RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlG311 2280607-1 Spruch, G311 2280607-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer (in der Folge BF), einem afghanischen Staatsangehörigen, wurde rechtskräftig mit XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt. Dem Beschwerdeführer (in der Folge BF), einem afghanischen Staatsangehörigen, wurde rechtskräftig mit römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG).Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG). Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom XXXX wurde der BF aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben, da seitens der Behörde beabsichtig werde, den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen. Begründend brachte die Behörde die rechtkräftige strafrechtliche Verurteilung des BF vor, wonach ein Ausschlussgrund vorliege.Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom römisch 40 wurde der BF aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben, da seitens der Behörde beabsichtig werde, den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen. Begründend brachte die Behörde die rechtkräftige strafrechtliche Verurteilung des BF vor, wonach ein Ausschlussgrund vorliege. Mit Schreiben seiner damaligen Rechtsvertretung vom XXXX langte eine diesbezügliche Stellungnahme beim BFA ein und wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass der BF zwar eine rechtskräftige Verurteilung aufweisen, jedoch sei im konkreten Anlassfall, nach der Betrachtung der Umstände des Einzelfalls, eine Versagung nicht zu rechtfertigen. Der BF sei erstmalig wegen des einmaligen Besitzes von Cannabiskraut zum persönlichen Gebrauch sowie des Besitzes bis zum Eigenkonsum verurteilt worden. Im konkreten Fall könne von keiner Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Mit Schreiben seiner damaligen Rechtsvertretung vom römisch 40 langte eine diesbezügliche Stellungnahme beim BFA ein und wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass der BF zwar eine rechtskräftige Verurteilung aufweisen, jedoch sei im konkreten Anlassfall, nach der Betrachtung der Umstände des Einzelfalls, eine Versagung nicht zu rechtfertigen. Der BF sei erstmalig wegen des einmaligen Besitzes von Cannabiskraut zum persönlichen Gebrauch sowie des Besitzes bis zum Eigenkonsum verurteilt worden. Im konkreten Fall könne von keiner Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF aus Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des BF aus Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF mit Urteil des XXXX unter anderem nach dem SMG verurteilt worden sei. Ebenso liege eine Anzeige nach dem SMG aus dem Jahr 2017 vor, wobei damals die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung zurückgetreten sei. Es sei festzustellen, dass durch den Suchtmittelkonsum, der rechtskräftigen Verurteilung und des damit in Zusammenhang stehenden Verhaltens des BF ein Versagungsgrund nach dem FPG vorliege. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF mit Urteil des römisch 40 unter anderem nach dem SMG verurteilt worden sei. Ebenso liege eine Anzeige nach dem SMG aus dem Jahr 2017 vor, wobei damals die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung zurückgetreten sei. Es sei festzustellen, dass durch den Suchtmittelkonsum, der rechtskräftigen Verurteilung und des damit in Zusammenhang stehenden Verhaltens des BF ein Versagungsgrund nach dem FPG vorliege. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seiner damaligen Rechtsvertreterin vom XXXX fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG ein.Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seiner damaligen Rechtsvertreterin vom römisch 40 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG ein. In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es zwar richtig sei, dass der BF eine rechtskräftige Verurteilung durch das XXXX nach § 27 SMG aufweise, jeodch befinde sich der BF seit XXXX im Bundesgebiet und sei bisher völlig unbescholten. Er habe sich seit seiner Verurteilung im Jahr XXXX wohl verhalten. Der Verurteilung liege der Vorwurf des Verbrechens der schweren Körperverletzung sowie des Eigenkonsums von Cannabiskraut zugrunde. Dass bereits im Jahr XXXX eine Anzeige wegen Verstoßes des SMG vorliege, die jedoch zu keiner Verurteilung geführt habe, rechtfertige nicht die Annahme, dass der BF seither regelmäßig Cannabis konsumiere. Es sei zudem unrichtig, dass eine Verurteilung nach dem SMG ein absoluter Versagungsgrund sei. Vielmehr hätte die Behörde eine konkrete Einzefallprüfung vornehmen müssen, welche jedoch unterblieben sei. Gerügt wurde, die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung. In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es zwar richtig sei, dass der BF eine rechtskräftige Verurteilung durch das römisch 40 nach Paragraph 27, SMG aufweise, jeodch befinde sich der BF seit römisch 40 im Bundesgebiet und sei bisher völlig unbescholten. Er habe sich seit seiner Verurteilung im Jahr römisch 40 wohl verhalten. Der Verurteilung liege der Vorwurf des Verbrechens der schweren Körperverletzung sowie des Eigenkonsums von Cannabiskraut zugrunde. Dass bereits im Jahr römisch 40 eine Anzeige wegen Verstoßes des SMG vorliege, die jedoch zu keiner Verurteilung geführt habe, rechtfertige nicht die Annahme, dass der BF seither regelmäßig Cannabis konsumiere. Es sei zudem unrichtig, dass eine Verurteilung nach dem SMG ein absoluter Versagungsgrund sei. Vielmehr hätte die Behörde eine konkrete Einzefallprüfung vornehmen müssen, welche jedoch unterblieben sei. Gerügt wurde, die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (in Folge BVwG) möge der Beschwerde stattgeben und den Bescheid des BFA vom XXXX dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses stattgegeben werden; in eventu den Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde
- Instanz zurückverweisen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (in Folge BVwG) möge der Beschwerde stattgeben und den Bescheid des BFA vom römisch 40 dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses stattgegeben werden; in eventu den Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde
- Instanz zurückverweisen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am XXXX beim BVwG eingelangt. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am römisch 40 beim BVwG eingelangt. Das BVwG führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der mittlerweile unvertretene BF sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Das BFA erklärte im Vorfeld seinen Teilnahmeverzicht. Das BVwG führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der mittlerweile unvertretene BF sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Das BFA erklärte im Vorfeld seinen Teilnahmeverzicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde ihm mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Zuletzt wurde ihm am XXXX ein österreichischer Fremdenpass mit Gültigkeit bis XXXX ausgestellt. (vgl. Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (in der Folge IZR) vom XXXX , Kopie Fremdenpass, AS 5 ff)Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde ihm mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Zuletzt wurde ihm am römisch 40 ein österreichischer Fremdenpass mit Gültigkeit bis römisch 40 ausgestellt. vergleiche Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (in der Folge IZR) vom römisch 40 , Kopie Fremdenpass, AS 5 ff) Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenspasses für subsidiär Schutzberechtigte nach § 88 Abs. 2a FPG. (vgl. Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom XXXX , AS 1 ff)Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenspasses für subsidiär Schutzberechtigte nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. vergleiche Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom römisch 40 , AS 1 ff) Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX , AZ XXXX , wurde der BF wegen versuchter schweren Körperverletzung nach § 15 StGB, § 84 StGB sowie wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten unter einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , AZ römisch 40 , wurde der BF wegen versuchter schweren Körperverletzung nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 84, StGB sowie wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten unter einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX , AZ XXXX , wurde der BF wegen Körperverletzung nach § 83 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX ; gekürzte Urteilsausfertigung des LG XXXX vom XXXX )Mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , AZ römisch 40 , wurde der BF wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. vergleiche Strafregisterauszug vom römisch 40 ; gekürzte Urteilsausfertigung des LG römisch 40 vom römisch 40 ) Bereits im Jahr XXXX wurde der BF wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen § 27 Abs. 2 FPG angezeigt. (vgl. Meldung der LPD XXXX vom XXXX , AS 31 f)Bereits im Jahr römisch 40 wurde der BF wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen Paragraph 27, Absatz 2, FPG angezeigt. vergleiche Meldung der LPD römisch 40 vom römisch 40 , AS 31 f)
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. Die Feststellungen zur Identität des BF sowie zu seiner Staatsbürgerschaft und seinem Status als subsidiär Schutzberechtigter ergeben sich aus dem im Akt einliegenden IZR-Auszug sowie der aktenkundigen Kopie des zuletzt ausgestellten Fremdenpasses. Die rechtskräften Veruteilungen gehen aus dem eingeholten Strafregisterauszug sowie aus der aktenkundigen gekürzten Urteilsausfertigung vom XXXX hervor. Die rechtskräften Veruteilungen gehen aus dem eingeholten Strafregisterauszug sowie aus der aktenkundigen gekürzten Urteilsausfertigung vom römisch 40 hervor. Die Anzeige im Jahr XXXX geht aus der im Akt einliegenden Meldung der LPD Salzburg vom XXXX hervor. Die Anzeige im Jahr römisch 40 geht aus der im Akt einliegenden Meldung der LPD Salzburg vom römisch 40 hervor.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zu den Rechtsgrundlagen: § 88 FPG lautet wie folgt:Paragraph 88, FPG lautet wie folgt: , „Ausstellung von Fremdenpässen“ § 88.
