RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2025 GeschäftszahlW290 2293871-1 Spruch, W290 2293871-1/4E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Feststellungen (nebst Darstellung des Verfahrensgangs):römisch eins. Feststellungen (nebst Darstellung des Verfahrensgangs):
- Die Beschwerdeführerin erstellte das Prüfverfahren XXXX zum Screening von Pflanzenschutzmitteln mittels Gaschromatographie und massenspektrometrischer Detektion (GC-MS) und beantragte am 07.04.2021 bei der belangten Behörde die Aufnahme in den akkreditierten Umfang im Rahmen eines Erweiterungsverfahrens.
- Die Beschwerdeführerin erstellte das Prüfverfahren römisch 40 zum Screening von Pflanzenschutzmitteln mittels Gaschromatographie und massenspektrometrischer Detektion (GC-MS) und beantragte am 07.04.2021 bei der belangten Behörde die Aufnahme in den akkreditierten Umfang im Rahmen eines Erweiterungsverfahrens.
- Im Zuge der Begutachtung des Prüfverfahrens führte der von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige XXXX im Bericht „Nichtkonformitäten aus der Begutachtung Prüflaboratorium XXXX “ vom 19.01.2022 auf S 25 u.a. wörtlich Folgendes aus:
- Im Zuge der Begutachtung des Prüfverfahrens führte der von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige römisch 40 im Bericht „Nichtkonformitäten aus der Begutachtung Prüflaboratorium römisch 40 “ vom 19.01.2022 auf S 25 u.a. wörtlich Folgendes aus: „Aus Sicht des SV ist der genannte Non-Target-Screening-Ansatz nicht vergleichbar mit einem Target-Screening-Ansatz nach SANTE/12682/2019 und entspricht damit auf diese Weise keinem akkreditierbaren Verfahren. Eine Streichung des SANTE Verweises aus Validierungsplan und -bewertung XXXX im ursprünglichen Dokument (ohne Neuausgabe des Dokuments) ist widersprüchlich zur ursprünglichen Validierungsplanung. Eine Streichung des SANTE Verweises aus Validierungsplan und -bewertung römisch 40 im ursprünglichen Dokument (ohne Neuausgabe des Dokuments) ist widersprüchlich zur ursprünglichen Validierungsplanung. Es kann hier vom SV mangels Kenntnis etwaiger Vorgabedokumente keine Aussage/Empfehlung zur Akkreditierbarkeit eines Non-Target-Screening-Verfahren getroffen werden.“
- In der Folge erließ die belangte Behörde den nicht verfahrensgegenständlichen, rechtskräftigen Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , mit dem sie den Akkreditierungsumfang der Beschwerdeführerin änderte. Das Prüfverfahren XXXX wird darin nicht erwähnt.
- In der Folge erließ die belangte Behörde den nicht verfahrensgegenständlichen, rechtskräftigen Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , mit dem sie den Akkreditierungsumfang der Beschwerdeführerin änderte. Das Prüfverfahren römisch 40 wird darin nicht erwähnt.
- In einem weiteren Erweiterungsverfahren erkundigte sich die Beschwerdeführerin am 05.03.2024 nach dem Status des Prüfverfahrens XXXX .
- In einem weiteren Erweiterungsverfahren erkundigte sich die Beschwerdeführerin am 05.03.2024 nach dem Status des Prüfverfahrens römisch 40 .
