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{'item': 'W280 2219199-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 17§ 27§ 20§ 99§ 37§ 366§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2025 GeschäftszahlW280 2219199-1 Spruch, W280 2219199-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Zif. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Zif 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Zif. 8 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Zif 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Zif. 8 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen wurde seitens des BF fristgerecht Beschwerde erhoben und darauf hingewiesen, dass - parallel zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren - beim Landesverwaltungsgericht XXXX (LVwG- XXXX ) ein sich auf den BF beziehendes Aufenthaltsbeendigungsverfahren der zuständigen XXXX Magistratsabteilung XXXX zu Zl. XXXX , anhängig sei. Dagegen wurde seitens des BF fristgerecht Beschwerde erhoben und darauf hingewiesen, dass - parallel zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren - beim Landesverwaltungsgericht römisch 40 (LVwG- römisch 40 ) ein sich auf den BF beziehendes Aufenthaltsbeendigungsverfahren der zuständigen römisch 40 Magistratsabteilung römisch 40 zu Zl. römisch 40 , anhängig sei. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 16.10.2019, GZ. G307 2219199-1/5E, wurde das Beschwerdeverfahren folglich

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim angeführten LVwG- XXXX geführten Verfahrens ausgesetzt. Gleichzeitig wurde die in Rede stehende Magistratsabteilung der Stadt XXXX ersucht dem BVwG den Verfahrensstand mitzuteilen und dieses gegebenenfalls über den Abschluss des Verfahrens in Kenntnis zu setzen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 16.10.2019, GZ. G307 2219199-1/5E, wurde das Beschwerdeverfahren folglich

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim angeführten LVwG- römisch 40 geführten Verfahrens ausgesetzt. Gleichzeitig wurde die in Rede stehende Magistratsabteilung der Stadt römisch 40 ersucht dem BVwG den Verfahrensstand mitzuteilen und dieses gegebenenfalls über den Abschluss des Verfahrens in Kenntnis zu setzen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 04.03.2020 wurde das bei diesem anhängige Beschwerdeverfahren der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W280 neu zugewiesen. Nach mehrfachen telefonischen und schriftlichen Rückfragen und Urgenzen bezüglich des Verfahrenstandes in Bezug auf das beim LVwG- XXXX geführte Parallelverfahren, zuletzt am XXXX 12.2014, wurde das BVwG seitens der zuständigen Magistratsabteilung nunmehr per E-Mail vom XXXX 01.2025 durch die Übermittlung einer Ablichtung des seitens des LVwG- XXXX zu GZ: XXXX , am XXXX 02.2024 ergangenen Erkenntnisses sowie dem diesem zugrundeliegenden Verhandlungsprotokoll über den Abschluss des dort geführten Verfahrens in Kenntnis gesetzt.Nach mehrfachen telefonischen und schriftlichen Rückfragen und Urgenzen bezüglich des Verfahrenstandes in Bezug auf das beim LVwG- römisch 40 geführte Parallelverfahren, zuletzt am römisch 40 12.2014, wurde das BVwG seitens der zuständigen Magistratsabteilung nunmehr per E-Mail vom römisch 40 01.2025 durch die Übermittlung einer Ablichtung des seitens des LVwG- römisch 40 zu GZ: römisch 40 , am römisch 40 02.2024 ergangenen Erkenntnisses sowie dem diesem zugrundeliegenden Verhandlungsprotokoll über den Abschluss des dort geführten Verfahrens in Kenntnis gesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Der BF erhielt am XXXX 04.2016 aufgrund seiner Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“

§ 46Abs.

1 Zif 2 NAG, der folglich mehrfach verlängert wurde. Der BF erhielt am römisch 40 04.2016 aufgrund seiner Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Zif 2 NAG, der folglich mehrfach verlängert wurde. Mit Bescheid der zuständigen XXXX Magistratsabteilung XXXX vom XXXX 09.2018, berichtigt mit Bescheid vom XXXX 11.2018, Zl. XXXX , wurden festgestellt, dass es sich bei der vom BF eingegangenen Ehe, die zur Erteilung seiner Aufenthaltstitel geführt hat und die zwischenzeitig geschieden wurde, um eine Aufenthaltsehe handle, weshalb die vorangegangenen Verfahren betreffend die Verleihung eines Aufenthaltstitels von Amts wegen wiederaufgenommen wurden, der zuletzt gestellte Verlängerungsantrag als Erstantrag gewertet und letztlich abgewiesen wurde.Mit Bescheid der zuständigen römisch 40 Magistratsabteilung römisch 40 vom römisch 40 09.2018, berichtigt mit Bescheid vom römisch 40 11.2018, Zl. römisch 40 , wurden festgestellt, dass es sich bei der vom BF eingegangenen Ehe, die zur Erteilung seiner Aufenthaltstitel geführt hat und die zwischenzeitig geschieden wurde, um eine Aufenthaltsehe handle, weshalb die vorangegangenen Verfahren betreffend die Verleihung eines Aufenthaltstitels von Amts wegen wiederaufgenommen wurden, der zuletzt gestellte Verlängerungsantrag als Erstantrag gewertet und letztlich abgewiesen wurde. Der Säumnisbeschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 01.2024 mit Erkenntnis des LVwG- XXXX vom XXXX 02.2024 stattgegeben und dem BF

