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{'item': 'W606 2304909-2'}

Obsah (15)Art. 133§ 151§ 25§ 337Art. 21§ 334§ 342§ 2§ 344§ 12§ 1§ 340Art. 1§ 20§ 142

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2025 GeschäftszahlW606 2304909-2 Spruch, W606 2304909-2/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch eins. Die Revision ist hinsichtlich der Spruchpunkte A) römisch eins. und A) römisch zwei.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt A) III.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.römisch zwei. Die Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt A) römisch drei.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Auftraggeberin führt ein Verfahren zur Beschaffung besonderer Dienstleistungen

§ 151BVerg

G 2018 durch. Mit Schreiben vom 13.12.2024 teilte sie der Antragstellerin mit, dass das Angebot der mitbeteiligten Partei für den Zuschlag in Aussicht genommen sei. Ihr Erst- sowie ihr endgültiges Angebot seien hingegen auszuscheiden. Am 23.12.2024 brachte die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag ein und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die „Zuschlags- sowie die Ausscheidensentscheidungen in Bezug auf das Erstangebot und das LAFO der Antragstellerin […] für nichtig erklären“.1. Die Auftraggeberin führt ein Verfahren zur Beschaffung besonderer Dienstleistungen

Paragraph 151, BVergG 2018 durch. Mit Schreiben vom 13.12.2024 teilte sie der Antragstellerin mit, dass das Angebot der mitbeteiligten Partei für den Zuschlag in Aussicht genommen sei. Ihr Erst- sowie ihr endgültiges Angebot seien hingegen auszuscheiden. Am 23.12.2024 brachte die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag ein und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die „Zuschlags- sowie die Ausscheidensentscheidungen in Bezug auf das Erstangebot und das LAFO der Antragstellerin […] für nichtig erklären“.

  1. Mit Schreiben vom 30.12.2024 legte die Auftraggeberin den Vergabeakt vor und erstattete allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren. Sie beantragte zugleich, bestimmte, näher bezeichnete Informationen von der Akteneinsicht durch die Antragstellerin und die mitbeteiligte Partei auszunehmen.
  2. Mit Schriftsatz vom 02.01.2025 erstattete die präsumtive Zuschlagsempfängerin begründete Einwendungen und beantragte, sämtliche Anträge der Antragstellerin zurück-, in eventu abzuweisen. Sie beantragte Akteneinsicht und stellte zugleich einen Antrag, ihr Angebot und dieses Angebot betreffende Aktenbestandteile von der Akteneinsicht durch sämtliche Bieterinnen auszunehmen.
  3. Mit hg. Beschluss vom 07.01.2025, Zl. W606 2304909-1/6E, wurde dem Antrag der Antragstellerin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt, den Zuschlag zu erteilen.
  4. Mit Schriftsatz vom 07.01.2025 nahm die Auftraggeberin zum Antragsvorbringen Stellung und konkretisierte den Antrag auf Ausnahme von der Akteneinsicht.
  5. Am 23.01.2025 erstattete die Antragstellerin eine Stellungnahme zur Erwiderung des Vorbringens der Auftraggeberin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin.
  6. Am 28.01.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der die Antragstellerin, die Auftraggeberin sowie die präsumtive Zuschlagsempfängerin teilnahmen. Die Öffentlichkeit wurde

§ 25Vw

GVG zeitweise von der Verhandlung ausgeschlossen, weil dies zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Antragstellerin geboten war.7. Am 28.01.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der die Antragstellerin, die Auftraggeberin sowie die präsumtive Zuschlagsempfängerin teilnahmen. Die Öffentlichkeit wurde

Paragraph 25, VwGVG zeitweise von der Verhandlung ausgeschlossen, weil dies zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Antragstellerin geboten war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsges.m.b.H. führt unter der Bezeichnung „Schloß Schönbrunn / Sicherheitsdienstleistungen“, internes Geschäftszeichen SKB-SHD24, ein Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung

§ 151BVerg

G 2018 zur Beschaffung von Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten durch. Der CPV-Code lautet

  1. Die unionsweite Bekanntmachung erfolgte im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am 08.07.2024 mit der Nr. 406813-2024.1.
  2. Die Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsges.m.b.H. führt unter der Bezeichnung „Schloß Schönbrunn / Sicherheitsdienstleistungen“, internes Geschäftszeichen SKB-SHD24, ein Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung

Paragraph 151, BVergG 2018 zur Beschaffung von Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten durch. Der CPV-Code lautet 79710000. Die unionsweite Bekanntmachung erfolgte im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am 08.07.2024 mit der Nr. 406813-2024. Die Antragstellerin beteiligte sich am Vergabeverfahren durch Stellung eines Teilnahmeantrags und in der Folge durch Legung eines Erst- sowie eines endgültigen Angebots. Die Auftraggeberin hat das Vergabeverfahren weder widerrufen noch den Zuschlag erteilt. 1.2. Der geschätzte Auftragswert überschreitet den Wert von EUR 750.000,-, nicht jedoch den Wert von EUR 7.500.000,-. 1.3. Die Verfahrensordnung, die einen Teil der Ausschreibungsunterlagen für die 2. Stufe bildet (Teil A), lautet in der adaptierten Fassung vom 18.10.2024 zur Legung des Erstangebots auszugsweise (Formatierung abweichend; die hier wiedergegebenen Passagen entsprechend – abgesehen von den Umständen, dass auf „letztgültige“ Angebote Bezug genommen wird, bereits Erfolgtes markiert und nicht mehr Relevantes [wie der Möglichkeit, den Zuschlag auf das Erstangebot zu erteilen] gestrichten wurde – der Fassung vom 15.11.2024 zur Legung des endgültigen Angebots): „2.2. Erstellung und Abgabe der Erstangebote / Verhandlungsvorschläge Die ausgewählten Bewerber haben innerhalb der Angebotsfrist Erstangebote zu erstellen und einzureichen. Die Erstangebote müssen den Ausschreibungsbedingungen entsprechen und verbindlich sein. Den Bietern steht es aber frei, gleichzeitig mit dem Angebot Verhandlungsvorschläge für die Verhandlungen (siehe unten Pkt 2.6) einzureichen, in denen zu einzelnen Festlegungen der Vertragsbestimmungen (Teil B) bzw der Leistungsbeschreibung (Teil C) abweichende Vorschläge enthalten sind, welche der Bieter zum Gegenstand der Verhandlungen machen will. Zur Einreichung von Verhandlungsvorschlägen ist das dafür vorgesehene Formular (Teil D.4) zu verwenden. […] 2.3. Prüfung der Erstangebote durch den AG Die rechtzeitig einlangenden Erstangebote werden einer formalen und inhaltlichen Prüfung unterzogen. […] 2.7. Terminplan Für das Vergabeverfahren ist folgender Zeitplan vorgesehen: […] XXXX römisch 40 […] 4. PREISE 4.1. Allgemeines XXXX römisch 40 4.2. Offenlegung der Kalkulation XXXX römisch 40 4.3. Rechenfehler Angebote sind vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben. Rechnerisch fehlerhafte Angebote im Sinne des § 138 Abs 7 BVergG 2018 werden nicht ausgeschieden, sind aber auf Aufforderung des AG zu berichtigen.Angebote sind vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben. Rechnerisch fehlerhafte Angebote im Sinne des Paragraph 138, Absatz 7, BVergG 2018 werden nicht ausgeschieden, sind aber auf Aufforderung des AG zu berichtigen. Eine Vorreihung in Folge der Berichtigung von Rechenfehlern ist zulässig; eine Nachreihung in Folge der Berichtigung von Rechenfehlern erfolgt ebenfalls. 5. […] 6. ZUSCHLAGSKRITERIEN Der Zuschlag soll jenem Bieter, dessen Angebot nach den folgenden Zuschlagskriterien an die erste Stelle zu reihen ist, erteilt werden: Zuschlagskriterium Gewichtung max. erreichbare Punkte Preis 60 % 600 Vorgehenskonzept 17,5 % 175 Personalkonzept 17,5 % 175 Nachhaltigkeitskonzept 5 % 50 Wird dem Erstangebot kein Vorgehenskonzept und/oder kein Personalkonzept und/oder kein Nachhaltigkeitskonzept beigeschlossen, muss das Angebot des Bieters wegen Unvollständigkeit ausgeschieden werden. Sofern einzelne Vorgaben an das jeweilige Konzept nicht eingehalten werden, führt dies nicht zum Ausscheiden des Angebots, sondern wird dies im Rahmen der Bewertung des jeweiligen Konzepts nach Maßgabe der unten in Pkt 6.2.5 festgelegten Bewertungsaspekte entsprechend berücksichtigt. Die Bieter haben im Fall einer Einladung zur Legung eines letztgültigen Angebots die Möglichkeit, ihre mit dem Erstangebot eingereichten Konzepte an die im Zuge der Verhandlungen adaptierten Ausschreibungsbedingungen anzupassen und mit dem letztgültigen Angebot entsprechend aktualisierte Konzepte vorzulegen. In diesem Fall werden der Bewertung in den Zuschlagskriterien ‚Vorgehenskonzept‘, ‚Personalkonzept‘ und ‚Nachhaltigkeitskonzept‘ jene aktualisierten Konzepte zu Grunde gelegt, die mit dem letztgültigen Angebot vorgelegt werden. Insoweit mit dem letztgültigen Angebot kein/e aktualisiertes/aktualisierten Konzept/e vorgelegt wird/werden, wird/werden der Bewertung in den Zuschlagskriterien ‚Vorgehenskonzept‘, ‚Personalkonzept‘ und ‚Nachhaltigkeitskonzept‘ das/die mit dem Erstangebot vorgelegte/n Konzept/e zu Grunde gelegt. 6.1. Zuschlagskriterium ‚Preis‘ […] 6.2. Zuschlagskriterien ‚Vorgehenskonzept‘, ‚Personalkonzept‘ und ‚Nachhaltigkeitskonzept‘ 6.2.1. Vorgaben an das Vorgehenskonzept Das Vorgehenskonzept hat den nachfolgenden Formatvorgaben und Inhaltsvorgaben zu entsprechen: 6.2.1.1. Formatvorgaben Vorgehenskonzept […] 6.2.1.2. Inhaltsvorgaben Vorgehenskonzept XXXX römisch 40 6.2.2. Vorgaben an das Personalkonzept 6.2.2.1. Formatvorgaben Personalkonzept […] 6.2.2.2. Inhaltsvorgaben Personalkonzept XXXX römisch 40 […] 6.2.4. Präsentation der Konzepte XXXX römisch 40 6.2.5. Bewertung der Konzepte durch Bewertungskommission XXXX römisch 40 6.3. Gesamtbewertung – Inhalte der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung Die Bewertung anhand der Zuschlagskriterien erfolgt auf Basis der Angebote der Bieter. Es wird die Summe der je Zuschlagskriterium erreichten Punkte gebildet. Die Summe der je Zuschlagskriterium erreichten Punkte ergibt die Gesamtpunktezahl eines Angebots. Die Bieter werden anschließend in absteigender Reihenfolge nach der von ihnen jeweils erreichten Gesamtpunktezahl gereiht. Jenem Bieter, der die höchste Gesamtpunkteanzahl erreicht hat, soll der Zuschlag erteilt werden. […] 7. EINREICHUNG VON ANGEBOTEN […] 7.3. Inhalt und Gliederung des Angebots Das Angebot hat aus nachfolgenden Unterlagen und Nachweisen zu bestehen: ANGEBOT 1. In jedem Fall: Vollständig ausgefülltes Angebotsformular (Teil D.1) samt Preisblätter (Teil D.1.1) und Formular ‚Angabe Schlüsselpersonal‘ (Teil D.1.2) […] Sofern es ein Bieter für notwendig erachtet, sein Angebot zu erläutern oder besondere Erklärungen anzuführen, die über die in den AU geforderten Erklärungen hinausgehen, ist dies in einem Begleitschreiben zum Angebot vorzunehmen. Den Ausschreibungsbedingungen widersprechende Inhalte der Begleitschreiben können zum zwingenden Ausscheiden des Angebotes des Bieters führen (vgl § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018).“Sofern es ein Bieter für notwendig erachtet, sein Angebot zu erläutern oder besondere Erklärungen anzuführen, die über die in den AU geforderten Erklärungen hinausgehen, ist dies in einem Begleitschreiben zum Angebot vorzunehmen. Den Ausschreibungsbedingungen widersprechende Inhalte der Begleitschreiben können zum zwingenden Ausscheiden des Angebotes des Bieters führen vergleiche Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018).“ Die Verfahrensordnung, die einen Teil der Ausschreibungsunterlagen für die 2. Stufe bildet (Teil A), lautet in der Fassung vom 15.11.2024 zur Legung des endgültigen Angebots auszugsweise (Formatierung abweichend): „3. TEILNAHMEBERECHTIGUNG AM WEITEREN VERGABEVERFAHREN An diesem Vergabeverfahren sind ausschließlich die vom AG zur Legung von letztgültigen Angeboten eingeladenen Bieter teilnahmeberechtigt.“ Die Leistungsbeschreibung, die einen Teil der Ausschreibungsunterlagen für die 2. Stufe bildet (Teil C), lautet in der adaptierten Fassung vom 18.10.2024 zur Legung des Erstangebots auszugsweise (Formatierung abweichend; die hier wiedergegebenen Passagen entsprechend zugleich der Fassung vom 15.11.2024 zur Legung des endgültigen Angebots): „1. RAHMENBEDINGUNGEN ZUR LEISTUNGSBESCHREIBUNG 1.1. Ausgangssituation Die Schönbrunn Group verwaltet und betreibt mit dem UNESCO Welterbe Schloss Schönbrunn mit seinen historisch ausgestatteten Räumen und dem gesamten zugehörigen Areal, dem Sisi Museum, dem Möbelmuseum Wien sowie Schloss Hof und Schloss Niederweiden, einige der wichtigsten imperialen Attraktionen Österreichs. Der Name des AG steht insbesondere für die Kombination der Qualitäten ‚Kultur auf höchstem Niveau‘ und ‚wirtschaftlich erfolgreich‘. Der AG agiert als imperialer Gastgeber, der Gäste aus Österreich und aller Welt an seinen Orten höflich empfängt, bestens unterhält und kaiserlich verwöhnt. Dabei setzt der AG auf Qualität, Verantwortung und starke Partnerschaften für gemeinsamen Erfolge. Die Schönbrunn Group ist für die Sicherheit ihrer Gäste und Mitarbeiter sowie der von ihr verwalteten Standorte und Räumlichkeiten verantwortlich. Um diese große Verantwortung im vollen Umfang wahrnehmen und erfüllen zu können, benötigt die Schönbrunn Group an allen ihren Standorten adäquate Sicherheitsdienstleistungen, die mit diesem Vergabeverfahren zur Ausschreibung gelangen. 1.2. Leistungsziele und Aufgabenstellung XXXX römisch 40 1.3. Leistungserbringung […] 1.5. Organisatorische Rahmenbedingungen […] 1.5.3. Projektleiter XXXX römisch 40 1.5.4. Regelmäßige Abstimmungen […] 1.7. Aus- und Weiterbildungen 1.7.1. Allgemeines XXXX römisch 40 1.7.2. Praktische Grundausbildung – PGA […]“ Das Angebotsformular, das einen Teil der Ausschreibungsunterlagen für die 2. Stufe bildet (Teil D.1), lautet in der adaptierten Fassung vom 18.10.2024 zur Legung des Erstangebots auszugsweise (Formatierung abweichend): „2. ALLGEMEINE ERKLÄRUNGEN Mit Abgabe des Angebots erklären wir, dass

