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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2025 GeschäftszahlW280 1416523-3 Spruch, W280 1416523-3/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G. Mit Schreiben des BFA vom XXXX 10.2023 wurde dem BF ein Verbesserungsauftrag erteilt sowie Parteiengehör gewährt. Mit E-Mail der gewillkürten Rechtsvertretung des BF vom XXXX 11.2023 kam der BF dem Verbesserungsauftrag nach, indem er seinen Antrag schriftlich begründete und fehlende Unterlagen übermittelte.12. Am römisch 40 06.2023 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G. Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 10.2023 wurde dem BF ein Verbesserungsauftrag erteilt sowie Parteiengehör gewährt. Mit E-Mail der gewillkürten Rechtsvertretung des BF vom römisch 40 11.2023 kam der BF dem Verbesserungsauftrag nach, indem er seinen Antrag schriftlich begründete und fehlende Unterlagen übermittelte.

  1. Am XXXX 04.2024 brachte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Säumnisbeschwerde beim BFA ein.
  2. Am römisch 40 04.2024 brachte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Säumnisbeschwerde beim BFA ein.
  3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 06.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG das Verfahren über die Beschwerde wegen der Entscheidungspflicht eingestellt (Spruchpunkt V.) und für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunk VI.). 14. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 06.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG das Verfahren über die Beschwerde wegen der Entscheidungspflicht eingestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunk römisch sechs.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass dem BF zwar durchaus ein Interesse an einem Verbleib in Österreich zukomme, welchem jedoch ein hoch zu veranschlagendes entgegenstehendes öffentliches Interesse gegenüberstehe. Insbesondere aufgrund der vom BF begangenen Straftaten und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes sei evident, dass vom BF eine tatsächliche, gegenwärtige und große Gefahr, welche die Grundinteressen der Gesellschaft berühre, ausgehe. Dementsprechend sei ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG nicht zu erteilten. Betreffend das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass insbesondere aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF von einer von seiner Person ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund des hohen Rückfallsrisiko im Bereich der Suchtgiftdelikte. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass dem BF zwar durchaus ein Interesse an einem Verbleib in Österreich zukomme, welchem jedoch ein hoch zu veranschlagendes entgegenstehendes öffentliches Interesse gegenüberstehe. Insbesondere aufgrund der vom BF begangenen Straftaten und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes sei evident, dass vom BF eine tatsächliche, gegenwärtige und große Gefahr, welche die Grundinteressen der Gesellschaft berühre, ausgehe. Dementsprechend sei ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG nicht zu erteilten. Betreffend das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass insbesondere aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF von einer von seiner Person ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund des hohen Rückfallsrisiko im Bereich der Suchtgiftdelikte. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, das BFA habe unrichtig festgestellt, dass der BF aufgrund seines Verhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF sei zwar in Italien wegen unerlaubten Konsums von Drogen und deren Erwerb, Besitz, Gewinnung und Herstellung, ausschließlich für den persönlichen Gebrauch, zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden, bei einer Beurteilung dieses Sachverhaltes nach dem österreichischen Strafrecht ergebe sich, dass der BF lediglich ein Vergehen nach § 27 SMG begangen habe und in Österreich eine viel mildere Strafe erhalten hätte. Folglich hätte sich fremdenrechtlich eine andere Grundlage ergeben, da das Verhalten des BF relevant sei und nicht die Beurteilung des Verhaltens durch fremdes Strafrecht. Der BF lebe seit 2010 in Österreich und seit seiner Rückkehr aus Italien am XXXX 08.2023 wieder im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Töchtern. Zudem sei seine Frau mit dem dritten Kind schwanger. Die Ehefrau des BF arbeite und der BF kümmere sich um die gemeinsamen Kinder; die Ehefrau des BF sei nicht in der Lage, alleine mit den drei Kindern in Österreich zu leben und sei der BF eine sehr wichtige Bezugsperson für die Kinder. Zudem sei auch die Mutter des BF auf dessen Unterstützung angewiesen. In einer Gesamtschau werde sich klar ergeben, dass der weitere Aufenthalt des BF in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und der BF keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, das BFA habe unrichtig festgestellt, dass der BF aufgrund seines Verhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF sei zwar in Italien wegen unerlaubten Konsums von Drogen und deren Erwerb, Besitz, Gewinnung und Herstellung, ausschließlich für den persönlichen Gebrauch, zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden, bei einer Beurteilung dieses Sachverhaltes nach dem österreichischen Strafrecht ergebe sich, dass der BF lediglich ein Vergehen nach Paragraph 27, SMG begangen habe und in Österreich eine viel mildere Strafe erhalten hätte. Folglich hätte sich fremdenrechtlich eine andere Grundlage ergeben, da das Verhalten des BF relevant sei und nicht die Beurteilung des Verhaltens durch fremdes Strafrecht. Der BF lebe seit 2010 in Österreich und seit seiner Rückkehr aus Italien am römisch 40 08.2023 wieder im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Töchtern. Zudem sei seine Frau mit dem dritten Kind schwanger. Die Ehefrau des BF arbeite und der BF kümmere sich um die gemeinsamen Kinder; die Ehefrau des BF sei nicht in der Lage, alleine mit den drei Kindern in Österreich zu leben und sei der BF eine sehr wichtige Bezugsperson für die Kinder. Zudem sei auch die Mutter des BF auf dessen Unterstützung angewiesen. In einer Gesamtschau werde sich klar ergeben, dass der weitere Aufenthalt des BF in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und der BF keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
  3. Am XXXX 07.2023 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.
  4. Am römisch 40 07.2023 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.
  5. Am XXXX 09.2024 langte das zuvor vom erkennenden Richter über das BFA und den österreichischen Verbindungsbeamten in Italien beantragte italienische Strafurteil betreffend den BF beim BVwG ein. Am XXXX 09.2024 langte die zuvor in Auftrag gegeben Übersetzung dieses Strafurteils beim BVwG ein.
  6. Am römisch 40 09.2024 langte das zuvor vom erkennenden Richter über das BFA und den österreichischen Verbindungsbeamten in Italien beantragte italienische Strafurteil betreffend den BF beim BVwG ein. Am römisch 40 09.2024 langte die zuvor in Auftrag gegeben Übersetzung dieses Strafurteils beim BVwG ein.
  7. Am XXXX 10.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache, dem BF und seiner rechtsfreundlichen Vertretung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinem Aufenthalt in Österreich befragt wurden. Zudem wurde die Lebensgefährtin des BF befragt. Die belangte Behörde nahm über Zoom an der Verhandlung teil. Dem BF wurde zudem aufgetragen Unterlagen betreffend sein Vorbringen binnen 14 Tagen vorzulegen.
  8. Am römisch 40 10.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache, dem BF und seiner rechtsfreundlichen Vertretung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinem Aufenthalt in Österreich befragt wurden. Zudem wurde die Lebensgefährtin des BF befragt. Die belangte Behörde nahm über Zoom an der Verhandlung teil. Dem BF wurde zudem aufgetragen Unterlagen betreffend sein Vorbringen binnen 14 Tagen vorzulegen.
  9. Am selben Tag teilte das BFA dem BVwG zudem mit, dass der BF am XXXX 08.2024 einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe.
