RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2025 GeschäftszahlW290 2183836-2 Spruch, W290 2183836-2/103E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Rich
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 17.02.2017 beantragte die XXXX (im Folgenden: weitere Verfahrenspartei) bei der XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) Mitbenutzungs- und Leitungsrechte gemäß den §§ 5ff und 8ff TKG 2003 auf der Liegenschaft der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin). 1. Mit Schreiben vom 17.02.2017 beantragte die römisch 40 (im Folgenden: weitere Verfahrenspartei) bei der römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) Mitbenutzungs- und Leitungsrechte gemäß den Paragraphen 5 f, f und 8 f, f TKG 2003 auf der Liegenschaft der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX erließ die belangte Behörde im Verfahren über diesen Antrag nach Einholung eines Gutachtens den folgenden vertragsersetzenden Bescheid: 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 erließ die belangte Behörde im Verfahren über diesen Antrag nach Einholung eines Gutachtens den folgenden vertragsersetzenden Bescheid: 2.1. Mit Spruchpunkt I. 1 dieses Bescheides wurden zwischen der weiteren Verfahrenspartei und der Beschwerdeführerin die folgenden vertragsersetzenden Regelungen angeordnet (Mitbenutzungsrecht): 2.1. Mit Spruchpunkt römisch eins. 1 dieses Bescheides wurden zwischen der weiteren Verfahrenspartei und der Beschwerdeführerin die folgenden vertragsersetzenden Regelungen angeordnet (Mitbenutzungsrecht): „1 Anordnung über ein Mitbenutzungsrecht 1.1 Anordnungsgegenstand Gegenstand dieser Anordnung ist die Regelung der Mitbenutzung iSd §§ 8 ff TKG 2003 von Antennenträgern am Stationsgebäude der Bergstation der XXXX auf der Liegenschaft der Antragsgegnerin XXXX , bzw der Mitbenutzung dieses Stationsgebäudes für die Errichtung bzw den Betrieb von Kommunikationsanlagen sowie der Zuleitungen im erforderlichen Ausmaß durch die Antragstellerin nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Gegenstand dieser Anordnung ist die Regelung der Mitbenutzung iSd Paragraphen 8, ff TKG 2003 von Antennenträgern am Stationsgebäude der Bergstation der römisch 40 auf der Liegenschaft der Antragsgegnerin römisch 40 , bzw der Mitbenutzung dieses Stationsgebäudes für die Errichtung bzw den Betrieb von Kommunikationsanlagen sowie der Zuleitungen im erforderlichen Ausmaß durch die Antragstellerin nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 1.2 Inhalt der Anordnung Für die anordnungsgegenständliche Mitbenutzung wird die sinngemäße Wiederanwendung der Regelungen der als Spruchpunkt 3 einen integrierten Bestandteil dieser Anordnung darstellenden Vereinbarung der Parteien vom 02.11.2006 bzw 06.11.2006 angeordnet. Die Parteien haben einvernehmlich darauf hinzuwirken, die derzeit als Provisorium ausgeführten Antennenträger bzw Anlagen in einer Weise umzugestalten, dass ein dauerhafter Betrieb der Kommunikationslinie der Antragstellerin in einem Umfang bzw einer Übertragungskapazität ermöglicht wird, die den Regelungen des Vertrages vom 02.11. bzw 06.11.2006 entspricht. Dies gilt sinngemäß auch, sollten die Anlagen der Antragstellerin bzw die als Provisorium ausgeführten Antennenträger bzw Anlagen der Antragstellerin zwischenzeitlich aufgrund des erwirkten rechtskräftigen Räumungsurteils entfernt worden sein. Die konkrete Realisierung des Mitbenutzungsrechts ist in Abstimmung der Anordnungsparteien durchzuführen. Die Anordnungsparteien werden sowohl die genauen technischen Parameter der Errichtung bzw Umgestaltung der Anlagen, als auch den Zeitplan einvernehmlich festlegen. Zu diesem Zweck wird jede Anordnungspartei der gegenbeteiligten Partei innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Anordnung einen Koordinator (Name, Funktion, Kontaktdaten) benennen, der für alle nach dieser Anordnung erforderlichen Abstimmungen und Mitteilungen als Ansprechpartner fungiert. Die Anordnungsparteien haben dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten Dauer dieser Anordnung ein Koordinator bestellt ist. Die Antragstellerin wird die anordnungsgegenständliche Infrastruktur im Rahmen ihrer Allgemeingenehmigung gemäß § 15 TKG 2003 zur Erbringung öffentlicher Kommunikationsdienste nutzen. Die Antragstellerin wird die anordnungsgegenständliche Infrastruktur im Rahmen ihrer Allgemeingenehmigung gemäß Paragraph 15, TKG 2003 zur Erbringung öffentlicher Kommunikationsdienste nutzen. 1.3 Entgelt Als Entgelt hat die Antragstellerin dem heutigen Stand der Technik entsprechende Anlagen iSd § 6
- a)und
- b)des Vertrages vom 02.11. bzw 06.11.2006 für die Antragsgegnerin zu installieren und für diese zu betreiben. Als Entgelt hat die Antragstellerin dem heutigen Stand der Technik entsprechende Anlagen iSd Paragraph 6,
- a)und
- b)des Vertrages vom 02.11. bzw 06.11.2006 für die Antragsgegnerin zu installieren und für diese zu betreiben. 1.4 Stromversorgung Die Stromversorgung der Anlagen der Antragstellerin ist von dieser Anordnung nicht umfasst. Beide Parteien haben darauf hinzuwirken, dass eine entsprechende Stromversorgung ermöglicht wird. 1.5 Bewilligungen Die Antragstellerin hat die für die Errichtung und den laufenden Betrieb der anordnungsgegenständlichen Kommunikationslinie allenfalls zusätzlich erforderlichen Zustimmungen Dritter oder behördlichen Bewilligungen vor Aufnahme (bzw Fortsetzung) des Betriebs einzuholen und dafür Sorge zu tragen, dass sie im jeweils erforderlichen Ausmaß während der gesamten Anordnungsdauer aufrecht sind. 1.6 Mitwirkungsverpflichtung der Antragsgegnerin Gemäß § 9 Abs 1 TKG 2003 hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin bei sämtlichen mit der Umsetzung dieser Anordnung erforderlichen Vorgängen, insbesondere im Zusammenhang mit den Anordnungspunkten 1.2 bis 1.5, in angemessener und konstruktiver Weise so zu unterstützen, dass die angeordnete Mitbenutzung ermöglicht und erleichtert wird. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, TKG 2003 hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin bei sämtlichen mit der Umsetzung dieser Anordnung erforderlichen Vorgängen, insbesondere im Zusammenhang mit den Anordnungspunkten 1.2 bis 1.5, in angemessener und konstruktiver Weise so zu unterstützen, dass die angeordnete Mitbenutzung ermöglicht und erleichtert wird. 1.7 Schad- und Klagloshaltung Die Antragstellerin wird die Antragsgegnerin für sämtliche Nachteile, die aus der Verletzung der Verpflichtungen dieser Anordnung oder aus mit dem Mitbenutzungsrecht zusammenhängenden Ansprüchen Dritter resultieren sollten, schad- und klaglos halten. 1.8 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt mit Zustellung an die Parteien in Kraft. Hinsichtlich der Anordnungsdauer gilt § 6
- c)des Vertrages vom 02.11. bzw 06.11.2006 sinngemäß. Diese Anordnung tritt mit Zustellung an die Parteien in Kraft. Hinsichtlich der Anordnungsdauer gilt Paragraph 6,
- c)des Vertrages vom 02.11. bzw 06.11.2006 sinngemäß. 1.9 Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieser Anordnung unwirksam oder undurchführbar werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der restlichen Bestimmungen dieser Anordnung. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird einvernehmlich durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die in ihrem technischen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Anordnung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine gänzliche oder teilweise Abänderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Eine allfällige Vergebührung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt durch die Antragstellerin auf ihre Kosten.“ 2.2. Mit Spruchpunkt I. 2 des angefochtenen Bescheides wurden zwischen der weiteren Verfahrenspartei und der Beschwerdeführerin die folgenden vertragsersetzenden Regelungen angeordnet (Leitungsrecht): 2.2. Mit Spruchpunkt römisch eins. 2 des angefochtenen Bescheides wurden zwischen der weiteren Verfahrenspartei und der Beschwerdeführerin die folgenden vertragsersetzenden Regelungen angeordnet (Leitungsrecht): „2 Anordnung über ein Leitungsrecht 2.1 Anordnungsgegenstand Gegenstand dieser Anordnung ist die Einräumung eines Leitungsrechts gemäß §§ 5 ff TKG 2003 für die Antragstellerin auf der Liegenschaft der Antragsgegnerin, XXXX . Gegenstand dieser Anordnung ist die Einräumung eines Leitungsrechts gemäß Paragraphen 5, ff TKG 2003 für die Antragstellerin auf der Liegenschaft der Antragsgegnerin, römisch 40 . Das Leitungsrecht umfasst das Recht zur Errichtung, Erhaltung, zum Betrieb und der allfälligen Erneuerung einer ca 6,5 Meter langen, mittels Leerverrohrung zur Einbringung einer Kabelleitung ausgeführten Kommunikationslinie außerhalb des Gebäudes talseitig neben der bestehenden Leitung des XXXX zur Anbindung der Liegenschaft der XXXX , XXXX , auf der die Antragstellerin bereits über ein Leitungsrecht verfügt. Das Leitungsrecht umfasst das Recht zur Errichtung, Erhaltung, zum Betrieb und der allfälligen Erneuerung einer ca 6,5 Meter langen, mittels Leerverrohrung zur Einbringung einer Kabelleitung ausgeführten Kommunikationslinie außerhalb des Gebäudes talseitig neben der bestehenden Leitung des römisch 40 zur Anbindung der Liegenschaft der römisch 40 , römisch 40 , auf der die Antragstellerin bereits über ein Leitungsrecht verfügt. Die Antragstellerin wird die anordnungsgegenständliche Infrastruktur im Rahmen ihrer Allgemeingenehmigung gemäß § 15 TKG 2003 zur Erbringung öffentlicher Kommunikationsdienste nutzen. Die Antragstellerin wird die anordnungsgegenständliche Infrastruktur im Rahmen ihrer Allgemeingenehmigung gemäß Paragraph 15, TKG 2003 zur Erbringung öffentlicher Kommunikationsdienste nutzen. 2.2 Realisierung des Leitungsrechts Die konkrete Realisierung des Leitungsrechts ist in Abstimmung der Anordnungsparteien durchzuführen. Die Anordnungsparteien werden sowohl die genauen technischen Parameter der Leitungsverlegung als auch den Zeitplan einvernehmlich festlegen. Zu diesem Zweck wird jede Anordnungspartei der gegenbeteiligten Partei innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Anordnung einen Koordinator (Name, Funktion, Kontaktdaten) benennen, der für alle nach dieser Anordnung erforderlichen Abstimmungen und Mitteilungen als Ansprechpartner fungiert. Die Anordnungsparteien haben dafür Sorge zu tragen, dass während der gesamten Dauer dieser Anordnung ein Koordinator bestellt ist. Beide Parteien haben darauf hinzuwirken, dass das Leitungsrecht ohne unnötige Verzögerung realisiert werden kann. 2.3 Ausübung Die Antragstellerin hat bei der Ausübung des Leitungsrechts sämtliche einschlägigen Normen, insbesondere ÖNORMEN, einzuhalten und mit tunlichster Schonung des benützten Grundstücks sowie in möglichst wenig belästigender Weise vorzugehen. 2.4 Bewilligungen Die Antragstellerin hat die für die Errichtung und den laufenden Betrieb der anordnungsgegenständlichen Kommunikationslinie allenfalls zusätzlich erforderlichen Zustimmungen Dritter oder behördlichen Bewilligungen vor Aufnahme des Betriebs einzuholen und dafür Sorge zu tragen, dass sie im jeweils erforderlichen Ausmaß während der gesamten Anordnungsdauer aufrecht sind. 2.5 Erhaltung / Wartung Den mit der Erhaltung bzw Wartung der anordnungsgegenständlichen Infrastruktur Beauftragten der Antragstellerin ist das Betreten des Grundstücks der Antragsgegnerin nur im notwendigen Ausmaß gestattet. 2.6 Entgelt Für das anordnungsgegenständliche Leitungsrecht hat die Antragstellerin an die Antragsgegnerin binnen 14 Tagen ab Fertigstellung der Kommunikationslinie ein einmaliges Entgelt in Höhe von € 2,- pro Laufmeter zu bezahlen. Die Höhe der Abgeltung wird dabei nach tatsächlich verlegter Länge der Kommunikationslinie ermittelt. Sofern sich aus den anwendbaren Rechtsnormen eine Umsatzsteuerpflicht ergibt, wird die Umsatzsteuer zusätzlich bezahlt. 2.7 Schad- und Klagloshaltung Die Antragstellerin wird die Antragsgegnerin für sämtliche Nachteile, die aus der Verletzung der Verpflichtungen dieser Anordnung oder aus mit dem Leitungsrecht zusammenhängenden Ansprüchen Dritter resultieren sollten, schad- und klaglos halten. 2.8 Anordnungsdauer Diese Anordnung tritt mit Zustellung an die Parteien in Kraft und gilt solange, wie die Antragstellerin die anordnungsgegenständliche Infrastruktur betreibt. 2.9 Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieser Anordnung unwirksam oder undurchführbar werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der restlichen Bestimmungen dieser Anordnung. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird einvernehmlich durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die in ihrem technischen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Anordnung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine gänzliche oder teilweise Abänderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Eine allfällige Vergebührung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt durch die Antragstellerin auf ihre Kosten.“ 2.3. Mit Spruchpunkt I. 3 des angefochtenen Bescheides („3 Vereinbarung der Parteien vom 02.11.2006 bzw 06.11.2006“) wurde die zwischen der Rechtsvorgängerin der weiteren Verfahrenspartei und der Beschwerdeführerin geschlossene Vereinbarung aus dem Jahr 2006 wörtlich zitiert. 2.3. Mit Spruchpunkt römisch eins. 3 des angefochtenen Bescheides („3 Vereinbarung der Parteien vom 02.11.2006 bzw 06.11.2006“) wurde die zwischen der Rechtsvorgängerin der weiteren Verfahrenspartei und der Beschwerdeführerin geschlossene Vereinbarung aus dem Jahr 2006 wörtlich zitiert. 2.4. Mit Spruchpunkt I. 4 des angefochtenen Bescheides („4 Zurückweisung“) wurde der Antrag der weiteren Verfahrenspartei vom XXXX , die belangte Behörde möge ein Leitungsrecht zur Verbindung der Bergstation der XXXX mit der Liegenschaft XXXX anordnen, gemäß den §§ 5 und 6 iVm §§ 117 Z 1 TKG 2003 zurückgewiesen. 2.4. Mit Spruchpunkt römisch eins. 4 des angefochtenen Bescheides („4 Zurückweisung“) wurde der Antrag der weiteren Verfahrenspartei vom römisch 40 , die belangte Behörde möge ein Leitungsrecht zur Verbindung der Bergstation der römisch 40 mit der Liegenschaft römisch 40 anordnen, gemäß den Paragraphen 5 und 6 in Verbindung mit Paragraphen 117, Ziffer eins, TKG 2003 zurückgewiesen. 