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{'item': 'G314 2306407-1'}

Obsah (10)§ 18Art 133§ 57§ 52§ 55§ 19§ 58§ 60§ 34§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlG314 2306407-1 Spruch, G314 2306407-1/5Z G314 2306409-1/5Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwal

§ 18

Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. der angefochtenen Bescheide wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt jeweils ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist der Vater der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) und ihr gesetzlicher Vertreter. Die Beschwerdeführer (BF) reisten in das Bundesgebiet ein, wo die BF2 am XXXX .2024 und der BF1 am XXXX .2024 internationalen Schutz beantragte. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist der Vater der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) und ihr gesetzlicher Vertreter. Die Beschwerdeführer (BF) reisten in das Bundesgebiet ein, wo die BF2 am römisch 40 .2024 und der BF1 am römisch 40 .2024 internationalen Schutz beantragte. Als Fluchtgründe gab die BF2 bei der am XXXX .2024 durchgeführten Erstbefragung an, dass der BF1 von Vorgesetzten bei der Arbeit geschlagen und die aus diesem Grund erhobene Anklage wegen Bestechung fallen gelassen worden sei. Außerdem habe er Krebs. Sie selbst werde in der Schule gemobbt; ein Wachmann habe versucht, sie auf der Schultoilette sexuell zu missbrauchen. Ihre Familie habe finanzielle Probleme. Sie habe Angst vor dem Bruder ihres Vaters, der dagegen sei, dass sie weiterhin im Haus der Großmutter wohnen. Bei einer Rückkehr befürchte sie die Obdachlosigkeit und eine Fortsetzung der Übergriffe gegen sie.Als Fluchtgründe gab die BF2 bei der am römisch 40 .2024 durchgeführten Erstbefragung an, dass der BF1 von Vorgesetzten bei der Arbeit geschlagen und die aus diesem Grund erhobene Anklage wegen Bestechung fallen gelassen worden sei. Außerdem habe er Krebs. Sie selbst werde in der Schule gemobbt; ein Wachmann habe versucht, sie auf der Schultoilette sexuell zu missbrauchen. Ihre Familie habe finanzielle Probleme. Sie habe Angst vor dem Bruder ihres Vaters, der dagegen sei, dass sie weiterhin im Haus der Großmutter wohnen. Bei einer Rückkehr befürchte sie die Obdachlosigkeit und eine Fortsetzung der Übergriffe gegen sie. Der BF1 gab bei der am XXXX .2024 durchgeführten Erstbefragung an, dass er in Albanien von seinem Chef geschlagen worden sei, die Polizei aber keine Anzeige aufgenommen habe, weil dieser der Schwager des Ex-Finanzministers sei. Bei einer Rückkehr nach Albanien befürchte er, erneut geschlagen zu werden; außerdem drohe ihm die Obdachlosigkeit. Außerdem sei er an Krebs erkrankt.Der BF1 gab bei der am römisch 40 .2024 durchgeführten Erstbefragung an, dass er in Albanien von seinem Chef geschlagen worden sei, die Polizei aber keine Anzeige aufgenommen habe, weil dieser der Schwager des Ex-Finanzministers sei. Bei einer Rückkehr nach Albanien befürchte er, erneut geschlagen zu werden; außerdem drohe ihm die Obdachlosigkeit. Außerdem sei er an Krebs erkrankt. Am XXXX .2024 wurden die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von einer weiblichen Organwalterin zu ihren Anträgen vernommen. Der BF1 ergänzte die Fluchtgründe dahingehend, dass er in Albanien wegen einer Tumorerkrankung medizinisch behandelt worden sei; dort hätte man sich jedoch nicht ausreichend um ihn gekümmert. Er sei 2022 von einem Vorgesetzten, der mit dem ehemaligen albanischen Finanzminister verwandt sei, geschlagen worden und habe sich geweigert, die deshalb erstattete Anzeige zurückzuziehen, obwohl dies von ihm verlangt worden sei. Er habe die Angelegenheit an die Medien weitergeleitet, die jedoch (mutmaßlich wegen Bestechung) nicht darüber berichtet hätten, und sei dann von mehreren Personen bedroht worden. Erst in Österreich habe er erfahren, dass seine Tochter in der Schule physisch und psychisch misshandelt worden sei und angekündigt habe, Selbstmord zu begehen; er wisse aber nicht genau, was vorgefallen sei. Die BF2 ergänzte, dass sie wegen des Mobbings an der Schule Depressionen und Selbstmordgedanken habe. Am römisch 40 .2024 wurden die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von einer weiblichen Organwalterin zu ihren Anträgen vernommen. Der BF1 ergänzte die Fluchtgründe dahingehend, dass er in Albanien wegen einer Tumorerkrankung medizinisch behandelt worden sei; dort hätte man sich jedoch nicht ausreichend um ihn gekümmert. Er sei 2022 von einem Vorgesetzten, der mit dem ehemaligen albanischen Finanzminister verwandt sei, geschlagen worden und habe sich geweigert, die deshalb erstattete Anzeige zurückzuziehen, obwohl dies von ihm verlangt worden sei. Er habe die Angelegenheit an die Medien weitergeleitet, die jedoch (mutmaßlich wegen Bestechung) nicht darüber berichtet hätten, und sei dann von mehreren Personen bedroht worden. Erst in Österreich habe er erfahren, dass seine Tochter in der Schule physisch und psychisch misshandelt worden sei und angekündigt habe, Selbstmord zu begehen; er wisse aber nicht genau, was vorgefallen sei. Die BF2 ergänzte, dass sie wegen des Mobbings an der Schule Depressionen und Selbstmordgedanken habe. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ihnen von Amts wegen keine Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G erteilt (Spruchpunkt III.), Rückkehrentscheidungen

