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{'item': 'G311 2196741-3'}

Obsah (14)§ 88Art. 133§ 56§ 41a§ 8§ 17§ 54§ 2§ 45§ 13Art. 3§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlG311 2196741-3 Spruch, G311 2196741-3/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 88

FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 88, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer (in der Folge BF), einem afghanischen Staatsangehörigen, wurde erstmals am XXXX eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit bis zum XXXX ausgestellt. Diese wurde zuletzt am XXXX bis zum XXXX verlängert. Dem Beschwerdeführer (in der Folge BF), einem afghanischen Staatsangehörigen, wurde erstmals am römisch 40 eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit bis zum römisch 40 ausgestellt. Diese wurde zuletzt am römisch 40 bis zum römisch 40 verlängert. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich

§ 88Abs.

1 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG).Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG). Im Zuge der Antragsstellung wurde vom BF eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien vom XXXX in Vorlage gebracht. Im Zuge der Antragsstellung wurde vom BF eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien vom römisch 40 in Vorlage gebracht. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) mit Bescheid vom XXXX den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 Z 2 FPG ab.Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) mit Bescheid vom römisch 40 den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem BF erstmals seitens des XXXX am XXXX ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit Gültigkeit bis XXXX ausgestellt worden sei. Am XXXX sei dem BF vom XXXX ein weiterer Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit Gültigkeit bis XXXX ausgestellt worden. Er verfüge somit über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich und daher sei der Antrag gem. §88 Abs. 1 Z 2 FPG abzuweisen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem BF erstmals seitens des römisch 40 am römisch 40 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit Gültigkeit bis römisch 40 ausgestellt worden sei. Am römisch 40 sei dem BF vom römisch 40 ein weiterer Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit Gültigkeit bis römisch 40 ausgestellt worden. Er verfüge somit über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich und daher sei der Antrag gem. §88 Absatz eins, Ziffer 2, FPG abzuweisen. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom XXXX fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG ein.Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom römisch 40 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG ein. In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der BF bei der Antragsstellung unvertreten gewesen und keine Belehrung hinsichtlich welcher konkreten Bestimmung der Antrag gestellt hätte werden müssen, erfolgt sei. Es sei auch kein Parteigehör von der belangten Behörde eingeräumt worden, dass in seinem Fall allenfalls eine andere gesetzliche Bestimmung im Antrag hätte ausgefüllt werden müssen. Diese Vorgehensweise widerspräche der gesetzlich vorgesehenen Manduktionspflicht gegenüber unvertretenen Antragsstellern. Dies vor allem deshalb, da der Antragssteller sonst tatsächlich alle anderen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses erfülle. Er sei in Österreich gut integriert und gehe einer geregelten Erwerbstätigkeit nach, wodurch er seinen Lebensunterhalt zur Gänze absichern könne. Er benötige den gegenständlichen Fremdenpass dringend um seinen schwerkranken Vater im Iran besuchen und noch einmal sehen zu können. Es sei nicht verständlich, weshalb die Republik Österreich nicht den Schutz über den BF übernähme und ihm einen Fremdenpass ausstelle, damit er seine Familie nach mehr als neun Jahren endlich besuchen könne. Im gegenständlichen Fall sei die vom Verfassungsgerichtshof (in Folge VfGH) geforderte individuelle Interessenabwägung nicht vorgenommen worden, auch sei dem BF kein Parteigehör eingeräumt worden, um zu beabsichtigten Vorgehensweise Stellung nehmen zu können. Es sei weiters im bekämpften Bescheid nicht richtig, dass der BF erstmals am XXXX eine Rot-Weiß-Rote Karte plus erhalten habe, dies sei bereits ein Jahr zuvor, im XXXX , der Fall gewesen. Zudem würde der BF am XXXX die B1-Deutschprüfung ablegen