4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Zif. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Zif 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den BF
Vm. Abs. 2 Zif. 8 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer (BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Zif 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Zif. 8 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen wurde seitens des BF fristgerecht Beschwerde erhoben und darauf hingewiesen, dass - parallel zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren - beim Landesverwaltungsgericht XXXX (LVwG- XXXX ) ein sich auf den BF beziehendes Aufenthaltsbeendigungsverfahren der zuständigen XXXX Magistratsabteilung XXXX zu Zl. XXXX , anhängig sei. Dagegen wurde seitens des BF fristgerecht Beschwerde erhoben und darauf hingewiesen, dass - parallel zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren - beim Landesverwaltungsgericht römisch 40 (LVwG- römisch 40 ) ein sich auf den BF beziehendes Aufenthaltsbeendigungsverfahren der zuständigen römisch 40 Magistratsabteilung römisch 40 zu Zl. römisch 40 , anhängig sei. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 16.10.2019, GZ. G307 2219199-1/5E, wurde das Beschwerdeverfahren folglich
GVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim angeführten LVwG- XXXX geführten Verfahrens ausgesetzt. Gleichzeitig wurde die in Rede stehende Magistratsabteilung der Stadt XXXX ersucht dem BVwG den Verfahrensstand mitzuteilen und dieses gegebenenfalls über den Abschluss des Verfahrens in Kenntnis zu setzen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 16.10.2019, GZ. G307 2219199-1/5E, wurde das Beschwerdeverfahren folglich
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim angeführten LVwG- römisch 40 geführten Verfahrens ausgesetzt. Gleichzeitig wurde die in Rede stehende Magistratsabteilung der Stadt römisch 40 ersucht dem BVwG den Verfahrensstand mitzuteilen und dieses gegebenenfalls über den Abschluss des Verfahrens in Kenntnis zu setzen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 04.03.2020 wurde das bei diesem anhängige Beschwerdeverfahren der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der Gerichtsabteilung W280 neu zugewiesen. Nach mehrfachen telefonischen und schriftlichen Rückfragen und Urgenzen bezüglich des Verfahrenstandes in Bezug auf das beim LVwG- XXXX geführte Parallelverfahren, zuletzt am XXXX 12.2014, wurde das BVwG seitens der zuständigen Magistratsabteilung nunmehr per E-Mail vom XXXX 01.2025 durch die Übermittlung einer Ablichtung des seitens des LVwG- XXXX zu GZ: XXXX , am XXXX 02.2024 ergangenen Erkenntnisses sowie dem diesem zugrundeliegenden Verhandlungsprotokoll über den Abschluss des dort geführten Verfahrens in Kenntnis gesetzt.Nach mehrfachen telefonischen und schriftlichen Rückfragen und Urgenzen bezüglich des Verfahrenstandes in Bezug auf das beim LVwG- römisch 40 geführte Parallelverfahren, zuletzt am römisch 40 12.2014, wurde das BVwG seitens der zuständigen Magistratsabteilung nunmehr per E-Mail vom römisch 40 01.2025 durch die Übermittlung einer Ablichtung des seitens des LVwG- römisch 40 zu GZ: römisch 40 , am römisch 40 02.2024 ergangenen Erkenntnisses sowie dem diesem zugrundeliegenden Verhandlungsprotokoll über den Abschluss des dort geführten Verfahrens in Kenntnis gesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Der BF erhielt am XXXX 04.2016 aufgrund seiner Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“
1 Zif 2 NAG, der folglich mehrfach verlängert wurde. Der BF erhielt am römisch 40 04.2016 aufgrund seiner Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Zif 2 NAG, der folglich mehrfach verlängert wurde. Mit Bescheid der zuständigen XXXX Magistratsabteilung XXXX vom XXXX 09.2018, berichtigt mit Bescheid vom XXXX 11.2018, Zl. XXXX , wurden festgestellt, dass es sich bei der vom BF eingegangenen Ehe, die zur Erteilung seiner Aufenthaltstitel geführt hat und die zwischenzeitig geschieden wurde, um eine Aufenthaltsehe handle, weshalb die vorangegangenen Verfahren betreffend die Verleihung eines Aufenthaltstitels von Amts wegen wiederaufgenommen wurden, der zuletzt gestellte Verlängerungsantrag als Erstantrag gewertet und letztlich abgewiesen wurde.Mit Bescheid der zuständigen römisch 40 Magistratsabteilung römisch 40 vom römisch 40 09.2018, berichtigt mit Bescheid vom römisch 40 11.2018, Zl. römisch 40 , wurden festgestellt, dass es sich bei der vom BF eingegangenen Ehe, die zur Erteilung seiner Aufenthaltstitel geführt hat und die zwischenzeitig geschieden wurde, um eine Aufenthaltsehe handle, weshalb die vorangegangenen Verfahren betreffend die Verleihung eines Aufenthaltstitels von Amts wegen wiederaufgenommen wurden, der zuletzt gestellte Verlängerungsantrag als Erstantrag gewertet und letztlich abgewiesen wurde. Der Säumnisbeschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 01.2024 mit Erkenntnis des LVwG- XXXX vom XXXX 02.2024 stattgegeben und dem BF
1 NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit bis XXXX 12.2025 erteilt.Der Säumnisbeschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 01.2024 mit Erkenntnis des LVwG- römisch 40 vom römisch 40 02.2024 stattgegeben und dem BF
Paragraph 27, Absatz eins, NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit bis römisch 40 12.2025 erteilt.
Abs. 1 zu erlassen. (…)
Absatz eins, zu erlassen. (…)
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. (…)
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. (…) § 53 Abs. 1 und 2 FPG lauten:Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG lauten:
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W280.2219199.1.00
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