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{'item': 'L503 2306898-1'}

Obsah (17)§ 18Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55Art. 227§ 6§ 28§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 5§ 46a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlL503 2306898-1 SpruchL503 2306898-1/3E, L503 2306898-1/3E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 18

Abs 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) – eigenen Angaben zufolge ein pakistanischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 23.12.2024 aus der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner niederschriftlichen Befragung wegen illegalen Aufenthalts vor der LPD Kärnten am 23.12.2024 gab der BF an, er sei auf dem Weg nach Italien, wo er arbeiten wolle. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. In Österreich habe er keine Angehörigen. Bei seiner Erstbefragung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz am 24.12.2024 gab der BF an, er habe sich zuletzt ca. 4 Jahre lang in der Türkei aufgehalten, ehe er nach Österreich gereist sei. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, die Taliban seien in Pakistan sehr aktiv, weshalb die Sicherheitslage dort sehr instabil sei; es gebe auch Kämpfe zwischen Sunniten und Schiiten. Auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, er habe in Pakistan keine Perspektive. Die Frage, ob er im Fall einer Rückkehr etwa unmenschliche Behandlung zu befürchten oder mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte der BF.
  2. Am 26.12.2024 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich befragt. Eingangs gab der BF an, er sei im Distrikt Kurram Agency (Provinz Khyber Pakhtunkhwa) geboren und habe dort gelebt. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Afridi an. Seine Muttersprache sei Pashtu, er spreche aber auch noch Urdu und Englisch. Er sei nur auf der Durchreise nach Österreich gewesen, weil er nach Italien habe reisen wollen, um dort zu arbeiten und weil dort Freunde und Cousins leben würden. Zuvor habe er ca. vier Jahre lang in der Türkei gelebt und dort in verschiedenen Fabriken gearbeitet. Hinsichtlich seiner Identität könne er nur auf ein Foto seines Personalausweises, welches er am Handy gespeichert habe, verweisen; er habe keinen Reisepass. In Österreich habe er keine Verwandten oder sonstige persönlichen Beziehungen. In Pakistan sei er nach der Schule als Tagelöhner tätig gewesen und habe ca. 15.000 bis 16.000 Rupien im Monat verdient. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe insgesamt vier Brüder und fünf Schwestern, von denen alle bis auf zwei Brüder, welche in Dubai arbeiten würden, in Peschawar leben würden; dort lebe auch seine Mutter. Mit seiner Familie stehe er in regelmäßigem Kontakt. Seine Familie hätte ein kleines Haus; sie würden von den in Dubai arbeitenden Brüdern unterstützt werden. Auf die Frage, aus welchem Grund er in Österreich um Asyl angesucht habe, gab der BF wörtlich wie folgt an: „BF: In unserer Region herrschen die Taliban, es gibt immer wieder Konflikte, auch zwischen Sunniten und Schiiten, es gibt keine Unterstützung seitens der Regierung. Ich habe mich in Pakistan nicht sicher gefühlt, daher bin ich geflüchtet. F: Gibt es sonst noch Gründe, die zu Ihrer Ausreise geführt haben? BF: Nein, das ist alles. F: Wieso sind Sie nicht in eine andere Region gezogen in Pakistan, wo die Taliban nicht aktiv sind? BF: In anderen Städten hatte ich niemanden, außerdem gibt es in Pakistan keine Arbeit. F: Haben Sie alle Fluchtgründe erzählt? BF: Ja, das sind die Gründe, weshalb ich ausgereist bin. F: Gibt es sonst noch Gründe, aus denen sie Pakistan verlassen mussten, jedoch bisher nicht erzählt haben? BF: Nein.“ Weiters gab der BF auf Nachfragen an, die € 7.000 für die Ausreise habe er ausgeliehen. Aufgrund seines damaligen Alters hätte er auch kein Arbeitsvisum für Dubai bekommen, um zu seinen Brüdern zu gehen. Auch nach seinem vierjährigen Aufenthalt in der Türkei sei ihm dies nicht möglich gewesen, weil er keine ID-Karte im Original und keinen Reisepass gehabt habe. Er habe niemals Probleme mit der Polizei, einem Gericht oder irgendeiner öffentlichen Einrichtung in Pakistan gehabt. Er habe ins Ausland gehen wollen, weil er als Tagelöhner in Pakistan sehr wenig verdient habe. Er wolle nunmehr hart arbeiten, um das für die Ausreise geliehene Geld zurückzahlen zu können. In der Türkei sei er nicht geblieben, weil die Polizei dort alle illegal Lebenden festgenommen habe. Im Übrigen habe er schon immer nach Europa gehen wollen, „weil man in Europa ein Dokument bekommt und gut verdienen kann“. Weiters gab der BF wie folgt an: „F: Gehören Sie oder gehörten Sie einer politischen Partei an? BF: Nein. F: Waren Sie jemals in irgendeinem Land politisch aktiv? BF: Nein. F: Hatten Sie jemals aufgrund Ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit Probleme? BF: Nein, hatte ich nicht. F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig? BF: Nein. F: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? Wenn ja, wie oft insgesamt? BF: In Pakistan nicht, in der Türkei schon, und auch in Serbien wurde ich festgenommen. F: Haben Sie jemals in Österreich, Pakistan oder einem anderen Land an Demonstrationen teilgenommen? BF: Nein.“ Nach Einbringung der Länderfeststellungen in das Verfahren durch das BFA, hinsichtlich derer der BF die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ablehnte, gab der BF weiters wie folgt an: „F: Was fürchten Sie, wenn Sie nach Pakistan abgeschoben werden würden? BF: Ich kann mir das Leben dort nicht mehr vorstellen. F: Wieso? BF: Die wirtschaftliche Lage in Pakistan ist sehr schlecht, die Sicherheitslage ist sehr gefährlich, es gibt Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und Sunniten und Schiiten. F: Anmerkung: Aber man kann dort leben? BF: Aber es gibt keine Arbeit. F: Anders gefragt: Hätten Sie eine Arbeit gehabt und genügend verdient, wären Sie in Pakistan verblieben? A: Selbstverständlich wäre ich dort geblieben. F: Bedeutet — wenn ich Sie richtig verstehe — dass die von Ihnen angegebenen Probleme mit den Taliban, die Kämpfe zwischen Sunniten und Schiiten kein Problem für Sie dargestellt hätten, wenn Sie nur genügend verdient hätten und eine entsprechende Arbeit gehabt hätten? BF: Ja, da haben Sie mich richtig verstanden. F: Sie wären bei entsprechendem Verdienst und entsprechender Arbeit in Pakistan verblieben und wären noch immer da bzw. nie ausgereist? BF: Das habe ich schon gesagt, ja ich wäre zu Hause geblieben und nicht ausgereist.“
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.12.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.12.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Abs.

1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.12.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.12.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte das BFA kurz zusammengefasst aus, die Identität des BF stehe ausreichend fest, er sei pakistanischer Staatsbürger, sei im Distrikt Kurram Agency geboren, gehöre der Volksgruppe (gemeint wohl: dem Stamm, Anmerkung des BVwG) der Afridi an und bekenne sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben, seine Muttersprache sei Paschtu, er spreche weiters Urdu und Englisch, er sei ledig und habe keine Kinder, er verfüge über eine 12-jährige Schulbildung und habe Berufserfahrung als Tagelöhner, in seiner Heimat würden nach wie vor seine Mutter und diverse Geschwister leben, er sei gesund und arbeitswillig. Die Gefahr einer Verfolgung habe er selbst nicht vorgebracht und sei eine solche auch in objektiver Hinsicht auf Grundlage der Länderfeststellungen nicht zu erkennen; vielmehr sei von einer missbräuchlichen Asylantragstellung auszugehen, um eine Rückführung zu verhindern bzw. aus der Haft freizukommen, um weiter nach Italien reisen zu können. Der BF sei in Pakistan auch niemals irgendwelchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Darüber hinaus habe er in Pakistan familiäre Anknüpfungspunkte und werde dort nicht in eine ausweglose Lage geraten. Zu Österreich habe er keine familiären oder sonstigen Bindungen, vielmehr sei er nur auf der Durchreise nach Italien gewesen, um dort zu arbeiten.

