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{'item': 'W246 2297997-1'}

Obsah (5)§ 74Art. 130§ 59§ 28§ 143

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2025 GeschäftszahlW246 2297997-1 Spruch, W246 2297997-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 74Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Geh

G gebühre Beamten der Verwendungsgruppe E1 ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 39 Jahren zwar grundsätzlich die Funktionsstufe 4, jedoch sehe § 74 Abs. 3 leg.cit. für gewisse Funktionsgruppen (wie auch für die Funktionsgruppe 9) eine vierjährige Wartezeit in einer solchen Verwendung vor. Die Bestimmung des § 74 Abs. 3 leg.cit. habe bei seiner Einführung der Verhinderung von Überstellungen auf höherwertige Arbeitsplätze vor Ruhestandsversetzungen zur Beeinflussung der Höhe des Ruhegenusses gedient. Durch die Einführung des Systems der Durchrechnung zur Feststellung des maßgeblichen Pensionseinkommens sei dieser ursprüngliche Regelungszweck und der für die Einführung dieser Bestimmung maßgebliche systematische Zusammenhang nunmehr weggefallen bzw. überholt. Diese Bestimmung führe offensichtlich zu einer Ungleichbehandlung von – primär älteren – Beamten der Verwendungsgruppe E1 und widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, weil sich die Unterschiede im Tatsächlichen aufgrund der sich nunmehr geändert darstellenden Lage nicht mehr rechtfertigen ließen. Dem Gehaltsschema des öffentlichen Dienstes liege der Gedanke zugrunde, dass Arbeitsplätze unterschiedlich bewertet seien und mit der Betrauung mit einem höherwertigen Arbeitsplatz auch eine höherwertige Entlohnung verbunden sei. Dies treffe auf die in § 74 Abs. 3 leg.cit. genannten Verwendungen aber nicht zu, bei denen es in den ersten vier Jahren gerade nicht zu einer höheren Entlohnung komme. Dazu führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er mit Wirksamkeit vom 01.08.2023 auf die Planstelle des Leiters des Referats römisch 40 ) (Verwendungsgruppe E1 / Funktionsgruppe 9) ernannt worden sei und dass mit der Gehaltsabrechnung für Jänner 2024 sein besoldungsrechtliches Dienstalter mit 39 Jahren und vier Tagen sowie seine Einstufung mit „E1 / 9 / 3 / 3 D1“ festgelegt worden sei.

Paragraph 74, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, GehG gebühre Beamten der Verwendungsgruppe E1 ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 39 Jahren zwar grundsätzlich die Funktionsstufe 4, jedoch sehe Paragraph 74, Absatz 3, leg.cit. für gewisse Funktionsgruppen (wie auch für die Funktionsgruppe 9) eine vierjährige Wartezeit in einer solchen Verwendung vor. Die Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 3, leg.cit. habe bei seiner Einführung der Verhinderung von Überstellungen auf höherwertige Arbeitsplätze vor Ruhestandsversetzungen zur Beeinflussung der Höhe des Ruhegenusses gedient. Durch die Einführung des Systems der Durchrechnung zur Feststellung des maßgeblichen Pensionseinkommens sei dieser ursprüngliche Regelungszweck und der für die Einführung dieser Bestimmung maßgebliche systematische Zusammenhang nunmehr weggefallen bzw. überholt. Diese Bestimmung führe offensichtlich zu einer Ungleichbehandlung von – primär älteren – Beamten der Verwendungsgruppe E1 und widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, weil sich die Unterschiede im Tatsächlichen aufgrund der sich nunmehr geändert darstellenden Lage nicht mehr rechtfertigen ließen. Dem Gehaltsschema des öffentlichen Dienstes liege der Gedanke zugrunde, dass Arbeitsplätze unterschiedlich bewertet seien und mit der Betrauung mit einem höherwertigen Arbeitsplatz auch eine höherwertige Entlohnung verbunden sei. Dies treffe auf die in Paragraph 74, Absatz 3, leg.cit. genannten Verwendungen aber nicht zu, bei denen es in den ersten vier Jahren gerade nicht zu einer höheren Entlohnung komme. 2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 07.06.2024 gemäß § 74 Abs. 1, 2 und 3 GehG ab.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 07.06.2024 gemäß Paragraph 74, Absatz eins, 2 und 3 GehG ab. Dazu führte die Behörde zunächst aus, dass der Beschwerdeführer mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 25.07.2023 mit Wirksamkeit vom 01.08.2023 zum Leiter des Referats XXXX ) (Verwendungsgruppe E1 / Funktionsgruppe 9) bestellt worden und seit 01.01.2024 in der Verwendungsgruppe „E1 Tarifgruppe 9/3/3, D1“ eingestuft sei.

