Obsah (11)
Art. 133§ 7§ 8§ 57§ 52§ 46§ 55§ 53§ 46a§ 29§ 21RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlL518 2300089-1 SpruchL518 2300089-1/9ESchriftliche Ausfertigung des am 18.11.2024 mündlich verkündeten Erkenntnis
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger Armeniens reiste gemeinsam mit seinem Bruder am 06.09.2014 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger Armeniens reiste gemeinsam mit seinem Bruder am 06.09.2014 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als „BFA“ bezeichnet) vom 01.07.2015, 1030896910/14946427, stattgegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Beweiswürdigend wurde dabei ausgeführt, dass der Bruder des BF aufgrund seiner politischen Aktivitäten in Armenien aus begründeter Furcht vor einer (politischen) Verfolgung den Herkunftsstaat verlassen hat und dass deswegen auch beim BF im Falle des Verbleibes bzw. der Rückkehr nach Armenien, eine politisch motivierte Verfolgung nicht auszuschließen sei. I.
- Aufgrund von gravierenden politischen Veränderungen in Armenien in den Jahren nach der Ausreise des BF, erlangte Armenien den Status eines sicheren Herkunftsstaates (Herkunftsstaaten-Verordnung und BGBl. II Nr. 25/2018).römisch eins.
- Aufgrund von gravierenden politischen Veränderungen in Armenien in den Jahren nach der Ausreise des BF, erlangte Armenien den Status eines sicheren Herkunftsstaates (Herkunftsstaaten-Verordnung und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2018,). I.
- Wegen der geänderten Lage im Herkunftsstaat wurde dem Bruder des BF und dessen Familie, der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt, der Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt und ein subsidiärer Schutzstatus nicht zuerkannt.römisch eins.
- Wegen der geänderten Lage im Herkunftsstaat wurde dem Bruder des BF und dessen Familie, der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt, der Status des Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt und ein subsidiärer Schutzstatus nicht zuerkannt. I.
- Mit Urteil des LG Klagenfurt vom 06.07.2022, XXXX , wurde der BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am
- Januar 2022 in Klagenfurt unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, beruht, versucht hat, eine namentlich genannte Frau zu töten, indem er ihr mit einem ca. 28 cm langen Messer mit einer Klingenlänge von 15 cm unzählige Stiche gegen den Kopf, Hals, Schulter- und Oberkörperbereich versetzte, mithin eine Tag begangen hat, die ihn außer diesem Zustand als das mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Verbrechen des versuchten Mordes nach den §§ 15, 75 StGB zuzurechnen wäre und nach seiner Person, seinem Zustand und der Art der Tat zu befürchten ist, dass er unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, nämlich schwere Körperverletzungs- und Tötungsdelikte, begehen werde.römisch eins.
- Mit Urteil des LG Klagenfurt vom 06.07.2022, römisch 40 , wurde der BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am
- Januar 2022 in Klagenfurt unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, beruht, versucht hat, eine namentlich genannte Frau zu töten, indem er ihr mit einem ca. 28 cm langen Messer mit einer Klingenlänge von 15 cm unzählige Stiche gegen den Kopf, Hals, Schulter- und Oberkörperbereich versetzte, mithin eine Tag begangen hat, die ihn außer diesem Zustand als das mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Verbrechen des versuchten Mordes nach den Paragraphen 15, 75, StGB zuzurechnen wäre und nach seiner Person, seinem Zustand und der Art der Tat zu befürchten ist, dass er unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, nämlich schwere Körperverletzungs- und Tötungsdelikte, begehen werde. I.
- Vom BFA wurde deswegen am 23.01.2022 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet. römisch eins.
- Vom BFA wurde deswegen am 23.01.2022 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet. I.
- Mit Beschluss des BG Hollabrunn vom 20.03.2023, Zeichen XXXX , wurde der Mag. XXXX , mit der gerichtlichen Erwachsenenvertretung beauftragt. römisch eins.
- Mit Beschluss des BG Hollabrunn vom 20.03.2023, Zeichen römisch 40 , wurde der Mag. römisch 40 , mit der gerichtlichen Erwachsenenvertretung beauftragt. I.
- Dem gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter wurde mit Schreiben des BFA vom 15.05.2024, ein Parteiengehör wegen der beabsichtigten Aberkennung des Asylstatus des BF gewährt. römisch eins.
- Dem gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter wurde mit Schreiben des BFA vom 15.05.2024, ein Parteiengehör wegen der beabsichtigten Aberkennung des Asylstatus des BF gewährt. In seiner Stellungnahme teilte Mag. XXXX mit, dass ihm das Gutachten des Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie vom 09.09.2022, welches von der Staatsanwaltschaft zu XXXX beauftragt wurde, nicht vorliegt, weswegen er nur ausführen kann, dass im Falle der Nachvollziehbarkeit und lege artis Erstellung des Gutachtens, keine Gründe bestehen, die gegen die Aberkennung des internationalen Schutzes sprechen.In seiner Stellungnahme teilte Mag. römisch 40 mit, dass ihm das Gutachten des Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie vom 09.09.2022, welches von der Staatsanwaltschaft zu römisch 40 beauftragt wurde, nicht vorliegt, weswegen er nur ausführen kann, dass im Falle der Nachvollziehbarkeit und lege artis Erstellung des Gutachtens, keine Gründe bestehen, die gegen die Aberkennung des internationalen Schutzes sprechen. I.
- Vom forensisch-therapeutischen Zentrums XXXX wurde am 03.09.2024 telefonisch mitgeteilt, dass am 27.07.2024 letztmalig eine Überprüfung über den Verbleib des BF im Maßnahmenvollzug stattgefunden hat. Der nächste Überprüfungstermin werde in einem Jahr stattfinden. römisch eins.
- Vom forensisch-therapeutischen Zentrums römisch 40 wurde am 03.09.2024 telefonisch mitgeteilt, dass am 27.07.2024 letztmalig eine Überprüfung über den Verbleib des BF im Maßnahmenvollzug stattgefunden hat. Der nächste Überprüfungstermin werde in einem Jahr stattfinden. I.
- Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde dem BF der ihm mit Bescheid/Erkenntnis vom 01.07.2015, Zahl: 1030896910/14946427 zuerkannte Status des Asylberechtigten
7 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005, aberkannt und
§ 7Absatz 4 Asyl
G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
§ 8Absatz 1 Ziffer 2 Asyl
G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 52
Absatz 2 Ziffer 3 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 0 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und
§ 53Absatz 1 i
Vm Absatz 3 Ziffer 5 FPG wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).römisch eins.9. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde dem BF der ihm mit Bescheid/Erkenntnis vom 01.07.2015, Zahl: 1030896910/14946427 zuerkannte Status des Asylberechtigten
7 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005, aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 0 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 FPG wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich aus den aktuellen Länderfeststellungen, sowie dem Umstand, dass Armenien als sicherer Herkunftsstaat gilt, grundlegende und dauerhafte Veränderungen im Herkunftsstaat seit der Asylzuerkennung ergeben haben. Es kann deswegen festgehalten werden, dass der BF heute keine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr hat, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen war. Zur abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. Hinsichtlich dem unbefristeten Einreiseverbot wurde festgehalten, dass sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, dass der BF sowohl gegenwärtig als auch in Zukunft eine schwerwiegende Gefahr für das Leben und die körperliche Unversehrtheit von anderen Personen darstellt. Unbestritten ist auch das Urteil des LG Klagenfurt vom 06.07.2022, wodurch er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde. Aus dem vorliegendem Sachverständigengutachten und dem Urteil des LG Klagenfurt kommt die Behörde zur Feststellung, dass nur eine dauerhafte Unterbringung im Maßnahmenvollzug oder aber eine dauerhafte Außerlandesbringung eine weitere Gefahr für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der österreichischen Bevölkerung abwenden kann. I.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten des BF führten, nicht hinreichend geprüft und den BF zu dem Bestehen der Fluchtgründe nicht einvernommen hat. Der BF lebt seit 10 Jahren in Österreich und ist hier aufgewachsen und stark verwurzelt. Er ist mit demokratischen Werten aufgewachsen, welche stark in ihm verankert sind. Als Rückkehrer, welche sich dem Regime widersetzt und im Falle einer Rückkehr auch widersetzen würde, droht ihm kumulativ asylrelevante Verfolgung aufgrund einer zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung als auch die Verletzung seines Rechts auf Leben nach Art. 2 EMRK und einer Verletzung des Verbots der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung gem. Art. 3 EMRK. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts des BF ist daher festzuhalten, dass dieser ein höchst schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich aufgebaut hat. Zudem ist der BF von seinem Herkunftsland entfremdet, da er seit XXXX in Österreich aufhältig ist. Der belangten Behörde ist zudem vorzuwerfen, keine abschließende Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen und die vermeintlich vom BF ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft zu haben. Die belangte Behörde unterlässt es daher vollständig, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie lange die vermeintlich vom BF ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten des BF führten, nicht hinreichend geprüft und den BF zu dem Bestehen der Fluchtgründe nicht einvernommen hat. Der BF lebt seit 10 Jahren in Österreich und ist hier aufgewachsen und stark verwurzelt. Er ist mit demokratischen Werten aufgewachsen, welche stark in ihm verankert sind. Als Rückkehrer, welche sich dem Regime widersetzt und im Falle einer Rückkehr auch widersetzen würde, droht ihm kumulativ asylrelevante Verfolgung aufgrund einer zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung als auch die Verletzung seines Rechts auf Leben nach Artikel 2, EMRK und einer Verletzung des Verbots der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung gem. Artikel 3, EMRK. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts des BF ist daher festzuhalten, dass dieser ein höchst schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich aufgebaut hat. Zudem ist der BF von seinem Herkunftsland entfremdet, da er seit römisch 40 in Österreich aufhältig ist. Der belangten Behörde ist zudem vorzuwerfen, keine abschließende Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen und die vermeintlich vom BF ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft zu haben. Die belangte Behörde unterlässt es daher vollständig, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie lange die vermeintlich vom BF ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Verhandlung, weiters den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass dem BF der Status des Asylberechtigten nicht
§ 7Abs 1 Asyl
G 2005 abzuerkennen ist und dem BF daher der Status des Asylberechtigten zukommt; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG Abs. 1 Z 1 zuzuerkennen; den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Asyl
G erteilt wird; in eventu die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Armenien festzustellen und auszusprechen, dass der Aufenthalt des BF
§ 46a
FPG geduldet ist; In eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes VII. ersatzlos zu beheben; den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes VII. dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes mit einer geringeren Dauer bemessen wird; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen; die ordentliche Revision zuzulassen. Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Verhandlung, weiters den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass dem BF der Status des Asylberechtigten nicht
Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen ist und dem BF daher der Status des Asylberechtigten zukommt; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, AsylG Absatz eins, Ziffer eins, zuzuerkennen; den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG erteilt wird; in eventu die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Armenien festzustellen und auszusprechen, dass der Aufenthalt des BF
Paragraph 46 a, FPG geduldet ist; In eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sieben. ersatzlos zu beheben; den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes römisch sieben. dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes mit einer geringeren Dauer bemessen wird; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen; die ordentliche Revision zuzulassen. I.
- Am 18.11.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, samt seiner rechtsfreundlichen Vertretung, Beamten der Justizwache, sowie einer Dolmetscherin für die armenische Sprache durchgeführt. römisch eins.
