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{'item': 'L518 2300089-1'}

Obsah (10)§ 17§ 55§ 53Art 133§ 62§ 68§ 18§ 21§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlL518 2300089-1 SpruchL518 2300089-1/10E , L518 2300089-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den

§ 17Vw

GVG iVm § 62 Abs 4 AVG, dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt A zu lauten hat: römisch 40 , geboren am römisch 40 , armenischer Staatsbürger, vertreten durch die BBU GmbH, wird von Amts wegen

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG, dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt A zu lauten hat: 1) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. wird als unbegründet abgewiesen. 1) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. wird als unbegründet abgewiesen. 2) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. zu lauten hat: „

§ 55Abs.

1 bis 3. FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Enthaftung “.2) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sechs. zu lauten hat: „

Paragraph 55, Absatz eins bis 3, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Enthaftung “. 3) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat: „

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Zif. 5 und Abs. 6 FPG wird gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen“.3) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat: „

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Zif. 5 und Absatz 6, FPG wird gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen“. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Im genannten Erkenntnis wurde aufgrund eines Schreibfehlers bzw. ein diesem gleichzuhaltenden Fehler, indem aufgrund eines Versehens der Spruchpunkt A „1) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. wird als unbegründet abgewiesen. Im genannten Erkenntnis wurde aufgrund eines Schreibfehlers bzw. ein diesem gleichzuhaltenden Fehler, indem aufgrund eines Versehens der Spruchpunkt A „1) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. wird als unbegründet abgewiesen. 2) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. zu lauten hat: „

§ 55Abs.

1 bis 3. FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Enthaftung “.2) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sechs. zu lauten hat: „

Paragraph 55, Absatz eins bis 3, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Enthaftung “. 3) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat: „

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Zif. 5 und Abs. 6 FPG wird gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen“ fälschlicherweise3) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat: „

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Zif. 5 und Absatz 6, FPG wird gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen“ fälschlicherweise „Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen“, lautet.

  1. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Amtswegige Korrektur

§ 62Abs.

4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen. Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.Die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist dem Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140). Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (vgl. VwGH 13.09.1991, 90/18/0248).Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können vergleiche VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140). Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist vergleiche VwGH 13.09.1991, 90/18/0248). Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchem Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, so dass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchem Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, so dass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632). Im vorliegenden Fall wurde auf Grund eines Versehens bei der mündlichen Verkündung, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Richtigerweise lautet der Spruch jedoch „1) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. wird als unbegründet abgewiesen. „1) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. wird als unbegründet abgewiesen. 2) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. zu lauten hat: „

§ 55Abs.

1 bis 3. FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Enthaftung “.2) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sechs. zu lauten hat: „

Paragraph 55, Absatz eins bis 3, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Enthaftung “. 3) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat: „

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Zif. 5 und Abs. 6 FPG wird gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen“.3) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat: „

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Zif. 5 und Absatz 6, FPG wird gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen“. Wie in der schriftlichen Ausfertigung angeführt, wurde vom BFA die Frist für die freiwillige Ausreise mit 0 (null) Tagen festgelegt. Eine Frist von 0 Tagen ist jedoch denkunlogisch und sohin unmöglich. Hätte das BFA keine Frist für die freiwillige Ausreise festlegen wollen, wären die Abs. 1a und 4 des § 55 FPG die korrekte Norm gewesen. Dies würde allerdings eine zurückweisende Entscheidung

§ 68

AVG oder eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG, bzw.

die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG voraussetzen.Wie in der schriftlichen Ausfertigung angeführt, wurde vom BFA die Frist für die freiwillige Ausreise mit 0 (null) Tagen festgelegt. Eine Frist von 0 Tagen ist jedoch denkunlogisch und sohin unmöglich. Hätte das BFA keine Frist für die freiwillige Ausreise festlegen wollen, wären die Absatz eins a und 4 des Paragraph 55, FPG die korrekte Norm gewesen. Dies würde allerdings eine zurückweisende Entscheidung

Paragraph 68, AVG oder eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG, bzw. die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG voraussetzen. Solches wurde jedoch nicht dargetan. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war demgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Frist für die Ausreise 14 Tage ab Enthaftung zu laufen beginnt, wie dies auch in der schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses formuliert wurde. Solches wurde jedoch nicht dargetan. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war demgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Frist für die Ausreise 14 Tage ab Enthaftung zu laufen beginnt, wie dies auch in der schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses formuliert wurde. Weiters wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG Klagenfurt vom 06.07.2022 die Unterbringung des BF in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

§ 21Abs. 1 St

GB angeordnet, weshalb nicht nur der Tatbestand des § 53 Abs. 3 FPG, sondern auch jener des Abs. 6 FPG erfüllt ist, weswegen der Spruchpunkt VII. um den entsprechenden Passus zu ergänzen war.Weiters wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG Klagenfurt vom 06.07.2022 die Unterbringung des BF in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet, weshalb nicht nur der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, sondern auch jener des Absatz 6, FPG erfüllt ist, weswegen der Spruchpunkt römisch sieben. um den entsprechenden Passus zu ergänzen war. Sowohl die Frist für die freiwillige Ausreise, als auch die Erweiterung auf den Absatz 6 des § 53 Absatz 3 FPG wurden im Erkenntnis ausgeführt und sowohl in der Beweiswürdigung als auch in der rechtlichen Begründung umfangreich erörtert und begründet, lediglich im Spruch selbst wurde dem nicht Rechnung getragen. Aus diesem Grund war das Erkenntnis zu berichtigen. Sowohl die Frist für die freiwillige Ausreise, als auch die Erweiterung auf den Absatz 6 des Paragraph 53, Absatz 3 FPG wurden im Erkenntnis ausgeführt und sowohl in der Beweiswürdigung als auch in der rechtlichen Begründung umfangreich erörtert und begründet, lediglich im Spruch selbst wurde dem nicht Rechnung getragen. Aus diesem Grund war das Erkenntnis zu berichtigen. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher

§ 31Abs. 1 Vw

GVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen. Es ergibt sich zweifelsfrei, dass dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Enthaftung für die freiwillige Ausreise zu gewähren ist, bzw. der Absatz 6 des § 53 Absatz 3 FPG im gegenständlichen Fall erfüllt ist, weswegen der Spruch zu berichtigen ist. Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen. Es ergibt sich zweifelsfrei, dass dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Enthaftung für die freiwillige Ausreise zu gewähren ist, bzw. der Absatz 6 des Paragraph 53, Absatz 3 FPG im gegenständlichen Fall erfüllt ist, weswegen der Spruch zu berichtigen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das ho. Gericht wich nicht von der einheitlichen Judikatur des VwGH zu Auslegung des § 62 Abs. 4 AVG ab (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 40 ff).Das ho. Gericht wich nicht von der einheitlichen Judikatur des VwGH zu Auslegung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ab vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 40 ff). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L518.2300089.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.