenden Funktionsgruppe ab und komme der Wille des Gesetzgebers, welche Zeiten konkret in diesen vierjährigen Zeitraum miteinzuberechnen seien, durch die im Absatz 3, des Paragraph 74, leg.cit. taxativ angeführten Ausnahmetatbestände, die im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt seien, noch klarer zum Ausdruck. Gemäß dem Abs. 3a des § 74 GehG gebühre dem Beamten die Funktionszulage in der Funktionsstufe 4 einer niedrigeren – im Abs. 3 des § 74 leg.cit. angeführten – Funktionsgruppe, wenn er die zeitlichen Voraussetzungen dieser niedrigeren Funktionsgruppe erfülle und diese Funktionszulage höher sei, als die ihm in seiner neuen Einstufung gebührende Funktionszulage in der Funktionsstufe

  1. Da die Funktionszulage der Verwendungsgruppe E1 in der Funktionsgruppe 9, Funktionsstufe 4, deren zeitliche Voraussetzungen der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorverwendung erfülle, höher sei, als jene in seiner neuen Einstufung in der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 10, Funktionsstufe 3, gebühre ihm (weiterhin) die Funktionszulage der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, Funktionsstufe
  2. Die vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 10 wäre in seinem Fall erst am 05.03.2027 erreicht, weshalb sein dahingehender Antrag abzuweisen sei.Gemäß dem Absatz 3 a, des Paragraph 74, GehG gebühre dem Beamten die Funktionszulage in der Funktionsstufe 4 einer niedrigeren – im Absatz 3, des Paragraph 74, leg.cit. angeführten – Funktionsgruppe, wenn er die zeitlichen Voraussetzungen dieser niedrigeren Funktionsgruppe erfülle und diese Funktionszulage höher sei, als die ihm in seiner neuen Einstufung gebührende Funktionszulage in der Funktionsstufe
  3. Da die Funktionszulage der Verwendungsgruppe E1 in der Funktionsgruppe 9, Funktionsstufe 4, deren zeitliche Voraussetzungen der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorverwendung erfülle, höher sei, als jene in seiner neuen Einstufung in der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 10, Funktionsstufe 3, gebühre ihm (weiterhin) die Funktionszulage der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, Funktionsstufe
  4. Die vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 10 wäre in seinem Fall erst am 05.03.2027 erreicht, weshalb sein dahingehender Antrag abzuweisen sei. 2.
  5. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides als subsidiärer Rechtsbehelf

der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur dann unzulässig sei, wenn über die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verfahrens entschieden werden könne. Da die strittige Frage der dem Beschwerdeführer gebührenden Funktionszulage im – das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers erledigenden – Spruchpunkt I. geklärt worden sei, sei sein Feststellungsantrag unzulässig und somit zurückzuweisen.2.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides als subsidiärer Rechtsbehelf

der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur dann unzulässig sei, wenn über die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verfahrens entschieden werden könne. Da die strittige Frage der dem Beschwerdeführer gebührenden Funktionszulage im – das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers erledigenden – Spruchpunkt römisch eins. geklärt worden sei, sei sein Feststellungsantrag unzulässig und somit zurückzuweisen. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass die von der Behörde im Verfahren angewendete Bestimmung des § 74 Abs. 3 GehG veraltet sei. Mit der Einführung dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber ursprünglich vermeiden wollen, dass bei späten Ernennungen in eine der genannten Funktionsgruppen die volle Höhe der letzten Funktionsstufe sofort anfalle und damit voll in die Bemessung eines allfälligen Ruhegenusses einfließe. Allerdings sei damals noch ein anderes System der Ruhegenussbemessung vorgelegen,

dem die zehn besten Jahre für die Bemessung des Ruhebezuges herangezogen worden seien. Mit dem nunmehr seit dem Jahr 2003 bestehenden System der Berücksichtigung des gesamten Durchrechnungszeitraums für die Ruhegenussbemessung habe die Bestimmung des § 74 Abs. 3 leg.cit. nicht nur ihren Anwendungsbereich verloren, sondern führe diese auch zu einer nicht unerheblichen besoldungsmäßigen und altersdiskriminierenden Schlechterstellung von Bediensteten wie dem Beschwerdeführer. Er sei daher der Ansicht, dass im vorliegenden Verfahren eine verfassungswidrige Norm (§ 74 Abs. 3 leg.cit.) zur Anwendung gelangt sei. Zudem sei es

