G gebühre Beamten der Verwendungsgruppe E1 ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 39 Jahren zwar grundsätzlich die Funktionsstufe 4, jedoch sehe § 74 Abs. 3 leg.cit. für gewisse Funktionsgruppen (wie auch für die Funktionsgruppe 9) eine vierjährige Wartezeit in einer solchen Verwendung vor. Die Bestimmung des § 74 Abs. 3 leg.cit. habe bei seiner Einführung der Verhinderung von Überstellungen auf höherwertige Arbeitsplätze vor Ruhestandsversetzungen zur Beeinflussung der Höhe des Ruhegenusses gedient. Durch die Einführung des Systems der Durchrechnung zur Feststellung des maßgeblichen Pensionseinkommens sei dieser ursprüngliche Regelungszweck und der für die Einführung dieser Bestimmung maßgebliche systematische Zusammenhang nunmehr weggefallen bzw. überholt. Diese Bestimmung führe offensichtlich zu einer Ungleichbehandlung von – primär älteren – Beamten der Verwendungsgruppe E1 und widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, weil sich die Unterschiede im Tatsächlichen aufgrund der sich nunmehr geändert darstellenden Lage nicht mehr rechtfertigen ließen. Dem Gehaltsschema des öffentlichen Dienstes liege der Gedanke zugrunde, dass Arbeitsplätze unterschiedlich bewertet seien und mit der Betrauung mit einem höherwertigen Arbeitsplatz auch eine höherwertige Entlohnung verbunden sei. Dies treffe auf die in § 74 Abs. 3 leg.cit. genannten Verwendungen aber nicht zu, bei denen es in den ersten vier Jahren gerade nicht zu einer höheren Entlohnung komme. Dazu führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er mit Wirksamkeit vom 01.08.2023 auf die Planstelle des Leiters des Referats römisch 40 ) (Verwendungsgruppe E1 / Funktionsgruppe 9) ernannt worden sei und dass mit der Gehaltsabrechnung für Jänner 2024 sein besoldungsrechtliches Dienstalter mit 39 Jahren und vier Tagen sowie seine Einstufung mit „E1 / 9 / 3 / 3 D1“ festgelegt worden sei.
Paragraph 74, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, GehG gebühre Beamten der Verwendungsgruppe E1 ab Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 39 Jahren zwar grundsätzlich die Funktionsstufe 4, jedoch sehe Paragraph 74, Absatz 3, leg.cit. für gewisse Funktionsgruppen (wie auch für die Funktionsgruppe 9) eine vierjährige Wartezeit in einer solchen Verwendung vor. Die Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 3, leg.cit. habe bei seiner Einführung der Verhinderung von Überstellungen auf höherwertige Arbeitsplätze vor Ruhestandsversetzungen zur Beeinflussung der Höhe des Ruhegenusses gedient. Durch die Einführung des Systems der Durchrechnung zur Feststellung des maßgeblichen Pensionseinkommens sei dieser ursprüngliche Regelungszweck und der für die Einführung dieser Bestimmung maßgebliche systematische Zusammenhang nunmehr weggefallen bzw. überholt. Diese Bestimmung führe offensichtlich zu einer Ungleichbehandlung von – primär älteren – Beamten der Verwendungsgruppe E1 und widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, weil sich die Unterschiede im Tatsächlichen aufgrund der sich nunmehr geändert darstellenden Lage nicht mehr rechtfertigen ließen. Dem Gehaltsschema des öffentlichen Dienstes liege der Gedanke zugrunde, dass Arbeitsplätze unterschiedlich bewertet seien und mit der Betrauung mit einem höherwertigen Arbeitsplatz auch eine höherwertige Entlohnung verbunden sei. Dies treffe auf die in Paragraph 74, Absatz 3, leg.cit. genannten Verwendungen aber nicht zu, bei denen es in den ersten vier Jahren gerade nicht zu einer höheren Entlohnung komme. 2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 07.06.2024 gemäß § 74 Abs. 1, 2 und 3 GehG ab.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 07.06.2024 gemäß Paragraph 74, Absatz eins, 2 und 3 GehG ab. Dazu führte die Behörde zunächst aus, dass der Beschwerdeführer mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 25.07.2023 mit Wirksamkeit vom 01.08.2023 zum Leiter des Referats XXXX ) (Verwendungsgruppe E1 / Funktionsgruppe 9) bestellt worden und seit 01.01.2024 in der Verwendungsgruppe „E1 Tarifgruppe 9/3/3, D1“ eingestuft sei.