  10. Am selben Tag teilte das BFA dem BVwG zudem mit, dass der BF am römisch 40 08.2024 einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe.
  11. Am XXXX 10.2024 langte beim BVwG eine Stellungnahme der belangten Behörde ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass trotz der familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Dies insbesondere aufgrund der von ihm – unter anderem im Suchtmittelbereich – begangenen Straftaten. Auch liege beim BF insgesamt keine erkennbare gesellschaftliche Integration vor.
  12. Am römisch 40 10.2024 langte beim BVwG eine Stellungnahme der belangten Behörde ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass trotz der familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Dies insbesondere aufgrund der von ihm – unter anderem im Suchtmittelbereich – begangenen Straftaten. Auch liege beim BF insgesamt keine erkennbare gesellschaftliche Integration vor.
  13. Am XXXX 10.2024 langte beim BVwG ein Schreiben der Rechtsvertretung des BF ein, mit welchem Urkunden vorgelegt wurden sowie um Fristerstreckung für weitere Vorlagen ersucht wurde.
  14. Am römisch 40 10.2024 langte beim BVwG ein Schreiben der Rechtsvertretung des BF ein, mit welchem Urkunden vorgelegt wurden sowie um Fristerstreckung für weitere Vorlagen ersucht wurde.
  15. Am XXXX 11.2024 langte beim BVwG ein weiteres Schreiben der Rechtsvertretung des BF ein, mit welchem weitere Urkunden vorgelegt wurden.
  16. Am römisch 40 11.2024 langte beim BVwG ein weiteres Schreiben der Rechtsvertretung des BF ein, mit welchem weitere Urkunden vorgelegt wurden.
  17. Am XXXX 12.2024 langte beim BVwG eine Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF zu den zuvor übermittelten – aktualisierten - Länderinformationen zur Russischen Föderation ein.
  18. Am römisch 40 12.2024 langte beim BVwG eine Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF zu den zuvor übermittelten – aktualisierten - Länderinformationen zur Russischen Föderation ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: 1.
  20. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  21. Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum); seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Erstsprache ist Tschetschenisch, zudem spricht er Russisch sowie ein wenig Deutsch. 1.1.
  22. Der BF stammt aus der Stadt XXXX in der Teilrepublik Tschetschenien der Russischen Föderation und lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr 2010 in Tschetschenien. Er besuchte in der Russischen Föderation unter anderem eine Berufsschule für Bauwesen und machte zudem eine Ausbildung als Mechaniker. Auch hat er auf Baustellen gearbeitet und würde darüber hinaus finanziell von seinen Eltern unterstützt. Eine Tante des BF lebt nach wie vor in der Russischen Föderation in der Teilrepublik Tschetschenien, mit dieser steht der BF in Kontakt.1.1.
  23. Der BF stammt aus der Stadt römisch 40 in der Teilrepublik Tschetschenien der Russischen Föderation und lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr 2010 in Tschetschenien. Er besuchte in der Russischen Föderation unter anderem eine Berufsschule für Bauwesen und machte zudem eine Ausbildung als Mechaniker. Auch hat er auf Baustellen gearbeitet und würde darüber hinaus finanziell von seinen Eltern unterstützt. Eine Tante des BF lebt nach wie vor in der Russischen Föderation in der Teilrepublik Tschetschenien, mit dieser steht der BF in Kontakt. 1.
  24. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: 1.2.
  25. Der BF reiste im Jahr 2010 gemeinsam mit seiner Mutter und seinem (damals minderjährigen) Bruder nach Österreich ein und stellte am XXXX 10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 12.2014 betreffend den Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 12.2015 wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF „auf Dauer unzulässig“ erklärt und ihm gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung, gültig vom XXXX 2016 bis XXXX 2017, erteilt.1.2.
  26. Der BF reiste im Jahr 2010 gemeinsam mit seiner Mutter und seinem (damals minderjährigen) Bruder nach Österreich ein und stellte am römisch 40 10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 12.2014 betreffend den Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 12.2015 wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF „auf Dauer unzulässig“ erklärt und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung, gültig vom römisch 40 2016 bis römisch 40 2017, erteilt. 1.2.
  27. Am 07.03.2018 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Auch wurde ihm zweimal eine Rot-Weiß-Rot – Karte (plus), gültig von XXXX 2019 bis XXXX 2020 sowie von XXXX 2020 bis XXXX 2021, ausgestellt.1.2.
  28. Am 07.03.2018 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Auch wurde ihm zweimal eine Rot-Weiß-Rot – Karte (plus), gültig von römisch 40 2019 bis römisch 40 2020 sowie von römisch 40 2020 bis römisch 40 2021, ausgestellt. 1.2.
  29. Am XXXX 06.2023 stellte der BF den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G.1.2.3. Am römisch 40 06.2023 stellte der BF den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G. 1.2.

  1. Am XXXX 08.2024 stellte der BF einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz.1.2.
  2. Am römisch 40 08.2024 stellte der BF einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. 1.2.
  3. Der BF ist seit dem Jahr 2013 nach islamischem Ritus mit der russischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX 1991, verheiratet. Gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin hat der BF zwei Töchter, geb. am XXXX 2015 und XXXX 2017, sowie einen 2024 geborenen Sohn. 1.2.
  4. Der BF ist seit dem Jahr 2013 nach islamischem Ritus mit der russischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 1991, verheiratet. Gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin hat der BF zwei Töchter, geb. am römisch 40 2015 und römisch 40 2017, sowie einen 2024 geborenen Sohn. 1.2.
  5. Die Lebensgefährtin und die Kinder des BF verfügen jeweils über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Der BF lebt im Wesentlichen seit 2013 – abgesehen von der Zeit seiner Haft in Italien – mit seiner Lebensgefährtin und den nunmehr drei Kindern im gemeinsamen Haushalt in XXXX . Die Lebensgefährtin des BF ist derzeit in Karenz, war davor jedoch als Verkäuferin tätig und sorgt damit für den Lebensunterhalt der Familie. Die Töchter des BF besuchen in XXXX die Volksschule.1.2.
  6. Die Lebensgefährtin und die Kinder des BF verfügen jeweils über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Der BF lebt im Wesentlichen seit 2013 – abgesehen von der Zeit seiner Haft in Italien – mit seiner Lebensgefährtin und den nunmehr drei Kindern im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Die Lebensgefährtin des BF ist derzeit in Karenz, war davor jedoch als Verkäuferin tätig und sorgt damit für den Lebensunterhalt der Familie. Die Töchter des BF besuchen in römisch 40 die Volksschule. 1.2.
  7. Der BF kümmert sich gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin um die Kinder. Unter anderem bringt er seine Töchter regelmäßig zur Schule, holt sie wiederum von dort ab und unternimmt Ausflüge mit seiner Familie. Auch unterstützt er seine Lebensgefährten im Haushalt. Die Lebensgefährtin des BF ist auf seine Unterstützung angewiesen, da sie an XXXX leidet und es ihr deshalb nicht möglich ist länger zu stehen oder sitzen; auch kann sie nichts Schweres heben. Vor seiner Strafhaft in Italien war der BF im Jahr 2019 für fünf Monate sowie im Jahr 2020 achteinhalb Monate, nach seiner Haftentlassung eineinhalb Monate in Österreich erwerbstätig. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein, engagiert sich jedoch seit April 2024 freiwillig und holt zwei Mal pro Woche Lebensmittel mit einem Lieferwagen bei Supermärkten ab, um diese zu einem Flüchtlingsheim und einer Notschlafstelle zu bringen. Er hat eine Sprachprüfung auf dem Niveau A1 bestanden und spricht ein wenig Deutsch.1.2.