§ 74Abs. 1, 2 und 3 Geh

G gebühre die Funktionszulage in der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe E1 ab dem Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 39 Jahren und einer vierjährigen Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz / auf Arbeitsplätzen dieser Funktionsgruppe. Diese Bestimmung stelle eindeutig auf die rechtliche Innehabung, somit die dauernde Betrauung, mit einem Arbeitsplatz der betreffenden Funktionsgruppe ab und komme der Wille des Gesetzgebers, welche Zeiten konkret in diesen vierjährigen Zeitraum miteinzuberechnen seien, durch die im Abs. 3 taxativ angeführten Ausnahmetatbestände, die im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt seien, noch klarer zum Ausdruck. Eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe E1 würde der Beschwerdeführer erst am 01.08.2027 erreichen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei. Dazu führte die Behörde zunächst aus, dass der Beschwerdeführer mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 25.07.2023 mit Wirksamkeit vom 01.08.2023 zum Leiter des Referats römisch 40 ) (Verwendungsgruppe E1 / Funktionsgruppe 9) bestellt worden und seit 01.01.2024 in der Verwendungsgruppe „E1 Tarifgruppe 9/3/3, D1“ eingestuft sei.

Paragraph 74, Absatz eins, 2 und 3 GehG gebühre die Funktionszulage in der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe E1 ab dem Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 39 Jahren und einer vierjährigen Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz / auf Arbeitsplätzen dieser Funktionsgruppe. Diese Bestimmung stelle eindeutig auf die rechtliche Innehabung, somit die dauernde Betrauung, mit einem Arbeitsplatz der betreffenden Funktionsgruppe ab und komme der Wille des Gesetzgebers, welche Zeiten konkret in diesen vierjährigen Zeitraum miteinzuberechnen seien, durch die im Absatz 3, taxativ angeführten Ausnahmetatbestände, die im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt seien, noch klarer zum Ausdruck. Eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe E1 würde der Beschwerdeführer erst am 01.08.2027 erreichen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er zum Zeitpunkt der Ernennung auf seinen Arbeitsplatz (Verwendungsgruppe E1 / Funktionsgruppe 9) ein Besoldungsdienstalter von 38 Jahren, sieben Monaten und vier Tagen aufgewiesen und sich dementsprechend zu diesem Zeitpunkt in der Funktionsstufe 3 dieser Funktionsgruppe befunden habe. Er stehe auf dem Standpunkt, dass er seit dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 39 Jahren und vier Tagen am 01.01.2024 zum Bezug der höheren Funktionszulage der Funktionsgruppe 9 in der Funktionsstufe 4 berechtigt sei. Dazu hielt er fest, in der sich aus § 74 Abs. 3 GehG ergebenden Verwehrung dieser höheren Funktionszulage eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz zu erblicken, weil für die Gewährung dieser höheren Funktionszulage – im Gegensatz zu den Funktionszulagen in den Funktionsstufen 2 und 3 – nicht nur das rein zeitabhängige Erreichen eines bestimmten Besoldungsdienstalters, sondern zusätzlich noch eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich sei. Eine derartige Verlängerung um weitere vier Jahre bis zur Gewährung der Funktionszulage in der Funktionsstufe 4 sei aufgrund der von einem Beamten bereits