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX änderte die belangte Behörde den Akkreditierungsumfang der Beschwerdeführerin erneut. Darin führte sie zum Prüfverfahren XXXX wörtlich Folgendes aus (Wiedergabe ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 änderte die belangte Behörde den Akkreditierungsumfang der Beschwerdeführerin erneut. Darin führte sie zum Prüfverfahren römisch 40 wörtlich Folgendes aus (Wiedergabe ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen): „PV XXXX : wie der KBS bereits vor einiger Zeit kommuniziert, wird dieses Verfahren als nicht-akkreditierbar angesehen. Dass es hier ursprünglich die Idee einer möglichen Akkreditierung gab, ist korrekt, wurde allerdings im Lichte weiterer Erkenntnisse und Überlegungen verworfen, da dieses Verfahren keinerlei qualitätssichernde Maßnahmen zulässt, die normalerweise die Akkreditierung ausmachen. Auch in der Abschließenden Beurteilung für das XXXX Verfahren hielt zB. [sic!] SV XXXX fest: ‚Aus Sicht des SV ist der genannte Non-Target-Screening-Ansatz nicht vergleichbar mit einem Target-Screening-Ansatz nach SANTE/12682/2019 und entspricht damit auf diese Weise keinem akkreditierbaren Verfahren.‘ Somit kann das Verfahren nicht in den AU aufgenommen werden.“„PV römisch 40 : wie der KBS bereits vor einiger Zeit kommuniziert, wird dieses Verfahren als nicht-akkreditierbar angesehen. Dass es hier ursprünglich die Idee einer möglichen Akkreditierung gab, ist korrekt, wurde allerdings im Lichte weiterer Erkenntnisse und Überlegungen verworfen, da dieses Verfahren keinerlei qualitätssichernde Maßnahmen zulässt, die normalerweise die Akkreditierung ausmachen. Auch in der Abschließenden Beurteilung für das römisch 40 Verfahren hielt zB. [sic!] SV römisch 40 fest: ‚Aus Sicht des SV ist der genannte Non-Target-Screening-Ansatz nicht vergleichbar mit einem Target-Screening-Ansatz nach SANTE/12682/2019 und entspricht damit auf diese Weise keinem akkreditierbaren Verfahren.‘ Somit kann das Verfahren nicht in den AU aufgenommen werden.“ Weitere Ausführungen zum Prüfverfahren XXXX enthält der angefochtene Bescheid nicht. Weitere Ausführungen zum Prüfverfahren römisch 40 enthält der angefochtene Bescheid nicht.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 17.04.2024, in der sie insbesondere die Akkreditierung des Prüfverfahrens XXXX unter Abänderung des angefochtenen Bescheids, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheids beantragt.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 17.04.2024, in der sie insbesondere die Akkreditierung des Prüfverfahrens römisch 40 unter Abänderung des angefochtenen Bescheids, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheids beantragt.
- In ihrer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage bringt die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst zum Ausdruck, dass ihrer Auffassung nach die Beschwerde aufgrund der Rechtskraft des Bescheids vom XXXX , Zl. XXXX unzulässig sei.
- In ihrer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage bringt die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst zum Ausdruck, dass ihrer Auffassung nach die Beschwerde aufgrund der Rechtskraft des Bescheids vom römisch 40 , Zl. römisch 40 unzulässig sei. Inhaltlich verweist sie auf die laut Sachverständigem nicht behobene Nichtkonformität betreffend SANTE/12682/2019 und führt zudem u.a. wörtlich Folgendes aus: „Zudem konnte die Konformitätsbewertungsstelle die ursprünglichen Zweifel an der prinzipiellen Akkreditierungsfähigkeit der Methode PV XXXX nicht beseitigen, im Gegenteil haben die beiden Ermittlungsverfahren weitere Aspekte hervorgebracht, die zusätzlich gegen eine Akkreditierungsfähigkeit sprachen. Akkreditierung Austria hat daher auf Basis der Sachverständigengutachten ihre ursprüngliche Meinung zur Akkreditierungsfähigkeit dieser Methode PV XXXX revidiert und erachtet die Methode PV XXXX als nicht akkreditierungsfähig.“„Zudem konnte die Konformitätsbewertungsstelle die ursprünglichen Zweifel an der prinzipiellen Akkreditierungsfähigkeit der Methode PV römisch 40 nicht beseitigen, im Gegenteil haben die beiden Ermittlungsverfahren weitere Aspekte hervorgebracht, die zusätzlich gegen eine Akkreditierungsfähigkeit sprachen. Akkreditierung Austria hat daher auf Basis der Sachverständigengutachten ihre ursprüngliche Meinung zur Akkreditierungsfähigkeit dieser Methode PV römisch 40 revidiert und erachtet die Methode PV römisch 40 als nicht akkreditierungsfähig.“
