RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlG312 2296967-1 Spruch, G312 2296967-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. s t a t t g e g e b e n und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung für die Dauer des befristeten Aufenthaltstitels des Sohnes XXXX , geb. am XXXX , vorübergehend unzulässig ist. römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. s t a t t g e g e b e n und ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung für die Dauer des befristeten Aufenthaltstitels des Sohnes römisch 40 , geb. am römisch 40 , vorübergehend unzulässig ist. III. Der Spruchpunkt III. wird ersatzlos aufgehoben.römisch drei. Der Spruchpunkt römisch drei. wird ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom XXXX .2024, Zl. XXXX , wurde XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.), sowie eine Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 2 Wochen bestimmt (Spruchpunkt IV.)Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , wurde römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), sowie eine Frist für eine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 2 Wochen bestimmt (Spruchpunkt römisch vier.) Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst dazu aus, dass der Lebensmittelpunkt der BF bis XXXX 2023 in Bosnien und Herzegowina gelegen sei. Es seien keine schützenswerten privaten Anbindungen vorhanden, welche der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden. Die BF habe offensichtlich versucht unter dem Vorwand, ihr beeinträchtigter Sohn wäre im Bundesgebiet aufhältig, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu umgehen. Darüberhinaus sei die BF bereits wegen einer Übertretung des FPG bestraft worden. Der minderjährige Sohn der BF sei derzeit im Besitz einer temporären Aufenthaltsbewilligung „Schüler“, jedoch habe der Lebensgefährte der BF, welcher ebenfalls in Österreich aufenthaltsberechtigt ist, die Obsorge. Darüberhinaus seien keine weiteren Anbindungen festzustellen. Somit sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die BF zulässig. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst dazu aus, dass der Lebensmittelpunkt der BF bis römisch 40 2023 in Bosnien und Herzegowina gelegen sei. Es seien keine schützenswerten privaten Anbindungen vorhanden, welche der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden. Die BF habe offensichtlich versucht unter dem Vorwand, ihr beeinträchtigter Sohn wäre im Bundesgebiet aufhältig, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu umgehen. Darüberhinaus sei die BF bereits wegen einer Übertretung des FPG bestraft worden. Der minderjährige Sohn der BF sei derzeit im Besitz einer temporären Aufenthaltsbewilligung „Schüler“, jedoch habe der Lebensgefährte der BF, welcher ebenfalls in Österreich aufenthaltsberechtigt ist, die Obsorge. Darüberhinaus seien keine weiteren Anbindungen festzustellen. Somit sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die BF zulässig. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die gegenständliche, fristgerecht eingebrachte Beschwerde der BF mit den Anträgen eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Zeugen XXXX anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu diesen zu beheben und an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Begründend wird in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass der minderjährige Sohn der BF über die Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ gültig bis XXXX verfüge. Dieser habe eine schwere Behinderung. Mit ihrem Lebensgefährten führe sie seit XXXX eine Beziehung. Dieser habe seinen Lebensmittelpunkt seit XXXX in Österreich und verfüge über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Die BF plane ihren Lebensgefährten ehestmöglich zu heiraten. Der Lebensgefährte habe nicht die volle Obsorge über den Sohn der BF, sondern sei lediglich zur Teilobsorge in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Erziehung berechtigt. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die gegenständliche, fristgerecht eingebrachte Beschwerde der BF mit den Anträgen eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Zeugen römisch 40 anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu diesen zu beheben und an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Begründend wird in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass der minderjährige Sohn der BF über die Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ gültig bis römisch 40 verfüge. Dieser habe eine schwere Behinderung. Mit ihrem Lebensgefährten führe sie seit römisch 40 eine Beziehung. Dieser habe seinen Lebensmittelpunkt seit römisch 40 in Österreich und verfüge über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Die BF plane ihren Lebensgefährten ehestmöglich zu heiraten. Der Lebensgefährte habe nicht die volle Obsorge über den Sohn der BF, sondern sei lediglich zur Teilobsorge in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Erziehung berechtigt. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und gleichzeitig beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und gleichzeitig beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Am XXXX reiste die BF nachweislich aus dem Bundesgebiet aus. Am römisch 40 reiste die BF nachweislich aus dem Bundesgebiet aus. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der die BF und ihre Rechtsvertretung, eine Dolmetscherin für die Sprache Bosnisch sowie der Lebensgefährte der BF als Zeuge teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der die BF und ihre Rechtsvertretung, eine Dolmetscherin für die Sprache Bosnisch sowie der Lebensgefährte der BF als Zeuge teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF ist bosnische Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die BF wurde am XXXX in XXXX geboren und ist dort aufgewachsen. Sie besuchte 9 Jahre lang die Grundschule in ihrem Heimatland und hat danach als Saisonarbeiterin in der Landwirtschaft gearbeitet. Die BF ist geschieden und hat einen XXXX Sohn aus einer früheren Beziehung für den sie sorgepflichtig ist. Die Eltern und Geschwister leben nach wie vor in Bosnien. Die Eltern und der jüngere Bruder leben in einem Haus, welches in ihrem Eigentum steht im Heimatort der BF. Sie ist gesund und arbeitsfähig. 1.