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52

Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt V.),

§ 55

Abs 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde jeweils

§ 18Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

Die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz wurde zusammengefasst damit begründet, dass die BF in Albanien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Bei einer Rückkehr drohe ihnen keine Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund. Es bestehe dort keine Gefahr einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Situation oder einer dauerhaft ausweglosen Lage. Die BF würden auch nicht aufgrund ihres Gesundheitszustands in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten. Sie könnten von ihren in Albanien verbliebenen Familienangehörigen unterstützt werden und hätten in Albanien kostenlos Zugang zu medizinischer Grundversorgung. In Österreich hätten sie keine relevanten familiären oder privaten Anknüpfungen und seien nicht integriert. In Bezug auf die vom BF1 geschilderten Übergriffe seien die albanischen Sicherheitsbehörden ausreichend schutzfähig und -willig. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

§ 57Asyl

G seien nicht erfüllt. Aufgrund des kurzen Inlandsaufenthalts der BF und des Umstands, dass sie gemeinsam in ihr Heimatland zurückkehren sollen, verletze die Rückkehrentscheidung Art 8 EMRK nicht. Die Abschiebung nach Albanien sei zulässig, weil die Voraussetzungen des § 50 Abs 1 bis 3 FPG nicht vorlägen. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), ihnen von Amts wegen keine Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.),

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde jeweils

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz wurde zusammengefasst damit begründet, dass die BF in Albanien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Bei einer Rückkehr drohe ihnen keine Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund. Es bestehe dort keine Gefahr einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Situation oder einer dauerhaft ausweglosen Lage. Die BF würden auch nicht aufgrund ihres Gesundheitszustands in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten. Sie könnten von ihren in Albanien verbliebenen Familienangehörigen unterstützt werden und hätten in Albanien kostenlos Zugang zu medizinischer Grundversorgung. In Österreich hätten sie keine relevanten familiären oder privaten Anknüpfungen und seien nicht integriert. In Bezug auf die vom BF1 geschilderten Übergriffe seien die albanischen Sicherheitsbehörden ausreichend schutzfähig und -willig. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