3. Die weitere Verfahrenspartei erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 18.01.2018 Beschwerde und führte zum Anfechtungsumfang aus: „Angefochten wird ausdrücklich nur Spruchpunkt I., 1., Unterpunkt 1.4 des Bescheides, welcher die Stromversorgung betrifft“. Des Weiteren wurde der Beschwerdeantrag gestellt, es wolle die Anordnung bzw. der Ausspruch im angefochtenen Spruchpunkt wie folgt abgeändert werden: 3. Die weitere Verfahrenspartei erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 18.01.2018 Beschwerde und führte zum Anfechtungsumfang aus: „Angefochten wird ausdrücklich nur Spruchpunkt römisch eins., 1., Unterpunkt 1.4 des Bescheides, welcher die Stromversorgung betrifft“. Des Weiteren wurde der Beschwerdeantrag gestellt, es wolle die Anordnung bzw. der Ausspruch im angefochtenen Spruchpunkt wie folgt abgeändert werden: „Angeordnet wird, dass die Antragsgegnerin im Sinne der Anordnungen in den Spruchpunkten 1., 1.1 und 1.2 sowie 2., 2.1 und 2.2 der Antragstellerin eine Stromversorgung der anordnungsgegenständlichen Anlagen zu ermöglichen hat, dies insbesondere dadurch, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Möglichkeit gibt, auf ihrer Liegenschaft vom Stromlieferanten (derzeit XXXX bzw. XXXX ) Strom zu beziehen, dafür die notwendigen Leitungen und technischen Anlagen zu errichten und zu betreiben, insbesondere einen Stromanschluss zwischen dem Abnahmepunkt des von XXXX bzw. XXXX hin zur Liegenschaft der Antragsgegnerin XXXX , gelieferten Stroms zu den anordnungsgegenständlichen Anlagen der Antragstellerin durch Errichtung entsprechender Stromleitungen zu ermöglichen, also zuzulassen und zu dulden, dass die Antragstellerin Strom von dem jeweiligen, für einen Anschlusszweck entsprechenden Anschlusspunkt und / oder den diesbezüglich zur Verfügung stehenden Stromversorgungskästen, wo immer auf der Liegenschaft sie sich auch befinden, bezieht und benützt und zu dulden, dass die Antragstellerin die erforderliche, technische Infrastruktur herstellt, um eine entsprechende, für eine Energieversorgung der anordnungsgegenständlichen Anlagen notwendige Infrastruktur errichtet und betreibt. Diese Duldungspflicht umfasst alle privatrechtlichen Zustimmungen die notwendig sind, damit ein entsprechender Strombezug für die anordnungsgegenständlichen Anlagen durch Herstellung eines Stromanschlusses und einer Stromleitungsverbindung zwischen dem jeweiligen Anschlusspunkt und den anordnungsgegenständlichen technischen Anlagen entsprechend den technischen Erfordernissen sowie der Betrieb dieser Energieanlagen / Stromanlagen / Energieinfrastruktur / Strominfrastruktur für die Antragstellerin ermöglicht wird. „Angeordnet wird, dass die Antragsgegnerin im Sinne der Anordnungen in den Spruchpunkten 1., 1.1 und 1.2 sowie 2., 2.1 und 2.2 der Antragstellerin eine Stromversorgung der anordnungsgegenständlichen Anlagen zu ermöglichen hat, dies insbesondere dadurch, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Möglichkeit gibt, auf ihrer Liegenschaft vom Stromlieferanten (derzeit römisch 40 bzw. römisch 40 ) Strom zu beziehen, dafür die notwendigen Leitungen und technischen Anlagen zu errichten und zu betreiben, insbesondere einen Stromanschluss zwischen dem Abnahmepunkt des von römisch 40 bzw. römisch 40 hin zur Liegenschaft der Antragsgegnerin römisch 40 , gelieferten Stroms zu den anordnungsgegenständlichen Anlagen der Antragstellerin durch Errichtung entsprechender Stromleitungen zu ermöglichen, also zuzulassen und zu dulden, dass die Antragstellerin Strom von dem jeweiligen, für einen Anschlusszweck entsprechenden Anschlusspunkt und / oder den diesbezüglich zur Verfügung stehenden Stromversorgungskästen, wo immer auf der Liegenschaft sie sich auch befinden, bezieht und benützt und zu dulden, dass die Antragstellerin die erforderliche, technische Infrastruktur herstellt, um eine entsprechende, für eine Energieversorgung der anordnungsgegenständlichen Anlagen notwendige Infrastruktur errichtet und betreibt. Diese Duldungspflicht umfasst alle privatrechtlichen Zustimmungen die notwendig sind, damit ein entsprechender Strombezug für die anordnungsgegenständlichen Anlagen durch Herstellung eines Stromanschlusses und einer Stromleitungsverbindung zwischen dem jeweiligen Anschlusspunkt und den anordnungsgegenständlichen technischen Anlagen entsprechend den technischen Erfordernissen sowie der Betrieb dieser Energieanlagen / Stromanlagen / Energieinfrastruktur / Strominfrastruktur für die Antragstellerin ermöglicht wird. Insoweit wird auch die sinngemäße Weitergeltung von § 2 lit. a vorletzter und letzter Satz der einen integrierenden Bestandteil der Anordnung vom XXXX bildenden Vereinbarung der Parteien vom 02.11.2006 bzw. 06.11.2006 angeordnet.“ Insoweit wird auch die sinngemäße Weitergeltung von Paragraph 2, Litera a, vorletzter und letzter Satz der einen integrierenden Bestandteil der Anordnung vom römisch 40 bildenden Vereinbarung der Parteien vom 02.11.2006 bzw. 06.11.2006 angeordnet.“ 4. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom 15.01.2018 Beschwerde und führte zum Anfechtungsgegenstand aus: „Der Bescheid wird im Umfang der Anordnung von Mitbenutzungsrechten (Spruchteil I. 1.), sowie im Umfang der Anordnung über ein Leitungsrecht (Spruchteil I. 2.) zur Gänze angefochten“. Dazu wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht „möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass sämtliche Anträge der [weiteren Verfahrenspartei] zurückgewiesen, in eventu abgewiesen werden; in eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen werden“. 4. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom 15.01.2018 Beschwerde und führte zum Anfechtungsgegenstand aus: „Der Bescheid wird im Umfang der Anordnung von Mitbenutzungsrechten (Spruchteil römisch eins. 1.), sowie im Umfang der Anordnung über ein Leitungsrecht (Spruchteil römisch eins. 2.) zur Gänze angefochten“. Dazu wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht „möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass sämtliche Anträge der [weiteren Verfahrenspartei] zurückgewiesen, in eventu abgewiesen werden; in eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen werden“. Die Beschwerdeführerin beantragte weiters, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 121a Abs. 1 TKG 2003 zuzuerkennen. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2018, W271 2183836-1/2Z, nicht Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin beantragte weiters, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 121 a, Absatz eins, TKG 2003 zuzuerkennen. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2018, W271 2183836-1/2Z, nicht Folge gegeben. 5. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.03.2018 die gegenständlichen Beschwerden sowie die Verfahrensakten. 6. Am 11.12.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der Vertreter der weiteren Verfahrenspartei, der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde teilnahmen. Ebenfalls nahmen die zwei mit der Gutachtenserstellung betrauten Amtssachverständigen der belangten Behörde an der Verhandlung teil. 7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2021, W273 2213716-1/24Z W273 2183836-2/32Z, wurden die zwei Amtssachverständigen gemäß § 52 Abs. 1 AVG iVm §17 VwGVG mit der Ergänzung des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens vom 30.08.2017 „über die insgesamt für die [Beschwerdeführerin] angefallenen und anfallenden Kosten der Mitbenutzung der Gebäudeteile (innen und außen) und der Zuleitungen (Kommunikations- und Stromversorgungsleitungen) [beauftragt], insbesondere die Kosten für die Errichtung, einschließlich der Kosten der Akquisition, der laufenden Betriebskosten, und die mit der Mitbenutzung verbundenen sonstigen Kosten, sowie über die Höhe einer angemessenen Abgeltung für die Mitbenutzung unter Berücksichtigung der Marktüblichkeit von Entgelten gemäß § 8 Abs 4 TKG aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort und des tatsächlichen Verlaufs der Kommunikations- und Stromversorgungsleitungen im Gebäude sowie außerhalb des Gebäudes auf der Liegenschaft XXXX im Eigentum der [Beschwerdeführerin]“. 7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2021, W273 2213716-1/24Z W273 2183836-2/32Z, wurden die zwei Amtssachverständigen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG in Verbindung mit §17 VwGVG mit der Ergänzung des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens vom 30.08.2017 „über die insgesamt für die [Beschwerdeführerin] angefallenen und anfallenden Kosten der Mitbenutzung der Gebäudeteile (innen und außen) und der Zuleitungen (Kommunikations- und Stromversorgungsleitungen) [beauftragt], insbesondere die Kosten für die Errichtung, einschließlich der Kosten der Akquisition, der laufenden Betriebskosten, und die mit der Mitbenutzung verbundenen sonstigen Kosten, sowie über die Höhe einer angemessenen Abgeltung für die Mitbenutzung unter Berücksichtigung der Marktüblichkeit von Entgelten gemäß Paragraph 8, Absatz 4, TKG aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort und des tatsächlichen Verlaufs der Kommunikations- und Stromversorgungsleitungen im Gebäude sowie außerhalb des Gebäudes auf der Liegenschaft römisch 40 im Eigentum der [Beschwerdeführerin]“. 8. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2021 wurde das gegenständliche Verfahren neu zugewiesen und langte am 01.06.2021 in der Gerichtsabteilung W194 ein. 9. Am 25.06.2021 legten die Amtssachverständigen ihr Ergänzungsgutachten vom selben Tag vor. 10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2021 wurde dieses Gutachten den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. 11. Am 20.07.2021 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme dahingehend ab, dass eine Ergänzung des Gutachtens beantragt werde. 12. Am 26.07.2021 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme zum Gutachten. 13. Am 28.07.2021 gab die weitere Verfahrenspartei eine Stellungnahme zum Gutachten ab. 14. Die unter I.11. bis I.13. erwähnten Stellungnahmen wurden den Parteien sowie den Amtssachverständigen gemeinsam mit den Ladungen zur Verhandlung zugestellt. 14. Die unter römisch eins.11. bis römisch eins.13. erwähnten Stellungnahmen wurden den Parteien sowie den Amtssachverständigen gemeinsam mit den Ladungen zur Verhandlung zugestellt. 15. Am 10.05.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht (mit veränderter Senatsbesetzung; vgl. I.8.) eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Geschäftsführer der weiteren Verfahrenspartei und deren Rechtsanwalt, der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin, ein Vertreter der belangten Behörde und die beiden Amtssachverständigen teilnahmen. Weiters nahm ein informierter Vertreter der XXXX zu Fragen der Stromversorgung als Zeuge an der Verhandlung teil. Die Parteien stimmten in der Verhandlung insbesondere der Verlesung des Verhandlungsprotokolls vom 11.12.2020 zu. In der Verhandlung wurden die Parteien zum Sachverhalt befragt, der Zeuge wurde einvernommen, und mit den Amtssachverständigen wurde das Ergänzungsgutachten anhand einer in der Verhandlung vorgelegten schriftlichen Stellungnahme der Amtssachverständigen vom 10.05.2022 erörtert. 15. Am 10.05.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht (mit veränderter Senatsbesetzung; vergleiche römisch eins.8.) eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Geschäftsführer der weiteren Verfahrenspartei und deren Rechtsanwalt, der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin, ein Vertreter der belangten Behörde und die beiden Amtssachverständigen teilnahmen. Weiters nahm ein informierter Vertreter der römisch 40 zu Fragen der Stromversorgung als Zeuge an der Verhandlung teil. Die Parteien stimmten in der Verhandlung insbesondere der Verlesung des Verhandlungsprotokolls vom 11.12.2020 zu. In der Verhandlung wurden die Parteien zum Sachverhalt befragt, der Zeuge wurde einvernommen, und mit den Amtssachverständigen wurde das Ergänzungsgutachten anhand einer in der Verhandlung vorgelegten schriftlichen Stellungnahme der Amtssachverständigen vom 10.05.2022 erörtert. 16. Am 25.05.2022 übermittelte die weitere Verfahrenspartei eine Stellungnahme zur schriftlichen Stellungnahme der Amtssachverständigen vom 10.05.2022. Diese wurde den Parteien sowie den Amtssachverständigen mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2022 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme weitergeleitet. 17. Am 21.06.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme. 18. Am 28.06.2022 teilte die belangte Behörde mit, dass sie von einer weiteren Stellungnahme Abstand nehme. 19. Am 04.07.2022 gaben die Amtssachverständigen eine Stellungnahme ab. 20. Die unter I.17. bis I.19. erwähnten Stellungnahmen wurden den Parteien sowie den Amtssachverständigen mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2022 wechselseitig zugestellt. 20. Die unter römisch eins.17. bis römisch eins.19. erwähnten Stellungnahmen wurden den Parteien sowie den Amtssachverständigen mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2022 wechselseitig zugestellt. 21. Weitere Stellungnahmen langten beim Bundesverwaltungsgericht hierauf nicht ein. 22. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erging am 27.09.2022 zu der GZ W194 2213716-1/76E, W194 2183836-2/79E mit folgendem Spruch: „A) I. Zu der gegen Spruchpunkt I. 1 („Anordnung über ein Mitbenutzungsrecht“), Unterpunkt 1.4 („Stromversorgung“) gerichteten Beschwerde der XXXX und der gegen den gesamten Spruchpunkt I. 1 gerichteten Beschwerde der XXXX : römisch eins. Zu der gegen Spruchpunkt römisch eins. 1 („Anordnung über ein Mitbenutzungsrecht“), Unterpunkt 1.4 („Stromversorgung“) gerichteten Beschwerde der römisch 40 und der gegen den gesamten Spruchpunkt römisch eins. 1 gerichteten Beschwerde der römisch 40 : 1. Die Beschwerde der XXXX gegen Spruchpunkt I 1.4 wird als unbegründet abgewiesen. 1. Die Beschwerde der römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch eins 1.4 wird als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerde der XXXX gegen Spruchpunkt I. 1.3 („Entgelt“) des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt in folgender Weise ergänzt wird: 2. Der Beschwerde der römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch eins. 1.3 („Entgelt“) des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt in folgender Weise ergänzt wird: „Als Entgelt (Kosten für die Mitbenutzung) hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin ab dem 01.01.2023 einen Betrag in der Höhe von insgesamt XXXX jährlich zu leisten. Dieser Betrag ist am 15.01. jedes Jahres fällig (erstmals am 15.01.2023). „Als Entgelt (Kosten für die Mitbenutzung) hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin ab dem 01.01.2023 einen Betrag in der Höhe von insgesamt römisch 40 jährlich zu leisten. Dieser Betrag ist am 15.01. jedes Jahres fällig (erstmals am 15.01.2023). Für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2022 hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin einen Betrag in der Höhe von insgesamt XXXX zu leisten. Dieser Betrag ist am 15.10.2022 fällig.“ Für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2022 hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin einen Betrag in der Höhe von insgesamt römisch 40 zu leisten. Dieser Betrag ist am 15.10.2022 fällig.“ 3. Im Übrigen wird die Beschwerde der XXXX gegen Spruchpunkt I. 1 des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde der römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch eins. 1 des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. II. Zu der gegen Spruchpunkt I. 2 („Anordnung über ein Leitungsrecht“) gerichteten Beschwerde der XXXX : römisch zwei. Zu der gegen Spruchpunkt römisch eins. 2 („Anordnung über ein Leitungsrecht“) gerichteten Beschwerde der römisch 40 : Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass Spruchpunkt I. 2 des angefochtenen Bescheides nunmehr zu lauten hat: Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass Spruchpunkt römisch eins. 2 des angefochtenen Bescheides nunmehr zu lauten hat: „Der mit 17.02.2017 datierte Antrag der XXXX , bei der XXXX am XXXX eingelangt, die XXXX möge der XXXX auf der Liegenschaft der XXXX , XXXX , ein Leitungsrecht zur Anbindung der Liegenschaft XXXX , anordnen, wird gemäß §§ 5, 6 iVm §§ 117 Z 1 TKG 2003 zurückgewiesen.“ „Der mit 17.02.2017 datierte Antrag der römisch 40 , bei der römisch 40 am römisch 40 eingelangt, die römisch 40 möge der römisch 40 auf der Liegenschaft der römisch 40 , römisch 40 , ein Leitungsrecht zur Anbindung der Liegenschaft römisch 40 , anordnen, wird gemäß Paragraphen 5, 6, in Verbindung mit Paragraphen 117, Ziffer eins, TKG 2003 zurückgewiesen.“ B) I. Die Revision gegen Spruchpunkt A) I.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig. römisch eins. Die Revision gegen Spruchpunkt A) römisch eins.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
II. Die Revision gegen Spruchpunkt A) II.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.“römisch zwei. Die Revision gegen Spruchpunkt A) römisch zwei.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.“ 23.