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen zweifelsfrei auf dem vorliegenden Aktenmaterial.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere steht ihr nicht die Rechtskraft des Bescheids der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , entgegen. Die belangte Behörde verkennt hier, dass die nichterfolgte Aufnahme des Prüfverfahrens XXXX in den Akkreditierungsumfang in diesem Zusammenhang die mangelnde Erledigung des diesbezüglich gestellten Antrags der Beschwerdeführerin offenbart und eben keine negative Bescheidung darstellt, da dieser Bescheid keine Ausführungen zum Prüfverfahren XXXX und folgerichtig auch keinen Abspruch darüber enthält. Insbesondere steht ihr nicht die Rechtskraft des Bescheids der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , entgegen. Die belangte Behörde verkennt hier, dass die nichterfolgte Aufnahme des Prüfverfahrens römisch 40 in den Akkreditierungsumfang in diesem Zusammenhang die mangelnde Erledigung des diesbezüglich gestellten Antrags der Beschwerdeführerin offenbart und eben keine negative Bescheidung darstellt, da dieser Bescheid keine Ausführungen zum Prüfverfahren römisch 40 und folgerichtig auch keinen Abspruch darüber enthält.
- Die Beschwerde ist hinsichtlich des Eventualantrags im angefochtenen Umfang auch erfolgreich. 2.
- Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn sie notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.2.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn sie notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (beginnend mit VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) stellt die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Zurückverweisung einer Rechtssache an die Verwaltungsbehörde eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (beginnend mit VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) stellt die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Zurückverweisung einer Rechtssache an die Verwaltungsbehörde eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dem Verwaltungsgerichtshof folgend daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. zB VwGH 21.02.2023, Ra 2022/02/0208).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dem Verwaltungsgerichtshof folgend daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche zB VwGH 21.02.2023, Ra 2022/02/0208). 2.
- Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt auch nur ansatzweise ermittelt hätte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage der Akkreditierbarkeit des Prüfverfahrens XXXX , wobei die belangte Behörde dieses Prüfverfahren zunächst für akkreditierbar hielt, schließlich aber ihre Auffassung revidierte. Dabei verweist sie insbesondere auf den Bericht des Sachverständigen vom 19.01.
- Dem hält die Beschwerdeführerin zu Recht entgegen, dass dieser Bericht lediglich festhält, dass „der genannte Non-Target-Screening-Ansatz nicht vergleichbar mit einem Target-Screening-Ansatz“ sei. Eine Aussage zur grundsätzlichen Akkreditierbarkeit des Prüfverfahrens XXXX enthält er nicht; im Gegenteil wird diese Frage ausdrücklich offengelassen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage der Akkreditierbarkeit des Prüfverfahrens römisch 40 , wobei die belangte Behörde dieses Prüfverfahren zunächst für akkreditierbar hielt, schließlich aber ihre Auffassung revidierte. Dabei verweist sie insbesondere auf den Bericht des Sachverständigen vom 19.01.
- Dem hält die Beschwerdeführerin zu Recht entgegen, dass dieser Bericht lediglich festhält, dass „der genannte Non-Target-Screening-Ansatz nicht vergleichbar mit einem Target-Screening-Ansatz“ sei. Eine Aussage zur grundsätzlichen Akkreditierbarkeit des Prüfverfahrens römisch 40 enthält er nicht; im Gegenteil wird diese Frage ausdrücklich offengelassen. Wenn die belangte Behörde nun einwendet, dass „die beiden Ermittlungsverfahren weitere Aspekte hervorgebracht“ hätten, die „zusätzlich gegen eine Akkreditierungsfähigkeit“ gesprochen hätten, so ist auch dies für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, da die belangte Behörde diese „weiteren Aspekte“ bzw. weitergehende Ermittlungstätigkeiten nicht offenlegt. Solche sind im Verwaltungsakt auch nicht dokumentiert. Zu B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruht – wie ausgeführt – auf einheitlicher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruht – wie ausgeführt – auf einheitlicher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W290.2293871.1.00