jedenfalls 39 Dienstjahren erworbenen spezifischen Erfahrung sachlich nicht mehr mit einem weiteren Erfahrungszugewinn zu rechtfertigen. Dazu hielt er fest, in der sich aus Paragraph 74, Absatz 3, GehG ergebenden Verwehrung dieser höheren Funktionszulage eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz zu erblicken, weil für die Gewährung dieser höheren Funktionszulage – im Gegensatz zu den Funktionszulagen in den Funktionsstufen 2 und 3 – nicht nur das rein zeitabhängige Erreichen eines bestimmten Besoldungsdienstalters, sondern zusätzlich noch eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich sei. Eine derartige Verlängerung um weitere vier Jahre bis zur Gewährung der Funktionszulage in der Funktionsstufe 4 sei aufgrund der von einem Beamten bereits

jedenfalls 39 Dienstjahren erworbenen spezifischen Erfahrung sachlich nicht mehr mit einem weiteren Erfahrungszugewinn zu rechtfertigen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass die Anwendung dieser Bestimmung auch altersdiskriminierend sei, weil der sich aus der Differenz der Funktionszulage der Funktionsstufe 3 zu jener der Funktionsstufe 4 resultierende beträchtliche Vermögensnachteil ausschließlich eine Personengruppe treffe, die kurz vor dem 60. Lebensjahr stehe und mit Funktionen der Verwendungsgruppe E1 ab der „Funktionsstufe“ (gemeint wohl: Funktionsgruppe) 8 betraut sei. Schließlich brachte der Beschwerdeführer vor, mit der Einführung des § 74 Abs. 3 GehG habe der Gesetzgeber ursprünglich vermeiden wollen, dass bei späten Ernennungen in eine der genannten Funktionsgruppen die volle Höhe der letzten Funktionsstufe sofort anfalle und damit voll in die Bemessung eines allfälligen Ruhegenusses einfließe. Allerdings sei damals noch ein anderes System der Ruhegenussbemessung vorgelegen,

dem die besoldungsrechtliche Stellung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst für die Bemessung des Ruhebezuges herangezogen worden sei. Mit dem nunmehr seit dem Jahr 2003 bestehenden System der Berücksichtigung des gesamten Durchrechnungszeitraums für die Ruhegenussbemessung habe die Bestimmung des § 74 Abs. 3 leg.cit. nicht nur ihren Zweck verloren, sondern führe ihre Anwendung auch zu einer nicht unerheblichen besoldungsmäßigen und altersdiskriminierenden Schlechterstellung des Beschwerdeführers.Schließlich brachte der Beschwerdeführer vor, mit der Einführung des Paragraph 74, Absatz 3, GehG habe der Gesetzgeber ursprünglich vermeiden wollen, dass bei späten Ernennungen in eine der genannten Funktionsgruppen die volle Höhe der letzten Funktionsstufe sofort anfalle und damit voll in die Bemessung eines allfälligen Ruhegenusses einfließe. Allerdings sei damals noch ein anderes System der Ruhegenussbemessung vorgelegen,