Paragraph 57, AsylG seien nicht erfüllt. Aufgrund des kurzen Inlandsaufenthalts der BF und des Umstands, dass sie gemeinsam in ihr Heimatland zurückkehren sollen, verletze die Rückkehrentscheidung Artikel 8, EMRK nicht. Die Abschiebung nach Albanien sei zulässig, weil die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins bis 3 FPG nicht vorlägen. Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide wurde damit begründet, dass die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen würden. In den angefochtenen Bescheiden heißt es dazu wörtlich weiter: Spruchpunkt römisch sieben. der angefochtenen Bescheide wurde damit begründet, dass die BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen würden. In den angefochtenen Bescheiden heißt es dazu wörtlich weiter: „Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Sie bedürfen daher nicht des Schutzes Österreichs. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Da Ihrem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden ist und Ihnen auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat droht, ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens tritt hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück [sic].“ Eine weitere Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte nicht. Gegen diese Bescheide richtet sich die am XXXX .2025 beim BFA eingebrachte gemeinsame Beschwerde der BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihnen in Abänderung der angefochtenen Bescheide den Status von Asylberechtigten, in eventu von subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen, in eventu Rückkehrentscheidungen für auf Dauer unzulässig zu erklären und ihnen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK zu erteilen. Letztlich stellen sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag und beantragen die Zulassung der ordentlichen Revision. Die BF begründen die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das behördliche Ermittlungsverfahren den Anforderungen des § 18 Abs 1 AsylG nicht genüge und mangelhaft geblieben sei. Die Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. So habe sich das BFA nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der BF1 in Albanien ausreichend Schutz vor seinen Verfolgern bekommen würde, weil nach den Länderberichten die Effizienz der Sicherheitsbehörden und der Justiz in Albanien stark beeinträchtigt sei, sodass nicht von einer effektiven Schutzfähigkeit und -willigkeit des albanischen Staates ausgegangen werden könne. Machtpersonen und kriminelle Netzwerke würden nach wie vor eine Quelle für die Missachtung der staatlichen Autorität bilden. Korruption sei weitverbreitet, polizeiliche Untersuchungen und die Justiz ineffizient. Für die BF gebe es keine innerstaatliche Fluchtalternative. Das BFA hätte sich mit dem Fluchtvorbringen der BF und den einschlägigen Länderberichten näher auseinandersetzen müssen. Bei der Rückkehrentscheidung gegen die BF2 hätte ihr Wohl vorrangig berücksichtigt werden müssen, zumal sie suizidgefährdet sei. Das BFA hätte ein Gutachten über ihren psychischen Zustand zur Frage einholen müssen, ob sie überstellungsfähig sei. Eine Rückkehr nach Albanien würde ihrem Wohl widersprechen. Ihre Förderung und ihre Entwicklungsmöglichkeiten seien in Kasachstan (gemeint offenbar: Albanien) nicht gegeben. Die BF würden in Albanien wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von Personen, die durch Machtpersonen verfolgt werden, asylrelevant verfolgt, weil der Staat nicht bereit sei, Schutz zu gewähren. Ihr Fluchtvorbringen sei glaubhaft, ihre Furcht wohlbegründet. Ihnen hätte daher internationaler Schutz gewährt werden müssen. In Albanien drohe ihnen Obdachlosigkeit bzw. Mittellosigkeit, dem BF1 überdies eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK, weil er von seinem Chef geschlagen und bedroht worden sei. Gegen diese Bescheide richtet sich die am römisch 40 .2025 beim BFA eingebrachte gemeinsame Beschwerde der BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihnen in Abänderung der angefochtenen Bescheide den Status von Asylberechtigten, in eventu von subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen, in eventu Rückkehrentscheidungen für auf Dauer unzulässig zu erklären und ihnen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen. Letztlich stellen sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag und beantragen die Zulassung der ordentlichen Revision. Die BF begründen die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das behördliche Ermittlungsverfahren den Anforderungen des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG nicht genüge und mangelhaft geblieben sei. Die Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. So habe sich das BFA nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der BF1 in Albanien ausreichend Schutz vor seinen Verfolgern bekommen würde, weil nach den Länderberichten die Effizienz der Sicherheitsbehörden und der Justiz in Albanien stark beeinträchtigt sei, sodass nicht von einer effektiven Schutzfähigkeit und -willigkeit