Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des
Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2024, zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als BF1 bis BF4 bezeichnet), brachten
Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge in das Bundesgebiet am 30.01.2023 Anträge auf internationalen Schutz ein. Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet und sind beide die Eltern der minderjährigen BF3 und BF4.römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als BF1 bis BF4 bezeichnet), brachten
Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge in das Bundesgebiet am 30.01.2023 Anträge auf internationalen Schutz ein. Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet und sind beide die Eltern der minderjährigen BF3 und BF
Zulassung des Verfahrens wurden die volljährigen BF am 14.02.2023 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF1 zum Ausreisegrund befragt bekannt, dass er im Jahr 2000 am Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan teilgenommen habe. So sei er am 27.09.2020 einberufen worden und kämpfte bis zum 23.11.2020 am Posten XXXX . Wenige Tage zuvor wurde eine Vereinbarung getroffen, dass dieses Gebiet an Aserbaidschan gehe. Im März 2021 sei er wieder zum Posten XXXX einberufen worden, wo er 20 Tage eingesetzt wurde. Seine Bitte an den Dorfvorsteher, nicht eingezogen zu werden, wurde nicht berücksichtigt. Im April 2022 wurde er ein drittes Mal einberufen und versah 20 bis 25 Tage Dienst am Posten XXXX Dienst. In der
t zum 13.09.2022 wurden durch Bombenangriffe mehrere Häuser in seinem Dorf zerstört. Deswegen wäre er mit seinen Kindern zum seinem Vater
XXXX gefahren. Eine neuerliche Einberufung für den 16.09.2022 habe er dann einen Tag zuvor erhalten. Als er am 16.09.2022 an seinem Posten eintraf, hatte sich die Lage jedoch schon beruhigt. Als er daheim ankam, hätte er beschlossen, das Land zu verlassen. Das letzte Mal wäre er dann am 05.01.2023 für zehn Tage einberufen worden. Als er zurückkehrte, habe er die Waffe abgegeben und sei ausgereist. Einer neuerlichen Einberufung für Ende Jänner 2023 sei er nicht mehr gefolgt, weswegen die Polizei bei seinen Eltern
schau gehalten habe. Vor einigen Tagen hätte die Polizei abermals
ihm gesehen und seine Eltern gefragt, wo er wäre. Sie hätten in ständiger Angst gelebt, dass der Krieg wieder ausbrechen könnte. römisch eins.4.
Zulassung des Verfahrens wurden die volljährigen BF am 14.02.2023 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF1 zum Ausreisegrund befragt bekannt, dass er im Jahr 2000 am Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan teilgenommen habe. So sei er am 27.09.2020 einberufen worden und kämpfte bis zum 23.11.2020 am Posten römisch 40 . Wenige Tage zuvor wurde eine Vereinbarung getroffen, dass dieses Gebiet an Aserbaidschan gehe. Im März 2021 sei er wieder zum Posten römisch 40 einberufen worden, wo er 20 Tage eingesetzt wurde. Seine Bitte an den Dorfvorsteher, nicht eingezogen zu werden, wurde nicht berücksichtigt. Im April 2022 wurde er ein drittes Mal einberufen und versah 20 bis 25 Tage Dienst am Posten römisch 40 Dienst. In der
t zum 13.09.2022 wurden durch Bombenangriffe mehrere Häuser in seinem Dorf zerstört. Deswegen wäre er mit seinen Kindern zum seinem Vater
römisch 40 gefahren. Eine neuerliche Einberufung für den 16.09.2022 habe er dann einen Tag zuvor erhalten. Als er am 16.09.2022 an seinem Posten eintraf, hatte sich die Lage jedoch schon beruhigt. Als er daheim ankam, hätte er beschlossen, das Land zu verlassen. Das letzte Mal wäre er dann am 05.01.2023 für zehn Tage einberufen worden. Als er zurückkehrte, habe er die Waffe abgegeben und sei ausgereist. Einer neuerlichen Einberufung für Ende Jänner 2023 sei er nicht mehr gefolgt, weswegen die Polizei bei seinen Eltern
schau gehalten habe. Vor einigen Tagen hätte die Polizei abermals