  8. Der BF kümmert sich gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin um die Kinder. Unter anderem bringt er seine Töchter regelmäßig zur Schule, holt sie wiederum von dort ab und unternimmt Ausflüge mit seiner Familie. Auch unterstützt er seine Lebensgefährten im Haushalt. Die Lebensgefährtin des BF ist auf seine Unterstützung angewiesen, da sie an römisch 40 leidet und es ihr deshalb nicht möglich ist länger zu stehen oder sitzen; auch kann sie nichts Schweres heben. Vor seiner Strafhaft in Italien war der BF im Jahr 2019 für fünf Monate sowie im Jahr 2020 achteinhalb Monate, nach seiner Haftentlassung eineinhalb Monate in Österreich erwerbstätig. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein, engagiert sich jedoch seit April 2024 freiwillig und holt zwei Mal pro Woche Lebensmittel mit einem Lieferwagen bei Supermärkten ab, um diese zu einem Flüchtlingsheim und einer Notschlafstelle zu bringen. Er hat eine Sprachprüfung auf dem Niveau A1 bestanden und spricht ein wenig Deutsch. 1.2.
  9. Die Mutter sowie der jüngere Bruder des BF leben ebenfalls in Österreich. Die Mutter des BF hat verschiedene medizinische Leiden und ist auf Unterstützung im Alltag angewiesen. Der BF XXXX unterstützt oder für sie einkaufen geht. Der BF wird im Entscheidungszeitpunkt von seiner Mutter finanziell unterstützt, sodass derzeit ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis besteht. Abgesehen von seiner Lebensgefährtin, den gemeinsamen Kindern sowie seiner Mutter und seinem Bruder verfügt der BF jedoch über keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich.1.2.
  10. Die Mutter sowie der jüngere Bruder des BF leben ebenfalls in Österreich. Die Mutter des BF hat verschiedene medizinische Leiden und ist auf Unterstützung im Alltag angewiesen. Der BF römisch 40 unterstützt oder für sie einkaufen geht. Der BF wird im Entscheidungszeitpunkt von seiner Mutter finanziell unterstützt, sodass derzeit ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis besteht. Abgesehen von seiner Lebensgefährtin, den gemeinsamen Kindern sowie seiner Mutter und seinem Bruder verfügt der BF jedoch über keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich. 1.2.
  11. Der BF ist gesund, ist bzw. war jedoch drogensüchtig und befindet sich laufend in einem Substitutionsprogramm. 1.2.
  12. Er ist arbeitsfähig sowie arbeitswillig. 1.
  13. Zur Delinquenz des Beschwerdeführers: Der BF wurde in Österreich zweimal strafrechtlich verurteilt: 1.3.
  14. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 06.2019 wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 100 Tagessätzen zu je 4,00 EURO verurteilt, wobei 50 Tagessätze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.1.3.
  15. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 06.2019 wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 100 Tagessätzen zu je 4,00 EURO verurteilt, wobei 50 Tagessätze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. 1.3.
  16. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 09.2019 wurde der BF aufgrund von ihm im Jahr 2014 begangenen Straftaten wegen den Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB, dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB sowie dem Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 180 Tagessätzen zu je 4,00 EURO verurteilt, wobei 90 Tagessätze unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurden.1.3.
  17. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 09.2019 wurde der BF aufgrund von ihm im Jahr 2014 begangenen Straftaten wegen den Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB, dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB sowie dem Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 180 Tagessätzen zu je 4,00 EURO verurteilt, wobei 90 Tagessätze unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurden. 1.3.
  18. Zudem wurde er in Italien einmal strafrechtlich verurteilt. Mit Urteil des Gerichtes von XXXX vom XXXX 04.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen eines Suchtmitteldeliktes zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren sowie einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 14.000 verurteilt.1.3.
  19. Zudem wurde er in Italien einmal strafrechtlich verurteilt. Mit Urteil des Gerichtes von römisch 40 vom römisch 40 04.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen eines Suchtmitteldeliktes zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren sowie einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 14.000 verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit einem Mittäter ohne Genehmigung (gemäß Art. 17 des italienischen Strafgesetzbuches) und außerhalb des Bereiches in dem (gemäß Art. 75 des italienischen Strafgesetzbuches) der persönliche Gebrauch angenommen werden könnte, in einem Hotelzimmer 415,23 Gramm Kokain (Bruttogewicht, wobei der Wirkstoff 327 Gramm oder 2180 Dosen entspricht) aufbewahrt hat.Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit einem Mittäter ohne Genehmigung (gemäß Artikel 17, des italienischen Strafgesetzbuches) und außerhalb des Bereiches in dem (gemäß Artikel 75, des italienischen Strafgesetzbuches) der persönliche Gebrauch angenommen werden könnte, in einem Hotelzimmer 415,23 Gramm Kokain (Bruttogewicht, wobei der Wirkstoff 327 Gramm oder 2180 Dosen entspricht) aufbewahrt hat. Der BF steht dieser Straftat nunmehr reumütig gegenüber; er hat diese im Zusammenhang mit seiner Suchterkrankung begangen. Aufgrund dieser Verurteilung befand sich der BF von XXXX 12.2020 bis April 2023 in Italien in Haft. Während dieser Zeit stand er mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen zwei Töchtern regelmäßig über (Video-)Telefonie in Kontakt; zudem wurde er von diesen gemeinsam mit seinem Bruder besucht.Aufgrund dieser Verurteilung befand sich der BF von römisch 40 12.2020 bis April 2023 in Italien in Haft. Während dieser Zeit stand er mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen zwei Töchtern regelmäßig über (Video-)Telefonie in Kontakt; zudem wurde er von diesen gemeinsam mit seinem Bruder besucht.
  20. Beweiswürdigung: 2.
  21. Zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
  22. Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit beruhen auf der sich im Akt befindlichen, unbedenklichen Kopie des russischen Reisepasses des BF (AS 17), sodass seine Identität feststeht. Die Feststellungen zur Volksgruppe, Religionszugehörigkeit sowie zu den Sprachkenntnissen des BF und seiner Herkunft ergeben sich aus den entsprechenden, stimmigen Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren (AS 9; Verhandlungsprotokoll [VHP] S. 3, 9f), die zudem im Einklang mit den im Vorfahren, Zl. W216 1416523-2, getroffenen Feststellungen stehen. 2.1.
  23. Die Feststellungen zum Leben (Bildung, Berufserfahrung etc.) des BF in der Russischen Föderation beruhen auf seinen entsprechenden Angaben in der mündlichen Verhandlung (VHP S. 14). Dass eine Tante des BF nach wie vor in der Teilrepublik Tschetschenien lebt und der BF mit dieser in Kontakt steht, beruht auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben seine Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung (VHP S. 34). 2.
  24. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: 2.2.