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2022 zu GZ W194 2213716-1/76E ist rechtskräftig. 24. Mit Schriftsatz vom 31.01.2023 erhob die Beschwerdeführerin ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof, in welcher sie zusammengefasst eine Überschreitung der Zuständigkeit der Regulierungsbehörde geltend gemacht, weil wegen des Vorrangs der Privatautonomie keine vertragsersetzende Anordnung hätte getroffen werden dürfen und die Beschwerdeführerin ohne jedwede Rechtsgrundlage zu Unrecht „über die Hintertür“ verpflichtet werde, mit der weiteren Verfahrenspartei einen Stromversorgungsvertrag für die gegenständlichen Anlagen zu schließen. Rechtswidrig sei auch die Festlegung der Höhe des Entgelts ohne Berücksichtigung der (deutlich höheren) marktüblichen Sätze. Überdies sei das Entgelt der Beschwerdeführerin für den gesamten Zeitraum seit der Aufkündigung der seinerzeitigen Vereinbarung mit der weiteren Verfahrenspartei zuzuerkennen. Schließlich sei die Anordnung der sinngemäßen Anwendung der seinerzeitigen Vertragsbestimmungen zu unbestimmt und nicht exekutierbar. 25. Die belangte Behörde erstattete dazu eine Revisionsbeantwortung, in der sie als Primärantrag die Abänderung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 42 Abs. 4 VwGG dahingehend beantragte, dass der Bescheid vom 18. Dezember 2017 hinsichtlich der Entgeltregelung (ohne die ergänzende Entgeltregelung des BVwG) wieder in Geltung gesetzt werde. Dies begründete die belangte Behörde damit, dass die Beschwerdeführerin ihrer in § 9 Abs. 1 letzter Satz TKG 2003 normierten Verpflichtung nicht nachgekommen sei und Einwendungen in Bezug auf die Kosten der Mitbenutzung gemäß § 12a TKG (iVm § 17 VwGVG auch im Beschwerdeverfahren) präkludiert seien. Die weitere Verfahrenspartei nahm am Revisionsverfahren nicht teil.25. Die belangte Behörde erstattete dazu eine Revisionsbeantwortung, in der sie als Primärantrag die Abänderung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG dahingehend beantragte, dass der Bescheid vom 18. Dezember 2017 hinsichtlich der Entgeltregelung (ohne die ergänzende Entgeltregelung des BVwG) wieder in Geltung gesetzt werde. Dies begründete die belangte Behörde damit, dass die Beschwerdeführerin ihrer in Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz TKG 2003 normierten Verpflichtung nicht nachgekommen sei und Einwendungen in Bezug auf die Kosten der Mitbenutzung gemäß Paragraph 12 a, TKG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG auch im Beschwerdeverfahren) präkludiert seien. Die weitere Verfahrenspartei nahm am Revisionsverfahren nicht teil. 26. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.06.2024 wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (zur Gänze) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Bei der Festlegung der Höhe des Entgelts habe das Bundesverwaltungsgericht durch die gänzliche Außerachtlassung der Marktüblichkeit des Entgelts seinen für die Ausgestaltung der Mitbenutzungsbedingungen bestehenden Ermessensspielraum überschritten. Dies gelte auch im Hinblick auf die zeitliche Beschränkung der Regelung der Abgeltung erst ab dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses. 27. Mit Schreiben vom 09.07.2024 wurden die Akten zu dem Verfahren W194 2183836-2 an das Bundesverwaltungsgericht rückübermittelt und der Gerichtsabteilung W290 zugewiesen. 28. Im Rahmen eines Parteiengehörs vom 25.09.2024 vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.06.2024, Ro 2023/03/0012, erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in welcher sie anhand der XXXX Preisliste, anhand von Verträgen der weiteren Verfahrenspartei mit XXXX und XXXX und unter Berücksichtigung der TKK Entscheidung XXXX einen an die Marktüblichkeit angepassten jährlichen Entgeltanspruch (entsprechend valorisiert) von XXXX ansetzte.28. Im Rahmen eines Parteiengehörs vom 25.09.2024 vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.06.2024, Ro 2023/03/0012, erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in welcher sie anhand der römisch 40 Preisliste, anhand von Verträgen der weiteren Verfahrenspartei mit römisch 40 und römisch 40 und unter Berücksichtigung der TKK Entscheidung römisch 40 einen an die Marktüblichkeit angepassten jährlichen Entgeltanspruch (entsprechend valorisiert) von römisch 40 ansetzte. 29. Die weitere Verfahrenspartei erstattete nach versuchter Kontaktaufnahme mit ihrem Rechtsvertreter und mit ihr selbst keine Stellungnahme zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Status der Parteien: Die weitere Verfahrenspartei ist Inhaberin einer Bestätigung gemäß § 15 TKG 2003. Sie ist Die weitere Verfahrenspartei ist Inhaberin einer Bestätigung gemäß Paragraph 15, TKG 2003. Sie ist Bereitstellerin eines öffentlichen Hochgeschwindigkeitsnetzes für die elektronische Kommunikation und erbringt öffentliche Kommunikationsdienste in Österreich, ua. öffentliche Internet-Kommunikationsdienste mit Übertragungsgeschwindigkeiten bis zu 100 MBit/s. Die Beschwerdeführerin betreibt eine Seilbahninfrastruktur im Sinne des Seilbahngesetzes 2003. 1.2. Grundeigentum: Die Liegenschaft XXXX , steht im grundbücherlichen Alleineigentum der Die Liegenschaft römisch 40 , steht im grundbücherlichen Alleineigentum der Beschwerdeführerin. Auf der Liegenschaft befindet sich die Bergstation der von der Beschwerdeführerin betriebenen XXXX . Auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin befindet sich eine Leitung des XXXX , die in Richtung der südlich angrenzenden Liegenschaft XXXX , der XXXX geführt wird und auf dieser Liegenschaft fortgesetzt wird. Beschwerdeführerin betriebenen römisch 40 . Auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin befindet sich eine Leitung des römisch 40 , die in Richtung der südlich angrenzenden Liegenschaft römisch 40 , der römisch 40 geführt wird und auf dieser Liegenschaft fortgesetzt wird. 1.3. Vertragsverhältnis zwischen dem Jahr 2006 und dem Jahr 2016: Am 02.11.2006 bzw. 06.11.2006 (Daten der Unterschriften) schlossen die Beschwerdeführerin und die in der Folge im Jahr 2011 in die weitere Verfahrenspartei verschmolzene XXXX eine Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb von Kommunikationsanlagen der XXXX auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin. Diese Vereinbarung hat den folgenden Inhalt: Am 02.11.2006 bzw. 06.11.2006 (Daten der Unterschriften) schlossen die Beschwerdeführerin und die in der Folge im Jahr 2011 in die weitere Verfahrenspartei verschmolzene römisch 40 eine Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb von Kommunikationsanlagen der römisch 40 auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin. Diese Vereinbarung hat den folgenden Inhalt: „§ 1 Allgemeines
- a)Diese Vereinbarung legt die Bedingung für die Benutzung des Standortes XXXX Bergstation, Betreibers XXXX (im weiteren XXXX genannt) durch die Firma XXXX (im weiteren XXXX genannt) fest.
- a)Diese Vereinbarung legt die Bedingung für die Benutzung des Standortes römisch 40 Bergstation, Betreibers römisch 40 (im weiteren römisch 40 genannt) durch die Firma römisch 40 (im weiteren römisch 40 genannt) fest. § 2 Gegenstand der Vereinbarung Paragraph 2, Gegenstand der Vereinbarung
- a)Der Gegenstand der Vereinbarung ist die Inbetriebnahme beziehungsweise Betrieb eines Hauptknotens von Wireless-Lan- und Funkverbindungen. Hierfür werden 2 Stangen á 6 m Länge mit einem Durchmesser 50 mm rechts bei der Einfahrt Bergstation beim Geländer montiert und am Geländer sowie unten rechts am Mauerwerk befestigt. Des Weiteren ist die Anbringung von bis zu 3 Antennen (Sektorantennen) am Geländer der Aussichtsplattform zugesichert. Im Bereich der 2 Stangen (neben Bahneinfahrt) ist es erlaubt, Funk und Antennenequipment inklusive Parabolantennen mit einem Durchmesser von bis zu 90 cm und den dazugehörigen Random (Schutzdeckel für Parabolantennen) sowie Zubehör samt erforderliches Gerät ohne weitere Genehmigung aufzubauen. Bei Erweiterungen wird vorher das Einvernahmen mit der XXXX hergestellt. Die Antennen entsprechen an Größe und Aussehen den am Markt angebotenen bereits seit November 2002 montierten Antennen. Wobei infolge Modelwandels beziehungsweise Technikwandels eine Änderung der Antennen möglich sein kann. Die Equipments arbeiten weitgehend im lizenzfreien WLAN-Bereich, welche an diesem Standort exklusiv verwendet werden. Die Equipments werden mit der hausseitig zur Verfügung gestellten Spannung von 240/5, 5/12 V betrieben. Anschlusspunkte und Stromversorgungskästen, welche sich unterhalb der Kamerastandorte befinden, sowie der freie Frequenzbereich von 5.2 – 5.9 GHz wird durch XXXX exklusiv benützt.
- a)Der Gegenstand der Vereinbarung ist die Inbetriebnahme beziehungsweise Betrieb eines Hauptknotens von Wireless-Lan- und Funkverbindungen. Hierfür werden 2 Stangen á 6 m Länge mit einem Durchmesser 50 mm rechts bei der Einfahrt Bergstation beim Geländer montiert und am Geländer sowie unten rechts am Mauerwerk befestigt. Des Weiteren ist die Anbringung von bis zu 3 Antennen (Sektorantennen) am Geländer der Aussichtsplattform zugesichert. Im Bereich der 2 Stangen (neben Bahneinfahrt) ist es erlaubt, Funk und Antennenequipment inklusive Parabolantennen mit einem Durchmesser von bis zu 90 cm und den dazugehörigen Random (Schutzdeckel für Parabolantennen) sowie Zubehör samt erforderliches Gerät ohne weitere Genehmigung aufzubauen. Bei Erweiterungen wird vorher das Einvernahmen mit der römisch 40 hergestellt. Die Antennen entsprechen an Größe und Aussehen den am Markt angebotenen bereits seit November 2002 montierten Antennen. Wobei infolge Modelwandels beziehungsweise Technikwandels eine Änderung der Antennen möglich sein kann. Die Equipments arbeiten weitgehend im lizenzfreien WLAN-Bereich, welche an diesem Standort exklusiv verwendet werden. Die Equipments werden mit der hausseitig zur Verfügung gestellten Spannung von 240/5, 5/12 römisch fünf betrieben. Anschlusspunkte und Stromversorgungskästen, welche sich unterhalb der Kamerastandorte befinden, sowie der freie Frequenzbereich von 5.2 – 5.9 GHz wird durch römisch 40 exklusiv benützt.
- b)Selbstverständlich trägt XXXX und die XXXX dafür Sorge, dass keinerlei Störungen der Sendeeinrichtungen bei der XXXX Bergstation, auftritt. XXXX ist verpflichtet, im Falle einer nachgewiesenen Störung innerhalb 12 Stunden Maßnahmen zu ergreifen beziehungsweise Abhilfe wenn nötig unter Mithilfe der XXXX zu schaffen.
- b)Selbstverständlich trägt römisch 40 und die römisch 40 dafür Sorge, dass keinerlei Störungen der Sendeeinrichtungen bei der römisch 40 Bergstation, auftritt. römisch 40 ist verpflichtet, im Falle einer nachgewiesenen Störung innerhalb 12 Stunden Maßnahmen zu ergreifen beziehungsweise Abhilfe wenn nötig unter Mithilfe der römisch 40 zu schaffen.
- c)Erforderliche Anpassungsmaßnahmen, aufgrund von Erweiterungen, Erneuerungen oder sonstigen Belangen der XXXX , hat XXXX unverzüglich auf ihre Kosten durchzuführen. Dies gilt auch für die Entfernung oder den Umbau von Masten, Antennen, Leitungen und sonstigen Anlagenbestandteilen. Die XXXX wird XXXX über die beabsichtigten Maßnahmen frühzeitig informieren, um deren
- c)Erforderliche Anpassungsmaßnahmen, aufgrund von Erweiterungen, Erneuerungen oder sonstigen Belangen der römisch 40 , hat römisch 40 unverzüglich auf ihre Kosten durchzuführen. Dies gilt auch für die Entfernung oder den Umbau von Masten, Antennen, Leitungen und sonstigen Anlagenbestandteilen. Die römisch 40 wird römisch 40 über die beabsichtigten Maßnahmen frühzeitig informieren, um deren Interessen angemessen berücksichtigen zu können und einen vergleichbaren Ersatzstandort zur Verfügung stellen. § 3 Errichtung, Unterhaltung, Beendigung Paragraph 3, Errichtung, Unterhaltung, Beendigung
- a)XXXX ist zur Schonung des Grundbesitzes und der Wahrung der Interessen der XXXX verpflichtet.
- a)römisch 40 ist zur Schonung des Grundbesitzes und der Wahrung der Interessen der römisch 40 verpflichtet.
- b)XXXX hat die angemietete Fläche und die gegebenenfalls mitangemieteten Räumlichkeiten auf ihre Kosten für ihre Zwecke herzurichten. Sie stimmt sich vor Baubeginn mit der XXXX über die Errichtung der technischen und der baulichen Anlagen und die Lage der Versorgungsleitungen ab.
- b)römisch 40 hat die angemietete Fläche und die gegebenenfalls mitangemieteten Räumlichkeiten auf ihre Kosten für ihre Zwecke herzurichten. Sie stimmt sich vor Baubeginn mit der römisch 40 über die Errichtung der technischen und der baulichen Anlagen und die Lage der Versorgungsleitungen ab.
- c)XXXX ist verpflichtet, die technischen und baulichen Anlagen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften und der anerkannten Regeln der Technik zu errichten, betreiben und zu erhalten; hierzu zählt auch der Blitzschutz der Funkfeststation.
- c)römisch 40 ist verpflichtet, die technischen und baulichen Anlagen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften und der anerkannten Regeln der Technik zu errichten, betreiben und zu erhalten; hierzu zählt auch der Blitzschutz der Funkfeststation.
- d)XXXX wird die Funkfeststation, die dazugehörenden Anlagen, sowie die gegebenenfalls angemieteten Räumlichkeiten stets in verkehrssicheren Zustand halten. Die Kosten für Reparaturen und Neuerungen (so genannte Schönheitsreparaturen) in den angemieteten Räumlichkeiten trägt XXXX .
- d)römisch 40 wird die Funkfeststation, die dazugehörenden Anlagen, sowie die gegebenenfalls angemieteten Räumlichkeiten stets in verkehrssicheren Zustand halten. Die Kosten für Reparaturen und Neuerungen (so genannte Schönheitsreparaturen) in den angemieteten Räumlichkeiten trägt römisch 40 .
- e)XXXX obliegt es, die Funkfeststation auf ihre Kosten ausreichend zu versichern; hierzu zählt die Gebäudeversicherung.
- e)römisch 40 obliegt es, die Funkfeststation auf ihre Kosten ausreichend zu versichern; hierzu zählt die Gebäudeversicherung.