- Am 18.11.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, samt seiner rechtsfreundlichen Vertretung, Beamten der Justizwache, sowie einer Dolmetscherin für die armenische Sprache durchgeführt. Am Ende der Verhandlung wurde das Erkenntnis
§ 29Abs. 2 Vw
GVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ua. ausgeführt Wenn die belangte Behörde ausführt, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat grundlegend und dauerhaft verändert bzw. verbessert haben und Armenien ein sicherer Herkunftsstaat ist, war dieser Einschätzung nicht entgegenzutreten. Gegenteiliges vermochte auch der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht plausibel und nachvollziehbar zu begründen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Armenien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der vorgebrachten Erkrankung (paranoide Schizophrenie) wird folgendes erwogen:Am Ende der Verhandlung wurde das Erkenntnis
Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ua. ausgeführt Wenn die belangte Behörde ausführt, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat grundlegend und dauerhaft verändert bzw. verbessert haben und Armenien ein sicherer Herkunftsstaat ist, war dieser Einschätzung nicht entgegenzutreten. Gegenteiliges vermochte auch der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht plausibel und nachvollziehbar zu begründen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Armenien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der vorgebrachten Erkrankung (paranoide Schizophrenie) wird folgendes erwogen: Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin Il VO zwingend auszuüben wäre. Aufgrund der hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mag zwar nicht entgegengetreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass die Gesundheitsversorgung nicht kostenlos und nicht auf gleichem Niveau wie in Österreich gewährleistet ist, eine Überstellung nach Armenienführt jedoch nicht zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Vielmehr wurde der BF — wie in der Beschwerdeverhandlung erörtert - in erheblicher Weise delinquent und befindet sich dieser aufgrund eines versuchten Mordes in einem Maßnahmenvollzug. Ebenso erweist sich das unbefristet erlassene Einreiseverbot, insbesondere in Ansehung des der Tat zu Grunde liegenden Fehlverhaltens, sowie des im strafrechtlichen Verfahren herangezogenen fachmedizinischen Sachverständigenbeweises, als dringend geboten und sohin als rechtskonform. In Ansehung der St. Judikatur des VwGH sind schwere Verbrechen Tötungsdelikte, Vergewaltigungen, Kindesmisshandlungen, Brandstiftungen, Drogenhandel und bewaffneter Raub (VwGH vom 10.06.1999, 99/01/0288).Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch eins l VO zwingend auszuüben wäre. Aufgrund der hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mag zwar nicht entgegengetreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass die Gesundheitsversorgung nicht kostenlos und nicht auf gleichem Niveau wie in Österreich gewährleistet ist, eine Überstellung nach Armenienführt jedoch nicht zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Vielmehr wurde der BF — wie in der Beschwerdeverhandlung erörtert - in erheblicher Weise delinquent und befindet sich dieser aufgrund eines versuchten Mordes in einem Maßnahmenvollzug. Ebenso erweist sich das unbefristet erlassene Einreiseverbot, insbesondere in Ansehung des der Tat zu Grunde liegenden Fehlverhaltens, sowie des im strafrechtlichen Verfahren herangezogenen fachmedizinischen Sachverständigenbeweises, als dringend geboten und sohin als rechtskonform. In Ansehung der St. Judikatur des VwGH sind schwere Verbrechen Tötungsdelikte, Vergewaltigungen, Kindesmisshandlungen, Brandstiftungen, Drogenhandel und bewaffneter Raub (VwGH vom 10.06.1999, 99/01/0288). I.
- Mit Eingabe vom 18.11.2024 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. römisch eins.
- Mit Eingabe vom 18.11.2024 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Armenien. Der BF ist Fremder und Drittstaatsangehöriger gem. § 2 Abs 4 Z 1 iVm § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Er wurde am XXXX in XXXX geboren. Er besuchte in Armenien acht Jahre lang die Schule und absolvierte danach eine Ausbildung zum Goldschmied. Vor der Ausreise war er als Juwelier in XXXX tätig. Er reiste im September 2014 in Österreich ein. Die Identität des BF steht fest.Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Armenien. Der BF ist Fremder und Drittstaatsangehöriger gem. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er besuchte in Armenien acht Jahre lang die Schule und absolvierte danach eine Ausbildung zum Goldschmied. Vor der Ausreise war er als Juwelier in römisch 40 tätig. Er reiste im September 2014 in Österreich ein. Die Identität des BF steht fest. Vom Facharzt für Psychotherapie und Neurologie, Dr. XXXX , wurde in seinem Sachverständigengutachten vom 09.02.2022, XXXX , festgestellt, dass der BF seit zumindest 2018 an einer ausgeprägten paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) leidet, welche sich in erster Linie in Form wahnhafter Einengungen darstellt. Weiters führte Dr. XXXX aus, dass in Bezug auf die Gefährlichkeit insbesondere die völlige Uneinsichtigkeit in seine Erkrankung als besonders erschwerend erscheint. Dem BF wurden die Medikamente Olazepin und Risperdal verschrieben. Eine Behandlung psychischer Erkrankungen im Herkunftsland ist möglich.Vom Facharzt für Psychotherapie und Neurologie, Dr. römisch 40 , wurde in seinem Sachverständigengutachten vom 09.02.2022, römisch 40 , festgestellt, dass der BF seit zumindest 2018 an einer ausgeprägten paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) leidet, welche sich in erster Linie in Form wahnhafter Einengungen darstellt. Weiters führte Dr. römisch 40 aus, dass in Bezug auf die Gefährlichkeit insbesondere die völlige Uneinsichtigkeit in seine Erkrankung als besonders erschwerend erscheint. Dem BF wurden die Medikamente Olazepin und Risperdal verschrieben. Eine Behandlung psychischer Erkrankungen im Herkunftsland ist möglich. Aufgrund der Erkrankung des BF wurde diesem mit Beschluss des BG Klagenfurt vom 09.08.2022, XXXX , Mag. XXXX als Erwachsenenvertreter für behördliche Angelegenheiten und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sowie zur Vertretung in gerichtlichen Verfahren, beigegeben. Aufgrund der Erkrankung des BF wurde diesem mit Beschluss des BG Klagenfurt vom 09.08.2022, römisch 40 , Mag. römisch 40 als Erwachsenenvertreter für behördliche Angelegenheiten und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sowie zur Vertretung in gerichtlichen Verfahren, beigegeben. In XXXX leben noch die Eltern, eine Schwester, Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins, es handelt sich um ca. 15 Personen. Die Mutter ist als Putzfrau bei einer Bank beschäftigt, der Vater ist Gemüsehändler. Sowohl die Eltern, als auch die Schwester verfügen über Eigentumswohnungen. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern. In römisch 40 leben noch die Eltern, eine Schwester, Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins, es handelt sich um ca. 15 Personen. Die Mutter ist als Putzfrau bei einer Bank beschäftigt, der Vater ist Gemüsehändler. Sowohl die Eltern, als auch die Schwester verfügen über Eigentumswohnungen. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern. Der BF reiste am 06.09.2014 in Österreich ein und hält sich seitdem hier durchgehend auf. Er lebt mit keiner Person in einem gemeinsamen Haushalt zusammen und ist für niemanden sorgepflichtig. Im Bundesgebiet lebt ein Bruder mit seiner Familie, es besteht kein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis. Der BF brach auf eigenen Wunsch den Kontakt zu seinem Bruder und dessen Familie ab. Dem Bruder und seinen Kindern wurde der Status des Asylberechtigten aberkannt und ein subsidiärer Schutzstatus nicht zuerkannt, allen wurde der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt. Der BF ist in keinen Vereinen oder Organisationen tätig und leistet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Der BF war zu folgenden Zeiten im Bundesgebiet legal berufstätig: von 14.09.2015 bis 26.08.2016 als Arbeiter bei XXXX GmbH in Niederdorf, von 04.09.2017 bis 26.10.2017 als Arbeiterlehrling beim XXXX in Wien, vom 01.04.2019 bis 20.04.2019 und vom 05.08.2019 bis 29.08.2019 als Arbeiter bei der XXXX KG in Klagenfurt, vom 23.04.2019 bis 26.04.2019 als Arbeiter bei der XXXX KG in Klagenfurt. Die restliche und somit überwiegende Zeit lebte er von Sozialleistungen. Der BF war zu folgenden Zeiten im Bundesgebiet legal berufstätig: von 14.09.2015 bis 26.08.2016 als Arbeiter bei römisch 40 GmbH in Niederdorf, von 04.09.2017 bis 26.10.2017 als Arbeiterlehrling beim römisch 40 in Wien, vom 01.04.2019 bis 20.04.2019 und vom 05.08.2019 bis 29.08.2019 als Arbeiter bei der römisch 40 KG in Klagenfurt, vom 23.04.2019 bis 26.04.2019 als Arbeiter bei der römisch 40 KG in Klagenfurt. Die restliche und somit überwiegende Zeit lebte er von Sozialleistungen. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umständen. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF. Die den BF betreffende Lage in seinem Herkunftsstaat hat sich maßgeblich geändert und es liegen keine Hinweise auf eine ihn aktuell treffende Gefährdungs- oder Bedrohungslage vor. Auch die allgemeine Lage in Armenien und die dortige Sicherheitslage hat sich seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF deutlich und anhaltend verbessert. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in seinem Heimatland Armenien droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor. II.1.
- Zum bisherigen Verfahren des BF: römisch zwei.1.
- Zum bisherigen Verfahren des BF: Der BF reiste gemeinsam mit seinem Bruder am 06.09.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 01.07.2015, 1030896910/14946427, stattgegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Beweiswürdigend wurde dabei ausgeführt, dass der Bruder des BF Mitglied der Partei ORINAZ JERKI war und sich an mehreren regimekritischen Demonstrationen beteiligte, weswegen die Familie mehrere Drohanrufe erhielt. Der Bruder des BF erstattete deswegen Anzeige bei der Polizei und nahm weiterhin an Demos teil. Aus diesem Grund wurde der BF von unbekannten Tätern zusammengeschlagen, um so seinen Bruder von seinem politischen Engagement abzuhalten. Nachdem er im Krankenhaus behandelt wurde, hat der BF bei der Polizei Anzeige erstattet, diese hätte jedoch kein Ermittlungsverfahren geführt. Nachdem sein Bruder den Wohnsitz wechselte und weiterhin an Demos teilnahm, wurde er in weiterer Folge in seinem Geschäft überfallen. Die Täter hätten ihn dabei gezwungen Gold zu verkaufen und ihnen 30.000 USD zu übergeben. Nach der Geldübergabe wäre der Bruder des BF im Falle weiterer Demoteilnahmen mit zusätzlichen Konsequenzen bedroht worden. Aus diesem Grund verließ der Bruder mit seiner Familie und dem BF Armenien. Zum Zeitpunkt der Entscheidung im Jahr 2014 konnte nicht mit maßgeblicher Sicherheit festgestellt werden, dass die armenischen Sicherheitsbehörden fähig wären, ausreichend Schutz zu bieten. Dem BF wurde aufgrund der politischen Tätigkeit seines Bruders der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, weil eine Verfolgung durch politische Gegner nicht ausgeschlossen werden konnte und Armenien nicht schutzfähig und schutzwillig war. Die den BF betreffende Lage in seinem Herkunftsstaat hat sich jedoch maßgeblich geändert. Armenien gilt seit 2018 als sicherer Herkunftsstaat. Dies ergibt sich aus dem § 1 Z 13 der aktuellen Herkunftsstaaten-Verordnung. § 1 Z 13 bis 15 in der Fassung der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II Nr. 25/2018, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Kundmachung erfolgte am 14.02.
- Die den BF betreffende Lage in seinem Herkunftsstaat hat sich jedoch maßgeblich geändert. Armenien gilt seit 2018 als sicherer Herkunftsstaat. Dies ergibt sich aus dem Paragraph eins, Ziffer 13, der aktuellen Herkunftsstaaten-Verordnung. Paragraph eins, Ziffer 13 bis 15 in der Fassung der Verordnung der Bundesregierung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2018,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Kundmachung erfolgte am 14.02.