  1. a)[…]
  2. k)Irrtümer sowie Fehleinschätzungen einen Teil unseres Unternehmerrisikos bilden und zu unseren Lasten gehen; […] 8. PREISANGEBOT 8.1. Vorgaben an das Preisangebot / Kalkulationsgrundlagen Allgemeines […] 8.1.6. Die Preise sind entsprechend der ausgeschriebenen Leistung in Form der je Leistung festgelegten Verrechnungseinheit anzugeben. […] Ausfüllhilfe Preisblätter: […] 8.1.10. Weiters sind in den ‚Standorte-Registern‘ ‚Schloss Schönbrunn‘, ‚Sisi Museum‘, ‚Möbel Museum Wien‘ Jahrespauschalen betreffend die Leistungen ‚Notrufzentrale – Alarmaufschaltung‘ (Teil C der AU, Pkt 1.12) anzubieten.“ 1.4. Die Position „Notrufzentrale – Alarmaufschaltung“ war bei Legung des Erstangebots jeweils als Pauschalpreis für ein Jahr für das „Schloss Schönbrunn“, das „Sisi Museum“ und das „Möbel Museum Wien“ anzubieten. Die Antragstellerin bot in dem dem Preisblatt beigelegten Erstangebot in der Position „Notrufzentrale – Alarmaufschaltung“ jeweils einen Preis an, der ein Monats- und kein Jahrespauschale umfasst. Dabei handelt es sich um einen durch die Antragstellerin nicht behobenen Fehler ihres Erstangebots. 1.5. Am 13.12.2024 übermittelte die Auftraggeberin der Antragstellerin elektronisch die Zuschlagsentscheidung und teilte ihr mit, dass sowohl ihr Erst- als auch ihr endgültiges Angebot auszuscheiden gewesen seien. 1.6. Dem Erstangebot der Antragstellerin waren ein Vorgehens-, ein Personal- sowie ein Nachhaltigkeitskonzept beigelegt. Dem endgültigen Angebot der Antragstellerin waren keine angepassten oder aktualisierten Konzepte angeschlossen. 1.7. Das Vorgehenskonzept der Antragstellerin wurde von der Bewertungskommission beim Bewertungsaspekt „Umsetzbarkeit“ und beim Bewertungsaspekt „Nachvollziehbarkeit“ jeweils mit XXXX bewertet. Bei beiden Aspekten hebt die Bewertungskommission sowohl positive als auch negative Aspekte des Vorgehenskonzepts der Antragstellerin hervor. Zu den in der Begründung angeführten negativen Aspekten ist Folgendes festzustellen:1.7. Das Vorgehenskonzept der Antragstellerin wurde von der Bewertungskommission beim Bewertungsaspekt „Umsetzbarkeit“ und beim Bewertungsaspekt „Nachvollziehbarkeit“ jeweils mit römisch 40 bewertet. Bei beiden Aspekten hebt die Bewertungskommission sowohl positive als auch negative Aspekte des Vorgehenskonzepts der Antragstellerin hervor. Zu den in der Begründung angeführten negativen Aspekten ist Folgendes festzustellen: 1.7.1. Die Antragstellerin verweist im Kapitel V.I „Startup-Phase“ im Vorgehenskonzept auf den Umstand, dass sie XXXX Die Bewertungskommission bemängelt, dass die Antragstellerin nur ansatzweise auf den Umstand eingegangen sei, dass sie XXXX , weshalb nur ein wenig konkreter Bezug zur gegenständlichen Leistungserbringung hergestellt worden sei.1.7.1. Die Antragstellerin verweist im Kapitel römisch fünf.I „Startup-Phase“ im Vorgehenskonzept auf den Umstand, dass sie römisch 40 Die Bewertungskommission bemängelt, dass die Antragstellerin nur ansatzweise auf den Umstand eingegangen sei, dass sie römisch 40 , weshalb nur ein wenig konkreter Bezug zur gegenständlichen Leistungserbringung hergestellt worden sei. 1.7.2. Die Antragstellerin verweist in Kapitel V.I „Startup-Phase“ im Vorgehenskonzept auf den XXXX . Der unmittelbar im Vorgehenskonzept folgende Projektablaufplan differenziert im Einzelnen nicht zwischen den leistungsgegenständlichen Standorten, sondern stellt eine Startup-Phase dar, die einen Leistungsbeginn am XXXX ermöglicht. Die Bewertungskommission bemängelt diesbezüglich, dass nicht konkret auf die verschiedenen Standorte mit teils unterschiedlichem Leistungsbeginn eingegangen worden sei, weshalb nur ein wenig konkreter Bezug zur gegenständlichen Leistungserbringung hergestellt worden sei.1.7.2. Die Antragstellerin verweist in Kapitel römisch fünf.I „Startup-Phase“ im Vorgehenskonzept auf den römisch 40 . Der unmittelbar im Vorgehenskonzept folgende Projektablaufplan differenziert im Einzelnen nicht zwischen den leistungsgegenständlichen Standorten, sondern stellt eine Startup-Phase dar, die einen Leistungsbeginn am römisch 40 ermöglicht. Die Bewertungskommission bemängelt diesbezüglich, dass nicht konkret auf die verschiedenen Standorte mit teils unterschiedlichem Leistungsbeginn eingegangen worden sei, weshalb nur ein wenig konkreter Bezug zur gegenständlichen Leistungserbringung hergestellt worden sei. 1.7.3. Dem Vorgehenskonzept der Antragstellerin sowie dem Protokoll über den Bieterinnentermin ist nicht zu entnehmen, ob eine zentrale Ansprechstelle auf Seiten der Antragstellerin für die Auftraggeberin besteht. XXXX 1.7.3. Dem Vorgehenskonzept der Antragstellerin sowie dem Protokoll über den Bieterinnentermin ist nicht zu entnehmen, ob eine zentrale Ansprechstelle auf Seiten der Antragstellerin für die Auftraggeberin besteht. römisch 40 Die Bewertungskommission merkt dazu an, dass die Organisation und Kommunikationswege im Hinblick auf das Verhältnis zur Auftraggeberin nicht klar dargelegt worden seien. Es gehe nicht hervor, ob auf Seiten der Bieterin eine zentrale Ansprechstelle bestehe bzw. in welchen Fällen sich die Auftraggeberin an welche Person/Rolle zu wenden habe. XXXX Die Bewertungskommission merkt dazu an, dass die Organisation und Kommunikationswege im Hinblick auf das Verhältnis zur Auftraggeberin nicht klar dargelegt worden seien. Es gehe nicht hervor, ob auf Seiten der Bieterin eine zentrale Ansprechstelle bestehe bzw. in welchen Fällen sich die Auftraggeberin an welche Person/Rolle zu wenden habe. römisch 40 1.7.4. Im Vorgehenskonzept geht die Antragstellerin nicht auf XXXX erfolgen solle.1.7.4. Im Vorgehenskonzept geht die Antragstellerin nicht auf römisch 40 erfolgen solle. 1.7.5. Die Antragstellerin legte mit dem Erstangebot einen beispielhaften Dienstplan vor, der XXXX Im Zuge des Bieterinnentermins führte die Antragstellerin auf Vorhalt aus, dass man diesen Hinweis der Auftraggeberin im Rahmen der Legung des endgültigen Angebots berücksichtigen werde. In der Aufklärung infolge des Bieterinnentermins verwies die Antragstellerin darauf, dass der Dienst XXXX im Dienstplanentwurf irrtümlich nicht dargestellt worden sei. Die Bewertungskommission verwies auf diese Divergenz in der Wochenstundenanzahl, ohne diese beim Bewertungsaspekt „Umsetzbarkeit“ negativ zu beurteilen.1.7.5. Die Antragstellerin legte mit dem Erstangebot einen beispielhaften Dienstplan vor, der römisch 40 Im Zuge des Bieterinnentermins führte die Antragstellerin auf Vorhalt aus, dass man diesen Hinweis der Auftraggeberin im Rahmen der Legung des endgültigen Angebots berücksichtigen werde. In der Aufklärung infolge des Bieterinnentermins verwies die Antragstellerin darauf, dass der Dienst römisch 40 im Dienstplanentwurf irrtümlich nicht dargestellt worden sei. Die Bewertungskommission verwies auf diese Divergenz in der Wochenstundenanzahl, ohne diese beim Bewertungsaspekt „Umsetzbarkeit“ negativ zu beurteilen. 1.7.6. Im Vorgehenskonzept führte die Antragstellerin im Kapitel V.III „Allgemeine Aspekte der Leistungserbringung“ keine konkreten Beispiele an, die Erfahrungen im Kunst-/Kulturbereich bzw. Tourismuskontext belegen würden. Sie wies gleichwohl eingangs allgemein auf die Tätigkeit für XXXX , hin. Des Weiteren wird allgemein auf XXXX hingewiesen, ohne diese im Einzelnen herauszuarbeiten oder zu vertiefen. Bei der Darstellung der Fachkompetenzen verwies sie allgemein und ohne weitere Details darauf, dass man seit XXXX dauerhaft unter Beweis stelle. Zudem verweist sie auf einen Beurteilungsbogen einer unbekannten, internationalen Kundin, um Fachkompetenzen glaubhaft zu veranschaulichen; ein konkreter Bezug zur ausschreibungsgegenständlichen Leistung wird dabei im Vorgehenskonzept nicht gesondert herausgearbeitet.1.7.6. Im Vorgehenskonzept führte die Antragstellerin im Kapitel römisch fünf.III „Allgemeine Aspekte der Leistungserbringung“ keine konkreten Beispiele an, die Erfahrungen im Kunst-/Kulturbereich bzw. Tourismuskontext belegen würden. Sie wies gleichwohl eingangs allgemein auf die Tätigkeit für römisch 40 , hin. Des Weiteren wird allgemein auf römisch 40 hingewiesen, ohne diese im Einzelnen herauszuarbeiten oder zu vertiefen. Bei der Darstellung der Fachkompetenzen verwies sie allgemein und ohne weitere Details darauf, dass man seit römisch 40 dauerhaft unter Beweis stelle. Zudem verweist sie auf einen Beurteilungsbogen einer unbekannten, internationalen Kundin, um Fachkompetenzen glaubhaft zu veranschaulichen; ein konkreter Bezug zur ausschreibungsgegenständlichen Leistung wird dabei im Vorgehenskonzept nicht gesondert herausgearbeitet. Die Bewertungskommission verweist – XXXX – auf fehlende Erfahrungen im Kunst-/Kulturbereich bzw. Tourismuskontext. Auch seien keine konkreten Fachkompetenzen herausgearbeitet worden.Die Bewertungskommission verweist – römisch 40 – auf fehlende Erfahrungen im Kunst-/Kulturbereich bzw. Tourismuskontext. Auch seien keine konkreten Fachkompetenzen herausgearbeitet worden. 1.7.7. Im Kontext des Bewertungsaspekts „Nachvollziehbarkeit“ bemängelt die Bewertungskommission, dass einzelne Konzeptinhalte, wie insbesondere die Ausführungen zur konkreten Kommunikation mit der Auftraggeberin sowie die Angaben zu allgemeinen Aspekten der Leistungserbringung, oberflächlich und theoretisch behandelt worden seien, worunter die Nachvollziehbarkeit leide. Auch sei die Divergenz der Stundenangaben in der Dienstplanung ursprünglich unschlüssig bzw. nicht nachvollziehbar gewesen, was erst im Nachgang zum Bieterinnentermin korrigiert bzw. erläutert worden sei. Letztlich habe die Nachvollziehbarkeit auch darunter gelitten, dass keine konkreten Angaben zur XXXX getätigt worden seien.1.7.7. Im Kontext des Bewertungsaspekts „Nachvollziehbarkeit“ bemängelt die Bewertungskommission, dass einzelne Konzeptinhalte, wie insbesondere die Ausführungen zur konkreten Kommunikation mit der Auftraggeberin sowie die Angaben zu allgemeinen Aspekten der Leistungserbringung, oberflächlich und theoretisch behandelt worden seien, worunter die Nachvollziehbarkeit leide. Auch sei die Divergenz der Stundenangaben in der Dienstplanung ursprünglich unschlüssig bzw. nicht nachvollziehbar gewesen, was erst im Nachgang zum Bieterinnentermin korrigiert bzw. erläutert worden sei. Letztlich habe die Nachvollziehbarkeit auch darunter gelitten, dass keine konkreten Angaben zur römisch 40 getätigt worden seien. 1.8. Das Personalkonzept der Antragstellerin wurde von der Bewertungskommission beim Bewertungsaspekt „Umsetzbarkeit“ und beim Bewertungsaspekt „Nachvollziehbarkeit“ jeweils mit XXXX bewertet. Bei beiden Aspekten hebt die Bewertungskommission sowohl positive als auch negative Aspekte des Personalkonzepts der Antragstellerin hervor. Zu den in der Begründung angeführten negativen Aspekten ist Folgendes festzustellen:1.8. Das Personalkonzept der Antragstellerin wurde von der Bewertungskommission beim Bewertungsaspekt „Umsetzbarkeit“ und beim Bewertungsaspekt „Nachvollziehbarkeit“ jeweils mit römisch 40 bewertet. Bei beiden Aspekten hebt die Bewertungskommission sowohl positive als auch negative Aspekte des Personalkonzepts der Antragstellerin hervor. Zu den in der Begründung angeführten negativen Aspekten ist Folgendes festzustellen: 1.8.1. Die Antragstellerin beschreibt im Personalkonzept einen XXXX , ohne weitergehende Darlegungen. Die Bewertungskommission kritisiert, dass die Darstellung „etwas allgemein“ ausgefallen sei.1.8.1. Die Antragstellerin beschreibt im Personalkonzept einen römisch 40 , ohne weitergehende Darlegungen. Die Bewertungskommission kritisiert, dass die Darstellung „etwas allgemein“ ausgefallen sei. 1.8.2. Im Personalkonzept wird an einer Stelle in Zusammenhang mit Maßnahmen zur kurzfristigen Mitarbeiterinnenbereitstellung ohne weitere Details auf XXXX Bezug genommen. Die Bewertungskommission bemängelt, dass sich aus diesem Grund nicht erschließe, in welcher Form XXXX bei der Personalauswahl und -schulung erfolgen solle.1.8.2. Im Personalkonzept wird an einer Stelle in Zusammenhang mit Maßnahmen zur kurzfristigen Mitarbeiterinnenbereitstellung ohne weitere Details auf römisch 40 Bezug genommen. Die Bewertungskommission bemängelt, dass sich aus diesem Grund nicht erschließe, in welcher Form römisch 40 bei der Personalauswahl und -schulung erfolgen solle. 1.8.3. Die Antragstellerin verweist ohne nähere Angaben im Personalkonzept an einer Stelle auf „zertifizierte Trainingsprogramme“. Einzelne Schulungsteile finden zum Teil außer Haus statt (zB XXXX ). Angaben zur Qualitätssicherung von Schulungen durch externe, von der Antragstellerin unabhängige Stellen oder Zertifizierung finden sich nicht, was die Bewertungskommission kritisiert. Im Vorgehenskonzept werden externe Audits samt Zertifizierungen erwähnt; dem Teilnahmeantrag liegt ein Zertifikat betreffend eine ISO-Zertifizierung bei.1.8.3. Die Antragstellerin verweist ohne nähere Angaben im Personalkonzept an einer Stelle auf „zertifizierte Trainingsprogramme“. Einzelne Schulungsteile finden zum Teil außer Haus statt (zB römisch 40 ). Angaben zur Qualitätssicherung von Schulungen durch externe, von der Antragstellerin unabhängige Stellen oder Zertifizierung finden sich nicht, was die Bewertungskommission kritisiert. Im Vorgehenskonzept werden externe Audits samt Zertifizierungen erwähnt; dem Teilnahmeantrag liegt ein Zertifikat betreffend eine ISO-Zertifizierung bei. 1.8.4. Bei der Nachvollziehbarkeit des Personalkonzepts führt die Bewertungskommission negativ an, dass einzelne Konzeptinhalte, wie der Personalauswahlprozess, allgemein behandelt worden seien, worunter die Nachvollziehbarkeit gelitten habe. Auch würden keine Angaben zum allgemeinen Personalstamm sowie zur XXXX enthalten seien, was sich auf die Nachvollziehbarkeit negativ auswirke.1.8.4. Bei der Nachvollziehbarkeit des Personalkonzepts führt die Bewertungskommission negativ an, dass einzelne Konzeptinhalte, wie der Personalauswahlprozess, allgemein behandelt worden seien, worunter die Nachvollziehbarkeit gelitten habe. Auch würden keine Angaben zum allgemeinen Personalstamm sowie zur römisch 40 enthalten seien, was sich auf die Nachvollziehbarkeit negativ auswirke. 1.9. Für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie für die Nachprüfungsanträge entrichtete die Antragstellerin Pauschalgebühren in Höhe von EUR XXXX .1.9. Für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie für die Nachprüfungsanträge entrichtete die Antragstellerin Pauschalgebühren in Höhe von EUR römisch 40 . 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten einschließlich des vorgelegten Vergabeakts sowie im Besonderen alle eingebrachten Schriftsätze und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Im Einzelnen ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen: 2.1. Die Feststellungen