  1. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 22.1.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 26.12.
  2. Darin wurde moniert, die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen seien mangelhaft; sie würden sich „nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF“ befassen. Verwiesen wurde auf das – vom BFA in das Verfahren eingebrachte – LIB, wonach es in verschiedenen Regionen Pakistans zu zahlreichen Anschlägen durch die Taliban gekommen sei; auch komme es den Länderberichten nach immer wieder zu Anschlägen und Morden aufgrund der unterschiedlichen Glaubensrichtungen. Bezüglich einer Gefährdung des BF im Sinne von Art 2 oder 3 EMRK wurde auf die Auswirkungen des globalen Klimawandels auf die Lebensbedingungen der Menschen in Pakistan verwiesen (etwa betreffend das Recht auf Leben in Zusammenhang mit extremen Hitzewellen) sowie darauf, dass es zu einem drastischen Anstieg terroristischer Gewalt gekommen sei. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  3. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 22.1.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 26.12.
  4. Darin wurde moniert, die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen seien mangelhaft; sie würden sich „nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF“ befassen. Verwiesen wurde auf das – vom BFA in das Verfahren eingebrachte – LIB, wonach es in verschiedenen Regionen Pakistans zu zahlreichen Anschlägen durch die Taliban gekommen sei; auch komme es den Länderberichten nach immer wieder zu Anschlägen und Morden aufgrund der unterschiedlichen Glaubensrichtungen. Bezüglich einer Gefährdung des BF im Sinne von Artikel 2, oder 3 EMRK wurde auf die Auswirkungen des globalen Klimawandels auf die Lebensbedingungen der Menschen in Pakistan verwiesen (etwa betreffend das Recht auf Leben in Zusammenhang mit extremen Hitzewellen) sowie darauf, dass es zu einem drastischen Anstieg terroristischer Gewalt gekommen sei. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  5. Am 3.2.2025 wurde der Akt de BVwG vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht mit absoluter Gewissheit, aber doch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit fest. Er ist Staatsangehöriger von Pakistan und stammt aus dem Distrikt Kurram Agency (Provinz Khyber Pakhtunkhwa), er gehört dem Stamm der Afridi an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Muttersprache ist Paschtu, er spricht weiters Urdu und Englisch. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er verfügt über eine 12-jährige Schulbildung und war in Pakistan zuletzt als Tagelöhner erwerbstätig. In Pakistan – konkret in Peschawar (ebenso Provinz Khyber Pakhtunkhwa) - leben nach wie vor seine Mutter, fünf Schwestern und zwei Brüder; zwei weitere Brüder leben in Dubai und arbeiten dort. Seine Familie besitzt in Peschawar ein kleines Haus. Er steht mit seinen Angehörigen telefonisch in Kontakt. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Zu Österreich hat der BF keine familiären oder sonstigen Bindungen, vielmehr war er anlässlich seines Aufgriffs nur auf der Durchreise nach Italien, um dort zu arbeiten. 1.
  8. Zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF: Der BF hat Pakistan verlassen, um seine Lebensumstände in Europa – konkret in Italien – durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu verbessern. Der BF war in Pakistan keiner individuellen, konkreten Bedrohung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt und er hat im Fall seiner Rückkehr Derartiges nicht zu befürchten. Der BF war in Pakistan zudem keiner sonstigen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt und ist eine entsprechende Gefährdung oder Bedrohung auch im Fall seiner Rückkehr zu verneinen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten würde; der BF ist selbsterhaltungsfähig. Auch in Anbetracht der allgemeinen Sicherheitslage in Pakistan und konkret der Herkunftsregion des BF besteht keine maßgebliche Gefahr für Leib und Leben des BF im Fall einer Rückkehr. 1.
  9. Zur aktuellen Situation in Pakistan: Zur Lage in Pakistan wird auf das vom BFA in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Pakistan (Version 7, Veröffentlichungsdatum 1.2.2024) verwiesen, in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden. Darin wird auszugweise etwa wie folgt ausgeführt: Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 27.10.2023). Die Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen Rechte auf diese Gebiete ausgedehnt (ICG 14.2.2022). Pakistan kontrolliert außerdem die Gebiete Gilgit-Baltistan sowie Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite von Kaschmir (AA 27.10.2023). Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 2023). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 19.1.2024). Der Präsident hat eher eine symbolische Funktion und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 2023; vgl. EB 19.1.2024).Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 2023). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 19.1.2024). Der Präsident hat eher eine symbolische Funktion und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 2023; vergleiche EB 19.1.2024). … Allgemeine Entwicklungen im Bereich Terrorismus Pakistan konnte ab 2014 bedeutenden Erfolg in seiner Terrorbekämpfung aufweisen. Sie führten zu einer verbesserten allgemeinen Sicherheitslage, die allerdings aktuell wieder vor Herausforderungen steht (PIPS 10.1.2024). Konstante Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilichen Anti-Terrorabteilungen, darunter die groß angelegten Militäroperationen Zarb-e-Azb, Khyber I-IV und Radd-ul-Fasaad sowie einige Anti-Extremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, NAP, trugen zu einem kontinuierlichen Rückgang terroristischer Anschläge von 2009 bis 2020 - mit Ausnahme des Jahres 2013 - bei (PIPS 15.6.2021). Die Operation Zarb-e-Azb 2014 war in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen Federal Administered Tribal Areas, FATA, ausgerichtet, um Terrorgruppen in Nord-Waziristan zu bekämpfen. Aus den meisten Gebieten konnten die militanten Extremisten vertrieben werden. Unter den Militäroperationen litt allerdings auch die Zivilbevölkerung vor Ort, eine hohe Anzahl an Personen wurde zu intern Vertriebenen. Die darauf folgende Operation Radd-ul-Fasaad involviert auch zivile Einsatzkräfte und konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke militanter Extremisten auszuheben (EASO 10.2021). Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen (FES 12.2020; vgl. PIPS 24.2.2023). Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Die Verbreitung extremistischer Literatur, extremistische Kundgebungen und die Verherrlichung von Terroristen hielten an (FES 12.2020). Ebenso zeigten sich wenige Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten (PIPS 18.2.2022).Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen (FES 12.2020; vergleiche PIPS 24.2.2023). Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Die Verbreitung extremistischer Literatur, extremistische Kundgebungen und die Verherrlichung von Terroristen hielten an (FES 12.2020). Ebenso zeigten sich wenige Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten (PIPS 18.2.2022). Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bekräftigt. Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar (PIPS 4.1.2022; vgl. CRSS 19.5.2023).Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bekräftigt. Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar (PIPS 4.1.2022; vergleiche CRSS 19.5.2023). Trendumkehr bei den Anschlagszahlen seit 2021 Bereits das Jahr 2021 war von einem 42-prozentigen Anstieg der Zahl an Anschlägen im Vergleich zum Jahr 2020 auf 207 Terrorakte gekennzeichnet (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2022 stieg die Zahl der Anschläge wiederum um 27 Prozent auf 262 Terrorakte. Diese forderten zusammen 419 Menschenleben, ein Anstieg von 25 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Ungefähr die Hälfte der Todesopfer 2022, 206, waren - laut Daten des Analyseinstituts Pak Institute for Peace Studies, PIPS, - Mitglieder der Sicherheitskräfte bzw. Exekutivbehörden, 152 waren Zivilisten und 61 Terroristen (PIPS 24.2.2023). Das Jahr 2023 verzeichnete als drittes Jahr in Folge einen neuerlichen Anstieg in den Erhebungen von PIPS: um 17 Prozent in der Zahl der Anschläge auf 306; und um 65 Prozent in der Zahl der Todesopfer auf
  10. Von den Todesopfern waren 330 - erneut beinahe die Hälfte - Sicherheitskräfte, 260 Zivilisten und 103 Terroristen (PIPS 10.1.2024). Das Center for Research and Security Studies, CRSS, als Vergleichsquelle, verzeichnet in einer ersten Gesamtauswertung für das Jahr 2023 586 terroristische Anschläge mit 986 Toten (CRSS 31.12.2023). In der vertieften Auswertung für 2022 waren es 378 Anschläge mit 602 Todesopfern, davon 291 Mitglieder der Sicherheitskräfte, 297 Zivilisten und 14 Terroristen (CRSS 19.5.2023). Für das Jahr 2021 verzeichnete es 403 Terrorakte mit 555 Toten, davon 330 Zivilisten (CRSS 3.1.2022). Eine spezifische Analyse des PIPS verdeutlicht konkret, dass im Zeitraum der 21 Monate zwischen der Machtübernahme der Taliban in Kabul vom August 2021 bis zum Stand der Auswertung im April 2023 im Vergleich zu den 21 Monaten davor eine Steigerung der Anschläge um 73 Prozent festgestellt werden kann, während die Todeszahlen eine Steigerung um 138 Prozent erfuhren. In diesem Vergleich zeigt sich allerdings auch eine starke Konzentration. Während Khyber Pakhtunkhwa einen Anstieg an Anschlägen um 92 Prozent in diesem Zeitraum erfuhr und Belutschistan um 81 Prozent, gingen die Anschläge im Punjab, Islamabad und Sindh im selben Zeitraum zurück (PIPS 30.5.2023). Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert bleibt (PIPS 4.1.2022). Regional aufgeschlüsselt betrafen im Jahr 2023 93 Prozent aller Anschläge in Pakistan diese beiden Provinzen. Wie zuvor entfiel die Mehrheit - konkret 174 der 306 landesweiten Anschläge und damit 57 Prozent auf Khyber Pakhtunkhwa. 422 der landesweit 693 Todesopfer entfielen auf die Provinz. Belutschistan verzeichnete 110 der Anschläge mit 229 Todesopfern (PIPS 10.1.2024). Im Vorjahr, 2022, entfielen 95 Prozent aller Anschläge auf diese beiden Provinzen und hier wiederum allein 64 Prozent - beinahe zwei Drittel - auf Khyber Pakhtunkhwa mit 169 Anschlägen. Hier waren auch 294 der 419 Todesopfer des Jahres 2022 zu beklagen. Mehr noch ließ sich der Gesamtanstieg der Anschlagszahlen 2022 allein auf einen Anstieg der Anschläge um 52 Prozent in dieser Provinz zurückführen. In den übrigen Provinzen gingen 2022 die Anschläge zurück oder blieben auf gleichem Niveau. In Belutschistan, das von der zweithöchsten Zahl an Anschlägen betroffen war, wurden im Jahr 2022 79 Anschläge durchgeführt - im Vergleich zu 81 des Vorjahres. Dabei wurden 106 Menschen getötet (PIPS 24.2.2023). In der Auswertung von CRSS betrafen 303 von 378 Anschlägen im Jahr 2022 allein diese beiden Provinzen (CRSS 19.5.2023). Im Jahr 2021 trafen 93 Prozent der gesamten von PIPS erfassten Anschläge die beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan zusammengenommen, die meisten mit 111 von insgesamt 207 Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 4.1.2022). Hauptakteure Mehr als 20 terroristische Gruppierungen waren 2023 aktiv, allerdings lassen sich 78 Prozent aller Anschläge sowie 82 Prozent der Todesopfer drei Gruppen zuschreiben: den pakistanischen Taliban - Tehrik-e Taliban Pakistan, TTP, inklusive ihrer Untergruppen, dem Islamic State Khorasan Province, ISKP, und der Belutschistan Liberation Army, BLA. Letztere konzentrierte ihre Anschläge hauptsächlich in Belutschistan, der ISKP war in Teilen Khyber Pakhtunkhwas und Belutschistans aktiv und die TTP überwiegend in Khyber Pakhtunkhwa, wobei sie allerdings auch in den anderen Provinzen Anschläge durchführte. Hauptakteur der Gewalt ist dabei die TTP, auf die - mit 151 an der Zahl und 281 Todesopfern - beinahe die Hälfte aller Anschläge in Pakistan zurückgehen (PIPS 10.1.2024). Der TTP gelang es ab 2020, sich neu zu formieren - verstärkt seit der Machtübernahme der afghanischen Taliban in Kabul (PIPS 10.1.2024). Sie hat von allen ausländischen Gruppierungen am meisten vom Abzug der internationalen Truppen in Afghanistan profitiert (PIPS 24.2.2023). Ihre dortige Präsenz nutzt sie, um Operationen in Pakistan durchzuführen (UNSC 25.7.2023). In der Folge haben sich ihre Anschläge in Pakistan sprunghaft erhöht (UNSC 13.2.2023). Trotz gegenteiliger Versprechungen ziehen die afghanischen Taliban nicht ernsthaft in Erwägung, gegen die pakistanischen Taliban auf afghanischem Gebiet vorzugehen (PIPS 4.1.2022; vgl. PIPS 10.1.2024). Einen unter der Vermittlung des Islamischen Emirates von Afghanistan im Mai 2022 eingesetzten Waffenstillstand inklusive Verhandlungen zwischen Vertretern der TTP und des pakistanischen Staats in Kabul kündigte die TTP im November 2022 auf (PIPS 24.2.2023; vgl. PIPS 10.1.2024). Der TTP gelang es ab 2020, sich neu zu formieren - verstärkt seit der Machtübernahme der afghanischen Taliban in Kabul (PIPS 10.1.2024). Sie hat von allen ausländischen Gruppierungen am meisten vom Abzug der internationalen Truppen in Afghanistan profitiert (PIPS 24.2.2023). Ihre dortige Präsenz nutzt sie, um Operationen in Pakistan durchzuführen (UNSC 25.7.2023). In der Folge haben sich ihre Anschläge in Pakistan sprunghaft erhöht (UNSC 13.2.2023). Trotz gegenteiliger Versprechungen ziehen die afghanischen Taliban nicht ernsthaft in Erwägung, gegen die pakistanischen Taliban auf afghanischem Gebiet vorzugehen (PIPS 4.1.2022; vergleiche PIPS 10.1.2024). Einen unter der Vermittlung des Islamischen Emirates von Afghanistan im Mai 2022 eingesetzten Waffenstillstand inklusive Verhandlungen zwischen Vertretern der TTP und des pakistanischen Staats in Kabul kündigte die TTP im November 2022 auf (PIPS 24.2.2023; vergleiche PIPS 10.1.2024). Der ISKP konnte ebenfalls die Zahl seiner Anschläge steigern (PIPS 30.5.2023). Die 17 Anschläge der Gruppierung verursachten mit 155 Toten die zweithöchsten Opferzahlen im Jahr