- Aufgrund seiner abscheulichen Tat wurde vom BFA gegen den BF am 23.01.2022 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet. Mit Beschluss des BG Hollabrunn vom 20.03.2023, Zeichen XXXX , wurde Mag. XXXX , mit der gerichtlichen Erwachsenenvertretung des BF beauftragt. Mit Schreiben des BFA vom 15.05.2024, wurde dem Erwachsenenvertreter des BF ein Parteiengehör wegen der beabsichtigten Aberkennung seines Asylstatus gewährt. In seiner Stellungnahme teilte Mag. XXXX mit, dass ihm das Gutachten des Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie vom 09.09.2022, welches von der Staatsanwaltschaft zu XXXX beauftragt wurde, nicht vorliegt, weswegen er nur ausführen kann, dass im Falle der Nachvollziehbarkeit und einer lege artis Erstellung des Gutachtens keine Gründe bestehen, die gegen die Aberkennung des internationalen Schutzes sprechen.Mit Beschluss des BG Hollabrunn vom 20.03.2023, Zeichen römisch 40 , wurde Mag. römisch 40 , mit der gerichtlichen Erwachsenenvertretung des BF beauftragt. Mit Schreiben des BFA vom 15.05.2024, wurde dem Erwachsenenvertreter des BF ein Parteiengehör wegen der beabsichtigten Aberkennung seines Asylstatus gewährt. In seiner Stellungnahme teilte Mag. römisch 40 mit, dass ihm das Gutachten des Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie vom 09.09.2022, welches von der Staatsanwaltschaft zu römisch 40 beauftragt wurde, nicht vorliegt, weswegen er nur ausführen kann, dass im Falle der Nachvollziehbarkeit und einer lege artis Erstellung des Gutachtens keine Gründe bestehen, die gegen die Aberkennung des internationalen Schutzes sprechen. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde dem BF der ihm mit Bescheid/Erkenntnis vom 01.07.2015, Zahl: 1030896910/14946427 zuerkannte Status des Asylberechtigten
7 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005, aberkannt und
§ 7Absatz 4 Asyl
G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
§ 8Absatz 1 Ziffer 2 Asyl
G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 52
Absatz 2 Ziffer 3 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und
§ 53Absatz 1 i
Vm Absatz 3 Ziffer 5 FPG wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde dem BF der ihm mit Bescheid/Erkenntnis vom 01.07.2015, Zahl: 1030896910/14946427 zuerkannte Status des Asylberechtigten
7 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005, aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 FPG wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Beweiswürdigend wurde vom BFA dabei ausgeführt, dass sich aus den aktuellen Länderfeststellungen, sowie dem Umstand, dass Armenien mittlerweile als sicherer Herkunftsstaat gilt, grundlegende und dauerhafte Veränderungen im Herkunftsstaat seit der Asylzuerkennung ergeben haben. Es kann deswegen festgehalten werden, dass der BF heute keine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr hat, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen war. Zur abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. Hinsichtlich dem unbefristeten Einreiseverbot wurde festgehalten, dass sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, dass der BF sowohl gegenwärtig als auch in Zukunft eine schwerwiegende Gefahr für das Leben und die körperliche Unversehrtheit von anderen Personen darstellt. Unbestritten ist auch das Urteil des LG Klagenfurt vom 06.07.2022, wodurch er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde. Aus dem vorliegendem Sachverständigengutachten und dem Urteil des LG Klagenfurt kommt die Behörde zur Feststellung, dass nur eine dauerhafte Unterbringung im Maßnahmenvollzug oder aber eine dauerhafte Außerlandesbringung eine weitere Gefahr für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der österreichischen Bevölkerung abwenden kann. II.1.3. Zur Strafbarkeit des BF:römisch zwei.1.3. Zur Strafbarkeit des BF: Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der LPD Wien - scheint folgende Verurteilung auf: LG KLAGENFURT, XXXX vom 06.07.2022 RK 12.07.2022, § 15 StGB § 75 StGB Datum der (letzten) Tat 22.01.2022, Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
§ 21Abs. 1 STGB. LG KLAGENFURT, römisch 40 vom 06.07.2022 RK 12.07.2022, Paragraph 15, St
GB Paragraph 75, StGB Datum der (letzten) Tat 22.01.2022, Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
Paragraph 21, Absatz eins, STGB. Festgestellt wird, dass die Unterbringung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gem. § 21 Abs. 1 StGB vom LG Klagenfurt am 06.07.2022 angeordnet wurde, weswegen im gegenständlichen Verfahren nicht nur der Tatbestand des § 53 Abs. 3 FPG, sondern auch jener des Abs. 6 FPG erfüllt ist. Dies bedeutet, dass die Unterbringung einer Verurteilung iSd § 53 Abs. 3 Z 1, 2 und 5 FPG gleichzuhalten ist. Festgestellt wird, dass die Unterbringung des BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gem. Paragraph 21, Absatz eins, StGB vom LG Klagenfurt am 06.07.2022 angeordnet wurde, weswegen im gegenständlichen Verfahren nicht nur der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, sondern auch jener des Absatz 6, FPG erfüllt ist. Dies bedeutet, dass die Unterbringung einer Verurteilung iSd Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 FPG gleichzuhalten ist. Vom Facharzt für Psychotherapie und Neurologie, Dr. XXXX , wurde in seinem Sachverständigengutachten vom 09.02.2022, XXXX , festgestellt, dass der BF an einer ausgeprägten paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) leidet, welche sich in erster Linie in Form wahnhafter Einengungen darstellt. Entsprechend dem klaren, nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Gutachten des SV Dr. SCHAUTER sind mit Blick auf das dargestellte Krankheitsbild, das einer geistig seelischen Abartigkeit von höherem Grad entspricht, auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen bzw. Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen, wie z.B. gefährliche Drohung, schwere Körperverletzung, Totschlag bis hin zu Mord, zu erwarten. Weiters führte Dr. XXXX aus, dass in Bezug auf die Gefährlichkeit insbesondere die völlige Uneinsichtigkeit in seine Erkrankung als besonders erschwerend erscheint. Der BF sieht sich selbst als nicht krank an. Dem BF wurden die Medikamente Olazepin und Risperdal verschrieben.Vom Facharzt für Psychotherapie und Neurologie, Dr. römisch 40 , wurde in seinem Sachverständigengutachten vom 09.02.2022, römisch 40 , festgestellt, dass der BF an einer ausgeprägten paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) leidet, welche sich in erster Linie in Form wahnhafter Einengungen darstellt. Entsprechend dem klaren, nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Gutachten des SV Dr. SCHAUTER sind mit Blick auf das dargestellte Krankheitsbild, das einer geistig seelischen Abartigkeit von höherem Grad entspricht, auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen bzw. Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen, wie z.B. gefährliche Drohung, schwere Körperverletzung, Totschlag bis hin zu Mord, zu erwarten. Weiters führte Dr. römisch 40 aus, dass in Bezug auf die Gefährlichkeit insbesondere die völlige Uneinsichtigkeit in seine Erkrankung als besonders erschwerend erscheint. Der BF sieht sich selbst als nicht krank an. Dem BF wurden die Medikamente Olazepin und Risperdal verschrieben. II.1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2024-11-15 17:25 Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche der Länderinformationen zu Armenien die Situation in Berg-Karabach, die seit September 2023 zu Aserbaidschan gehört und mit Jänner 2024 aufgelöst wurde, nicht ein. Armenien wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus geben die jüngsten Aktualisierungen der Länderinformationen zu Armenien keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV. COVID-19 Letzte Änderung 2024-11-06 11:43 Informationen zur COVID-19-Situation in Armenien werden hauptsächlich in diesem Kapitel ihren Eingang finden. Vereinzelte Informationen finden sich jedoch auch in den nachfolgenden Kapiteln. Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Am
- Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für Covid-19 erklärt (AA 17.5.2023). Quelle AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.5.2023): Covid-19, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-gesundheit/reisemedizinische-hinweise/Coronavirus/-/2309820, Zugriff 14.10.2024 Politische Lage Letzte Änderung 2024-11-06 11:49 Die armenische Verfassung sieht eine parlamentarische Republik mit einer Einkammer-Legislative, der Nationalversammlung (Parlament), vor. Der vom Parlament gewählte Premierminister steht an der Spitze der Regierung; der ebenfalls vom Parlament gewählte Präsident hat weitgehend eine zeremonielle Funktion (USDOS 20.3.2023). Der Präsident wird vom Parlament für eine einzige siebenjährige Amtszeit gewählt. Die meiste Exekutivgewalt liegt beim Premierminister, der von einer Parlamentsmehrheit gewählt wird. Im Januar 2022 trat der vor der Revolution von 2018 gewählte Präsident Armen Sargsyan zurück. Vahagn Khachaturyan, der als Minister für Hightech-Industrie tätig war, wurde zum neuen Präsidenten gewählt (FH 2024a). Die Nationalversammlung besteht aus mindestens 101 Mitgliedern, die für fünf Jahre nach dem Verhältniswahlrecht mit geschlossenen Listen gewählt werden. Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert, und es können weitere Sitze hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze halten (FH 2024a). Laut OSZE-Wahlbeobachtern sind die Parlamentswahlen von 2021 frei und fair gewesen (AA 5.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 2024a). Die Grundrechte und -freiheiten wurden im Allgemeinen geachtet, und die Kandidaten konnten ihren Wahlkampf frei führen (USDOS 23.4.2024). Die Regierungspartei „Bürgerlicher Vertrag“ von PM Paschinjan ist aus den Wahlen 2021 als stärkste Partei hervorgegangen. Sie erreichte mit 54 Prozent der Stimmen die absolute Mehrheit, verfehlte allerdings die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit. In der 107-köpfigen Nationalversammlung sind die Sitze wie folgt verteilt: 71 Sitze für die Regierungspartei, 29 Sitze für die Partei „Armenien“, 6 Sitze für die Partei „Habe die Ehre“ sowie ein Sitz für einen fraktionslosen Abgeordneten (AA 5.3.2024). Der Wahlsieg der Partei „Bürgerlicher Vertrag“ von Premierminister Nikol Paschinjan bei den vorgezogenen Parlamentswahlen ermöglichte es ihm, sein Amt zu behalten (FH 2024a).Laut OSZE-Wahlbeobachtern sind die Parlamentswahlen von 2021 frei und fair gewesen (AA 5.3.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, FH 2024a). Die Grundrechte und -freiheiten wurden im Allgemeinen geachtet, und die Kandidaten konnten ihren Wahlkampf frei führen (USDOS 23.4.2024). Die Regierungspartei „Bürgerlicher Vertrag“ von PM Paschinjan ist aus den Wahlen 2021 als stärkste Partei hervorgegangen. Sie erreichte mit 54 Prozent der Stimmen die absolute Mehrheit, verfehlte allerdings die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit. In der 107-köpfigen Nationalversammlung sind die Sitze wie folgt verteilt: 71 Sitze für die Regierungspartei, 29 Sitze für die Partei „Armenien“, 6 Sitze für die Partei „Habe die Ehre“ sowie ein Sitz für einen fraktionslosen Abgeordneten (AA 5.3.2024). Der Wahlsieg der Partei „Bürgerlicher Vertrag“ von Premierminister Nikol Paschinjan bei den vorgezogenen Parlamentswahlen ermöglichte es ihm, sein Amt zu behalten (FH 2024a). Mit einer Reform im April 2021 wurde ein einfaches Verhältniswahlsystem auf der Grundlage eines landesweiten Wahlkreises eingeführt, und die vorgezogenen Wahlen im Juni wurden erfolgreich nach dem neuen System durchgeführt. Im Mai 2023 schlug die Regierung neue Änderungen des Wahlgesetzes vor. Die Venedig-Kommission und die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) bezeichneten in einem gemeinsamen Bericht die Häufigkeit der Wahlgesetzänderungen als „auffällig“ und bedauerten, dass nicht alle früheren Empfehlungen berücksichtigt wurden (FH 2024a). Im April 2021 nahm das Parlament Änderungen an, die härtere Strafen für Stimmenkauf, Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen und Störung des Wahlprozesses vorsehen. Sie stellten auch die Behinderung von Wahlkampfaktivitäten unter Strafe. Obwohl bei den Wahlen im Juni 2021 ein Rückgang solcher Praktiken zu verzeichnen war, berichteten internationale Beobachter weiterhin über Vorwürfe, darunter vereinzelte Vorfälle von Stimmenkauf und Missbrauch von Verwaltungsmitteln (FH 2024a). Nach der Eroberung von Bergkarabach durch aserbaidschanische Truppen im September 2023 kam es zu einer Reihe von Demonstrationen gegen die Regierung. In Eriwan setzte die Polizei Licht- und Tontechnik gegen Demonstranten ein, die den Rücktritt von Premierminister Paschinjan