G gebühre die Funktionszulage in der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe E1 ab dem Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 39 Jahren und einer vierjährigen Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz / auf Arbeitsplätzen dieser Funktionsgruppe. Diese Bestimmung stelle eindeutig auf die rechtliche Innehabung, somit die dauernde Betrauung, mit einem Arbeitsplatz der betreffenden Funktionsgruppe ab und komme der Wille des Gesetzgebers, welche Zeiten konkret in diesen vierjährigen Zeitraum miteinzuberechnen seien, durch die im Abs. 3 taxativ angeführten Ausnahmetatbestände, die im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt seien, noch klarer zum Ausdruck. Eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe E1 würde der Beschwerdeführer erst am 01.08.2027 erreichen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei. Dazu führte die Behörde zunächst aus, dass der Beschwerdeführer mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 25.07.2023 mit Wirksamkeit vom 01.08.2023 zum Leiter des Referats römisch 40 ) (Verwendungsgruppe E1 / Funktionsgruppe 9) bestellt worden und seit 01.01.2024 in der Verwendungsgruppe „E1 Tarifgruppe 9/3/3, D1“ eingestuft sei.
Paragraph 74, Absatz eins, 2 und 3 GehG gebühre die Funktionszulage in der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe E1 ab dem Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 39 Jahren und einer vierjährigen Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz / auf Arbeitsplätzen dieser Funktionsgruppe. Diese Bestimmung stelle eindeutig auf die rechtliche Innehabung, somit die dauernde Betrauung, mit einem Arbeitsplatz der betreffenden Funktionsgruppe ab und komme der Wille des Gesetzgebers, welche Zeiten konkret in diesen vierjährigen Zeitraum miteinzuberechnen seien, durch die im Absatz 3, taxativ angeführten Ausnahmetatbestände, die im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt seien, noch klarer zum Ausdruck. Eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe E1 würde der Beschwerdeführer erst am 01.08.2027 erreichen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er zum Zeitpunkt der Ernennung auf seinen Arbeitsplatz (Verwendungsgruppe E1 / Funktionsgruppe 9) ein Besoldungsdienstalter von 38 Jahren, sieben Monaten und vier Tagen aufgewiesen und sich dementsprechend zu diesem Zeitpunkt in der Funktionsstufe 3 dieser Funktionsgruppe befunden habe. Er stehe auf dem Standpunkt, dass er seit dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 39 Jahren und vier Tagen am 01.01.2024 zum Bezug der höheren Funktionszulage der Funktionsgruppe 9 in der Funktionsstufe 4 berechtigt sei. Dazu hielt er fest, in der sich aus § 74 Abs. 3 GehG ergebenden Verwehrung dieser höheren Funktionszulage eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz zu erblicken, weil für die Gewährung dieser höheren Funktionszulage – im Gegensatz zu den Funktionszulagen in den Funktionsstufen 2 und 3 – nicht nur das rein zeitabhängige Erreichen eines bestimmten Besoldungsdienstalters, sondern zusätzlich noch eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich sei. Eine derartige Verlängerung um weitere vier Jahre bis zur Gewährung der Funktionszulage in der Funktionsstufe 4 sei aufgrund der von einem Beamten bereits
jedenfalls 39 Dienstjahren erworbenen spezifischen Erfahrung sachlich nicht mehr mit einem weiteren Erfahrungszugewinn zu rechtfertigen. Dazu hielt er fest, in der sich aus Paragraph 74, Absatz 3, GehG ergebenden Verwehrung dieser höheren Funktionszulage eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz zu erblicken, weil für die Gewährung dieser höheren Funktionszulage – im Gegensatz zu den Funktionszulagen in den Funktionsstufen 2 und 3 – nicht nur das rein zeitabhängige Erreichen eines bestimmten Besoldungsdienstalters, sondern zusätzlich noch eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich sei. Eine derartige Verlängerung um weitere vier Jahre bis zur Gewährung der Funktionszulage in der Funktionsstufe 4 sei aufgrund der von einem Beamten bereits