Pkt. 1.

  1. folgen zunächst aus der unionsweiten Bekanntmachung, deren Inhalt unstrittig ist. Überdies erfolgte eine Einsichtnahme in das Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Die Informationen zum Vergabeverfahren ergeben sich auch aus den Angaben der Auftraggeberin im Rahmen der Erteilung allgemeiner Auskünfte zum Vergabeverfahren vom 30.12.2024 sowie aus dem vorgelegten Vergabeakt. Sie sind unstrittig. 2.
  2. Dass der geschätzte Auftragswert den Wert von EUR 750.000,- (vgl. § 12 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018) übersteigt, folgt bereits aus der unionsweiten Bekanntmachung durch Verweis auf die Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/24/EU. Des Weiteren ergibt sich dies, sowie der Umstand, dass der Wert von EUR 7.500.000,- (vgl. § 2 Abs. 1 Z 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018) nicht überschritten wird, aus dem geschätzten Auftragswert

den Angaben der Auftraggeberin im Rahmen der Erteilung allgemeiner Auskünfte zum Vergabeverfahren vom 30.12.2024.2.2. Dass der geschätzte Auftragswert den Wert von EUR 750.000,- vergleiche Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018) übersteigt, folgt bereits aus der unionsweiten Bekanntmachung durch Verweis auf die Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/24/EU. Des Weiteren ergibt sich dies, sowie der Umstand, dass der Wert von EUR 7.500.000,- vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018) nicht überschritten wird, aus dem geschätzten Auftragswert

den Angaben der Auftraggeberin im Rahmen der Erteilung allgemeiner Auskünfte zum Vergabeverfahren vom 30.12.2024. 2.3. Die Feststellungen

Pkt. 1.

  1. folgen aus den jeweils im Vergabeakt einliegenden, unbedenklichen Dokumenten. 2.
  2. Dass die Position „Notrufzentrale – Alarmaufschaltung“ jeweils als Pauschalpreis für ein Jahr anzubieten war, folgt bereits aus dem einen Teil der Ausschreibungsunterlagen für die
  3. Stufe bildenden Preisblatt (Teil D.1.1.), in der adaptierten Fassung vom 18.10.2024 für die Legung des Erstangebots. In den Registern für das „Schloss Schönbrunn“, das „Sisi Museum“ und das „Möbel Museum Wien“ lautet für die Position bei dem auszufüllenden Feld die Spaltenüberschrift „€ / Jahr“. Aus Punkt 8.1.
  4. (Abschnitt „Ausfüllhilfe Preisblätter“) des Angebotsformulars, das einen Teil der Ausschreibungsunterlagen für die
  5. Stufe bildet (Teil D.1), adaptierte Fassung vom 18.10.2024 zur Legung des Erstangebots, geht weiters hervor, dass „in den ‚Standorte-Registern‘ ‚Schloss Schönbrunn‘, ‚Sisi Museum‘, ‚Möbel Museum Wien‘ Jahrespauschalen betreffend die Leistungen ‚Notrufzentrale – Alarmaufschaltung‘ (Teil C der [Ausschreibungsunterlage], Pkt 1.12) anzubieten“ sind. Dass es sich bei dem von der Antragstellerin im Erstangebot angebotenen Preis um ein Monats- und nicht um ein Jahrespauschale handelt, führt die Antragstellerin bereits in ihrem Antrag selbst aus (vgl. Rz 37 des Antrags vom 23.12.2024). Weiters folgt dies aus einer Zusammenschau der Inhalte des Termins zwischen der Auftraggeberin und der Antragstellerin am 07.11.2024, bei dem seitens der Auftraggeberin die Höhe der Kosten für die Notrufzentrale/Alarmaufschaltung thematisiert und deren zugrundeliegende Preiskalkulation erfragt wurde. Die Antragstellerin kündigte im Nachgang eine Aufklärung an (vgl. S. 8 des Protokolls des Termins vom 07.11.2024). In der schriftlichen Aufklärung führte die Antragstellerin aus, dass es sich um einen Fehler handelt XXXX , den sie bei der Abgabe des endgültigen Angebots berücksichtigen werde (vgl. S. 3 Schreiben vom 12.11.2024).Dass es sich bei dem von der Antragstellerin im Erstangebot angebotenen Preis um ein Monats- und nicht um ein Jahrespauschale handelt, führt die Antragstellerin bereits in ihrem Antrag selbst aus vergleiche Rz 37 des Antrags vom 23.12.2024). Weiters folgt dies aus einer Zusammenschau der Inhalte des Termins zwischen der Auftraggeberin und der Antragstellerin am 07.11.2024, bei dem seitens der Auftraggeberin die Höhe der Kosten für die Notrufzentrale/Alarmaufschaltung thematisiert und deren zugrundeliegende Preiskalkulation erfragt wurde. Die Antragstellerin kündigte im Nachgang eine Aufklärung an vergleiche S. 8 des Protokolls des Termins vom 07.11.2024). In der schriftlichen Aufklärung führte die Antragstellerin aus, dass es sich um einen Fehler handelt römisch 40 , den sie bei der Abgabe des endgültigen Angebots berücksichtigen werde vergleiche S. 3 Schreiben vom 12.11.2024). Dass das Erstangebot von der Antragstellerin nicht geändert wurde, ergibt sich ebenfalls bereits aus deren Vorbringen in der schriftlichen Aufklärung ( XXXX ; vgl. S. 3 Schreiben vom 12.11.2024). Eine Änderung des Erstangebots der Antragstellerin liegt auch im Vergabeakt nicht ein.Dass das Erstangebot von der Antragstellerin nicht geändert wurde, ergibt sich ebenfalls bereits aus deren Vorbringen in der schriftlichen Aufklärung ( römisch 40 ; vergleiche S. 3 Schreiben vom 12.11.2024). Eine Änderung des Erstangebots der Antragstellerin liegt auch im Vergabeakt nicht ein. 2.
  6. Die Feststellungen zu Pkt. 1.
  7. ergeben sich aus dem Vergabeakt und sind unstrittig. 2.
  8. Die jeweiligen Konzepte liegen im Vergabeakt dem Erstangebot der Antragstellerin bei. Dass diese nicht gemeinsam mit dem endgültigen Angebot aktualisiert oder überarbeitet wurden, folgt ebenso aus dem Vergabeakt und ist unstrittig. 2.
  9. Die Feststellungen zu Pkt. 1.
  10. folgen zunächst – soweit sie auf die Begründung und Bewertung des Vorgehenskonzepts der Antragstellerin Bezug nehmen – aus der der Antragstellerin übermittelten Zuschlagsentscheidung, die die Begründung der qualitativen Zuschlagskriterien durch die Bewertungskommission enthält. Soweit im Folgenden darauf nicht mehr im Einzelnen verwiesen wird, ist ihr Inhalt unstrittig. Dasselbe gilt für die Feststellungen, die auf den Inhalt des Vorgehenskonzepts der Antragstellerin Bezug nehmen. Soweit im Folgenden darauf nicht mehr im Einzelnen verwiesen wird, ist dessen Inhalt ebenso unstrittig. Zu den Feststellungen zu Pkt. 1.7.
  11. ist zunächst festzuhalten, dass entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin in Rz 34 der Stellungnahme vom 23.01.2025 aus dem Protokoll über den Bieterinnentermin nicht hervorgeht, dass XXXX Zu den Feststellungen zu Pkt. 1.7.
  12. ist zunächst festzuhalten, dass entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin in Rz 34 der Stellungnahme vom 23.01.2025 aus dem Protokoll über den Bieterinnentermin nicht hervorgeht, dass römisch 40 Zu den Feststellungen zu Pkt. 1.7.
  13. ist zu ergänzen, dass sich diese auch aus dem von der Antragstellerin dem Erstangebot angeschlossenen beispielhaften Dienstplan ergeben, der im Vergabeakt einliegt und dessen Inhalt unstrittig ist. Des Weiteren ergeben sich die Feststellungen aus dem unbedenklichen Protokoll über den Bieterinnentermin vom 07.11.2024 sowie aus der diesem Termin folgenden schriftlichen Aufklärung der Antragstellerin. In dem Schreiben führte sie aus, dass irrtümlich bestimmte Dienste nicht dargestellt worden seien. Die Feststellung zur diesbezüglichen Beurteilung der Bewertungskommission folgt aus der neutralen Formulierung der verbalen Begründung. Zu den Feststellungen zu Pkt. 1.7.
  14. ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der verbalen Begründung der Bewertungskommission ergibt, dass diese XXXX jedenfalls gewürdigt hat. Dass der dem Vorgehenskonzept beigelegte Bewertungsbogen keine Erfahrungen im Bereich Kultur/Kunst und Tourismus belegt, ergibt sich auch aus den Ausführungen der Antragstellerin auf Frage des Vorsitzenden in der Verhandlung (vgl. S. 13 der Verhandlungsschrift).Zu den Feststellungen zu Pkt. 1.7.
  15. ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der verbalen Begründung der Bewertungskommission ergibt, dass diese römisch 40 jedenfalls gewürdigt hat. Dass der dem Vorgehenskonzept beigelegte Bewertungsbogen keine Erfahrungen im Bereich Kultur/Kunst und Tourismus belegt, ergibt sich auch aus den Ausführungen der Antragstellerin auf Frage des Vorsitzenden in der Verhandlung vergleiche S. 13 der Verhandlungsschrift). 2.
  16. Die Feststellungen zu Pkt. 1.
  17. folgen zunächst – soweit sie auf die Begründung und Bewertung des Personalkonzepts der Antragstellerin Bezug nehmen – aus der der Antragstellerin übermittelten Zuschlagsentscheidung, die die Begründung der qualitativen Zuschlagskriterien durch die Bewertungskommission enthält. Soweit im Folgenden darauf nicht mehr im Einzelnen verwiesen wird, ist ihr Inhalt unstrittig. Dasselbe gilt für die Feststellungen, die auf den Inhalt des Personalkonzepts der Antragstellerin Bezug nehmen. Soweit im Folgenden darauf nicht mehr im Einzelnen verwiesen wird, ist dessen Inhalt ebenso unstrittig. Zu den Feststellungen zu Pkt. 1.8.
  18. ist festzuhalten, dass im Personalkonzept zwar wiederholt auf XXXX Zu den Feststellungen zu Pkt. 1.8.
  19. ist festzuhalten, dass im Personalkonzept zwar wiederholt auf römisch 40 2.
  20. Die Feststellung zu Pkt. 1.
  21. folgt aus dem Gerichtsakt.
  22. Rechtliche Beurteilung: 3.
  23. Zur Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018 idF BGBl. I Nr. 100/2018, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, lauten auszugsweise: „Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen und Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn Verfahren § 151.

(1)Für die Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen

Anhang XVI gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der

  1. Teil, die §§ 4 Abs. 1, 7 bis 11, 12 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, 13, 16 bis 18, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 bis 4 und 9, 21 bis 23, 30, 48 bis 68, 78, 79, 80 Abs. 1 bis 5, 81 bis 90, 91 Abs. 1 bis 8, 93, 98, 100, 106, 111, 142, 146 Abs. 1, 150 Abs. 9, der
  2. Teil, der
  3. Teil mit Ausnahme des § 367 sowie der
  4. Teil dieses Bundesgesetzes.Paragraph 151,

(1)Für die Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen

Anhang römisch sechzehn gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der

  1. Teil, die Paragraphen 4, Absatz eins, 7 bis 11, 12 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, 13, 16 bis 18, 19 Absatz eins, 20, Absatz eins bis 4 und 9, 21 bis 23, 30, 48 bis 68, 78, 79, 80 Absatz eins bis 5, 81 bis 90, 91 Absatz eins bis 8, 93, 98, 100, 106, 111, 142, 146 Absatz eins, 150, Absatz 9,, der
  2. Teil, der
  3. Teil mit Ausnahme des Paragraph 367, sowie der
  4. Teil dieses Bundesgesetzes.

(2)[…]
(3)Der öffentliche Auftraggeber kann das Verfahren zur Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen und von Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn grundsätzlich frei gestalten. Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen die Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Leistbarkeit und Verfügbarkeit der Dienstleistungen bzw. den Umfang des Leistungsangebotes berücksichtigen. Ebenso kann er dabei den spezifischen Bedürfnissen verschiedener Nutzerkategorien, einschließlich benachteiligter und schutzbedürftiger Gruppen, der Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer der Dienstleistungen und dem Aspekt der Innovation Rechnung tragen.
(4)Im Oberschwellenbereich sind besondere Dienstleistungsaufträge, sofern nicht eine der in § 37 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, und Dienstleistungsaufträge über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn in einem Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mit mehreren Unternehmern zu vergeben.
(4)Im Oberschwellenbereich sind besondere Dienstleistungsaufträge, sofern nicht eine der in Paragraph 37, Absatz eins, genannten Voraussetzungen erfüllt ist, und Dienstleistungsaufträge über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn in einem Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mit mehreren Unternehmern zu vergeben.
(5)[…]
(7)Der öffentliche Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist

Abs. 8, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn1. der Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder2. wenn aufgrund der in § 37 Abs. 1 Z 4 genannten Voraussetzungen von einer Bekanntmachung des Verfahrens Abstand genommen wurde.