- f)XXXX sichert zu, dass durch die Errichtung und Betrieb der Funkfeststation keine Gefährdung oder Störung für den Grundbesitz, der technischen Einrichtungen und Geräte, sowie keine Gesundheitsgefährdung für die auf dem Grundbesitz lebenden und arbeitenden Personen verursacht werden. Sollte sich wider Erwarten nach neuen Erkenntnissen, die als gesicherter Stand der Wissenschaft und Technik gelten, künftig ergeben, dass durch die errichteten Funkfeststationen doch eine Gefährdung für die technischen Einrichtungen hervorgerufen wird, wird XXXX alle erforderlichen Schritte einleiten, die Gefährdung auszuschließen. Sollte ihr dies nicht gelingen, wird sie die
- f)römisch 40 sichert zu, dass durch die Errichtung und Betrieb der Funkfeststation keine Gefährdung oder Störung für den Grundbesitz, der technischen Einrichtungen und Geräte, sowie keine Gesundheitsgefährdung für die auf dem Grundbesitz lebenden und arbeitenden Personen verursacht werden. Sollte sich wider Erwarten nach neuen Erkenntnissen, die als gesicherter Stand der Wissenschaft und Technik gelten, künftig ergeben, dass durch die errichteten Funkfeststationen doch eine Gefährdung für die technischen Einrichtungen hervorgerufen wird, wird römisch 40 alle erforderlichen Schritte einleiten, die Gefährdung auszuschließen. Sollte ihr dies nicht gelingen, wird sie die Funkfeststation ummontieren. Bei Störung der Sende- und Empfangsanlage durch Amateurfunker wird die XXXX Absprache mit XXXX die Funkfeststation ummontieren. Bei Störung der Sende- und Empfangsanlage durch Amateurfunker wird die römisch 40 Absprache mit römisch 40 die Störungsverursacher zur Störungslimitierung binnen 12 Stunden anhalten.
- g)Um den Personenschutz bei Arbeiten der XXXX bezüglich der von den Sendeanlagen der XXXX erzeugten elektromagnetischen Felder zu gewährleisten, kann die XXXX an die unverzügliche Abschaltung der Sendeanlagen der XXXX während der Arbeiten verlangen, soweit dies infolge einer anerkannten Störung erforderlich ist. Die Beurteilung der Notwendigkeit einer solchen Abschaltung obliegt der XXXX unter Berücksichtigung der gültigen Rechtsnormen, technischer Normen und den Empfehlungen der Berufsgenossenschaften. Für die dafür erforderliche Beurteilung Feldverhältnisse stellt die XXXX die nötigen Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Die Abschaltung muss durch das Personal des XXXX vor Ort erfolgen. Im Falle einer solchen Abschaltung ist keine Entschädigung zu leisten. Bei Erweiterung der Antennenanlage wird XXXX die XXXX unverzüglich über eine eventuelle Gefährdung durch elektromagnetische Felder informieren. Von der zu installierenden Antennenanlage von XXXX geht nach derzeitigem Stand der Kenntnisse jedoch keine Gefährdung aus; eine Abschaltung der Anlage ist daher aus diesen Gründen derzeit nicht erforderlich.
- g)Um den Personenschutz bei Arbeiten der römisch 40 bezüglich der von den Sendeanlagen der römisch 40 erzeugten elektromagnetischen Felder zu gewährleisten, kann die römisch 40 an die unverzügliche Abschaltung der Sendeanlagen der römisch 40 während der Arbeiten verlangen, soweit dies infolge einer anerkannten Störung erforderlich ist. Die Beurteilung der Notwendigkeit einer solchen Abschaltung obliegt der römisch 40 unter Berücksichtigung der gültigen Rechtsnormen, technischer Normen und den Empfehlungen der Berufsgenossenschaften. Für die dafür erforderliche Beurteilung Feldverhältnisse stellt die römisch 40 die nötigen Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Die Abschaltung muss durch das Personal des römisch 40 vor Ort erfolgen. Im Falle einer solchen Abschaltung ist keine Entschädigung zu leisten. Bei Erweiterung der Antennenanlage wird römisch 40 die römisch 40 unverzüglich über eine eventuelle Gefährdung durch elektromagnetische Felder informieren. Von der zu installierenden Antennenanlage von römisch 40 geht nach derzeitigem Stand der Kenntnisse jedoch keine Gefährdung aus; eine Abschaltung der Anlage ist daher aus diesen Gründen derzeit nicht erforderlich.
- h)XXXX ist bei Vertragsbeendigung verpflichtet, auf ihre Kosten die Funkfeststation und alle dazugehörigen Anlagen abzubauen und zu entfernen. XXXX hat den ursprünglichen beziehungsweise einen technischen wertmäßig vergleichbaren wie bei Vertragsabschluss wiederherzustellen.
- h)römisch 40 ist bei Vertragsbeendigung verpflichtet, auf ihre Kosten die Funkfeststation und alle dazugehörigen Anlagen abzubauen und zu entfernen. römisch 40 hat den ursprünglichen beziehungsweise einen technischen wertmäßig vergleichbaren wie bei Vertragsabschluss wiederherzustellen. § 4 Haftung Paragraph 4, Haftung
- a)Die Haftung der XXXX und XXXX untereinander richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die XXXX haftet nicht für Ausfälle, die durch Abschaltung der Anlage bei dringend notwendigen Reparaturarbeiten entstehen. Diese Ausfallsregelung ist nur für Ausfälle welche nicht länger als eine Stunde Zeit beanspruchen.
- a)Die Haftung der römisch 40 und römisch 40 untereinander richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die römisch 40 haftet nicht für Ausfälle, die durch Abschaltung der Anlage bei dringend notwendigen Reparaturarbeiten entstehen. Diese Ausfallsregelung ist nur für Ausfälle welche nicht länger als eine Stunde Zeit beanspruchen.
- b)Die Verkehrssicherungspflicht für die Funkstation obliegt der XXXX ; sie wird alle Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass durch Errichtung, Unterhaltung und Betrieb der Anlage keinerlei Gefährdung für Dritte ausgeht.
- b)Die Verkehrssicherungspflicht für die Funkstation obliegt der römisch 40 ; sie wird alle Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass durch Errichtung, Unterhaltung und Betrieb der Anlage keinerlei Gefährdung für Dritte ausgeht. § 5 Zutritt Paragraph 5, Zutritt
- a)XXXX und deren sich auszuweisenden Mitarbeiter ist, jedoch ausschließlich nur zu Service-, Montage- und Instandhaltungsarbeiten, während der normalen Geschäftszeiten die freie Zufahrt und der Zugang gestattet.
- a)römisch 40 und deren sich auszuweisenden Mitarbeiter ist, jedoch ausschließlich nur zu Service-, Montage- und Instandhaltungsarbeiten, während der normalen Geschäftszeiten die freie Zufahrt und der Zugang gestattet. § 6 Betriebsmietkosten/Laufzeit Paragraph 6, Betriebsmietkosten/Laufzeit
- a)Als Betriebsmietkosten wird eine Installation und Betrieb von 2 Webcam (Gondeleinfahrt Bergbahn) und Aussichtsplattform, sowie eine Wireless-Antenne Empfang an der Talstation (Monitorübertragung Halle Tal) vereinbart (Leitungsverlegung bei Montage werden durch die XXXX durchgeführt). (Leitungsverlegung bei Montage werden durch die römisch 40 durchgeführt). Montiert wird eine leistungsfähige Webcam inklusive HochgeschwindigkeitsWebserver, welche einen Zutritt bis zu 30 Teilnehmer ermöglichen. Die Webcam wird in einem beheizbaren Wetterschutzgehäuse geliefert. Die Montage jeweiliger Halterungen, Kabelführungen und diverser Anschlüsse an der Bergbahn erfolgen durch das Fachpersonal der XXXX . Die Webcam und das zugehörige Antennenequipment gehen nach Erfüllung einer zweiten Periode automatisch in den Besitz der XXXX über. Montiert wird eine leistungsfähige Webcam inklusive HochgeschwindigkeitsWebserver, welche einen Zutritt bis zu 30 Teilnehmer ermöglichen. Die Webcam wird in einem beheizbaren Wetterschutzgehäuse geliefert. Die Montage jeweiliger Halterungen, Kabelführungen und diverser Anschlüsse an der Bergbahn erfolgen durch das Fachpersonal der römisch 40 . Die Webcam und das zugehörige Antennenequipment gehen nach Erfüllung einer zweiten Periode automatisch in den Besitz der römisch 40 über.
- b)Die XXXX erhält weiters für die Zeit von 10 Jahren, eine bewegliche Kamera neuester Generation, zusätzlich mit einem voll beheizten WetterschutzdomGehäuse, welches auf dem bauseits bereitgestellten Träger auf der Aussichtsplattform errichtet wird. Während der Dauer der Vereinbarung wird die komplette Anlage inklusive Webcam durch CNS oder deren beauftragten Unternehmen gewartet, wobei eine Verfügbarkeit von 95% gegeben ist.
- b)Die römisch 40 erhält weiters für die Zeit von 10 Jahren, eine bewegliche Kamera neuester Generation, zusätzlich mit einem voll beheizten WetterschutzdomGehäuse, welches auf dem bauseits bereitgestellten Träger auf der Aussichtsplattform errichtet wird. Während der Dauer der Vereinbarung wird die komplette Anlage inklusive Webcam durch CNS oder deren beauftragten Unternehmen gewartet, wobei eine Verfügbarkeit von 95% gegeben ist.
- c)Die Vereinbarung wird mit Annahme auf 10 Jahre abgeschlossen, wobei nach fünf Jahren das Kameraequipment auf den neuesten Stand gebracht wird. Die Laufzeit verlängert sich automatisch um fünf Jahre, wenn nicht zwei Monate vor Ablauf der Frist eine schriftliche Kündigung erfolgt. § 7 sonstige Absprachen Paragraph 7, sonstige Absprachen
- a)Überträgt die XXXX während der Dauer dieses Vertrages den Grundbesitz, wird er seinen Rechtsnachfolger über den vorliegenden Vertrag unterrichten und XXXX den Rechtsübergang anzeigen.
- a)Überträgt die römisch 40 während der Dauer dieses Vertrages den Grundbesitz, wird er seinen Rechtsnachfolger über den vorliegenden Vertrag unterrichten und römisch 40 den Rechtsübergang anzeigen.
- b)Ferner wird vereinbart, dass der Tourismusverband XXXX einen Baukostenzuschuss von € 1.500,00 an die CNS leistet.
- b)Ferner wird vereinbart, dass der Tourismusverband römisch 40 einen Baukostenzuschuss von € 1.500,00 an die CNS leistet.
- c)Alle sonstigen bisherigen Vereinbarungen treten mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung außer Kraft.“ Mit Schreiben vom 22.06.2016 wurde diese Vereinbarung von der Beschwerdeführerin per 06.11.2016 gekündigt. 1.4. Zivilgerichtliches Verfahren: Die Beschwerdeführerin erwirkte nach Beendigung des unter II.1.3. festgestellten Vertragsverhältnisses in Bezug auf die Anlagen der weiteren Verfahrenspartei ein Räumungsurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX . Einer Berufung der weiteren Verfahrenspartei gegen dieses Urteil wurde vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX , nicht Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin erwirkte nach Beendigung des unter römisch zwei.1.3. festgestellten Vertragsverhältnisses in Bezug auf die Anlagen der weiteren Verfahrenspartei ein Räumungsurteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 . Einer Berufung der weiteren Verfahrenspartei gegen dieses Urteil wurde vom Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 , nicht Folge gegeben. Das Räumungsurteil ist bis zur Beendigung des hier gegenständlichen Verfahrens nicht vollstreckbar. 1.5. Nachfragen: 1.5.1. Schreiben vom 09.12.2016: Die weitere Verfahrenspartei fragte mit Schreiben vom 09.12.2016 bei der Beschwerdeführerin Mitbenutzungsrechte an den aufgrund der Vereinbarung aus dem Jahr 2006 genutzten Antennentragemasten auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nach. Die weitere Verfahrenspartei bezog sich in dieser Nachfrage auf ein Mitbenutzungsrecht „an den in den vergangenen 10 Jahren von unserem Unternehmen aufgrund eines Bestandsvertrages benutzten Antennentragemasten (Metallstangen an der Fassade der Bergstation der XXXX bei der Seilbahneinfahrt)“. Der Umfang des nachgefragten Rechts „ergibt sich aus dem Bestandsvertrag vom 06.11.2006, der bekannt ist bzw. aus der derzeitigen Nutzung, er umfasst auch die Zuleitung von Strom und Daten zu diesen Antennentragemasten“. Im selben Schreiben der weiteren Verfahrenspartei wurde eine Abgeltung in Form von „Betriebsmietkosten“ durch Installation und Betrieb von Webcams und eines Hochgeschwindigkeits-Webservers sowie einer beweglichen Kamera angeboten. Die weitere Verfahrenspartei bezog sich in dieser Nachfrage auf ein Mitbenutzungsrecht „an den in den vergangenen 10 Jahren von unserem Unternehmen aufgrund eines Bestandsvertrages benutzten Antennentragemasten (Metallstangen an der Fassade der Bergstation der römisch 40 bei der Seilbahneinfahrt)“. Der Umfang des nachgefragten Rechts „ergibt sich aus dem Bestandsvertrag vom 06.11.2006, der bekannt ist bzw. aus der derzeitigen Nutzung, er umfasst auch die Zuleitung von Strom und Daten zu diesen Antennentragemasten“. Im selben Schreiben der weiteren Verfahrenspartei wurde eine Abgeltung in Form von „Betriebsmietkosten“ durch Installation und Betrieb von Webcams und eines Hochgeschwindigkeits-Webservers sowie einer beweglichen Kamera angeboten. 1.5.2. Schreiben vom 03.11.2016: 1.5.2.1. Mit einem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 03.11.2016 fragte die weitere Verfahrenspartei ua. nachfolgendes Leitungsrecht gegenüber der Beschwerdeführerin nach: Eine Kommunikationslinie zu dem im Eigentum der XXXX stehenden Nachbargrundstück XXXX , in Form eines Leerrohrs und zwar „talseitig neben der Leitung des XXXX “. 1.5.2.1. Mit einem an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 03.11.2016 fragte die weitere Verfahrenspartei ua. nachfolgendes Leitungsrecht gegenüber der Beschwerdeführerin nach: Eine Kommunikationslinie zu dem im Eigentum der römisch 40 stehenden Nachbargrundstück römisch 40 , in Form eines Leerrohrs und zwar „talseitig neben der Leitung des römisch 40 “. Der Nachfrage vom 03.11.2016 lag keine Planskizze bei. Eine Planskizze war dem verfahrenseinleitenden Antrag der weiteren Verfahrenspartei vom 17.02.2017 angeschlossen. Das nachgefragte bzw. beantragte Leitungsrecht wurde mit dem angefochtenen Bescheid angeordnet (vgl. Spruchpunkt I. 2). Dieser Spruchpunkt wird (nur) von der Beschwerdeführerin bekämpft. Das nachgefragte bzw. beantragte Leitungsrecht wurde mit dem angefochtenen Bescheid angeordnet vergleiche Spruchpunkt römisch eins. 2). Dieser Spruchpunkt wird (nur) von der Beschwerdeführerin bekämpft. Dieses Leitungsrecht wird von der weiteren Verfahrenspartei derzeit nicht in Anspruch genommen und auch nicht mehr weiterverfolgt. Die weitere Verfahrenspartei wollte damit ursprünglich eine Möglichkeit für den Fall schaffen, dass die von ihr aktuell genutzte Stützmauer (siehe II.1.7.) nicht mehr zur Verfügung steht. Dieses Leitungsrecht wird von der weiteren Verfahrenspartei derzeit nicht in Anspruch genommen und auch nicht mehr weiterverfolgt. Die weitere Verfahrenspartei wollte damit ursprünglich eine Möglichkeit für den Fall schaffen, dass die von ihr aktuell genutzte Stützmauer (siehe römisch zwei.1.7.) nicht mehr zur Verfügung steht. 