§ 27Abs.

1 NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit bis XXXX 12.2025 erteilt.Der Säumnisbeschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 01.2024 mit Erkenntnis des LVwG- römisch 40 vom römisch 40 02.2024 stattgegeben und dem BF

Paragraph 27, Absatz eins, NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit bis römisch 40 12.2025 erteilt.

  1. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, dem vom BVwG mit der zuständigen Magistratsabteilung geführten Schriftverkehr, der Übermittlung des – das Beschwerdeverfahren gegen die abweisende Entscheidung der NAG-Behörde abschließende – Erkenntnis des LVwG- XXXX vom XXXX 02.2024 durch die XXXX Magistratsabteilung XXXX sowie durch Einsichtnahme in die zum Zentralen Fremdenregister gespeicherten Daten (OZ 10). Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, dem vom BVwG mit der zuständigen Magistratsabteilung geführten Schriftverkehr, der Übermittlung des – das Beschwerdeverfahren gegen die abweisende Entscheidung der NAG-Behörde abschließende – Erkenntnis des LVwG- römisch 40 vom römisch 40 02.2024 durch die römisch 40 Magistratsabteilung römisch 40 sowie durch Einsichtnahme in die zum Zentralen Fremdenregister gespeicherten Daten (OZ 10).
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) § 52 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise:

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. (…)
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen. (…)

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen. (…)

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. (…)

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. (…) § 53 Abs. 1 und 2 FPG lauten:Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG lauten:

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
  6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des
  10. Hauptstückes des FPG. Der BF verfügte für den Zeitraum ab XXXX 04.2016 bis zur Abweisung seines am XXXX 04.2018 gestellten Verlängerungsantrages über eine „Aufenthaltsberechtigungskarte Rot-Weiß-Rot – Plus“ und hielt sich dieser sohin rechtmäßig im Bundesgebiet auf.Der BF verfügte für den Zeitraum ab römisch 40 04.2016 bis zur Abweisung seines am römisch 40 04.2018 gestellten Verlängerungsantrages über eine „Aufenthaltsberechtigungskarte Rot-Weiß-Rot – Plus“ und hielt sich dieser sohin rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Aufgrund der Säumnisbeschwerde des BF an das LVwG- XXXX gegen den seinen Verlängerungsantrag abweisenden Bescheid der zuständigen NAG-Behörde und der Stattgabe derselben durch das LVwG- XXXX unter gleichzeitiger Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ mit Gültigkeit bis XXXX 12.2025 ist der Aufenthalt des BF als rechtmäßig anzusehen, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.Aufgrund der Säumnisbeschwerde des BF an das LVwG- römisch 40 gegen den seinen Verlängerungsantrag abweisenden Bescheid der zuständigen NAG-Behörde und der Stattgabe derselben durch das LVwG- römisch 40 unter gleichzeitiger Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ mit Gültigkeit bis römisch 40 12.2025 ist der Aufenthalt des BF als rechtmäßig anzusehen, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war. Die Spruchpunkte hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Erlassung eines Einreiseverbotes und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind untrennbar mit der Rückkehrentscheidung verbunden und sind daher ebenso ersatzlos zu beheben. Aufgrund des rechtmäßigen, auf der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gründenden, Aufenthalts des BF war auch Spruchpunkt I. ersatzlos zu beheben.Aufgrund des rechtmäßigen, auf der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gründenden, Aufenthalts des BF war auch Spruchpunkt römisch eins. ersatzlos zu beheben. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: § 21 Abs. 7 BFA-VG lautet:Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG lautet: Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Zumal der Beschwerde bereits aufgrund des durch die Aktenlage geklärten Sachverhalts vollumfänglich stattgegeben werden konnte, konnte schon aufgrund dieses Umstandes eine Verhandlung unterbleiben. Seitens der belangten Behörde wurde die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung nicht beantragt. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W280.2219199.1.00

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