und erfülle sodann alle Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Auch dieser Aspekt hätte entsprechend berücksichtigt werden müssen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher eine inhaltlich anders lautende Entscheidung getroffen werden müssen. In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der BF bei der Antragsstellung unvertreten gewesen und keine Belehrung hinsichtlich welcher konkreten Bestimmung der Antrag gestellt hätte werden müssen, erfolgt sei. Es sei auch kein Parteigehör von der belangten Behörde eingeräumt worden, dass in seinem Fall allenfalls eine andere gesetzliche Bestimmung im Antrag hätte ausgefüllt werden müssen. Diese Vorgehensweise widerspräche der gesetzlich vorgesehenen Manduktionspflicht gegenüber unvertretenen Antragsstellern. Dies vor allem deshalb, da der Antragssteller sonst tatsächlich alle anderen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses erfülle. Er sei in Österreich gut integriert und gehe einer geregelten Erwerbstätigkeit nach, wodurch er seinen Lebensunterhalt zur Gänze absichern könne. Er benötige den gegenständlichen Fremdenpass dringend um seinen schwerkranken Vater im Iran besuchen und noch einmal sehen zu können. Es sei nicht verständlich, weshalb die Republik Österreich nicht den Schutz über den BF übernähme und ihm einen Fremdenpass ausstelle, damit er seine Familie nach mehr als neun Jahren endlich besuchen könne. Im gegenständlichen Fall sei die vom Verfassungsgerichtshof (in Folge VfGH) geforderte individuelle Interessenabwägung nicht vorgenommen worden, auch sei dem BF kein Parteigehör eingeräumt worden, um zu beabsichtigten Vorgehensweise Stellung nehmen zu können. Es sei weiters im bekämpften Bescheid nicht richtig, dass der BF erstmals am römisch 40 eine Rot-Weiß-Rote Karte plus erhalten habe, dies sei bereits ein Jahr zuvor, im römisch 40 , der Fall gewesen. Zudem würde der BF am römisch 40 die B1-Deutschprüfung ablegen und erfülle sodann alle Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Auch dieser Aspekt hätte entsprechend berücksichtigt werden müssen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher eine inhaltlich anders lautende Entscheidung getroffen werden müssen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (in Folge BVwG) möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen, den gegenständlichen Bescheid des BFA dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 Z 2 FPG stattgegeben wird; in eventu den erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (in Folge BVwG) möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen, den gegenständlichen Bescheid des BFA dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG stattgegeben wird; in eventu den erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen. Mit gegenständlichen Beschwerde wurde auch eine Kopie der Tazkira des Vaters sowie eine Kopie des afghanischen Personalausweises des Vaters in Vorlage gebracht. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am XXXX beim BVwG eingelangt. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am römisch 40 beim BVwG eingelangt. Am XXXX langte eine Bestätigung des Arbeitsgebers des BF beim BVwG ein. Am römisch 40 langte eine Bestätigung des Arbeitsgebers des BF beim BVwG ein. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem BF Parteigehör gewährt und damit die Möglichkeit geboten eine Stellungnahme bei Gericht einlangend bis XXXX abzugeben und allfällige weitere Bescheinigungsmittel vorzulegen.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem BF Parteigehör gewährt und damit die Möglichkeit geboten eine Stellungnahme bei Gericht einlangend bis römisch 40 abzugeben und allfällige weitere Bescheinigungsmittel vorzulegen. Eine diesbezügliche Stellungnahme ist am XXXX beim BVwG eingelangt. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit XXXX durchgehend einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehe. Er sei seit XXXX im Bundesgebiet aufhältig. Aufgrund seiner ausgezeichneten Integration habe er nach negativen Abschluss seines Asylverfahrens am XXXX in weiterer Folge den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ vom BFA erhalten. Der BF erfülle somit auch die zeitlichen Voraussetzungen für den Daueraufenthalt. Im bisherigen Verfahren sei auch eine Bestätigung der afghanischen Botschaft vorgelegt worden, dass von dieser keine Reisepässe ausgestellt würden. Sein Vater sei mittlerweile verstorben und es sei sein größter Wunsch die Grabstätte seines Vaters und seine Familie im Iran zu besuchen. Aus diesem Grund benötige er den Fremdenpass nachwievor dringend. Es bestehe daher sehr wohl ein positives Interesse der Republik Österreich, Menschen, die sich in diesem Land besonders engagieren und bestens integrieren, mit der Verantwortung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, ihnen die Möglichkeit zu geben, persönliche Angelegenheiten durch die Ermöglichung des Reisens zu klären und auch zukünftig ein erfülltes Leben in Österreich führen und insbesondere die wertvolle Arbeitsleistung hier auch weiter erbringen zu können. Aus diesem Grund werde höflich ersucht, die gegenständliche Angelegenheit einer positiven Erledigung zuzuführen und dem BF den beantragten Fremdenpass auszustellen. Eine diesbezügliche Stellungnahme ist am römisch 40 beim BVwG eingelangt. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit römisch 40 durchgehend einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehe. Er sei seit römisch 40 im Bundesgebiet aufhältig. Aufgrund seiner ausgezeichneten Integration habe er nach negativen Abschluss seines Asylverfahrens am römisch 40 in weiterer Folge den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ vom BFA erhalten. Der BF erfülle somit auch die zeitlichen Voraussetzungen für den Daueraufenthalt. Im bisherigen Verfahren sei auch eine Bestätigung der afghanischen Botschaft vorgelegt worden, dass von dieser keine Reisepässe ausgestellt würden. Sein Vater sei mittlerweile verstorben und es sei sein größter Wunsch die Grabstätte seines Vaters und seine Familie im Iran zu besuchen. Aus diesem Grund benötige er den Fremdenpass nachwievor dringend. Es bestehe daher sehr wohl ein positives Interesse der Republik Österreich, Menschen, die sich in diesem Land besonders engagieren und bestens integrieren, mit der Verantwortung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, ihnen die Möglichkeit zu geben, persönliche Angelegenheiten durch die Ermöglichung des Reisens zu klären und auch zukünftig ein erfülltes Leben in Österreich führen und insbesondere die wertvolle Arbeitsleistung hier auch weiter erbringen zu können. Aus diesem Grund werde höflich ersucht, die gegenständliche Angelegenheit einer positiven Erledigung zuzuführen und dem BF den beantragten Fremdenpass auszustellen. Gleichzeitig wurde auch ein Konvolut an Unterlagen wie unter anderem die Sterbeurkunde und andere Dokumente bezüglich des verstorbenen Vaters, Empfehlungsschreiben und Stellungnahmen von diversen Bekannten des BF, ein Dienstvertrag, ein Mietvertrag, eine Patenschaftserklärung sowie eine Bestätigung der afghanischen Botschaft Wien vom XXXX in Vorlage gebracht. Gleichzeitig wurde auch ein Konvolut an Unterlagen wie unter anderem die Sterbeurkunde und andere Dokumente bezüglich des verstorbenen Vaters, Empfehlungsschreiben und Stellungnahmen von diversen Bekannten des BF, ein Dienstvertrag, ein Mietvertrag, eine Patenschaftserklärung sowie eine Bestätigung der afghanischen Botschaft Wien vom römisch 40 in Vorlage gebracht. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem BF abermals Parteigehör gewährt und wurde er aufgefordert eine Kopie des aktuell gültigen Aufenthaltstitels bzw. eine Bestätigung über einen Verlängerungsantrag binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens in Vorlage zu bringen. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem BF abermals Parteigehör gewährt und wurde er aufgefordert eine Kopie des aktuell gültigen Aufenthaltstitels bzw. eine Bestätigung über einen Verlängerungsantrag binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens in Vorlage zu bringen. Dieser Aufforderung kam der BF nach und wurde mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom XXXX eine Kopie der aktuellen „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ in Vorlage gebracht. Dieser Aufforderung kam der BF nach und wurde mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom römisch 40 eine Kopie der aktuellen „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , und ist afghanischer Staatsangehöriger.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und ist afghanischer Staatsangehöriger. Dem BF wurde erstmals am XXXX der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der bis zum XXXX gültig war, ausgestellt. Dieser wurde zuletzt am XXXX mit Gültigkeit bis zum XXXX verlängert. Zuvor war ihm am XXXX