  25. Die Feststellungen zur Einreise des BF, zu den bereits in Österreich geführten Verfahren sowie zum gegenständlichen Antrag ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens (AS 9, 251ff) sowie jenem der Vorverfahren und einem IZR-Auszug. Dass der BF am XXXX 08.2024 einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, beruht auf einer entsprechenden Mitteilung des BFA (OZ 18) sowie der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kopie der Erstbefragung betreffend diesen Antrag (Beilage /. A).2.2.
  26. Die Feststellungen zur Einreise des BF, zu den bereits in Österreich geführten Verfahren sowie zum gegenständlichen Antrag ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens (AS 9, 251ff) sowie jenem der Vorverfahren und einem IZR-Auszug. Dass der BF am römisch 40 08.2024 einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, beruht auf einer entsprechenden Mitteilung des BFA (OZ 18) sowie der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kopie der Erstbefragung betreffend diesen Antrag (Beilage /. A). 2.2.
  27. Die Feststellungen zur Lebensgefährtin und den Kindern sowie zum Leben des BF in Österreich ergeben sich aus den sich im Akt (in Kopie) befindlichen Unterlagen (Islamische Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Töchter, Aufenthaltstitel, ZMR-Auszügen; AS 107ff) sowie den damit im Einklang stehenden Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung (VHP S. 12f, 17, 20, 30, 31ff), den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde (AS 387) und den sich im Gerichtsakt befindlichen AJ-Web-Auszügen (OZ 2). 2.2.
  28. Auch die Feststellungen, dass sich der BF zusammen mit seiner Lebensgefährtin um die gemeinsamen Kinder kümmert sowie seine Lebensgefährtin im Haushalt unterstützt, beruht auf den plausiblen Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin dazu in der mündlichen Verhandlung (VHP S. 19, 39, 44). Dass die Lebensgefährtin aufgrund ihrer XXXX auf die Unterstützung des BF angewiesen ist, beruht auf ihren entsprechenden Angaben (VHP S. 39, 44f) sowie dem damit im Einklang stehenden, vorgelegten orthopädischen Arztbericht vom 19.06.2023 und dem ebenfalls vorgelegten Schreiben betreffen ihre Arbeitsfähigkeit des Stadtmagistrats XXXX (OZ 25). Die Feststellungen zur ehemaligen Erwerbstätigkeit des BF in Österreich ergeben sich aus einem AJ-Web-Auszug (OZ 2) und den entsprechenden Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin (VHP S. 15, 32f). Dass der BF nicht Mitglied in einem Verein ist, beruht auf seiner entsprechenden Angabe (VHP S. 25). Die Feststellungen zur ehrenamtlichen Tätigkeit des BF beruhen auf den Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin (VHP S. 23f, 42) sowie einer entsprechenden Bestätigung (OZ 25). Dass der BF eine Sprachprüfung, Niveau A1, bestanden hat, beruht auf der entsprechenden vorgelegten Bestätigung (OZ 25). Dass er ein wenig Deutsch spricht, ergibt sich aus seinen Angaben sowie den im Rahmen der mündlichen Verhandlung demonstrierten Sprachkenntnissen (VHP S. 25f). 2.2.
  29. Auch die Feststellungen, dass sich der BF zusammen mit seiner Lebensgefährtin um die gemeinsamen Kinder kümmert sowie seine Lebensgefährtin im Haushalt unterstützt, beruht auf den plausiblen Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin dazu in der mündlichen Verhandlung (VHP S. 19, 39, 44). Dass die Lebensgefährtin aufgrund ihrer römisch 40 auf die Unterstützung des BF angewiesen ist, beruht auf ihren entsprechenden Angaben (VHP S. 39, 44f) sowie dem damit im Einklang stehenden, vorgelegten orthopädischen Arztbericht vom 19.06.2023 und dem ebenfalls vorgelegten Schreiben betreffen ihre Arbeitsfähigkeit des Stadtmagistrats römisch 40 (OZ 25). Die Feststellungen zur ehemaligen Erwerbstätigkeit des BF in Österreich ergeben sich aus einem AJ-Web-Auszug (OZ 2) und den entsprechenden Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin (VHP S. 15, 32f). Dass der BF nicht Mitglied in einem Verein ist, beruht auf seiner entsprechenden Angabe (VHP S. 25). Die Feststellungen zur ehrenamtlichen Tätigkeit des BF beruhen auf den Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin (VHP S. 23f, 42) sowie einer entsprechenden Bestätigung (OZ 25). Dass der BF eine Sprachprüfung, Niveau A1, bestanden hat, beruht auf der entsprechenden vorgelegten Bestätigung (OZ 25). Dass er ein wenig Deutsch spricht, ergibt sich aus seinen Angaben sowie den im Rahmen der mündlichen Verhandlung demonstrierten Sprachkenntnissen (VHP S. 25f). 2.2.
  30. Die Feststellungen zur Mutter, deren Gesundheitszustand und zur gegenseitigen Unterstützung im Entscheidungszeitpunkt sowie zum Bruder des BF beruhen ebenfalls auf den Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung (VHP S. 14,20f, 29f, 40) sowie den entsprechenden, den Gesundheitszustand der Mutter des BF betreffenden Unterlagen (OZ 20, 25). 2.2.
  31. Dass der BF darüber hinaus über intensive soziale Bindungen in Österreich verfügen würde, wurde während des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch sind solche im Laufe des Verfahrens hervorgekommen. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass seitens des Gerichtes nicht verkannt wird, dass sowohl der BF als auch seine Lebensgefährtin ausgeführt haben, dass der BF in Österreich über Bekannte und Freunde verfüge. Dabei handelt es sich jedoch nicht um intensive soziale Bindungen, zumal weder die Lebensgefährtin noch der BF selbst konkrete Angaben zu diesen Personen machen konnten noch eine intensive Beziehung zu diesen im Alltag erwähnten (VHP S. 24, 42f). Weiters wird seitens des Gerichtes auch nicht verkannt, dass sowohl der BF als auch seine Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung angaben, dass sich eine Schwester des BF ebenfalls in Österreich aufhalte. Aus ihren diesbezüglichen Ausführungen ergibt sich jedoch, dass der BF zu dieser keinen Kontakt hat (VHP S. 11f, 41). 2.2.
  32. Dass der BF gesund ist, beruht aus seinen entsprechenden Angaben in der mündlichen Verhandlung (VHP S. 5, 7f). Dass der BF drogensüchtig ist bzw. war und sich in einem Substitutionsprogramm befindet, ergibt sich aus den Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin (VHP S. 8f, 33f, 37) sowie einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung vom 28.10.2024 (OZ 25). Soweit im Zuge der Antragstellung von der (damaligen) Rechtsvertretung des BF angegeben wurde, der BF leide an Depression (depressive Episode) so ist dazu auszuführen, dass der BF (sowie seine (nunmehrige) Rechtsvertretung) zu keinem Zeitpunkt darüberhinausgehenden Angaben dazu gemacht oder Unterlagen dazu vorgelegt hätten und dies auch sonst nicht hervorgekommen ist. 2.2.
  33. Da der BF gesund ist und in der Vergangenheit erwerbstätig war, ergibt sich auch seine Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitswilligkeit des BF ergib sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VHP S. 29) sowie dem Umstand, dass er einer freiwilligen Tätigkeit nachgeht, nach seiner Haftentlassung bereits kurzfristig erwerbstätig war sowie über eine Einstellungszusage verfügt (AS 155). 2.