forderten (FH 2024a; vgl. BAMF 25.9.2023).Nach der Eroberung von Bergkarabach durch aserbaidschanische Truppen im September 2023 kam es zu einer Reihe von Demonstrationen gegen die Regierung. In Eriwan setzte die Polizei Licht- und Tontechnik gegen Demonstranten ein, die den Rücktritt von Premierminister Paschinjan forderten (FH 2024a; vergleiche BAMF 25.9.2023). Russland hat die Republik Armenien im Südkaukasus vor einer Hinwendung zum Westen gewarnt. Im Kaukasus galt Russland lange als Schutzmacht Armeniens. Doch die Beziehungen sind zuletzt abgekühlt. Armeniens Premier Nikol Paschinjan orientiert sein Land gen Westen. Russland hat daraufhin tatenlos zugesehen, wie aserbaidschanische Truppen die zwischen Eriwan und Baku umstrittene Konfliktregion Bergkarabach eroberten. Der Kreml-Pressesprecher Peskow betonte, dass Russland Armenien weiter als "Bruderland und Verbündeten" sehe. Russland wolle die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Land. Moskau unterhält in Armenien einen Truppenstützpunkt (Stern 24.7.2024). Im März [2024] hatte Paschinjan angekündigt, die Mitgliedschaft in der Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit (OVKS) zu beenden, wenn das Bündnis sich nicht in zufriedenstellender Weise zur Wahrung der Sicherheit seines Landes verpflichtet. Die Beziehungen zwischen Russland und Armenien haben sich stark eingetrübt, seit Aserbaidschan die Kaukasus-Region Berg-Karabach vergangenen September gewaltsam eroberte, obwohl dort russische Friedenstruppen stationiert sind. Auch die OVKS griff nicht ein (Tagesspiegel 13.6.2024). Die Grenzziehung zwischen Armenien und Aserbaidschan hat begonnen. Die Verantwortlichen der beiden Länder konnten sich ohne direkte ausländische Vermittlung einigen (azvision.az 1.5.2024). Armeniens Ministerpräsident Nikol Paschinjan hat sich über Verhandlungen um ein Friedensabkommen mit dem Nachbarn Aserbaidschan zuversichtlich geäußert, dass "Frieden zwischen Armenien und Aserbaidschan nicht nur möglich, sondern in Reichweite" ist. Paschinjan erklärte sich bereit, eine von Aserbaidschans Hauptforderungen zu erfüllen: einen Transportkorridor über armenisches Gebiet, der Aserbaidschan mit seiner Exklave Nachitschewan verbindet. Armenien sei bereit, "die Sicherheit des Transports von Frachtfahrzeugen und Menschen auf seinem Territorium in vollem Umfang zu gewährleisten". Eine weitere Hürde ist ein Passus in Armeniens Verfassung, der die Wiedervereinigung mit Bergkarabach vorsieht. Beide Seiten geben an, 80 Prozent des Abkommens seien fertig, Aserbaidschan besteht allerdings auf der Klärung aller Fragen (Zeit Online 27.9.2024; vgl. CW 2.9.2024).Die Grenzziehung zwischen Armenien und Aserbaidschan hat begonnen. Die Verantwortlichen der beiden Länder konnten sich ohne direkte ausländische Vermittlung einigen (azvision.az 1.5.2024). Armeniens Ministerpräsident Nikol Paschinjan hat sich über Verhandlungen um ein Friedensabkommen mit dem Nachbarn Aserbaidschan zuversichtlich geäußert, dass "Frieden zwischen Armenien und Aserbaidschan nicht nur möglich, sondern in Reichweite" ist. Paschinjan erklärte sich bereit, eine von Aserbaidschans Hauptforderungen zu erfüllen: einen Transportkorridor über armenisches Gebiet, der Aserbaidschan mit seiner Exklave Nachitschewan verbindet. Armenien sei bereit, "die Sicherheit des Transports von Frachtfahrzeugen und Menschen auf seinem Territorium in vollem Umfang zu gewährleisten". Eine weitere Hürde ist ein Passus in Armeniens Verfassung, der die Wiedervereinigung mit Bergkarabach vorsieht. Beide Seiten geben an, 80 Prozent des Abkommens seien fertig, Aserbaidschan besteht allerdings auf der Klärung aller Fragen (Zeit Online 27.9.2024; vergleiche CW 2.9.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] azvision.az - azvision.az (1.5.2024): Präsident Aliyev: Abgrenzungsprozess zwischen Aserbaidschan und Armenien ohne jegliche Vermittlung durchgeführt, https://de.azvision.az/news/120996/präsident‐aliyev‐‐abgrenzungsprozess‐zwischen‐aserbaidschan‐und‐armenien‐ohne‐jegliche‐vermittlung‐durchgeführt.html, Zugriff 6.8.2024 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.9.2023): Briefing Notes - Armenien/Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-28971178/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW_39,_25.09.2023.pdf?nodeid=28971179&vernum=-2, Zugriff 20.9.2024 CW - Caucasus Watch (2.9.2024): Armenien und Aserbaidschan einigen sich auf den Großteil des Friedensabkommens, Paschinjan drängt auf sofortige Unterzeichnung, https://caucasuswatch.de/de/news/armenien-und-aserbaidschan-einigen-sich-auf-den-grossteil-des-friedensabkommens-paschinjan-drangt-auf-sofortige-unterzeichnung.html, Zugriff 17.10.2024 FH - Freedom House
(2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105009.html, Zugriff 3.4.2024 Stern - Stern (24.7.2024): Drohung aus Russland: Peskow warnt Armenien vor ukrainischem Weg, https://www.stern.de/politik/ausland/drohung-aus-russland--peskow-warnt-armenien-vor-ukrainischem-weg-34911450.html, Zugriff 6.8.2024 Tagesspiegel - Tagesspiegel (13.6.2024): ,,Keine Sorge, wir werden nicht zurückkehren“: Armenien wird russisches Militärbündnis OVKS verlassen, https://www.msn.com/de-de/nachrichten/politik/keine-sorge-wir-werden-nicht-zurückkehren-armenien-wird-russisches-militärbündnis-ovks-verlassen/ar-BB1o7ZlI, Zugriff 4.10.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023 Zeit Online - Zeit Online (27.9.2024): Konflikt um Grenzregion Bergkarabach: Armenien sieht Friedensabkommen mit Aserbaidschan in Reichweite, https://www.zeit.de/politik/ausland/2024-09/armenien-aserbaidschan-konflikt-bergkarabach-friedesnabkommen-un, Zugriff 4.10.2024 Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-11-06 11:50 Das BMEIA attestiert ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten zu Aserbaidschan, während im Rest des Landes ein guter Sicherheitsstandard besteht (BMEIA 14.10.2024). Trotz Waffenstillstands bleibt die Lage angespannt und militärische Zwischenfälle im Grenzgebiet lassen sich nicht ausschließen (EDA 18.10.2024). Seit Anfang Mai kommt es in Eriwan und einigen Gebieten im Norden Armeniens verstärkt zu bislang friedlich verlaufenden politischen Demonstrationen (AA 18.10.2024). Das Land wurde in den letzten Jahren durch den militärischen Druck Aserbaidschans stark beeinträchtigt. Im September 2023 floh fast die gesamte ethnische armenische Bevölkerung von Berg-Karabach, das seit 1994 de facto unabhängig von Aserbaidschan war, nach Armenien, nachdem das aserbaidschanische Militär die örtlichen Verteidigungskräfte besiegt und die vollständige Kontrolle über das Gebiet übernommen hatte (FH 2024a; vgl. HRW 11.1.2024).Das Land wurde in den letzten Jahren durch den militärischen Druck Aserbaidschans stark beeinträchtigt. Im September 2023 floh fast die gesamte ethnische armenische Bevölkerung von Berg-Karabach, das seit 1994 de facto unabhängig von Aserbaidschan war, nach Armenien, nachdem das aserbaidschanische Militär die örtlichen Verteidigungskräfte besiegt und die vollständige Kontrolle über das Gebiet übernommen hatte (FH 2024a; vergleiche HRW 11.1.2024). Am 19.09.2023 hat Aserbaidschan eine Militäroperation zur Eroberung der Region Berg-Karabach gestartet. Nur einen Tag später ergaben sich die Karabach-Armenier (BAMF 25.9.2023; vgl. Standard 28.9.2023). Russland als traditionelle Schutzmacht Armeniens hatte die Aserbaidschaner bei ihrer Militäroffensive gewähren lassen. Armeniens Regierungschef Paschinjan machte Moskau deshalb Vorwürfe. Russland warf Eriwan wiederum vor, mit seiner jüngsten Hinwendung zum Westen einen "großen Fehler" zu begehen (Standard 28.9.2023).Am 19.09.2023 hat Aserbaidschan eine Militäroperation zur Eroberung der Region Berg-Karabach gestartet. Nur einen Tag später ergaben sich die Karabach-Armenier (BAMF 25.9.2023; vergleiche Standard 28.9.2023). Russland als traditionelle Schutzmacht Armeniens hatte die Aserbaidschaner bei ihrer Militäroffensive gewähren lassen. Armeniens Regierungschef Paschinjan machte Moskau deshalb Vorwürfe. Russland warf Eriwan wiederum vor, mit seiner jüngsten Hinwendung zum Westen einen "großen Fehler" zu begehen (Standard 28.9.2023). Nachdem die aserbaidschanischen Streitkräfte im September 2023 die Kontrolle über Berg-Karabach übernommen hatten, kam es zu einer Reihe von regierungsfeindlichen Demonstrationen. In Eriwan ging die Polizei mit Licht- und Schallgeräten gegen Demonstranten vor, die den Rücktritt von Premierminister Pashinyan forderten (FH 2024a; vgl. BAMF 25.9.2023). Das Helsinki-Komitee von Armenien, eine Nichtregierungsorganisation, die die Proteste beobachtete, berichtete, dass die Polizei zeitweise "unverhältnismäßige und wahllose Gewalt" anwendete (AI 24.4.2024).Nachdem die aserbaidschanischen Streitkräfte im September 2023 die Kontrolle über Berg-Karabach übernommen hatten, kam es zu einer Reihe von regierungsfeindlichen Demonstrationen. In Eriwan ging die Polizei mit Licht- und Schallgeräten gegen Demonstranten vor, die den Rücktritt von Premierminister Pashinyan forderten (FH 2024a; vergleiche BAMF 25.9.2023). Das Helsinki-Komitee von Armenien, eine Nichtregierungsorganisation, die die Proteste beobachtete, berichtete, dass die Polizei zeitweise "unverhältnismäßige und wahllose Gewalt" anwendete (AI 24.4.2024). Während des gesamten Jahres 2023 wurde von sporadischen Schießereien des aserbaidschanischen Militärs in den Grenzgebieten der Provinzen Gegharkunik, Syunik und Ararat berichtet (FH 2024a). Viele Armenier werfen der traditionellen Schutzmacht Russland, die seit dem sechswöchigen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan im Herbst 2020 eine Friedenstruppe mit rd. 2.000 Soldaten vor Ort stationiert hat, vor, sie im Stich gelassen zu haben. Armenien ist militärisch betrachtet Aserbaidschan eindeutig unterlegen und kann nicht mehr auf die Unterstützung der russischen Führung bauen (BAMF 25.9.2023). Nach der Massenflucht der Armenier aus Berg-Karabach kamen die meisten Menschen in der armenischen Grenzstadt Goris an. Die Flüchtlinge besitzen in der Regel bereits auch die armenische Staatsangehörigkeit oder können sie nun problemlos beantragen. Berichten zufolge wollen viele Flüchtlinge versuchen, zunächst in der Hauptstadt Eriwan unterzukommen. Armenien mit seinen rd. drei Mio. Einwohnern befindet sich in einer schweren innen- und außenpolitischen Krise, die durch die Flüchtlinge und die angespannte wirtschaftliche Situation verschärft wird. UN-Generalsekretär Guterres kündigte unterdessen eine UN-Mission in Berg-Karabach an, was laut Beobachtenden jedoch zu spät kommt und an der völkerrechtswidrigen Vertreibung der armenischen Bevölkerung nichts mehr ändern kann. Armenien ist dringend auf Unterstützung der internationalen Staatengemeinschaft angewiesen. Auch gibt es in Armenien ernsthafte Befürchtungen, dass Aserbaidschan unter Umständen als nächstes Ziel die territoriale Integrität Armeniens infrage stellen könnte, um sich durch den Süden Armeniens einen Landweg bzw. Korridor in die aserbaidschanische Exklave Nachitschewan zu schaffen (BAMF 9.10.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2024): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/armenien-node/armeniensicherheit/201872, Zugriff 18.10.2024 AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107832.html, Zugriff 14.6.2024 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.10.2023): Briefing Notes - Armenien/Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-28977447/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW41,_09.10.2023.pdf?nodeid=28977971&vernum=-2, Zugriff 20.9.2024 [Login erforderlich] BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.9.2023): Briefing Notes - Armenien/Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-28971178/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW_39,_25.09.2023.pdf?nodeid=28971179&vernum=-2, Zugriff 20.9.2024 BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (14.10.2024): Armenien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/armenien, Zugriff 14.10.2024 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (18.10.2024): Reisehinweise für Armenien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/armenien/reisehinweise-fuerarmenien.html, Zugriff 18.10.2024 FH - Freedom House