§ 56Asyl

G eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gültig bis XXXX vom BFA erteilt worden. (vgl. IZR-Auszug vom XXXX ; GVS Auszug vom XXXX , Urkundenvorlage vom XXXX )Dem BF wurde erstmals am römisch 40 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der bis zum römisch 40 gültig war, ausgestellt. Dieser wurde zuletzt am römisch 40 mit Gültigkeit bis zum römisch 40 verlängert. Zuvor war ihm am römisch 40

Paragraph 56, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gültig bis römisch 40 vom BFA erteilt worden. vergleiche IZR-Auszug vom römisch 40 ; GVS Auszug vom römisch 40 , Urkundenvorlage vom römisch 40 ) Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. (vgl. Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom XXXX , AS 1 ff)Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. vergleiche Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom römisch 40 , AS 1 ff) Der BF wurde bei der afghanischen Botschaft in Wien am XXXX XXXX orstellig, um einen Reisepass zu beantragen. Aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan werden Anträge auf Ausstellung eines Reisepasses durch die afghanische Konsulatsabteilung der Botschaft nicht bearbeitet und aktuell keine Reisepässe ausgestellt. (vgl. Schreiben der afghanischen Botschaft Wien vom XXXX , AS 17)Der BF wurde bei der afghanischen Botschaft in Wien am römisch 40 römisch 40 orstellig, um einen Reisepass zu beantragen. Aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan werden Anträge auf Ausstellung eines Reisepasses durch die afghanische Konsulatsabteilung der Botschaft nicht bearbeitet und aktuell keine Reisepässe ausgestellt. vergleiche Schreiben der afghanischen Botschaft Wien vom römisch 40 , AS 17) Der BF verfügt mit der ihm am XXXX erteilten „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erstmals über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG. (vgl. IRZ-Auszug vom XXXX )Der BF verfügt mit der ihm am römisch 40 erteilten „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erstmals über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG. vergleiche IRZ-Auszug vom römisch 40 ) In der Beschwerde wurde zwar behauptet, der BF würde in Kürze die Deutschprüfung auf B1 Niveau ablegen, jedoch wurde vom BF bislang kein entsprechender Nachweis über Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder höher in Vorlage gebracht. Aus diesem Grund lassen sich die tatsächlichen Sprachkenntnisse des BF nicht feststellen.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. Die Feststellungen rund um die Vorstellung des BF vor der afghanischen Botschaft sowie der mangelnden Bearbeitung der Anträge bzw. der mangelnden Ausstellung von Reisepässen durch diese ergeben sich aus dem vom BF vorgelegten Schreiben der afghanischen Botschaft in Wien vom XXXX .Die Feststellungen rund um die Vorstellung des BF vor der afghanischen Botschaft sowie der mangelnden Bearbeitung der Anträge bzw. der mangelnden Ausstellung von Reisepässen durch diese ergeben sich aus dem vom BF vorgelegten Schreiben der afghanischen Botschaft in Wien vom römisch 40 . Die Feststellungen zum erstmaligen Aufenthaltstitel nach dem NAG, die Verlängerung dessen, sowie der aktuell bis XXXX gültige Aufenthaltstitel, ergeben sich aus dem im Akt befindlichen IZR Auszug, dem GVS Auszug sowie der seitens der Rechtsvertretung erbrachten Urkundenvorlage vom XXXX . Die Feststellungen zum erstmaligen Aufenthaltstitel nach dem NAG, die Verlängerung dessen, sowie der aktuell bis römisch 40 gültige Aufenthaltstitel, ergeben sich aus dem im Akt befindlichen IZR Auszug, dem GVS Auszug sowie der seitens der Rechtsvertretung erbrachten Urkundenvorlage vom römisch 40 . Der BF hat keine Deutschkenntnisse nachgewiesen, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  3. Zu § 88 FPG (Fremdenpass):3.
  4. Zu Paragraph 88, FPG (Fremdenpass):

§ 88Abs.

