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{'item': 'L508 2287456-2'}

Obsah (17)§ 21Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 68§ 55§ 17§ 7§ 6§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlL508 2287456-2 SpruchL508 2287458-2/9EL508 2287456-2/6EL508 2287455-2/6EL508 2287457-2/6E , L508 2287458-2/9E, L5

§ 21Abs.

3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Armenien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2024, Zl. XXXX zu Recht erkannt: 2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA der Republik Armenien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2024, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird

§ 21Abs.

3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des mjr. XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Armenien, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2024, Zl XXXX , zu Recht erkannt: 3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des mjr. römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA der Republik Armenien, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2024, Zl römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird

§ 21Abs.

3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der mjr. XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Armenien, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2024, Zl. XXXX zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der mjr. römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA der Republik Armenien, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2024, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird

§ 21Abs.

3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „BF“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „BF1“ bis „BF4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am 02.01.2024 erstmals bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „BFA“) Anträge auf internationalen Schutz ein.

  1. Die weibliche BF1 und der männliche BF2 sind Ehegatten und die Eltern des minderjährigen BF3 und der minderjährigen BF
  2. Der BF2 brachte als Fluchtgrund die Angst vor der Einberufung zum Militärdienst vor. Ferner wurden gesundheitliche Probleme in Bezug auf die BF4 vorgebracht. Die BF1 sowie der BF3 und die BF4 bezogen sich auf die Gründe des BF2 sowie auf den gemeinsamen Familienverband.
  3. Die Anträge der BF1 bis BF4 auf internationalen Schutz wurden in der Folge mit Bescheiden vom 09.02.2024

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

§ 46FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18

(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.4. Die Anträge der BF1 bis BF4 auf internationalen Schutz wurden in der Folge mit Bescheiden vom 09.02.2024

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,

(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.
  1. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit hg. Erkenntnissen vom 25.03.2024, GZ: L515 2287456-1/5E, GZ: L515 2287456-1/5E, GZ: L515 2287455-1/5E sowie GZ: L515 2287457-1/9E als unbegründet abgewiesen. Die Erkenntnisse erwuchsen in Rechtskraft. Die Beschwerdeführer erhoben gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2024 weder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, noch Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
  2. Am 24.09.2024 stellten die Beschwerdeführer den gegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen brachte der BF2 vor, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten. Er hätte noch gesundheitliche Probleme. Die BF1 brachte jedoch vor, dass Sie im Rahmen Ihres Erstverfahrens über eine Sache nicht berichtet habe, da sie darüber nicht reden habe können und niemand darüber Bescheid wisse. Sie sei von Ihrem Schwiegervater in Armenien mehrmals sexuell belästigt worden. Die Krankheit der Tochter, sei aufgrund der Geschehnisse im Zusammenhang mit den sexuellen Übergriffen entstanden. Bei der ersten versuchten Vergewaltigung durch den Schwiegervater, sei ihr die Tochter aus der Hand gefalle und sei der Sturz die Ursache für den gesundheitlichen Zustand der Tochter. Im Falle einer Rückkehr nach Armenien habe sie Angst, dass ihr Schwiegervater sie vergewaltige und danach umbringe, um die Taten zu verstecken. An die Behörden des Staates habe sie sich nicht um Schutz gewandt, da sie als Jesidin keinen Schutz erhalten würde. Die Beschwerdeführerin schilderte dieses neue Fluchtvorbringen äußerst umfassend und konkret.
  3. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2024 wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten

§ 68

Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides); ferner wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68

Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides). Das BFA erteilte den Beschwerdeführern des weiteren keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkte III), erließ

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV) und stellte

§ 52

Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Armenien

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V).

Das BFA sprach zudem aus, dass

§ 55Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI).

7. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2024 wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides); ferner wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides). Das BFA erteilte den Beschwerdeführern des weiteren keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkte römisch drei), erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier) und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Das BFA sprach zudem aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs). Begründend führte das BFA aus, die Beschwerdeführer hätten kein neues Vorbringen erstattet, welches eine neue Prüfung der Fluchtgründe notwendig machen würde. Das Vorbringen der BF1 in Bezug auf die Vergewaltigung durch den Schwiegervater sei weder glaubhaft noch relevant. Für das BFA würden die nunmehr neu vorgebrachten Gründe keinerlei glaubhaften Kern aufweisen. Es sei daher festzuhalten, dass im Hinblick auf ihre vorgebrachten Fluchtgründe kein glaubhafter geänderter Sachverhalt dargestellt worden sei, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien keine Änderung ergeben hätte. Die von der BF1 neu ins Treffen geführten Aspekte würden jeder Glaubwürdigkeit entbehren und seien auch nicht asylrelevant. Die Rückkehrentscheidung würde auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen.

