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{'item': 'G314 2300784-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlG314 2300784-1 Spruch, G314 2300784-1/5EG314 2300784-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX in XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX 2024, Beitragsnummer XXXX , GZ XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrags zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der römisch 40 in römisch 40 gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 2024, Beitragsnummer römisch 40 , GZ römisch 40 , betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrags zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der ORF-Beitrags Service GmbH die Fortsetzung des Verfahrens über den Befreiungsantrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit E-Mail vom XXXX 2023 beantragte die Beschwerdeführerin (BF) mit dem dafür vorgesehenen Formular bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) die Befreiung vom ORF-Beitrag, ohne dies näher zu begründen.Mit E-Mail vom römisch 40 2023 beantragte die Beschwerdeführerin (BF) mit dem dafür vorgesehenen Formular bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) die Befreiung vom ORF-Beitrag, ohne dies näher zu begründen. Mit Schreiben vom XXXX 2024 forderte die OBS GmbH die BF unter Berufung auf § 13 Abs 3 AVG auf, den Antrag binnen zwei Wochen durch den Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie Einkommensnachweise aller im gemeinsamen Haushalt lebender Personen ( XXXX und XXXX ) zu verbessern. Sollten die benötigen Informationen und Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt werden, sei der Antrag zurückzuweisen. Mit Schreiben vom römisch 40 2024 forderte die OBS GmbH die BF unter Berufung auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, den Antrag binnen zwei Wochen durch den Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie Einkommensnachweise aller im gemeinsamen Haushalt lebender Personen ( römisch 40 und römisch 40 ) zu verbessern. Sollten die benötigen Informationen und Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt werden, sei der Antrag zurückzuweisen. Hierauf legte die BF Schulbesuchsbestätigungen für sich und XXXX vor. Hierauf legte die BF Schulbesuchsbestätigungen für sich und römisch 40 vor. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die OBS GmbH den Befreiungsantrag der BF zurück und forderte sie zur fristgerechten Zahlung des ORF-Beitrags auf. Dies wurde damit begründet, dass sie dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig nachgekommen sei und Anspruchsgrundlage sowie Einkommensnachweise nicht nachgereicht habe. Dagegen richtet sich die mit XXXX 2024 datierte Beschwerde der BF, die sie damit begründet, dass sie mit der minderjährigen XXXX in einer Wohngemeinschaft lebe. Beide hätte als Einkommen nur die „Kinderbeihilfe“ (gemeint offenbar: Familienbeihilfe); die Mietkosten für die Wohnung würden von den Eltern getragen. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Unterlagen noch benötigt würden, zumal sie dazu widersprüchliche Auskünfte erhalten habe. Dagegen richtet sich die mit römisch 40 2024 datierte Beschwerde der BF, die sie damit begründet, dass sie mit der minderjährigen römisch 40 in einer Wohngemeinschaft lebe. Beide hätte als Einkommen nur die „Kinderbeihilfe“ (gemeint offenbar: Familienbeihilfe); die Mietkosten für die Wohnung würden von den Eltern getragen. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Unterlagen noch benötigt würden, zumal sie dazu widersprüchliche Auskünfte erhalten habe. Die OBS GmbH legte diese Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Die Aufforderung des BVwG, bekanntzugeben, wann und in welcher Form die Beschwerde eingebracht worden sei, wurde dahingehend beantwortet, dass anzunehmen sei, dass die Beschwerde postalisch eingebracht worden sei. Der Zeitpunkt des Einlangens sei nicht bekannt. Das Schreiben sei bei der OBS GmbH am XXXX 2024 archiviert worden.Die OBS GmbH legte diese Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Die Aufforderung des BVwG, bekanntzugeben, wann und in welcher Form die Beschwerde eingebracht worden sei, wurde dahingehend beantwortet, dass anzunehmen sei, dass die Beschwerde postalisch eingebracht worden sei. Der Zeitpunkt des Einlangens sei nicht bekannt. Das Schreiben sei bei der OBS GmbH am römisch 40 2024 archiviert worden. Da der Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde bei der OBS GmbH bzw. das (gemäß § 33 Abs 3 Z 1 AVG allenfalls relevante) Datum der Postaufgabe nicht eruiert werden konnte, ist sie jedenfalls als rechtzeitig anzusehen. Da der Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde bei der OBS GmbH bzw. das (gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, AVG allenfalls relevante) Datum der Postaufgabe nicht eruiert werden konnte, ist sie jedenfalls als rechtzeitig anzusehen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Mangels entscheidungsrelevanter Widersprüche erübrigt sich eine eingehende Beweiswürdigung. Rechtliche Beurteilung: Da die OBS GmbH die Beschwerde der BF mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (siehe z.B. VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102). Da die OBS GmbH die Beschwerde der BF mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (siehe z.B. VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102). § 13 Abs 3 AVG, den die OBS GmbH als Grundlage für den Verbesserungsauftrag und für den Zurückweisungsbescheid herangezogen hat, lautet: „Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“Paragraph 13, Absatz 3, AVG, den die OBS GmbH als Grundlage für den Verbesserungsauftrag und für den Zurückweisungsbescheid herangezogen hat, lautet: „Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ Von Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ iSd § 13 Abs 3 AVG oder um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (siehe VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010). Von Mängeln eines Anbringens iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (siehe VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010). Die §§ 47 bis 49 der FMGebO - auf die § 4a ORF-Beitrags-G hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die von der BF beantragte Befreiung vom ORF-Beitrag verweist - regeln nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung des ORF-Beitrags befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Die Paragraphen 47 bis 49 der FMGebO - auf die Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-G hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die von der BF beantragte Befreiung vom ORF-Beitrag verweist - regeln nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung des ORF-Beitrags befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder verspätete "Verbesserung" vornimmt oder diese gar nicht versucht (siehe VwGH 01.08.2022, Ro 2020/06/0010).Ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder verspätete "Verbesserung" vornimmt oder diese gar nicht versucht (siehe VwGH 01.08.2022, Ro 2020/06/0010). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Befreiungsantrag der BF demnach zu Unrecht zurückgewiesen, weil kein Anwendungsfall des § 13 Abs 3 AVG vorlag. Die OBS GmbH hätte ihr vielmehr die Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflicht auftragen und in der Folge inhaltlich über die Anträge entscheiden müssen. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Befreiungsantrag der BF demnach zu Unrecht zurückgewiesen, weil kein Anwendungsfall des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorlag. Die OBS GmbH hätte ihr vielmehr die Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflicht auftragen und in der Folge inhaltlich über die Anträge entscheiden müssen. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben. Die OBS GmbH wird im fortgesetzten Verfahren über den verfahrenseinleitenden Antrag der BF zu entscheiden haben, wobei es ihr aufgrund der Bindung an die Rechtsansicht des BVwG verwehrt ist, dabei neuerlich den Zurückweisungsgrund des § 13 Abs 3 AVG heranzuziehen. Die OBS GmbH wird im fortgesetzten Verfahren über den verfahrenseinleitenden Antrag der BF zu entscheiden haben, wobei es ihr aufgrund der Bindung an die Rechtsansicht des BVwG verwehrt ist, dabei neuerlich den Zurückweisungsgrund des Paragraph 13, Absatz 3, AVG heranzuziehen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei dieser Entscheidung an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren kann und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hat.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei dieser Entscheidung an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren kann und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2300784.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.