1 FPG kann einem Fremden auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist und eine der Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG erfüllt ist.

Paragraph 88, Absatz eins, FPG kann einem Fremden auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist und eine der Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG erfüllt ist. Beim BF handelt es sich um einen afghanischen Staatsangehörigen, der im Besitz eines bis XXXX gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ist. Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG, da er nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. Die Ausstellung eines Fremdenpasses nach dieser Gesetzesbestimmung scheidet sohin schon aus diesem Grund aus. Der ihm zuletzt

§ 41aAbs.

9 NAG erteilte Aufenthaltstitel „Rot Weiß-Rot-Karte plus“ berechtigt

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG.Beim BF handelt es sich um einen afghanischen Staatsangehörigen, der im Besitz eines bis römisch 40 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ist. Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, da er nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. Die Ausstellung eines Fremdenpasses nach dieser Gesetzesbestimmung scheidet sohin schon aus diesem Grund aus. Der ihm zuletzt

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilte Aufenthaltstitel „Rot Weiß-Rot-Karte plus“ berechtigt

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG. Dass dem BF vom BFA mit XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 56Asyl

G erteilt wurde, ist nicht mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen, zumal diese

§ 54Abs. 2 Asyl

G für die Dauer von zwölf Monaten ausgestellt werden.Dass dem BF vom BFA mit römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 56, AsylG erteilt wurde, ist nicht mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen, zumal diese

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten ausgestellt werden. Ebenso wenig erfüllt der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 1, Z 4 oder 5 FPG oder § 88 Abs. 2 oder Abs. 2a FPG: Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, sondern afghanischer Staatsangehöriger (§ 88 Abs. 1 Z 1 FPG, § 88 Abs. 2 FPG). Eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet (§ 88 Abs. 1 Z 4 FPG), das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (§ 88 Abs. 1 Z 5 FPG) oder das Bestehen des Status der subsidiären Schutzberechtigung (§ 88 Abs. 2a FPG) sind von dem BF weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen.Ebenso wenig erfüllt der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 4, oder 5 FPG oder Paragraph 88, Absatz 2, oder Absatz 2 a, FPG: Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, sondern afghanischer Staatsangehöriger (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Paragraph 88, Absatz 2, FPG). Eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG), das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG) oder das Bestehen des Status der subsidiären Schutzberechtigung (Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG) sind von dem BF weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen. Beim BF liegen auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ iSd § 88 Abs. 1 Z 3 FPG nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 1 NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.Beim BF liegen auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ iSd Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.

§ 2Abs.

3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist

§ 45Abs.

2 NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist

Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

Paragraph 2, Absatz 3, NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 45, Absatz 2, NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist

Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. Die Bestimmung des § 45 NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ nach § 45 NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12)

§ 2Abs.

3 NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2 leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt – EU daher grundsätzlich nicht möglich (vgl. auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 45 Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 122/2009, RV 330 BlgNR 24. GP 48 f).Die Bestimmung des Paragraph 45, NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ nach Paragraph 45, NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,)

Paragraph 2, Absatz 3, NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt – EU daher grundsätzlich nicht möglich vergleiche auch die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 45, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 48 f). Auf die Fünfjahresfrist des § 45 Abs. 1 NAG ist

Abs. 2 die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ zur Gänze anzurechnen. Da dem BF erstmals am XXXX ein zur Niederlassung berechtigender Aufenthaltstitel

§ 41aAbs.