Ansicht des Beschwerdeführers befremdlich, dass zwar eine inhaltliche bescheidmäßige Abweisung seines Antrages erfolgt sei, dieser jedoch gleichzeitig zurückgewiesen werde, was einen Widerspruch in sich darstelle. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass die von der Behörde im Verfahren angewendete Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 3, GehG veraltet sei. Mit der Einführung dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber ursprünglich vermeiden wollen, dass bei späten Ernennungen in eine der genannten Funktionsgruppen die volle Höhe der letzten Funktionsstufe sofort anfalle und damit voll in die Bemessung eines allfälligen Ruhegenusses einfließe. Allerdings sei damals noch ein anderes System der Ruhegenussbemessung vorgelegen,

dem die zehn besten Jahre für die Bemessung des Ruhebezuges herangezogen worden seien. Mit dem nunmehr seit dem Jahr 2003 bestehenden System der Berücksichtigung des gesamten Durchrechnungszeitraums für die Ruhegenussbemessung habe die Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 3, leg.cit. nicht nur ihren Anwendungsbereich verloren, sondern führe diese auch zu einer nicht unerheblichen besoldungsmäßigen und altersdiskriminierenden Schlechterstellung von Bediensteten wie dem Beschwerdeführer. Er sei daher der Ansicht, dass im vorliegenden Verfahren eine verfassungswidrige Norm (Paragraph 74, Absatz 3, leg.cit.) zur Anwendung gelangt sei. Zudem sei es

Ansicht des Beschwerdeführers befremdlich, dass zwar eine inhaltliche bescheidmäßige Abweisung seines Antrages erfolgt sei, dieser jedoch gleichzeitig zurückgewiesen werde, was einen Widerspruch in sich darstelle.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 04.05.2024 vorgelegt, in dem die Behörde den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde getroffenen Ausführungen entgegentrat.
  2. Mit Schreiben vom 07.05.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Schreiben der Behörde vom 04.05.
  3. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein seit 01.09.1979 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, dessen Besoldungsdienstalter mit 31.08.2019 39 Jahre betrug. Bis zum Ablauf des 31.03.2023 hatte der Beschwerdeführer einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, inne, wofür er ab 01.09.2019 die dieser Verwendungs- und Funktionsgruppe entsprechende Funktionszulage der Funktionsstufe 4 erhielt. Der Beschwerdeführer wurde mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 06.03.2023 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 10, ernannt und auf den Arbeitsplatz eines XXXX in der Gruppe XXXX bestellt. Der Beschwerdeführer gehörte davor weder einer höheren Funktionsgruppe an, noch hat er außerhalb des Exekutivdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt, die mit der Funktionsgruppe 10 der Verwendungsgruppe E1 gleichwertig ist. Der Beschwerdeführer bezieht seit der angeführten Ernennung monatlich (weiterhin) die Funktionszulage für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, Funktionsstufe 4.Der Beschwerdeführer ist ein seit 01.09.1979 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, dessen Besoldungsdienstalter mit 31.08.2019 39 Jahre betrug. Bis zum Ablauf des 31.03.2023 hatte der Beschwerdeführer einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, inne, wofür er ab 01.09.2019 die dieser Verwendungs- und Funktionsgruppe entsprechende Funktionszulage der Funktionsstufe 4 erhielt. Der Beschwerdeführer wurde mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 06.03.2023 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 10, ernannt und auf den Arbeitsplatz eines römisch 40 in der Gruppe römisch 40 bestellt. Der Beschwerdeführer gehörte davor weder einer höheren Funktionsgruppe an, noch hat er außerhalb des Exekutivdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt, die mit der Funktionsgruppe 10 der Verwendungsgruppe E1 gleichwertig ist. Der Beschwerdeführer bezieht seit der angeführten Ernennung monatlich (weiterhin) die Funktionszulage für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, Funktionsstufe
  5. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  6. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden sowie aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. das E-Mail des Beschwerdeführers vom 03.01.2024, den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und das Schreiben der Behörde vom 04.05.2024).Die unter Pkt. römisch zwei.
  7. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden sowie aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. das E-Mail des Beschwerdeführers vom 03.01.2024, den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und das Schreiben der Behörde vom 04.05.2024).
  8. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.

§ 59Abs.

2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.

Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde mit der im Spruch erfolgten Maßgabe: 3.1.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 155/2024, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt:3.1.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2024,, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt: „Funktionszulage § 74.

(1)Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der

§ 143

BDG 1979 einer der

stehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt:Paragraph 74,

(1)Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der

Paragraph 143, BDG 1979 einer der

stehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt: [Tabelle]

(2)Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt 1. die Funktionsstufe 4

39 Jahren, 2. die Funktionsstufe 3

29 Jahren, sowie 3. die Funktionsstufe 2

17 Jahren. Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1.

(3)In den Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
  1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
  2. außerhalb des Exekutivdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a)Erfüllt ein Beamter des Exekutivdienstes mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 einer niedrigeren im Abs. 3 angeführten Funktionsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe. Erfüllt der Beamte die zeitlichen Voraussetzungen für die Funktionsstufe 4 von mehreren dieser niedrigeren Funktionsgruppen, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der höchsten dieser Funktionsgruppen.
(3a)Erfüllt ein Beamter des Exekutivdienstes mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 einer niedrigeren im Absatz 3, angeführten Funktionsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe. Erfüllt der Beamte die zeitlichen Voraussetzungen für die Funktionsstufe 4 von mehreren dieser niedrigeren Funktionsgruppen, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der höchsten dieser Funktionsgruppen.
(4)
(5)[…]“ 3.1.
  1. Die Erläuterungen zu dem mit BGBl. Nr. 550/1994 eingeführten § 74 Abs. 3 GehG führen auszugsweise Folgendes aus (RV 1577 BlgNR
  2. GP, 189):3.1.
  3. Die Erläuterungen zu dem mit Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994, eingeführten Paragraph 74, Absatz 3, GehG führen auszugsweise Folgendes aus Regierungsvorlage 1577 BlgNR
  4. GP, 189): „[…] § 74 Abs. 3 soll vermeiden, daß bei späten Ernennungen in solche Funktionsgruppen die Funktionszulage in der vollen Höhe der letzten Funktionsstufe sofort anfällt und damit voll in die Bemessung eines allfälligen Ruhegenusses einfließt. Funktionell gleich- und höherwertige Dienstzeiten sind in die vierjährige Wartezeit einzurechnen.“„[…] Paragraph 74, Absatz 3, soll vermeiden, daß bei späten Ernennungen in solche Funktionsgruppen die Funktionszulage in der vollen Höhe der letzten Funktionsstufe sofort anfällt und damit voll in die Bemessung eines allfälligen Ruhegenusses einfließt. Funktionell gleich- und höherwertige Dienstzeiten sind in die vierjährige Wartezeit einzurechnen.“ Die Erläuterungen zu dem mit der
  5. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123/1998, neu eingeführten Abs. 3a des § 30 GehG halten auszugsweise Folgendes fest (RV 1258 BlgNR
  6. GP, 59):Die Erläuterungen zu dem mit der
  7. Dienstrechts-Novelle 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,, neu eingeführten Absatz 3 a, des Paragraph 30, GehG halten auszugsweise Folgendes fest Regierungsvorlage 1258 BlgNR
  8. GP, 59): „Generell wird die Funktionsstufe durch die Gehaltsstufe bestimmt, ihre Höhe ist damit von der für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit abhängig. Für die höheren Funktionsgruppen ist mit der Funktionszulage jede zeitliche Mehrleistung mit abgegolten (= ‚Freßklausel‘). Diese Gruppen können die Funktionsstufe 4 jedoch nur erreichen, wenn sie vier Jahre in dieser Funktionsgruppe zugebracht haben. Das zusätzliche Erfordernis einer vierjährigen Dienstzeit in der entsprechenden Funktionsgruppe führt in Einzelfällen zu einer echten finanziellen Benachteiligung bei Übernahme einer höheren Funktion, da die Vierjahresfrist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 in der höheren Funktionsgruppe neu zu laufen beginnt und die Funktionszulage in der Funktionsstufe 3 der höheren Funktionsgruppe geringer ist als die Funktionszulage, die der Beamte bei Erreichen der Funktionsstufe 4 in der niedrigeren Funktionsgruppe erhalten hätte. […] Um diese systemwidrige Benachteiligung zu vermeiden, soll anstelle der Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der höheren Funktionsgruppe die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der niedrigeren Funktionsgruppe gebühren, wenn der Beamte für letztere alle zeitlichen Voraussetzungen erfüllt. […] […]“ 3.
  9. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: 3.2.
  10. Mit E-Mail vom 03.01.2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der Behörde die bescheidmäßige Feststellung betreffend die Gebührlichkeit der Funktionszulage

§ 74Geh

G. 3.2.1. Mit E-Mail vom 03.01.2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der Behörde die bescheidmäßige Feststellung betreffend die Gebührlichkeit der Funktionszulage

Paragraph 74, GehG.