- Die BF ist bosnische Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die BF wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und ist dort aufgewachsen. Sie besuchte 9 Jahre lang die Grundschule in ihrem Heimatland und hat danach als Saisonarbeiterin in der Landwirtschaft gearbeitet. Die BF ist geschieden und hat einen römisch 40 Sohn aus einer früheren Beziehung für den sie sorgepflichtig ist. Die Eltern und Geschwister leben nach wie vor in Bosnien. Die Eltern und der jüngere Bruder leben in einem Haus, welches in ihrem Eigentum steht im Heimatort der BF. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Der Sohn der BF, XXXX , geb. am XXXX , ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ gültig bis XXXX . Er leidet unter einer Spina bifida sowie einer Paraparese der unteren Extremitäten und hat einen Appendikostoma. Er ist auf den Rollstuhl angewiesen und es wurde ein sonderpädagogischer Förderbedarf für ihn festgestellt. Er besucht derzeit die Mittelschule XXXX . Der Sohn der BF lebt derzeit bei XXXX , dem Lebensgefährten der BF, welcher nicht der leibliche Vater ist, jedoch von der BF dazu berechtigt wurde in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Erziehung die Obsorge auszuüben. Er ist derzeit bei XXXX auf Basis des Krankenversicherungsschutzes mitversichert. Der Sohn der BF, römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ gültig bis römisch 40 . Er leidet unter einer Spina bifida sowie einer Paraparese der unteren Extremitäten und hat einen Appendikostoma. Er ist auf den Rollstuhl angewiesen und es wurde ein sonderpädagogischer Förderbedarf für ihn festgestellt. Er besucht derzeit die Mittelschule römisch 40 . Der Sohn der BF lebt derzeit bei römisch 40 , dem Lebensgefährten der BF, welcher nicht der leibliche Vater ist, jedoch von der BF dazu berechtigt wurde in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Erziehung die Obsorge auszuüben. Er ist derzeit bei römisch 40 auf Basis des Krankenversicherungsschutzes mitversichert. Der Lebensgefährte, XXXX , geb. am XXXX , mit welchem die BF seit XXXX XXXX eine Beziehung führt, ist im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gültig bis XXXX . Zuvor verfügte er über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Er ist geschieden und hat einen XXXX Sohn aus einer früheren Beziehung, für welchen jedoch die Kindesmutter die Obsorge hat. Er weist 6 rechtskräftige Verurteilungen in Österreich auf. Er war immer wieder kurzzeitig in Beschäftigung, dazwischen hat er über längere Zeiträume hinweg Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen. Derzeit steht er seit XXXX in einem Dienstverhältnis. Der Lebensgefährte, römisch 40 , geb. am römisch 40 , mit welchem die BF seit römisch 40 römisch 40 eine Beziehung führt, ist im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gültig bis römisch 40 . Zuvor verfügte er über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Er ist geschieden und hat einen römisch 40 Sohn aus einer früheren Beziehung, für welchen jedoch die Kindesmutter die Obsorge hat. Er weist 6 rechtskräftige Verurteilungen in Österreich auf. Er war immer wieder kurzzeitig in Beschäftigung, dazwischen hat er über längere Zeiträume hinweg Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen. Derzeit steht er seit römisch 40 in einem Dienstverhältnis. 1.
- Die BF war von XXXX bis XXXX im Bundesgebiet, nach zuvor erfolgter sichtvermerksfreier Einreise, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die BF ist nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich und war bislang nicht im Bundesgebiet krankenversichert.1.
- Die BF war von römisch 40 bis römisch 40 im Bundesgebiet, nach zuvor erfolgter sichtvermerksfreier Einreise, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die BF ist nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich und war bislang nicht im Bundesgebiet krankenversichert. Am XXXX stellte die BF bei der Österreichischen Botschaft Sarajewo einen Antrag auf Erteilung eines Visums D. Die Ausstellung des Visums wurde jedoch von der Österreichischen Botschaft versagt, weil eine Wiederausreiseabsicht nicht feststellbar war.Am römisch 40 stellte die BF bei der Österreichischen Botschaft Sarajewo einen Antrag auf Erteilung eines Visums D. Die Ausstellung des Visums wurde jedoch von der Österreichischen Botschaft versagt, weil eine Wiederausreiseabsicht nicht feststellbar war. Im Zuge einer Amtshandlung der PI XXXX /Fremden und Grenzpolizeilichen Abteilung am XXXX konnte festgestellt werden, dass seit XXXX der visafreie Zeitraum von 90 Tagen abgelaufen war und sich die BF seither unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Im Zuge einer Amtshandlung der PI römisch 40 /Fremden und Grenzpolizeilichen Abteilung am römisch 40 konnte festgestellt werden, dass seit römisch 40 der visafreie Zeitraum von 90 Tagen abgelaufen war und sich die BF seither unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde der BF die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, binnen Fristsetzung, auch zu ihren persönlichen Verhältnissen, eine Stellungnahme abzugeben. Die BF brachte keine diesbezügliche Stellungnahme ein.Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde der BF die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, binnen Fristsetzung, auch zu ihren persönlichen Verhältnissen, eine Stellungnahme abzugeben. Die BF brachte keine diesbezügliche Stellungnahme ein. Die BF reiste nachweislich über Landweg mit XXXX aus dem Bundesgebiet aus. Die BF reiste nachweislich über Landweg mit römisch 40 aus dem Bundesgebiet aus. Von XXXX bis XXXX sowie seit dem XXXX ist sie im Bundesgebiet mit Nebenwohnsitz gemeldet. Von römisch 40 bis römisch 40 sowie seit dem römisch 40 ist sie im Bundesgebiet mit Nebenwohnsitz gemeldet. 1.
- Die BF ist bislang in Österreich unbescholten. Es scheinen im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilungen auf. 1.