des albanischen Staates ausgegangen werden könne. Machtpersonen und kriminelle Netzwerke würden nach wie vor eine Quelle für die Missachtung der staatlichen Autorität bilden. Korruption sei weitverbreitet, polizeiliche Untersuchungen und die Justiz ineffizient. Für die BF gebe es keine innerstaatliche Fluchtalternative. Das BFA hätte sich mit dem Fluchtvorbringen der BF und den einschlägigen Länderberichten näher auseinandersetzen müssen. Bei der Rückkehrentscheidung gegen die BF2 hätte ihr Wohl vorrangig berücksichtigt werden müssen, zumal sie suizidgefährdet sei. Das BFA hätte ein Gutachten über ihren psychischen Zustand zur Frage einholen müssen, ob sie überstellungsfähig sei. Eine Rückkehr nach Albanien würde ihrem Wohl widersprechen. Ihre Förderung und ihre Entwicklungsmöglichkeiten seien in Kasachstan (gemeint offenbar: Albanien) nicht gegeben. Die BF würden in Albanien wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von Personen, die durch Machtpersonen verfolgt werden, asylrelevant verfolgt, weil der Staat nicht bereit sei, Schutz zu gewähren. Ihr Fluchtvorbringen sei glaubhaft, ihre Furcht wohlbegründet. Ihnen hätte daher internationaler Schutz gewährt werden müssen. In Albanien drohe ihnen Obdachlosigkeit bzw. Mittellosigkeit, dem BF1 überdies eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK, weil er von seinem Chef geschlagen und bedroht worden sei. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Schreiben vom XXXX 2025 vor und beantragt, erstere als unbegründet abzuweisen. Die Rechtssachen wurden zunächst der Gerichtsabteilung G307 des BVwG und nach Unzuständigkeitseinreden der Gerichtsabteilung G314 zugewiesen.Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Schreiben vom römisch 40 2025 vor und beantragt, erstere als unbegründet abzuweisen. Die Rechtssachen wurden zunächst der Gerichtsabteilung G307 des BVwG und nach Unzuständigkeitseinreden der Gerichtsabteilung G314 zugewiesen. Mittlerweile waren weitere Familienangehörige der BF, nämlich XXXX , die Ehefrau des BF1 und Mutter der BF2, sowie XXXX , der minderjährige Sohn des BF1 und Bruder der BF2, in das Bundesgebiet eingereist und hatten hier am XXXX .2024 internationalen Schutz beantragt. Diese Anträge wurden am XXXX .2024 beim BFA eingebracht; eine Entscheidung darüber ist noch nicht ergangen.Mittlerweile waren weitere Familienangehörige der BF, nämlich römisch 40 , die Ehefrau des BF1 und Mutter der BF2, sowie römisch 40 , der minderjährige Sohn des BF1 und Bruder der BF2, in das Bundesgebiet eingereist und hatten hier am römisch 40 .2024 internationalen Schutz beantragt. Diese Anträge wurden am römisch 40 .2024 beim BFA eingebracht; eine Entscheidung darüber ist noch nicht ergangen. Feststellungen: Die BF sind in Österreich straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Ihnen anzulastende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung sind nicht aktenkundig. Ihr Lebensunterhalt wird durch Grundversorgungsleistungen finanziert. Sie sind als Asylwerber krankenversichert und halten sich gemeinsam mit XXXX und XXXX in dem der Familie zugewiesenen Grundversorgungsquartier auf, wo sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Der BF1 wird in Österreich medizinisch behandelt.Die BF sind in Österreich straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Ihnen anzulastende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung sind nicht aktenkundig. Ihr Lebensunterhalt wird durch Grundversorgungsleistungen finanziert. Sie sind als Asylwerber krankenversichert und halten sich gemeinsam mit römisch 40 und römisch 40 in dem der Familie zugewiesenen Grundversorgungsquartier auf, wo sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Der BF1 wird in Österreich medizinisch behandelt. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG. Der Inlandsaufenthalt von XXXX und XXXX sowie die Feststellungen zu ihren Asylverfahren ergeben sich aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister und dem GVS-Betreuungsinformationssystem. Daraus ergibt sich auch, dass mittlerweile die ganze Familie (Eltern und zwei minderjährige Kinder) in einem gemeinsamen Grundversorgungsquartier zusammenlebt.Der Inlandsaufenthalt von römisch 40 und römisch 40 sowie die Feststellungen zu ihren Asylverfahren ergeben sich aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister und dem GVS-Betreuungsinformationssystem. Daraus ergibt sich auch, dass mittlerweile die ganze Familie (Eltern und zwei minderjährige Kinder) in einem gemeinsamen Grundversorgungsquartier zusammenlebt. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF geht aus dem Strafregister hervor. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für gegen sie erlassene Verwaltungsstrafen oder andere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung. Der Bezug von Grundversorgungsleistungen und die Krankenversicherung ergeben sich aus dem GVS-Betreuungsinformationssystem. Die BF sind laut dem Zentralen Melderegister in ihrem Grundversorgungsquartier mit Hauptwohnsitz gemeldet. Rechtliche Beurteilung:

§ 18

Abs 1 Z 1 BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil die BF aus Albanien, einem sicheren Herkunftsstaat

§ 19Abs 5 BFA-VG i

Vm § 1 Z 7 HStV, stammen.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil die BF aus Albanien, einem sicheren Herkunftsstaat

Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 7, HStV, stammen.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G einer Beschwerde, der das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18

Abs 1 Z 1 BFA-VG ist nicht zwingend, sondern setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ist nicht zwingend, sondern setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).

§ 58

Abs 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

§ 60

AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dem gesetzlichen Gebot, Bescheide zu begründen, ist als Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens besondere Bedeutung beizumessen. Ein Begründungsmangel kann eine wesentliche Mangelhaftigkeit darstellen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 417 ff).

Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dem gesetzlichen Gebot, Bescheide zu begründen, ist als Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens besondere Bedeutung beizumessen. Ein Begründungsmangel kann eine wesentliche Mangelhaftigkeit darstellen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 417 ff). Eine pauschale Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bei allen Asylwerbern, die aus sicheren Herkunftsstaaten stammen, ist nicht zulässig. Die Aberkennung bedarf vielmehr – auch angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen, insbesondere der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen vor Rechtskraft der Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Das BFA begründete die im Rahmen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorzunehmende Interessenabwägung hier nicht, sondern begnügte sich mit allgemein gehaltenen Textbausteinen, ohne auf den vorliegenden Einzelfall Bezug zu nehmen und insbesondere ohne auf die konkreten Interessen der BF, von denen keine Störung der öffentlichen Ordnung ausgeht, einzugehen. Auch eine Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand der BF, insbesondere der laufenden Behandlung des BF1, unterblieb. Durch die Einschätzung, den Anträgen auf internationalen Schutz sei keine Aussicht auf Erfolg beschieden, wird das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens in unzulässiger Weise vorweggenommen. Dazu kommt, dass Asylverfahren von Familienmitgliedern beim BFA

§ 34Abs 4 Asyl

G „unter einem“ zu führen und Verfahren von Familienmitgliedern, die beim BVwG anhängig sind,