(7)Der öffentliche Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist

Absatz 8,, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn, 1. der Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder, 2. wenn aufgrund der in Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Voraussetzungen von einer Bekanntmachung des Verfahrens Abstand genommen wurde.

(8)Der öffentliche Auftraggeber darf den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist erteilen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Sie beträgt bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung auf elektronischem Weg 10 Tage, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg 15 Tage. Für eine freiwillige Bekanntmachung gelten die §§ 58 und 64 Abs. 6 sinngemäß.
(8)Der öffentliche Auftraggeber darf den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist erteilen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Sie beträgt bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung auf elektronischem Weg 10 Tage, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg 15 Tage. Für eine freiwillige Bekanntmachung gelten die Paragraphen 58 und 64 Absatz 6, sinngemäß.
(9)[…]“ Zu Spruchpunkt A) Zur Erledigung der Nachprüfungsanträge: 3.2. Zu den Anträgen auf Akteneinsicht bzw. auf Ausnahme von der Akteneinsicht im Hinblick auf die Akteneinsicht durch die präsumtive Zuschlagsempfängerin: 3.2.1.

§ 337BVerg

G 2018 können Parteien und Beteiligte bei der Vorlage von Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen zum Schutz von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Auftraggeberinnen können dies darüber hinaus aus zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses verlangen. Die in Betracht kommenden Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen sind bei ihrer Vorlage zu bezeichnen.3.2.1.

Paragraph 337, BVergG 2018 können Parteien und Beteiligte bei der Vorlage von Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen zum Schutz von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Auftraggeberinnen können dies darüber hinaus aus zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses verlangen. Die in Betracht kommenden Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen sind bei ihrer Vorlage zu bezeichnen. 3.2.

  1. Die Antragstellerin übermittelte ihren Antrag sowie ihre Stellungnahme vom 23.01.2025 neben einer für das Bundesverwaltungsgericht sowie die Auftraggeberin gedachten Fassung auch in einer für die präsumtive Zuschlagsempfängerin gedachten Fassung, in der weitgehende Passagen – im Wesentlichen alle Aspekte, die in irgendeiner Weise mit ihrem Angebot und dessen Prüfung und Bewertung zusammenhängen – unkenntlich gemacht wurden. Einen formalen und begründeten Antrag auf Ausnahme von der Akteneinsicht zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen stellte sie nicht. Die Auftraggeberin übermittelte sowohl die allgemeinen Auskünfte zum Vergabeverfahren als auch ihre Stellungnahme in jeweils unterschiedlichen Fassungen, in denen aber im Wesentlichen ebenso weitgehende Aspekte der Angebote und deren Bewertung für die präsumtive Zuschlagsempfängerin unkenntlich gemacht wurden. Des Weiteren beantragte die Auftraggeberin entsprechende Teile des vorgelegten Vergabeakts von der Akteneinsicht auszunehmen und begründete diese Antrag entsprechend. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin beantragte im Zuge der Erstattung begründeter Einwendungen zunächst das von ihr abgegebene Angebot, insbesondere die von der Auftraggeberin erstellten Prüfprotokolle betreffend ihr Angebot sowie die ausdrücklich gekennzeichneten Beilagen, von der Akteneinsicht durch sämtliche Bieterinnen auszunehmen, weil diese Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse beinhalten würden. Weiters stellte sie einen (uneingeschränkten) Antrag auf Akteneinsicht nach Vorlage des gesamten Vergabeakts. 3.2.
  2. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, dass es aufgrund entsprechend spezifizierten Vorbringens Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist zu beurteilen, ob Akten(-bestandteile) vertrauliche Informationen im Sinne von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen enthalten, und gegebenenfalls, diese Unterlagen für die vom Verwaltungsgericht zu entscheidende Sache wesentlich sind. Ist auch dies zu bejahen, trifft das Verwaltungsgericht grundsätzlich die Pflicht zur Entscheidung, wie in der konkreten Konstellation Geheimhaltungs- und Transparenzinteresse so in Einklang gebracht werden können, dass insgesamt ein faires Verfahren gewährleistet ist (vgl. VfSlg. 20.387/2020).3.2.
  3. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, dass es aufgrund entsprechend spezifizierten Vorbringens Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist zu beurteilen, ob Akten(-bestandteile) vertrauliche Informationen im Sinne von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen enthalten, und gegebenenfalls, diese Unterlagen für die vom Verwaltungsgericht zu entscheidende Sache wesentlich sind. Ist auch dies zu bejahen, trifft das Verwaltungsgericht grundsätzlich die Pflicht zur Entscheidung, wie in der konkreten Konstellation Geheimhaltungs- und Transparenzinteresse so in Einklang gebracht werden können, dass insgesamt ein faires Verfahren gewährleistet ist vergleiche VfSlg. 20.387 aus 2020,). Das Verwaltungsgericht hat, so der Verfassungsgerichtshof, zunächst alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die Entscheidungsgrundlagen so zu begrenzen, dass vorzuenthaltende Informationen zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden müssen. Bleiben bestimmte besonders schützenswerte Informationen dennoch zur Entscheidungsfindung erforderlich, dann hat in derartigen „außergewöhnlichen Fällen“ das Verwaltungsgericht den Zugang zu diesen Informationen im „unbedingt notwendigen Ausmaß“ (jeweils VfSlg. 20.345/2019) zu beschränken, wobei jedenfalls sichergestellt sein muss, dass das Verwaltungsgericht über alle entscheidungserheblichen Unterlagen vollumfänglich verfügt (vgl. VfSlg. 20.387/2020 unter Verweis auf die §§ 26a ff. UWG).Das Verwaltungsgericht hat, so der Verfassungsgerichtshof, zunächst alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die Entscheidungsgrundlagen so zu begrenzen, dass vorzuenthaltende Informationen zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden müssen. Bleiben bestimmte besonders schützenswerte Informationen dennoch zur Entscheidungsfindung erforderlich, dann hat in derartigen „außergewöhnlichen Fällen“ das Verwaltungsgericht den Zugang zu diesen Informationen im „unbedingt notwendigen Ausmaß“ (jeweils VfSlg. 20.345 aus 2019,) zu beschränken, wobei jedenfalls sichergestellt sein muss, dass das Verwaltungsgericht über alle entscheidungserheblichen Unterlagen vollumfänglich verfügt vergleiche VfSlg. 20.387 aus 2020, unter Verweis auf die Paragraphen 26 a, ff. UWG). In Mehrparteienverfahren, in dem die Interessen von Verfahrensparteien auf Zugang zu verfahrensrelevanten Informationen mit den Interessen von Verfahrensparteien auf Schutz vertraulicher Angaben und Geschäftsgeheimnisse in Konkurrenz treten können, vermögen weder das grundrechtlich durch Art. 6 EMRK im Rahmen des Prinzips der Waffengleichheit gewährleistete Recht auf Zugang zu Verfahrensakten noch das grundrechtlich insbesondere durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eine absolut geschützte Rechtsposition zu begründen. Vielmehr ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Zugangsrecht zu entscheidungsrelevanten Informationen gegen das Recht anderer Verfahrensparteien auf Schutz ihrer vertraulichen Angaben und ihrer Geschäftsgeheimnisse abzuwägen. Der Grundsatz des Schutzes von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen muss so ausgestaltet sein, dass er mit den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes und der Wahrung der Verfahrensrechte der am Verfahren Beteiligten im Einklang steht und dass sichergestellt ist, dass insgesamt das Recht auf ein faires Verfahren beachtet wird (vgl. VfSlg. 20.387/2020).In Mehrparteienverfahren, in dem die Interessen von Verfahrensparteien auf Zugang zu verfahrensrelevanten Informationen mit den Interessen von Verfahrensparteien auf Schutz vertraulicher Angaben und Geschäftsgeheimnisse in Konkurrenz treten können, vermögen weder das grundrechtlich durch Artikel 6, EMRK im Rahmen des Prinzips der Waffengleichheit gewährleistete Recht auf Zugang zu Verfahrensakten noch das grundrechtlich insbesondere durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eine absolut geschützte Rechtsposition zu begründen. Vielmehr ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Zugangsrecht zu entscheidungsrelevanten Informationen gegen das Recht anderer Verfahrensparteien auf Schutz ihrer vertraulichen Angaben und ihrer Geschäftsgeheimnisse abzuwägen. Der Grundsatz des Schutzes von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen muss so ausgestaltet sein, dass er mit den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes und der Wahrung der Verfahrensrechte der am Verfahren Beteiligten im Einklang steht und dass sichergestellt ist, dass insgesamt das Recht auf ein faires Verfahren beachtet wird vergleiche VfSlg. 20.387 aus 2020,). 3.2.
  4. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in Bezug auf die Durchführung von Vergabeverfahren zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wiederholt darauf hingewiesen, dass Vergabeverfahren auf einem Vertrauensverhältnis zwischen öffentlichen Auftraggeberinnen und Wirtschaftsteilnehmerinnen beruhen, indem Letztere öffentlichen Auftraggeberinnen alle im Rahmen des Vergabeverfahrens zweckdienlichen Informationen mitteilen können müssen, ohne befürchten zu müssen, dass öffentliche Auftraggeberinnen Informationen, deren Preisgabe den Wirtschaftsteilnehmerinnen schaden könnte, an Dritte weitergeben (vgl. mwN EuGH 07.09.2021, Rs. C-927/19, Klaipėdos regiono atliekų tvarkymo centras, Rz 115). Dabei muss der Grundsatz des Schutzes von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen so ausgestaltet sein, dass er mit den Erfordernissen eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und der Wahrung der Verteidigungsrechte der am Rechtsstreit Beteiligten im Einklang steht (vgl. EuGH 14.02.2008, Rs. C-450/06, Varec, Rz 52; 07.09.2021, Rs. C-927/19, Klaipėdos regiono atliekų tvarkymo centras, Rz 121; vgl. im Kontext der Vertraulichkeit

Art. 21der Richtlinie 2014/24/EU insb. auch Eu

GH 17.11.2022, Rs. C-54/21, ANTEA POLSKA ua.).3.2.4. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in Bezug auf die Durchführung von Vergabeverfahren zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wiederholt darauf hingewiesen, dass Vergabeverfahren auf einem Vertrauensverhältnis zwischen öffentlichen Auftraggeberinnen und Wirtschaftsteilnehmerinnen beruhen, indem Letztere öffentlichen Auftraggeberinnen alle im Rahmen des Vergabeverfahrens zweckdienlichen Informationen mitteilen können müssen, ohne befürchten zu müssen, dass öffentliche Auftraggeberinnen Informationen, deren Preisgabe den Wirtschaftsteilnehmerinnen schaden könnte, an Dritte weitergeben vergleiche mwN EuGH 07.09.2021, Rs. C-927/19, Klaipėdos regiono atliekų tvarkymo centras, Rz 115). Dabei muss der Grundsatz des Schutzes von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen so ausgestaltet sein, dass er mit den Erfordernissen eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und der Wahrung der Verteidigungsrechte der am Rechtsstreit Beteiligten im Einklang steht vergleiche EuGH 14.02.2008, Rs. C-450/06, Varec, Rz 52; 07.09.2021, Rs. C-927/19, Klaipėdos regiono atliekų tvarkymo centras, Rz 121; vergleiche im Kontext der Vertraulichkeit

Artikel 21, der Richtlinie 2014/24/EU insb. auch Eu

GH 17.11.2022, Rs. C-54/21, ANTEA POLSKA ua.). Des Weiteren hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass Art. 5 und 6 DSGVO dahingehend auszulegen sind, dass (mitgliedstaatliche) Gerichte bei der Beurteilung der Frage, ob die Vorlage eines Dokuments mit personenbezogenen Daten anzuordnen ist, verpflichtet sind, die Interessen der betroffenen Personen zu berücksichtigen und sie je nach den Umständen des Einzelfalls, der Art des betreffenden Verfahrens und unter gebührender Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, sowie insbesondere derjenigen Anforderungen abzuwägen, die sich aus dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO ergeben (vgl. EuGH 02.03.2023, Rs. C-268/21, Norra Stockholm Bygg).Des Weiteren hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass Artikel 5 und 6 DSGVO dahingehend auszulegen sind, dass (mitgliedstaatliche) Gerichte bei der Beurteilung der Frage, ob die Vorlage eines Dokuments mit personenbezogenen Daten anzuordnen ist, verpflichtet sind, die Interessen der betroffenen Personen zu berücksichtigen und sie je nach den Umständen des Einzelfalls, der Art des betreffenden Verfahrens und unter gebührender Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, sowie insbesondere derjenigen Anforderungen abzuwägen, die sich aus dem Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO ergeben vergleiche EuGH 02.03.2023, Rs. C-268/21, Norra Stockholm Bygg). In seinem Urteil führte der Gerichtshof der Europäischen Union unter anderem aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte angesichts des hohen Ranges, den das Recht auf ein faires Verfahren in einer demokratischen Gesellschaft einnimmt, es wesentlich ist, dass eine Rechtsuchende die Möglichkeit hat, ihr Anliegen vor einem Gericht sachgerecht zu verteidigen, und dass zwischen den Parteien Waffengleichheit besteht. Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Rechtsuchenden ein kontradiktorisches Verfahren zur Verfügung stehen muss und sie in den verschiedenen Phasen dieses Verfahrens die Argumente vorbringen können muss, die sie für die Verteidigung ihrer Sache für erheblich hält. Um zu gewährleisten, dass von den Rechtsuchenden ein Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und insbesondere auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 47 Abs. 2 GRC wahrgenommen werden kann, ist daher davon auszugehen, dass die Parteien eines – im dortigen Ausgangsverfahren: – zivilgerichtlichen Verfahrens in der Lage sein müssen, Zugang zu denjenigen Beweisen zu erhalten, die erforderlich sind, um ihr Vorbringen hinreichend zu begründen, und die möglicherweise auch personenbezogene Daten von Parteien oder Dritten enthalten können. Nach dem Grundsatz der Datenminimierung müssen die personenbezogenen Daten aber dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (vgl. EuGH 02.03.2023, Rs. C-268/21, Norra Stockholm Bygg, Rz 52 ff.).In seinem Urteil führte der Gerichtshof der Europäischen Union unter anderem aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte angesichts des hohen Ranges, den das Recht auf ein faires Verfahren in einer demokratischen Gesellschaft einnimmt, es wesentlich ist, dass eine Rechtsuchende die Möglichkeit hat, ihr Anliegen vor einem Gericht sachgerecht zu verteidigen, und dass zwischen den Parteien Waffengleichheit besteht. Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Rechtsuchenden ein kontradiktorisches Verfahren zur Verfügung stehen muss und sie in den verschiedenen Phasen dieses Verfahrens die Argumente vorbringen können muss, die sie für die Verteidigung ihrer Sache für erheblich hält. Um zu gewährleisten, dass von den Rechtsuchenden ein Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und insbesondere auf ein faires Verfahren im Sinne von Artikel 47, Absatz 2, GRC wahrgenommen werden kann, ist daher davon auszugehen, dass die Parteien eines – im dortigen Ausgangsverfahren: – zivilgerichtlichen Verfahrens in der Lage sein müssen, Zugang zu denjenigen Beweisen zu erhalten, die erforderlich sind, um ihr Vorbringen hinreichend zu begründen, und die möglicherweise auch personenbezogene Daten von Parteien oder Dritten enthalten können. Nach dem Grundsatz der Datenminimierung müssen die personenbezogenen Daten aber dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein vergleiche EuGH 02.03.2023, Rs. C-268/21, Norra Stockholm Bygg, Rz 52 ff.). 3.2.