1.5.2.2. Weiters wurde in diesem Schreiben das Leitungsrecht für eine Kommunikationslinie „zur XXXX in Form eines Leerrohrs laut beiliegender Planskizze“ nachgefragt. Dieser Nachfrage lag die folgende Planskizze in Form eines Ausdrucks aus dem XXXX geographischen Informationssystem XXXX bei: 1.5.2.2. Weiters wurde in diesem Schreiben das Leitungsrecht für eine Kommunikationslinie „zur römisch 40 in Form eines Leerrohrs laut beiliegender Planskizze“ nachgefragt. Dieser Nachfrage lag die folgende Planskizze in Form eines Ausdrucks aus dem römisch 40 geographischen Informationssystem römisch 40 bei: Zu dieser Nachfrage wurde der Antrag der weiteren Verfahrenspartei auf Anordnung eines Leitungsrechtes mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen (vgl. Spruchpunkt I. 4). , Zu dieser Nachfrage wurde der Antrag der weiteren Verfahrenspartei auf Anordnung eines Leitungsrechtes mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen vergleiche Spruchpunkt römisch eins. 4). Dieser Spruchpunkt wurde von den Parteien nicht bekämpft. 1.5.3. Position der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin lehnte die von der weiteren Verfahrenspartei nachgefragten Mitbenutzungs- und Leitungsrechte mit Schreiben vom 15.11.2016, 29.11.2016 und 20.12.2016 ab. Sie lehnte weiters im Verlauf des gesamten hier gegenständlichen Verfahrens jede Fortsetzung eines Vertragsverhältnisses mit der weiteren Verfahrenspartei ab bzw. verneinte ganz grundsätzlich das Bestehen eines Anspruchs der weiteren Verfahrenspartei. 1.6. Stand der Kommunikationsanlagen der weiteren Verfahrenspartei zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Dezember 2017): Im Anschluss an den Vertragsabschluss im Jahr 2006 wurden die dem Vertrag entsprechenden Kommunikationsanlagen der weiteren Verfahrenspartei unmittelbar an der Fassade des Stationsgebäudes der Bergstation der XXXX angebracht. Zwischen April und Juni 2016 musste die Fassade der Bergstation aus Brandschutzgründen erneuert werden, weshalb auch die gegenständlichen an der Fassade angebrachten Anlagen verlegt wurden. Die dazu benötigten von der Beschwerdeführerin als provisorisch geplanten Konstruktionen wurden durch Mitarbeiter der Beschwerdeführerin errichtet. Die nachstehenden Abbildungen zeigen diese Ausführung: Im Anschluss an den Vertragsabschluss im Jahr 2006 wurden die dem Vertrag entsprechenden Kommunikationsanlagen der weiteren Verfahrenspartei unmittelbar an der Fassade des Stationsgebäudes der Bergstation der römisch 40 angebracht. Zwischen April und Juni 2016 musste die Fassade der Bergstation aus Brandschutzgründen erneuert werden, weshalb auch die gegenständlichen an der Fassade angebrachten Anlagen verlegt wurden. Die dazu benötigten von der Beschwerdeführerin als provisorisch geplanten Konstruktionen wurden durch Mitarbeiter der Beschwerdeführerin errichtet. Die nachstehenden Abbildungen zeigen diese Ausführung: 1.7. Aktueller Stand der Kommunikationsanlagen der weiteren Verfahrenspartei (Mitbenutzung): , , 1.7. Aktueller Stand der Kommunikationsanlagen der weiteren Verfahrenspartei (Mitbenutzung): 1.7.1. Übersicht: Die mit Spruchpunkt I. 1.2 des angefochtenen Bescheides den beiden Parteien auferlegte Verpflichtung, einen Koordinator zu nominieren, wurde von der weiteren Verfahrenspartei nach ihren Angaben erfüllt. Die mit Spruchpunkt römisch eins. 1.2 des angefochtenen Bescheides den beiden Parteien auferlegte Verpflichtung, einen Koordinator zu nominieren, wurde von der weiteren Verfahrenspartei nach ihren Angaben erfüllt. Die weitere Verfahrenspartei nutzt (durchgehend bzw. auch aktuell) die Infrastruktur der Beschwerdeführerin in der im angefochtenen Bescheid beschriebenen Weise. Dies umfasst gemäß dem Anordnungsgegenstand (vgl. Spruchpunkt I. 1.1 des angefochtenen Bescheides) die folgenden Aspekte: Die Mitbenutzung von Antennenträgern am Stationsgebäude der Bergstation auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin bzw. die Mitbenützung dieses Stationsgebäudes für die Errichtung bzw. den Betrieb von Kommunikationsanlagen sowie die Zuleitungen im erforderlichen Ausmaß durch die weitere Verfahrenspartei. Die weitere Verfahrenspartei nutzt (durchgehend bzw. auch aktuell) die Infrastruktur der Beschwerdeführerin in der im angefochtenen Bescheid beschriebenen Weise. Dies umfasst gemäß dem Anordnungsgegenstand vergleiche Spruchpunkt römisch eins. 1.1 des angefochtenen Bescheides) die folgenden Aspekte: Die Mitbenutzung von Antennenträgern am Stationsgebäude der Bergstation auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin bzw. die Mitbenützung dieses Stationsgebäudes für die Errichtung bzw. den Betrieb von Kommunikationsanlagen sowie die Zuleitungen im erforderlichen Ausmaß durch die weitere Verfahrenspartei. Konkret gliedert sich die technische Infrastruktur der weiteren Verfahrenspartei über insgesamt drei Standorte an und im Gebäude der Bergstation der Beschwerdeführerin auf: 1. Antennenträger/Parabolantennen an der Außenwand des Kellers der Bergstation 2. Antennenträger neben der Einfahrt der Seilbahn 3. Schaltschrank im zentralen Verteilerraum 1.7.2. Überblick über die verfahrensgegenständliche Liegenschaft sowie die benachbarten Liegenschaften: Der gegenständliche Grundstückskörper mit der XXXX umfasst mehrere Grundstücke. Das Gebäude der Bergstation befindet sich auf dem XXXX . Es befindet sich auf dem XXXX , einem Gipfel des XXXX , der zu den Berchtesgadener Alpen gehört. Das XXXX zeichnet sich durch seine sehr exponierte Lage aus, die sich besonders als Senderstandort eignet. Die besondere Situation wird beispielsweise von der XXXX , vom XXXX , von der XXXX sowie weiteren Betreibern (zB XXXX ) genutzt. Der gegenständliche Grundstückskörper mit der römisch 40 umfasst mehrere Grundstücke. Das Gebäude der Bergstation befindet sich auf dem römisch 40 . Es befindet sich auf dem römisch 40 , einem Gipfel des römisch 40 , der zu den Berchtesgadener Alpen gehört. Das römisch 40 zeichnet sich durch seine sehr exponierte Lage aus, die sich besonders als Senderstandort eignet. Die besondere Situation wird beispielsweise von der römisch 40 , vom römisch 40 , von der römisch 40 sowie weiteren Betreibern (zB römisch 40 ) genutzt. Abbildung 1: 3.1 bezeichnet die Antennenträger/Parabolantennen an der Außenwand des Kellers der , Abbildung 1: 3.1 bezeichnet die Antennenträger/Parabolantennen an der Außenwand des Kellers der Bergstation; 3.2 die Antennenträger neben der Einfahrt der Seilbahn und 3.3 den Schaltschrank im zentralen Verteilerraum 1.7.3. Antennenträger/Parabolantennen an der Außenwand des Kellers der Bergstation: Bei „der Außenwand des Kellers der Bergstation“ handelt es sich eigentlich um eine Stützmauer des nördlichen Teils der Bergstation, die sich unterhalb des Kellerniveaus des Gebäudes befindet. Die Infrastruktur an der Stützmauer ist in der folgenden Abbildung dargestellt: Abbildung 2 , Abbildung 2 Auf der Abbildung 2 sind beschriftet: • vier große Parabolantennen P1 bis P4, • vier längliche Sektorantennen S1 bis S4, • zwei kleine Richtfunkantennen RF1 und RF2, • vier Antennenträger AT1 bis AT4, • Zuleitungen L1 zu den jeweiligen Antennen, • das erste Segment KR1 des Kabelrohrs, • ein Kabel mit Überlänge Kü, • der Rohrauslass Ra als Endstück des Polokal-Rohrs12 Rp sowie • die Webcam W13 die am Geländer G1 befestigt ist, und die dazugehörige Zuleitung Lw. Die Antennenträger AT1 bis AT4 wurden von der Beschwerdeführerin angefertigt und montiert. Die Kosten für das Material der Antennenträger und die dazugehörigen Arbeiten (wie Herstellung, Schweißen, Montage usw.) wurden von der Beschwerdeführerin getragen. Die Montage der Antennenträger wurden nach Anweisungen der weiteren Verfahrenspartei hinsichtlich Abstände und Positionen an die Stützmauer durch die Beschwerdeführerin vorgenommen. Die Parabol-, Sektor- und Richtfunkantennen samt dazugehörigem Befestigungszubehör sowie Zuleitungen, Kabel, Kabelrohre und Kabelrohrhalterungen sind hinsichtlich der Kosten der weiteren Verfahrenspartei zuzuschreiben. Die restliche vorhin aufgelistete Infrastruktur (inklusive Webcam und Polokal-Rohr) gehört der Beschwerdeführerin. 1.7.4. Antennenträger neben der Einfahrt der Seilbahn: Diese Infrastruktur befindet sich an einer schwer zugänglichen Stelle neben der Gondeleinfahrt der Bergstation, wie aus der folgenden Abbildung zu entnehmen ist: Abbildung 3 , Abbildung 3 Die konkrete Infrastruktur neben der Einfahrt der Seilbahn der Bergstation ist in der folgenden Abbildung dargestellt: Abbildung 4 , Abbildung 4 Auf der Abbildung 4 sind beschriftet • eine Sektorantenne S5, • zwei kleine Richtfunkantennen RF3 und RF4, • ein Antennenträger AT5 samt Halterungen ATh9 und ATh10, • Zuleitungssegmente L23 bis L25 sowie • ein Kabelbund KBg mit drei Kabeln zu den jeweiligen Antennen. Die Sektorantenne S5 ist 27 cm breit und 70 cm hoch, während die zwei kleinen Richtfunkantennen RF3 und RF4 einen Durchmesser von jeweils 15 cm aufweisen. Da der Antennenträger AT5 im Eigentum der weiteren Verfahrenspartei steht, ist dieser nicht Gegenstand der Mitbenutzung. Der Antennenträger ist an einem Geländer befestigt. 1.7.5. Schaltschrank im zentralen Verteilerraum: Dieser befindet sich im zentralen Verteilerraum bzw. Technikraum der Bergstation: Abbildung 5: Schaltschrank und unterbrechungsfreie Stromversorgung im Technikraum , Abbildung 5: Schaltschrank und unterbrechungsfreie Stromversorgung im Technikraum Im Schaltschrank SC mit Dimensionen Breite x Höhe x Tiefe = 50 cm x 70 cm x 25 cm endet das letzte Segment KR8 des Kabelrohrs mit den Kategorie-5-Kabeln. Die Stromversorgung des Schaltschranks wird durch die darüber angebrachte unterbrechungsfreie Stromversorgungseinheit USV24 mit Dimensionen Breite x Höhe x Tiefe = 52 cm x 43 cm x 22 cm gewährleistet, die mit dem Schaltschrank über die grau gefärbten USV-Stromleitung US mit Kaltgerätestecker25 und die USV-Datenleitung UD verbunden ist. Schließlich ist die USV mittels der 49 cm langen Stromleitung SL in Form eines schwarzen Kabels mit einem Kaltgerätestecker an der [USV] und einem Schuko-Stecker26 an der Hälfte (SD) einer 2fachen Standard-Aufputz-Steckdose (Breite x Höhe x Tiefe = 14 cm x 7 cm 6
- cm)an das Niederspannungsnetz angebunden. Laut Angaben der Beschwerdeführerin dürfte die elektrische Leistung der gesamten gegenständlichen Infrastruktur, die über die Steckdose SD versorgt ist, den Wert von 300 Watt nicht übersteigen. Abgesehen von der Steckdose SD sind die Kosten für das Material der vorhin beschriebenen Infrastruktur und dazugehöriger Arbeiten (wie Herstellung, Montage usw.) vollständig der weiteren Verfahrenspartei zuzurechnen. Die Kosten der Errichtung des Schaltschrankes, der USV und der Zuleitung in Form des Kabelrohrs samt den darin befindlichen Kabeln inklusive Befestigungen wurden von weiteren Verfahrenspartei getragen. Dafür werden somit keine Kosten festgestellt. 1.8. Weitere Kommunikationsanlagen auf der gegenständlichen Liegenschaft: Auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft der Bergstation der Beschwerdeführerin bestehen ua. aufrechte Nutzungs- bzw. Mietvereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem XXXX , der XXXX und der XXXX . Die entsprechenden Verträge wurden von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 10.05.2022 vorgelegt. Auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft der Bergstation der Beschwerdeführerin bestehen ua. aufrechte Nutzungs- bzw. Mietvereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem römisch 40 , der römisch 40 und der römisch 40 . Die entsprechenden Verträge wurden von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 10.05.2022 vorgelegt. 1.9. Stromversorgung: Die Beschwerdeführerin trat im Oktober 2014 dem „Anschluss-Gesamtvertrag Strom“ bei, in dem die Rechtsbeziehungen der XXXX (bzw. der Muttergesellschaft XXXX ) und deren Stromkunden am XXXX ( XXXX , XXXX , die Beschwerdeführerin) hinsichtlich der Neuerrichtung einer Anschlussanlage für die Stromversorgung geregelt werden. Dieser Vertrag sieht ein „Netzzutrittsentgelt“ in Höhe von insgesamt (brutto) XXXX vor, das unter den Netzkunden aufzuteilen ist. Für den Fall des Eintritts eines neuen Kunden an die Anschlussanlage sieht der Vertrag „eine Neuberechnung der Netzzutrittskosten je Netzkunde“ vor. Die Beschwerdeführerin trat im Oktober 2014 dem „Anschluss-Gesamtvertrag Strom“ bei, in dem die Rechtsbeziehungen der römisch 40 (bzw. der Muttergesellschaft römisch 40 ) und deren Stromkunden am römisch 40 ( römisch 40 , römisch 40 , die Beschwerdeführerin) hinsichtlich der Neuerrichtung einer Anschlussanlage für die Stromversorgung geregelt werden. Dieser Vertrag sieht ein „Netzzutrittsentgelt“ in Höhe von insgesamt (brutto) römisch 40 vor, das unter den Netzkunden aufzuteilen ist. Für den Fall des Eintritts eines neuen Kunden an die Anschlussanlage sieht der Vertrag „eine Neuberechnung der Netzzutrittskosten je Netzkunde“ vor. Der „Anschluss-Gesamtvertrag Strom“ ist weiterhin aufrecht. Die weitere Verfahrenspartei nutzt für ihre Kommunikationsanlagen samt den drei von ihr „servicierten“ Kameras die Stromversorgung, die ihr von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt wird. Dafür entrichtet die weitere Verfahrenspartei kein Entgelt an die Beschwerdeführerin. Die weitere Verfahrenspartei geht davon aus, dass die Stromkosten „im Gegenzug mit den Webcams abgegolten“ worden seien und bezieht sich dazu auf das in den Jahren 2006 bis 2016 bestehende Vertragsverhältnis mit der Beschwerdeführerin [vgl. II.1.3., § 2