  34. Zur Delinquenz des Beschwerdeführers: 2.3.
  35. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie den sich im Akt befindlichen Urteilen (OZ 14, 15). 2.3.
  36. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Italien ergeben sich aus dem durch das BVwG eingeholten sowie nachfolgend übersetzten italienischen Strafurteil (OZ 7, 13). Dass der BF dieser Straftat heute reumütig gegenübersteht, beruht auf seinen Angaben dazu in der mündlichen Verhandlung, wonach er diese sehr bedauere, dies nicht wieder tun werde, sich dafür schäme und es sein Fehler gewesen sei (VHP S. 22f). Dass er diese Straftat im Zusammenhang mit seiner Suchterkrankung begangen hat, ergibt sich ebenfalls aus seinen plausiblen Angaben, dass er das Kokain bekommen habe, um dieses selbst zu nehmen (VHP S. 22). Das Gericht verkennt auch nicht, dass der BF wegen der Aufbewahrung von 415,23 Gramm Kokain verurteilt wurde und vor dem Hintergrund, wonach es sich dabei um 2180 Dosen gehandelt hat, nicht davon ausgegangen werden kann, dass tatsächlich die gesamte Menge bzw. sämtliche Dosen für den Eigenkonsum des BF oder zur Verschaffung von Mitteln zu deren Erwerb gedacht war(en), zumal der BF gemeinsam mit einer zweiten Person (Mittäter) für die Straftat verurteilt wurde und in der mündlichen Verhandlung angab, dass viele Personen dort gewesen seien (VHP S. 22). Auch hat der BF nie angegeben, die Straftat begangen zu haben, um sich Mittel für den Erwerb weiterer Suchtmittel zu verschaffen. 2.3.
  37. Der Zeitraum der Strafhaft ergibt sich aus der vorgelegten italienischen „Haftbestätigung“ (AS 157) und den übereinstimmenden Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin (VHP S. 23, 39). Aus den Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin ergeben sich auch die Feststellungen zum Kontakt mit seiner Familie während der Haft in Italien (VHP S. 28f, 37).
  38. Rechtliche Beurteilung: 3.
  39. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  40. Zu Spruchteil A): Stattgabe der Beschwerde 3.2.
  41. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf Erteilung eines

Art. 8EMRK):3.2.1.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK): 3.2.1.1. Gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.2.1.1. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Gemäß Absatz 2, leg.cit. ist, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist somit, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist somit, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Abs. 2 der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelten Bestimmung § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Absatz 2, der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelten Bestimmung Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:"§ 9.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
  10. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  11. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  12. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  13. der Grad der Integration,
  14. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  15. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  16. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  17. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  18. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
  19. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  20. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  21. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  22. der Grad der Integration,
  23. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  24. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  25. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  26. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  27. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche auch VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, 2011/01/0131). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Ferner spielt die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Ferner spielt die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0479). Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH
  28. November 2015, 2015/19/0001; VwGH
  29. März 2015, 2013/22/0303; VwGH
  30. Dezember 2014, 2012/22/0169; VwGH
  31. November 2014, 2013/22/0270; VwGH
  32. Dezember 2013, 2013/22/0242).Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0479). Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH
  33. November 2015, 2015/19/0001; VwGH
  34. März 2015, 2013/22/0303; VwGH
  35. Dezember 2014, 2012/22/0169; VwGH
  36. November 2014, 2013/22/0270; VwGH
  37. Dezember 2013, 2013/22/0242). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH 17.10.2016 Ro, 2016/22/0005; 23.02.2017 Ra2016/21/0340). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden; dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016) und Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (vgl. VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden; dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH 30.06.2016) und Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften vergleiche VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062). Der Verwaltungsgerichtshof geht aber auch davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht (vgl. VwGH
  38. Februar 2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngster Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen (vgl. etwa VwGH
  39. August 2017, Ra 2017/21/0012).Der Verwaltungsgerichtshof geht aber auch davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht vergleiche VwGH
  40. Februar 2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngster Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen vergleiche etwa VwGH
  41. August 2017, Ra 2017/21/0012). Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.). 3.2.1.
  42. Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies ergibt sich aus nachfolgenden Gründen:3.2.1.
  43. Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies ergibt sich aus nachfolgenden Gründen: Zunächst ist auszuführen, dass sich der BF bereits seit dem Jahr 2010 – mit zweieinhalbjähriger Unterbrechung, in welcher er sich in Italien (in Haft) befand – in Österreich aufhält. Im Entscheidungszeitpunkt hält sich der BF somit insgesamt seit deutlich über zehn Jahren im Bundesgebiet auf. Während seines Aufenthaltes verfügte er unter anderem über eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG sowie den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte (plus).“ Zunächst ist auszuführen, dass sich der BF bereits seit dem Jahr 2010 – mit zweieinhalbjähriger Unterbrechung, in welcher er sich in Italien (in Haft) befand – in Österreich aufhält. Im Entscheidungszeitpunkt hält sich der BF somit insgesamt seit deutlich über zehn Jahren im Bundesgebiet auf. Während seines Aufenthaltes verfügte er unter anderem über eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG sowie den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte (plus).“ 3.2.1.
  44. Der BF hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 abgelegt. Auch kann aus dem – in der mündlichen Verhandlung gewonnen – persönlichen Eindruck des BF durchaus ein gewisses Bemühen um Integration gewonnen werden; zumal er – wie beweiswürdigend ausgeführt – über freundschaftliche Kontakte in Österreich verfügt, auch wenn es sich dabei nicht um intensive soziale Kontakte handelt. Auch war der BF – insbesondere während er über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte (plus)“ verfügte – im Laufe seines Aufenthaltes wiederholt erwerbstätig. Weiters geht er seit April 2024, somit seit beinahe einem Jahr, zweimal pro Woche einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Auch wenn dies zu Gunsten des BF zu werten ist, so kann letztlich jedoch - auch unter Bedachtnahme auf den langen, über zehn Jahre dauernden Aufenthalt des BF in Österreich - nicht von einer entsprechenden, tiefgreifenden Integration des BF im Bundesgebiet gesprochen werden. Dies insbesondere auch nicht vor dem Hintergrund der vom BF begangenen Straftaten. 3.2.1.
  45. Der BF hat mehr als die Hälfte seines Lebens in der Russischen Föderation verbracht, ist dort aufgewachsen und hat dort die Berufsschule besucht, eine Ausbildung gemacht und war erwerbstätig, weshalb er mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates gut vertraut ist. Neben seiner Erstsprache Tschetschenisch spricht der BF auch Russisch. Zudem verfügt er – wie bereits angeführt – über familiäre Anknüpfungspunkte (zumindest eine Tante) in der Russischen Föderation. Raum für die Annahme einer völligen Entwurzelung im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat besteht sohin nicht. 3.2.1.