9 NAG, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, erteilt wurde, ist er selbst unter Anrechnung der ihm vom BFA am XXXX zuerkannten „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 56 AsylG noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Auf die Fünfjahresfrist des Paragraph 45, Absatz eins, NAG ist

Absatz 2, die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ zur Gänze anzurechnen. Da dem BF erstmals am römisch 40 ein zur Niederlassung berechtigender Aufenthaltstitel

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, erteilt wurde, ist er selbst unter Anrechnung der ihm vom BFA am römisch 40 zuerkannten „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 56, AsylG noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vom XXXX

§ 13Abs. 1 Asyl

G für die Dauer seines Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vom römisch 40

Paragraph 13, Absatz eins, AsylG für die Dauer seines Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Da die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit § 45 NAG umgesetzt wurden,

Art. 3Abs.

2 lit. d nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, stellt sein rechtmäßiger Aufenthalt

§ 13Asyl

G nicht eine Niederlassung iSd § 45 Abs. 1 NAG dar. Die Nichtberücksichtigung des bloß auf § 13 AsylG gestützten rechtmäßigen Aufenthalts steht auch im Einklang mit der mittlerweile durch die Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG hergestellte Fassung ihres Art.
  2. Abs. 2 Buchstabe d: „d) die internationalen Schutz beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden ist“.Da die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit Paragraph 45, NAG umgesetzt wurden,

Artikel 3

, Absatz 2, Litera d, nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, stellt sein rechtmäßiger Aufenthalt