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ § 92 FPG 2005 lautet:Paragraph 92, FPG 2005 lautet: „Versagung eines Fremdenpasses“ § 92.
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
- der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
- er Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
- durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(2)...
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz
- Die Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art. 25 Abs. 2 der Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, wodurch subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann.Die Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Artikel 25, Absatz 2, der Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG umgesetzt, wodurch subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Voraussetzung für die Passversagung ist in den in § 92 Abs. 1 FPG angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die in einem allenfalls vorangegangenen Verfahren getroffenen Erwägungen vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0051; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0052).Voraussetzung für die Passversagung ist in den in Paragraph 92, Absatz eins, FPG angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die in einem allenfalls vorangegangenen Verfahren getroffenen Erwägungen vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0051; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0052). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 16.05.2013, 2013/21/0003; 02.12.2008; 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den (Konventions-)Reisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Selbst eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung wurde als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 16.05.2013, 2013/21/0003; 02.12.2008; 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den (Konventions-)Reisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Selbst eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung wurde als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. 3.
- Zur Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses: Der BF wurde mit Urteil des XXXX vom XXXX , AZ XXXX , wegen versuchter schweren Körperverletzung nach § 15 StGB, § 84 StGB sowie wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten unter einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , AZ römisch 40 , wegen versuchter schweren Körperverletzung nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 84, StGB sowie wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten unter einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Sodann beging der BF noch während offener Probezeit eine weitere Straftat und wurde deswegen mit Urteil des XXXX vom XXXX , AZ XXXX , wegen Körperverletzung nach § 83 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Sodann beging der BF noch während offener Probezeit eine weitere Straftat und wurde deswegen mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , AZ römisch 40 , wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Auch in der Beschwerde wird auf die rechtskräftige Verurteilung des BF wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften hingewiesen und blieb dieser Sachverhalt somit unbestritten. Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG rechtfertigen, der Beschwerdeführer könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (vgl. VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). So ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der seinen Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten kein Reisedokument verwendet hat, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes „nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern“ (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, 2009/18/0095). Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG rechtfertigen, der Beschwerdeführer könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen vergleiche VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). So ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Begehung der seinen Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten kein Reisedokument verwendet hat, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes „nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern“ vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, 2009/18/0095). Soweit in der Beschwerde bemängelt wird, dass eine Verurteilung nach dem SMG kein absoluter Versagungsgrund für einen Fremdenpass darstelle und im konkreten Anlassfall aufgrund der Umstände eine Versagung nicht zu rechtfertigen sei, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. So schließt auch ein zwischenzeitliches Wohlverhalten des BF eine neuerliche einschlägige Tatbegehung nicht aus. Ebenso ist anzumerken, dass der BF noch während offener Probeizeit eine weitere Straftat beging. So wurde er im XXXX wegen Körperverletzung verurteilt. Soweit in der Beschwerde bemängelt wird, dass eine Verurteilung nach dem SMG kein absoluter Versagungsgrund für einen Fremdenpass darstelle und im konkreten Anlassfall aufgrund der Umstände eine Versagung nicht zu rechtfertigen sei, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. So schließt auch ein zwischenzeitliches Wohlverhalten des