RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlG314 2300558-1 Spruch, G314 23000558-1/5EG314 23000558-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX in XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX 2024, Beitragsnummer XXXX , GZ XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrags sowie von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 in römisch 40 gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 2024, Beitragsnummer römisch 40 , GZ römisch 40 , betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrags sowie von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der ORF-Beitrags Service GmbH die Fortsetzung des Verfahrens über den Befreiungsantrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Am XXXX 2024 beantragte der Beschwerdeführer (BF) unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) die Befreiung vom ORF-Beitrag sowie (unter Bekanntgabe einer konkreten Strom-Zählpunktnummer) die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags. Er begründete dies durch Ankreuzen des entsprechenden Formularfelds damit, dass er Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz bzw. dem Arbeitsmarktförderungsgesetz beziehe, und gab bekannt, dass in ihrem Haushalt fünf weitere Personen ( XXXX , geboren XXXX , XXXX , geboren XXXX , XXXX , geboren XXXX , XXXX , geboren XXXX und XXXX , geboren XXXX ) leben würden. Gleichzeitig legte er entsprechende Meldebestätigungen vor. Am römisch 40 2024 beantragte der Beschwerdeführer (BF) unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) die Befreiung vom ORF-Beitrag sowie (unter Bekanntgabe einer konkreten Strom-Zählpunktnummer) die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags. Er begründete dies durch Ankreuzen des entsprechenden Formularfelds damit, dass er Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz bzw. dem Arbeitsmarktförderungsgesetz beziehe, und gab bekannt, dass in ihrem Haushalt fünf weitere Personen ( römisch 40 , geboren römisch 40 , römisch 40 , geboren römisch 40 , römisch 40 , geboren römisch 40 , römisch 40 , geboren römisch 40 und römisch 40 , geboren römisch 40 ) leben würden. Gleichzeitig legte er entsprechende Meldebestätigungen vor. Mit Schreiben vom XXXX 2024 forderte die OBS GmbH den BF unter Berufung auf § 13 Abs 3 AVG auf, den Antrag binnen zwei Wochen durch den Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie Einkommensnachweise von ihm sowie von XXXX , XXXX und XXXX zu verbessern. Sollten die benötigen Informationen und Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt werden, sei der Antrag zurückzuweisen. Mit Schreiben vom römisch 40 2024 forderte die OBS GmbH den BF unter Berufung auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, den Antrag binnen zwei Wochen durch den Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie Einkommensnachweise von ihm sowie von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zu verbessern. Sollten die benötigen Informationen und Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt werden, sei der Antrag zurückzuweisen. Mit E-Mail vom XXXX 2024 legte der BF der OBS GmbH eine Mitteilung des AMS über seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bis XXXX 2024 und eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe für XXXX , XXXX , XXXX und XXXX bis XXXX 2024 vor. Mit E-Mail vom römisch 40 2024 legte der BF der OBS GmbH eine Mitteilung des AMS über seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bis römisch 40 2024 und eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe für römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 2024 vor. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die OBS GmbH den Befreiungsantrag des BF zurück und forderte ihn zur fristgerechten Zahlung des ORF-Beitrags auf. Dies wurde damit begründet, dass er dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig nachgekommen sei und insbesondere keine Einkommensnachweise für XXXX , XXXX und XXXX nachgereicht habe. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die OBS GmbH den Befreiungsantrag des BF zurück und forderte ihn zur fristgerechten Zahlung des ORF-Beitrags auf. Dies wurde damit begründet, dass er dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig nachgekommen sei und insbesondere keine Einkommensnachweise für römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 nachgereicht habe. Dagegen richtet sich die mit XXXX 2024 datierte Beschwerde des BF, die er damit begründet, dass XXXX nicht arbeite und die übrigen in seinem Haushalt lebenden Personen zur Schule gehen würden. Gleichzeitig legte er diverse Unterlagen vor. Dagegen richtet sich die mit römisch 40 2024 datierte Beschwerde des BF, die er damit begründet, dass römisch 40 nicht arbeite und die übrigen in seinem Haushalt lebenden Personen zur Schule gehen würden. Gleichzeitig legte er diverse Unterlagen vor. Die OBS GmbH legte diese Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Die Aufforderung des