  1. Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2024 richtet sich die im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht eingebrachte (gemeinsame) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird im wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei dem von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt um neue Tatsachen handle, welche die BF1 bisher nicht geltend machen konnte. Diese neuen Tatsachen wurden von der Behörde noch nicht hinsichtlich ihrer Asylrelevanz geprüft. Entsprechend der Judikatur des VwGH hätte die belangte Behörde bereits im Zulassungsverfahren überprüfen müssen, ob dem neuen Vorbringen rechtliche Asylrelevanz zukäme. Die belangte Behörde habe den Antrag der BF abgewiesen, weil sie davon ausging, dass es sich bei dem Vorbringen um eine „entschiedene Sache“ handle. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze § 60 AVG. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens hätte sie das Vorbringen zu entscheidungsrelevanten Tatsachen erhoben und ihm nach einer mängelfreien Beweiswürdigung die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen. In dieser wird im wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei dem von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt um neue Tatsachen handle, welche die BF1 bisher nicht geltend machen konnte. Diese neuen Tatsachen wurden von der Behörde noch nicht hinsichtlich ihrer Asylrelevanz geprüft. Entsprechend der Judikatur des VwGH hätte die belangte Behörde bereits im Zulassungsverfahren überprüfen müssen, ob dem neuen Vorbringen rechtliche Asylrelevanz zukäme. Die belangte Behörde habe den Antrag der BF abgewiesen, weil sie davon ausging, dass es sich bei dem Vorbringen um eine „entschiedene Sache“ handle. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze Paragraph 60, AVG. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens hätte sie das Vorbringen zu entscheidungsrelevanten Tatsachen erhoben und ihm nach einer mängelfreien Beweiswürdigung die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen.
  2. Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakten des BFA langten am 10.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
  3. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2024, L508 2287458-2/5Z, L508 2287456-2/5Z, L508 2287455-2/5Z und L508 2287457-2/5Z, wurde den Beschwerden

§ 17Abs.

1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.10. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2024, L508 2287458-2/5Z, L508 2287456-2/5Z, L508 2287455-2/5Z und L508 2287457-2/5Z, wurde den Beschwerden

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

  1. Der vorstehende Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten und ist unstrittig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführer tragen den im Spruch angeführten Namen und wurden am dort angeführten Datum geboren. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführer befinden sich im zweiten Asylverfahren, wobei die ersten Anträge mit hg Erkenntnissen vom 25.03.2024, GZ: L515 2287456-1/5E, GZ: L515 2287456-1/5E, GZ: L515 2287455-1/5E sowie GZ: L515 2287457-1/9E 25.04.2023, inhaltlich rechtskräftig abgewiesen wurden. Die Beschwerdeführer kamen ihrer Ausreiseverpflichtungen nach Armenien nicht nach und reisten nach Deutschland weiter. Einem Wiederaufnahmeersuchen seitens Deutschlands wurde zugestimmt und wurden die BF in der Folge am 24.09.2024 von Deutschland rücküberstellt. Die Beschwerdeführer brachten im vorigen Verfahren als Fluchtgrund die Angst vor der Einberufung zum Militärdienst des BF2 vor. Ferner wurden gesundheitliche Probleme in Bezug auf die BF4 vorgebracht. Die BF1 sowie der BF3 und die BF4 bezogen sich auf die Gründe des BF2 sowie auf den gemeinsamen Familienverband. Im gegenständlichen Verfahren brachte der BF2 vor, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten. Er hätte noch gesundheitliche Probleme. Die Erstbeschwerdeführerin brachte jedoch vor, dass Sie im Rahmen Ihres Erstverfahrens über eine Sache nicht berichtet habe, da sie darüber nicht reden habe können und niemand darüber Bescheid wisse. Sie sei von Ihrem Schwiegervater in Armenien mehrmals sexuell belästigt worden. Die Krankheit der Tochter, sei aufgrund der Geschehnisse im Zusammenhang mit den sexuellen Übergriffen entstanden. Bei der ersten versuchten Vergewaltigung durch den Schwiegervater, sei ihr die Tochter aus der Hand gefalle und sei der Sturz die Ursache für den gesundheitlichen Zustand der Tochter. Im Falle einer Rückkehr nach Armenien habe sie Angst, dass ihr Schwiegervater sie vergewaltige und danach umbringe, um die Taten zu verstecken. An die Behörden des Staates habe sie sich nicht um Schutz gewandt, da sie als Jesidin keinen Schutz erhalten würde. Die Beschwerdeführerin schilderte dieses neue Fluchtvorbringen umfassend und konkret. Die BF brachten sohin im Folgeantrag einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor, dem nicht (von Vornherein) der „glaubhafte Kern“ abgesprochen werden kann.
  3. Beweiswürdigung: Dass die Identität der Beschwerdeführer feststeht, hat das BFA bereits festgestellt und ergeben sich diesbzgl. keine Anhaltspunkte für Zweifel. Das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführer ergibt sich aus den Vergleichserkenntnissen vom 25.03.2024, GZ: L515 2287456-1/5E, GZ: L515 2287456-1/5E, GZ: L515 2287455-1/5E sowie GZ: L515 2287457-1/9E, das neue Vorbringen ergibt sich im Wesentlichen aus den niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 08.10.2024 und am 07.11.
  4. Rechtliche Beurteilung: Verfahrensbestimmungen 3.
  5. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.3. Zur Res Iudicata bzw. entschiedenen Sache: 3.3.1.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.3.1.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll nach der Rechtsprechung in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. 3.3.