  1. Gegenständlich war daher durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Informationen, die von der Antragstellerin und der Auftraggeberin unkenntlich gemacht wurden, der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zugänglich zu machen waren. Dabei waren unter Maßgabe der angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie des Verfassungsgerichtshofes insbesondere geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu beachten und gegebenenfalls der Schutz von vertraulichen Informationen und personenbezogenen Daten mit den Erfordernissen eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und der Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren abzuwägen. 3.2.5.
  2. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Antragstellerin und der Auftraggeberin zunächst die Möglichkeit gegeben, zu einzelnen unkenntlich gemachten Passagen, die zu diesem Zeitpunkt nach vorläufiger Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als entscheidungserheblich qualifiziert worden waren, ihre Anträge auf Ausnahme von der Akteneinsicht im Einzelnen zu begründen. Dabei begrenzte das Bundesverwaltungsgericht – wie vom Verfassungsgerichtshof gefordert – bereits vielfach die Entscheidungsgrundlagen so, dass vorzuenthaltende Informationen zur Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden müssen. Großteils hielten folglich die Antragstellerin und die Auftraggeberin ihre Anträge in dem jeweiligen Umfang nicht aufrecht und zogen sie zurück. In diesem Umfang konnten die jeweiligen Informationen folglich auch der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zugänglich gemacht werden. 3.2.5.
  3. Allein im Hinblick auf die entscheidungserheblichen Aspekte zur Bewertung des Angebots der Antragstellerin durch die Bewertungskommission betreffend interne Abläufe und Verantwortlichkeiten im Falle der Auftragsdurchführung hielt die Antragstellerin ihren Antrag auf Ausnahme von der Akteneinsicht aufrecht und begründete diesen damit, dass es sich dabei um die Darstellung von ebensolchen internen Abläufen der Antragstellerin handle, die ein schützenswertes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellen würden. Diese hätten für die Antragstellerin auch einen Wert, der über das laufende Vergabeverfahren hinausgehe. Dies ergebe sich auch in Zusammenhang mit der konkreten Bewertung der Konzepte der Bewertungskommission im Hinblick auf die Reputation der Antragstellerin. Da es sich bei den betroffenen Informationen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin handelt, die angesichts der Darstellung interner Abläufe für die Antragstellerin und ihrer Reputation nicht nur eine Bedeutung für das konkrete Vergabeverfahren aufweisen, ist der entsprechende Antrag auf Ausnahme von der Akteneinsicht in diesem Umfang berechtigt. Zugleich besteht keine Möglichkeit, die Entscheidungsgrundlagen derart zu begrenzen, dass diese Informationen nicht herangezogen werden müssten, um über den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin begründet erkennen zu können. 3.2.5.
  4. Im Übrigen hat die präsumtive Zuschlagsempfängerin ihren Antrag auf Akteneinsicht in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen. 3.2.
  5. Ein (weiterer) Bedarf an Akteneinsicht bestand für die Parteien nicht. Auf sonstige Unkenntlichmachungen der Antragstellerin und der Auftraggeberin ist deshalb insoweit nicht einzugehen, als die Informationen auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht zwingend für die Entscheidung herangezogen werden müssen. 3.
  6. Zur Zulässigkeit: 3.3.
  7. Da das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt worden ist, ist das Bundesverwaltungsgericht

§ 334Abs. 2 Z 2 BVerg

G 2018 zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen der Auftraggeberin im Rahmen der von der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig.3.3.1. Da das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt worden ist, ist das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 334, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2018 zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen der Auftraggeberin im Rahmen der von der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig. 3.3.2.

§ 342Abs. 1 BVerg

G 2018 kann eine Unternehmerin bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung der Auftraggeberin im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen. Nach § 344 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 hat ein Antrag

§ 342Abs. 1 BVerg

G 2018 jedenfalls die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung zu enthalten. Dabei soll bei der Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung, wie die Erläuterungen hervorheben, „kein übertrieben strenger Maßstab angelegt werden“ (ErläutRV 69 BlgNR XXVI. GP, 198 f.; vgl. auch VfGH 01.03.2022, E 1531/2021; mwN Ziniel, § 344, in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg.], BVergG 20183 [1. Lfg., 2020] Rz 23).3.3.2.

Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 kann eine Unternehmerin bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung der Auftraggeberin im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen. Nach Paragraph 344, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 hat ein Antrag

Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 jedenfalls die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung zu enthalten. Dabei soll bei der Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung, wie die Erläuterungen hervorheben, „kein übertrieben strenger Maßstab angelegt werden“ (ErläutRV 69 BlgNR römisch 26 . GP, 198 f.; vergleiche auch VfGH 01.03.2022, E 1531 aus 2021,; mwN Ziniel, Paragraph 344,, in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg.], BVergG 20183 [1. Lfg., 2020] Rz 23). Die Antragstellerin beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die „Zuschlags- sowie die Ausscheidensentscheidungen in Bezug auf das Erstangebot und das LAFO der Antragstellerin mitgeteilt mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 13.12.2024 […] für nichtig erklären“. Damit beantragt sie die Nichtigerklärung von drei verschiedenen, gesondert anfechtbaren Entscheidungen

§ 2Z 15 lit. a sublit. ii BVerg

G 2018.Die Antragstellerin beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die „Zuschlags- sowie die Ausscheidensentscheidungen in Bezug auf das Erstangebot und das LAFO der Antragstellerin mitgeteilt mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 13.12.2024 […] für nichtig erklären“. Damit beantragt sie die Nichtigerklärung von drei verschiedenen, gesondert anfechtbaren Entscheidungen

Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, i, i, BVergG 2018. 3.3.3.

§ 344Abs. 2 Z 3 BVerg

G 2018 müssen Nachprüfungsanträge ordnungsgemäß vergebührt werden, andernfalls diese nach Aufforderung zur Verbesserung als unzulässig zurückzuweisen sind (vgl. auch VfSlg. 20.307/2019). Die Höhe der zu entrichtenden Gebühr folgt aus § 340 BVergG 2018 iVm der BVwG-PauschGebV Vergabe 2018. Die BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 sieht in § 1 Gebührensätze vor, die in bestimmten Fällen – abhängig vom geschätzten Auftragswert bzw. Auftragswert –

§ 2

um ein bestimmtes Vielfaches erhöht werden können.3.3.3.

Paragraph 344, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG 2018 müssen Nachprüfungsanträge ordnungsgemäß vergebührt werden, andernfalls diese nach Aufforderung zur Verbesserung als unzulässig zurückzuweisen sind vergleiche auch VfSlg. 20.307 aus 2019,). Die Höhe der zu entrichtenden Gebühr folgt aus Paragraph 340, BVergG 2018 in Verbindung mit der BVwG-PauschGebV Vergabe 2018. Die BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 sieht in Paragraph eins, Gebührensätze vor, die in bestimmten Fällen – abhängig vom geschätzten Auftragswert bzw. Auftragswert –

Paragraph 2, um ein bestimmtes Vielfaches erhöht werden können. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen besonderen Dienstleistungsauftrag

§ 151BVerg

G 2018 im Oberschwellenbereich, ohne dass der geschätzte Auftragswert den Schwellenwert

§ 12Abs. 1 Z 2 BVerg

G 2018 um mehr als das Zehnfache (vgl. § 2 Abs. 1 Z 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018) übersteigt. Daraus folgt der hier maßgebliche Gebührensatz in Höhe von EUR 2.160,-

§ 1BVw

G-PauschGebV Vergabe 2018.Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen besonderen Dienstleistungsauftrag

Paragraph 151, BVergG 2018 im Oberschwellenbereich, ohne dass der geschätzte Auftragswert den Schwellenwert

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 um mehr als das Zehnfache vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018) übersteigt. Daraus folgt der hier maßgebliche Gebührensatz in Höhe von EUR 2.160,-

Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018. Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in § 343 BVergG 2018 vorgesehene Frist, ist eine Bieterin

§ 342Abs. 2 BVerg

G 2018 berechtigt, das Ausscheiden gemeinsam mit der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung „in einem Antrag“ innerhalb der für die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung eingeräumten Frist anzufechten. Damit gehen insoweit auch gebührenrechtliche Besonderheiten einher, als dieser Antrag auch nur einmal zu vergebühren ist (vgl. ErläutRV 69 BlgNR XXVI. GP, 196).Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in Paragraph 343, BVergG 2018 vorgesehene Frist, ist eine Bieterin

Paragraph 342, Absatz 2, BVergG 2018 berechtigt, das Ausscheiden gemeinsam mit der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung „in einem Antrag“ innerhalb der für die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung eingeräumten Frist anzufechten. Damit gehen insoweit auch gebührenrechtliche Besonderheiten einher, als dieser Antrag auch nur einmal zu vergebühren ist vergleiche ErläutRV 69 BlgNR römisch 26 . GP, 196). Darüber hinaus ist es geboten, § 340 Abs. 1 Z 5 BVergG 2018 dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass die Gebührenreduktion in Höhe von 20 % für Fälle, in denen eine Antragstellerin zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag

§ 342Abs. 1 BVerg

G 2018 eingebracht hat, auf den vorliegenden Fall, in dem mit einem Schriftsatz mehrere Anträge gestellt werden, zu erstrecken. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts wäre es unsachlich, die Gebührenreduktion nur dann anzuwenden, wenn die Antragstellerin im vorliegenden Fall mehrere Schriftsätze hätte einreichen müssen, nur um die Gebührenreduktion in Anspruch nehmen zu können. Vielmehr kann die Antragstellerin, wie erfolgt, in einem Schriftsatz mehrere Anträge stellen.Darüber hinaus ist es geboten, Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2018 dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass die Gebührenreduktion in Höhe von 20 % für Fälle, in denen eine Antragstellerin zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag

Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 eingebracht hat, auf den vorliegenden Fall, in dem mit einem Schriftsatz mehrere Anträge gestellt werden, zu erstrecken. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts wäre es unsachlich, die Gebührenreduktion nur dann anzuwenden, wenn die Antragstellerin im vorliegenden Fall mehrere Schriftsätze hätte einreichen müssen, nur um die Gebührenreduktion in Anspruch nehmen zu können. Vielmehr kann die Antragstellerin, wie erfolgt, in einem Schriftsatz mehrere Anträge stellen. Folglich hat die Antragstellerin die Nachprüfungsanträge

§ 340Abs. 1 Z 5 BVerg

G 2018 iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 ordnungsgemäß vergebührt.Folglich hat die Antragstellerin die Nachprüfungsanträge

Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 ordnungsgemäß vergebührt. 3.3.4.

§ 344Abs. 1 Z 4 BVerg

G 2018 sind im Nachprüfungsantrag Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für die Antragstellerin aufzunehmen, sodass das Bundesverwaltungsgericht die Antragslegitimation

§ 342Abs. 1 Z 2 BVerg

G 2018 beurteilen kann. Dem Erfordernis, einen drohenden oder eingetretenen Schaden darzutun, wird bereits dann entsprochen, wenn die entsprechende Behauptung plausibel ist; ins „Einzelne gehende (genaueste) Darlegungen“ sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geboten (vgl. mwN VwGH 09.01.2023, Ra 2021/04/0152).3.3.4.

Paragraph 344, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG 2018 sind im Nachprüfungsantrag Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für die Antragstellerin aufzunehmen, sodass das Bundesverwaltungsgericht die Antragslegitimation

Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 beurteilen kann. Dem Erfordernis, einen drohenden oder eingetretenen Schaden darzutun, wird bereits dann entsprochen, wenn die entsprechende Behauptung plausibel ist; ins „Einzelne gehende (genaueste) Darlegungen“ sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geboten vergleiche mwN VwGH 09.01.2023, Ra 2021/04/0152). 3.3.4.

  1. Die Antragstellerin verweist diesbezüglich auf den Entgang der Möglichkeit der Zuschlagserteilung sowie die Chance auf Erlangung eines wichtigen Referenzauftrags für künftige Vergabeverfahren. Im Hinblick auf die Anträge auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidungen ist damit dieser Aspekt der Antragslegitimation jedenfalls gegeben. 3.3.4.
  2. Die Antragslegitimation der Antragstellerin für die Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung darf jedoch selbst bei Vorliegen eines ihr eigenes Angebot betreffenden Ausscheidensgrunds – siehe dazu noch Pkt. 3.
  3. – nicht von vornherein verneint werden. 3.3.4.2.
  4. Die Antragslegitimation der Bieterin, deren Angebot von einem Ausscheidensgrund betroffen ist, ist nämlich nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 05.04.2016 in der Rs. C-689/13, PFE, auch für den Fall nicht per se ausgeschlossen, dass sich an dem betreffenden Vergabeverfahren mehr als nur zwei Bieterinnen, die – wie in dem dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 04.07.2013 in der Rs. C-100/12, Fastweb, zugrunde liegenden Sachverhalt – wechselseitig (erfolgreich) das Vorliegen eines Ausscheidensgrundes bei dem jeweils anderen Bieter geltend machen, beteiligt haben. Der Verwaltungsgerichtshof führte diesbezüglich aus, dass dies jedoch nicht bedeutet, dass jeder teilnehmenden Bieterin ohne weiteres Antragslegitimation im Nachprüfungsverfahren betreffend die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung für den Fall zukommt, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin auszuscheiden gewesen wäre. Nachprüfungsverfahren müssen nämlich

Art. 1Abs.