  11. Die hohe Opferzahl unterstreicht auch ihre Kapazität Großanschläge durchzuführen (PIPS 10.1.2024). Auch den belutschischen und Sindhi-nationalistischen Gruppierungen gelangen seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan größere Anschläge als zuvor - in ihrem Fall auf Sicherheitskräfte und chinesische Interessen (PIPS 30.5.2023). Hauptsächliche Zielsetzungen Verbunden mit ihrem Wiedererstarken sind auch bedeutende Änderungen von Strategie und Modus Operandi der TTP erkennbar. Die hohen Opferzahlen unter Zivilisten bei früheren Selbstmordattentaten hatten einen Verlust der Unterstützung in der Bevölkerung - aber auch unter Jihadisten - und umgekehrt eine breite Befürwortung der Militäroperationen zur Folge, was einen der Gründe für ihre Zurückdrängung in Pakistan im Zeitraum 2014 bis 2016 darstellte. In der neuen Strategie der TTP steht die Zielsetzung auf Sicherheitskräfte im Vordergrund - bei einer deutlichen Reduzierung der zivilen Opfer (CTC Sentinel 5.2023). Auch im Jahr 2023 stellten die Sicherheitskräfte das Hauptziel von Anschlägen dar. 205 an der Zahl und damit 67 Prozent aller Terroranschläge waren spezifisch gegen sie gerichtet (PIPS 10.1.2024). 2022 waren es 180, also 69 Prozent, das entspricht auch ungefähr deren gesamtem Anteil an den Todesopfern, wo ungefähr die Hälfte unter den Sicherheitskräften auszumachen war (PIPS 24.2.2023). 2021 zielten 66 Prozent der Anschläge gegen die Sicherheitskräfte, 177 der 335 Todesopfer waren analog dazu Mitglieder der Sicherheits- oder Strafverfolgungsbehörden (PIPS 4.1.2022). Unter den weiteren öfters ins Visier geratenen Gruppen waren 2023 regierungsfreundliche Stammesältere mit vier Anschlägen und insgesamt fünf Todesopfer, Staatsbedienstete bzw. staatliche Einrichtungen mit neun Anschlägen und zwei Toten sowie vermutete Spione mit neun Anschlägen und 12 Toten. 19 Anschläge mit 32 Opfern richteten sich 2023 undifferenziert gegen Zivilisten (PIPS 10.1.2024). … Khyber Pakhtunkhwa (inklusive Tribal Districts - ehemalige FATA) Hintergrund Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) ist mit Stand 13.12.2023 in 36 Distrikte unterteilt (ECPAK 13.12.2023; vgl. Khyber NC 1.12.2023). Die ehemaligen Agencies der vormals Federally Administered Tribal Areas, FATA, genannten Stammesgebiete wurden 2018 in Distrikte von Khyber Pakhtunkhwa umstrukturiert und werden jetzt als Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts, KPTDs (EASO 10.2021), oder auch als Newly Merged Districts, NMDs, bezeichnet (HRCP 28.12.2023). Die Frontier Regions der Stammesgebiete wurden in die angrenzenden bereits bestehenden Distrikte der Provinz eingegliedert (Nation 16.12.2022).Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) ist mit Stand 13.12.2023 in 36 Distrikte unterteilt (ECPAK 13.12.2023; vergleiche Khyber NC 1.12.2023). Die ehemaligen Agencies der vormals Federally Administered Tribal Areas, FATA, genannten Stammesgebiete wurden 2018 in Distrikte von Khyber Pakhtunkhwa umstrukturiert und werden jetzt als Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts, KPTDs (EASO 10.2021), oder auch als Newly Merged Districts, NMDs, bezeichnet (HRCP 28.12.2023). Die Frontier Regions der Stammesgebiete wurden in die angrenzenden bereits bestehenden Distrikte der Provinz eingegliedert (Nation 16.12.2022). Der Eingliederungsprozess der ehemaligen Stammesgebiete in die gesamtstaatliche Struktur geht nur sehr langsam voran (PIPS 15.6.2021; vgl. HRCP 28.12.2023). Berichten zufolge sind die zugesagten finanziellen Mittel zur Entwicklung und Integration der Region nur in Bruchteilen angekommen (HRCP 28.12.2023; vgl. Nation 16.12.2022, TFT 11.9.2023, Nation 1.9.2023, Pakistan Today 16.11.2023). Die Stammesdistrikte weisen - zusammen mit Belutschistan - die weitaus höchste Armutsrate Pakistans auf (UNDP 24.7.2023). Der Eingliederungsprozess der ehemaligen Stammesgebiete in die gesamtstaatliche Struktur geht nur sehr langsam voran (PIPS 15.6.2021; vergleiche HRCP 28.12.2023). Berichten zufolge sind die zugesagten finanziellen Mittel zur Entwicklung und Integration der Region nur in Bruchteilen angekommen (HRCP 28.12.2023; vergleiche Nation 16.12.2022, TFT 11.9.2023, Nation 1.9.2023, Pakistan Today 16.11.2023). Die Stammesdistrikte weisen - zusammen mit Belutschistan - die weitaus höchste Armutsrate Pakistans auf (UNDP 24.7.2023). Bereits seit 2020 kommt es zu Protesten aufgrund des schleppenden Eingliederungsprozesses (PIPS 15.6.2021). Auch eine Zunahme an Grundstücksstreitigkeiten in den KPTDs wird mit dem langsamen Reformprozess verbunden (PIPS 4.1.2022; vgl. HRCP 28.12.2023). Die angekündigte Beschleunigung der Integration ist noch nicht gelungen [Anm.: vgl. dazu Sicherheitsbehörden]. Dies führte zu Forderungen der Rücknahme der Zusammenlegung vonseiten lokaler Gruppen. Die pakistanischen Taliban griffen die Forderung auf und erkoren sie zu einem zentralen Punkt ihrer Verhandlungen mit der Regierung (PIPS 24.2.2023). Auch die fehlende Deckung der Grundbedürfnisse der Bevölkerung, wie Wasser-, Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur sowie den Mangel an staatlichen Dienstleistungen und Möglichkeiten für die Menschen der vernachlässigten Region greift die neue Führung der pakistanischen Taliban in ihrer Propaganda auf (AJ 2.2.2023; vgl. Nation 1.9.2023, AA 21.9.2023). Bereits seit 2020 kommt es zu Protesten aufgrund des schleppenden Eingliederungsprozesses (PIPS 15.6.2021). Auch eine Zunahme an Grundstücksstreitigkeiten in den KPTDs wird mit dem langsamen Reformprozess verbunden (PIPS 4.1.2022; vergleiche HRCP 28.12.2023). Die angekündigte Beschleunigung der Integration ist noch nicht gelungen [Anm.: vergleiche dazu Sicherheitsbehörden]. Dies führte zu Forderungen der Rücknahme der Zusammenlegung vonseiten lokaler Gruppen. Die pakistanischen Taliban griffen die Forderung auf und erkoren sie zu einem zentralen Punkt ihrer Verhandlungen mit der Regierung (PIPS 24.2.2023). Auch die fehlende Deckung der Grundbedürfnisse der Bevölkerung, wie Wasser-, Gas- und Elektrizitätsinfrastruktur sowie den Mangel an staatlichen Dienstleistungen und Möglichkeiten für die Menschen der vernachlässigten Region greift die neue Führung der pakistanischen Taliban in ihrer Propaganda auf (AJ 2.2.2023; vergleiche Nation 1.9.2023, AA 21.9.2023). Einige der Distrikte der ehemaligen FATA hatten lange Zeit Kämpfer von al-Qaida sowie pakistanische und afghanische Taliban beherbergt. Das Militär brauchte mehr als ein Jahrzehnt und mehrere Offensiven, um die Kontrolle über die Region - wenn auch nicht gänzlich - zurückzugewinnen (AA 8.8.2022). Ab dem Jahr 2020 verschlechtere sich die Sicherheitslage in einigen der KPTDs und eine Zunahme an Aktivitäten von Aufständischen und den daraus resultierenden Opfern konnte beobachtet werden (FRC 7.1.2021). Entwicklung der Anschlagszahlen Khyber Pakhtunkhwa war in den letzten Jahren die am stärksten von Terroranschlägen betroffene Region Pakistans (PIPS 24.2.2023; vgl. PIPS 15.6.2021, PIPS 4.1.2022). Das Gebiet der ehemaligen Stammesgebiete, besonders Nord-Waziristan, stellt dabei einen der beiden größten Unruheherde Pakistans dar (AA 21.9.2023).Khyber Pakhtunkhwa war in den letzten Jahren die am stärksten von Terroranschlägen betroffene Region Pakistans (PIPS 24.2.2023; vergleiche PIPS 15.6.2021, PIPS 4.1.2022). Das Gebiet der ehemaligen Stammesgebiete, besonders Nord-Waziristan, stellt dabei einen der beiden größten Unruheherde Pakistans dar (AA 21.9.2023). Für das Jahr 2023 verzeichnete PIPS in der Provinz 174 Anschläge und damit 57 Prozent der landesweiten Anschläge sowie 422 Todesopfer bei diesen (PIPS 10.1.2024). 2022 waren es 169 Terrorakte mit 294 Todesopfern (PIPS 24.2.2023). Es zeigt sich damit im Jahresvergleich, dass bei einem nur leichten Anstieg der Anschlagszahlen um drei Prozent eine überproportional gestiegene Zahl an Todesopfern erfasst werden musste. Den militanten Gruppen gelang es somit, vermehrt größere Anschläge durchzuführen (PIPS 10.1.2024). So verzeichnete Khyber Pakhtunkhwa mit dem Großanschlag vom Jänner 2023 auf eine Moschee in einem Polizeiareal in Peschawar durch einen Selbstmordattentäter (PIPS 20.2.2023) den tödlichsten Anschlag in Pakistan der letzten Jahre (AJ 2.2.2023). Auch ein weiterer Großanschlag im Juli im KPTD Bajaur betraf die Provinz (PIPS 4.8.2023). Bereits die Zahlen von 2022 repräsentierten allerdings einen Anstieg um 52 Prozent gegenüber 2021 bei Anschlägen, während die Todesopfer von 169 auf 294 im selben Zeitraum stiegen (PIPS 24.2.2023). Schon 2021 waren die Anschlagszahlen und die Zahl der Todesopfer nach langen Jahren des kontinuierlichen Rückgangs gestiegen (PIPS 4.1.2022). Das Sicherheitsanalyseinstitut PICSS, Pakistan Institute for Conflict and Security Studies - als Vergleichsquelle - verzeichnete in Khyber Pakhtunkhwa für das Jahr 2023 423 Terrorakte mit 621 Todesopfern. Demnach waren die KPTDs von einen 60-prozentigen Anstieg und die länger bestehenden Distrikte KPs von einem 85-prozentigen Anstieg bei den Anschlagszahlen im Vergleich zu den Daten des Instituts vom Vorjahr betroffen (PICSS 1.1.2024). Der Anstieg der Gewalt verdeutlicht die Rückkehr und die Neuformierung der TTP in den ehemaligen Stammesgebieten, insbesondere in Nord- und Süd-Waziristan (FRC 7.1.2021; PIPS 10.1.2024). Da sie sich unter anderem durch Erpressung und Entführungen gegen Lösegeld finanzieren, haben auch solche Vorfälle in den KPTDs wieder zugenommen (FRC 7.1.2021). Berichte über Schutzgeld-Erpressungen weiteten sich aus und reichen bis zur Erpressung von Personen in hohen politischen Ämtern. Dies führte zur Einrichtung einer eigenen Spezialeinheit der Polizei (HRCP 28.12.2023). Regionale Konzentration und spezielle Entwicklungen in den KPTDs In 22 Bezirken der Provinz wurden im Jahr 2023 Terroranschläge verzeichnet. Dabei konzentrierte sich der Großteil der terroristischen Aktivitäten auf zwei Regionen, zum einen auf die südlichen Distrikte, darunter Nord- und Süd-Waziristan, und zum anderen auf die Provinzhauptstadt Peschawar und deren benachbarten Distrikt Khyber. Konkret betrafen 82 Prozent der Anschläge diese beiden Regionen, in denen hauptsächlich die TTP und andere lokale Talibangruppen aktiv sind. Auf Nord-Waziristan entfielen dabei 23 Anschläge mit 53 Toten, auf Peschawar 22 Anschläge mit 100 Todesopfern. Ein weiterer Brennpunkt blieb der KPTD Bajaur, auf den sich der ISKP fokussiert (PIPS 10.1.2024). Im Jahresvergleich waren 2022 21 Distrikte von Anschlägen betroffen, hauptsächlich - wie die Jahre davor - Nord-Waziristan mit 30 Anschlägen und 64 Toten. Die Hauptstadt Peschawar folgte 2022 mit 17 Anschlägen und 74 Toten (PIPS 24.2.2023). 2021 entfielen mit 37 an der Zahl 33 Prozent aller Anschläge der Provinz allein auf Nord-Waziristan. Insgesamt waren 20 Distrikte von Anschlägen betroffen, mit acht war ebenfalls der Distrikt Peschawar im damaligen Vergleich von einer höheren Anzahl an Anschlägen betroffen (PIPS 4.1.2022). … Zielsetzungen der Anschläge Ungefähr 75 Prozent der Anschläge des Jahres 2023 in Khyber Pakhtunkhwa, 130 an der Zahl, zielten gegen Sicherheitskräfte und Exekutivorgane bzw. deren Infrastruktur. Diese gezielten Anschläge kosteten insgesamt 296 Menschenleben, davon 217 Sicherheitskräfte bzw. Exekutivorgane, 20 Zivilisten und 59 Mitglieder der Terrorgruppen. Zusammen sechs Anschläge richteten sich gegen politische Führer oder Stammesältere und zehn mit 19 Toten zielten allgemein auf Zivilsten (PIPS 10.1.2024). Im Jahr 2022 richtete sich mit 77 Prozent der Anschläge ein ähnlicher Anteil - ebenfalls 130 an der Zahl - gegen Sicherheitskräfte und Exekutivorgane bzw. deren Infrastruktur (PIPS 24.2.2023). 2021 waren es 71 Prozent und damit 79 (PIPS 4.1.2022). Auch bei der Aufstellung der Vergleichquelle PICSS für das Jahr 2023 zeigt sich, dass mit 307 Toten die überwiegende Mehrheit der Opfer der Anschläge in der Provinz Sicherheitskräfte waren. 222 waren demnach Zivilisten, 92 Tote forderten die Anschläge unter den Terrororganisationen selbst (PICSS 1.1.2024). Der Rückgang an undifferenzierten Anschlägen auf Zivilisten spiegelt die Änderung der Taktik der Gruppen wider, während sich diese verstärkt auf Sicherheitskräfte, regierungsfreundliche Stammesführer und politische Führungspersonen fokussieren (PIPS 10.1.2024). Im Hinblick auf die Lage der Minderheiten zielte 2023 ein Terrorakt gegen die schiitische Religionsgemeinschaft mit vier Toten. Ein Christ und zwei Sikhs starben bei jeweils gegen sie gerichteten, gezielten Anschlägen (PIPS 10.1.2024). 2022 richtete sich ebenfalls ein Terrorakt gegen die schiitische Religionsgemeinschaft in Khyber Pakhtunkhwa, dabei handelt es sich allerdings um einen Großanschlag mit 65 Toten. Die christliche und die Sikh-Gemeinde waren von jeweils einem gezielten Anschlag betroffen, die einen bzw. zwei Tote forderten (PIPS 24.2.2023). … Rechtsschutz, Justizwesen Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich

Art. 227

der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgangs "Council of Islamic Ideology" jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 12.2020; vgl. BS 23.2.2022).Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich

Artikel 227

, der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgangs "Council of Islamic Ideology" jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 12.2020; vergleiche BS 23.2.2022). … Die Systeme der Zivil-, Straf- und Familiengerichte sehen ein faires und ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren vor, die Unschuldsvermutung, das Kreuzverhör und die Berufung. Einzelpersonen können auch gegen Entscheidungen des FSC Berufung bei der "Shariat Appellate Bench" des Supreme Courts einlegen, wobei der Supreme Court noch eine weitere Berufung zulassen kann. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und auf Konsultation eines Anwalts, von Gerichtswegen muss allerdings nur bei Verbrechen, für deren Verurteilung die Todesstrafe droht, ein Anwalt zur Verfügung gestellt werden. In solchen Fällen wird der Anwalt auch öffentlich finanziert. Im Allgemeinen muss in den unteren Gerichten der Angklagte allerdings selbst für den Anwalt aufkommen, in den Oberen kann ein öffentlich finanzierter zur Verfügung gestellt werden. Die Verfassung erkennt das Recht auf Habeas Corpus an und erlaubt es den Oberen Gerichten, die Anwesenheit einer Person, die eines Verbrechens beschuldigt wird, vor Gericht zu verlangen. In vielen Fällen, in denen es um das gewaltsame Verschwindenlassen von Personen ging, versäumten es die Behörden allerdings, die Inhaftierten

den Anordnungen der Richter vorzuführen (USDOS 20.3.2023). … Sicherheitsbehörden, inklusive KP Tribal Districts (ehemalige FATA) Die Polizei ist für den größten Teil des Landes für die innere Sicherheit zuständig (USDOS 20.3.2023). Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency / FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. Ihre Zuständigkeit liegt im Bereich der Einwanderung, der Organisierten Kriminalität sowie der Terrorismusbekämpfung. Bei Letzterer sind auch die pakistanischen Nachrichtendienste ISI (Inter-Services Intelligence) und IB (Intelligence Bureau) aktiv. Die einzelnen Provinzen verfügen über ihre eigenen Strafverfolgungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 8.8.2022). Die lokale Polizei fällt somit in die Zuständigkeit der Provinzregierungen (USDOS 20.3.2023). … Aufbauprozess der Polizei in den Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts - ehemalige Federal Administered Tribal Areas (FATA) Im Gebiet der ehemaligen FATA findet ein fortlaufender Übergang zu einer zivilen Rechtsdurchsetzung bzw. Exekutive statt (USDOS 12.4.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Bisher ist das Militär dort das führend für Sicherheitsaufgaben zuständige staatliche Organ gewesen (USDOS 30.3.2021). In einigen Gebieten der Tribal Districts ist es das auch weiterhin (USDOS 20.3.2023). Im Zuge der Eingliederung der ehemaligen FATA in das staatliche Rechtssystem wurden auch die lokalen Sicherheitskräfte - die circa 30.000 Mann starken Levies- und Khasadar-Einheiten - in die Polizei von Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (TET 15.9.2021). Dies stellt eine Herausforderung dar. Den Einheiten fehlte es an den Grundlagen der polizeilichen Arbeit

dem staatlichen Rechtssystem, angefangen vom Ausfüllen der First Information Reports [Anmerkung Anzeigen] bis zur Durchführung von Ermittlungen (USIP 6.5.2021). Insgesamt 25.981 Levies und Khasadars wurden schließlich in die Polizei integriert und begannen mit der Ausbildung (UNDP 5.7.2022). Auch das Militär ist in die Ausbildung involviert und führte unter anderem Schulungen in Waffengebrauch, Such- und Anti-Terrorismus-Operationen sowie Methoden zum Aufspüren von Minen und Sprengsätzen durch (ISPR 11.2.2022). 2022 war die Grundausbildung von 25.000 Personen abgeschlossen und es begannen - in Partnerschaft mit dem UN Development Programme - spezialisierte Ausbildungen in Kernaufgaben der Polizei für 2.000 Personen im Polizeitrainingszentrum im Khyber District, das mit Unterstützung der EU betrieben wird (UNDP 5.12.2022).Im Gebiet der ehemaligen FATA findet ein fortlaufender Übergang zu einer zivilen Rechtsdurchsetzung bzw. Exekutive statt (USDOS 12.4.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Bisher ist das Militär dort das führend für Sicherheitsaufgaben zuständige staatliche Organ gewesen (USDOS 30.3.2021). In einigen Gebieten der Tribal Districts ist es das auch weiterhin (USDOS 20.3.2023). Im Zuge der Eingliederung der ehemaligen FATA in das staatliche Rechtssystem wurden auch die lokalen Sicherheitskräfte - die circa 30.000 Mann starken Levies- und Khasadar-Einheiten - in die Polizei von Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (TET 15.9.2021). Dies stellt eine Herausforderung dar. Den Einheiten fehlte es an den Grundlagen der polizeilichen Arbeit

dem staatlichen Rechtssystem, angefangen vom Ausfüllen der First Information Reports [Anmerkung Anzeigen] bis zur Durchführung von Ermittlungen (USIP 6.5.2021). Insgesamt 25.981 Levies und Khasadars wurden schließlich in die Polizei integriert und begannen mit der Ausbildung (UNDP 5.7.2022). Auch das Militär ist in die Ausbildung involviert und führte unter anderem Schulungen in Waffengebrauch, Such- und Anti-Terrorismus-Operationen sowie Methoden zum Aufspüren von Minen und Sprengsätzen durch (ISPR 11.2.2022). 2022 war die Grundausbildung von 25.000 Personen abgeschlossen und es begannen - in Partnerschaft mit dem UN Development Programme - spezialisierte Ausbildungen in Kernaufgaben der Polizei für 2.000 Personen im Polizeitrainingszentrum im Khyber District, das mit Unterstützung der EU betrieben wird (UNDP 5.12.2022). … Folter und unmenschliche Behandlung Folter Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in den Gefängnissen gilt als weit verbreitet (AA 8.8.2022; vgl. OMCT 3.2021, HRW 28.8.2022). Es kommt sehr selten zu einer Strafverfolgung von Tätern (AA 8.8.2022). Die Regierung unternimmt wenig, um Strafverfolgungsbehörden für Folter zur Verantwortung zu ziehen (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). Folter wird als unvermeidlicher Teil der Strafverfolgung in Pakistan akzeptiert. Die Straflosigkeit kann auf eine Kombination aus soziokultureller Akzeptanz, fehlenden unabhängigen Aufsichts- und Ermittlungsmechanismen, weitreichenden Befugnissen zur Festnahme und Inhaftierung, Verfahrenslücken und unwirksamen Schutzmaßnahmen zurückgeführt werden (OMCT 3.2021; vgl. Dawn 7.8.2022). Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in den Gefängnissen gilt als weit verbreitet (AA 8.8.2022; vergleiche OMCT 3.2021, HRW 28.8.2022). Es kommt sehr selten zu einer Strafverfolgung von Tätern (AA 8.8.2022). Die Regierung unternimmt wenig, um Strafverfolgungsbehörden für Folter zur Verantwortung zu ziehen (HRW 12.1.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022). Folter wird als unvermeidlicher Teil der Strafverfolgung in Pakistan akzeptiert. Die Straflosigkeit kann auf eine Kombination aus soziokultureller Akzeptanz, fehlenden unabhängigen Aufsichts- und Ermittlungsmechanismen, weitreichenden Befugnissen zur Festnahme und Inhaftierung, Verfahrenslücken und unwirksamen Schutzmaßnahmen zurückgeführt werden (OMCT 3.2021; vergleiche Dawn 7.8.2022). Folter ist

pakistanischer Verfassung zwar grundsätzlich verboten und wird seitens der Regierung offiziell verurteilt (AA 8.8.2022). Allerdings enthielt das Strafgesetzbuch keinen speziellen Abschnitt gegen Folter (USDOS 12.4.2022). Im November 2022 trat jedoch nach Unterzeichnung der Torture and Custodial Death (Prev­e­­ntion and Punishment) Bill 2022 durch den Präsidenten erstmals ein Verbot von Folter in Kraft. Im August war die Gesetzesvorlage bereits von der Nationalversammlung angenommen worden. Sie kriminalisiert Folter, Vergewaltigung und Todesfälle in Haft (Dawn 2.11.2022; vgl. SenPK 1.11.2022). Das Gesetz ermächtigt die FIA Untersuchungen unter Aufsicht der staatlichen National Human Rights Commission durchzuführen (SenPK 4.11.2022).Folter ist