Paragraph 13, AsylG nicht eine Niederlassung iSd Paragraph 45, Absatz eins, NAG dar. Die Nichtberücksichtigung des bloß auf Paragraph 13, AsylG gestützten rechtmäßigen Aufenthalts steht auch im Einklang mit der mittlerweile durch die Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG hergestellte Fassung ihres Artikel 3, Absatz 2, Buchstabe d: „d) die internationalen Schutz beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden ist“. Der BF erfüllt daher, entgegen der Ausführungen in der Beschwerde, nicht die Voraussetzungen, um einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erlangen. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF keine der in § 88 Abs. 1 FPG normierten Voraussetzungen erfüllt.Es ist daher davon auszugehen, dass der BF keine der in Paragraph 88, Absatz eins, FPG normierten Voraussetzungen erfüllt. Das BVwG kann insbesondere in den Tatbeständen des § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der normierten Voraussetzungen – im gegenständlichen Fall wird dies die Erfüllung der fünfjährigen Niderlassung und des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) sein – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder 3 FPG fallen. Auch der EGMR hat erst kürzlich festgehalten, dass Art. 2 Abs. 2
  2. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht (vgl. EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L. B. gegen Litauen, Rz 59; Stellungnahme des BKA-Verfassungsdienstes an den Verfassungsgerichtshof (in der Folge VfGH) zu dessen Verfahren zur Zahl E 3489/2022-3).Das BVwG kann insbesondere in den Tatbeständen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der normierten Voraussetzungen – im gegenständlichen Fall wird dies die Erfüllung der fünfjährigen Niderlassung und des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) sein – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 FPG fallen. Auch der EGMR hat erst kürzlich festgehalten, dass Artikel 2, Absatz 2,
  3. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht vergleiche EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L. B. gegen Litauen, Rz 59; Stellungnahme des BKA-Verfassungsdienstes an den Verfassungsgerichtshof (in der Folge VfGH) zu dessen Verfahren zur Zahl E 3489/2022-3). Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis E 3489/2022-14 insbesondere zur Auslegung des Tatbestands des „Interesses der Republik“ geäußert. Dies hat sich daraus ergeben, dass das mit dieser Entscheidung behobene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2022 die darin ausgesprochene Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung der Ausstellung eines Fremdenpasses ausschließlich auf das Fehlen eines „Interesses der Republik“ gestützt und keine Aussagen über die im Verfahren behauptete Voraussetzung nach § 88 Abs. 1 Z 3 FPG getroffen hat. Daraus ist allerdings nicht ableitbar, dass die kumulativ zum im Einleitungssatz des § 88 Abs. 1 FPG angeführten „Interesse der Republik“ geforderten übrigen Voraussetzungen in § 88 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 FPG nicht geprüft werden bzw. vorliegen müssen, um einen Fremdenpass auszustellen.Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis E 3489/2022-14 insbesondere zur Auslegung des Tatbestands des „Interesses der Republik“ geäußert. Dies hat sich daraus ergeben, dass das mit dieser Entscheidung behobene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2022 die darin ausgesprochene Abweisung der Beschwerde gegen die Abweisung der Ausstellung eines Fremdenpasses ausschließlich auf das Fehlen eines „Interesses der Republik“ gestützt und keine Aussagen über die im Verfahren behauptete Voraussetzung nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG getroffen hat. Daraus ist allerdings nicht ableitbar, dass die kumulativ zum im Einleitungssatz des Paragraph 88, Absatz eins, FPG angeführten „Interesse der Republik“ geforderten übrigen Voraussetzungen in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5, FPG nicht geprüft werden bzw. vorliegen müssen, um einen Fremdenpass auszustellen. Diesbezüglich hielt der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.06.2024, E 4021-4022/2023-12 ausdrücklich fest, dass das Fehlen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, in der das Interesse der Beschwerdeführer an der Ausstellung von die Ausreise ermöglichenden Reisedokumenten mit dem Interesse der Republik Österreich abzuwägen gewesen wäre, nur dann die Beschwerdeführer nicht in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletze, wenn auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Der BF erfüllt jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG insofern nicht, als er nicht zu dem in Z 1 bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses von vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Demnach liegt kein Sachverhalt vor, der ihm ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt, auf den Art. 2 Abs. 2
  4. ZPEMRK Anwendung findet. Dass sich die Möglichkeit zur Erlangung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände beschränkt, erweise sich der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in § 88 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet. Der BF erfüllt jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, FPG insofern nicht, als er nicht zu dem in Ziffer eins bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses von vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Demnach liegt kein Sachverhalt vor, der ihm ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt, auf den Artikel 2, Absatz 2,
  5. ZPEMRK Anwendung findet. Dass sich die Möglichkeit zur Erlangung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände beschränkt, erweise sich der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet. Da die Voraussetzungen für den vom BF beantragten Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 FPG, wie zuvor dargestellt, nicht erfüllt sind und die Beschränkung der Ausstellung auf einen bestimmten Personenkreis auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, war bei der Verweigerung der Erteilung des Fremdenpasses im vorliegenden Fall weder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Art. 2
  6. ZPEMRK durchzuführen noch zu beurteilen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist.Da die Voraussetzungen für den vom BF beantragten Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG, wie zuvor dargestellt, nicht erfüllt sind und die Beschränkung der Ausstellung auf einen bestimmten Personenkreis auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, war bei der Verweigerung der Erteilung des Fremdenpasses im vorliegenden Fall weder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Artikel 2,
  7. ZPEMRK durchzuführen noch zu beurteilen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist. Der BF ist in Österreich unstrittig kein subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

2a FPG nicht vorliegen. Der BF ist in Österreich unstrittig kein subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht vorliegen. Da die Staatsangehörigkeit des BF zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht ungeklärt und er nicht staatenlos ist, erfüllt er auch die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 FPG nicht.Da die Staatsangehörigkeit des BF zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht ungeklärt und er nicht staatenlos ist, erfüllt er auch die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2, FPG nicht. Die verfassungsrechtlichen Bedenken in der Beschwerde werden vor dem oben dargestellten Hintergrund nicht geteilt. Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Ebenso ist das Vorbringen der BF nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G311.2196741.3.00

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