1 UAbs. 3 und Abs. 3 der Richtlinie 89/665/EWG zumindest jeder Person zur Verfügung stehen, die ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und der durch einen behaupteten Verstoß ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht. Ausdrücklich hält der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil in der Rs. C-100/12, Fastweb, fest, dass seine Ausführungen eine Konkretisierung der Anforderungen der eben angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen darstellen. Damit geht der Gerichtshof der Europäischen Union eben gerade nicht davon aus, dass das Vorliegen eines (drohenden) Schadens unter bestimmten Bedingungen nicht Voraussetzung für den von der Richtlinie 89/665/EWG geforderten Rechtsschutz sei (vgl. VwGH 09.01.2023, Ra 2021/04/0152; 29.01.2018, Ra 2016/04/0086).Der Verwaltungsgerichtshof führte diesbezüglich aus, dass dies jedoch nicht bedeutet, dass jeder teilnehmenden Bieterin ohne weiteres Antragslegitimation im Nachprüfungsverfahren betreffend die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung für den Fall zukommt, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin auszuscheiden gewesen wäre. Nachprüfungsverfahren müssen nämlich

Artikel eins, Absatz eins, UAbs. 3 und Absatz 3, der Richtlinie 89/665/EWG zumindest jeder Person zur Verfügung stehen, die ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und der durch einen behaupteten Verstoß ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht. Ausdrücklich hält der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil in der Rs. C-100/12, Fastweb, fest, dass seine Ausführungen eine Konkretisierung der Anforderungen der eben angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen darstellen. Damit geht der Gerichtshof der Europäischen Union eben gerade nicht davon aus, dass das Vorliegen eines (drohenden) Schadens unter bestimmten Bedingungen nicht Voraussetzung für den von der Richtlinie 89/665/EWG geforderten Rechtsschutz sei vergleiche VwGH 09.01.2023, Ra 2021/04/0152; 29.01.2018, Ra 2016/04/0086). 3.3.4.2.

  1. In seinem Urteil in der Rs. Lombardi führte der Gerichtshof der Europäischen Union außerdem aus, dass einer Bieterin, die an dritter Stelle gereiht wurde und die Klage erhoben hat, ein berechtigtes Interesse daran zuzuerkennen ist, dass das Angebot der Zuschlagsempfängerin und der an zweiter Stelle gereihten Bieterin ausgeschlossen wird, weil sich nicht ausschließen lässt, dass die öffentliche Auftraggeberin – selbst wenn das Angebot der Klägerin für nicht ordnungsgemäß erklärt wird – feststellen muss, dass es unmöglich ist, ein anderes ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen, und in der Folge ein neues Verfahren durchführt. Insbesondere dann, wenn die Klage der nicht berücksichtigten Bieterin für begründet erachtet werde, könnte die öffentliche Auftraggeberin die Entscheidung treffen, das Verfahren zu annullieren und ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, weil die verbleibenden ordnungsgemäßen Angebote ihren Erwartungen nicht hinreichend gerecht werden (vgl. EuGH 05.09.2019, Rs. C-333/18, Lombardi, Rz 27 f.). Unter diesen Umständen – so der Gerichtshof weiter – kann die Zulässigkeit der Klage nicht von der vorherigen Feststellung abhängig gemacht werden, dass alle Angebote, die schlechter gereiht wurden als jenes der klagenden Bieterin, ebenfalls unrechtmäßig sind, weil andernfalls die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 89/665/EWG beeinträchtigt würde. Die Zulässigkeit der Klage kann auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass diese Bieterin nachweist, dass die öffentliche Auftraggeberin gehalten wäre, das Vergabeverfahren zu wiederholen. Es reicht insoweit aus, dass diese Möglichkeit besteht (vgl. EuGH 05.09.2019, Rs. C-333/18, Lombardi, Rz 29).3.3.4.2.
  2. In seinem Urteil in der Rs. Lombardi führte der Gerichtshof der Europäischen Union außerdem aus, dass einer Bieterin, die an dritter Stelle gereiht wurde und die Klage erhoben hat, ein berechtigtes Interesse daran zuzuerkennen ist, dass das Angebot der Zuschlagsempfängerin und der an zweiter Stelle gereihten Bieterin ausgeschlossen wird, weil sich nicht ausschließen lässt, dass die öffentliche Auftraggeberin – selbst wenn das Angebot der Klägerin für nicht ordnungsgemäß erklärt wird – feststellen muss, dass es unmöglich ist, ein anderes ordnungsgemäßes Angebot auszuwählen, und in der Folge ein neues Verfahren durchführt. Insbesondere dann, wenn die Klage der nicht berücksichtigten Bieterin für begründet erachtet werde, könnte die öffentliche Auftraggeberin die Entscheidung treffen, das Verfahren zu annullieren und ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, weil die verbleibenden ordnungsgemäßen Angebote ihren Erwartungen nicht hinreichend gerecht werden vergleiche EuGH 05.09.2019, Rs. C-333/18, Lombardi, Rz 27 f.). Unter diesen Umständen – so der Gerichtshof weiter – kann die Zulässigkeit der Klage nicht von der vorherigen Feststellung abhängig gemacht werden, dass alle Angebote, die schlechter gereiht wurden als jenes der klagenden Bieterin, ebenfalls unrechtmäßig sind, weil andernfalls die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 89/665/EWG beeinträchtigt würde. Die Zulässigkeit der Klage kann auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass diese Bieterin nachweist, dass die öffentliche Auftraggeberin gehalten wäre, das Vergabeverfahren zu wiederholen. Es reicht insoweit aus, dass diese Möglichkeit besteht vergleiche EuGH 05.09.2019, Rs. C-333/18, Lombardi, Rz 29). 3.3.4.2.
  3. Im vorliegenden Fall behauptet die Antragstellerin nicht nur, dass ihr Erst- und ihr endgültiges Angebot zu Unrecht ausgeschieden worden seien, sondern im Besonderen auch, dass ihr Angebot allein aufgrund einer vergaberechtswidrigen Zuschlagsentscheidung schlechter als jenes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin gereiht worden sei. Sie sieht sich daher auch in ihrem Recht auf vergaberechtskonforme Prüfung und Bewertung der Angebote der Mitbewerberinnen verletzt. Eine nur geringfügig bessere Bewertung in einem der nach dem Schulnotensystem zu bewertenden qualitativen Zuschlagskriterien hätte bereits Auswirkungen auf das Ergebnis der Zuschlagsentscheidung. Bei einer ordnungsgemäßen Bewertung sei ihr, und nicht der präsumtiven Zuschlagsemfängerin, der Zuschlag zu erteilen. In einer solchen Situation eines möglichen Bieterinnensturzes aufgrund einer behaupteterweise rechtswidrigen Zuschlagsentscheidung kann zur Sicherung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie 89/665/EWG die Antragslegitimation der Antragstellerin nicht davon abhängen, dass die im Fall der Stattgabe ihres Antrags schlechter zu reihenden Angebote auszuscheiden wären. Im Fall einer Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung hätte vielmehr die Auftraggeberin eine Neubewertung der Angebote vorzunehmen, wobei sie infolgedessen auch die Entscheidung treffen könnte, das Verfahren zu widerrufen (vgl. bei nur einem im Verfahren verbliebenen Angebot EuGH 16.09.1999, Rs. C-27/98, Fracasso und Leitschutz) und ein neues Vergabeverfahren durchzuführen, an dem wiederum die Antragstellerin teilnehmen könnte (siehe idS EuGH 05.09.2019, Rs. C-333/18, Lombardi, Rz 26 ff.). Folglich ist auch trotz des Ausscheidens ihrer Angebote davon auszugehen, dass der Antragstellerin durch die bekämpfte Zuschlagsentscheidung ein Schaden zu entstehen droht.In einer solchen Situation eines möglichen Bieterinnensturzes aufgrund einer behaupteterweise rechtswidrigen Zuschlagsentscheidung kann zur Sicherung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie 89/665/EWG die Antragslegitimation der Antragstellerin nicht davon abhängen, dass die im Fall der Stattgabe ihres Antrags schlechter zu reihenden Angebote auszuscheiden wären. Im Fall einer Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung hätte vielmehr die Auftraggeberin eine Neubewertung der Angebote vorzunehmen, wobei sie infolgedessen auch die Entscheidung treffen könnte, das Verfahren zu widerrufen vergleiche bei nur einem im Verfahren verbliebenen Angebot EuGH 16.09.1999, Rs. C-27/98, Fracasso und Leitschutz) und ein neues Vergabeverfahren durchzuführen, an dem wiederum die Antragstellerin teilnehmen könnte (siehe idS EuGH 05.09.2019, Rs. C-333/18, Lombardi, Rz 26 ff.). Folglich ist auch trotz des Ausscheidens ihrer Angebote davon auszugehen, dass der Antragstellerin durch die bekämpfte Zuschlagsentscheidung ein Schaden zu entstehen droht. 3.3.4.2.
  4. Da die Antragstellerin auch nicht bereits rechtskräftig vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden ist (siehe EuGH 21.12.2016, Rs. C-355/15, Technische Gebäudebetreuung und Caverion Österreich; mwN VwGH 08.09.2021, Ra 2020/04/0105), ist ihre Antragslegitimation ebenso im Hinblick auf den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zu bejahen. 3.
  5. Zum Vergabeverfahren: 3.4.
  6. Bei der ausgeschriebenen Dienstleistung handelt es sich um eine besondere Dienstleistung

Anhang XVI BVergG 2018 im Oberschwellenbereich, bei deren Vergabe ausschließlich die §§ 151 f. BVergG 2018 sowie die in § 151 Abs. 1 BVergG 2018 angeführten Bestimmungen des BVergG 2018 gelten. Die öffentliche Auftraggeberin kann

§ 151Abs. 3 BVerg

G 2018 das Verfahren zur Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen grundsätzlich frei gestalten und bei der Vergabe die Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Leistbarkeit und Verfügbarkeit der Dienstleistungen bzw. den Umfang des Leistungsangebots berücksichtigen.

§ 151Abs. 4 BVerg

G 2018 sind im Oberschwellenbereich besondere Dienstleistungsaufträge, sofern nicht eine der in § 37 Abs. 1 BVergG 2018 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, jedoch in einem Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mit mehreren Unternehmerinnen zu vergeben.3.4.1. Bei der ausgeschriebenen Dienstleistung handelt es sich um eine besondere Dienstleistung

Anhang römisch sechzehn BVergG 2018 im Oberschwellenbereich, bei deren Vergabe ausschließlich die Paragraphen 151, f. BVergG 2018 sowie die in Paragraph 151, Absatz eins, BVergG 2018 angeführten Bestimmungen des BVergG 2018 gelten. Die öffentliche Auftraggeberin kann

Paragraph 151, Absatz 3, BVergG 2018 das Verfahren zur Vergabe von besonderen Dienstleistungsaufträgen grundsätzlich frei gestalten und bei der Vergabe die Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Leistbarkeit und Verfügbarkeit der Dienstleistungen bzw. den Umfang des Leistungsangebots berücksichtigen.

Paragraph 151, Absatz 4, BVergG 2018 sind im Oberschwellenbereich besondere Dienstleistungsaufträge, sofern nicht eine der in Paragraph 37, Absatz eins, BVergG 2018 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, jedoch in einem Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mit mehreren Unternehmerinnen zu vergeben. 3.4.2. Zu den Bestimmungen, die

§ 151Abs. 1 BVerg

G 2018 in einem Verfahren zur Vergabe besonderer Dienstleistungen anzuwenden sind, zählen im Besonderen die in § 20 Abs. 1 BVergG 2018 verankerten Grundsätze der Gleichbehandlung aller Bewerberinnen und Bieterinnen, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes. Die Vergabe hat zudem an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmerinnen zu angemessenen Preisen zu erfolgen.3.4.2. Zu den Bestimmungen, die

Paragraph 151, Absatz eins, BVergG 2018 in einem Verfahren zur Vergabe besonderer Dienstleistungen anzuwenden sind, zählen im Besonderen die in Paragraph 20, Absatz eins, BVergG 2018 verankerten Grundsätze der Gleichbehandlung aller Bewerberinnen und Bieterinnen, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes. Die Vergabe hat zudem an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmerinnen zu angemessenen Preisen zu erfolgen. Auch in einem Verfahren zur Vergabe einer besonderen Dienstleistung sind Ausschreibungsbestimmungen und alle anderen Festlegungen und Erklärungen sowohl der Auftraggeberinnen als auch der Bieterinnen nach dem objektiven Erklärungswert für eine durchschnittlich fachkundige Bieterin bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen. Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsbestimmungen kommt es nicht an (vgl. mwN VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0014). Die Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend (vgl. mwN VwGH 16.12.2015, Ra 2015/04/0071; mwN EuGH 02.06.2016, Rs. C-27/15, Pizzo, Rz 39).Auch in einem Verfahren zur Vergabe einer besonderen Dienstleistung sind Ausschreibungsbestimmungen und alle anderen Festlegungen und Erklärungen sowohl der Auftraggeberinnen als auch der Bieterinnen nach dem objektiven Erklärungswert für eine durchschnittlich fachkundige Bieterin bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen. Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsbestimmungen kommt es nicht an vergleiche mwN VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0014). Die Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend vergleiche mwN VwGH 16.12.2015, Ra 2015/04/0071; mwN EuGH 02.06.2016, Rs. C-27/15, Pizzo, Rz 39). 3.4.

  1. Die Antragstellerin behauptet, durch die angefochtenen Entscheidungen der Auftraggeberin generell in ihrem Recht auf Durchführung eines rechtskonformen Vergabeverfahrens sowie insbesondere in ihren Rechten auf Einhaltung des Grundsatzes des freien und lauteren Wettbewerbs, der Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung, auf vergaberechtskonforme Prüfung ihres Erstangebots, auf Nichtausscheiden ihres Erst- sowie ihres endgültigen Angebots, auf vergaberechtskonforme Prüfung und Bewertung ihres endgültigen Angebots, auf vergaberechtskonforme Prüfung und Bewertung der Angebote der Mitbewerberinnen, auf Festlegung vergaberechtskonformer Zuschlagskriterien, auf Einhaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben, auf Festlegung vergaberechtskonformer Modalitäten für die Bewertungskommission, auf Vergleichbarkeit der Angebote sowie allenfalls auf Widerruf der Ausschreibung verletzt zu sein. 3.
  2. Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidungen: 3.5.
  3. Die Antragstellerin führt begründend zur Anfechtung des Ausscheidens des Erst- und des endgültigen Angebots auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass die Auftraggeberin mehrere wesentliche Aspekte übersehen habe, die auch ihre eigenen Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen betreffen würden: Die Auftraggeberin wende die vergaberechtliche Rechtsprechung zum Vorliegen eines unbehebbaren Angebotsmangels falsch an. Zwar sei im Erstangebot in der Position „Notrufzentrale – Alarmaufschaltung“ für die geforderten Standorte „irrtümlicherweise“ jeweils ein Preis angegeben worden, der lediglich ein Monats- und nicht ein Jahrespauschale umfasst habe. Dieser Irrtum stelle jedoch weder einen unbehebbaren Angebotsmangels des Erstangebots dar noch könne dieser zu einem unbehebbaren Angebotsmangel des endgültigen Angebots und damit zu dessen Ausscheiden führen. Vielmehr sei der Irrtum als Rechenfehler zu qualifizieren. Selbst wenn dies nicht zutreffen sollte, würde es sich um keinen unbehebbaren Mangel handeln. Da nach den Festlegungen der Auftraggeberin eine Überarbeitung der mit dem Erstangebot abgegebenen Konzepte zulässig sei, sei es nur konsequent, wenn ein Fehler im Preisblatt des Erstangebots im Zuge der Abgabe des endgültigen Angebots korrigiert werden könne. Im Übrigen „kann“

Punkt 7.