BF eine neuerliche einschlägige Tatbegehung nicht aus. Ebenso ist anzumerken, dass der BF noch während offener Probeizeit eine weitere Straftat beging. So wurde er im römisch 40 wegen Körperverletzung verurteilt. Daneben weist der BF laut Meldung der LPD XXXX vom XXXX eine Anzeige wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen § 27 Abs. 2 SMG auf. Daneben weist der BF laut Meldung der LPD römisch 40 vom römisch 40 eine Anzeige wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG auf. Aufgrund des durch die mündliche Verhandlung gewonnen Eindrucks vom BF kann von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. So führte der BF aus, dass jene Veruteilung aus dem Jahr XXXX darauf basiere, dass er am Bahnhof einen Joint gefunden und ihn die Polizei damit erwischt habe. Als ihm die polizeiliche Meldung aus dem Jahr XXXX vorgehalten wurde, antwortete der BF, dass er nur einmal mit dem Joint erwischt worden sei. Befragt zu den beiden von ihm begangen Körperverletzungen, versuchte er dies durch den Einfluss von Alkohol zu entschuldigen. Bei beiden Malen sei die jeweils andere Person schwer betrunken gewesen und es sei zum Konflikt gekommen. Er führte jedoch aus auch selbst regelmäßig Alkohol zu konsumieren. (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 17.12.2024, S 4 f)Aufgrund des durch die mündliche Verhandlung gewonnen Eindrucks vom BF kann von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. So führte der BF aus, dass jene Veruteilung aus dem Jahr römisch 40 darauf basiere, dass er am Bahnhof einen Joint gefunden und ihn die Polizei damit erwischt habe. Als ihm die polizeiliche Meldung aus dem Jahr römisch 40 vorgehalten wurde, antwortete der BF, dass er nur einmal mit dem Joint erwischt worden sei. Befragt zu den beiden von ihm begangen Körperverletzungen, versuchte er dies durch den Einfluss von Alkohol zu entschuldigen. Bei beiden Malen sei die jeweils andere Person schwer betrunken gewesen und es sei zum Konflikt gekommen. Er führte jedoch aus auch selbst regelmäßig Alkohol zu konsumieren. vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 17.12.2024, S 4 f) Ergänzend ist in diesem Zusammenhang – vollständigkeitshalber – auch darauf hinzuweisen, dass die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremden- bzw. Konventionspasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen ist, ohne an die Erwägungen des Strafgerichts im Zusammenhang mit der Strafbemessung gebunden zu sein (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; 04.06.2009, 2006/18/0204). So konnte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten eines Beteiligten, der bloß als „Aufpasser“ dazu beigetragen hatte, dass rund 1 kg Cannabiskraut durch Verkauf in Verkehr gesetzt worden waren, die Annahme der Erfüllung des Tatbestands des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG nicht als rechtswidrig erkennen (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang – vollständigkeitshalber – auch darauf hinzuweisen, dass die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremden- bzw. Konventionspasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen ist, ohne an die Erwägungen des Strafgerichts im Zusammenhang mit der Strafbemessung gebunden zu sein vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; 04.06.2009, 2006/18/0204). So konnte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten eines Beteiligten, der bloß als „Aufpasser“ dazu beigetragen hatte, dass rund 1 kg Cannabiskraut durch Verkauf in Verkehr gesetzt worden waren, die Annahme der Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht als rechtswidrig erkennen vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG rechtfertigen, der BF könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (vgl. VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). Insbesondere kann die seit der Begehung der Straftat bzw. der Verurteilung vergangene Zeit nicht als ausreichend gewertet werden, um von einer fehlenden Wiederholungsgefahr in Bezug auf weitere Tatbegehungen in der Suchtgiftkriminalität zu sprechen.Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG rechtfertigen, der BF könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen vergleiche VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). Insbesondere kann die seit der Begehung der Straftat bzw. der Verurteilung vergangene Zeit nicht als ausreichend gewertet werden, um von einer fehlenden Wiederholungsgefahr in Bezug auf weitere Tatbegehungen in der Suchtgiftkriminalität zu sprechen. In Anbetracht des Gesamtverhaltens des BF und des von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindrucks sowie unter Berücksichtigung der rezenten Rechtsprechung kann dem BF – wie zuvor bereits ausgeführt – keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden, sodass der Annahme der belangten Behörde, der BF würde den Fremdenpass für die Begehung von Suchtmitteldelikten verwenden, nicht entgegengetreten werden kann. Im Ergebnis kann sohin die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt ist, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Im Ergebnis kann sohin die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erfüllt ist, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Zu Spruchteil B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G311.2280607.1.00