  1. Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. statt aller jüngst VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0255).3.3.
  2. Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche statt aller jüngst VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0255). In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006 mwN).In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006 mwN). In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen (VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0234, mwN), an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (VwGH 31.08.2020, Ra 2020/18/0102 mwN). Nur wenn die Ermittlungen der Behörde ergeben, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (Vw

GH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen (VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0234, mwN), an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (VwGH 31.08.2020, Ra 2020/18/0102 mwN). Nur wenn die Ermittlungen der Behörde ergeben, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270). Aufgrund der unionrechtlichen Vorgaben ist es nicht zulässig, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Art. 40 Verfahrensrichtlinie "neue Elemente oder Erkenntnisse", die "erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen", dass er "nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist", vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach § 69 AVG oder § 32 VwGVG 2014 zu verweisen. Das bringt es aber dann mit sich, dass ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob "neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist". Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).Aufgrund der unionrechtlichen Vorgaben ist es nicht zulässig, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Artikel 40, Verfahrensrichtlinie "neue Elemente oder Erkenntnisse", die "erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen", dass er "nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist", vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach Paragraph 69, AVG oder Paragraph 32, VwGVG 2014 zu verweisen. Das bringt es aber dann mit sich, dass ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob "neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist". Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). 3.3.3.

§ 21Abs.

3 BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (Satz 3). Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen (Satz 2).3.3.3.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (Satz 3). Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen (Satz 2). 3.3.4. Zu den gegenständlichen Verfahren: Maßstab der Rechtskraftwirkung bilden im vorliegenden Fall die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2024, GZ: L515 2287456-1/5E, GZ: L515 2287456-1/5E, GZ: L515 2287455-1/5E sowie GZ: L515 2287457-1/9E mit denen der erste Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz im Instanzenzug abgewiesen wurde und welche mit der Zustellung in Rechtskraft erwuchsen. Die Erstbeschwerdeführerin erstattete im gegenständlichen Verfahren nun ein neues Vorbringen indem sie vorbrachte, dass sie von ihrem Schwiegervater mehrfach sexuell belästigt wurde und dieser versucht habe sie zu vergewaltigen sowie dass sie wegen ihrer Minderheitszugehörigkeit zu den Jesiden keinen Schutz von den staatlichen Behörden in Armenien erhalten würde. Die belangte Behörde erachtete dieses neue Fluchtvorbringen für unglaubwürdig und nicht asylrelevant. Die dahingehenden Erwägungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl überzeugen jedoch nicht, sie beruhen außerdem – wie die Beschwerde zielsicher aufzeigt – auf einem mangelhaften Verfahren. Das erkennende Gericht hält zunächst fest, dass die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen grundsätzlich ein Vorbringen erstattete, das – im Falle der Wahrunterstellung – zur Asylzuerkennung führen kann. Das erkennende Gericht hält darüber hinaus fest, dass die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin isoliert betrachtet nicht geeignet sind, dem nunmehr neu erstatteten Vorbringen den glaubhaften Kern gänzlich abzusprechen. Das Bundesamt übersieht, dass sich das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin als äußerst umfangreich darstellt und sie die Bedrohungen und Übergriffe umfassend schilderte. Sofern die belangte Behörde allfällige Widersprüche aufzeigt, ist – bei näherer Prüfung der aufgezeigten Ungereimtheiten im Vorbringen der Beschwerdeführer – den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz beizupflichten, dass diese vermeintlichen Widersprüche durch eine nähere Nachfrage seitens der belangten Behörde mitunter geklärt werden hätten können. Überdies übersieht das Bundesamt, dass die Erstbeschwerdeführerin nunmehr ein neues Vorbringen erstattet hat, dem im Hinblick auf die Frage der Zuerkennung des Status einer bzw. eines Asylberechtigten Relevanz zukommen kann. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Sexuelle Verfolgung durch ihren Schwiegervater und mangelnde Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Jesidischen Frauen) kann unter dem Gesichtspunkt der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und/oder der ethnischen Zugehörigkeit ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund nicht von vornherein abgesprochen werden, weswegen die belangte Behörde das Verfahren jedenfalls inhaltlich zu führen gehabt hätte. Letztlich ist noch festzuhalten, dass es vor dem Hintergrund des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006) per se auch nicht schadet, dass die Erstbeschwerdeführerin das neue Fluchtvorbringen, das sich auf einen Sachverhalt bezieht, der sich bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens ereignete, erstmals im gegenständlichen Verfahren vorbrachte. Das erkennende Gericht kommt daher zum Ergebnis, dass das nunmehr erstattete Vorbringen ein neues Vorbringen darstellt und in einem inhaltlichen Verfahren abzuhandeln ist und einer Zurückweisung des Antrages