  1. Teil A – Verfahrensordnung der Ausschreibungsunterlagen für die
  2. Stufe ein den Ausschreibungsbedingungen widersprechender Inhalt des endgültigen Angebots zum Ausscheiden desselben führen, müsse aber nicht. Die Auftraggeberin habe daher ihren Ermessensspielraum nicht korrekt ausgeübt, wenn sie von einem zwingenden Ausschluss spreche. § 141 BVergG 2018 sei im vorliegenden Fall – im Zusammenhang mit der Vergabe besonderer Dienstleistungen – außerdem nicht anzuwenden und dies sei in den Angebotsunterlagen so ausdrücklich auch festgelegt worden. Auch sei laut Pkt.
  3. lit. k des von der Auftraggeberin vorgegebenen Angebotsschreibens vorgesehen, dass Irrtümer sowie Fehleinschätzungen einen Teil des Unternehmerinnenrisikos der Bieterin bilden und zu deren Lasten gehen. Die Antragstellerin habe auch deshalb keinen Ausscheidenstatbestand verwirklicht.Paragraph 141, BVergG 2018 sei im vorliegenden Fall – im Zusammenhang mit der Vergabe besonderer Dienstleistungen – außerdem nicht anzuwenden und dies sei in den Angebotsunterlagen so ausdrücklich auch festgelegt worden. Auch sei laut Pkt.
  4. Litera k, des von der Auftraggeberin vorgegebenen Angebotsschreibens vorgesehen, dass Irrtümer sowie Fehleinschätzungen einen Teil des Unternehmerinnenrisikos der Bieterin bilden und zu deren Lasten gehen. Die Antragstellerin habe auch deshalb keinen Ausscheidenstatbestand verwirklicht. 3.5.
  5. Die Auftraggeberin hält diesem Beschwerdevorbringen im Wesentlichen entgegen, dass die Angabe eines Monats- anstelle eines Jahrespauschales einen eindeutigen Widerspruch zu den Ausschreibungsbedingungen darstelle. Zugleich sei damit erwiesen, dass diese auf die Leistungserbringung pro Monat bezogenen Preise nicht auskömmlich seien und damit unangemessen niedrige, betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbare Jahrespreise vorlägen. Letztlich habe die Antragstellerin auch nicht die geforderte Aufklärung erstattet; sie habe zwar einen Fehler eingeräumt, nicht aber die Annahmen der Preiskalkulation näher erläutert. 3.5.
  6. Sowohl § 137 BVergG 2018 zur Prüfung der Angemessenheit der Preise und der vertieften Angebotsprüfung als auch § 141 BVergG 2018 zum Ausscheiden von Angeboten sind mangels Verweises in § 151 Abs. 1 BVergG 2018 in Verfahren zur Vergabe besonderer Dienstleistungen nicht gesetzesunmittelbar anzuwenden. Da jedoch § 137 BVergG 2018 den Grundsatz der Vergabe zu angemessenen Preisen nach § 20 Abs. 1 BVergG 2018 konkretisiert, können dessen Regelungen betreffend die Zweifelhaftigkeit der Preisangemessenheit bzw. die Notwendigkeit der Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung als Anhaltspunkte für die Prüfung herangezogen werden, ob eine Vergabe zu angemessenen Preisen erfolgt ist. Dabei ist aber umgekehrt zu beachten, dass das BVergG 2018 für besondere Dienstleistungen nur rudimentäre Regeln vorsieht und der Auftraggeberin eine größere Freiheit in der Verfahrensgestaltung eingeräumt wird (vgl. ErläutRV 69 BlgNR XXVI. GP, 163). Diese Zielsetzung wäre – wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat – konterkariert, würde man die Vorgaben des § 137 BVergG 2018 im Wege des § 20 Abs. 1 letzter Satz BVergG 2018 vollständig auf den Bereich der Vergabe besonderer Dienstleistungen übertragen (vgl. VwGH 21.02.2023, Ra 2021/04/0223). Ebenso knüpfen die Ausscheidenstatbestände des § 141 BVergG 2018 zum Teil konsequenterweise an auch in einem Verfahren zur Vergabe von besonderen Dienstleistungen für Auftraggeberinnen gebotenem Verhalten an (zB das Ausscheiden von Angeboten von Bieterinnen, deren Eignung nicht gegeben ist [§ 141 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018], Angebote, die im Ergebnis eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweisen [§ 141 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018] oder den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote [§ 141 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018]), sodass diese ebenso als Anhaltspunkt für das Ausscheiden von Angeboten in einem Vergabeverfahren

§ 151Abs. 1 BVerg

G 2018 herangezogen werden können.3.5.3. Sowohl Paragraph 137, BVergG 2018 zur Prüfung der Angemessenheit der Preise und der vertieften Angebotsprüfung als auch Paragraph 141, BVergG 2018 zum Ausscheiden von Angeboten sind mangels Verweises in Paragraph 151, Absatz eins, BVergG 2018 in Verfahren zur Vergabe besonderer Dienstleistungen nicht gesetzesunmittelbar anzuwenden. Da jedoch Paragraph 137, BVergG 2018 den Grundsatz der Vergabe zu angemessenen Preisen nach Paragraph 20, Absatz eins, BVergG 2018 konkretisiert, können dessen Regelungen betreffend die Zweifelhaftigkeit der Preisangemessenheit bzw. die Notwendigkeit der Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung als Anhaltspunkte für die Prüfung herangezogen werden, ob eine Vergabe zu angemessenen Preisen erfolgt ist. Dabei ist aber umgekehrt zu beachten, dass das BVergG 2018 für besondere Dienstleistungen nur rudimentäre Regeln vorsieht und der Auftraggeberin eine größere Freiheit in der Verfahrensgestaltung eingeräumt wird vergleiche ErläutRV 69 BlgNR römisch 26 . GP, 163). Diese Zielsetzung wäre – wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat – konterkariert, würde man die Vorgaben des Paragraph 137, BVergG 2018 im Wege des Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz BVergG 2018 vollständig auf den Bereich der Vergabe besonderer Dienstleistungen übertragen vergleiche VwGH 21.02.2023, Ra 2021/04/0223). Ebenso knüpfen die Ausscheidenstatbestände des Paragraph 141, BVergG 2018 zum Teil konsequenterweise an auch in einem Verfahren zur Vergabe von besonderen Dienstleistungen für Auftraggeberinnen gebotenem Verhalten an (zB das Ausscheiden von Angeboten von Bieterinnen, deren Eignung nicht gegeben ist [§ 141 Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018], Angebote, die im Ergebnis eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweisen [§ 141 Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018] oder den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote [§ 141 Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018]), sodass diese ebenso als Anhaltspunkt für das Ausscheiden von Angeboten in einem Vergabeverfahren

Paragraph 151, Absatz eins, BVergG 2018 herangezogen werden können. 3.5.

  1. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist die Anwendung von § 141 BVergG 2018 in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausgeschlossen worden. Vielmehr verweisen die Ausschreibungsunterlangen an einzelnen Stellen sogar auf bestimmte Ausscheidenstatbestände unter konkreter Nennung der einschlägigen Ziffern des § 141 BVergG 2018 (vgl. Pkt. 1.
  2. und 7.
  3. Teil A der Ausschreibungsunterlagen für die
  4. Stufe vom 18.10.2024).3.5.
  5. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist die Anwendung von Paragraph 141, BVergG 2018 in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausgeschlossen worden. Vielmehr verweisen die Ausschreibungsunterlangen an einzelnen Stellen sogar auf bestimmte Ausscheidenstatbestände unter konkreter Nennung der einschlägigen Ziffern des Paragraph 141, BVergG 2018 vergleiche Pkt. 1.
  6. und 7.
  7. Teil A der Ausschreibungsunterlagen für die
  8. Stufe vom 18.10.2024). Aus den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen geht hervor, dass die Erstangebote den Ausschreibungsbedingungen entsprechen und verbindlich sein müssen. Rechtzeitig eingelangte Erstangebote werden einer formalen und inhaltlichen Prüfung unterzogen (vgl. Pkt. 2.
  9. und 2.
  10. Teil A der Ausschreibungsunterlagen für die
  11. Stufe vom 18.10.2024). Auch die Erstangebote müssen damit vollinhaltlich den Anforderungen der Ausschreibungsbestimmungen entsprechend, zumal sich die Auftraggeberin eine Vergabe auf Grundlage des Erstangebots vorbehalten hat. Der Zuschlag auf ein Erstangebot käme jedoch von vorneherein nicht in Betracht, wenn die Erstangebote gar nicht ausschreibungskonform sein müssten (vgl. zur Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen Pkt. 3.4.2.; zur Vergleichbarkeit von Erstangeboten vgl. auch ErläutRV 69 BlgNR XXVI. GP, 140).Aus den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen geht hervor, dass die Erstangebote den Ausschreibungsbedingungen entsprechen und verbindlich sein müssen. Rechtzeitig eingelangte Erstangebote werden einer formalen und inhaltlichen Prüfung unterzogen vergleiche Pkt. 2.
  12. und 2.
  13. Teil A der Ausschreibungsunterlagen für die
  14. Stufe vom 18.10.2024). Auch die Erstangebote müssen damit vollinhaltlich den Anforderungen der Ausschreibungsbestimmungen entsprechend, zumal sich die Auftraggeberin eine Vergabe auf Grundlage des Erstangebots vorbehalten hat. Der Zuschlag auf ein Erstangebot käme jedoch von vorneherein nicht in Betracht, wenn die Erstangebote gar nicht ausschreibungskonform sein müssten vergleiche zur Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen Pkt. 3.4.2.; zur Vergleichbarkeit von Erstangeboten vergleiche auch ErläutRV 69 BlgNR römisch 26 . GP, 140). Aus dem Verweis im Antrag auf Pkt. 7.
  15. in Teil A der Ausschreibungsunterlagen für die
  16. Stufe, demnach den Ausschreibungsbedingungen widersprechende Inhalte der Begleitschreiben zum zwingenden Ausscheiden des Angebots der Bieterin führen „können“, lässt sich für die Antragstellerin nichts gewinnen. Zunächst bezieht sich die Passage ausschließlich auf den Inhalt (optionaler) Begleitschreiben zu Angeboten. Im Übrigen stellt sie klar, dass gerade auch ausschreibungswidrige Inhalte allfälliger Begleitschreiben zum zwingenden Ausscheiden führen können. Dass damit kein Ermessenspielraum für die Auftraggeberin hinsichtlich des Ausscheidens fehlerhafter Erstangebote eröffnet wird, findet auch Deckung in den anderen, bereits referenzierten Bestimmungen zur gebotenen Ordnungsgemäßheit der Erstangebote. 3.5.
  17. Das Erstangebot der Antragstellerin entspricht nicht den Ausschreibungsbedingungen. Die Antragstellerin bot in der Position „Notrufzentrale – Alarmaufschaltung“ für die geforderten Standorte anstelle eines geforderten Preises, der ein Jahrespauschale abbildet, jeweils einen Preis, der ein Monatspauschale umfasst, an. Dieser Fehler wurde von der Antragstellerin im Erstangebot nicht behoben. Erst im endgültigen Angebot bot sie anstelle des Monats- das geforderte Jahrespauschale an. Zu prüfen ist daher, welche Konsequenz ein solcher Mangel des Erstangebots hat. 3.5.
  18. Bei diesem Fehler handelt es sich aus folgenden Gründen um keinen Rechenfehler: Bei einem Rechenfehler iSd § 138 Abs. 7 BVergG 2018 handelt es sich um eine mit einem evidenten Erklärungsirrtum behaftete Willenserklärung einer Bieterin. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt etwa das (irrtümliche) Mitaddieren oder Mitübertragen von (nach dem klaren, sonstigen Inhalt des Angebots nicht mitzuaddierenden) Eventualpositionen einen solchen Rechenfehler dar. Auf die Richtigkeit der rechnerischen Operation kommt es nicht an. Werden zB aus Versehen die Eventualpositionen vor Abgabe des Angebots nicht wieder als Eventualpositionen gekennzeichnet und somit bei der Erstellung des Angebots diese Eventualpositionen in die Gesamtsumme des Angebots eingerechnet, so stellt dieses (irrtümliche) Einrechnen von Eventualpositionen in den Gesamtpreis einen Rechenfehler dar (vgl. VwSlg. 17.227 A/2007).Bei einem Rechenfehler iSd Paragraph 138, Absatz 7, BVergG 2018 handelt es sich um eine mit einem evidenten Erklärungsirrtum behaftete Willenserklärung einer Bieterin. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt etwa das (irrtümliche) Mitaddieren oder Mitübertragen von (nach dem klaren, sonstigen Inhalt des Angebots nicht mitzuaddierenden) Eventualpositionen einen solchen Rechenfehler dar. Auf die Richtigkeit der rechnerischen Operation kommt es nicht an. Werden zB aus Versehen die Eventualpositionen vor Abgabe des Angebots nicht wieder als Eventualpositionen gekennzeichnet und somit bei der Erstellung des Angebots diese Eventualpositionen in die Gesamtsumme des Angebots eingerechnet, so stellt dieses (irrtümliche) Einrechnen von Eventualpositionen in den Gesamtpreis einen Rechenfehler dar vergleiche VwSlg. 17.227 A/2007). Im gegenständlichen Fall kann hingegen das anstelle des geforderten Jahres- angebotene Monatspauschale gerade nicht durch „Hochrechnen“ im Sinne einer Multiplikation des Monatspauschale berichtigt werden (vgl. auch VwGH 25.03.2010, 2005/04/0144). Dies wäre lediglich etwa dann der Fall, wenn bereits

den Ausschreibungsunterlagen ein Monatspauschale gesondert auszupreisen, auf einen Jahreszeitraum hochzurechnen gewesen und bei diesem Rechenvorgang ein offenkundiger Multiplikationsfehler erfolgt wäre.Im gegenständlichen Fall kann hingegen das anstelle des geforderten Jahres- angebotene Monatspauschale gerade nicht durch „Hochrechnen“ im Sinne einer Multiplikation des Monatspauschale berichtigt werden vergleiche auch VwGH 25.03.2010, 2005/04/0144). Dies wäre lediglich etwa dann der Fall, wenn bereits

den Ausschreibungsunterlagen ein Monatspauschale gesondert auszupreisen, auf einen Jahreszeitraum hochzurechnen gewesen und bei diesem Rechenvorgang ein offenkundiger Multiplikationsfehler erfolgt wäre. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin schränkt dies den Anwendungsbereich eines berücksichtigungswürdigen Rechenfehlers auch nicht unverhältnismäßig ein, denn aus der Aussage des Verwaltungsgerichtshofes im Beschluss VwSlg. 17.227 A/2007 unter Verweis auf die Materialien zum BVergG 2002, bei einem Rechenfehler handle es sich um eine mit einem evidenten Erklärungsirrtum behaftete Willenserklärung einer Bieterin, kann nämlich nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass jede derartige irrtümliche Willenserklärung ein Rechenfehler sei (vgl. VwGH 22.03.2019, Ra 2018/04/0176).Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin schränkt dies den Anwendungsbereich eines berücksichtigungswürdigen Rechenfehlers auch nicht unverhältnismäßig ein, denn aus der Aussage des Verwaltungsgerichtshofes im Beschluss VwSlg. 17.227 A/2007 unter Verweis auf die Materialien zum BVergG 2002, bei einem Rechenfehler handle es sich um eine mit einem evidenten Erklärungsirrtum behaftete Willenserklärung einer Bieterin, kann nämlich nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass jede derartige irrtümliche Willenserklärung ein Rechenfehler sei vergleiche VwGH 22.03.2019, Ra 2018/04/0176). 3.5.