- Die BF weist jedoch eine veraltungsstrafrechtliche Vormerkung auf: § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1 FPG, GZ: XXXX , Geldstrafe EUR 500, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 19 Stunden.Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, FPG, GZ: römisch 40 , Geldstrafe EUR 500, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 19 Stunden.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Die im Spruch angeführte Identität der BF wird durch die im Akt befindliche Kopie ihres bosnischen Reisepasses belegt. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der BF, ihrer Ausbildung sowie ihren familiären Anbindungen im Heimatland beruhen auf deren glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dass die BF geschieden ist ergibt sich durch die Vorlage der Scheidungsurkunde in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel des minderjährigen Sohnes ergeben sich aufgrund der aktenkundigen Kopie der Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ sowie aus dem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (in der Folge IZR) des Sohnes. Sein gesundheitlicher Zustand geht aus den im Akt befindlichen medizinischen Befunden hervor. Der sonderpädagogische Förderbedarf sowie der Schulbesuch wurde mit dem im Akt einliegenden Bescheid der Bildungsdirektion XXXX vom XXXX festgestellt. Aus dem ZMR-Auszug des Sohnes geht hervor, dass dieser bei XXXX aufrecht gemeldet ist. Die Übertragung der Pflege und Erziehung sowie der gesundheitlichen Belange des Sohnes ergibt sich der diesbezüglichen aktenkundigen Einverständniserklärung. Die Mitversicherung geht aus der Bestätigung der ÖGK vom XXXX hervor. Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel des minderjährigen Sohnes ergeben sich aufgrund der aktenkundigen Kopie der Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ sowie aus dem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (in der Folge IZR) des Sohnes. Sein gesundheitlicher Zustand geht aus den im Akt befindlichen medizinischen Befunden hervor. Der sonderpädagogische Förderbedarf sowie der Schulbesuch wurde mit dem im Akt einliegenden Bescheid der Bildungsdirektion römisch 40 vom römisch 40 festgestellt. Aus dem ZMR-Auszug des Sohnes geht hervor, dass dieser bei römisch 40 aufrecht gemeldet ist. Die Übertragung der Pflege und Erziehung sowie der gesundheitlichen Belange des Sohnes ergibt sich der diesbezüglichen aktenkundigen Einverständniserklärung. Die Mitversicherung geht aus der Bestätigung der ÖGK vom römisch 40 hervor. Die Feststellungen zum Aufenthaltsrecht des Lebensgefährten der BF ergeben sich aus dem entsprechenden IZR-Auszug. Dass er geschieden ist und einen Sohn hat, geht aus seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung hervor. Die rechtskräftigen Verurteilungen sowie die Erwerbstätigkeit ergeben sich aus dem aktenkundigen Strafregisterauszug bzw. dem Sozialversicherungsdatenauszug. 2.
- Die Feststellung bezüglich der Wohnsitzmeldungen der BF basieren auf dem im Akt befindlichen ZMR-Auszug. Dass die BF ihren visumsfreien Aufenthalt überschritten hat, ergibt sich aus der Wohnsitzmeldung im ZMR, sowie dem Bericht der LPD XXXX vom XXXX . 2.
- Die Feststellung bezüglich der Wohnsitzmeldungen der BF basieren auf dem im Akt befindlichen ZMR-Auszug. Dass die BF ihren visumsfreien Aufenthalt überschritten hat, ergibt sich aus der Wohnsitzmeldung im ZMR, sowie dem Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 . Der Antrag auf die Erteilung eines Visum D bei der Österreichischen Botschaft Sarajewo und dessen Versagung geht aus der im Akt einliegenden Aufforderung zur Stellungnahme der Botschaft vom XXXX sowie dem IRZ-Auszug hervor. Der Antrag auf die Erteilung eines Visum D bei der Österreichischen Botschaft Sarajewo und dessen Versagung geht aus der im Akt einliegenden Aufforderung zur Stellungnahme der Botschaft vom römisch 40 sowie dem IRZ-Auszug hervor. Die Feststellungen zur Amtshandlung der PI XXXX vom XXXX basieren auf den im Akt einliegenden Bericht der LPD XXXX vom selben Tag. Die Feststellungen zur Amtshandlung der PI römisch 40 vom römisch 40 basieren auf den im Akt einliegenden Bericht der LPD römisch 40 vom selben Tag. Der Schriftsatz bezüglich der Einräumung des Parteigehörs des BFA ist aktenkundig. Trotz der in Aussicht genommen Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen, erfolgte keine Stellungnahme der BF. Die Ausreise der BF über Landweg mit XXXX ergibt sich aufgrund einer aktenkundigen Kopie des entsprechenden Stempels im Reisepass der BF. Die Ausreise der BF über Landweg mit römisch 40 ergibt sich aufgrund einer aktenkundigen Kopie des entsprechenden Stempels im Reisepass der BF. 1.
- Die Feststellung zur Unbescholtenheit der BF basiert auf dem Strafregisterauszug. 2.
- Die verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung ist der aktenkundigen Anfrage der LPD XXXX vom XXXX zu entnehmen.2.
- Die verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung ist der aktenkundigen Anfrage der LPD römisch 40 vom römisch 40 zu entnehmen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
- Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG idgF BGBl. I Nr. 86/2021 lautet:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, lautet: „§ 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
(4)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“ 3.2.
- Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Die BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG (Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung). Ihr Aufenthalt in Österreich ist nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet (§ 57 Abs. 1 Z 1 AsylG), ihr Aufenthalt ist weiters nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen Handlungen erforderlich und war sie ausweislich ihres Vorbringens auch nicht Zeugin oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (§ 57 Abs. 1 Z 2 AsylG) und wurde sie auch nicht Opfer von Gewalt, sodass eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können (§ 57 Abs. 1 Z 3 AsylG). Ihr Aufenthalt in Österreich ist nicht gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG), ihr Aufenthalt ist weiters nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen Handlungen erforderlich und war sie ausweislich ihres Vorbringens auch nicht Zeugin oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) und wurde sie auch nicht Opfer von Gewalt, sodass eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG). Demnach lagen gegenständlich die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vor, sodass die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen war.Demnach lagen gegenständlich die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vor, sodass die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen war. , 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
- Zu den Rechtsgrundlagen: Wird gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG idgF BGBl. I Nr. 145/2017 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet (auszugsweise):Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet (auszugsweise): § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- …
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. (…) Art. 20 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997), lautet (auszugswiese): Artikel 20, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,), lautet (auszugswiese): „Artikel 20
(1)Sichtvermerksfreie Drittausländer können sich in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
(2)Absatz 1 berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, den Aufenthalt eines Drittausländers in ihrem Hoheitsgebiet in Ausnahmefällen oder in Anwendung der Bestimmungen eines bilateralen Abkommens, das bereits vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zustandegekommen ist, über drei Monate hinaus zu verlängern.
(3)… § 31 Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 lautet (auszugswiese): Paragraph 31, Fremdenpolizeigesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet (auszugswiese):
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
- wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
- wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
- wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
- solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
- bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
- bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
- wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
- wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
- wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
- wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
- wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder
- wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind, oder
- soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(1a)Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
(1a)Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. , 3.2.
- Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Bosnische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach dem Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung (EU) 2018/1806 Abl. Nr. L303 vom 28.11.2018) beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten von der Visumspflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Bosnische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach dem Anhang römisch zwei Visumpflichtverordnung (Verordnung (EU) 2018 aus 1806, Abl. Nr. L303 vom 28.11.2018) beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten von der Visumspflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Die BF ist bosnische Staatsangehörige und im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerkfreie Drittstaatsangehörige war sie dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen. Die BF ist bosnische Staatsangehörige und im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerkfreie Drittstaatsangehörige war sie dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen. Die BF war von XXXX bis XXXX im Bundesgebiet, nach zuvor erfolgter sichtvermerksfreier Einreise, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Aufgrund eines Erhebungsersuchens vom XXXX wurde seitens der LPD XXXX festgestellt, dass der visumfreie Zeitraum bei der BF bereits seit XXXX abgelaufen war und sie sich seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die BF war von römisch 40 bis römisch 40 im Bundesgebiet, nach zuvor erfolgter sichtvermerksfreier Einreise, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Aufgrund eines Erhebungsersuchens vom römisch 40 wurde seitens der LPD römisch 40 festgestellt, dass der visumfreie Zeitraum bei der BF bereits seit römisch 40 abgelaufen war und sie sich seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Zuvor, am XXXX , stellte die BF bei der Österreichischen Botschaft Sarajewo einen Antrag auf Erteilung eines Visums D. Die Ausstellung des Visums wurde jedoch von der Österreichischen Botschaft versagt, weil eine Wiederausreiseabsicht nicht feststellbar war.Zuvor, am römisch 40 , stellte die BF bei der Österreichischen Botschaft Sarajewo einen Antrag auf Erteilung eines Visums D. Die Ausstellung des Visums wurde jedoch von der Österreichischen Botschaft versagt, weil eine Wiederausreiseabsicht nicht feststellbar war. In der gegenständlichen Beschwerde versuchte die BF dies zu rechtfertigen, indem sie ausführte, dass ihr minderjähriger Sohn über einen Aufenthaltstitel „Schüler“ verfüge, welcher bis XXXX gültig sei. Der Sohn habe eine schwere Behinderung, er habe eine Förderzugsage der Bildungsdirektion XXXX erhalten, besuche derzeit die Mittelschule XXXX und erhalte die notwendigen Therapien. Das stabile Umfeld in Österreich habe zu einer deutlichen Verbesserung seines Gesundheitszustandes geführt. Der Sohn der BF lebe derzeit bei ihrem Lebensgefährten, mit welchem sie seit XXXX eine Beziehung führe. Dieser habe seit XXXX seinen Lebensmittelpunkt in Österreich und verfüge über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Die BF plane ihren Lebensgefährten ehestmöglich zu heiraten. Die BF habe ihrem Lebensgefährten die Teilobsorge in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Erziehung übertragen. Weiters wurde ausgeführt, dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung mit XXXX nachgekommen und in ihr Heimatland ausgereist sei. (AS 210 f.)In der gegenständlichen Beschwerde versuchte die BF dies zu rechtfertigen, indem sie ausführte, dass ihr minderjähriger Sohn über einen Aufenthaltstitel „Schüler“ verfüge, welcher bis römisch 40 gültig sei. Der Sohn habe eine schwere Behinderung, er habe eine Förderzugsage der Bildungsdirektion römisch 40 erhalten, besuche derzeit die Mittelschule römisch 40 und erhalte die notwendigen Therapien. Das stabile Umfeld in Österreich habe zu einer deutlichen Verbesserung seines Gesundheitszustandes geführt. Der Sohn der BF lebe derzeit bei ihrem Lebensgefährten, mit welchem sie seit römisch 40 eine Beziehung führe. Dieser habe seit römisch 40 seinen Lebensmittelpunkt in Österreich und verfüge über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Die BF plane ihren Lebensgefährten ehestmöglich zu heiraten. Die BF habe ihrem Lebensgefährten die Teilobsorge in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Erziehung übertragen. Weiters wurde ausgeführt, dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung mit römisch 40 nachgekommen und in ihr Heimatland ausgereist sei. (AS 210 f.) , In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte die BF aus, dass ihr minderjähriger Sohn über den Aufenthaltstitel „Schüler“ verfüge. Er sei bereits mit einer Spina bifida zur Welt gekommen. Als Grund für die Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer gab die BF an im XXXX XXXX ein Visa D bei der Österreichischen Botschaft Sarajewo beantragt zu haben. Sie habe ihren Sohn nach Österreich gebracht und wollte dann Österreich nicht mehr verlassen, da ihr Sohn in die Schule eingeschrieben und sofort eingeschult worden sei. Sie habe dann im XXXX eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ für ihn beantragt, da ihn hier in Österreich eine Schulassistenz zur Seite gestellt werden würde. In Bosnien sei dies nicht der Fall gewesen. Dort habe die BF selbst in der Schule dabei sein müssen. Zu ihrem Lebensgefährten befragt gab sie an, diesen seit klein auf zu kennen. Sie seien damals Nachbarn gewesen. Sie habe ihn dann im Jahr XXXX wieder getroffen, als dieser Urlaub in Bosnien gemacht habe. Sie habe ihm einen Teil der Obsorge übertragen. Sie habe dies getan, damit sich ihr Lebensgefährte um den Sohn kümmern könne, wenn sie nicht im Bundesgebiet sei. Sie wolle sich an alles halten, was ihr auferlegt werden würde und so habe sie nachdem sie den gegenständlichen Bescheid erhalten habe am XXXX das Land verlassen. (Verhandlungsniederschrift S 8 ff.)In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte die BF aus, dass ihr minderjähriger Sohn über den Aufenthaltstitel „Schüler“ verfüge. Er sei bereits mit einer Spina bifida zur Welt gekommen. Als Grund für die Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer gab die BF an im römisch 40 römisch 40 ein Visa D bei der Österreichischen Botschaft Sarajewo beantragt zu haben. Sie habe ihren Sohn nach Österreich gebracht und wollte dann Österreich nicht mehr verlassen, da ihr Sohn in die Schule eingeschrieben und sofort eingeschult worden sei. Sie habe dann im römisch 40 eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ für ihn beantragt, da ihn hier in Österreich eine Schulassistenz zur Seite gestellt werden würde. In Bosnien sei dies nicht der Fall gewesen. Dort habe die BF selbst in der Schule dabei sein müssen. Zu ihrem Lebensgefährten befragt gab sie an, diesen seit klein auf zu kennen. Sie seien damals Nachbarn gewesen. Sie habe ihn dann im Jahr römisch 40 wieder getroffen, als dieser Urlaub in Bosnien gemacht habe. Sie habe ihm einen Teil der Obsorge übertragen. Sie habe dies getan, damit sich ihr Lebensgefährte um den Sohn kümmern könne, wenn sie nicht im Bundesgebiet sei. Sie wolle sich an alles halten, was ihr auferlegt werden würde und so habe sie nachdem sie den gegenständlichen Bescheid erhalten habe am römisch 40 das Land verlassen. (Verhandlungsniederschrift S 8 ff.) Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde auch der Lebensgefährte der BF als Zeuge befragt. Dieser führte aus, dass er die BF seit seiner Kindheit kenne und sie sich am XXXX wieder in Bosnien getroffen hätten. In seiner Kindheit hätte er in der Nähe der BF gelebt. Er verfüge derzeit über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ befristet für 3 Jahre. Zuvor habe er über einen „Daueraufenthalt EU“ verfügt, aufgrund seiner Vorstrafen sei er dann auf eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zurückgestuft worden. Befragt zum Sohn der BF führte der Zeuge aus, dass es mit ihm gut laufe und dieser mittlerweile wie sein eigener Sohn für ihn geworden sei. An den Alltag mit dem behinderten Kind habe er sich gewöhnt. Wenn die BF nicht da sei würden sich seine Eltern um den Sohn der BF kümmern, da er seit dem XXXX wieder in Beschäftigung sei. Der Sohn sei bis Mittag in der Schule. Er habe deshalb die BF wieder nach Österreich geholt, damit diese am Nachmittag ihren Sohn beaufsichtigen könne. Sie sei seit der Woche vor der Verhandlung wieder in Österreich aufhältig. Davor habe er sich um das Kind gekümmert, weil er zu dieser Zeit arbeitslos gemeldet gewesen sei. Er sei derzeit noch nicht mit der BF verheiratet, sie befänden sich jedoch in einer aufrechten Partnerschaft. Er wolle den Aufenthalt der BF in Österreich nicht erzwingen. Er habe sie aus Bosnien gerettet, weil die Umstände dort nicht gut seien. Sie habe XXXX Jahre lang alleine gekämpft, er hätte helfen wollen. Er wolle die BF auch nicht verlieren. In Bosnien hätte der Sohn der BF keine Unterstützung erhalten. Die BF habe alle 2 Stunden in die Schule fahren müssen um den Katheder ihres Sohnes zu wechseln. Daneben habe sie gearbeitet. (Verhandlungsniederschrift S 12 ff.)Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde auch der Lebensgefährte der BF als Zeuge befragt. Dieser führte aus, dass er die BF seit seiner Kindheit kenne und sie sich am römisch 40 wieder in Bosnien getroffen hätten. In seiner Kindheit hätte er in der Nähe der BF gelebt. Er verfüge derzeit über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ befristet für 3 Jahre. Zuvor habe er über einen „Daueraufenthalt EU“ verfügt, aufgrund seiner Vorstrafen sei er dann auf eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zurückgestuft worden. Befragt zum Sohn der BF führte der Zeuge aus, dass es mit ihm gut laufe und dieser mittlerweile wie sein eigener Sohn für ihn geworden sei. An den Alltag mit dem behinderten Kind habe er sich gewöhnt. Wenn die BF nicht da sei würden sich seine Eltern um den Sohn der BF kümmern, da er seit dem römisch 40 wieder in Beschäftigung sei. Der Sohn sei bis Mittag in der Schule. Er habe deshalb die BF wieder nach Österreich geholt, damit diese am Nachmittag ihren Sohn beaufsichtigen könne. Sie sei seit der Woche vor der Verhandlung wieder in Österreich aufhältig. Davor habe er sich um das Kind gekümmert, weil er zu dieser Zeit arbeitslos gemeldet gewesen sei. Er sei derzeit noch nicht mit der BF verheiratet, sie befänden sich jedoch in einer aufrechten Partnerschaft. Er wolle den Aufenthalt der BF in Österreich nicht erzwingen. Er habe sie aus Bosnien gerettet, weil die Umstände dort nicht gut seien. Sie habe römisch 40 Jahre lang alleine gekämpft, er hätte helfen wollen. Er wolle die BF auch nicht verlieren. In Bosnien hätte der Sohn der BF keine Unterstützung erhalten. Die BF habe alle 2 Stunden in die Schule fahren müssen um den Katheder ihres Sohnes zu wechseln. Daneben habe sie gearbeitet. (Verhandlungsniederschrift S 12 ff.) Da sie über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügte und ihre visafreie Zeit überschritten hatte, ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich die BF nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Somit liegen die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG vor. Somit liegen die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vor. Da die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben der BF eingreift, ist sie gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (das sind nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral oder Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Da die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben der BF eingreift, ist sie gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (das sind nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral oder Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139). Wird durch eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z3), der Grad der Integration (Z4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z9).Gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z3), der Grad der Integration (Z4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z9). Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Im Falle der BF gem. § 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG jedenfalls von einem zu berücksichtigenden Familienleben auzugehen. Ihr minderjähriger Sohn, welcher eine schwere Behinderung ausweist, verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ gültig bis XXXX für Österreich. Im Falle der BF gem. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG jedenfalls von einem zu berücksichtigenden Familienleben auzugehen. Ihr minderjähriger Sohn, welcher eine schwere Behinderung ausweist, verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ gültig bis römisch 40 für Österreich. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Die BF war jedoch bislang nur berechtigt sich im Rahmen ihres sichtvermerksfreien Aufenthalts im Bundesgebiet aufzuhalten und hat dabei ihre visafreie Zeit eindeutig überschritten. Nach Erhalt des gegenständlichen Bescheides ist sie am XXXX nachweislich aus dem Bundesgebiet ausgereist und befand sich bis zur Woche vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Heimatland. Die BF war jedoch bislang nur berechtigt sich im Rahmen ihres sichtvermerksfreien Aufenthalts im Bundesgebiet aufzuhalten und hat dabei ihre visafreie Zeit eindeutig überschritten. Nach Erhalt des gegenständlichen Bescheides ist sie am römisch 40 nachweislich aus dem Bundesgebiet ausgereist und befand sich bis zur Woche vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Heimatland. Dem gegenüber ist der minderjährige Sohn der BF, welcher eine schwere Behinderung aufweist, mit einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ bis zum XXXX in Österreich aufenthaltsberechtigt. Dieser besucht derzeit die Mittelschule XXXX und es wurde mit Bescheid der Bildungsdirektion XXXX vom XXXX ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt. Dem gegenüber ist der minderjährige Sohn der BF, welcher eine schwere Behinderung aufweist, mit einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ bis zum römisch 40 in Österreich aufenthaltsberechtigt. Dieser besucht derzeit die Mittelschule römisch 40 und es wurde mit Bescheid der Bildungsdirektion römisch 40 vom römisch 40 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt. Zwar ist die BF nach der Erlassung des gegenständlichen Bescheides mit XXXX aus dem Bundesgebiet ausgereist und hat sich bis eine Woche vor der mündlichen Verhandlung im Heimatland befunden, ebenso hat sie einen Teil der Obsorge für die Bereiche Gesundheit, Pflege und Erziehung an den Lebensgefährten übertragen, jedoch besteht ein erhöhter Pflegebedarf für den minderjährigen Sohn, welcher an einer Spina bifida leidet und aus diesem Grund stark körperlich beeinträchtigt ist. Diesen hat in der Vergangenheit vorwiegend die BF gedeckt und liegt es jedenfalls im Sinne des Kindeswohls, wenn diese ihren Sohn auch in Zukunft pflegt. Zwar ist die BF nach der Erlassung des gegenständlichen Bescheides mit römisch 40 aus dem Bundesgebiet ausgereist und hat sich bis eine Woche vor der mündlichen Verhandlung im Heimatland befunden, ebenso hat sie einen Teil der Obsorge für die Bereiche Gesundheit, Pflege und Erziehung an den Lebensgefährten übertragen, jedoch besteht ein erhöhter Pflegebedarf für den minderjährigen Sohn, welcher an einer Spina bifida leidet und aus diesem Grund stark körperlich beeinträchtigt ist. Diesen hat in der Vergangenheit vorwiegend die BF gedeckt und liegt es jedenfalls im Sinne des Kindeswohls, wenn diese ihren Sohn auch in Zukunft pflegt. Eine Rückkehrentscheidung der BF würde sohin zu einer Trennung der BF von ihrem in Österreich aufenthaltsberechtigten Sohn führen. Zwar wäre der Kontakt zu ihrem XXXX Sohn virtuell oder telefonisch möglich, jedoch ist dieser – wie zuvor ausgeführt – stark körperlich beeinträchtigt und somit auf die Pflege seiner Mutter angewiesen. Zwar hat der Lebensgefährte mit Hilfe seiner Familie die Pflege des Kindes übernommen, jedoch ist aufgrund der Schwere seiner Behinderung und des Umstandes, dass der Lebensgefährte derzeit in Beschäftigung steht, davon auszugehen, dass im Sinne des Kindeswohls die Pflege durch seine Mutter übernommen werden sollte. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde sohin einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Familienleben iSd Art. 8 EMRK darstellen. Eine Rückkehrentscheidung der BF würde sohin zu einer Trennung der BF von ihrem in Österreich aufenthaltsberechtigten Sohn führen. Zwar wäre der Kontakt zu ihrem römisch 40 Sohn virtuell oder telefonisch möglich, jedoch ist dieser – wie zuvor ausgeführt – stark körperlich beeinträchtigt und somit auf die Pflege seiner Mutter angewiesen. Zwar hat der Lebensgefährte mit Hilfe seiner Familie die Pflege des Kindes übernommen, jedoch ist aufgrund der Schwere seiner Behinderung und des Umstandes, dass der Lebensgefährte derzeit in Beschäftigung steht, davon auszugehen, dass im Sinne des Kindeswohls die Pflege durch seine Mutter übernommen werden sollte. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde sohin einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Familienleben iSd Artikel 8, EMRK darstellen. Bezüglich der Beziehung zum Lebensgefährten ist anzumerken, dass laut den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung sie mit ihrem Lebensgefährten seit XXXX eine Beziehung führt, was auch durch dessen Aussage bestätigt wurde. Die BF war zwar von XXXX bis XXXX mit Hauptwohnsitz sowie seit XXXX mit Nebenwohnsitz bei ihrem Lebensgefährten gemeldet, jedoch war sie bislang lediglich zu einem sichtvermerksfreien Aufenthalt von 90 Tagen berechtigt, welchen sie jedoch überschritt. Ebenso war aufgrund der Aussagen der BF in der mündlichen Verhandlung auffallend, dass sie keine detaillierten Angaben über ihren Lebensgefährten machen konnte. So wusste sie zwar, dass dieser verheiratet gewesen sei und einen Sohn hat, jedoch konnte sie nur den angeblichen Vornamen der Ex-Ehefrau nennen. Zum Sohn ihres Lebensgefährten konnte sie keine weiteren Angaben machen. Sie wusste auch nur von einer gerichtlichen Vorstrafe des Lebensgefährten und war der Meinung, dass dieser arbeite und fleißig sei. Auf Vorhalt, dass ihr Lebensgefährte mehrere Vorstrafen habe und viele Jahre nicht beschäftigt war, führte die BF lediglich aus, dass er ihr erzählt hätte in den letzten 9 Jahren immer einer Beschäftigung nachgegangen zu sein (Verhandlungsniederschrift S 9). Weiters führte der Lebensgefährte befragt zu seinem Beziehungsstand zur BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, dass dieser sehr gut sei. Sie seien nicht verheiratet würden aber in einer aufrechten Partnerschaft leben. Von einer geplanten Hochzeit hat er jedoch nichts erwähnt. (Verhandlungsniederschrift S 15) Es kann daher – auch vor allem vor dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck – nicht davon ausgegangen werden, dass die Beziehung eine solche Intensität erreicht hat um unter dem Begriff des geschützten Familienlebens iSd Art 8 EMRK zu fallen.Bezüglich der Beziehung zum Lebensgefährten ist anzumerken, dass laut den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung sie mit ihrem Lebensgefährten seit römisch 40 eine Beziehung führt, was auch durch dessen Aussage bestätigt wurde. Die BF war zwar von römisch 40 bis römisch 40 mit Hauptwohnsitz sowie seit römisch 40 mit Nebenwohnsitz bei ihrem Lebensgefährten gemeldet, jedoch war sie bislang lediglich zu einem sichtvermerksfreien Aufenthalt von 90 Tagen berechtigt, welchen sie jedoch überschritt. Ebenso war aufgrund der Aussagen der BF in der mündlichen Verhandlung auffallend, dass sie keine detaillierten Angaben