ihm gesehen und seine Eltern gefragt, wo er wäre. Sie hätten in ständiger Angst gelebt, dass der Krieg wieder ausbrechen könnte. Von der BF2 wurde bekannt gegeben „Ich bin hier, weil mein Mann hier ist. Ich mache mir Sorgen um die mentale Gesundheit meiner Kinder und meines Mannes. Er möchte nicht mehr zurück in den Krieg und so beschlossen wir auszureisen“. Für die minderjährigen BF3 und BF4 wurden von der BF2 keine eigenen bzw. anderen Ausreisegründe bekannt gegeben. I.5. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des Bundesamtes vom 27.04.2023 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.) römisch eins.5. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden des Bundesamtes vom 27.04.2023 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.) Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2023 hervorgeht, dass es seit dem Frühling 2021 keinerlei Mobilisierungen in Armenien gegeben hat oder aktuell gibt. Weiters ist der Beantwortung zu entnehmen, dass jeder, der seine Wehrpflicht erfüllt hat, unabhängig vom Dienstort von einer erneuten Einberufung befreit ist. Zwischenzeitlich können Reservisten, je
Alter (unter 50 Jahre für untere Dienstgrade und unter 55 Jahre für Offiziere), zu jährlichen militärischen Schulungen einberufen werden, die bis zu drei Wochen dauern können. Angehörige der Reserve können während dieser drei Wochen zu Grenzkampfeinheiten geschickt werden. Explizit festzuhalten ist, dass die persönliche Besorgnis menschlich jedenfalls
vollziehbar ist, im Ergebnis jedoch keine Schutzrelevanz auslöst. Im Ergebnis konnten der BF1 im Lichte der landeskundlichen Feststellungen eine asylrelevante Verfolgung durch die Behörden seines Herkunftsstaates daher nicht glaubhaft machen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55, 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Armenien zulässig sind. I.
Armenien unzulässig ist und in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen.Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung, weiters der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch eins zu beheben und den BF den Status der Asylberechtigten, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch vier. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und den BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird, den Spruchpunkt römisch fünf. zu beheben und festzustellen, dass die Abschiebung der BF
Armenien unzulässig ist und in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde
Armenien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung isd GFK ausgesetzt wären. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass dieser nicht mehr Reservedienst leisten möchte, erweist sich insoweit als glaubwürdig, jedoch vermochte der BF eine Reservedienstverweigerung und eine damit einhergehende asylrelevante Bestrafung nicht glaubhaft darzutun. lnsbesondere legte der BF keine Weigerung aufgrund politischer oder religiöser Überlegungen
vollziehbar dar. lnsoweit Rekrutierungen im Rahmen des Reservedienstes weder durch die belangte Behörde noch des erkennenden Gerichtes in Abrede gestellt wurde, war dem in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, nämlich die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Richtigkeit des Vorbringens des BF hinsichtlich der neuerlichen Rekrutierung, nicht zu entsprechen.Am Ende der Verhandlung wurde dabei gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden. Inhaltlich wurde unter anderem ausgeführt Es konnte nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgesteilt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr
Armenien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung isd GFK ausgesetzt wären. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass dieser nicht mehr Reservedienst leisten möchte, erweist sich insoweit als glaubwürdig, jedoch vermochte der BF eine Reservedienstverweigerung und eine damit einhergehende asylrelevante Bestrafung nicht glaubhaft darzutun. lnsbesondere legte der BF keine Weigerung aufgrund politischer oder religiöser Überlegungen
vollziehbar dar. lnsoweit Rekrutierungen im Rahmen des Reservedienstes weder durch die belangte Behörde noch des erkennenden Gerichtes in Abrede gestellt wurde, war dem in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, nämlich die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Richtigkeit des Vorbringens des BF hinsichtlich der neuerlichen Rekrutierung, nicht zu entsprechen. I.