  46. Der BF führt jedoch mit seiner Lebensgefährtin, die er in Österreich kennenlernte und mit der er seit dem Jahr 2013, sohin seit über zehn Jahren, nach islamischen Ritus verheiratet ist und den drei gemeinsamen, in den Jahren 2015, 2017 und 2024 geborenen Kindern im Bundesgebiet ein Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG. Sowohl die Lebensgefährtin als auch die drei Kindern des BF verfügen jeweils über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte (plus)“. Der BF lebt im Wesentlichen seit 2013 – abgesehen von der Zeit seiner Haft in Italien – mit seiner Lebensgefährtin und den nunmehr drei Kindern im gemeinsamen Haushalt in XXXX .3.2.1.
  47. Der BF führt jedoch mit seiner Lebensgefährtin, die er in Österreich kennenlernte und mit der er seit dem Jahr 2013, sohin seit über zehn Jahren, nach islamischen Ritus verheiratet ist und den drei gemeinsamen, in den Jahren 2015, 2017 und 2024 geborenen Kindern im Bundesgebiet ein Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG. Sowohl die Lebensgefährtin als auch die drei Kindern des BF verfügen jeweils über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte (plus)“. Der BF lebt im Wesentlichen seit 2013 – abgesehen von der Zeit seiner Haft in Italien – mit seiner Lebensgefährtin und den nunmehr drei Kindern im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Hinsichtlich der neun- und siebenjährigen Töchter des BF und seiner Lebensgefährtin sowie dem gemeinsamen Sohn, welcher im Entscheidungszeitpunkt noch kein Jahr alt ist, ist zudem ein besonderes Augenmerk auf das Kindeswohl zu richten: Auch der VwGH hat wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung betont (vgl. VwGH Ra 2019/19/0475, mwN).Auch der VwGH hat wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung betont vergleiche VwGH Ra 2019/19/0475, mwN). Nach der Rechtsprechung des VfGH sind auch bei der Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil dessen konkrete Auswirkungen auf das Wohl des Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen, wenn das Kind selbst in Österreich verbleibt (vgl. VfGH 12.06.2019, E47/2019 mwN).Nach der Rechtsprechung des VfGH sind auch bei der Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil dessen konkrete Auswirkungen auf das Wohl des Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen, wenn das Kind selbst in Österreich verbleibt vergleiche VfGH 12.06.2019, E47/2019 mwN). Nach der Judikatur des VwGH hat ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).Nach der Judikatur des VwGH hat ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Nach der übereinstimmenden und ständigen Rechtsprechung von VfGH und VwG ist es bei Kleinkindern lebensfremd anzunehmen, dass ein Elternteil mit dem Kind über moderne Kommunikationsmittel angemessenen sozialen Kontakt halten könnte (vgl. VfGH 08.06.2021, E575/2021, VfGH 20.9.2022, E4559/2021; VwGH 25.1.2022, Ra 2021/19/0146-0149).Nach der übereinstimmenden und ständigen Rechtsprechung von VfGH und VwG ist es bei Kleinkindern lebensfremd anzunehmen, dass ein Elternteil mit dem Kind über moderne Kommunikationsmittel angemessenen sozialen Kontakt halten könnte vergleiche VfGH 08.06.2021, E575/2021, VfGH 20.9.2022, E4559/2021; VwGH 25.1.2022, Ra 2021/19/0146-0149). 3.2.1.
  48. Wie bereits ausgeführt, lebt der BF im Wesentlichen seit 2013 – abgesehen von der Zeit seiner Haft in Italien – mit seiner Lebensgefährtin und den nunmehr drei Kindern im gemeinsamen Haushalt und ist die Lebensgefährtin des BF dabei auch insbesondere aufgrund ihrer XXXX -Erkrankung auf die Unterstützung des BF angewiesen. Der BF kümmert sich – wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt – zusammen mit seiner Lebensgefährtin um die Kinder. Er bringt etwa seine Töchter in die Schule und holt diese wieder ab oder unternimmt Ausflüge mit seiner Familie. Auch während der BF in Italien in Haft war, hielten er und seine Familie regelmäßig Kontakt; so wurde er von seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Töchtern besucht und stand zudem regelmäßig über Videotelefonie mit diesen in Kontakt. Es ist ersichtlich, dass sich der BF um das Wohlergehen seiner Kinder bemüht ist. Es ergibt sich – insbesondere aus den Ausführungen des BF und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung – völlig zweifelsfrei, dass der BF eine zentrale Bezugsperson für seine Kinder darstellt und ein Aufwachsen dieser ohne ihren Vater – den BF – in Widerspruch zu ihrem Kindeswohl stehen würde.3.2.1.
  49. Wie bereits ausgeführt, lebt der BF im Wesentlichen seit 2013 – abgesehen von der Zeit seiner Haft in Italien – mit seiner Lebensgefährtin und den nunmehr drei Kindern im gemeinsamen Haushalt und ist die Lebensgefährtin des BF dabei auch insbesondere aufgrund ihrer römisch 40 -Erkrankung auf die Unterstützung des BF angewiesen. Der BF kümmert sich – wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt – zusammen mit seiner Lebensgefährtin um die Kinder. Er bringt etwa seine Töchter in die Schule und holt diese wieder ab oder unternimmt Ausflüge mit seiner Familie. Auch während der BF in Italien in Haft war, hielten er und seine Familie regelmäßig Kontakt; so wurde er von seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Töchtern besucht und stand zudem regelmäßig über Videotelefonie mit diesen in Kontakt. Es ist ersichtlich, dass sich der BF um das Wohlergehen seiner Kinder bemüht ist. Es ergibt sich – insbesondere aus den Ausführungen des BF und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung – völlig zweifelsfrei, dass der BF eine zentrale Bezugsperson für seine Kinder darstellt und ein Aufwachsen dieser ohne ihren Vater – den BF – in Widerspruch zu ihrem Kindeswohl stehen würde. Betreffend die Möglichkeit über moderne Kommunikationsmittel, wie etwa Videotelefonie, Kontakt zu halten, wird seitens des Gerichtes nicht verkannt, dass sich die Töchter des BF bereits in einem Alter befinden, in welchem dies grundsätzlich möglich ist und er auch während seiner Haft in Italien den Kontakt mit ihnen (unter anderem) über Videotelefonie gepflegt hat. Abgesehen davon, dass Kontakt über moderne Kommunikationsmittel dem unmittelbaren, persönlichen Kontakt nicht gleichkommt, ist es dem BF – entsprechend der oben angeführten Judikatur – nicht möglich mit seinem Sohn, der im Entscheidungszeitpunkt noch kein Jahr alt ist, über moderne Kommunikationsmittel angemessenen sozialen Kontakt zu halten. Dies kann auch – insbesondere unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF und seiner Familie (drei Kinder, Lebensgefährtin mit XXXX ) – nicht durch gegenseitige Besuche oder Treffen in anderen Staaten ausreichend ausgeglichen werden.Betreffend die Möglichkeit über moderne Kommunikationsmittel, wie etwa Videotelefonie, Kontakt zu halten, wird seitens des Gerichtes nicht verkannt, dass sich die Töchter des BF bereits in einem Alter befinden, in welchem dies grundsätzlich möglich ist und er auch während seiner Haft in Italien den Kontakt mit ihnen (unter anderem) über Videotelefonie gepflegt hat. Abgesehen davon, dass Kontakt über moderne Kommunikationsmittel dem unmittelbaren, persönlichen Kontakt nicht gleichkommt, ist es dem BF – entsprechend der oben angeführten Judikatur – nicht möglich mit seinem Sohn, der im Entscheidungszeitpunkt noch kein Jahr alt ist, über moderne Kommunikationsmittel angemessenen sozialen Kontakt zu halten. Dies kann auch – insbesondere unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF und seiner Familie (drei Kinder, Lebensgefährtin mit römisch 40 ) – nicht durch gegenseitige Besuche oder Treffen in anderen Staaten ausreichend ausgeglichen werden. Nach Art. 1 des BVG über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen. Auch bei BVwG Entscheidungen hat das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung zu sein. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen BF würde diesem Recht fallgegenständlich entgegenstehen.Nach Artikel eins, des BVG über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen. Auch bei BVwG Entscheidungen hat das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung zu sein. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen BF würde diesem Recht fallgegenständlich entgegenstehen. Führt die Rückkehrentscheidung gegen einen Elternteil dazu, dass das Kind ohne diesen Elternteil aufwachsen muss, so bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung. Die Rechtfertigung liegt nicht schon allein darin, dass das Familienleben während des unsicheren Aufenthaltsstatus des Elternteiles begründet wurde. Sie kann aber etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht zukommt, wie insbesondere dann, wenn der Fremde in relevanter Weise straffällig geworden ist (vgl. bspw. VwGH vom 19.06.2020, Ra 2019/19/0475 mwN; VwGH vom 30.04.2020, Ra 2019/21/0134 mwN).Führt die Rückkehrentscheidung gegen einen Elternteil dazu, dass das Kind ohne diesen Elternteil aufwachsen muss, so bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung. Die Rechtfertigung liegt nicht schon allein darin, dass das Familienleben während des unsicheren Aufenthaltsstatus des Elternteiles begründet wurde. Sie kann aber etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht zukommt, wie insbesondere dann, wenn der Fremde in relevanter Weise straffällig geworden ist vergleiche bspw. VwGH vom 19.06.2020, Ra 2019/19/0475 mwN; VwGH vom 30.04.2020, Ra 2019/21/0134 mwN). 3.2.1.