§ 74Abs. 1 Geh

G gebührt einem Beamten der Verwendungsgruppe E1 oder E2a eine Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der einer der unter § 74 Abs. 1 leg.cit. tabellarisch angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist (Funktionsgruppen 1 bis 11 [E1] und 1 bis 7 [E2a]). Die Funktionsstufe 4 in der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 10, gebührt einem Beamten, wenn er ein Besoldungsdienstalter von 39 Jahren erreicht hat (§ 74 Abs. 2 Z 1 leg.cit.) und zudem eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz / auf Arbeitsplätzen dieser Funktionsgruppe erbracht hat (§ 74 Abs. 3 leg.cit.). Erfüllt ein Beamter mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppen 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 einer niedrigeren der im Abs. 3 angeführten Funktionsgruppen, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe (§ 74 Abs. 3a leg.cit.).

Paragraph 74, Absatz eins, GehG gebührt einem Beamten der Verwendungsgruppe E1 oder E2a eine Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der einer der unter Paragraph 74, Absatz eins, leg.cit. tabellarisch angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist (Funktionsgruppen 1 bis 11 [E1] und 1 bis 7 [E2a]). Die Funktionsstufe 4 in der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 10, gebührt einem Beamten, wenn er ein Besoldungsdienstalter von 39 Jahren erreicht hat (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit.) und zudem eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz / auf Arbeitsplätzen dieser Funktionsgruppe erbracht hat (Paragraph 74, Absatz 3, leg.cit.). Erfüllt ein Beamter mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppen 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 einer niedrigeren der im Absatz 3, angeführten Funktionsgruppen, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe (Paragraph 74, Absatz 3 a, leg.cit.). 3.2.

  1. Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 06.03.2023 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 10, ernannt und wies zu diesem Zeitpunkt ein Besoldungsdienstalter von über 39 Jahren auf (s. Pkt. II.1.). Er ist somit ein Beamter der Verwendungsgruppe E1, der – seit 06.03.2023 – dauernd mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1 und der Funktionsgruppe 10 betraut ist und zu diesem Zeitpunkt bereits ein Besoldungsdienstalter von 39 Jahren aufgewiesen hat, womit diese o.a. Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 und 2 Z 1 GehG von ihm erfüllt sind. 3.2.
  2. Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 06.03.2023 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 10, ernannt und wies zu diesem Zeitpunkt ein Besoldungsdienstalter von über 39 Jahren auf (s. Pkt. römisch zwei.1.). Er ist somit ein Beamter der Verwendungsgruppe E1, der – seit 06.03.2023 – dauernd mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1 und der Funktionsgruppe 10 betraut ist und zu diesem Zeitpunkt bereits ein Besoldungsdienstalter von 39 Jahren aufgewiesen hat, womit diese o.a. Voraussetzungen des Paragraph 74, Absatz eins und 2 Ziffer eins, GehG von ihm erfüllt sind. Wie die Behörde im angefochtenen Bescheid zur Recht ausführt, ist für die Einstufung in die Funktionsstufe 4

§ 74Abs. 3 Geh

G jedoch „überdies“ eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz / auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe (hier: Funktionsgruppe 10) erforderlich. Dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eine vierjährige Dienstzeit auf einem entsprechenden Arbeitsplatz aufgewiesen hat (oder nunmehr aufweist), ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde von ihm auch nicht behauptet (s. dazu die von ihm getroffenen Ausführungen in der Beschwerde). Die von § 74 Abs. 3 leg.cit. geforderte Voraussetzung zum Bezug einer entsprechenden Funktionszulage („vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe“) ist daher in seinem Fall derzeit noch nicht erfüllt. Eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 10 würde der Beschwerdeführer, bei Annahme eines nicht erfolgten Wechsels des Arbeitsplatzes, erst frühestens mit Ablauf des 05.03.2027 erreichen. Wie die Behörde im angefochtenen Bescheid zur Recht ausführt, ist für die Einstufung in die Funktionsstufe 4