dem die besoldungsrechtliche Stellung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst für die Bemessung des Ruhebezuges herangezogen worden sei. Mit dem nunmehr seit dem Jahr 2003 bestehenden System der Berücksichtigung des gesamten Durchrechnungszeitraums für die Ruhegenussbemessung habe die Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 3, leg.cit. nicht nur ihren Zweck verloren, sondern führe ihre Anwendung auch zu einer nicht unerheblichen besoldungsmäßigen und altersdiskriminierenden Schlechterstellung des Beschwerdeführers.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 23.08.2024 vorgelegt, in dem die Behörde den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde getroffenen Ausführungen entgegentrat.
  2. Mit Schreiben vom 28.08.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Schreiben der Behörde vom 23.08.
  3. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, der mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 25.07.2023 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, ernannt und mit Wirksamkeit ab 01.08.2023 auf Dauer mit dem Arbeitsplatz des Leiters des Referats XXXX ) betraut wurde. Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers betrug mit 01.01.2024 39 Jahre und vier Tage. Der Beschwerdeführer gehörte davor weder einer höheren Funktionsgruppe an, noch hat er außerhalb des Exekutivdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt, die mit der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe E1 gleichwertig ist. Er bezieht seit 01.01.2024 eine Funktionszulage für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, Funktionsstufe 3.Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, der mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 25.07.2023 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, ernannt und mit Wirksamkeit ab 01.08.2023 auf Dauer mit dem Arbeitsplatz des Leiters des Referats römisch 40 ) betraut wurde. Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers betrug mit 01.01.2024 39 Jahre und vier Tage. Der Beschwerdeführer gehörte davor weder einer höheren Funktionsgruppe an, noch hat er außerhalb des Exekutivdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt, die mit der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe E1 gleichwertig ist. Er bezieht seit 01.01.2024 eine Funktionszulage für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, Funktionsstufe
  5. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  6. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden sowie aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. das E-Mail des Beschwerdeführers vom 07.06.2024, den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und das Schreiben der Behörde vom 23.08.2024).Die unter Pkt. römisch zwei.
  7. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden sowie aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. das E-Mail des Beschwerdeführers vom 07.06.2024, den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und das Schreiben der Behörde vom 23.08.2024).
  8. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.

§ 59Abs.

2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.

Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde mit der im Spruch erfolgten Maßgabe: 3.1.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 155/2024, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt:3.1.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2024,, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt: „Funktionszulage § 74.

(1)Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der

§ 143

BDG 1979 einer der

stehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt:Paragraph 74,

(1)Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der

Paragraph 143, BDG 1979 einer der

stehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt: [Tabelle]

(2)Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt 1. die Funktionsstufe 4