  50. Gegenständlich kann dem BF und seiner Lebensgefährtin insbesondere auch nicht vorgehalten werden, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sie sich des unsicheren Aufenthaltes des BF bewusst sein mussten und sie nicht ohne weiteres auf die Möglichkeit eines gemeinsamen Aufenthaltes und der Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Bundesgebiet vertrauen konnten. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass der BF im Zeitpunkt der Geburt seiner ersten Tochter am XXXX 2015 (noch) über keine Aufenthaltsberechtigung verfügte. Ihm wurde jedoch nur wenige Monate später, am XXXX 2016, eine bis XXXX 2017 gültige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt. 3.2.1.
  51. Gegenständlich kann dem BF und seiner Lebensgefährtin insbesondere auch nicht vorgehalten werden, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sie sich des unsicheren Aufenthaltes des BF bewusst sein mussten und sie nicht ohne weiteres auf die Möglichkeit eines gemeinsamen Aufenthaltes und der Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Bundesgebiet vertrauen konnten. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass der BF im Zeitpunkt der Geburt seiner ersten Tochter am römisch 40 2015 (noch) über keine Aufenthaltsberechtigung verfügte. Ihm wurde jedoch nur wenige Monate später, am römisch 40 2016, eine bis römisch 40 2017 gültige Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt. Die zweite Tochter des BF wurde am XXXX 2017, und somit zwar erst nachdem seine Aufenthaltsberechtigung nicht mehr aufrecht war, geboren. Da die Aufenthaltsberechtigung des BF jedoch lediglich eineinhalb Monate vor der Geburt seiner zweiten Tochter ablief, durften der BF und seine Lebensgefährtin zum Zeitpunkt, als die Lebensgefährtin des BF schwanger wurde, jedenfalls davon ausgehen, dass der BF in Österreich verbleiben kann und dementsprechend darauf vertrauen, dass sie ihr Familienleben auch weiterhin in Österreich würden führen können. Die zweite Tochter des BF wurde am römisch 40 2017, und somit zwar erst nachdem seine Aufenthaltsberechtigung nicht mehr aufrecht war, geboren. Da die Aufenthaltsberechtigung des BF jedoch lediglich eineinhalb Monate vor der Geburt seiner zweiten Tochter ablief, durften der BF und seine Lebensgefährtin zum Zeitpunkt, als die Lebensgefährtin des BF schwanger wurde, jedenfalls davon ausgehen, dass der BF in Österreich verbleiben kann und dementsprechend darauf vertrauen, dass sie ihr Familienleben auch weiterhin in Österreich würden führen können. Auch vor dem Hintergrund, dass dem BF in weiterer Folge weitere „Aufenthaltsberechtigungen“ erteilt wurden, durften sie weiter darauf vertrauen. 3.2.1.
  52. Betreffend der vom BF in Italien begangenen Straftat sowie der darauffolgenden Verurteilung und Haftstrafe wird seitens des Gerichtes in keinster Weise verkannt, dass es sich dabei um eine Straftat im Suchtmittelbereich handelt und diese grundsätzlich schwer gegen die persönlichen Interessen des BF wiegen. Diesbezüglich ist zunächst – wie beweiswürdigend ausgeführt – darauf hinzuweisen, dass aufgrund der großen Menge der vom BF verwahrten Suchtmittel und dem Umstand, dass er gemeinsam mit einem Mittäter verurteilt wurde, nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese ausschließlich für den Eigenkonsum des BF oder zur Verschaffung von Mitteln zu deren Erwerb gedacht waren, und dementsprechend auch bei einer Verteilung in Österreich wegen derselben Straftat die „Strafmilderungen“ des österreichischen Suchtmittelgesetzes (§§ 27 Abs. 5, 28 Abs. 4) entgegen dem Vorbringen des BF nicht zur Anwendung gekommen wären. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der BF drogensüchtig ist bzw. war und die Straftat im Zusammenhang mit seiner Suchterkrankung begangen hat sowie sich laufend in einem Substitutionsprogramm befindet. Hinzu kommt, dass sich der BF diesbezüglich nunmehr reumütig zeigt und seit seiner Entlassung aus der Haft im April 2023, sohin seit beinahe zwei Jahren, nicht mehr straffällig geworden ist.Diesbezüglich ist zunächst – wie beweiswürdigend ausgeführt – darauf hinzuweisen, dass aufgrund der großen Menge der vom BF verwahrten Suchtmittel und dem Umstand, dass er gemeinsam mit einem Mittäter verurteilt wurde, nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese ausschließlich für den Eigenkonsum des BF oder zur Verschaffung von Mitteln zu deren Erwerb gedacht waren, und dementsprechend auch bei einer Verteilung in Österreich wegen derselben Straftat die „Strafmilderungen“ des österreichischen Suchtmittelgesetzes (Paragraphen 27, Absatz 5, 28, Absatz 4,) entgegen dem Vorbringen des BF nicht zur Anwendung gekommen wären. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der BF drogensüchtig ist bzw. war und die Straftat im Zusammenhang mit seiner Suchterkrankung begangen hat sowie sich laufend in einem Substitutionsprogramm befindet. Hinzu kommt, dass sich der BF diesbezüglich nunmehr reumütig zeigt und seit seiner Entlassung aus der Haft im April 2023, sohin seit beinahe zwei Jahren, nicht mehr straffällig geworden ist. 3.2.1.
