RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2025 GeschäftszahlW606 2304909-3 Spruch, W606 2304909-3/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.
Art. 133Abs. 4 i
Vm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsges.m.b.H. führt unter der Bezeichnung „Schloß Schönbrunn / Sicherheitsdienstleistungen“, internes Geschäftszeichen SKB-SHD24, ein Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 151 BVergG 2018 zur Beschaffung von Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten durch. Der CPV-Code lautet
- Die unionsweite Bekanntmachung erfolgte im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am 08.07.2024 mit der Nr. 406813-
- Der geschätzte Auftragswert überschreitet den Wert von EUR 750.000,-, nicht jedoch den Wert von EUR 7.500.000,-.1.
- Die Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsges.m.b.H. führt unter der Bezeichnung „Schloß Schönbrunn / Sicherheitsdienstleistungen“, internes Geschäftszeichen SKB-SHD24, ein Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung gemäß Paragraph 151, BVergG 2018 zur Beschaffung von Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten durch. Der CPV-Code lautet
- Die unionsweite Bekanntmachung erfolgte im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am 08.07.2024 mit der Nr. 406813-
- Der geschätzte Auftragswert überschreitet den Wert von EUR 750.000,-, nicht jedoch den Wert von EUR 7.500.000,-. 1.
- Am 13.12.2024 übermittelte die Auftraggeberin der Antragstellerin elektronisch die Zuschlagsentscheidung und teilte ihr mit, dass sowohl ihr Erst- als auch ihr endgültiges Angebot auszuscheiden gewesen seien. 1.
- Am 23.12.2024 brachte die Antragstellerin unter einem einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Nachprüfungsanträge gegen drei gesondert anfechtbare Entscheidungen sowie einen Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren ein. 1.
- Für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie für die Nachprüfungsanträge entrichtete die Antragstellerin Pauschalgebühren in Höhe von EUR XXXX 1.
- Für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie für die Nachprüfungsanträge entrichtete die Antragstellerin Pauschalgebühren in Höhe von EUR römisch 40 1.
- Mit Erkenntnis vom 07.02.2025, Zl. W606 2304909-2/32E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge, die Entscheidung der Auftraggeberin vom 13.12.2024, das Erstangebot der Antragstellerin auszuscheiden, für nichtig zu erklären, die Entscheidung der Auftraggeberin vom 13.12.2024, das endgültige Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, für nichtig zu erklären, sowie die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin vom 13.12.2024 für nichtig zu erklären, jeweils ab.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten einschließlich des vorgelegten Vergabeakts sowie im Besonderen alle eingebrachten Schriftsätze. Im Einzelnen ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen: 2.
- Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.
- folgen zunächst aus der unionsweiten Bekanntmachung, deren Inhalt unstrittig ist. Überdies erfolgte eine Einsichtnahme in das Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Die Informationen zum Vergabeverfahren ergeben sich auch aus den Angaben der Auftraggeberin im Rahmen der Erteilung allgemeiner Auskünfte zum Vergabeverfahren vom 30.12.2024 sowie aus dem vorgelegtem Vergabeakt. Sie sind unstrittig. Dass der geschätzte Auftragswert den Wert von EUR 750.000,- (vgl. § 12 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018) übersteigt, folgt bereits aus der unionsweiten Bekanntmachung durch Verweis auf die Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/24/EU. Des Weiteren ergibt sich dies, sowie der Umstand, dass der Wert von EUR 7.500.000,- (vgl. § 2 Abs. 1 Z 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018) nicht überschritten wird, aus dem geschätzten Auftragswert gemäß den Angaben der Auftraggeberin im Rahmen der Erteilung allgemeiner Auskünfte zum Vergabeverfahren vom 30.12.2024.Dass der geschätzte Auftragswert den Wert von EUR 750.000,- vergleiche Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018) übersteigt, folgt bereits aus der unionsweiten Bekanntmachung durch Verweis auf die Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/24/EU. Des Weiteren ergibt sich dies, sowie der Umstand, dass der Wert von EUR 7.500.000,- vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018) nicht überschritten wird, aus dem geschätzten Auftragswert gemäß den Angaben der Auftraggeberin im Rahmen der Erteilung allgemeiner Auskünfte zum Vergabeverfahren vom 30.12.
- 2.
- Die Feststellung gemäß Pkt. 1.
- ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin sowie der als Beilage vorgelegten Entscheidung der Auftraggeberin (die auch im Vergabeakt einliegt). 2.
- Die Feststellungen gemäß den Pkt. 1.
- bis 1.
- folgen aus dem Gerichtsakt.
- Rechtliche Beurteilung: § 341 des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, lautet auszugsweise:Paragraph 341, des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, lautet auszugsweise: „Gebührenersatz § 341.
(1)Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Paragraph 341,
(1)Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 340, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 340, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2)Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
- dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
- dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
(2)Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn,
- dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und,
- dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
(3)[…]“ 3.
- Zum Ersatz der Pauschalgebühr: 3.1.
- Gemäß § 341 Abs. 1 BVergG 2018 hat die vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragstellerin Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin. Obsiegen bedeutet in diesem Kontext, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Nachprüfungsantrag stattgegeben hat (vgl. Reisner, in Gölles/Casati [Hrsg.], BVergG 2018 [Lfg. 2019], § 341 BVergG 2018, Rz 10).3.1.
- Gemäß Paragraph 341, Absatz eins, BVergG 2018 hat die vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragstellerin Anspruch auf Ersatz ihrer gemäß Paragraph 340, BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin. Obsiegen bedeutet in diesem Kontext, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Nachprüfungsantrag stattgegeben hat vergleiche Reisner, in Gölles/Casati [Hrsg.], BVergG 2018 [Lfg. 2019], Paragraph 341, BVergG 2018, Rz 10). Im Gebührenersatzverfahren nach § 341 BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht darüber zu entscheiden, ob die Antragstellerin ihre „gemäß § 340 entrichteten Gebühren“ durch die Auftraggeberin ersetzt bekommt. In diesem Zeitpunkt hat das Bundesverwaltungsgericht daher nur mehr über die Frage (der Höhe) des Gebührenersatzes, nicht aber über die Höhe der (eine Zulässigkeitsvoraussetzung eines Nachprüfungsantrages oder eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bildenden) Pauschalgebühr zu entscheiden (vgl. VfGH 26.09.2019, V 64/2019; siehe auch VfSlg. 20.307/2019).Im Gebührenersatzverfahren nach Paragraph 341, BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht darüber zu entscheiden, ob die Antragstellerin ihre „gemäß Paragraph 340, entrichteten Gebühren“ durch die Auftraggeberin ersetzt bekommt. In diesem Zeitpunkt hat das Bundesverwaltungsgericht daher nur mehr über die Frage (der Höhe) des Gebührenersatzes, nicht aber über die Höhe der (eine Zulässigkeitsvoraussetzung eines Nachprüfungsantrages oder eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bildenden) Pauschalgebühr zu entscheiden vergleiche VfGH 26.09.2019, römisch fünf 64 aus 2019,; siehe auch VfSlg. 20.307 aus 2019,). 3.1.
- Da die Anträge auf Nachprüfung gesondert anfechtbarer Entscheidungen der Antragstellerin durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurden, hat sie keinen Anspruch auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin. 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs. 4 i
Vm Abs. 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W606.2304909.3.00