39 Jahren, 2. die Funktionsstufe 3

29 Jahren, sowie 3. die Funktionsstufe 2

17 Jahren. Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1.

(3)In den Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
  1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
  2. außerhalb des Exekutivdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a)Erfüllt ein Beamter des Exekutivdienstes mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 einer niedrigeren im Abs. 3 angeführten Funktionsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe. Erfüllt der Beamte die zeitlichen Voraussetzungen für die Funktionsstufe 4 von mehreren dieser niedrigeren Funktionsgruppen, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der höchsten dieser Funktionsgruppen.
(3a)Erfüllt ein Beamter des Exekutivdienstes mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 einer niedrigeren im Absatz 3, angeführten Funktionsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe. Erfüllt der Beamte die zeitlichen Voraussetzungen für die Funktionsstufe 4 von mehreren dieser niedrigeren Funktionsgruppen, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der höchsten dieser Funktionsgruppen.
(4)
(5)[…]“ 3.1.
  1. Die Erläuterungen zu dem mit BGBl. Nr. 550/1994 eingeführten § 74 Abs. 3 GehG führen auszugsweise Folgendes aus (RV 1577 BlgNR
  2. GP, 189):3.1.
  3. Die Erläuterungen zu dem mit Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994, eingeführten Paragraph 74, Absatz 3, GehG führen auszugsweise Folgendes aus Regierungsvorlage 1577 BlgNR
  4. GP, 189): „[…] § 74 Abs. 3 soll vermeiden, daß bei späten Ernennungen in solche Funktionsgruppen die Funktionszulage in der vollen Höhe der letzten Funktionsstufe sofort anfällt und damit voll in die Bemessung eines allfälligen Ruhegenusses einfließt. Funktionell gleich- und höherwertige Dienstzeiten sind in die vierjährige Wartezeit einzurechnen.“„[…] Paragraph 74, Absatz 3, soll vermeiden, daß bei späten Ernennungen in solche Funktionsgruppen die Funktionszulage in der vollen Höhe der letzten Funktionsstufe sofort anfällt und damit voll in die Bemessung eines allfälligen Ruhegenusses einfließt. Funktionell gleich- und höherwertige Dienstzeiten sind in die vierjährige Wartezeit einzurechnen.“ Die Erläuterungen zu dem mit der
  5. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123/1998, neu eingeführten Abs. 3a des § 30 GehG halten auszugsweise Folgendes fest (RV 1258 BlgNR
  6. GP, 59):Die Erläuterungen zu dem mit der
  7. Dienstrechts-Novelle 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,, neu eingeführten Absatz 3 a, des Paragraph 30, GehG halten auszugsweise Folgendes fest Regierungsvorlage 1258 BlgNR
  8. GP, 59): „Generell wird die Funktionsstufe durch die Gehaltsstufe bestimmt, ihre Höhe ist damit von der für die Vorrückung maßgebenden Dienstzeit abhängig. Für die höheren Funktionsgruppen ist mit der Funktionszulage jede zeitliche Mehrleistung mit abgegolten (= ‚Freßklausel‘). Diese Gruppen können die Funktionsstufe 4 jedoch nur erreichen, wenn sie vier Jahre in dieser Funktionsgruppe zugebracht haben. Das zusätzliche Erfordernis einer vierjährigen Dienstzeit in der entsprechenden Funktionsgruppe führt in Einzelfällen zu einer echten finanziellen Benachteiligung bei Übernahme einer höheren Funktion, da die Vierjahresfrist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 in der höheren Funktionsgruppe neu zu laufen beginnt und die Funktionszulage in der Funktionsstufe 3 der höheren Funktionsgruppe geringer ist als die Funktionszulage, die der Beamte bei Erreichen der Funktionsstufe 4 in der niedrigeren Funktionsgruppe erhalten hätte. […] Um diese systemwidrige Benachteiligung zu vermeiden, soll anstelle der Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der höheren Funktionsgruppe die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der niedrigeren Funktionsgruppe gebühren, wenn der Beamte für letztere alle zeitlichen Voraussetzungen erfüllt. […] […]“ 3.
  9. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:

dem oben wiedergegebenen § 74 Abs. 1 GehG gebührt einem Beamten der Verwendungsgruppe E1 oder E2a eine Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der einer der unter § 74 Abs. 1 leg.cit. tabellarisch angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist (Funktionsgruppen 1 bis 11 [E1] und 1 bis 7 [E2a]). Die Funktionsstufe 4 in der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, gebührt einem Beamten, wenn er ein Besoldungsdienstalter von 39 Jahren erreicht hat (§ 74 Abs. 2 Z 1 leg.cit.) und zudem eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz / auf Arbeitsplätzen dieser Funktionsgruppe erbracht hat (§ 74 Abs. 3 leg.cit.).

dem oben wiedergegebenen Paragraph 74, Absatz eins, GehG gebührt einem Beamten der Verwendungsgruppe E1 oder E2a eine Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der einer der unter Paragraph 74, Absatz eins, leg.cit. tabellarisch angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist (Funktionsgruppen 1 bis 11 [E1] und 1 bis 7 [E2a]). Die Funktionsstufe 4 in der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, gebührt einem Beamten, wenn er ein Besoldungsdienstalter von 39 Jahren erreicht hat (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit.) und zudem eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz / auf Arbeitsplätzen dieser Funktionsgruppe erbracht hat (Paragraph 74, Absatz 3, leg.cit.). Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 01.08.2023 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, ernannt, sein Besoldungsdienstalter betrug mit 01.01.2024 39 Jahre und vier Tage (s. Pkt. II.1.). Er ist somit ein Beamter der Verwendungsgruppe E1, der – seit 01.08.2023 – dauernd mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1 und der Funktionsgruppe 9 betraut ist und mit 01.01.2024 ein Besoldungsdienstalter von über 39 Jahren aufgewiesen hat, womit diese o.a. Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 und 2 Z 1 GehG von ihm erfüllt sind. Wie die Behörde im angefochtenen Bescheid zur Recht ausführt, ist für die Einstufung in die Funktionsstufe 4

§ 74Abs.