über ihren Lebensgefährten machen konnte. So wusste sie zwar, dass dieser verheiratet gewesen sei und einen Sohn hat, jedoch konnte sie nur den angeblichen Vornamen der Ex-Ehefrau nennen. Zum Sohn ihres Lebensgefährten konnte sie keine weiteren Angaben machen. Sie wusste auch nur von einer gerichtlichen Vorstrafe des Lebensgefährten und war der Meinung, dass dieser arbeite und fleißig sei. Auf Vorhalt, dass ihr Lebensgefährte mehrere Vorstrafen habe und viele Jahre nicht beschäftigt war, führte die BF lediglich aus, dass er ihr erzählt hätte in den letzten 9 Jahren immer einer Beschäftigung nachgegangen zu sein (Verhandlungsniederschrift S 9). Weiters führte der Lebensgefährte befragt zu seinem Beziehungsstand zur BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, dass dieser sehr gut sei. Sie seien nicht verheiratet würden aber in einer aufrechten Partnerschaft leben. Von einer geplanten Hochzeit hat er jedoch nichts erwähnt. (Verhandlungsniederschrift S 15) Es kann daher – auch vor allem vor dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck – nicht davon ausgegangen werden, dass die Beziehung eine solche Intensität erreicht hat um unter dem Begriff des geschützten Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu fallen. Unter „Privatleben“ iSd Art 8 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen. Hinweise auf ein nennenswertes Privatleben der BF in Österreich liegen nicht vor. Die BF hat im XXXX ihren Lebensmittelpunkt nach Österreich verlagert. Sie hat im Heimatland ihre Schulausbildung absolviert und ging dort auch einer Erwerbstätigkeit nach. In Österreich hat sie keine Schul- bzw. Berufsausbildung absolviert und ist hier auch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Unter „Privatleben“ iSd Artikel 8, EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen. Hinweise auf ein nennenswertes Privatleben der BF in Österreich liegen nicht vor. Die BF hat im römisch 40 ihren Lebensmittelpunkt nach Österreich verlagert. Sie hat im Heimatland ihre Schulausbildung absolviert und ging dort auch einer Erwerbstätigkeit nach. In Österreich hat sie keine Schul- bzw. Berufsausbildung absolviert und ist hier auch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Gegen einen Verbleib der BF in Österreich spricht auch, dass sie bis vor etwas mehr als einem Jahr im Heimatland gelebt hat. Zusätzlich verfügt die BF in Bosnien über Familienangehörige und ein soziales Netzwerk. Für die BF spricht deren strafgerichtliche Unbescholtenheit. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit vermag die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich jedoch nicht entscheidend zu stärken (VwGH 20.02.2010, 2010/18/0029). Gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme können etwa Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften sprechen. Den familiären Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet sind fallgegenständlich deren Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenrechts entgegenzuhalten. So weist die BF eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung nach §120 Abs. 1 a FPG iVm § 31 Abs. 1 FPG auf. Gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme können etwa Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften sprechen. Den familiären Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet sind fallgegenständlich deren Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenrechts entgegenzuhalten. So weist die BF eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung nach §120 Absatz eins, a FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, FPG auf. Es wird nicht verkannt, dass an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407) und sollte der Verstoß der BF gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenrechts nicht geschmälert werden. Doch ist eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113). Im gegenständlichen Fall ist die BF jedoch strafgerichtlich unbescholten und kam es lediglich zu einer Verletzung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften. Zudem erfolgte die freiwillige Rückkehr nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides durch die BF. Daher konnte nicht die notwendige, von der BF ausgehende Gefährlichkeit festgestellt werden und dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht das hierfür erforderliche Gewicht beigemessen werden.Es wird nicht verkannt, dass an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407) und sollte der Verstoß der BF gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenrechts nicht geschmälert werden. Doch ist eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113). Im gegenständlichen Fall ist die BF jedoch strafgerichtlich unbescholten und kam es lediglich zu einer Verletzung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften. Zudem erfolgte die freiwillige Rückkehr nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides durch die BF. Daher konnte nicht die notwendige, von der BF ausgehende Gefährlichkeit festgestellt werden und dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht das hierfür erforderliche Gewicht beigemessen werden. Auch wenn Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechen können, war das Familienleben der BF und insbesondere das Kindeswohl ihres minderjährigen Sohnes im gegenständlichen Fall höher zu werten als das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung. Dies selbst in Anbetracht dessen, dass die Aufenthaltsdauer, das Privatleben und die Integration der BF einer Aufenthaltsbeendigung grundsätzlich nicht entgegenstehen würden. Im vorliegenden Fall überwiegen nach Ansicht des BVwG, auch unter Berücksichtigung der durch die BF überschrittene Aufenthaltsdauer und deren verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung, die familiären Interessen der BF angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Im vorliegenden Fall überwiegen nach Ansicht des BVwG, auch unter Berücksichtigung der durch die BF überschrittene Aufenthaltsdauer und deren verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung, die familiären Interessen der BF angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen. Ergibt die Abwägung, dass die privaten und familiären Interessen des Fremden das öffentliche Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung überwiegen, hat diese zu unterbleiben. Zugleich ist auszusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur vorübergehend oder auf Dauer unzulässig ist. Wird Ersteres rechtskräftig festgestellt, ist der Aufenthalt des betreffenden Fremden damit gemäß § 46a Abs 1 Z 4 (iVm Abs 6) FPG geduldet. Kommt es zum Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, ist gemäß § 58 Abs 2 AsylG gegebenenfalls ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird regelmäßig von einer Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer auszugehen sein, wenn familiäre Bindungen zu einer Ankerperson einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen und anzunehmen ist, dass sich diese Ankerperson weiterhin auf Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten wird. Ist das nicht der Fall und kommt der Ankerperson nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu, so liegt dagegen nur eine vorübergehende Unzulässigkeit vor (vgl. VwGH 25.10.2012, 2012/21/0030; 13.12.2018, Ra 2018/18/0260). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen. Ergibt die Abwägung, dass die privaten und familiären Interessen des Fremden das öffentliche Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung überwiegen, hat diese zu unterbleiben. Zugleich ist auszusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur vorübergehend oder auf Dauer unzulässig ist. Wird Ersteres rechtskräftig festgestellt, ist der Aufenthalt des betreffenden Fremden damit gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 6,) FPG geduldet. Kommt es zum Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, ist gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG gegebenenfalls ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu erteilen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird regelmäßig von einer Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer auszugehen sein, wenn familiäre Bindungen zu einer Ankerperson einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen und anzunehmen ist, dass sich diese Ankerperson weiterhin auf Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten wird. Ist das nicht der Fall und kommt der Ankerperson nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu, so liegt dagegen nur eine vorübergehende Unzulässigkeit vor vergleiche VwGH 25.10.2012, 2012/21/0030; 13.12.2018, Ra 2018/18/0260). , Gegenständlich verfügt der minderjährige Sohn der BF über eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ befristet bis XXXX . Ein dauerhafter Aufenthalt des Sohnes ist aktuell somit nicht feststellbar. Vielmehr ist anzumerken, dass der Aufenthaltstitel des Sohnes an einen bestimmten Aufenthaltszweck – der Besuch einer Schule - geknüpft ist. Die Aufenthaltsbewilligung kann verlängert werden, wenn ein Schulerfolg vorliegt und die Bildungseinrichtung auch weiterhin besucht wird. Die Aufenthaltsbewilligung kann jedoch nach Abschluss bzw. Abbruch der Schulausbildung nicht weiter verlängert werden und es kann aufgrund dieses Aufenthaltstitels kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erworben werden. Ein weiterführender Aufenthaltstitel kann nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine „Rot-Weiß-Rot- Karte“ erfüllt werden. Es ist somit keinesfalls als gewiss anzusehen, dass sich der minderjährige Sohn der BF nach Beendigung seiner schulischen Ausbildung rechtmäßig in Österreich wird aufhalten können.Gegenständlich verfügt der minderjährige Sohn der BF über eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ befristet bis römisch 40 . Ein dauerhafter Aufenthalt des Sohnes ist aktuell somit nicht feststellbar. Vielmehr ist anzumerken, dass der Aufenthaltstitel des Sohnes an einen bestimmten Aufenthaltszweck – der Besuch einer Schule - geknüpft ist. Die Aufenthaltsbewilligung kann verlängert werden, wenn ein Schulerfolg vorliegt und die Bildungseinrichtung auch weiterhin besucht wird. Die Aufenthaltsbewilligung kann jedoch nach Abschluss bzw. Abbruch der Schulausbildung nicht weiter verlängert werden und es kann aufgrund dieses Aufenthaltstitels kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erworben werden. Ein weiterführender Aufenthaltstitel kann nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine „Rot-Weiß-Rot- Karte“ erfüllt werden. Es ist somit keinesfalls als gewiss anzusehen, dass sich der minderjährige Sohn der BF nach Beendigung seiner schulischen Ausbildung rechtmäßig in Österreich wird aufhalten können. Aufgrund der oben angeführten Entscheidungen ist spruchgemäß festzustellen, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung – zur Aufrechterhaltung des Familienlebens - in Bezug auf den Herkunftsstaat, Bosnien und Herzegowina, vorübergehend unzulässig ist. Der Aufenthalt der BF ist daher iSd § 46a Abs. 1 Z 4 FPG geduldet bis eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ für den Sohn aufgrund Abschluss bzw. Abbruch seiner Schulausbildung in Österreich nicht mehr möglich ist.Aufgrund der oben angeführten Entscheidungen ist spruchgemäß festzustellen, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung – zur Aufrechterhaltung des Familienlebens - in Bezug auf den Herkunftsstaat, Bosnien und Herzegowina, vorübergehend unzulässig ist. Der Aufenthalt der BF ist daher iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG geduldet bis eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ für den Sohn aufgrund Abschluss bzw. Abbruch seiner Schulausbildung in Österreich nicht mehr möglich ist. 3.
- Zu den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Gem. § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Gem. § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gem. Abs. 4 leg. cit. hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gem. Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gem. Absatz 4, leg. cit. hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Somit haben die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach § 52 Abs. 9 FPG und die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung zur Voraussetzung.Somit haben die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG und die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach Paragraph 55, Absatz eins, FPG eine Rückkehrentscheidung zur Voraussetzung. Im vorliegenden Fall wurde eine Rückkehrentscheidung vorübergehend für unzulässig erklärt, weshalb es den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides jeweils an den entsprechenden Voraussetzungen mangelt und diese ersatzlos aufzuheben waren.Im vorliegenden Fall wurde eine Rückkehrentscheidung vorübergehend für unzulässig erklärt, weshalb es den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides jeweils an den entsprechenden Voraussetzungen mangelt und diese ersatzlos aufzuheben waren. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2296967.1.00