jedenfalls 39 Dienstjahren erworbenen spezifischen Erfahrung sachlich nicht mehr mit einem weiteren Erfahrungszugewinn zu rechtfertigen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass die Anwendung dieser Bestimmung auch altersdiskriminierend sei, weil der sich aus der Differenz der Funktionszulage der Funktionsstufe 3 zu jener der Funktionsstufe 4 resultierende beträchtliche Vermögensnachteil ausschließlich eine Personengruppe treffe, die kurz vor dem 60. Lebensjahr stehe und mit Funktionen der Verwendungsgruppe E1 ab der „Funktionsstufe“ (gemeint wohl: Funktionsgruppe) 8 betraut sei. Schließlich brachte der Beschwerdeführer vor, mit der Einführung des § 74 Abs. 3 GehG habe der Gesetzgeber ursprünglich vermeiden wollen, dass bei späten Ernennungen in eine der genannten Funktionsgruppen die volle Höhe der letzten Funktionsstufe sofort anfalle und damit voll in die Bemessung eines allfälligen Ruhegenusses einfließe. Allerdings sei damals noch ein anderes System der Ruhegenussbemessung vorgelegen,
dem die besoldungsrechtliche Stellung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst für die Bemessung des Ruhebezuges herangezogen worden sei. Mit dem nunmehr seit dem Jahr 2003 bestehenden System der Berücksichtigung des gesamten Durchrechnungszeitraums für die Ruhegenussbemessung habe die Bestimmung des § 74 Abs. 3 leg.cit. nicht nur ihren Zweck verloren, sondern führe ihre Anwendung auch zu einer nicht unerheblichen besoldungsmäßigen und altersdiskriminierenden Schlechterstellung des Beschwerdeführers.Schließlich brachte der Beschwerdeführer vor, mit der Einführung des Paragraph 74, Absatz 3, GehG habe der Gesetzgeber ursprünglich vermeiden wollen, dass bei späten Ernennungen in eine der genannten Funktionsgruppen die volle Höhe der letzten Funktionsstufe sofort anfalle und damit voll in die Bemessung eines allfälligen Ruhegenusses einfließe. Allerdings sei damals noch ein anderes System der Ruhegenussbemessung vorgelegen,
dem die besoldungsrechtliche Stellung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst für die Bemessung des Ruhebezuges herangezogen worden sei. Mit dem nunmehr seit dem Jahr 2003 bestehenden System der Berücksichtigung des gesamten Durchrechnungszeitraums für die Ruhegenussbemessung habe die Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 3, leg.cit. nicht nur ihren Zweck verloren, sondern führe ihre Anwendung auch zu einer nicht unerheblichen besoldungsmäßigen und altersdiskriminierenden Schlechterstellung des Beschwerdeführers.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.
2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.
Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde mit der im Spruch erfolgten Maßgabe: 3.1.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 155/2024, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt:3.1.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2024,, (in der Folge: GehG) lautet auszugsweise wie folgt: „Funktionszulage § 74.
BDG 1979 einer der
stehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt:Paragraph 74,
Paragraph 143, BDG 1979 einer der
stehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt: [Tabelle]
39 Jahren, 2. die Funktionsstufe 3
29 Jahren, sowie 3. die Funktionsstufe 2
17 Jahren. Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1.
dem oben wiedergegebenen § 74 Abs. 1 GehG gebührt einem Beamten der Verwendungsgruppe E1 oder E2a eine Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der einer der unter § 74 Abs. 1 leg.cit. tabellarisch angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist (Funktionsgruppen 1 bis 11 [E1] und 1 bis 7 [E2a]). Die Funktionsstufe 4 in der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, gebührt einem Beamten, wenn er ein Besoldungsdienstalter von 39 Jahren erreicht hat (§ 74 Abs. 2 Z 1 leg.cit.) und zudem eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz / auf Arbeitsplätzen dieser Funktionsgruppe erbracht hat (§ 74 Abs. 3 leg.cit.).