3 leg.cit. jedoch „überdies“ eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz / auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe (hier: Funktionsgruppe 9) erforderlich. Dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eine vierjährige Dienstzeit auf einem entsprechenden Arbeitsplatz aufgewiesen hat (oder nunmehr aufweist), ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde von ihm auch nicht behauptet (s. dazu die von ihm getroffenen Ausführungen in der Beschwerde). Die von § 74 Abs. 3 leg.cit. geforderte Voraussetzung zum Bezug einer entsprechenden Funktionszulage ist daher in seinem Fall nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 01.08.2023 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, ernannt, sein Besoldungsdienstalter betrug mit 01.01.2024 39 Jahre und vier Tage (s. Pkt. römisch zwei.1.). Er ist somit ein Beamter der Verwendungsgruppe E1, der – seit 01.08.2023 – dauernd mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1 und der Funktionsgruppe 9 betraut ist und mit 01.01.2024 ein Besoldungsdienstalter von über 39 Jahren aufgewiesen hat, womit diese o.a. Voraussetzungen des Paragraph 74, Absatz eins und 2 Ziffer eins, GehG von ihm erfüllt sind. Wie die Behörde im angefochtenen Bescheid zur Recht ausführt, ist für die Einstufung in die Funktionsstufe 4

Paragraph 74, Absatz 3, leg.cit. jedoch „überdies“ eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz / auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe (hier: Funktionsgruppe 9) erforderlich. Dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eine vierjährige Dienstzeit auf einem entsprechenden Arbeitsplatz aufgewiesen hat (oder nunmehr aufweist), ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde von ihm auch nicht behauptet (s. dazu die von ihm getroffenen Ausführungen in der Beschwerde). Die von Paragraph 74, Absatz 3, leg.cit. geforderte Voraussetzung zum Bezug einer entsprechenden Funktionszulage ist daher in seinem Fall nicht erfüllt. Zu den in der Beschwerde zur Bestimmung des § 74 Abs. 3 GehG dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken (s. Pkt. I.3.) genügt es auf die im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2024, E 1864/2024-5, getroffenen Ausführungen hinzuweisen,

welchen der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschreitet, wenn er in § 74 Abs. 3 leg.cit. für einige besonders hohe Funktionsgruppen neben dem Erreichen eines entsprechenden Besoldungsdienstalters für das Erreichen der (höchsten) Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe verlangt. Demnach stellt das Dienstalter bzw. die Dienstzeit als Ausdruck des mit der Dauer der Tätigkeit im öffentlichen Dienst verbundenen Erfahrungszugewinns einen Unterschied im Tatsächlichen dar, der Differenzierungen sachlich rechtfertigt. Zu den in der Beschwerde zur Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 3, GehG dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken (s. Pkt. römisch eins.3.) genügt es auf die im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2024, E 1864/2024-5, getroffenen Ausführungen hinzuweisen,

welchen der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschreitet, wenn er in Paragraph 74, Absatz 3, leg.cit. für einige besonders hohe Funktionsgruppen neben dem Erreichen eines entsprechenden Besoldungsdienstalters für das Erreichen der (höchsten) Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe verlangt. Demnach stellt das Dienstalter bzw. die Dienstzeit als Ausdruck des mit der Dauer der Tätigkeit im öffentlichen Dienst verbundenen Erfahrungszugewinns einen Unterschied im Tatsächlichen dar, der Differenzierungen sachlich rechtfertigt. Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer trotz mit 01.01.2024 erfolgten Erreichens eines Besoldungsdienstalters von 39 Jahren mangels vierjähriger Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 9 (oder einer höheren Funktionsgruppe) keine Funktionszulage für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, Funktionsstufe 4, zusteht. Die Beschwerde ist daher mit der im Spruch erfolgten Maßgabe abzuweisen. 3.3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Verfahren der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W246.2297997.1.00

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