(2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105009.html, Zugriff 3.4.2024 HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103145.html, Zugriff 16.1.2024 Standard - Standard, Der (28.9.2023): Behörden in Bergkarabach verkünden Auflösung der Region, https://www.derstandard.at/story/3000000188858/behoerden-in-bergkarabach-verkuenden-aufloesung-der-region, Zugriff 14.10.2024 Regionale Konfliktzone: Bergkarabach (Berg-Karabach) Letzte Änderung 2024-11-08 08:32 Die Vertreibung ethnischer Aserbaidschaner in den frühen 1990er-Jahren führte zu einer überwiegend ethnischen armenischen Bevölkerung. Die letzte Volkszählung im Jahr 2015 ergab eine Gesamtbevölkerung von etwa 151.000 Menschen, mit kleinen Minderheiten von ethnischen Russen, Ukrainern, Jesiden, Georgiern und Syrern (FH 2024b). Der Konflikt zwischen Aserbaidschan und Armenien um das ehemalige autonome Gebiet Bergkarabach (russisch: Nagorny-Karabakh; in Armenien überwiegend „Artsakh“ genannt) ist durch den verlorenen 44-Tage-Krieg im Jahr 2020, durch den Verzicht Armeniens auf territoriale Ansprüche auf dieses Gebiet, im Ergebnis durch die militärische Besetzung Bergkarabachs durch Aserbaidschan am 19./
- September 2023 und die damit verbundene Flucht von über 100.000 Armeniern faktisch entschieden. In einem auszuhandelnden Friedensabkommen gilt es, gegenseitig die territoriale Integrität Armeniens und Aserbaidschans anzuerkennen das Recht der Armenier auf Rückkehr in ihre angestammten Siedlungsgebiete bei Wahrung ihrer kulturellen und Minderheiten-Rechte sowie der Sicherheit festzuschreiben (AA 5.3.2024). Die Republik Berg-Karabach, die sich auch Republik Artsakh nannte, genoss nach einem Waffenstillstandsabkommen aus dem Jahr 1994, das einen etwa zweijährigen offenen Krieg beendete, de facto die Unabhängigkeit von Aserbaidschan, wurde jedoch nie von einem UN-Mitgliedstaat (FH 2024b; vgl. AA 5.3.2024) oder von Armenien anerkannt, praktisch waren beide wirtschaftlich und rechtlich jedoch stark verflochten. Die Bewohner von Bergkarabach haben neben ihrem „RBK“-Pass armenische Reisepässe erhalten, was jedoch nicht die Verleihung der armenischen Staatsangehörigkeit bedeutete. In Eriwan gibt es eine bergkarabachische Vertretung. Von der „RBK“ ausgestellte Reisepässe sind äußerlich nur anhand der dreistelligen Kennziffer des Ausstellungsortes von armenischen Reisepässen zu unterscheiden (AA 5.3.2024).Die Republik Berg-Karabach, die sich auch Republik Artsakh nannte, genoss nach einem Waffenstillstandsabkommen aus dem Jahr 1994, das einen etwa zweijährigen offenen Krieg beendete, de facto die Unabhängigkeit von Aserbaidschan, wurde jedoch nie von einem UN-Mitgliedstaat (FH 2024b; vergleiche AA 5.3.2024) oder von Armenien anerkannt, praktisch waren beide wirtschaftlich und rechtlich jedoch stark verflochten. Die Bewohner von Bergkarabach haben neben ihrem „RBK“-Pass armenische Reisepässe erhalten, was jedoch nicht die Verleihung der armenischen Staatsangehörigkeit bedeutete. In Eriwan gibt es eine bergkarabachische Vertretung. Von der „RBK“ ausgestellte Reisepässe sind äußerlich nur anhand der dreistelligen Kennziffer des Ausstellungsortes von armenischen Reisepässen zu unterscheiden (AA 5.3.2024). Die Bevölkerung des Gebiets bestand überwiegend aus ethnischen Armeniern und war aufgrund ihrer geografischen und diplomatischen Isolation auf enge politische und wirtschaftliche Beziehungen zu Armenien angewiesen. Im Jahr 2023 kündigte die lokale Regierung ihre Auflösung an, nachdem eine von den aserbaidschanischen Behörden geführte Militäroperation zur massenhaften Abwanderung der ethnischen armenischen Bevölkerung geführt hatte. Ende des Jahres waren bilaterale Friedensgespräche zwischen der armenischen und der aserbaidschanischen Regierung im Gange, und das Gebiet von Berg-Karabach blieb weitgehend entvölkert (FH 2024b). Die von Armenien und Aserbaidschan beim EGMR eingereichten Beschwerden, in denen sie sich gegenseitig beschuldigen, während der Kämpfe in den Jahren 2020 und 2016 Gräueltaten begangen zu haben, warten noch auf eine Entscheidung des Gerichts, ebenso wie die Beschwerden Armeniens nach den schweren Kämpfen im September 2022 entlang der internationalen Grenze und innerhalb Armeniens (USDOS 23.4.2024). Nach der Flucht von mehr als 100.000 ethnischen Armeniern aus Berg-Karabach nach Armenien Ende September kündigte das armenische Untersuchungskomitee eine Untersuchung der mutmaßlichen Verbrechen Aserbaidschans gegen die Einwohner von Berg-Karabach an. Armenien hat keine Fortschritte bei der Untersuchung mutmaßlicher Kriegsverbrechen während der Feindseligkeiten mit Aserbaidschan im Jahr 2020 gemacht, die von armenischsprachigen Tätern verübt wurden (USDOS 23.4.2024). Politische Lage Der Lachin-Transitkorridor, die einzige verbleibende Straße, die Berg-Karabach mit Armenien und dem Rest der Welt verbindet, wurde bis Ende September von aserbaidschanischen Kräften blockiert. Die Blockade, die Ende 2022 begonnen hatte, führte zu schweren Engpässen bei Lebensmitteln, Medikamenten und anderen lebenswichtigen Gütern, sodass UN-Experten im August die Situation als "schwere humanitäre Krise" bewerteten. Die aserbaidschanische Regierung leitete am
- September eine Militäroperation gegen Berg-Karabach ein, die darauf abzielte, die politischen Institutionen zu zerschlagen und das Militär zu entwaffnen. Die zahlenmäßig weit unterlegenen armenischen Streitkräfte in dem Gebiet stimmten am folgenden Tag einem russischen Vorschlag für einen Waffenstillstand zu, der die Auflösung und Entwaffnung der örtlichen Streitkräfte sowie die Abtretung des Gebiets an Baku vorsah. Die örtlichen Behörden berichteten von Dutzenden von Opfern unter der Zivilbevölkerung während der kurzen Offensive. Am
- September unterzeichnete Präsident Samvel Shahramanyan ein Dekret, das die Auflösung aller staatlichen Institutionen zum
- Januar 2024 vorsah. Vor die Wahl gestellt, die aserbaidschanische Herrschaft zu akzeptieren oder das Gebiet zu verlassen, floh fast die gesamte armenische Bevölkerung Ende September durch den Lachin-Korridor, den die aserbaidschanischen Streitkräfte am
- September geöffnet hatten, um den Exodus zu erleichtern, nach Armenien (FH 2024b; vgl. USDOS 23.4.2024).Der Lachin-Transitkorridor, die einzige verbleibende Straße, die Berg-Karabach mit Armenien und dem Rest der Welt verbindet, wurde bis Ende September von aserbaidschanischen Kräften blockiert. Die Blockade, die Ende 2022 begonnen hatte, führte zu schweren Engpässen bei Lebensmitteln, Medikamenten und anderen lebenswichtigen Gütern, sodass UN-Experten im August die Situation als "schwere humanitäre Krise" bewerteten. Die aserbaidschanische Regierung leitete am
- September eine Militäroperation gegen Berg-Karabach ein, die darauf abzielte, die politischen Institutionen zu zerschlagen und das Militär zu entwaffnen. Die zahlenmäßig weit unterlegenen armenischen Streitkräfte in dem Gebiet stimmten am folgenden Tag einem russischen Vorschlag für einen Waffenstillstand zu, der die Auflösung und Entwaffnung der örtlichen Streitkräfte sowie die Abtretung des Gebiets an Baku vorsah. Die örtlichen Behörden berichteten von Dutzenden von Opfern unter der Zivilbevölkerung während der kurzen Offensive. Am
- September unterzeichnete Präsident Samvel Shahramanyan ein Dekret, das die Auflösung aller staatlichen Institutionen zum
- Januar 2024 vorsah. Vor die Wahl gestellt, die aserbaidschanische Herrschaft zu akzeptieren oder das Gebiet zu verlassen, floh fast die gesamte armenische Bevölkerung Ende September durch den Lachin-Korridor, den die aserbaidschanischen Streitkräfte am
- September geöffnet hatten, um den Exodus zu erleichtern, nach Armenien (FH 2024b; vergleiche USDOS 23.4.2024). Der Präsident von Berg-Karabach wurde für eine Amtszeit von bis zu zwei Jahren direkt gewählt und fungierte sowohl als Staatsoberhaupt als auch als Regierungschef und war befugt, Kabinettsmitglieder zu ernennen und zu entlassen. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im März und April 2020 statt. Sie wurde weithin als die am stärksten umkämpfte Wahl in der jüngeren Geschichte Berg-Karabachs anerkannt, mit einer noch nie dagewesenen Anzahl von 14 Kandidaten und einem intensiven Wahlkampf, der umfangreiche Wahlkampfaktivitäten vor Ort und in den sozialen Medien beinhaltete. Arayik Harutyunyan, ein ehemaliger Premierminister und lokaler Geschäftsmann, gewann im zweiten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen. Der demokratischere Wahlkampf folgte auf eine politische Öffnung in Armenien im Jahr 2018, als Massenproteste gegen die Regierung und Wahlen eine etablierte Elite verdrängt hatten (FH 2024b). Anfang September 2023 kündigte Harutyunyan seinen Rücktritt inmitten politischer Unruhen an, die durch die Blockade des Lachin-Korridors und Meinungsverschiedenheiten über den Umgang mit der daraus resultierenden Krise ausgelöst wurden. Vor seinem Rücktritt hatte Harutyunyan im Parlament eine unter dem Kriegsrecht geltende Verfassungsänderung durchgesetzt, die es der Legislative ermöglichte, einen Interimspräsidenten zu wählen, falls der Amtsinhaber vor Ablauf seiner Amtszeit zurücktreten würde. Nach Harutyunyans Rücktritt wählte das Parlament mit 22 zu 1 Stimmen Samvel Shahramanyan zum neuen Präsidenten von Berg-Karabach. Nach dem Waffenstillstand im selben Monat unterzeichnete Schahramanyan ein Dekret, mit dem "alle staatlichen Institutionen und Organisationen, die ihren Ressorts unterstehen, bis zum
- Januar 2024" aufgelöst wurden, und die Regierung wurde von den aserbaidschanischen Behörden abgelöst. Im Dezember erklärte Schahramanyan, der nach Armenien geflohen war, das Dekret vom September für ungültig, obwohl diese Ankündigung in Berg-Karabach keine unmittelbaren praktischen Auswirkungen hatte (FH 2024b). Die 33 Mitglieder der Einkammer-Nationalversammlung wurden über Parteilisten gewählt. Die letzten Wahlen fanden im Jahr 2020 parallel zur Präsidentschaftswahl statt. Die Parteien führten ungehindert Wahlkampf in Städten und Dörfern und beteiligten sich an Präsentationen und Debatten im Fernsehen. Die von Harutyunyan gegründete Partei Azat Hayrenik (Freies Vaterland) behielt ihre dominierende Stellung in der Legislative und gewann 16 Sitze. Die neu gegründete Oppositionspartei Miasnakan Hayrenik (Vereinigtes Vaterland) erhielt neun Sitze. Die übrigen Sitze gingen an drei andere Parteien. Nach dem Auflösungsdekret des Präsidenten vom September 2023 und der Abwanderung fast der gesamten Bevölkerung nach Armenien stellte die Nationalversammlung ihre Arbeit ein (FH 2024b). Die Militäroperation der aserbaidschanischen Regierung in dem Gebiet im September 2023 und Schahramanyans Dekret zur Auflösung aller Regierungsorgane und -institutionen in Berg-Karabach führten Ende 2023 zur Außerkraftsetzung der bisherigen Wahlgesetze und Rahmenbedingungen. Aufgrund der Abwanderung der Zivilbevölkerung gab es in dem Gebiet keine funktionierende Institution mehr, die in der Lage gewesen wäre, die Wahlgesetze unparteiisch umzusetzen (FH 2024b). Vor September 2023 gab es nur wenige formale Beschränkungen für die Gründung von und die Mitgliedschaft in Parteien, aber die politische Landschaft war in der Praxis aufgrund des umstrittenen Status des Gebiets und der zunehmenden Unsicherheit eingeschränkt. Nach der aserbaidschanischen Militäroperation im September 2023 floh fast die gesamte armenischstämmige Bevölkerung Berg-Karabachs aus dem Gebiet, wodurch die lokalen politischen Parteien handlungsunfähig wurden. Schahramanyans Dekret zur Auflösung der staatlichen Institutionen ließ die Parteien ebenfalls ohne rechtliche oder praktische Grundlage zurück. Nach dem Wegzug der Bevölkerung im September 2023 und dem Dekret Schahramanyans zur Auflösung aller staatlichen Institutionen gibt es in Berg-Karabach keine lokal gewählten Regierungsorgane und keine politische Opposition (FH 2024b). Die Politik in Berg-Karabach wurde stark von der Androhung einer militärischen Aggression beeinflusst, die das Gebiet in politischer und finanzieller Hinsicht von Armenien abhängig machte. Diese Abhängigkeit bot ein Druckmittel für die Einmischung Eriwans in die innenpolitischen Angelegenheiten Berg-Karabachs, nahm jedoch nach 2020 etwas ab, als eine erfolgreiche aserbaidschanische Offensive Armenien zwang, seine Truppen aus dem Gebiet abzuziehen und die militärische Unterstützung für Berg-Karabach im Rahmen eines Waffenstillstandsabkommens einzustellen. Nach dem Krieg von 2020 spielten die russischen Friedenstruppen eine wichtige Rolle bei der Sicherheit in Berg-Karabach, mischten sich aber nicht in das politische Leben vor Ort ein. Im September 2023, nach der raschen Kapitulation der armenischen Streitkräfte vor dem vorrückenden aserbaidschanischen Militär, erließ Schahramanyan das Dekret zur Auflösung der staatlichen Institutionen, um die "physische Sicherheit und die lebenswichtigen Interessen" der Bevölkerung von Berg-Karabach zu schützen. Die aserbaidschanischen Streitkräfte und staatlichen Behörden übernahmen daraufhin die volle Kontrolle über die politischen Angelegenheiten in dem Gebiet (FH 2024b). Die meisten oder alle Sitze in der Nationalversammlung und die Führungspositionen in der Regierung wurden von Personen armenischer Abstammung besetzt, und die Möglichkeiten für Angehörige verschiedener ethnischer, religiöser und anderer Minderheitengruppen, ihre Interessen in der Politik zu vertreten, waren begrenzt. Frauen waren formal politisch gleichberechtigt, aber soziale Zwänge und ein vorherrschendes Gefühl der Militarisierung des lokalen Lebens schränkten ihre Beteiligung in der Praxis ein, und sie waren in Führungspositionen nur schwach vertreten. Gesellschaftliche Diskriminierung schränkte die politische Beteiligung sexueller Minderheiten ein (FH 2024b). Vor September 2023 war die Fähigkeit der lokal gewählten Vertreter, die Regierungspolitik festzulegen und umzusetzen, in der Praxis durch die Sicherheitsbedrohungen entlang der Kontaktlinie zwischen Berg-Karabach und den aserbaidschanischen Streitkräften sowie durch entsprechende Warnungen aus Baku eingeschränkt. Obwohl die Verfassung eine enge Zusammenarbeit mit Armenien in den Bereichen der politischen, wirtschaftlichen und militärischen Strategie vorsah, war der Einfluss des armenischen Staates auf die lokale Verwaltung nach dem Krieg von 2020 stark zurückgegangen. Am