§ 68AVG nicht zugänglich ist.

Das erkennende Gericht kommt daher zum Ergebnis, dass das nunmehr erstattete Vorbringen ein neues Vorbringen darstellt und in einem inhaltlichen Verfahren abzuhandeln ist und einer Zurückweisung des Antrages

Paragraph 68, AVG nicht zugänglich ist. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannte, waren die angefochtenen Bescheide

§ 21Abs.

3 BFA-VG zu beheben und sind die Beschwerdeführer zum Verfahren zuzulassen und wird ein inhaltliches Verfahren zu führen sein. Die gegenständliche Entscheidung sagt aber generell nichts über die grundsätzliche Glaubhaftigkeit des Vorbringens aus, sondern nur, dass die Zurückweisung des Antrages ohne inhaltliche Prüfung rechtswidrig war. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannte, waren die angefochtenen Bescheide

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben und sind die Beschwerdeführer zum Verfahren zuzulassen und wird ein inhaltliches Verfahren zu führen sein. Die gegenständliche Entscheidung sagt aber generell nichts über die grundsätzliche Glaubhaftigkeit des Vorbringens aus, sondern nur, dass die Zurückweisung des Antrages ohne inhaltliche Prüfung rechtswidrig war. Auch wenn das Gericht bedauert, dass sich dadurch die Verfahrensdauer abermals verlängern wird, wird sich die belangte Behörde in weiterer Folge inhaltlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen haben. Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige (inhaltliche) Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag hätte demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten. Es war daher spruchgerecht zu entscheiden. 4. Zum entfall der mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt keine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinn des Beschwerdevorbringens als geklärt anzusehen, sodass

§ 21Abs.

7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte. Darüber hinaus kann der dem gegenständlichen Bescheid anhaftende Mangel dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2014, Ra 014/18/0025, aufgrund der für das Zulassungsverfahren geltenden besonderen Regelgungen nicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung saniert werden. Schließlich ist das Bundesverwaltungsgericht durch § 21 Abs. 6a BFA-VG explizit ermächtigt, in Fällen wie dem hier gegenständlichen von einer Verhandlung abzusehen (VwGH 17.10.2018, Ra 2018/01/0435).Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt keine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinn des Beschwerdevorbringens als geklärt anzusehen, sodass

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte. Darüber hinaus kann der dem gegenständlichen Bescheid anhaftende Mangel dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2014, Ra 014/18/0025, aufgrund der für das Zulassungsverfahren geltenden besonderen Regelgungen nicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung saniert werden. Schließlich ist das Bundesverwaltungsgericht durch Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG explizit ermächtigt, in Fällen wie dem hier gegenständlichen von einer Verhandlung abzusehen (VwGH 17.10.2018, Ra 2018/01/0435). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen einer entschiedenen Sache, ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor und wird eine solche auch in der Beschwerde nicht dargetan.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen einer entschiedenen Sache, ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor und wird eine solche auch in der Beschwerde nicht dargetan. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L508.2287456.2.00

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