dem oben wiedergegebenen Paragraph 74, Absatz eins, GehG gebührt einem Beamten der Verwendungsgruppe E1 oder E2a eine Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der einer der unter Paragraph 74, Absatz eins, leg.cit. tabellarisch angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist (Funktionsgruppen 1 bis 11 [E1] und 1 bis 7 [E2a]). Die Funktionsstufe 4 in der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, gebührt einem Beamten, wenn er ein Besoldungsdienstalter von 39 Jahren erreicht hat (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit.) und zudem eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz / auf Arbeitsplätzen dieser Funktionsgruppe erbracht hat (Paragraph 74, Absatz 3, leg.cit.). Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 01.08.2023 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, ernannt, sein Besoldungsdienstalter betrug mit 01.01.2024 39 Jahre und vier Tage (s. Pkt. II.1.). Er ist somit ein Beamter der Verwendungsgruppe E1, der – seit 01.08.2023 – dauernd mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1 und der Funktionsgruppe 9 betraut ist und mit 01.01.2024 ein Besoldungsdienstalter von über 39 Jahren aufgewiesen hat, womit diese o.a. Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 und 2 Z 1 GehG von ihm erfüllt sind. Wie die Behörde im angefochtenen Bescheid zur Recht ausführt, ist für die Einstufung in die Funktionsstufe 4
3 leg.cit. jedoch „überdies“ eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz / auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe (hier: Funktionsgruppe 9) erforderlich. Dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eine vierjährige Dienstzeit auf einem entsprechenden Arbeitsplatz aufgewiesen hat (oder nunmehr aufweist), ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde von ihm auch nicht behauptet (s. dazu die von ihm getroffenen Ausführungen in der Beschwerde). Die von § 74 Abs. 3 leg.cit. geforderte Voraussetzung zum Bezug einer entsprechenden Funktionszulage ist daher in seinem Fall nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 01.08.2023 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, ernannt, sein Besoldungsdienstalter betrug mit 01.01.2024 39 Jahre und vier Tage (s. Pkt. römisch zwei.1.). Er ist somit ein Beamter der Verwendungsgruppe E1, der – seit 01.08.2023 – dauernd mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1 und der Funktionsgruppe 9 betraut ist und mit 01.01.2024 ein Besoldungsdienstalter von über 39 Jahren aufgewiesen hat, womit diese o.a. Voraussetzungen des Paragraph 74, Absatz eins und 2 Ziffer eins, GehG von ihm erfüllt sind. Wie die Behörde im angefochtenen Bescheid zur Recht ausführt, ist für die Einstufung in die Funktionsstufe 4
Paragraph 74, Absatz 3, leg.cit. jedoch „überdies“ eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz / auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe (hier: Funktionsgruppe 9) erforderlich. Dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eine vierjährige Dienstzeit auf einem entsprechenden Arbeitsplatz aufgewiesen hat (oder nunmehr aufweist), ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde von ihm auch nicht behauptet (s. dazu die von ihm getroffenen Ausführungen in der Beschwerde). Die von Paragraph 74, Absatz 3, leg.cit. geforderte Voraussetzung zum Bezug einer entsprechenden Funktionszulage ist daher in seinem Fall nicht erfüllt. Zu den in der Beschwerde zur Bestimmung des § 74 Abs. 3 GehG dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken (s. Pkt. I.3.) genügt es auf die im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2024, E 1864/2024-5, getroffenen Ausführungen hinzuweisen,
welchen der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschreitet, wenn er in § 74 Abs. 3 leg.cit. für einige besonders hohe Funktionsgruppen neben dem Erreichen eines entsprechenden Besoldungsdienstalters für das Erreichen der (höchsten) Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe verlangt. Demnach stellt das Dienstalter bzw. die Dienstzeit als Ausdruck des mit der Dauer der Tätigkeit im öffentlichen Dienst verbundenen Erfahrungszugewinns einen Unterschied im Tatsächlichen dar, der Differenzierungen sachlich rechtfertigt. Zu den in der Beschwerde zur Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 3, GehG dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken (s. Pkt. römisch eins.3.) genügt es auf die im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.2024, E 1864/2024-5, getroffenen Ausführungen hinzuweisen,
welchen der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschreitet, wenn er in Paragraph 74, Absatz 3, leg.cit. für einige besonders hohe Funktionsgruppen neben dem Erreichen eines entsprechenden Besoldungsdienstalters für das Erreichen der (höchsten) Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe verlangt. Demnach stellt das Dienstalter bzw. die Dienstzeit als Ausdruck des mit der Dauer der Tätigkeit im öffentlichen Dienst verbundenen Erfahrungszugewinns einen Unterschied im Tatsächlichen dar, der Differenzierungen sachlich rechtfertigt. Der Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer trotz mit 01.01.2024 erfolgten Erreichens eines Besoldungsdienstalters von 39 Jahren mangels vierjähriger Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 9 (oder einer höheren Funktionsgruppe) keine Funktionszulage für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 9, Funktionsstufe 4, zusteht. Die Beschwerde ist daher mit der im Spruch erfolgten Maßgabe abzuweisen. 3.3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Verfahren der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W246.2297997.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.