- a)am Ende]. Die weitere Verfahrenspartei strebt grundsätzlich eine Beibehaltung der Situation an. Sie wäre bereit, die Stromkosten entsprechend ihrem Verbrauch zu begleichen. Verfügung gestellt wird. Dafür entrichtet die weitere Verfahrenspartei kein Entgelt an die Beschwerdeführerin. Die weitere Verfahrenspartei geht davon aus, dass die Stromkosten „im Gegenzug mit den Webcams abgegolten“ worden seien und bezieht sich dazu auf das in den Jahren 2006 bis 2016 bestehende Vertragsverhältnis mit der Beschwerdeführerin [vgl. römisch zwei.1.3., Paragraph 2,
- a)am Ende]. Die weitere Verfahrenspartei strebt grundsätzlich eine Beibehaltung der Situation an. Sie wäre bereit, die Stromkosten entsprechend ihrem Verbrauch zu begleichen. Der Beitritt der Beschwerdeführerin zum „Anschluss-Gesamtvertrag Strom“ bewirkte keine Veränderungen für die Stromversorgung der weitere Verfahrenspartei bzw. ihrer Kosten dafür. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass sie gemäß dem „Anschluss-Gesamtvertrag Strom“ berechtigt gewesen sei, der weitere Verfahrenspartei im Rahmen des ursprünglichen Vertrages aus dem Jahr 2006 Strom zur Verfügung zu stellen. Diese Berechtigung endete aus Sicht der Beschwerdeführerin mit dem Auslaufen des Vertrages zwischen der weiteren Verfahrenspartei und der Beschwerdeführerin. Die weitere Verfahrenspartei hat die Möglichkeit, dem „Anschluss-Gesamtvertrag Strom“ beizutreten. Dies hätte unter den Bedingungen des Punktes 2.3.2. des „Anschluss-Gesamtvertrag[es] Strom“ zu erfolgen („Im Falle einer Erhöhung der Netzbereitstellungsleistung eines oder mehrerer Kunden oder Anschluss eines neuen Kunden an die Anschlussanlage erfolgt umgehend eine Evaluierung der Netzbereitstellungsleistung je Netzkunde. […]“). Demnach hat ein neuer Netzkunde ein Zutrittsentgelt zu leisten; zugleich kommt es zu einer Refundierung an die bisherigen Vertragspartner. Derzeit würde das Netzzutrittsentgelt für Neukunden mit einer Mindestanschlussnetzleistung von 4 kW 255.104,68 Euro exklusive Umsatzsteuer ausmachen. Dazu kommt das einmalig gemäß dem ELWOG zu leistende Netzbereitstellungsentgelt in der Höhe 1.174,52 exklusive Umsatzsteuer (für 4 kW). Aus Sicht der XXXX darf infolge der Marktregeln des Elektrizitätsmarktes durch die Vertragsparteien keine Subverrechnung an Dritte über Zähler erfolgen. Möglich wäre aber zB ein Vertragsverhältnis zwischen einer Vertragspartei des „Anschluss-Gesamtvertrag[es] Strom“ und einem Dritten, das pauschal den Stromverbrauch mitumfasst (wie eine „Warmmiete“). Aus Sicht der römisch 40 darf infolge der Marktregeln des Elektrizitätsmarktes durch die Vertragsparteien keine Subverrechnung an Dritte über Zähler erfolgen. Möglich wäre aber zB ein Vertragsverhältnis zwischen einer Vertragspartei des „Anschluss-Gesamtvertrag[es] Strom“ und einem Dritten, das pauschal den Stromverbrauch mitumfasst (wie eine „Warmmiete“). Punkt 1.3. des „Anschluss-Gesamtvertrag[es] Strom“ [„Beschreibung der Anschlussanlage (neues Anschlusskonzept)“] lautet auszugsweise: „[…] Für Netzkunden, die in Folge diesem Anschluss-Gesamtvertrag Strom beitreten, gelten die in gegenständlichem Anschlusskonzept angeführten Regelungen im selben Maße. Bei einem Anschluss von Anlagen des Hauptservitutsgebers an gegenständliche Anschlussanlage gelten die Regelungen über die Kostenteilung und Refundierung für diese Anlagen nicht. Die Anschlusskosten sind in diesem Falle mit dem Netzbetreiber zu regeln. Die elektrische Versorgung der ggf. in den Räumlichkeiten der XXXX bzw. XXXX befindlichen Zusatzdienste (Amateurfunkdienste, Panoramakamera, etc.) wird über privatrechtliche Mietverträge geregelt und ist nicht Gegenstand dieses Anschlussvertrages. Die elektrische Versorgung der ggf. in den Räumlichkeiten der römisch 40 bzw. römisch 40 befindlichen Zusatzdienste (Amateurfunkdienste, Panoramakamera, etc.) wird über privatrechtliche Mietverträge geregelt und ist nicht Gegenstand dieses Anschlussvertrages. […]“ 1.10. Kosten für die Mitbenutzung: 1.10.1. Gutachten vom 30.08.2017: Zur Abgeltung des Mitbenutzungsrechts enthält das vor der belangten Behörde erstattete Gutachten folgende Aussagen: „4 Abgeltung des Mitbenutzungsrechts Auf die Frage der Amtssachverständigen nach den anteiligen Kosten für die Mitbenutzung der Infrastruktur der XXXX für die einzelnen Komponenten und Leitungsabschnitte der [weiteren Verfahrenspartei] gibt die [weitere Verfahrenspartei] im Schreiben vom 29.06.2017 ein marktübliches Entgelt iHv. € 50 pro Monat an, ohne dieses näher zu begründen oder auf die Frage nach den Kosten einzugehen. Eine Wertminderung der Liegenschaft ergäbe sich (in Bezug auf ein Leitungsrecht) nicht, da die Komponenten nur innerhalb des Gebäudes verlegt / am Gebäude montiert sind.‘ Eine marktübliche Abgeltung (für ein Leitungsrecht) betrage € 200 pro Monat. Auf die Frage der Amtssachverständigen nach den anteiligen Kosten für die Mitbenutzung der Infrastruktur der römisch 40 für die einzelnen Komponenten und Leitungsabschnitte der [weiteren Verfahrenspartei] gibt die [weitere Verfahrenspartei] im Schreiben vom 29.06.2017 ein marktübliches Entgelt iHv. € 50 pro Monat an, ohne dieses näher zu begründen oder auf die Frage nach den Kosten einzugehen. Eine Wertminderung der Liegenschaft ergäbe sich (in Bezug auf ein Leitungsrecht) nicht, da die Komponenten nur innerhalb des Gebäudes verlegt / am Gebäude montiert sind.‘ Eine marktübliche Abgeltung (für ein Leitungsrecht) betrage € 200 pro Monat. Die [Beschwerdeführerin] geht auf die Frage der Amtssachverständigen nach den anteiligen Kosten für die Mitbenutzung nicht ein. Im Falle einer Betriebseinschränkung der XXXX würde der Wert der Liegenschaft auf Null herabgemindert werden. Die [Beschwerdeführerin] geht auf die Frage der Amtssachverständigen nach den anteiligen Kosten für die Mitbenutzung nicht ein. Im Falle einer Betriebseinschränkung der römisch 40 würde der Wert der Liegenschaft auf Null herabgemindert werden. Die Bewertung eines Mitbenutzungsrechts erfolgt im Allgemeinen an Hand einer Aufteilung der Kosten der in Anspruch genommenen Infrastruktur(en). Die (abschnittsweise) angewendeten Kostenaufteilungsschlüssel orientieren sich dabei an den genutzten Kapazitäten. Den Gutachtern liegen keine näheren Informationen und Daten zu Infrastrukturen vor, die von der beantragten Mitbenutzung betroffen sind (vgl. Abschnitt 1.3). Die Bewertung einer Mitbenutzung konnte somit von den Gutachtern nicht vorgenommen werden. Den Gutachtern liegen keine näheren Informationen und Daten zu Infrastrukturen vor, die von der beantragten Mitbenutzung betroffen sind vergleiche Abschnitt 1.3). Die Bewertung einer Mitbenutzung konnte somit von den Gutachtern nicht vorgenommen werden. Als alternativer Ansatz, um zu einer Bewertung der Verlegung von Leitungen der [weiteren Verfahrenspartei] innerhalb von Gebäuden der XXXX zu gelangen (auch anwendbar für Leitungsabschnitte/Komponenten, die keine Infrastruktur mitbenützten), könnte eine in einem vergangenen Verfahren zur Inhaus-Verkabelung zur Anwendung gebrachte Methode (Wertminderung der Liegenschaft) herangezogen werden (D 1/15). Dabei erfolgt die Bewertung der Abgeltung analog zu jener eines Leitungsrechts: Als alternativer Ansatz, um zu einer Bewertung der Verlegung von Leitungen der [weiteren Verfahrenspartei] innerhalb von Gebäuden der römisch 40 zu gelangen (auch anwendbar für Leitungsabschnitte/Komponenten, die keine Infrastruktur mitbenützten), könnte eine in einem vergangenen Verfahren zur Inhaus-Verkabelung zur Anwendung gebrachte Methode (Wertminderung der Liegenschaft) herangezogen werden (D 1/15). Dabei erfolgt die Bewertung der Abgeltung analog zu jener eines Leitungsrechts: Der Wert der betroffenen Liegenschaft iHv € 7,08/m² wurde in Vorgängerverfahren der [weiteren Verfahrenspartei] am XXXX erhoben (Zwischenbericht zu D 8/16 sowie Gutachten zu D 2/17). Als belastete Fläche wurde im Verfahren D 1/15 je Meter Leitungslänge eine Breite von 0,5 Metern sowie ein Wertminderungsfaktor iHv 20% herangezogen. Die der Wertminderung entsprechende Abgeltung für Leitungen der [weiteren Verfahrenspartei] auf der Liegenschaft der [Beschwerdeführerin] errechnet sich daher zu € 7,08 x 0,5 x 20% = € 0,708 je Laufmeter. Für sonstige in Anspruch genommene Flächen (für Schaltschrank, Antennen etc.) erachten die Gutachter eine (ungeminderte) einmalige Abgeltung iHv € 7,08 je beanspruchten Quadratmeter der Liegenschaft für geeignet. Der Wert der betroffenen Liegenschaft iHv € 7,08/m² wurde in Vorgängerverfahren der [weiteren Verfahrenspartei] am römisch 40 erhoben (Zwischenbericht zu D 8/16 sowie Gutachten zu D 2/17). Als belastete Fläche wurde im Verfahren D 1/15 je Meter Leitungslänge eine Breite von 0,5 Metern sowie ein Wertminderungsfaktor iHv 20% herangezogen. Die der Wertminderung entsprechende Abgeltung für Leitungen der [weiteren Verfahrenspartei] auf der Liegenschaft der [Beschwerdeführerin] errechnet sich daher zu € 7,08 x 0,5 x 20% = € 0,708 je Laufmeter. Für sonstige in Anspruch genommene Flächen (für Schaltschrank, Antennen etc.) erachten die Gutachter eine (ungeminderte) einmalige Abgeltung iHv € 7,08 je beanspruchten Quadratmeter der Liegenschaft für geeignet. Für die Ermittlung der konkreten Summe einer Abgeltung gemäß der beschriebenen Methode müssten die tatsächlichen Leitungslängen und die insgesamt beanspruch[t]e Fläche herangezogen werden.“ 1.10.2. Ergänzungsgutachten vom 25.06.2021: Dem Ergänzungsgutachten vom 25.06.2021 ist zu den Kosten für die Mitbenutzung auszugsweise Folgendes zu entnehmen: „[…] 4.3 Kosten für die Mitbenutzung Die folgende Tabelle fasst die Ergebnisse zu den jährlichen Kosten der Mitbenutzung durch Anlagen der [weiteren Verfahrenspartei] auf der Liegenschaft der [Beschwerdeführerin] zusammen. Tabelle 8: Zusammenfassung der jährlichen Kosten für Mitbenutzung durch Anlagen der [weiteren Verfahrenspartei] Die folgende Tabelle fasst die Ergebnisse zu den Kosten der Mitbenutzung durch Anlagen der [weiteren Verfahrenspartei] auf der Liegenschaft der XXXX für den Zeitraum 06.11.2016 bis 31.12.2020 (4,15 Jahre) zusammen. Die folgende Tabelle fasst die Ergebnisse zu den Kosten der Mitbenutzung durch Anlagen der [weiteren Verfahrenspartei] auf der Liegenschaft der römisch 40 für den Zeitraum 06.11.2016 bis 31.12.2020 (4,15 Jahre) zusammen. Tabelle 9: Zusammenfassung der Kosten für Mitbenutzung durch Anlagen der [weiteren Verfahrenspartei] für den Zeitraum 06.11.2016 bis 31.12.2020 Die Gutachter schätzen diese Ergebnisse für die Kosten der Mitbenutzung als knapp kalkuliert ein und können nicht ausschließen, dass die Verfahrensparteien nachträglich ev. weitere Kostenpositionen identifizieren könnten. […] 5 Fazit Die durch die Gutachter festgestellten jährlichen Kosten für die Mitbenutzung durch Anlagen der [weiteren Verfahrenspartei] auf der gegenständlichen Liegenschaft der [Beschwerdeführerin] betragen bei einer 20-jährigen Vertragsdauer etwa XXXX . Unter der Annahme, dass einzelne Betreiber auf Grund besonderer Umstände die Liegenschaft der [Beschwerdeführerin] entgeltfrei nutzen könnten, spannen marktübliche Entgelte einen weiten Bereich zwischen € 0,- und € 21.964,57 auf.“ römisch 40 . Unter der Annahme, dass einzelne Betreiber auf Grund besonderer Umstände die Liegenschaft der [Beschwerdeführerin] entgeltfrei nutzen könnten, spannen marktübliche Entgelte einen weiten Bereich zwischen € 0,- und € 21.964,57 auf.“ 1.10.3. Adaptierungen in der Verhandlung vom 10.05.2022: In der Verhandlung vom 10.05.2022 wurden diese Ausführungen aufgrund der Stellungnahmen der beiden Parteien von den Amtssachverständigen im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme wie folgt adaptiert: „4.1.4 Gesamte Kosten für die Mitbenutzung Aussage im Gutachten: Die im Gutachten auf Seite 45 ausgewiesenen jährlichen Kosten für Mitbenutzung durch Anlagen der [weiteren Verfahrenspartei] werden in Tabelle 8 in Summe mit XXXX ausgewiesen. Die im Gutachten auf Seite 45 ausgewiesenen jährlichen Kosten für Mitbenutzung durch Anlagen der [weiteren Verfahrenspartei] werden in Tabelle 8 in Summe mit römisch 40 ausgewiesen. Für den Zeitraum von 06.11.2016 bis 31.12.2020 (4,15 Jahre) werden in Tabelle 9 in Summe XXXX ausgewiesen. Für den Zeitraum von 06.11.2016 bis 31.12.2020 (4,15 Jahre) werden in Tabelle 9 in Summe römisch 40 ausgewiesen. Ergänzungen der Gutachter: Für den Zeitraum 06.11.2016 bis 10.05.2022 (rd. 5,5111 Jahre) betragen die Kosten für Mitbenutzung durch Anlagen der [weiteren Verfahrenspartei] in Summe € 7.721,42. […] 5 Fazit Aussage im Gutachten: ‚Die durch die Gutachter festgestellten jährlichen Kosten für die Mitbenutzung durch Anlagen der [weiteren Verfahrenspartei] auf der gegenständlichen Liegenschaft der [Beschwerdeführerin] betragen bei einer 20-jährigen Vertragsdauer etwa XXXX . Unter der Annahme, dass einzelne Betreiber auf Grund besonderer Umstände die Liegenschaft der XXXX entgeltfrei nutzen könnten, spannen marktübliche Entgelte einen weiten Bereich zwischen € 0,- und € 21.964,57 auf.‘ Korrektur zum Gutachten: römisch 40 . Unter der Annahme, dass einzelne Betreiber auf Grund besonderer Umstände die Liegenschaft der römisch 40 entgeltfrei nutzen könnten, spannen marktübliche Entgelte einen weiten Bereich zwischen € 0,- und € 21.964,57 auf.‘ Korrektur zum Gutachten: Die durch die Gutachter festgestellten jährlichen Kosten für die Mitbenutzung durch Anlagen der [weiteren Verfahrenspartei] auf der gegenständlichen Liegenschaft der [Beschwerdeführerin] betragen bei einer 20-jährigen Vertragsdauer etwa XXXX . Anlagen der [weiteren Verfahrenspartei] auf der gegenständlichen Liegenschaft der [Beschwerdeführerin] betragen bei einer 20-jährigen Vertragsdauer etwa römisch 40 . Marktübliche Entgelte spannen einen weiten Bereich zwischen etwa € 6.000,- p.a. (Vertragsentwurf mit XXXX ) und € 67.000,- p.a. (BR) auf. Wird bei der Ermittlung von marktüblichen Entgelten die gesamte Abstrahlfläche der von [der weiteren Verfahrenspartei] am XXXX installierten Antennen sowie tatsächlich verrechnete Entgelte zu Grunde gelegt, so kommen marktübliche Entgelte zwischen etwa € 10.000,- p.a. (TKK-Entscheidung XXXX ) und etwa € 23.000,- p.a. ([von der weiteren Verfahrenspartei] vorgelegte Verträge mit XXXX ) zu liegen. […]“ Marktübliche Entgelte spannen einen weiten Bereich zwischen etwa € 6.000,- p.a. (Vertragsentwurf mit römisch 40 ) und € 67.000,- p.a. (BR) auf. Wird bei der Ermittlung von marktüblichen Entgelten die gesamte Abstrahlfläche der von [der weiteren Verfahrenspartei] am römisch 40 installierten Antennen sowie tatsächlich verrechnete Entgelte zu Grunde gelegt, so kommen marktübliche Entgelte zwischen etwa € 10.000,- p.a. (TKK-Entscheidung römisch 40 ) und etwa € 23.000,- p.a. ([von der weiteren Verfahrenspartei] vorgelegte Verträge mit römisch 40 ) zu liegen. […]“ Marktübliche Entgelte liegen, bei Zugrundelegung der gesamten Abstrahlfläche der von der weiteren Verfahrenspartei am XXXX installierten Antennen sowie der tatsächlich verrechneten Entgelte, in einem Bereich zwischen etwa € 10.000,- und etwa € 23.000,-.Marktübliche Entgelte liegen, bei Zugrundelegung der gesamten Abstrahlfläche der von der weiteren Verfahrenspartei am römisch 40 installierten Antennen sowie der tatsächlich verrechneten Entgelte, in einem Bereich zwischen etwa € 10.000,- und etwa € 23.000,-. 1.10.4. Replik der Amtssachverständigen vom 04.07.2022: Dieser Replik (zur Stellungnahme der weiteren Verfahrenspartei zur schriftlichen Stellungnahme der Amtssachverständigen vom 10.05.2022) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen: „3 Aktualisierung der Ergebnisse In diesem Abschnitt der Replik aktualisieren die Gutachter die Ergebnisse des Gutachtens vom 25. Juni 2021. Dies betrifft einerseits (