  1. Des Weiteren handelt es sich aus folgenden Gründen um einen unbehebbaren Mangel: 3.5.7.
  2. Bei der Abgrenzung zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln ist darauf abzustellen, ob durch eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung der Bieterin gegenüber ihren Mitbieterinnen materiell verbessert würde (vgl. mwN VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0015). Dies liegt auch dann vor, wenn durch die Möglichkeit der Mängelbehebung der Bieterin ein größerer Zeitraum zur Ausarbeitung ihres Angebots eingeräumt würde (vgl. VwGH 25.02.2004, 2003/04/0186).3.5.7.
  3. Bei der Abgrenzung zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln ist darauf abzustellen, ob durch eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung der Bieterin gegenüber ihren Mitbieterinnen materiell verbessert würde vergleiche mwN VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0015). Dies liegt auch dann vor, wenn durch die Möglichkeit der Mängelbehebung der Bieterin ein größerer Zeitraum zur Ausarbeitung ihres Angebots eingeräumt würde vergleiche VwGH 25.02.2004, 2003/04/0186). 3.5.7.
  4. In seinem Erkenntnis vom 25.03.2010, Zl. 2005/04/0144, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die Behebung des Mangels – die Bieterin bot die Gesamtbaustellengemeinkosten mit einem Pauschale für einen und nicht für die geforderten 17 Monate an – eine inhaltliche Änderung des Angebots hinsichtlich eines Bereiches, der für die Bewertung der Angebote relevant ist, bedeuten würde, weshalb von einem unbehebbaren Mangel auszugehen sei. Eine derartige Situation liegt auch im vorliegenden Fall vor, weil die Antragstellerin jeweils in der Position „Notrufzentrale – Alarmaufschaltung“ für die geforderten Standorte anstelle eines Jahres-, ein Monatspauschale angeboten hat. Das Angebot widerspricht damit auch den Kalkulationsvorgaben der Auftraggeberin (vgl. zB jüngst VwGH 22.11.2024, Ra 2023/04/0233). Die Positionen bilden auch einen Teil des mit 60 % gewichteten Zuschlagskriteriums „Preis“ und sind somit unmittelbar bewertungsrelevant, zumal im Übrigen die Antragstellerin selbst auf eine nur geringfügig schlechtere Bewertung ihres Angebots im Vergleich zu jenem der präsumtiven Zuschlagsempfängerin verweist.Eine derartige Situation liegt auch im vorliegenden Fall vor, weil die Antragstellerin jeweils in der Position „Notrufzentrale – Alarmaufschaltung“ für die geforderten Standorte anstelle eines Jahres-, ein Monatspauschale angeboten hat. Das Angebot widerspricht damit auch den Kalkulationsvorgaben der Auftraggeberin vergleiche zB jüngst VwGH 22.11.2024, Ra 2023/04/0233). Die Positionen bilden auch einen Teil des mit 60 % gewichteten Zuschlagskriteriums „Preis“ und sind somit unmittelbar bewertungsrelevant, zumal im Übrigen die Antragstellerin selbst auf eine nur geringfügig schlechtere Bewertung ihres Angebots im Vergleich zu jenem der präsumtiven Zuschlagsempfängerin verweist. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kommt es für die Qualifikation des Mangels als unbehebbar nicht darauf an, dass im vorliegenden Fall – im Unterscheid zur eben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes – ein Erstangebot in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung – und nicht das (einzige) Angebot in einem offenen Verfahren – mangelhaft ist. Da im Verhandlungsverfahren auch die Erstangebote den Ausschreibungsunterlagen entsprechen müssen, ist es im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsstellung der betroffenen Bieterin unerheblich, dass sie grundsätzlich die Möglichkeit hätte, in einem Folgeangebot oder dem endgültigen Angebot auch die angebotenen Preise zu ändern. Grundlage für Verhandlungen und spätere Angebotsänderungen ist nämlich ein – allenfalls nach Behebung von behebbaren Mängeln – ordnungsgemäßes und fehlerfreies Erstangebot. Andernfalls bekäme nämlich die Bieterin eine zusätzliche Chance, ein ordnungsgemäßes Angebot einzureichen, was ihre Wettbewerbsstellung – zu Lasten anderer Bieterinnen – unzulässig verbessern würde. Im Übrigen ist zu beachten, dass sich die Auftraggeberin in den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen einen Zuschlag auf das Erstangebot vorbehalten hat. Hätte sie sich dazu entschieden, keine Verhandlungen mit den Bieterinnen zu führen, wären für den Zuschlag jedenfalls nur ordnungsgemäße (Erst-)Angebote in Betracht gekommen. Nun kann aber die Frage, ob ein Fehler in einem Erstangebot behebbar oder unbehebbar ist, nicht von der Vorgehensweise der Auftraggeberin im Hinblick auf die Durchführung von Verhandlungsrunden abhängen. Dies würde der Auftraggeberin nämlich die Möglichkeit eröffnen, abhängig von den ihr zu dem diesbezüglichen Entscheidungszeitpunkt bereits zugänglichen Angeboten ihre Entscheidung von unsachlichen Motiven, die in Widerspruch zu den Grundsätzen

§ 20Abs. 1 i

Vm § 151 BVergG 2018, insbesondere dem Grundsatz der Gleichbehandlung sowie der Nichtdiskriminierung, stünden, abhängig zu machen. Vielmehr ist die Auftraggeberin aus diesen Gründen verpflichtetet, Erstangebote, denen ein sohin unbehebbarer Mangel anhaftet, unabhängig davon auszuscheiden, ob sie Verhandlungen mit den Bieterinnen durchführen möchte oder nicht.Im Übrigen ist zu beachten, dass sich die Auftraggeberin in den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen einen Zuschlag auf das Erstangebot vorbehalten hat. Hätte sie sich dazu entschieden, keine Verhandlungen mit den Bieterinnen zu führen, wären für den Zuschlag jedenfalls nur ordnungsgemäße (Erst-)Angebote in Betracht gekommen. Nun kann aber die Frage, ob ein Fehler in einem Erstangebot behebbar oder unbehebbar ist, nicht von der Vorgehensweise der Auftraggeberin im Hinblick auf die Durchführung von Verhandlungsrunden abhängen. Dies würde der Auftraggeberin nämlich die Möglichkeit eröffnen, abhängig von den ihr zu dem diesbezüglichen Entscheidungszeitpunkt bereits zugänglichen Angeboten ihre Entscheidung von unsachlichen Motiven, die in Widerspruch zu den Grundsätzen

Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 151, BVergG 2018, insbesondere dem Grundsatz der Gleichbehandlung sowie der Nichtdiskriminierung, stünden, abhängig zu machen. Vielmehr ist die Auftraggeberin aus diesen Gründen verpflichtetet, Erstangebote, denen ein sohin unbehebbarer Mangel anhaftet, unabhängig davon auszuscheiden, ob sie Verhandlungen mit den Bieterinnen durchführen möchte oder nicht. 3.5.7.

  1. Dass die Antragstellerin trotz auszuscheidenden Erstangebots zur Legung eines endgültigen Angebots von der Auftraggeberin aufgefordert wurde, führt nicht zu einer „Sanierung“ bzw. „Heilung“ des Erstangebots. Auch in diesem Fall würde folglich ein Angebot – hier das Erstangebot –, das nicht den Ausschreibungsunterlagen entspricht, erst zu einem (deutlich) späteren Zeitpunkt – aufgrund der Legung des endgültigen Angebots – ausschreibungskonform. Auch damit verbessert sich die Wettbewerbsstellung der Bieterin zu Lasten der Mitbieterinnen unzulässig (vgl. im Kontext von Aufklärungsgesprächen mwN VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0015).3.5.7.
  2. Dass die Antragstellerin trotz auszuscheidenden Erstangebots zur Legung eines endgültigen Angebots von der Auftraggeberin aufgefordert wurde, führt nicht zu einer „Sanierung“ bzw. „Heilung“ des Erstangebots. Auch in diesem Fall würde folglich ein Angebot – hier das Erstangebot –, das nicht den Ausschreibungsunterlagen entspricht, erst zu einem (deutlich) späteren Zeitpunkt – aufgrund der Legung des endgültigen Angebots – ausschreibungskonform. Auch damit verbessert sich die Wettbewerbsstellung der Bieterin zu Lasten der Mitbieterinnen unzulässig vergleiche im Kontext von Aufklärungsgesprächen mwN VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0015). Daran vermag auch der Hinweis der Antragstellerin auf Pkt. 3 von Teil A der Ausschreibungsunterlagen für die
  3. Stufe (LAFO) vom 15.11.2024, demzufolge an diesem Vergabeverfahren ausschließlich die von der Auftraggeberin zur Legung von endgültigen Angeboten eingeladenen Bieterinnen teilnahmeberechtigt seien, nichts zu ändern. Der Bestimmung ist keine Aussage über die Ausschreibungskonformität der Erstangebote zu entnehmen. In jedem Fall führt ein von der Antragstellerin moniertes Zuwiderlaufen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dadurch, dass das Erstangebot erst nach Legung des endgültigen Angebots gemeinsam mit diesem ausgeschieden wurde, nicht zur Rechtswidrigkeit der Ausscheidensentscheidungen. Eine durch die Einladung zur Legung des endgültigen Angebots allenfalls bei der Antragstellerin geweckte, berechtigte Erwartungshaltung bewirkt keine Ausschreibungskonformität des Erstangebots und berechtigt sie auch nicht als solches dazu, im Vergabeverfahren zu verbleiben. 3.5.7.
  4. Dass in dem einen Teil der Ausschreibungsunterlagen bildenden Angebotsschreiben von einer Bieterin zu erklären ist, dass Irrtümer sowie Fehleinschätzungen einen Teil des Unternehmerrisikos bilden und zu ihren Lasten gehen würden (vgl. Pkt. 2.k.), führt entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht dazu, dass der geringere Preis zu ihren Lasten ginge und sie deshalb keinen Ausscheidenstatbestand verwirklicht hätte. Zunächst ist festzuhalten, dass auch ein Ausscheiden des Angebots ein Umstand wäre, der zu ihren Lasten geht. Unabhängig davon ist die fragliche Ausschreibungsbestimmung nicht dahingehend zu verstehen, dass damit wiederum fehlerhafte – mit einem unbehebbaren Mangel behaftete – Erstangebote saniert würden.3.5.7.
  5. Dass in dem einen Teil der Ausschreibungsunterlagen bildenden Angebotsschreiben von einer Bieterin zu erklären ist, dass Irrtümer sowie Fehleinschätzungen einen Teil des Unternehmerrisikos bilden und zu ihren Lasten gehen würden vergleiche Pkt. 2.k.), führt entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht dazu, dass der geringere Preis zu ihren Lasten ginge und sie deshalb keinen Ausscheidenstatbestand verwirklicht hätte. Zunächst ist festzuhalten, dass auch ein Ausscheiden des Angebots ein Umstand wäre, der zu ihren Lasten geht. Unabhängig davon ist die fragliche Ausschreibungsbestimmung nicht dahingehend zu verstehen, dass damit wiederum fehlerhafte – mit einem unbehebbaren Mangel behaftete – Erstangebote saniert würden. 3.5.
  6. Bereits aus diesen Gründen hat die Auftraggeberin das Erst- sowie das endgültige Angebot der Antragstellerin wegen eines Widerspruchs zu den Ausschreibungsbedingungen zu Recht ausgeschieden. 3.
  7. Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung: 3.6.
  8. Zur Bewertung der Zuschlagskriterien

den Ausschreibungsunterlagen: 3.6.1.1.

§ 142i

Vm § 151 Abs. 1 BVergG 2018 ist von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, der Zuschlag

den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen. Die bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen sehen eine Bewertung der Angebote entsprechend vier im Einzelnen näher umschriebenen Zuschlagskriterien – Preis (60 % Gewichtung), Vorgehenskonzept (17,5 %), Personalkonzept (17,5 %) und Nachhaltigkeitskonzept (5 %) – vor. Die jeweiligen Konzepte waren mit dem Erstangebot abzugeben und in der Folge im Rahmen eines Termins der Auftraggeberin zu präsentieren. Sofern einzelne Vorgaben an das jeweilige Konzept nicht eingehalten wurden, führte dies nicht zum Ausscheiden des Angebots, sondern zu einer entsprechenden Berücksichtigung bei der Bewertung der Konzepte. Im Fall einer Einladung zur Legung eines endgültigen Angebots hatten die Bieterinnen die Möglichkeit, ihre mit dem Erstangebot eingereichten Konzepte an die im Zuge der Verhandlungen adaptierten Ausschreibungsbedingungen anzupassen und entsprechend zu aktualisieren.3.6.1.1.

Paragraph 142, in Verbindung mit Paragraph 151, Absatz eins, BVergG 2018 ist von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, der Zuschlag

den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen. Die bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen sehen eine Bewertung der Angebote entsprechend vier im Einzelnen näher umschriebenen Zuschlagskriterien – Preis (60 % Gewichtung), Vorgehenskonzept (17,5 %), Personalkonzept (17,5 %) und Nachhaltigkeitskonzept (5 %) – vor. Die jeweiligen Konzepte waren mit dem Erstangebot abzugeben und in der Folge im Rahmen eines Termins der Auftraggeberin zu präsentieren. Sofern einzelne Vorgaben an das jeweilige Konzept nicht eingehalten wurden, führte dies nicht zum Ausscheiden des Angebots, sondern zu einer entsprechenden Berücksichtigung bei der Bewertung der Konzepte. Im Fall einer Einladung zur Legung eines endgültigen Angebots hatten die Bieterinnen die Möglichkeit, ihre mit dem Erstangebot eingereichten Konzepte an die im Zuge der Verhandlungen adaptierten Ausschreibungsbedingungen anzupassen und entsprechend zu aktualisieren. 3.6.1.2. Die Bewertung der Zuschlagskriterien „Vorgehens-“, „Personal-“ und „Nachhaltigkeitskonzept“ erfolgte durch eine Bewertungskommission, wobei die Inhalte der vorgelegten Konzepte (allenfalls in der bei Legung des endgültigen Angebots aktualisierten Fassung) zum einen sowie die Präsentation zum anderen je Konzept eine einheitliche Bewertungsgrundlage bildeten. Jedes Konzept wurde anhand der Bewertungsaspekte „Umsetzbarkeit“ und „Nachvollziehbarkeit“ bewertet. Die Bewertungskommission hatte je Konzept und je Bewertungsaspekt eine gemeinschaftliche verbale Begründung auszuarbeiten. Ausweislich der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen enthalten die Bewertungsaspekte „teilweise auch subjektive Komponenten“. Je Konzept und je Bewertungsaspekt erfolgte eine Punktevergabe anhand des Schulnotensystems (samt Zwischennoten). Unter dem Bewertungsaspekt „Umsetzbarkeit“ wird ausweislich der besta

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