  53. Seitens des Gerichtes wird auch nicht verkannt, dass der BF vor der von ihm in Italien begangenen Straftat auch in Österreich straffällig wurde. Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass diese Verurteilung im Entscheidungszeitpunkt bereits über fünf Jahre zurückliegen und es sich dabei lediglich um Vergehen gehandelt hat, welche vom BF großteils bereits im Jahr 2014 begangen wurden, und diesen bereits daher keine allzu große Gewichtung beizumessen ist. Darüber hinaus wurde dem BF auch nach diesen Verurteilungen (beide im Jahr 2019) im Jahr 2020 erneut der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte (plus)“ erteilt. 3.2.1.
  54. Abschließend sei zudem ausgeführt, dass der BF auch mit seiner Mutter ein Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG führt, zumal die Mutter des BF aufgrund ihrer medizinischen Leiden im Alltag auf seine Unterstützung (Begleitung zu Terminen, Unterstützung bei der Körperpflege, Einkäufe) angewiesen ist und der BF im Entscheidungszeitpunkt von seiner Mutter finanziell unterstützt wird. 3.2.1.
  55. Abschließend sei zudem ausgeführt, dass der BF auch mit seiner Mutter ein Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG führt, zumal die Mutter des BF aufgrund ihrer medizinischen Leiden im Alltag auf seine Unterstützung (Begleitung zu Terminen, Unterstützung bei der Körperpflege, Einkäufe) angewiesen ist und der BF im Entscheidungszeitpunkt von seiner Mutter finanziell unterstützt wird. Die Beziehung des BF und seiner Mutter weist dementsprechend aufgrund der derzeitigen, gegenseitigen Abhängigkeit die notwendige Intensität auf, so dass im Entscheidungszeitpunkt, auch - obwohl kein gemeinsamer Haushalt vorliegt - von einem Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen ist.Die Beziehung des BF und seiner Mutter weist dementsprechend aufgrund der derzeitigen, gegenseitigen Abhängigkeit die notwendige Intensität auf, so dass im Entscheidungszeitpunkt, auch - obwohl kein gemeinsamer Haushalt vorliegt - von einem Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen ist. 3.2.1.
  56. In Zusammenschau dieser Erwägung überwiegt unter der Berücksichtigung des Kindeswohls seiner Kinder das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet (gerade noch) gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet (bzw. dem Nichtausstellen eines Aufenthaltstitels). Nicht verkannt wird, dass das Kindeswohl nicht unbedingt die Oberste Erwägung zu sein hat (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251). Fallgegenständlich sind jedoch keine Umstände zu entdecken, die zu einer wesentlichen Verstärkung der öffentlichen Interessen führen würden. Insbesondere ist der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung in Italien und seiner Haftentlassung vor beinahe zwei Jahren nicht mehr strafgerichtlich in Erscheinung getreten. Er ist (nunmehr) offenbar ein mit den in Österreich geschützten rechtlichen Werten verbundener Mann. 3.2.1.
  57. Damit erweist sich die im angefochtenen Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls als unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. 3.2.1.
  58. Damit erweist sich die im angefochtenen Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls als unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. 3.2.1.
  59. Es wird nicht verkannt, dass an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407) und sollen die Verstöße des BF gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenrechts nicht geschmälert werden. Doch ist eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113). 3.2.1.
  60. Es wird nicht verkannt, dass an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407) und sollen die Verstöße des BF gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenrechts nicht geschmälert werden. Doch ist eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113). Die hierfür notwendige Schwere der Delinquenz liegt beim BF im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung jedoch nicht vor. VDie hierfür notwendige Schwere der Delinquenz liegt beim BF im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung jedoch nicht vor. römisch fünf or diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass - sollte der BF künftig weitere strafbare Handlungen oder ein sonstiges Verhalten setzen sollte, welches die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nunmehr rechtfertigen würde - es dem BFA freilich offensteht, die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung neuerlich einer Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls eine anderslautende Entscheidung zu treffen (vgl. § 52 Abs. 11 FPG; VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274-8, Rz 34).or diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass - sollte der BF künftig weitere strafbare Handlungen oder ein sonstiges Verhalten setzen sollte, welches die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nunmehr rechtfertigen würde - es dem BFA freilich offensteht, die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung neuerlich einer Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls eine anderslautende Entscheidung zu treffen vergleiche Paragraph 52, Absatz 11, FPG; VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274-8, Rz 34). Zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung: Für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ müssen die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 AsylG 2005 kumulativ vorliegen. Daher ist nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung dessen Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz erfüllt oder mit einem die Geringfügigkeitsgrenze erreichenden Einkommen arbeitet.Für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ müssen die Voraussetzungen nach Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 55, AsylG 2005 kumulativ vorliegen. Daher ist nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung dessen Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt oder mit einem die Geringfügigkeitsgrenze erreichenden Einkommen arbeitet. Im Falle des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vor. Er erfüllt weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung noch geht er einer legalen Erwerbstätigkeit nach.Im Falle des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vor. Er erfüllt weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung noch geht er einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle des BF gegeben sind – ohne dass die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 erfüllt sind – ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben, so dass spruchgemäß zu entscheiden ist und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen ist.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle des BF gegeben sind – ohne dass die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, erfüllt sind – ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stattzugeben, so dass spruchgemäß zu entscheiden ist und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen ist. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Die Formulierung im Spruch (Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von zwölf Monaten) folgt den Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281.Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Die Formulierung im Spruch (Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von zwölf Monaten) folgt den Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 17.12.2019, Ra 2019/18/
  61. Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte fällt unter die Kompetenz des BFA. 3.2.
  62. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II.- VI des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Erlassung eines Einreiseverbotes, Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, Frist für die freiwillige Ausreise):3.2.
  63. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei.- römisch sechs des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Erlassung eines Einreiseverbotes, Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, Frist für die freiwillige Ausreise): Da das BVwG zur Auffassung gelangt (siehe Ausführungen zu Punkt 3.2.1.), dass gegenständlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben ist (Abweisung des Antrages auf Erteilung eines

Art. 8EMRK) und die Spruchpunkte II.

(Erlassung einer Rückkehrentscheidung), III. (Zulässigkeit der Abschiebung), IV. (Erlassung eines Einreiseverbotes), V. (Einstellung des Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht) und VI. (Frist für die freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides rechtlich auf dessen Spruchpunkt IV. aufbauen, ist diesen die rechtliche Grundlage entzogen, weshalb sie ersatzlos zu beheben sind.Da das BVwG zur Auffassung gelangt (siehe Ausführungen zu Punkt 3.2.1.), dass gegenständlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stattzugeben ist (Abweisung des Antrages auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK) und die Spruchpunkte römisch zwei.

(Erlassung einer Rückkehrentscheidung), römisch drei. (Zulässigkeit der Abschiebung), römisch vier. (Erlassung eines Einreiseverbotes), römisch fünf. (Einstellung des Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht) und römisch sechs. (Frist für die freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides rechtlich auf dessen Spruchpunkt römisch vier. aufbauen, ist diesen die rechtliche Grundlage entzogen, weshalb sie ersatzlos zu beheben sind. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W280.1416523.3.00

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