pakistanischer Verfassung zwar grundsätzlich verboten und wird seitens der Regierung offiziell verurteilt (AA 8.8.2022). Allerdings enthielt das Strafgesetzbuch keinen speziellen Abschnitt gegen Folter (USDOS 12.4.2022). Im November 2022 trat jedoch nach Unterzeichnung der Torture and Custodial Death (Prev­e­­ntion and Punishment) Bill 2022 durch den Präsidenten erstmals ein Verbot von Folter in Kraft. Im August war die Gesetzesvorlage bereits von der Nationalversammlung angenommen worden. Sie kriminalisiert Folter, Vergewaltigung und Todesfälle in Haft (Dawn 2.11.2022; vergleiche SenPK 1.11.2022). Das Gesetz ermächtigt die FIA Untersuchungen unter Aufsicht der staatlichen National Human Rights Commission durchzuführen (SenPK 4.11.2022). … Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Pakistan bleibt schwierig und hat sich im Berichtszeitraum, in den auch ein Regierungswechsel fällt, insgesamt nicht verbessert. Zwar garantieren die pakistanische Verfassung und eine Reihe von Gesetzen fundamentale Bürgerrechte, Menschenrechte und politische Rechte, meist mangelt es jedoch an der Implementierung (AA 8.8.2022). Der Raum für Zivilgesellschaft und öffentlich-kritische Debatte ist weiter eingeschränkt. Militär und Geheimdienste begrenzen den Aktionsradius von Zivilgesellschaft und Medien. Die öffentliche Thematisierung politisch und religiös sensibler Fragen wird ebenfalls eingeschränkt. Das Militär zwingt Journalisten mit Druck erfolgreich zu Selbstzensur (AA 8.8.2022). Behörden setzen Schikanierungen und gelegentlich auch Verhaftungen gegen Journalisten und andere Vertreter der Zivilgesellschaft ein, die Kritik an Regierung oder deren Maßnahmen üben. Das vage und breit auslegbare Gesetz gegen Volksverhetzung wird oft auch eingesetzt, um politische Widersacher oder Journalisten zu unterdrücken. Es gibt gewalttätige Übergriffe gegen Mitarbeiter von Medien (HRW 12.1.2023). Politische Parteien können weitgehend frei arbeiten, jedoch üben Militär und Geheimdienste Druck auf unliebsame Parteien aus, in der Regel auf die Opposition. Institutionen und Menschen, die Kritik am Militär und am Nachrichtendienst ISI üben, müssen mit Sanktionen rechnen. Zudem nehmen Militär und Nachrichtendienste immer wieder Einfluss auf die mediale Berichterstattung (AA 8.8.2022). So gingen die Strafverfolgungsbehörden 2021 weiterhin hart gegen Demonstrationen der Bewegung zum Schutz der Paschtunen (Pashtun Tahaffuz Movement, PTM) vor, die sich gegen die Diskriminierung und außergerichtliche Hinrichtung von Paschtunen sowie gegen die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen nach ethnischen Kriterien (Racial Profiling) einsetzt (AI 29.3.2022). Es kommt außerdem immer wieder zu Verhaftungen ihrer Führer und exponierter Personen. Allerdings hat das Interesse an der Organisation stark nachgelassen. Gegenüber vormaligen Regierungsmitgliedern (auch dem vormaligen Premierminister) gab es seitens der jetzigen Regierung Drohungen hinsichtlich möglicher Strafanzeigen, u.a. wegen Hochverrats. Die Opposition bzw. in Ungnade gefallene Politiker bleiben damit von politisch motivierten Korruptionsermittlungen bedroht [siehe Unterkapitel Politisch motivierte Korruptionsermittlungen im Kapitel Korruption] (AA 8.8.2022). … Religionsfreiheit Laut der Volkszählung im Jahr 2017 sind 96 Prozent der ca. 210 Millionen Einwohner Pakistans sunnitische oder schiitische Muslime (USDOS 2.6.2022). Dem Zensus zufolge sind weiters Hindus mit 1,73 Prozent der Bevölkerung die größte religiöse Minderheit, gefolgt von Christen mit 1,27 Prozent. Ahmadis stellen offiziell einen Anteil von 0,09 Prozent (PBS o.D.).

Verfassung sind Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadis keine Muslime, obwohl sie sich selbst als solche sehen. Viele Ahmadis boykottierten die Volkszählung, Vertreter der Glaubensgemeinschaft schätzen ihre Anzahl auf 500.000 - 600.000. Vertreter einiger Minderheitenreligionen vermuten, dass ihre jeweilige Anhängerzahl im Zensus unterrepräsentiert ist, da die Festlegung der Anzahl der Minderheitensitze sich an den Bevölkerungszahlen orientiert (USDOS 2.6.2022; vgl. ACCORD 3.2021). Schließlich entfallen 0,3 Prozent auf weitere religiöse Gruppen, wie Zoroastrier, Bahai, Sikhs, Buddhisten, Kalasha, Kihal und Jainisten (USDOS 2.6.2022).Laut der Volkszählung im Jahr 2017 sind 96 Prozent der ca. 210 Millionen Einwohner Pakistans sunnitische oder schiitische Muslime (USDOS 2.6.2022). Dem Zensus zufolge sind weiters Hindus mit 1,73 Prozent der Bevölkerung die größte religiöse Minderheit, gefolgt von Christen mit 1,27 Prozent. Ahmadis stellen offiziell einen Anteil von 0,09 Prozent (PBS o.D.).