§ 34Abs 5 Asyl

G gemeinsam zu entscheiden sind (siehe VwGH 28.03.2022, Ra 2021/01/0163), um gleichförmige Entscheidungen zu gewährleisten und die Aufrechterhaltung des Familienverbands nicht zu gefährden, zumal im Familienverfahren grundsätzlich allen Familienangehörigen der gleiche Schutzstatus zu gewähren ist (siehe § 34 Abs 2 und 3 AsylG). Dazu kommt, dass Asylverfahren von Familienmitgliedern beim BFA

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG „unter einem“ zu führen und Verfahren von Familienmitgliedern, die beim BVwG anhängig sind,

Paragraph 34, Absatz 5, AsylG gemeinsam zu entscheiden sind (siehe VwGH 28.03.2022, Ra 2021/01/0163), um gleichförmige Entscheidungen zu gewährleisten und die Aufrechterhaltung des Familienverbands nicht zu gefährden, zumal im Familienverfahren grundsätzlich allen Familienangehörigen der gleiche Schutzstatus zu gewähren ist (siehe Paragraph 34, Absatz 2 und 3 AsylG). Die BF sowie XXXX und XXXX sind Familienangehörige iSd § 2 Abs 1 Z 22 AsylG, sodass für ihre Asylverfahren § 34 AsylG anzuwenden ist. Über die Beschwerden der BF kann erst entschieden werden, wenn der BFA über die Asylanträge von XXXX und XXXX hat und diesbezüglich die Beschwerdefrist abgelaufen ist bzw. eine allfällige Beschwerde dem BVwG vorgelegt wurde. Wenn das BFA XXXX und XXXX nämlich den Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkennt, ist den BF dieser Status ebenfalls zuzuerkennen. Bei einer Negativentscheidung über die Anträge von XXXX und XXXX sind allfällige Beschwerdeverfahren beim BVwG zur Aufrechterhaltung des Familienverbands, aber auch aus prozessökonomischen Erwägungen, gemeinsam mit den verfahren der BF zu führen. Eine Trennung der aus einem Ehepaar und seinen beiden minderjährigen Kindern bestehenden Kernfamilie bzw. eine Rückführung der BF ohne die beiden anderen Familienangehörigen kommt (auch vor dem Hintergrund von Art 8 ERMK) nicht in Betracht. Die BF sowie römisch 40 und römisch 40 sind Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, sodass für ihre Asylverfahren Paragraph 34, AsylG anzuwenden ist. Über die Beschwerden der BF kann erst entschieden werden, wenn der BFA über die Asylanträge von römisch 40 und römisch 40 hat und diesbezüglich die Beschwerdefrist abgelaufen ist bzw. eine allfällige Beschwerde dem BVwG vorgelegt wurde. Wenn das BFA römisch 40 und römisch 40 nämlich den Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkennt, ist den BF dieser Status ebenfalls zuzuerkennen. Bei einer Negativentscheidung über die Anträge von römisch 40 und römisch 40 sind allfällige Beschwerdeverfahren beim BVwG zur Aufrechterhaltung des Familienverbands, aber auch aus prozessökonomischen Erwägungen, gemeinsam mit den verfahren der BF zu führen. Eine Trennung der aus einem Ehepaar und seinen beiden minderjährigen Kindern bestehenden Kernfamilie bzw. eine Rückführung der BF ohne die beiden anderen Familienangehörigen kommt (auch vor dem Hintergrund von Artikel 8, ERMK) nicht in Betracht. Da die Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine nachvollziehbare Interessenabwägung enthält und vor einer Beschwerdeentscheidung jedenfalls das weitere Verfahren über die Asylanträge von XXXX und XXXX abgewartet werden muss, sind die Spruchpunkte VII. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben. Gleichzeitig ist der Beschwerde

§ 18

Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Da die Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine nachvollziehbare Interessenabwägung enthält und vor einer Beschwerdeentscheidung jedenfalls das weitere Verfahren über die Asylanträge von römisch 40 und römisch 40 abgewartet werden muss, sind die Spruchpunkte römisch sieben. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben. Gleichzeitig ist der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21

Abs 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte.Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte und sich an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2306407.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.