BVwG, bekanntzugeben, wann und in welcher Form die Beschwerde eingebracht worden sei, wurde dahingehend beantwortet, dass anzunehmen sei, dass die Beschwerde postalisch eingebracht worden sei. Der Zeitpunkt des Einlangens sei nicht bekannt. Das Schreiben sei bei der OBS GmbH am XXXX 2024 archiviert worden.Die OBS GmbH legte diese Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Die Aufforderung des BVwG, bekanntzugeben, wann und in welcher Form die Beschwerde eingebracht worden sei, wurde dahingehend beantwortet, dass anzunehmen sei, dass die Beschwerde postalisch eingebracht worden sei. Der Zeitpunkt des Einlangens sei nicht bekannt. Das Schreiben sei bei der OBS GmbH am römisch 40 2024 archiviert worden. Da der Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde bei der OBS GmbH bzw. das (gemäß § 33 Abs 3 Z 1 AVG allenfalls relevante) Datum der Postaufgabe nicht eruiert werden konnte, ist sie jedenfalls als rechtzeitig anzusehen. Da der Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde bei der OBS GmbH bzw. das (gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, AVG allenfalls relevante) Datum der Postaufgabe nicht eruiert werden konnte, ist sie jedenfalls als rechtzeitig anzusehen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Mangels entscheidungsrelevanter Widersprüche erübrigt sich eine eingehende Beweiswürdigung. Rechtliche Beurteilung: Da die OBS GmbH die Beschwerde des BF mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (siehe z.B. VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102). Da die OBS GmbH die Beschwerde des BF mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (siehe z.B. VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102). § 13 Abs 3 AVG, den die OBS GmbH als Grundlage für den Verbesserungsauftrag und für den Zurückweisungsbescheid herangezogen hat, lautet: „Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“Paragraph 13, Absatz 3, AVG, den die OBS GmbH als Grundlage für den Verbesserungsauftrag und für den Zurückweisungsbescheid herangezogen hat, lautet: „Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ Von Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ iSd § 13 Abs 3 AVG oder um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (siehe VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010). Von Mängeln eines Anbringens iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (siehe VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010). Die §§ 47 bis 49 der FMGebO - auf die § 4a ORF-Beitrags-G hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die vom BF beantragte Befreiung vom ORF-Beitrag verweist - regeln nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung des ORF-Beitrags befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Die Paragraphen 47 bis 49 der FMGebO - auf die Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-G hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die vom BF beantragte Befreiung vom ORF-Beitrag verweist - regeln nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung des ORF-Beitrags befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (siehe VwGH 01.08.2022, Ro 2020/06/0010).Ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (siehe VwGH 01.08.2022, Ro 2020/06/0010). Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Anträge des BF demnach zu Unrecht zurückgewiesen, weil kein Anwendungsfall des § 13 Abs 3 AVG vorlag. Die OBS GmbH hätte ihm vielmehr die Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflicht auftragen und in der Folge inhaltlich über die Anträge entscheiden müssen. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Anträge des BF demnach zu Unrecht zurückgewiesen, weil kein Anwendungsfall des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorlag. Die OBS GmbH hätte ihm vielmehr die Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflicht auftragen und in der Folge inhaltlich über die Anträge entscheiden müssen. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben. Die OBS GmbH wird im fortgesetzten Verfahren über den verfahrenseinleitenden Antrag des BF zu entscheiden haben, wobei es ihr aufgrund der Bindung an die Rechtsansicht des BVwG verwehrt ist, dabei neuerlich den Zurückweisungsgrund des § 13 Abs 3 AVG heranzuziehen. Die OBS GmbH wird im fortgesetzten Verfahren über den verfahrenseinleitenden Antrag des BF zu entscheiden haben, wobei es ihr aufgrund der Bindung an die Rechtsansicht des BVwG verwehrt ist, dabei neuerlich den Zurückweisungsgrund des Paragraph 13, Absatz 3, AVG heranzuziehen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei dieser Entscheidung an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren kann und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hat.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei dieser Entscheidung an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren kann und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2300558.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.