Verfassung sind Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadis keine Muslime, obwohl sie sich selbst als solche sehen. Viele Ahmadis boykottierten die Volkszählung, Vertreter der Glaubensgemeinschaft schätzen ihre Anzahl auf 500.000 - 600.000. Vertreter einiger Minderheitenreligionen vermuten, dass ihre jeweilige Anhängerzahl im Zensus unterrepräsentiert ist, da die Festlegung der Anzahl der Minderheitensitze sich an den Bevölkerungszahlen orientiert (USDOS 2.6.2022; vergleiche ACCORD 3.2021). Schließlich entfallen 0,3 Prozent auf weitere religiöse Gruppen, wie Zoroastrier, Bahai, Sikhs, Buddhisten, Kalasha, Kihal und Jainisten (USDOS 2.6.2022). Laut Vertretern religiöser Minderheiten erlaubt die Regierung den meisten organisierten religiösen Gruppen, Gebetsstätten zu errichten und ihre Geistlichen auszubilden. Ahmadis jedoch verweigern die lokalen Behörden regelmäßig die notwendigen Baubewilligungen für Gebetshäuser. Offizielle Restriktionen diesbezüglich gibt es nicht, abgesehen davon, dass sie ihre Gebetshäuser nicht Moscheen nennen dürfen (USDOS 2.6.2022). … Muslimische Glaubensrichtungen, insbesondere Schiiten Laut der Volkszählung von 2017 sind 96 Prozent der ca. 210 Millionen Einwohner Pakistans Muslime (PBS o.D.). Schätzungen zufolge sind circa 80-85 Prozent der muslimischen Einwohner Pakistans Sunniten und 15-20 Prozent Schiiten, zu welchen auch die ethnische Minderheit der Hazara gehört (USDOS 2.6.2022). … Die öffentliche Wahrnehmung von Schiiten in Pakistan ist tendenziell besser als in manchen Ländern des Mittleren Ostens und des Maghreb mit mehrheitlich sunnitischer Bevölkerung. Es ist anhand von Umfragen davon auszugehen, dass Sunniten in Pakistan Schiiten überwiegend als Muslime ansehen. Allerdings werden Schiiten von einem nicht unerheblichen Bevölkerungsanteil - tendenziell Deobandis - und radikal-islamistischen sunnitischen Gruppierungen als Glaubensabtrünnige bzw. Ungläubige erachtet (BAMF 5.2020). … Ausweichmöglichkeiten Interne Migration ist weit verbreitet und üblich. Große Städte, wie Karatschi, Islamabad und Lahore haben eine ethnisch und religiös diverse Bevölkerung und bieten für jene Menschen eine gewisse Anonymität, die vor Gewalt durch nicht-staatliche Akteure fliehen (DFAT 25.1.2022; vgl. AA 8.8.2022). Es gibt zahlreiche große Städte mit einer Bevölkerungsgröße von 1 bis 16 Millionen. Karatschi ist die zwölftgrößte Stadt der Welt und ethnisch besonders divers (UKHO 6.2020).Interne Migration ist weit verbreitet und üblich. Große Städte, wie Karatschi, Islamabad und Lahore haben eine ethnisch und religiös diverse Bevölkerung und bieten für jene Menschen eine gewisse Anonymität, die vor Gewalt durch nicht-staatliche Akteure fliehen (DFAT 25.1.2022; vergleiche AA 8.8.2022). Es gibt zahlreiche große Städte mit einer Bevölkerungsgröße von 1 bis 16 Millionen. Karatschi ist die zwölftgrößte Stadt der Welt und ethnisch besonders divers (UKHO 6.2020). Schiiten sind über das ganze Land verteilt, und es gibt große schiitische Gemeinschaften in den großen Städten (UKHO 7.2021). Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara leben in Pakistan beinahe ausschließlich in der Provinz Belutschistan, die meisten in Quetta (AA 8.8.2022). Einige weitere Gemeinschaften finden sich insbesondere in den großen Städten, wie Karatschi. Diese können in der Einschätzung des britischen Innenministeriums je nach individuellen Umständen eine Ausweichmöglichkeit ergeben (UKHO 7.2022). Die Minderheit ist allerdings aufgrund ihrer zentralasiatischen Abstammung leicht zu identifizieren. Nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes sind inländische Ausweich- oder Fluchtmöglichkeiten zwar nicht grundsätzlich auszuschließen, erscheinen aber im Falle der Hazara aus Belutschistan deutlich beschränkt (AA 8.8.2022). … Grundversorgung Wirtschaft und Arbeitsmarkt Allgemeine Wirtschaftsleistung Pakistan weist eine gemischte Wirtschaft auf, in der Firmen in staatlichem Eigentum für einen großen Anteil des Bruttoinlandsprodukts (BIP) verantwortlich sind. Früher überwiegend landwirtschaftlich geprägt, hat sich die Wirtschaft deutlich diversifiziert. Der Handels- und Dienstleistungssektor ist stark gewachsen und trägt heute den größten Anteil an der Wirtschaftsleistung. Die Landwirtschaft trägt noch zu einem Fünftel zum BIP bei (EB 30.11.2023). Sie bleibt aber die größte Deviseneinnahmequelle (PBS o.D.). Handwerk und Produktion machen ein Sechstel des BIP aus. Der Anteil der Finanzdienstleistungen am BIP ist relativ gering, doch signifikant steigend. Eine wichtige Einnahmequelle sind die Rücküberweisungen von Auslandspakistanis (EB 30.11.2023). Sie machen einen Hauptteil der Deviseneinnahmen des Landes aus (MoF PAKI 4.6.2023a). Die Wirtschaftsleistung schneidet im Vergleich mit vielen anderen Entwicklungsländern gut ab, und Pakistan kann die letzten Jahrzehnte eine solide Wachstumsrate vorweisen. Gleichzeitig ist die Bevölkerung stark angewachsen, sodass die Wirtschaftsleistung pro Kopf trotz des realen Wirtschaftswachstums nur langsam gestiegen ist (EB 30.11.2023). Außerdem weist Pakistan einen sehr großen informellen Wirtschaftssektor auf, dessen Wirtschaftsgröße geschätzt nochmals halb so groß ist wie das offizielle BIP. Diese Größe stellt eine Herausforderung für die Planbarkeit von Maßnahmen und für die Steuereinnahmen dar (BS 25.2.2022). … Arbeitsmarkt Pakistan verfügt laut Schätzung der International Organization for Migration (IOM) über mehr als 63 Millionen Arbeitskräfte (IOM 22.3.2023). Laut pakistanischem Finanzministerium stieg die Zahl der Erwerbsbevölkerung von 68,75 Millionen im Erhebungszeitraum 2018-19 auf 71,76 Millionen für 2020-21, die Zahl der Erwerbstätigen im gleichen Zeitraum von 64,03 Millionen auf 67,25 Millionen. Pakistan hat damit eine der höchsten Zahlen an Arbeitskräften weltweit. Allein die Zahl der erwerbsfähigen Bevölkerung im Alter von 15-24 Jahren beträgt 41,77 Millionen (MoF PAKI 4.6.2023a). Zusätzlich erreichen fast 2 Millionen Jugendliche jährlich das arbeitsfähige Alter. Die Bevölkerung wächst jedes Jahr um etwa 2 Prozent (BMZ o.D.). Das Land steht damit vor der Herausforderung, seiner Bevölkerung berufliche Möglichkeiten zu bieten (BS 25.2.2022). … Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten, die internationalen Sozialstandards entsprechen, sind kaum vorhanden, über 70 Prozent der Beschäftigungsverhältnisse liegen im informellen Sektor, der breite arbeitsrechtliche Defizite aufweist (BMZ o.D.). Das durchschnittliche Monatseinkommen liegt zwischen 15.000 und 30.000 PKR [Anm.: ca. 50 bis 100 Euro laut finanzen.at, Stand 26.1.2024] (IOM 12.2022). Die Zahl der arbeitslosen erwerbsfähigen Bevölkerung betrug im Erhebungszeitraum 2021-22 4,71 Millionen. Die offizielle Arbeitslosenquote weist eine Verbesserung von 6,9 Prozent im Jahr 2018-19 auf 6,3 Prozent für das Jahr 2020-21 aus (MoF PAKI 4.6.2023a). … Arbeitslosenunterstützung, Berufsförderung Pakistan verfügt über einige Programme zur Unterstützung Arbeitsloser. Diese beinhalten z.B. eine bezahlte Weiterbildung, die Förderung von Geschäftsgründungen oder auch Programme zur Anstellung im staatlichen Sektor (ILO 1.9.2021). Weiterbildungs- und Berufsausbildungseinrichtungen der pakistanischen Regierung wie die National Vocational & Technical Education Commission (NAVTEC) oder die Technical Education and Vocational Training Authorites (TEVTA) der jeweiligen Provinzregierungen des Punjab, des Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistans bieten eine Vielzahl von Kursen an. Abgedeckte Bereiche sind z.B. IT, Autoelektrik, Motorradmechanik oder Stickerei, Schneiderei und Kosmetik (IOM 22.3.2023; vgl. TVET o.D.a).Pakistan verfügt über einige Programme zur Unterstützung Arbeitsloser. Diese beinhalten z.B. eine bezahlte Weiterbildung, die Förderung von Geschäftsgründungen oder auch Programme zur Anstellung im staatlichen Sektor (ILO 1.9.2021). Weiterbildungs- und Berufsausbildungseinrichtungen der pakistanischen Regierung wie die National Vocational & Technical Education Commission (NAVTEC) oder die Technical Education and Vocational Training Authorites (TEVTA) der jeweiligen Provinzregierungen des Punjab, des Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistans bieten eine Vielzahl von Kursen an. Abgedeckte Bereiche sind z.B. IT, Autoelektrik, Motorradmechanik oder Stickerei, Schneiderei und Kosmetik (IOM 22.3.2023; vergleiche TVET o.D.a). … Versorgungssicherheit bei Nahrungsmitteln und Wohnraum Armut Das solide Wirtschaftswachstum trägt dazu bei, dass das hohe Bevölkerungswachstum nicht wie in anderen südasiatischen Ländern zu einem hohen Anteil an absoluter Armut geführt hat. Dennoch lebt ein bedeutender Anteil der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (EB 30.1.2023). In den vergangen zwei Jahrzehnten konnte Pakistan die Armut deutlich reduzieren und mehr als 47 Millionen Pakistanern ermöglichen, zwischen 2001 und 2018 der Armut zu entkommen (TWB 7.10.2022). Die COVID-19-Pandemie und Maßnahmen zur sozialen Distanzierung hatten tiefgreifende Auswirkungen auf die Haushaltseinkommen und haben vorübergehend zu mehr Armut geführt (TWB 10.2022). Laut dem Bertelsmann Transformations Index lebten 2020 geschätzt 24,3 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze und 38,4 Prozent waren von multidimensionaler Armut nach den Kriterien des UNDP betroffen (BS 25.2.2022). Im letzten Human Development Index 2021/22 von UNDP, der 191 Staaten umfasst und Fortschritte in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Einkommen im internationalen Vergleich misst, liegt Pakistan auf Rang 161 (UNDP 8.9.2022). … Ernährungssicherheit Pakistan ist eine überwiegend agrarisch geprägte Gesellschaft und aus verschiedenen Gründen von Ernährungsunsicherheit bedroht. Um die Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage bei Grundnahrungsmitteln zu überbrücken, muss Pakistan regelmäßig u.a. Weizen und verschiedene Hülsenfrüchte importieren, was eine ernste Ursache für die Nahrungsmittelunsicherheit darstellt (DT 23.1.2023). Die Landwirtschaft wurde im Jahr 2022 vor allem durch die Auswirkungen der verheerenden Überschwemmungen schwer getroffen. Über 1,4 Million Hektar Anbaufläche fielen den Fluten zum Opfer (siehe hierzu Unterkapitel "Flutkatastrophe 2022") (UNHCR 5.10.2022), über 1,1 Million Nutztiere wurden getötet (IOM 12.1.2023). Die Inlandspreise für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Reis, Speiseöl, Hülsenfrüchte, Milch und Fleisch sind seit Jänner 2022 gestiegen (TET 29.12.2022). Ein durchschnittlicher pakistanischer Haushalt wendet 50,8 Prozent seines monatlichen Einkommens für Nahrungsmittel auf (WFP o.D.). Steigende Lebensmittel- und Energiepreise haben die reale Kaufkraft vieler Haushalte geschmälert und arme und gefährdete Haushalte unverhältnismäßig stark betroffen (TWB 10.2022). Auch die Flutkatastrophe 2022 hatte Auswirkungen auf die Nahrungsmittelpreise. Ein Vergleich des World Food Program zwischen den Nahrungsmittelpreisen vor der Flut und nach der Flut zeigen hohe Preissteigerungen. So stieg der Preis für Weizenmehl um 32 Prozent, für Tomaten um 138 Prozent und Kartoffeln um 45 Prozent (IOM 12.1.2023). Die Inflation erreichte mit 31,5 Prozent im März 2023 den höchsten Wert seit 1975 (UNHCR 9.3.2023). … Sozialwesen Soziale Wohlfahrt Pakistan unterhält einige Programme für soziale Wohlfahrt, die auf das Bereitstellen eines rudimentären sozialen Sicherheitsnetzes für die Bürger ausgerichtet sind. Staatliche Schulen und Krankenhäuser bieten eine hoch subventionierte Bildung und Gesundheitsversorgung und Einrichtungen wie Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) [Anm.: eine von der Regierung gegründete Sozialorganisation] verteilen wohltätige Beträge, die über Steuern eingenommen werden. Doch die Versorgung mit effektiven öffentlichen Dienstleistungen ist aufgrund ernster Kapazitätsengpässe schwach (BS 25.2.2022). Die staatlichen Sozialsicherungssysteme sind schwach entwickelt und völlig unterfinanziert (BMZ o.D.), obwohl Pakistan auf eine lange Geschichte von Maßnahmen zur Armutsbekämpfung zurückblicken kann. Das anhaltend hohe Armutsniveau zeigt jedoch die Unzulänglichkeit dieser Maßnahmen, die vor allem auf eine begrenzte Reichweite und mangelhafte Umsetzung zurückzuführen sind. Zwar gibt die pakistanische Regierung etwa 2 Prozent ihres BIP für Programme zur Armutsbekämpfung aus, doch ist dies wesentlich weniger als in Nachbarländern wie Indien oder Sri Lanka (CDDRL 6.6.2022). Die Notwendigkeit von Investitionen u.a. in Bildung, berufliche Entfaltung und soziale Absicherung wird den pakistanischen Eliten allerdings immer mehr bewusst (BMZ o.D.). … Medizinische Versorgung Isgesamt basiert das System der Gesundheitsversorgung in Pakistan auf zwei Hauptsäulen, dies sind einerseits öffentliche und andererseits private Gesundheitseinrichtungen (IOM 22.3.2023; vgl. WHO o.D.). In öffentlichen Krankenhäusern kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen (AA 8.8.2022). In den privaten Einrichtungen fallen hohe Kosten für die Behandlung an. Insgesamt kann der Staat derzeit nicht allen Menschen eine gleiche und ausreichende Versorgung anbieten (IOM 22.3.2023).Isgesamt basiert das System der Gesundheitsversorgung in Pakistan auf zwei Hauptsäulen, dies sind einerseits öffentliche und andererseits private Gesundheitseinrichtungen (IOM 22.3.2023; vergleiche WHO o.D.). In öffentlichen Krankenhäusern kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen (AA 8.8.2022). In den privaten Einrichtungen fallen hohe Kosten für die Behandlung an. Insgesamt kann der Staat derzeit nicht allen Menschen eine gleiche und ausreichende Versorgung anbieten (IOM 22.3.2023). Der Gesundheitssektor des Landes ist gleichermaßen durch ein Stadt-Land-Gefälle bei der Bereitstellung medizinischer Versorgung und ein Ungleichgewicht bei den Arbeitskräften im Gesundheitswesen charakterisiert. Insbesondere in ländlichen Gebieten mangelt es an medizinischen Fachkräften, Krankenpflegern, Sanitätern und qualifiziertem Gesundheitspersonal (TSOP 2020; vgl. DFAT 25.1.2022). Trotz einer ausgefeilten und umfangreichen Gesundheitsinfrastruktur leidet die Gesundheitsversorgung unter einigen zentralen Problemen wie einem hohen Bevölkerungswachstum, einem Mangel an Arbeitskräften, der ungleichen Verteilung medizinischer Fachkräfte, einer unzureichenden Finanzierung und einem begrenzten Zugang zu qualitativ hochwertigen Gesundheitsdiensten (WHO o.D; vgl. Marham 6.8.2022). So entspricht im Allgemeinen die in weiten Landesteilen unzureichende Gesundheitsversorgung medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standards. In Islamabad und Karachi hingegen ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen im Regelfall auf einem hohen Niveau, aber dadurch auch teuer (AA 2.2.2023). Des Weiteren gehört das pakistanische Gesundheitswesen laut Studien der NGO Transparency International zu den korruptesten Sektoren des Landes. Allgemeine Umfragen zeigen, dass die Mehrheit der Menschen mit den Gesundheitsdiensten, die sie erhalten, unzufrieden ist (Marham 6.8.2022; vgl. TIP 9.12.2022). Derzeit ist nach der Einschätzung von IOM der Zugang in ländlichen Gebieten besser, während die Bevölkerung in Städten vor größeren Herausforderungen, sowohl finanziell als auch logistisch, steht (IOM 22.3.2023).Der Gesundheitssektor des Landes ist gleichermaßen durch ein Stadt-Land-Gefälle bei der Bereitstellung medizinischer Versorgung und ein Ungleichgewicht bei den Arbeitskräften im Gesundheitswesen charakterisiert. Insbesondere in ländlichen Gebieten mangelt es an medizinischen Fachkräften, Krankenpflegern, Sanitätern und qualifiziertem Gesundheitspersonal (TSOP 2020; vergleiche DFAT 25.1.2022). Trotz einer ausgefeilten und umfangreichen Gesundheitsinfrastruktur leidet die Gesundheitsversorgung unter einigen zentralen Problemen wie einem hohen Bevölkerungswachstum, einem Mangel an Arbeitskräften, der ungleichen Verteilung medizinischer Fachkräfte, einer unzureichenden Finanzierung und einem begrenzten Zugang zu qualitativ hochwertigen Gesundheitsdiensten (WHO o.D; vergleiche Marham 6.8.2022). So entspricht im Allgemeinen die in weiten Landesteilen unzureichende Gesundheitsversorgung medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standards. In Islamabad und Karachi hingegen ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen im Regelfall auf einem hohen Niveau, aber dadurch auch teuer (AA 2.2.2023). Des Weiteren gehört das pakistanische Gesundheitswesen laut Studien der NGO Transparency International zu den korruptesten Sektoren des Landes. Allgemeine Umfragen zeigen, dass die Mehrheit der Menschen mit den Gesundheitsdiensten, die sie erhalten, unzufrieden ist (Marham 6.8.2022; vergleiche TIP 9.12.2022). Derzeit ist nach der Einschätzung von IOM der Zugang in ländlichen Gebieten besser, während die Bevölkerung in Städten vor größeren Herausforderungen, sowohl finanziell als auch logistisch, steht (IOM 22.3.2023). … Rückkehr Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischen Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten nationalen Ersatzdokument möglich, nicht aber mit europäischen Passersatzdokumenten (AA 8.8.2022). Für pakistanische Staatsangehörige gibt es keine Einreisebeschränkungen, wenn sie freiwillig zurückkehren wollen (IOM 30.3.2021). Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten werden von den Grenzbehörden normalerweise wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt. Zwangsweise Rückgeführte erregen mehr Aufmerksamkeit und wenn vermutet wird, dass die Ausreise illegal war, werden sie von den Grenzbehörden befragt. Personen, die Pakistan mit gültigen Reisedokumenten verlassen und keine anderen Straftaten begangen haben, werden normalerweise nach einigen Stunden aus der Befragung entlassen (DFAT 25.1.2022). Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die pakistanischen Behörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben. Im Falle einer illegalen Ausreise ist grundsätzlich eine Geld- oder Haftstrafe, bis zu sechs Monate, möglich (AA 8.8.2022). Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani nämlich mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance

(1979)oder gegen den Passport Act,
  1. Laut Auskunft der International Organization for Migration IOM werden Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt. Es sind vereinzelte Fälle an den Flughäfen Islamabad, Karatschi und Lahore bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt wurden. Rückkehrende, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, um Schmiergelder zu zahlen, wurden in einigen Fällen inhaftiert (ÖB 12.2020). Nach einem anderen Bericht werden Personen, die bei der Ausreise gegen diese gesetzlichen Bestimmungen verstoßen haben und in Haft genommen wurden normalerweise nach einigen Tagen bei Bezahlung einer Strafe entlassen. Personen, die aufgrund eines Verbrechens in Pakistan gesucht werden oder im Ausland eine schwere Straftat begangen haben, werden verhaftet oder müssen sich regelmäßig bei der Polizei melden. In den meisten Fällen geschieht die Ausreise aus Pakistan mit gültigen Reisepapieren (DFAT 25.1.2022). Dem deutschen Auswärtigen Amt ist kein Fall bekannt, in dem aus Deutschland abgeschobene pakistanische Staatsangehörige inhaftiert wurden. Aus Ländern wie der Türkei und aus den Staaten der Europäischen Union finden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan statt (AA 8.8.2022).
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis, seinen Sprachkenntnissen, seiner beruflichen Laufbahn, seiner Arbeitsfähigkeit, seinen Angehörigen in Pakistan sowie den (fehlenden) privaten oder familiären Bindungen in Österreich beruhen auf den diesbezüglich gleichlautenden und glaubhaften Angaben des BF im Verfahren. Was die Identität des BF anbelangt, so vermochte dieser nur ein Foto seines pakistanischen Personalausweises in Vorlage bringen, sodass diese zwar hinreichend – aber nicht mit absoluter Gewissheit – feststellbar ist. 2.
  4. Zum Fluchtvorbringen bzw. zu den Rückkehrbefürchtungen des BF: 2.2.
  5. Eingangs ist diesbezüglich anzumerken, dass das BFA ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und dem BF in einer ausführlichen Befragung die Gelegenheit gegeben hat, sämtliche Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen entsprechend zu schildern. Im Rahmen dieses ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens gelangte das BFA zum Ergebnis, dass dem BF im Fall einer Rückkehr keine wie immer geartete Verfolgung droht und er auch keiner maßgeblichen Gefährdung unterliegen und auch in keine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Das BVwG schließt sich den zutreffenden Erwägungen des BFA mit den folgenden Ausführungen an. 2.2.
  6. In diesem Sinne ist zunächst anzumerken, dass der BF im Verfahren – durchaus ehrlich – angegeben hat, er sei lediglich auf der Durchreise durch Österreich und seine Intention sei, nach Italien zu reisen, um dort zu arbeiten, wobei er dort Freunde und Cousins habe. Auch wies der BF mehrfach darauf hin, dass es ihm um die Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage gehe; vgl. auch den BF wörtlich lapidar bei seiner Erstbefragung auf die Frage, was er im Fall einer Rückkehr nach Pakistan befürchte „Ich habe keine Perspektiven in Pakistan“. Freilich wird nicht verkannt, dass der BF auf Nachfragen nach Gründen für die Stellung seines Asylantrages etwa bei seiner Befragung vor dem BFA wörtlich angab: „In unserer Region herrschen die Taliban, es gibt immer wieder Konflikte, auch zwischen Sunniten und Schiiten, es gibt keine Unterstützung seitens der Regierung. Ich habe mich in Pakistan nicht sicher gefühlt, daher bin ich geflüchtet.“ Damit führt der BF aber letztlich keine Gefahr einer Verfolgung seiner Person ins Treffen, sondern beschreibt nüchtern die seiner Ansicht nach herrschende Lage, ohne damit einen einigermaßen konkretisierten Konnex zu seiner Person herzustellen – arg. „ich habe mich nicht sicher gefühlt“. Eine „Verfolgung“ oder Gefährdung entsprechender Intensität bringt der BF damit gerade nicht vor. Besonders deutlich wurde dies bei seiner ausführlichen Befragung vor dem BFA zu seinen Rückkehrbefürchtungen: „F: Was fürchten Sie, wenn Sie nach Pakistan abgeschoben werden würden? BF: Ich kann mir das Leben dort nicht mehr vorstellen. F: Wieso? BF: Die wirtschaftliche Lage in Pakistan ist sehr schlecht, die Sicherheitslage ist sehr gefährlich, es gibt Auseinandersetzungen zwischen den Taliban der Sunniten und Schiiten. F: Anmerkung: Aber man kann dort leben? BF: Aber es gibt keine Arbeit. F: Anders gefragt: Hätten Sie eine Arbeit gehabt und genügend verdient, wären Sie in Pakistan verblieben? A: Selbstverständlich wäre ich dort geblieben. F: Bedeutet — wenn ich Sie richtig verstehe — dass die von Ihnen angegebenen Probleme mit den Taliban, die Kämpfe zwischen Sunniten und Schiiten kein Problem für Sie dargestellt hätten, wenn Sie nur genügend verdient hätten und eine entsprechende Arbeit gehabt hätten? BF: Ja, da haben Sie mich richtig verstanden. F: Sie wären bei entsprechendem Verdienst und entsprechender Arbeit in Pakistan verblieben und wären noch immer da bzw. nie ausgereist? BF: Das habe ich schon gesagt, ja ich wäre zu Hause geblieben und nicht ausgereist.“ Aus diesen Angaben geht klar hervor, dass sich der BF subjektiv keiner Gefahr einer Verfolgung oder Gefährdung entsprechender Intensität ausgesetzt sah, wäre er doch eigenen, unmissverständlichen Angaben zufolge bei entsprechendem Verdienst jedenfalls in Pakistan verblieben und hätte die dortige (Sicherheits-)Lage in Kauf genommen. Damit hat der BF zudem selbst eingeräumt, dass letztlich (nur) die (fehlenden) wirtschaftlichen Perspektiven ausschlaggebend für seine Ausreise waren und dass er die Existenz der Taliban und das Bestehen konfessioneller Konflikte zwischen Schiiten und Sunniten quasi nur aufgrund der Anforderungen an die (von ihm ohnedies nicht geplante, aber aufgrund seines Aufgriffs und anschließender Schubhaftnahme erforderlich gewordene) Asylantragstellung in Österreich angegeben hat, ohne dass hinsichtlich dieser Thematik irgendein konkreter Bezug zu seiner Person steht.2.2.
  7. In diesem Sinne ist zunächst anzumerken, dass der BF im Verfahren – durchaus ehrlich – angegeben hat, er sei lediglich auf der Durchreise durch Österreich und seine Intention sei, nach Italien zu reisen, um dort zu arbeiten, wobei er dort Freunde und Cousins habe. Auch wies der BF mehrfach darauf hin, dass es ihm um die Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage gehe; vergleiche auch den BF wörtlich lapidar bei seiner Erstbefragung auf die Frage, was er im Fall einer Rückkehr nach Pakistan befürchte „Ich habe keine Perspektiven in Pakistan“. Freilich wird nicht verkannt, dass der BF auf Nachfragen nach Gründen für die Stellung seines Asylantrages etwa bei seiner Befragung vor dem BFA wörtlich angab: „In unserer Region herrschen die Taliban, es gibt immer wieder Konflikte, auch zwischen Sunniten und Schiiten, es gibt keine Unterstützung seitens der Regierung. Ich habe mich in Pakistan nicht sicher gefühlt, daher bin ich geflüchtet.“ Damit führt der BF aber letztlich keine Gefahr einer Verfolgung seiner Person ins Treffen, sondern beschreibt nüchtern die seiner Ansicht nach herrschende Lage, ohne damit einen einigermaßen konkretisierten Konnex zu seiner Person herzustellen – arg. „ich habe mich nicht sicher gefühlt“. Eine „Verfolgung“ oder Gefährdung entsprechender Intensität bringt der BF damit gerade nicht vor. Besonders deutlich wurde dies bei seiner ausführlichen Befragung vor dem BFA zu seinen Rückkehrbefürchtungen: „F: Was fürchten Sie, wenn Sie nach Pakistan abgeschoben werden würden? BF: Ich kann mir das Leben dort nicht mehr vorstellen. F: Wieso? BF: Die wirtschaftliche Lage in Pakistan ist sehr schlecht, die Sicherheitslage ist sehr gefährlich, es gibt Auseinandersetzungen zwischen den Taliban der Sunniten und Schiiten. F: Anmerkung: Aber man kann dort leben? BF: Aber es gibt keine Arbeit. F: Anders gefragt: Hätten Sie eine Arbeit gehabt und genügend verdient, wären Sie in Pakistan verblieben? A: Selbstverständlich wäre ich dort geblieben. F: Bedeutet — wenn ich Sie richtig verstehe — dass die von Ihnen angegebenen Probleme mit den Taliban, die Kämpfe zwischen Sunniten und Schiiten kein Problem für Sie dargestellt hätten, wenn Sie nur genügend verdient hätten und eine entsprechende Arbeit gehabt hätten? BF: Ja, da haben Sie mich richtig verstanden. F: Sie wären bei entsprechendem Verdienst und entsprechender Arbeit in Pakistan verblieben und wären noch immer da bzw. nie ausgereist? BF: Das habe ich schon gesagt, ja ich wäre zu Hause geblieben und nicht ausgereist.“ Aus diesen Angaben geht klar hervor, dass sich der BF subjektiv keiner Gefahr einer Verfolgung oder Gefährdung entsprechender Intensität ausgesetzt sah, wäre er doch eigenen, unmissverständlichen Angaben zufolge bei entsprechendem Verdienst jedenfalls in Pakistan verblieben und hätte die dortige (Sicherheits-)Lage in Kauf genommen. Damit hat der BF zudem selbst eingeräumt, dass letztlich (nur) die (fehlenden) wirtschaftlichen Perspektiven ausschlaggebend für seine Ausreise waren und dass er die Existenz der Taliban und das Bestehen konfessioneller Konflikte zwischen Schiiten und Sunniten quasi nur aufgrund der Anforderungen an die (von ihm ohnedies nicht geplante, aber aufgrund seines Aufgriffs und anschließender Schubhaftnahme erforderlich gewordene) Asylantragstellung in Österreich angegeben hat, ohne dass hinsichtlich dieser Thematik irgendein konkreter Bezug zu seiner Person steht. Dass der BF irgendeiner konkreten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, wird im Übrigen auch nicht im Beschwerdeschriftsatz behauptet. 2.2.
  8. Ungeachtet dieser Erwägungen verkennt das BVwG freilich nicht, dass dem Berichtsmaterial zufolge gerade die Herkunftsregion des BF – die Provinz Khyber Pakhtunkhwa – eine der am stärksten von Terroranschlägen militanter Gruppierungen, darunter insbesondere auch der Taliban, betroffenen Regionen Pakistans ist, wobei ungefähr 75 Prozent der Anschläge des Jahres 2023 in Khyber Pakhtunkhwa, 130 an der Zahl, gegen Sicherheitskräfte und Exekutivorgane bzw. deren Infrastruktur gezielt haben (vgl. das oben zitierte LIB, S. 34). Ohne diese Umstände zu verharmlosen, so sei darauf hingewiesen, dass daraus aber nicht abzuleiten ist, dass dem BF – als Privatperson ohne irgendwelche gefährdungserhöhenden Merkmale – im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr für Leib oder Leben drohen würde, was sich auch wiederum mit seinen bereits dargestellten eigenen Angaben deckt, wonach er bei entsprechendem Verdienst ohnedies in seiner Heimat verblieben wäre.2.2.
  9. Ungeachtet dieser Erwägungen verkennt das BVwG freilich nicht, dass dem Berichtsmaterial zufolge gerade die Herkunftsregion des BF – die Provinz Khyber Pakhtunkhwa – eine der am stärksten von Terroranschlägen militanter Gruppierungen, darunter insbesondere auch der Taliban, betroffenen Regionen Pakistans ist, wobei ungefähr 75 Prozent der Anschläge des Jahres 2023 in Khyber Pakhtunkhwa, 130 an der Zahl, gegen Sicherheitskräfte und Exekutivorgane bzw. deren Infrastruktur gezielt haben vergleiche das oben zitierte LIB, S. 34). Ohne diese Umstände zu verharmlosen, so sei darauf hingewiesen, dass daraus aber nicht abzuleiten ist, dass dem BF – als Privatperson ohne irgendwelche gefährdungserhöhenden Merkmale – im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr für Leib oder Leben drohen würde, was sich auch wiederum mit seinen bereits dargestellten eigenen Angaben deckt, wonach er bei entsprechendem Verdienst ohnedies in seiner Heimat verblieben wäre. 2.2.
  10. Eine Verfolgung aus religiösen oder ethnischen Gründen hat der BF nicht ins Treffen geführt und bestehen auch in objektiver Hinsicht keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Der BF bekennt sich zum sunnitischen Islam und gehört somit der religiösen Mehrheit in Pakistan an. 2.2.
  11. Dass der BF im Fall einer Rückkehr in keine existenzbedrohende Notlage geraten würde, folgt daraus, dass es sich bei ihm um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der bereits in Pakistan nach Abschluss einer 12-jährigen Schulbildung seinen Lebensunterhalt als Tagelöhner verdienen konnte und der darüber hinaus über ein Netz von Angehörigen in Form seiner Familie (Mutter, zwei Brüder, fünf Schwestern) verfügt, die in Peschawar ein kleines Haus besitzt. Nicht verkannt wird in objektiver Hinsicht, dass dem Berichtsmaterial zufolge die wirtschaftliche Lage in Pakistan schwierig ist und über 70 Prozent der Beschäftigungsverhältnisse im informellen Sektor liegen, der breite arbeitsrechtliche Defizite aufweist (vgl. das oben zitierte LIB, S. 154). Dessen ungeachtet ist nicht davon auszugehen, dass der BF etwa Hunger leiden müsste und erhellt auch nicht, warum er seinen Lebensunterhalt nicht (wieder) als Tagelöhner erwirtschaften können sollte.2.2.
  12. Dass der BF im Fall einer Rückkehr in keine existenzbedrohende Notlage geraten würde, folgt daraus, dass es sich bei ihm um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der bereits in Pakistan nach Abschluss einer 12-jährigen Schulbildung seinen Lebensunterhalt als Tagelöhner verdienen konnte und der darüber hinaus über ein Netz von Angehörigen in Form seiner Familie (Mutter, zwei Brüder, fünf Schwestern) verfügt, die in Peschawar ein kleines Haus besitzt. Nicht verkannt wird in objektiver Hinsicht, dass dem Berichtsmaterial zufolge die wirtschaftliche Lage in Pakistan schwierig ist und über 70 Prozent der Beschäftigungsverhältnisse im informellen Sektor liegen, der breite arbeitsrechtliche Defizite aufweist vergleiche das oben zitierte LIB, S. 154). Dessen ungeachtet ist nicht davon auszugehen, dass der BF etwa Hunger leiden müsste und erhellt auch nicht, warum er seinen Lebensunterhalt nicht (wieder) als Tagelöhner erwirtschaften können sollte. 2.2.
  13. Zusammengefasst war zu den obigen Feststellungen zu gelangen, wonach dem BF im Fall einer Rückkehr keine wie immer geartete Verfolgung oder Gefährdung droht. 2.
  14. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die vom BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Pakistan ergeben sich aus dem vom BFA in das Verfahren eingebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Pakistan (Version 7, Veröffentlichungsdatum 1.2.2024), in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das BFA hat dem BF die Berichte zur Kenntnis gebracht und ihm zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Auch in der gegenständlichen Beschwerde ist der BF den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht entgegengetreten. Zwar wird in der Beschwerde eingangs – offensichtlich unter Verwendung eines bloßen Textbausteines – moniert, dass die Länderfeststellungen „unvollständig“ seien und sich „nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF“ befassen würden (S. 3 der Beschwerde). Hierzu ist aber zum einen anzumerken, dass der BF- wie oben dargestellt – im Ergebnis (abgesehen von seiner wirtschaftlichen Lage) gar kein „konkretes Fluchtvorbringen“ erstattet hat und zum anderen, dass im weiteren Verlauf der Beschwerde hinsichtlich einer allgemeinen Bedrohungslage durch die Taliban und schwelende Glaubenskonflikte ohnedies wiederum schlicht auf das LIB verwiesen wurde, ohne diesem entgegen zu treten.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde mit einer Maßgabe 3.
  16. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. 3.2. Abweisung der Beschwerde mit einer Maßgabe: 3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: 3.2.1.