- i)die Valorisierung auf einen aktuelleren Wert sowie (
- ii)die Berücksichtigung des längeren Zeitraums bis zur Fertigstellung dieser Replik. i. Der zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Replik aktuellste verfügbare Indexwert des VPI 2010 ist jener des Monats Mai 2022 und beträgt 131,8. ii. Im Gutachtensauftrag des BVwG vom 13. Jänner 2021 wurde unter anderem beauftragt, die Kosten jährlich zu ermitteln und zusätzlich gesondert für den Zeitraum 06.11.2016 bis 31.12.2020 auszuweisen. Da seit der Beauftragung des Gutachtens und der Erstellung dieser Replik mehr als ein Jahr vergangen ist, haben die Gutachter, im Sinne einer Aktualisierung, Ergänzungen für den Zeitraum 06.11.2016 bis 04.07.2022 (Fertigstellung dieser Replik) in das vorliegende Dokument aufgenommen. Für den Zeitraum vom 06.11.2016 bis 04.07.2022 ergeben sich nach der von [der weiteren Verfahrenspartei] bevorzugten Konvention 5,6603 Jahre (ein Monat wird mit 30,416 periodisch (gerundet 30,4167) Tagen angesetzt). 3.1 Kosten der Mitbenutzung Die Erstellung des Gutachtens vom 25. Juni 2021 liegt nun mehr als ein Jahr zurück. Die Gutachter halten es daher für erforderlich, die dort berechneten Kosten der Mitbenutzung mittels VPI an den aktuellen Stand anzupassen. Für Juni 2021 weist die Statistik Austria für den VPI 2010 einen Wert von 122,9 aus. Der (aktuellste verfügbare) Wert des VPI 2010 Mai 2022 beträgt 131,8. Die Steigerung zwischen Gutachtensfertigstellung und der Erstellung dieser Replik beträgt somit (131,8/122,91)*100=7,2416599% (hier auf 7 Nachkommastellen gerundet dargestellt). Diese Steigerung wird auf die einzelnen Kosten der Mitbenutzung angewendet. Weiters werden für den Zeitraum vom 06.11.2016 bis 04.07.2022 wie oben beschrieben 5,6603 Jahre angesetzt. Sämtliche Kostenwerte wurden kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. 3.1.1 Zu den Antennenträgern/Parabolantennen an der Außenwand des Kellers der Bergstation Im Gutachten vom 25. Juni 2021 wurden die jährlichen Kosten der Mitbenutzung durch Antennen der [weiteren Verfahrenspartei] an der Stützmauer mit XXXX errechnet. Valorisiert (wie oben beschrieben) betragen diese Kosten jährlich € 827,17. Im Gutachten vom 25. Juni 2021 wurden die jährlichen Kosten der Mitbenutzung durch Antennen der [weiteren Verfahrenspartei] an der Stützmauer mit römisch 40 errechnet. Valorisiert (wie oben beschrieben) betragen diese Kosten jährlich € 827,17. Für 5,6603 Jahre betragen die Kosten der Mitbenutzung durch Antennen der [weiteren Verfahrenspartei] an der Stützmauer € 4.682,03. 3.1.2 Zu den Antennenträgern neben der Einfahrt der Seilbahn Im Gutachten vom 25. Juni 2021 wurden die Kosten der Mitbenutzung durch Antennen der [weiteren Verfahrenspartei] am Geländer im Bereich der Einfahrt mit XXXX errechnet. Valorisiert (wie oben beschrieben) betragen diese Kosten jährlich € 43,26. Im Gutachten vom 25. Juni 2021 wurden die Kosten der Mitbenutzung durch Antennen der [weiteren Verfahrenspartei] am Geländer im Bereich der Einfahrt mit römisch 40 errechnet. Valorisiert (wie oben beschrieben) betragen diese Kosten jährlich € 43,26. Für 5,6603 Jahre betragen die Kosten der Mitbenutzung durch Antennen der [weiteren Verfahrenspartei] am Geländer im Bereich der Einfahrt € 244,87. 3.1.3 Zum Schaltschrank im zentralen Verteilerraum Im Gutachten vom 25. Juni 2021 wurden die Kosten der Mitbenutzung durch den Schaltschrank der [weiteren Verfahrenspartei] im Technikraum mit XXXX errechnet. Valorisiert (wie oben beschrieben) betragen diese Kosten jährlich € 632,10. Im Gutachten vom 25. Juni 2021 wurden die Kosten der Mitbenutzung durch den Schaltschrank der [weiteren Verfahrenspartei] im Technikraum mit römisch 40 errechnet. Valorisiert (wie oben beschrieben) betragen diese Kosten jährlich € 632,10. Für 5,6603 Jahre betragen die Kosten der Mitbenutzung durch den Schaltschrank der [weiteren Verfahrenspartei] im Technikraum € 3.577,88. 3.1.4 Gesamte Kosten für die Mitbenutzung Insgesamt betragen die jährlichen Kosten (valorisiert) für die Mitbenutzung durch [die weitere Verfahrenspartei] somit XXXX . Für 5,6603 Jahre betragen die Kosten der Mitbenutzung durch [die Insgesamt betragen die jährlichen Kosten (valorisiert) für die Mitbenutzung durch [die weitere Verfahrenspartei] somit römisch 40 . , Für 5,6603 Jahre betragen die Kosten der Mitbenutzung durch [die weitere Verfahrenspartei] XXXX . weitere Verfahrenspartei] römisch 40 . […] 4 Fazit In der folgenden Tabelle werden die Entgelte einander gegenübergestellt. […]“ , […]“ 1.10.5. Aktueller Stand zu dem von der weiteren Verfahrenspartei geleisteten Entgelt: Die weitere Verfahrenspartei leistet der Beschwerdeführerin aktuell kein Entgelt für die gegenständliche Mitbenützung. Die weitere Verfahrenspartei verweist darauf, dass alle drei in der Vereinbarung aus dem Jahr 2006 angeführten Kameras von ihr laufend „serviciert“ werden: Zwei Kameras zur Seilüberwachung im Einfahrtsbereich und eine Webcam als Panoramakamera über XXXX . Die weitere Verfahrenspartei leistet der Beschwerdeführerin aktuell kein Entgelt für die gegenständliche Mitbenützung. Die weitere Verfahrenspartei verweist darauf, dass alle drei in der Vereinbarung aus dem Jahr 2006 angeführten Kameras von ihr laufend „serviciert“ werden: Zwei Kameras zur Seilüberwachung im Einfahrtsbereich und eine Webcam als Panoramakamera über römisch 40 . 1.10.6. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 07.10.2024: Der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.06.2024, Ro 2023/03/0012 ist Folgendes zu entnehmen: „Der Verwaltungsgerichtshof hat das angefochtene Erkenntnis aus zwei Gründen aufgehoben: Einerseits weil bei der Festlegung der Abgeltung die Marktüblichkeit des Entgeltes zu berücksichtigen ist; andererseits deshalb, weil die Abgeltung jedenfalls ab jenem Zeitpunkt zuerkannt werden muss, an dem die vertragsersetzende Anordnung wirksam geworden ist. Das bedeutet Folgendes: 1. § 8 Abs 4 TKG 2003 lautete:1. Paragraph 8, Absatz 4, TKG 2003 lautete: „Dem durch ein Mitbenutzungsrecht Belasteten ist eine angemessene Abgeltung zu leisten. Dabei sind jedenfalls die Kosten für die Errichtung der mitbenutzen Anlage, einschließlich der Kosten der Akquisition, die laufenden Betriebskosten und die mit der Mitbenützung verbunden sonstigen Kosten sowie die Marktüblichkeit von Entgelten angemessen zu berücksichtigen.“ Zu den Nutzungsentgelten führten die Amtssachverständigen (zuletzt im Rahmen der Replik vom 4.7.2022, Seiten 5 ff, aus wie folgt: Kosten der Mitbenutzung ● Kosten der Mitbenutzung durch Antennen an der Stützmauer: jährlich (valorisiert) EUR 827,17 ● Kosten der Mitbenutzung durch Antennen am Geländer im Bereich der Einfahrt: jährlich (valorisiert) EUR 43,26 ● Kosten der Mitbenutzung durch den Schaltschrank im Technikraum: jährlich (valorisiert) EUR 632,10 Gesamt betragen die jährlichen Kosten (valorisiert) für die Mitbenutzung sohin XXXX .Gesamt betragen die jährlichen Kosten (valorisiert) für die Mitbenutzung sohin römisch 40 . Marktüblichkeit von Entgelten Entsprechend der XXXX -Preisliste würde eine jährliche Miete für die auf der Liegenschaft der Revisionswerberin installierten Antennen inklusive der Nutzung des Technikraums (valorisiert) XXXX betragen.Entsprechend der römisch 40 -Preisliste würde eine jährliche Miete für die auf der Liegenschaft der Revisionswerberin installierten Antennen inklusive der Nutzung des Technikraums (valorisiert) römisch 40 betragen. Anhand der Verträge der XXXX mit XXXX ergäbe sich abzüglich einer Stromkostenpauschale ein jährliches Entgelt von (valorisiert) XXXX .Anhand der Verträge der römisch 40 mit römisch 40 ergäbe sich abzüglich einer Stromkostenpauschale ein jährliches Entgelt von (valorisiert) römisch 40 . Anhand des Entwurfes eines Einzelstandortnutzungsvertrages zwischen XXXX und der XXXX würde sich eine jährliche Miete von (valorisiert) EUR 6.428,09 ergeben.Anhand des Entwurfes eines Einzelstandortnutzungsvertrages zwischen römisch 40 und der römisch 40 würde sich eine jährliche Miete von (valorisiert) EUR 6.428,09 ergeben. Unter Berücksichtigung der TKK Entscheidung XXXX ergäbe sich ein jährliches Entgelt von (valorisiert) XXXX .Unter Berücksichtigung der TKK Entscheidung römisch 40 ergäbe sich ein jährliches Entgelt von (valorisiert) römisch 40 . Als Mittelwert dieser „marktüblichen Entgelte“ ergäbe sich ein jährliches Entgelt von (valorisiert) XXXX .Als Mittelwert dieser „marktüblichen Entgelte“ ergäbe sich ein jährliches Entgelt von (valorisiert) römisch 40 . Ausgehend davon wäre ein jährlicher Entgeltanspruch (entsprechend valorisiert) von XXXX festzusetzen.Ausgehend davon wäre ein jährlicher Entgeltanspruch (entsprechend valorisiert) von römisch 40 festzusetzen. 2. Die anordnende Entscheidung, sohin der Bescheid der XXXX vom XXXX , legte in seinem Spruchteil 1.8 fest, dass die Anordnung mit Zustellung an die Parteien in Kraft tritt. Zugestellt wurde der Bescheid am 21.12.2017, zumal der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Der jährliche Entgeltanspruch ist daher beginnend mit 21.12.2017 festzusetzen und rückwirkend zuzuerkennen.“2. Die anordnende Entscheidung, sohin der Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 , legte in seinem Spruchteil 1.8 fest, dass die Anordnung mit Zustellung an die Parteien in Kraft tritt. Zugestellt wurde der Bescheid am 21.12.2017, zumal der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Der jährliche Entgeltanspruch ist daher beginnend mit 21.12.2017 festzusetzen und rückwirkend zuzuerkennen.“ Das jährliche marktübliche Entgelt für die Beschwerdeführerin bewegt sich zwischen 10.000 und 23.000 Euro. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Status der Parteien: Die unter II.1.1. getroffenen Feststellungen sind im Verfahren unstrittig. Sie wurden von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt, in der Beschwerde nicht bestritten und können daher auch für diese Entscheidung ohne weiteres herangezogen werden. Die unter römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen sind im Verfahren unstrittig. Sie wurden von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt, in der Beschwerde nicht bestritten und können daher auch für diese Entscheidung ohne weiteres herangezogen werden. 2.2. Grundeigentum: Die unter II.1.2. getroffenen Feststellungen sind aus den zuvor erwähnten Gründen im Verfahren ebenfalls unstrittig. Die unter römisch zwei.1.2. getroffenen Feststellungen sind aus den zuvor erwähnten Gründen im Verfahren ebenfalls unstrittig. 2.3. Vertragsverhältnis zwischen dem Jahr 2006 und dem Jahr 2016: Die unter II.1.3. getroffenen Feststellungen (Vertragsparteien, wörtliche Wiedergabe des Vertrages sowie Kündigung dieses Vertrages) sind zwischen den Parteien unstrittig und können aus diesem Grund unverändert dem angefochtenen Bescheid entnommen werden (vgl. Spruchpunkt I. 3 sowie Punkt 2.3 der Feststellungen der belangten Behörde). Die unter römisch zwei.1.3. getroffenen Feststellungen (Vertragsparteien, wörtliche Wiedergabe des Vertrages sowie Kündigung dieses Vertrages) sind zwischen den Parteien unstrittig und können aus diesem Grund unverändert dem angefochtenen Bescheid entnommen werden vergleiche Spruchpunkt römisch eins. 3 sowie Punkt 2.3 der Feststellungen der belangten Behörde). 2.4. Zivilgerichtliches Verfahren: Die unter II.1.4. getroffenen Feststellungen sind im Verfahren unstrittig und entsprechen den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid unter Punkt 2.5. getroffenen Feststellungen. Die unter römisch zwei.1.4. getroffenen Feststellungen sind im Verfahren unstrittig und entsprechen den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid unter Punkt 2.5. getroffenen Feststellungen. Dass das Räumungsurteil bis zur Beendigung des hier gegenständlichen Verfahrens nicht vollstreckbar ist, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 10.05.2022 (vgl. Seite 10 der Niederschrift), denen von der weiteren Verfahrenspartei nicht widersprochen wurde. Dass das Räumungsurteil bis zur Beendigung des hier gegenständlichen Verfahrens nicht vollstreckbar ist, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 10.05.2022 vergleiche Seite 10 der Niederschrift), denen von der weiteren Verfahrenspartei nicht widersprochen wurde. 