Paragraph 74, Absatz 3, GehG jedoch „überdies“ eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz / auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe (hier: Funktionsgruppe 10) erforderlich. Dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eine vierjährige Dienstzeit auf einem entsprechenden Arbeitsplatz aufgewiesen hat (oder nunmehr aufweist), ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde von ihm auch nicht behauptet (s. dazu die von ihm getroffenen Ausführungen in der Beschwerde). Die von Paragraph 74, Absatz 3, leg.cit. geforderte Voraussetzung zum Bezug einer entsprechenden Funktionszulage („vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe“) ist daher in seinem Fall derzeit noch nicht erfüllt. Eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 10 würde der Beschwerdeführer, bei Annahme eines nicht erfolgten Wechsels des Arbeitsplatzes, erst frühestens mit Ablauf des 05.03.2027 erreichen. Der Beschwerdeführer hatte vor seinem nunmehrigen Arbeitsplatz einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, inne, wofür er seit dem 01.09.2019 die dieser Verwendungs- und Funktionsgruppe entsprechende Funktionszulage der Funktionsstufe 4 erhielt (vgl. Pkt. II.1.). Aus der in § 74 Abs. 1 GehG angeführten Tabelle geht hervor, dass für die Verwendungsgruppe E1 die Funktionszulage der Funktionsstufe 4 in der Funktionsgruppe 9 betraglich höher angesetzt ist als jene der Funktionsstufe 3 in der Funktionsgruppe 10, womit dem Beschwerdeführer

§ 74Abs.

3a leg.cit. eine Funktionszulage für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, Funktionsstufe 4, zusteht.Der Beschwerdeführer hatte vor seinem nunmehrigen Arbeitsplatz einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, inne, wofür er seit dem 01.09.2019 die dieser Verwendungs- und Funktionsgruppe entsprechende Funktionszulage der Funktionsstufe 4 erhielt vergleiche Pkt. römisch zwei.1.). Aus der in Paragraph 74, Absatz eins, GehG angeführten Tabelle geht hervor, dass für die Verwendungsgruppe E1 die Funktionszulage der Funktionsstufe 4 in der Funktionsgruppe 9 betraglich höher angesetzt ist als jene der Funktionsstufe 3 in der Funktionsgruppe 10, womit dem Beschwerdeführer

Paragraph 74, Absatz 3 a, leg.cit. eine Funktionszulage für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, Funktionsstufe 4, zusteht. 3.2.3. Zu den in der Beschwerde zur Bestimmung des § 74 Abs. 3 GehG dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken (s. Pkt. I.3.) genügt es auf die im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2024, E 1864/2024-5, getroffenen Ausführungen hinzuweisen,

welchen der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschreitet, wenn er in § 74 Abs. 3 leg.cit. für einige besonders hohe Funktionsgruppen neben dem Erreichen eines entsprechenden Besoldungsdienstalters für das Erreichen der (höchsten) Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe verlangt. Demnach stellt das Dienstalter bzw. die Dienstzeit als Ausdruck des mit der Dauer der Tätigkeit im öffentlichen Dienst verbundenen Erfahrungszugewinns einen Unterschied im Tatsächlichen dar, der Differenzierungen sachlich rechtfertigt. 3.2.3. Zu den in der Beschwerde zur Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 3, GehG dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken (s. Pkt. römisch eins.3.) genügt es auf die im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2024, E 1864/2024-5, getroffenen Ausführungen hinzuweisen,

welchen der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschreitet, wenn er in Paragraph 74, Absatz 3, leg.cit. für einige besonders hohe Funktionsgruppen neben dem Erreichen eines entsprechenden Besoldungsdienstalters für das Erreichen der (höchsten) Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe verlangt. Demnach stellt das Dienstalter bzw. die Dienstzeit als Ausdruck des mit der Dauer der Tätigkeit im öffentlichen Dienst verbundenen Erfahrungszugewinns einen Unterschied im Tatsächlichen dar, der Differenzierungen sachlich rechtfertigt. 3.2.

  1. Der Behörde ist daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer (bis zumindest 05.03.2027) lediglich die Funktionszulage für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, Funktionsstufe 4, zusteht und ihm derzeit (noch) keine Funktionszulage für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 10, Funktionsstufe 4, gebührt. Die Beschwerde ist daher mit der im Spruch erfolgten Maßgabe abzuweisen. 3.
  2. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Verfahren der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W246.2291438.1.00

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