§ 3

Absatz 1 Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Das Vorbringen des Asylsuchenden muss geeignet sein, eine asylrelevante Verfolgung im rechtlichen Sinne glaubhaft darzulegen. Hiezu muss zunächst eine konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft gemacht werden, aus der eine wohlbegründete Furcht im Sinne von § 3 Absatz 1 Asylgesetz iVm Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK rechtlich ableitbar ist. Hiezu genügt der bloße Hinweis auf die allgemeine Lage in dem Heimatland des Asylwerbers nicht (vgl hiezu zB VwGH 10.03.1994, Zahl 94/19/0056). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl hiezu zB VwGH 12.05.1999, Zahl 98/01/0649). Eine Verfolgungshandlung setzt einen Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen voraus, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl hiezu zB VwGH 25.04.1999, Zahl 99/01/0280).Das Vorbringen des Asylsuchenden muss geeignet sein, eine asylrelevante Verfolgung im rechtlichen Sinne glaubhaft darzulegen. Hiezu muss zunächst eine konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft gemacht werden, aus der eine wohlbegründete Furcht im Sinne von Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz in Verbindung mit Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK rechtlich ableitbar ist. Hiezu genügt der bloße Hinweis auf die allgemeine Lage in dem Heimatland des Asylwerbers nicht vergleiche hiezu zB VwGH 10.03.1994, Zahl 94/19/0056). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche hiezu zB VwGH 12.05.1999, Zahl 98/01/0649). Eine Verfolgungshandlung setzt einen Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen voraus, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche hiezu zB VwGH 25.04.1999, Zahl 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). 3.2.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte der BF keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung aus einem in der GFK angeführten Grund für den Fall seiner Rückkehr nach Pakistan glaubhaft machen bzw. brachte er eine solche Verfolgung auch gar nicht vor. Eine Asylgewährung kommt somit nicht in Betracht. 3.3. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:3.3. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: 3.3.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg. cit. offen steht. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.200098/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.200098/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen.Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137). 3.3.
  3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht gegeben sind:3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind: Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Es wird zwar nicht verkannt, dass gerade die Herkunftsregion des BF – die Provinz Khyber Pakhtunkhwa – eine der am stärksten von Terroranschlägen militanter Gruppierungen, darunter insbesondere auch der Taliban, betroffenen Regionen Pakistans ist, wobei ungefähr 75 Prozent der Anschläge des Jahres 2023 in Khyber Pakhtunkhwa, 130 an der Zahl, gegen Sicherheitskräfte und Exekutivorgane bzw. deren Infrastruktur gezielt haben. Ohne diese Umstände zu verharmlosen, so sei darauf hingewiesen, dass daraus aber nicht abzuleiten ist, dass dem BF – als Privatperson ohne irgendwelche gefährdungserhöhenden Merkmale – im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr für Leib oder Leben drohen würde, was sich auch wiederum mit seinen bereits dargestellten eigenen Angaben deckt, wonach er bei entsprechendem Verdienst ohnedies in seiner Heimat verblieben wäre. Des Weiteren leben in Pakistan – konkret in Peschawar - nach wie vor die Mutter des BF, fünf Schwestern und zwei Brüder. Seine Familie besitzt in Peschawar ein kleines Haus und steht der BF mit seinen Angehörigen telefonisch in Kontakt. Der BF ist zudem gesund und arbeitsfähig und war in Pakistan bereits als Tagelöhner erwerbstätig. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Pakistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur „Schwelle“ des Art. 3 EMRK), hat doch der BF selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Pakistan jegliche Existenzgrundlage – im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 – fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden und jungen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Das BVwG geht demnach davon aus, dass der BF in Pakistan grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seinen bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften.Vor diesem Hintergrund kann auch nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Pakistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK), hat doch der BF selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Pakistan jegliche Existenzgrundlage – im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 – fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden und jungen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Das BVwG geht demnach davon aus, dass der BF in Pakistan grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seinen bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften. Eine Gefährdung im Sinne der Art 2 oder 3 EMRK ist somit zu verneinen.Eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK ist somit zu verneinen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 8Abs 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Abweisung hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheids:3.
  2. Zur Abweisung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheids: 3.4.
  3. Gesetzliche Grundlagen:

§ 10Asyl

G 2005 wird Folgendes normiert:

Paragraph 10, AsylG 2005 wird Folgendes normiert: „§ 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.“ Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: „§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.