- September 2023 erließ Schahramanyan nach der Kapitulation der armenischen Streitkräfte in Karabach vor dem aserbaidschanischen Militär ein Dekret zur Auflösung der lokalen Regierungsinstitutionen. Alle gewählten Gremien wurden faktisch aufgelöst. Gegen mehrere hochrangige lokale Beamte wurde Ende des Jahres vor aserbaidschanischen Gerichten Anklage erhoben (FH 2024b). Die Institutionen von Berg-Karabach litten unter erheblicher Korruption. Die Auflösung der lokalen Regierungsinstitutionen Ende 2023 hatte zur Folge, dass die öffentlichen Antikorruptionsstellen und andere Schutzmechanismen gegen Amtsmissbrauch abgeschafft wurden (FH 2024b). Im Dezember 2022 begannen aserbaidschanische Aktivisten, den Lachin-Transitkorridor zu blockieren, die einzige Straße, die Berg-Karabach mit Armenien und dem Rest der Welt verbindet. UN-Experten erklärten im August 2023, dass die anhaltende Blockade das Leben der Bewohner, insbesondere von Kindern, Menschen mit Behinderungen, älteren Menschen, schwangeren Frauen und Kranken, erheblich gefährdete, und nannten die Situation eine "schwere humanitäre Krise". Die Bewohner hatten nur begrenzten Zugang zu lebenswichtigen Gütern wie Lebensmitteln, Treibstoff und Medikamenten. Aserbaidschanische Streitkräfte errichteten im April einen Kontrollpunkt an der Straße, obwohl offiziell russische Friedenstruppen für die Sicherheit des Korridors verantwortlich waren. Nach der zweitägigen Militäroperation des aserbaidschanischen Regimes konnten ethnische Armenier durch den Lachin-Korridor aus dem Gebiet fliehen. Vor die Wahl gestellt, die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft und die aserbaidschanische Regierung zu akzeptieren oder das Gebiet zu verlassen, wurde fast die gesamte armenische Bevölkerung von mehr als 100.000 Personen nach Armenien evakuiert (FH 2024b). Vor September 2023 war der beliebteste lokale Fernsehsender das staatlich geführte Artsakh TV. Die redaktionelle Politik des Senders hatte sich seit der politischen Öffnung in Armenien im Jahr 2018 erheblich verändert, und in den letzten Jahren war eine größere Meinungsvielfalt zu beobachten. Nach der aserbaidschanischen Militäroperation vom September 2023 flohen lokale Journalisten aus dem Gebiet, und Radio- und Fernsehsender stellten ihren Betrieb ein. Die aserbaidschanischen Behörden erklärten, dass aserbaidschanische Nachrichteninhalte in dem Gebiet ausgestrahlt werden. Die Pressefreiheit in Aserbaidschan ist stark eingeschränkt (FH 2024b). Die Verfassung von Berg-Karabach garantierte Religionsfreiheit, ließ aber Einschränkungen im Namen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und anderer staatlicher Interessen zu. Die Charta erkannte auch die Armenische Apostolische Kirche als "Nationalkirche" des armenischen Volkes an. Die Religionsfreiheit anderer Gruppen wurde in der Praxis eingeschränkt. Ein Gesetz aus dem Jahr 2009 verbot die religiöse Betätigung nicht registrierter Gruppen und Proselytismus von Minderheitsreligionen und erschwerte die Registrierung von Minderheitengruppen. Bei der aserbaidschanischen Offensive 2023 wurden Berichte über die Beschädigung christlicher Einrichtungen bekannt. Aktivisten machten sich auf den Weg, um die Schäden zu dokumentieren, aber der fehlende physische Zugang behinderte ihre Bemühungen. Das aserbaidschanische Regime übt eine strenge Kontrolle über die Religionsausübung durch staatlich anerkannte Einrichtungen aus (FH 2024b). In den letzten Jahren haben Schulen und Universitäten eine zunehmende Selbstzensur bei sensiblen Themen praktiziert, insbesondere bei Themen, die mit dem Status und der Sicherheit des Gebiets zusammenhängen. Ab Dezember 2022 führte die Blockade des Lachin-Korridors zu Engpässen bei den Schulmaterialien. Stromausfälle unterbrachen die Online-Lernprogramme. Die aserbaidschanische Militäroperation und der daraus resultierende Exodus der Mehrheit der Bevölkerung von Berg-Karabach im September 2023 legten das lokale Bildungssystem faktisch lahm (FH 2024b). Vor September 2023 war die private Diskussion im Allgemeinen offen und frei, obwohl die Äußerung abweichender Meinungen durch die vorherrschende nationalistische Stimmung in Politik und Gesellschaft etwas gehemmt werden konnte. Mit der Auflösung der lokalen Regierungsorgane nach September 2023 wurde der gesetzliche Schutz der freien Meinungsäußerung faktisch aufgehoben. Die aserbaidschanischen Behörden überwachen die private Kommunikation ohne richterliche Aufsicht und bestrafen abweichende Meinungen hart (FH 2024b). Die Versammlungsfreiheit wurde in den letzten Jahren allgemein geachtet. Im Mai 2023 verhängte der damalige Präsident Harutyunyan das Kriegsrecht und verbot die meisten öffentlichen Versammlungen, mit Ausnahme derjenigen, die im Zusammenhang mit der Selbstbestimmung, Feiertagen oder Gedenktagen standen und für die eine Genehmigung der Regierung erforderlich war. Mit der Auflösung der Regierungsbehörden nach der Kapitulation der armenischen Streitkräfte in Karabach vor dem aserbaidschanischen Militär im September 2023 wurde der gesetzliche Schutz der Versammlungsfreiheit faktisch aufgehoben. Die aserbaidschanischen Behörden schränken öffentliche Versammlungen nach nationalem Recht und in der Praxis stark ein (FH 2024b). Mehr als 250 Nichtregierungsorganisationen (NRO) waren in Berg-Karabach registriert, doch die meisten waren inaktiv. Viele Gruppen hatten Schwierigkeiten, sich eine nachhaltige Finanzierung zu sichern, zum Teil weil Partnerschaften mit ausländischen oder internationalen NROs durch den umstrittenen Status von Berg-Karabach erschwert wurden. Zivilgesellschaftliche Gruppen sahen sich auch der Konkurrenz durch staatlich organisierte Einrichtungen ausgesetzt. Lokale zivilgesellschaftliche Organisationen wurden im September 2023 zusammen mit dem Rest der Zivilbevölkerung vertrieben. Die aserbaidschanischen Behörden schränken die Aktivitäten der Zivilgesellschaft nach dem Gesetz und in der Praxis stark ein. Einige NRO, die nach Armenien umgesiedelt sind, haben ihre Aktivitäten dort fortgesetzt (FH 2024b). Gewerkschaften durften sich zwar organisieren, aber in der Praxis waren sie schwach und relativ inaktiv und hatten kaum praktische Möglichkeiten, die Interessen der Arbeitnehmer durchzusetzen. Viele Arbeitskonflikte wurden durch persönliche und familiäre Beziehungen beigelegt, bevor sie vor die örtlichen Gerichte gelangten. Lokale Gewerkschaftsmitglieder wurden im September 2023 vertrieben. Die aserbaidschanischen Behörden schränken unabhängige Gewerkschaftsaktivitäten und aktive Gewerkschaftsarbeit stark ein (FH 2024b). Die Justiz in Berg-Karabach war in der Praxis nicht unabhängig. Die Gerichte wurden von der Exekutive sowie von mächtigen politischen, wirtschaftlichen und kriminellen Gruppen beeinflusst. Im September 2023, nach der aserbaidschanischen Militäroperation, wurde die Justiz des Gebiets zusammen mit anderen lokalen Regierungsstellen aufgelöst. Die aserbaidschanische Judikative ist korrupt und der Exekutive untergeordnet (FH 2024b). Die Verfassung von Berg-Karabach garantierte grundlegende Rechte auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren, aber die Polizei und die Gerichte hielten sich in der Praxis nicht immer daran. Politische Dissidenten wurden von den Behörden schikaniert. Die in der Gebietsverfassung verankerten Verfahrensgarantien wurden mit der Auflösung der Regierung im September 2023 faktisch außer Kraft gesetzt. Die aserbaidschanischen Behörden halten die verfassungsmäßigen Garantien für ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren nicht ein (FH 2024b). Vor der Übernahme durch Aserbaidschan verbot die Verfassung Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion und anderen Kategorien. Frauen waren im öffentlichen und privaten Sektor unterrepräsentiert und waren in der Praxis weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt. Im September 2023, nach der Kapitulation der örtlichen Streitkräfte vor den aserbaidschanischen Behörden, floh fast die gesamte armenische Bevölkerung aus dem Gebiet. Die aserbaidschanische Regierung bietet keinen wirksamen Schutz vor Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder sexueller Orientierung (FH 2024b). Die Bewegungsfreiheit in Berg-Karabach wurde durch den unklaren rechtlichen und diplomatischen Status des Landes und die Instabilität der Waffenstillstandsvereinbarungen behindert. Der Reiseverkehr in das und aus dem Gebiet wurde durch russische Friedenstruppen und zwischen Dezember 2022 und September 2023 durch eine Blockade des Lachin-Transitkorridors eingeschränkt. Sie wurde nach der aserbaidschanischen Militäroperation aufgehoben (FH 2024b). Männer und Frauen waren in Bezug auf Ehe und Scheidung rechtlich gleichgestellt, obwohl die Verfassung die Ehe als Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau definierte, was gleichgeschlechtliche Ehen ausschloss. Die lokale Regierung bot materielle Anreize, um Paare zu ermutigen, Kinder zu bekommen. Häusliche Gewalt war weit verbreitet und wurde nicht wirksam geahndet. Nachdem im September 2023 die Auflösung der Regierungsbehörden angeordnet worden war, wurden die in der lokalen Verfassung verankerten Garantien für soziale Freiheiten faktisch außer Kraft gesetzt. Die aserbaidschanischen Behörden schränken diese Freiheiten in gewissem Maße ein, beispielsweise durch die obligatorische Mediation bei Scheidungen, die diejenigen benachteiligt, die sich keinen Rechtsbeistand leisten können. Häusliche Gewalt wird in Aserbaidschan häufig nicht strafrechtlich verfolgt (FH 2024b). Die über 100.000 armenischen Flüchtlinge aus Bergkarabach wurden durch Armenien landesweit in provisorischen Unterkünften untergebracht und werden aus dem armenischen Haushalt finanziell unterstützt (AA 5.3.2024). Die armenischen Behörden konnten die vorübergehenden Bedürfnisse dieses schnellen Zustroms einer großen Zahl von Flüchtlingen weitgehend befriedigen. Es gab jedoch weiterhin Bedenken hinsichtlich dauerhafter Lösungen und des Zugangs zu angemessenem Wohnraum, Einkommen und Beschäftigung (AI 24.4.2024). Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) bearbeitete Fälle von im Zusammenhang mit dem Konflikt mit Aserbaidschan vermissten Personen und arbeitete mit der Regierung zusammen, um eine konsolidierte Liste der Vermissten zu erstellen (USDOS 23.4.2024). Landminen, die zuvor von armenischen Streitkräften in und um Berg-Karabach in Aserbaidschan gelegt worden waren, stellten weiterhin eine tödliche Bedrohung dar und verhinderten die sichere Rückkehr der Vertriebenen (AI 24.4.2024). Die Regierung möchte verhindern, dass die Menschen aus Bergkarabach auswandern, und hat daher im Mai 2024 ein Programm zur Förderung des Wohnungsbaus aufgelegt. Familien aus Berg-Karabach, die mittlerweile die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, können pro Familienmitglied umgerechnet bis zu 11.600 Euro für den Kauf oder Bau von Wohnraum bekommen. Sollte die Familie sich über längere Zeit nicht in Armenien aufhalten, kann die Unterstützung wieder gestrichen werden (DW 25.9.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107832.html, Zugriff 14.6.2024 DW - Deutsche Welle (25.9.2024): Flüchtlinge aus Berg-Karabach: Neuanfang in Armenien, https://www.dw.com/de/flüchtlinge-aus-berg-karabach-neuanfang-in-armenien/a-70322636, Zugriff 17.10.2024 FH - Freedom House