2.5. Nachfragen: Die unter II.1.5.1. zum Nachfrageschreiben der weiteren Verfahrenspartei vom 09.12.2016 (betreffend Mitbenutzungsrechte) getroffenen Feststellungen beruhen auf den unstrittigen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (vgl. dessen Punkt 2.6). Die unter römisch zwei.1.5.1. zum Nachfrageschreiben der weiteren Verfahrenspartei vom 09.12.2016 (betreffend Mitbenutzungsrechte) getroffenen Feststellungen beruhen auf den unstrittigen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vergleiche dessen Punkt 2.6). Die unter II.1.5.2. zum Nachfrageschreiben der weiteren Verfahrenspartei vom 03.11.2016 (betreffend Leitungsrechte) getroffenen Feststellungen gründen sich zunächst auf die unstrittigen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (vgl. dessen Punkt 2.6). Die unter römisch zwei.1.5.2. zum Nachfrageschreiben der weiteren Verfahrenspartei vom 03.11.2016 (betreffend Leitungsrechte) getroffenen Feststellungen gründen sich zunächst auf die unstrittigen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vergleiche dessen Punkt 2.6). Die darüber hinaus getroffenen Feststellungen zum „talseitig neben der Leitung des XXXX “ nachgefragten bzw. beantragten Leitungsrecht (vgl. II.1.5.2.1.) ergeben sich hinsichtlich der Feststellung, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 17.02.2016 eine Planskizze beilag, nicht aber der Nachfrage vom 03.11.2016, aus den entsprechenden Schriftsätzen, die Teil der von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten sind, in die das Bundesverwaltungsgericht Einsicht genommen hat (vgl. dazu auch die diesen Feststellungen nicht widersprechenden Erörterungen mit den Parteien in der Verhandlung vom 11.12.2020, Seiten 10 bis 12). Die darüber hinaus getroffenen Feststellungen zum „talseitig neben der Leitung des römisch 40 “ nachgefragten bzw. beantragten Leitungsrecht vergleiche römisch zwei.1.5.2.1.) ergeben sich hinsichtlich der Feststellung, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 17.02.2016 eine Planskizze beilag, nicht aber der Nachfrage vom 03.11.2016, aus den entsprechenden Schriftsätzen, die Teil der von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten sind, in die das Bundesverwaltungsgericht Einsicht genommen hat vergleiche dazu auch die diesen Feststellungen nicht widersprechenden Erörterungen mit den Parteien in der Verhandlung vom 11.12.2020, Seiten 10 bis 12). Die Feststellungen, dass dieses Leitungsrecht mit dem angefochtenen Bescheid angeordnet und der betreffende Spruchpunkt nur von der Beschwerdeführerin bekämpft wurde, stützen sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und der Beschwerde der Beschwerdeführerin. Dass dieses Leitungsrecht von der weiteren Verfahrenspartei derzeit nicht in Anspruch genommen und auch nicht mehr weiterverfolgt wird, ist den Ausführungen der weiteren Verfahrenspartei in der Verhandlung vom 10.05.2022 zu entnehmen (vgl. Seite 19 der Niederschrift). Ebenso ergeben sich daraus die Gründe der weiteren Verfahrenspartei für die Beantragung des Leitungsrechtes. Dass dieses Leitungsrecht von der weiteren Verfahrenspartei derzeit nicht in Anspruch genommen und auch nicht mehr weiterverfolgt wird, ist den Ausführungen der weiteren Verfahrenspartei in der Verhandlung vom 10.05.2022 zu entnehmen vergleiche Seite 19 der Niederschrift). Ebenso ergeben sich daraus die Gründe der weiteren Verfahrenspartei für die Beantragung des Leitungsrechtes. Dass das weiters nachgefragte bzw. beantragte Leitungsrecht „zur XXXX in Form eines Leerrohrs laut beiliegender Planskizze“ (vgl. II.1.5.2.2.) mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen und dieser Spruchpunkt von den Beschwerdeführern nicht bekämpft wurde, gründet sich auf den angefochtenen Bescheid und die Beschwerden. Dass das weiters nachgefragte bzw. beantragte Leitungsrecht „zur römisch 40 in Form eines Leerrohrs laut beiliegender Planskizze“ vergleiche römisch zwei.1.5.2.2.) mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen und dieser Spruchpunkt von den Beschwerdeführern nicht bekämpft wurde, gründet sich auf den angefochtenen Bescheid und die Beschwerden. Die unter II.1.5.3. zur Position der Beschwerdeführerin getroffenen Feststellungen gründen sich auf die unstrittigen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (vgl. dessen Punkt 2.3) sowie die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 10.05.2022 (vgl. zB die Seiten 6f der Niederschrift). Die unter römisch zwei.1.5.3. zur Position der Beschwerdeführerin getroffenen Feststellungen gründen sich auf die unstrittigen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vergleiche dessen Punkt 2.3) sowie die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 10.05.2022 vergleiche zB die Seiten 6f der Niederschrift). 2.6. Stand der Kommunikationsanlagen der weiteren Verfahrenspartei zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Dezember 2017): Die unter II.1.6. getroffenen Feststellungen sind im Verfahren unstrittig und entsprechen den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid unter Punkt 2.4. getroffenen Feststellungen. Die unter römisch zwei.1.6. getroffenen Feststellungen sind im Verfahren unstrittig und entsprechen den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid unter Punkt 2.4. getroffenen Feststellungen. 2.7. Aktueller Stand der Kommunikationsanlagen der weiteren Verfahrenspartei (Mitbenutzung): Die unter II.1.7.1. getroffenen Feststellungen beruhen hinsichtlich der Nominierung eines Koordinators auf den Angaben der weiteren Verfahrenspartei in der Verhandlung vom 10.05.2022 (vgl. Seite 8 der Niederschrift). Die Beschwerdeführerin machte dazu keine Angaben (vgl. wiederum Seite 8 der Niederschrift). Die unter römisch zwei.1.7.1. getroffenen Feststellungen beruhen hinsichtlich der Nominierung eines Koordinators auf den Angaben der weiteren Verfahrenspartei in der Verhandlung vom 10.05.2022 vergleiche Seite 8 der Niederschrift). Die Beschwerdeführerin machte dazu keine Angaben vergleiche wiederum Seite 8 der Niederschrift). Dass hinsichtlich der Mitbenutzung der weiteren Verfahrenspartei (in Bezug auf die Montage und Nutzung der Infrastruktur) keine Unterschiede zu der im angefochtenen Bescheid beschriebenen Weise bestehen, ergibt sich aus den Angaben der weiteren Verfahrenspartei in der Verhandlung vom 10.05.2022, denen von der Beschwerdeführerin auf Sachverhaltsebene nicht widersprochen wurde. Zudem betonen beide Beschwerdeführer, dass es seit der Verhandlung vom 11.12.2020 bzw. seit dem Ortsaugenschein der Amtssachverständigen vom 18.05.2021 keinen Veränderungen gegeben habe (vgl. die Seiten 5f der Niederschrift). Dass hinsichtlich der Mitbenutzung der weiteren Verfahrenspartei (in Bezug auf die Montage und Nutzung der Infrastruktur) keine Unterschiede zu der im angefochtenen Bescheid beschriebenen Weise bestehen, ergibt sich aus den Angaben der weiteren Verfahrenspartei in der Verhandlung vom 10.05.2022, denen von der Beschwerdeführerin auf Sachverhaltsebene nicht widersprochen wurde. Zudem betonen beide Beschwerdeführer, dass es seit der Verhandlung vom 11.12.2020 bzw. seit dem Ortsaugenschein der Amtssachverständigen vom 18.05.2021 keinen Veränderungen gegeben habe vergleiche die Seiten 5f der Niederschrift). Schon deshalb können die im Ergänzungsgutachten vom 25.06.2021 enthaltenen Fotos und Beschreibungen zur genutzten Infrastruktur (1. Antennenträger/Parabolantennen an der Außenwand des Kellers der Bergstation, 2. Antennenträger neben der Einfahrt der Seilbahn, 3. Schaltschrank im zentralen Verteilerraum) – wie festgestellt – entnommen werden (vgl. II.1.7.2. bis II.1.7.5.). Dass diese Aspekte trotz unveränderter Nutzung festgestellt werden, begründet sich darin, dass von den Amtssachverständigen für die Erstellung des Ergänzungsgutachtens (erstmals im Verfahren; vgl. Seite 4 des für die belangte Behörde erstellten Gutachtens der Amtssachverständigen vom 30.08.2017) ein Ortsaugenschein durchgeführt wurde. Schon deshalb können die im Ergänzungsgutachten vom 25.06.2021 enthaltenen Fotos und Beschreibungen zur genutzten Infrastruktur (1. Antennenträger/Parabolantennen an der Außenwand des Kellers der Bergstation, 2. Antennenträger neben der Einfahrt der Seilbahn, 3. Schaltschrank im zentralen Verteilerraum) – wie festgestellt – entnommen werden vergleiche römisch zwei.1.7.2. bis römisch zwei.1.7.5.). Dass diese Aspekte trotz unveränderter Nutzung festgestellt werden, begründet sich darin, dass von den Amtssachverständigen für die Erstellung des Ergänzungsgutachtens (erstmals im Verfahren; vergleiche Seite 4 des für die belangte Behörde erstellten Gutachtens der Amtssachverständigen vom 30.08.2017) ein Ortsaugenschein durchgeführt wurde. 2.8. Weitere Kommunikationsanlagen auf der gegenständlichen Liegenschaft: Die unter II.1.8. getroffenen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 10.05.2022 vorgelegten Verträgen mit den angeführten drei Unternehmen. Die unter römisch zwei.1.8. getroffenen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 10.05.2022 vorgelegten Verträgen mit den angeführten drei Unternehmen. 2.9. Stromversorgung: Die unter II.1.9. einleitend getroffenen Feststellungen sind im Verfahren unstrittig. Sie wurden von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt (vgl. dessen Punkt 2.7), in den Beschwerden nicht bestritten und können daher auch für diese Entscheidung ohne weiteres herangezogen werden. Die unter römisch zwei.1.9. einleitend getroffenen Feststellungen sind im Verfahren unstrittig. Sie wurden von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt vergleiche dessen Punkt 2.7), in den Beschwerden nicht bestritten und können daher auch für diese Entscheidung ohne weiteres herangezogen werden. Dass der „Anschluss-Gesamtvertrag Strom“ mit den vier festgestellten Unternehmen abgeschlossen wurde und weiterhin aufrecht ist, ergibt sich aus den Angaben des in der Verhandlung vom 10.05.2022 befragten Zeugen, dem Abteilungsleiter für Netzkunden bei der XXXX (vgl. die Seiten 11f der Niederschrift), der einen sehr glaubwürdigen Eindruck beim Bundesverwaltungsgericht hinterließ. Dass der „Anschluss-Gesamtvertrag Strom“ mit den vier festgestellten Unternehmen abgeschlossen wurde und weiterhin aufrecht ist, ergibt sich aus den Angaben des in der Verhandlung vom 10.05.2022 befragten Zeugen, dem Abteilungsleiter für Netzkunden bei der römisch 40 vergleiche die Seiten 11f der Niederschrift), der einen sehr glaubwürdigen Eindruck beim Bundesverwaltungsgericht hinterließ. Die zur aktuellen Stromversorgung getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Angaben der weiteren Verfahrenspartei in der Verhandlung vom 10.05.2022 (vgl. Seite 9 der Niederschrift). Die zum Standpunkt und zu den Wünschen der weiteren Verfahrenspartei getroffenen Feststellungen ergeben sich ebenfalls aus ihren Angaben in der Verhandlung vom 10.05.2022 (vgl. Seite 9 der Niederschrift: „Wir bekommen quasi Strom in Austausch für die Kameraleistung. Dies war auch bei anderen Standorten, z. B. bei der XXXX , so dass der Strom immer automatisch dabei war, ohne Extrakosten. […] Wir möchten, dass es so bleibt und zahlen und auch gerne dafür, entsprechend unserem Verbrauch. […] Wir gehen von ungefähr 60 Cent pro Tag aus.“). Die zur aktuellen Stromversorgung getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Angaben der weiteren Verfahrenspartei in der Verhandlung vom 10.05.2022 vergleiche Seite 9 der Niederschrift). Die zum Standpunkt und zu den Wünschen der weiteren Verfahrenspartei getroffenen Feststellungen ergeben sich ebenfalls aus ihren Angaben in der Verhandlung vom 10.05.2022 vergleiche Seite 9 der Niederschrift: „Wir bekommen quasi Strom in Austausch für die Kameraleistung. Dies war auch bei anderen Standorten, z. B. bei der römisch 40 , so dass der Strom immer automatisch dabei war, ohne Extrakosten. […] Wir möchten, dass es so bleibt und zahlen und auch gerne dafür, entsprechend unserem Verbrauch. […] Wir gehen von ungefähr 60 Cent pro Tag aus.“). Dass der Beitritt der Beschwerdeführerin zum „Anschluss-Gesamtvertrag Strom“ keine Veränderungen für die Stromversorgung der weiteren Verfahrenspartei bzw. ihrer Kosten dafür bewirkte, bestätigen beide Parteien in der Verhandlung vom 10.05.2022 (vgl. die Seiten 10f der Niederschrift.). Die Feststellungen zur Position der Beschwerdeführerin dahingehend, was dieser Beitritt für die Zeit nach Ablauf des Vertrages mit der weiteren Verfahrenspartei im Jahr 2016 bedeute, stützen sich auf ihre Angaben in der Verhandlung vom 10.05.2022 (vgl. Seite 10 der Niederschrift). Dass der Beitritt der Beschwerdeführerin zum „Anschluss-Gesamtvertrag Strom“ keine Veränderungen für die Stromversorgung der weiteren Verfahrenspartei bzw. ihrer Kosten dafür bewirkte, bestätigen beide Parteien in der Verhandlung vom 10.05.2022 vergleiche die Seiten 10f der Niederschrift.). Die Feststellungen zur Position der Beschwerdeführerin dahingehend, was dieser Beitritt für die Zeit nach Ablauf des Vertrages mit der weiteren Verfahrenspartei im Jahr 2016 bedeute, stützen sich auf ihre Angaben in der Verhandlung vom 10.05.2022 vergleiche Seite 10 der Niederschrift). Die zu einem Neuzutritt (zB der weiteren Verfahrenspartei) zum „Anschluss-Gesamtvertrag Strom“ getroffenen Feststellungen beruhen auf den schlüssigen Angaben des Zeugen in der Verhandlung vom 10.05.2022 (vgl. die Seiten 12f der Niederschrift, insbesondere die folgende Passage: „VR: Wäre es möglich, dass die [weitere Verfahrenspartei] in diesen Vertrag einsteigt? Z: Das ist möglich, die Bedingungen dafür sind im Vertrag geregelt.