(2024b): Freedom in the World 2024 - Nagorno-Karabakh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105024.html#alert, Zugriff 3.4.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024 Justizwesen/Rechtsschutz Letzte Änderung 2024-11-08 10:02 Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsah, wurde die Justiz aufgrund ihrer Geschichte von Korruption und politischer Einflussnahme, Widerstand gegen Reformen und öffentlichkeitswirksamen Skandalen nicht als unabhängig oder unparteiisch angesehen. Es gab unbestätigte Berichte über Versuche der Regierung und von Teilen des früheren Regimes, die Richter zu beeinflussen. Die hohe Fallzahl, das mangelnde Vertrauen der Öffentlichkeit und der Vorwurf des Drucks durch die Regierung hielten Interessierte davon ab, sich um Richterstellen zu bewerben (USDOS 23.4.2024). Berichten zufolge fühlen sich Richter unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen, und die Freispruchquote ist sehr niedrig. Die Behörden wenden das Recht selektiv an, und ein ordnungsgemäßes Verfahren ist weder in Zivil- noch in Strafsachen gewährleistet (FH 2024a). Eines der größten Probleme der Justiz war die starke Überlastung der Gerichte auf allen Ebenen aufgrund des Mangels an Richtern. Weitere wichtige Faktoren, die zur Überlastung der Justiz beitragen, sind die hohe Zahl der Berufungen von Angeklagten aufgrund des mangelnden Vertrauens in die Justiz und die Berufung der Staatsanwälte gegen Freisprüche und niedrigere Strafen (USDOS 23.4.2024). Menschenrechtsanwälte wiesen darauf hin, dass einige Richter in Bezug auf bestimmte Gerichtsentscheidungen internem Druck von Vorgesetzten, einschließlich des Obersten Justizrates, ausgesetzt waren und dass ihnen Disziplinarmaßnahmen drohten sowie dass Gerichtsentscheidungen in Fällen, in denen es um ähnliche Sachverhalte ging, unvorhersehbar geworden waren und dass in einigen hochkarätigen Korruptionsfällen die Entscheidungen politisch motiviert zu sein schienen (USDOS 23.4.2024). Die Strafverfolgungsbehörden verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die sie bei Vernehmungen erhalten hatten, um Verurteilungen zu erwirken (USDOS 23.4.2024). Das Fehlen einer wirksamen Rechenschaftspflicht bei Verstößen der Strafverfolgungsbehörden ist ein kontinuierliches Problem. Die Behörden ermitteln bei Misshandlungsvorwürfen häufig wegen „Amtsmissbrauchs“, der mit geringeren Strafen geahndet wird (HRW 11.1.2024). Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existieren eine Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Hautfarbe, Herkunft/Abstammung, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen/sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Sippenhaft, d. h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahestehenden Personen, wird nicht praktiziert (AA 5.3.2024). Die Regierung hat 2019 eine auf fünf Jahre angelegte Strategie zur Reform der Justiz veröffentlicht. Bis Mitte 2022 waren nur 32 Prozent der in der Strategie vorgesehenen Maßnahmen und Teilmaßnahmen fristgerecht umgesetzt worden, 56 Prozent waren nicht umgesetzt worden (FH 2024a). Beobachter stellten fest, dass die Bestechung von Richtern zwar kein Problem mehr darstellt, es aber Berichte gibt, wonach einige Verteidiger Geld von ihren Mandanten erpressten und behaupteten, es sei für die Bestechung eines Richters bestimmt, wodurch das Vertrauen in das System untergraben wird (USDOS 23.4.2024). Es gab immer wieder Medienberichte über die selektive Anwendung von Disziplinarverfahren gegen „unliebsame“ Richter und Berichte über mangelnde Transparenz im Entscheidungsprozess des Justizministeriums darüber, ob Fälle dem Obersten Justizrat für Disziplinarverfahren vorgelegt werden (USDOS 23.4.2024). Es sind keine Personen oder Personengruppen bekannt, denen Rechtsschutz verweigert wurde. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt (Artikel 61, 63, 64). In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte: Die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht, kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute (AA 5.3.2024). Die Bürger hatten auch die Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsakten, die ihre Grundrechte und -freiheiten verletzten, vor dem Verfassungsgericht anzufechten (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 5.3.2024). Bürger, die den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können bei angeblichen Verstößen der Regierung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention den EGMR anrufen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an die vom EGMR ausgesprochenen Entschädigungszahlungen (USDOS 12.4.2022).Die Bürger hatten auch die Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsakten, die ihre Grundrechte und -freiheiten verletzten, vor dem Verfassungsgericht anzufechten (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 5.3.2024). Bürger, die den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können bei angeblichen Verstößen der Regierung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention den EGMR anrufen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an die vom EGMR ausgesprochenen Entschädigungszahlungen (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sehen das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Bei der Prüfung der Festnahme muss das Gericht auch die Rechtmäßigkeit der Verhaftung prüfen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Polizei die Festgenommenen über die Gründe für ihre Festnahme sowie über ihr Recht zu schweigen, einen Rechtsbeistand zu haben und einer Person ihrer Wahl ihren Aufenthaltsort mitzuteilen, informieren muss. Eine Kaution war eine legale Option (USDOS 23.4.2024). Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzte dieses Recht in einigen Fällen nicht durch. Das Gesetz sah die Unschuldsvermutung vor, doch nach Angaben von Menschenrechtsbeobachtern kamen Verdächtige manchmal nicht in den Genuss dieses Rechts. Die Pflichtverteidiger waren überlastet, und es fehlte an Pflichtverteidigern, die auf bestimmte Bereiche wie Menschenhandel und häusliche Gewalt spezialisiert waren. Der Mangel an Pflichtverteidigern außerhalb Eriwans führte manchmal dazu, dass Angeklagten das Recht auf einen Anwalt ihrer Wahl verweigert wurde (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sah vor, dass Angeklagte Zeugen konfrontieren, Beweise vorlegen und die Argumente der Regierung im Vorfeld eines Prozesses prüfen konnten, aber Angeklagte und ihre Anwälte hatten kaum die Möglichkeit, Zeugen der Regierung oder der Polizei zu widersprechen, während die Gerichte dazu neigten, das Material der Staatsanwaltschaft routinemäßig zu akzeptieren. Nach Ansicht von Anwälten und in- und ausländischen Menschenrechtsbeobachtern, einschließlich des Menschenrechtsbeauftragten des Europarats, behielt die Staatsanwaltschaft eine dominante Stellung im Strafrechtssystem. Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass es keine ausreichenden Bestimmungen für die Unparteilichkeit und Rechenschaftspflicht der Staatsanwaltschaft und keine objektiven Kriterien für die Ernennung und Auswahl von Kandidaten für das Amt des Generalstaatsanwalts gab (USDOS 23.4.2024). Nach Angaben von Gefängnisbeobachtern und Menschenrechtsanwälten wurde trotz der Bemühungen der Regierung, im Rahmen der Strafrechtsreform verstärkt Alternativen zur Inhaftierung zu nutzen, übermäßige und ihrer Ansicht nach oft ungerechtfertigte Untersuchungshaft verhängt (USDOS 23.4.2024). Langwierige Untersuchungshaft ist nach wie vor ein Problem (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2024a). Einige Beobachter sahen in der übermäßig langen Untersuchungshaft ein Mittel, um Angeklagte zu einem Geständnis oder zur Offenlegung selbstbelastender Beweise zu bewegen. Mit der neuen Strafprozessordnung wurden strenge Beschränkungen für die Dauer der Untersuchungshaft und die Dauer der Ermittlungen eingeführt. Nach der neuen Strafprozessordnung darf die Höchstdauer der Untersuchungshaft die in dem angeklagten Artikel vorgesehene Freiheitsstrafe nicht überschreiten (USDOS 20.3.2023).Langwierige Untersuchungshaft ist nach wie vor ein Problem (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2024a). Einige Beobachter sahen in der übermäßig langen Untersuchungshaft ein Mittel, um Angeklagte zu einem Geständnis oder zur Offenlegung selbstbelastender Beweise zu bewegen. Mit der neuen Strafprozessordnung wurden strenge Beschränkungen für die Dauer der Untersuchungshaft und die Dauer der Ermittlungen eingeführt. Nach der neuen Strafprozessordnung darf die Höchstdauer der Untersuchungshaft die in dem angeklagten Artikel vorgesehene Freiheitsstrafe nicht überschreiten (USDOS 20.3.2023). Die Behörden setzten Gerichtsbeschlüsse im Allgemeinen durch (USDOS 12.4.2022). Der Partnerschaftsrat der EU bekräftigte das gemeinsame Bekenntnis der EU und Armeniens zu Menschenrechten, Grundfreiheiten, Rechtsstaatlichkeit und demokratischen Grundsätzen. Der Partnerschaftsrat begrüßte die bisherigen Erfolge bei der Umsetzung der nationalen Strategie Armeniens für Justiz- und Rechtsreformen, räumte jedoch ein, dass nach wie Herausforderungen bestehen(Rat der EU 18.5.2022). In seinem Bericht aus dem Jahr 2021 wies das CPT (European Committee for the Prevention of Torture) darauf hin, dass die vom CPT in der Vergangenheit mehrfach kritisierte Praxis der „informellen Gespräche“ (d. h. Personen, die - in der Regel telefonisch - „eingeladen“ werden, zur Polizei zu kommen, bevor sie offiziell als Verdächtige eingestuft und festgenommen werden) insbesondere außerhalb der Hauptstadt nicht vollständig abgeschafft wurde (USDOS 23.4.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] FH - Freedom House
(2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105009.html, Zugriff 3.4.2024 HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103145.html, Zugriff 16.1.2024 Rat der EU - Rat der EU (18.5.2022): Partnerschaftsrat EU-Armenien, https://www.consilium.europa.eu/de/meetings/international-ministerial-meetings/2022/05/18, Zugriff 29.10.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023 USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 7.9.2023 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2024-11-08 10:03 Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Tätigkeiten und die Grenzkontrolle verantwortlich ist (CIA 27.8.2024; vgl. AA 25.7.2022). Der Polizeichef ist dem Innenminister unterstellt, der wiederum direkt dem Premierminister untersteht. Der Innenminister wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ist ebenfalls direkt dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 25.7.2022). Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte einige Missbräuche begangen haben (USDOS 20.3.2023).Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit, nachrichtendienstliche Tätigkeiten und die Grenzkontrolle verantwortlich ist (CIA 27.8.2024; vergleiche AA 25.7.2022). Der Polizeichef ist dem Innenminister unterstellt, der wiederum direkt dem Premierminister untersteht. Der Innenminister wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ist ebenfalls direkt dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 25.7.2022). Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte einige Missbräuche begangen haben (USDOS 20.3.2023). Die Polizei ist dem 2022 neu gebildeten Innenministerium unterstellt, der Nationale Sicherheitsdienst (NSD) dem Premierminister. Das Militär ist dem Verteidigungsministerium untergeordnet und von Polizei und NSD getrennt. Die Befehlskette für Militär, Polizei und NSD läuft über den Sicherheitsrat und die Regierung beim Premierminister zusammen. Die Aufgaben der Organe sind voneinander abgegrenzt: So ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der NSD zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen (AA 5.3.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_(Stand_Mai_2022),_25.07.2022.pdf, Zugriff 14.10.2024 [Login erforderlich] CIA - Central Intelligence Agency [USA] (27.8.2024): Armenia - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/armenia/#military-and-security, Zugriff 20.9.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2024-11-08 15:39 Die Verfassung und das Gesetz verbieten derartige Praktiken (AA 5.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Dennoch äußerte die örtliche NRO-Gemeinschaft ihre kollektive Besorgnis über eine beträchtliche Zunahme von Berichten, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte ungestraft Personen in ihrem Gewahrsam folterten oder anderweitig misshandelten (USDOS 23.4.2024).Die Verfassung und das Gesetz verbieten derartige Praktiken (AA 5.3.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Dennoch äußerte die örtliche NRO-Gemeinschaft ihre kollektive Besorgnis über eine beträchtliche Zunahme von Berichten, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte ungestraft Personen in ihrem Gewahrsam folterten oder anderweitig misshandelten (USDOS 23.4.2024). Nach Angaben von Menschenrechtsanwälten ist Folter zwar im Strafgesetzbuch definiert und strafbar, nicht aber andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 23.4.2024). Beamte untersuchten Fälle von Folter häufig unter dem Vorwurf des Machtmissbrauchs, was zu milderen Strafen führte (USDOS 23.4.2024). Es gibt keine systematischen Folterungen (AA 5.3.2024). Die lokale NRO-Gemeinschaft stellte eine steigende Zahl von Berichten über Misshandlungen durch die Polizei fest, auch in Polizeistationen, die im Gegensatz zu Gefängnissen und Polizeigewahrsam nicht öffentlich überwacht werden (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024a). Es gibt keine systematischen Folterungen (AA 5.3.2024). Die lokale NRO-Gemeinschaft stellte eine steigende Zahl von Berichten über Misshandlungen durch die Polizei fest, auch in Polizeistationen, die im Gegensatz zu Gefängnissen und Polizeigewahrsam nicht öffentlich überwacht werden (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024a). Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 5.3.2024). Menschenrechtsaktivisten behaupteten, dass die fehlende Rechenschaftspflicht für alte und neue Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems beiträgt (USDOS 20.3.2023). Mit der Auflösung des Sonderermittlungsdienstes (SIS) im Jahr 2021 wurde die Untersuchung von Folterfällen zunächst auf den Nationalen Sicherheitsdienst (NSS), den Internationalen Strafgerichtshof und den neu geschaffenen Antikorruptionsausschuss umverteilt. Mit der Inkraftsetzung einer neuen Strafprozessordnung am 1. Juli wurde die Zuständigkeit für die Untersuchung von Folterstrafsachen auf den Untersuchungsausschuss übertragen, aber die Funktion der Voruntersuchung von Straftaten (einschließlich Folter), die von Ermittlern des Untersuchungsausschusses begangen wurden, wurde dem NSS übertragen (USDOS 20.3.2023). Die Strafverfolgungsbehörden verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die sie bei Verhören erhalten hatten, um Verurteilungen zu erreichen. Nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten waren die verfahrensrechtlichen Schutzmaßnahmen gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie die Unzulässigkeit von durch Gewalt oder Verfahrensverstöße erlangten Beweisen, unzureichend, ebenso wie das in den Polizeistationen installierte Videoüberwachungssystem (USDOS 20.3.2023). Folter und Misshandlung im Gewahrsam halten an und werden häufig ungestraft verübt. Selbst wenn strafrechtliche Ermittlungen aufgrund von Foltervorwürfen eingeleitet werden, werden sie meist mit der Begründung eingestellt, dass keine Straftat begangen wurde, oder sie werden eingestellt, weil ein Verdächtiger nicht identifiziert werden konnte. Sieben Jahre, nachdem Folter in Armenien zu einem spezifischen Straftatbestand wurde, fällte ein Gericht im März sein erstes Urteil zu solchen Vorwürfen und verurteilte einen ehemaligen Gefängnisbeamten zu sieben Jahren und sechs Monaten. Zuvor mussten sich Beamte, die wegen körperlicher Misshandlung zur Rechenschaft gezogen wurden, mit dem allgemeinen Straftatbestand des "Amtsmissbrauchs" auseinandersetzen (HRW 12.1.2023). Am 25. Mai [2021] veröffentlichte das Komitee des Europarats zur Verhütung von Folter (CPT) einen Bericht über seinen letzten regelmäßigen Besuch im Land im Dezember 2019. Das CPT stellte fest, dass die große Mehrheit der von seiner Delegation befragten Personen, die sich in Polizeigewahrsam befanden oder kürzlich befunden hatten, angab, dass sie angemessen behandelt worden war (USDOS 12.4.2022). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] FH - Freedom House
(2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105009.html, Zugriff 3.4.2024 HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085384.html, Zugriff 7.9.2023 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023 USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 7.9.2023 Korruption Letzte Änderung 2024-11-11 06:08 Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung hat das Gesetz im Allgemeinen wirksam umgesetzt (USDOS 23.4.2024). Die Behörden haben den institutionellen Rahmen für die Korruptionsbekämpfung weiter gestärkt, indem sie ihre neue Anti-Korruptions-Strategie an mehreren Fronten umgesetzt haben. So schlossen die Behörden nach den 2022 verabschiedeten Änderungen des Justizgesetzes die Einrichtung der drei Stufen des Antikorruptionsgerichtssystems ab und stellten weitere Richter ein. Der Antikorruptionsausschuss, der als Hauptuntersuchungsstelle für Korruptionsfälle diente, stellte weiterhin zusätzliche Ermittler ein (USDOS 23.4.2024). Das Land war in vielen Bereichen von systemischer Korruption geprägt, darunter in der öffentlichen Verwaltung, im Parlament, in der Justiz, im Beschaffungswesen, bei der Strafverfolgung und bei der Gewährung staatlicher Unterstützung. Die Regierung leitete zahlreiche Strafverfahren wegen mutmaßlicher Korruption ehemaliger und amtierender hochrangiger Regierungsbeamter und ihrer Verwandten, Parlamentarier, ehemaliger Präsidenten und Beamter der Strafverfolgungsbehörden ein (USDOS 23.4.2024). Die Korruptionsbekämpfungskommission (CPC) übte ihre Befugnisse aus, um die Integrität von Richtern, Staatsanwälten und anderen Kandidaten zu überprüfen, einschließlich der Richterkandidaten zur Korruptionsbekämpfung und der Ermittler und Beamten des Antikorruptionsausschusses. Im Februar führte das CPC eine elektronische Plattform für die Vermögenserklärung von Amtsträgern ein, um die Transparenz zu erhöhen und die Korruption in der öffentlichen Verwaltung einzudämmen. Das CPC schuf auch ein Register, um die Aufsicht über von Beamten angenommene Geschenke zu verbessern (USDOS 23.4.2024). Mehrere Medienrecherchen über die Leiter des Antikorruptionsausschusses und der Kommission zur Verhinderung von Korruption (CPC) haben Zweifel an den wahren Absichten dieser Gremien bei der Korruptionsbekämpfung aufkommen lassen (FH 2024a). Die Transparenz war in der Vergangenheit begrenzt, und die Durchsetzung der Vorschriften über die Offenlegung von Vermögenswerten von Amtsträgern war schwach. Das armenische Gesetz über die Informationsfreiheit wird uneinheitlich angewandt (FH 2024a). Im April 2020 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Möglichkeiten der Staatsanwälte erweitert, korrupte Handlungen ehemaliger Beamter zu untersuchen. Nach dem neuen Gesetz können Staatsanwälte leichter die Beschlagnahme unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte beantragen, wenn deren Status vor Gericht bewiesen wird, und sie dürfen Taten untersuchen, die zehn Jahre zurückliegen (FH 3.3.2021). Im November 2022 traten der neue Anti-Korruptionsgerichtshof und die Anti-Korruptionskammer des Kassationsgerichtshofs in Kraft, nachdem die beiden Gremien im April 2021 per Gesetz geschaffen worden waren. Im August 2022 leitete die Staatsanwaltschaft ein Verfahren zur Wiedererlangung gestohlener Vermögenswerte von angeblich korrupten ehemaligen Beamten des vorrevolutionären Regimes ein (FH 2023).
dem Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) von Transparency International für das Jahr 2023 belegte Armenien Rang 62 von 180 bewerteten Ländern (TI 2024), was im Vergleich zum Vorjahr eine Verbesserung um einen Platz darstellt (TI 2023). Quellen FH - Freedom House
(2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105009.html, Zugriff 3.4.2024 FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088482.html, Zugriff 7.9.2023 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048576.html, Zugriff 14.10.2024 TI - Transparency International
(2024): Corruption Perceptions Index 2023, https://www.transparency.org/en/cpi/2023, Zugriff 9.4.2024 TI - Transparency International
(2023): Corruption Perceptions Index 2022, https://www.transparency.org/en/cpi/2022, Zugriff 9.4.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024 NGOs und Menschrechtsaktivisten Letzte Änderung 2024-11-11 07:15 Armenien verfügt über eine aktive und unabhängige Zivilgesellschaft, die sich nachhaltig für Reformen im Menschenrechtsbereich einsetzt und die Umsetzung bestehender und neuer Gesetze wie auch die Verbesserung von Gesetzesentwürfen einfordert. Von den zahlreichen aktiven Menschenrechtsorganisationen seien beispielhaft das Helsinki Citizens Assembly Vandzor Büro, Helsinki Committee Armenia, PINK Armenia, Open Society Institute und Transparency International genannt. Die Organisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und internationalen Vereinigungen (AA 5.3.2024). Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, um Menschenrechtsbedingungen oder -fälle zu überwachen oder zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen (USDOS 23.4.2024). Hassreden gegen Menschenrechtsverteidiger und die Zivilgesellschaft sind weit verbreitet. Online-Trolle, bösartige Nachrichtensender und nationalistische Gruppen, von denen viele mit der früheren Regierung und, wie einige lokale Experten behaupten, mit russischen Akteuren in Verbindung stehen, schüchterten Menschenrechtsverteidiger weiterhin ein. Diejenigen, die sich für die Rechte von Frauen und Kindern sowie für tiefgreifende Reformen der Strafverfolgung und der Justiz einsetzen, wurden besonders ins Visier genommen. Beobachtern zufolge zielten die Täter darauf ab, die demokratische und menschenrechtsorientierte Zivilgesellschaft zu diffamieren, zu diskreditieren und an den Rand zu drängen, um sie durch andere „zivilgesellschaftliche“ Akteure zu ersetzen, die Autoritarismus unterstützen (USDOS 23.4.2024). Aktivisten und NRO, die Opfer häuslicher Gewalt unterstützten oder sich für die Gleichstellung der Geschlechter einsetzten, waren häufig Ziel von Hassreden und wurden kritisiert, weil sie angeblich „armenische traditionelle Familien“ untergraben und „westliche Werte“ verbreiten. Dem CEDAW-Schattenbericht (Committee on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women) zufolge hat der Staat Menschenrechtsverteidiger nicht ausreichend geschützt (USDOS 23.4.2024). Die Regierung unternahm nichts, um zivilgesellschaftliche Organisationen vor Desinformation oder Drohungen zu schützen, einschließlich Drohungen, einzelnen Aktivisten zu schaden (USDOS 20.3.2023). Ein Trend, der im Jahr 2020 einsetzte, führte dazu, dass Akademiker und andere Meinungsführer, einschließlich derjenigen, die sich für Menschenrechte einsetzen, aufgrund von Hasskampagnen, die von nationalistischen Gruppen und Personen, die der Opposition und Russland nahestehen, angezettelt wurden, zögerten, ihre Meinung öffentlich zu äußern, insbesondere online. Infolgedessen nahm der konstruktive Diskurs über Menschenrechte allgemein ab. Die Regierung verfolgte keine Aufrufe zur Schädigung zivilgesellschaftlicher Akteure im Rahmen der 2020 verabschiedeten Gesetzgebung, die öffentliche Aufrufe zur Gewalt unter Strafe stellt (USDOS 20.3.2023). In Armenien gibt es eine Reihe von NRO, von denen die meisten in Eriwan ansässig sind. Diesen NGOs fehlt es an bedeutenden lokalen Finanzmitteln. Zivilgesellschaftliche Gruppen beraten sich regelmäßig mit der Regierung in politischen Fragen, vor allem bei Wahl-, Verfassungs- und Antikorruptionsreformen (FH 2024a). Die Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen ist nach der „Samtenen Revolution“ 2018 wirksamer geworden. Die Regierung Pashinyan bezieht die NROs in die Entscheidungsprozesse mit ein, auch wenn sich einige NROs, z. B. im Umweltbereich, eine noch stärkere Wahrnehmung wünschen. Angehörige von NROs werden seit den Wahlen im Dezember 2018 in größerer Zahl zu Abgeordneten gewählt (AA 25.7.2022). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_(Stand_Mai_2022),_25.07.2022.pdf, Zugriff 14.10.2024 [Login erforderlich] FH - Freedom House
(2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105009.html, Zugriff 3.4.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023 Ombudsperson Letzte Änderung 2024-11-11 07:15 Das Büro des Menschenrechtsverteidigers (die Ombudsperson) hatte den Auftrag, Personen, die ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten wahrnehmen, vor Missbrauch auf allen Ebenen der Regierung zu schützen. Das Büro arbeitete unabhängig und fungierte als wirksamer Anwalt in Einzelfällen (USDOS 23.4.2024). Das Büro lehnte es jedoch ab, einige Fälle im Zusammenhang mit sexuellen Minderheiten zu übernehmen (USDOS 12.4.2022). Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte „Ombudsperson für Menschenrechte“ muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Die Kompetenzen der Ombudsperson wurden im Jahr 2016 durch ein eigenes Gesetz erweitert. Die gewählte Ombudsperson für Menschenrechte drängt auf Einhaltung der Menschenrechte und übt, wenn nötig, auch Kritik an der Regierung (AA 5.3.2024). Die Ombudsperson kann Empfehlungen aussprechen, hat aber nicht die Befugnis, diese durchzusetzen (USDOS 2.6.2022). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Armenia, https://www