Österreich, wo sie am 30.01.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Bei der Ausreise aus Armenien hatten die BF keine Probleme zu gewärtigen. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war und ist nicht
1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war und ist nicht
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. Die BF gehörten keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in ihrem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses bzw. ethnischen Zugehörigkeit zu gewärtigen hatten und wurden solche auch nicht behauptet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Festgestellt wird, dass aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2023 hervorgeht, dass es seit dem Frühling 2021 keinerlei Mobilisierungen in Armenien gegeben hat oder aktuell gibt. Weites kann der Anfragebeantwortung des Prof. XXXX entnommen werden, dass sich die einzige Möglichkeit Reservisten ohne Ausrufung einer Mobilmachung oder des Kriegsrechtes zum Militärdienst einzuberufen Militärübungen sind, die fallweise organisiert und zu denen nur eine begrenzte Anzahl von Reservisten einberufen werden. Das letzte (und einzige) Mal, dass die Regierung der Republik Armenien das Kriegsrecht und eine Mobilmachung der Reservisten ausgerufen hat war am 27.September 2020 und dauerte das Kriegsrecht bis 24.März 2021.Festgestellt wird, dass aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.02.2023 hervorgeht, dass es seit dem Frühling 2021 keinerlei Mobilisierungen in Armenien gegeben hat oder aktuell gibt. Weites kann der Anfragebeantwortung des Prof. römisch 40 entnommen werden, dass sich die einzige Möglichkeit Reservisten ohne Ausrufung einer Mobilmachung oder des Kriegsrechtes zum Militärdienst einzuberufen Militärübungen sind, die fallweise organisiert und zu denen nur eine begrenzte Anzahl von Reservisten einberufen werden. Das letzte (und einzige) Mal, dass die Regierung der Republik Armenien das Kriegsrecht und eine Mobilmachung der Reservisten ausgerufen hat war am 27.September 2020 und dauerte das Kriegsrecht bis 24.März 2021. Die BF verfügen über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft. Die BF halten sich seit 30.01.2023 in Österreich auf. Der BF1 meldete am 15.07.2023 beim Magistrat der Stadt Wien das freie Gewerbe „Hausbesorgung“ an. Sie haben im Bundesgebiet keine Verwandten und sind für niemanden sorgepflichtig. Der BF1 besuchte bei der VHS Brigittenau einen A1 Deutschkurs, die BF2 beim Projekt Ute BÖCK Deutschkurse auf A1 und A2 Niveau. Die BF sind in keinen Vereinen oder Organisationen tätig und leisten keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Die volljährigen BF legten Einstellungszusagen der „Umzugsburschen e.U.“ vom 22.10.2024 für eine Tätigkeit als Fahrer (BF1) und Bürokraft (BF2), jeweils ab 01.10.2025 vor. Auch wurden von beiden BF Einstellungszusagen der Fa. TOWADA als Hilfsarbeiter (BF1) und Reinigungskraft (BF2) vorgelegt. Vom BF1 wurde weiters eine Einstellungszusage als Folier-Helfer bei der Fa. LEV Folientechnik in Vorlage gebracht. Es wurden Unterstützungsschreiben, jedoch keine Verpflichtungserklärungen vorgelegt. Die BF3 besucht die dritte Klasse der Volksschule XXXX , die BF4 den Kindergarten. Die BF sind strafrechtlich unbescholten bzw. strafunmündig.Die BF halten sich seit 30.01.2023 in Österreich auf. Der BF1 meldete am 15.07.2023 beim Magistrat der Stadt Wien das freie Gewerbe „Hausbesorgung“ an. Sie haben im Bundesgebiet keine Verwandten und sind für niemanden sorgepflichtig. Der BF1 besuchte bei der VHS Brigittenau einen A1 Deutschkurs, die BF2 beim Projekt Ute BÖCK Deutschkurse auf A1 und A2 Niveau. Die BF sind in keinen Vereinen oder Organisationen tätig und leisten keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Die volljährigen BF legten Einstellungszusagen der „Umzugsburschen e.U.“ vom 22.10.2024 für eine Tätigkeit als Fahrer (BF1) und Bürokraft (BF2), jeweils ab 01.10.2025 vor. Auch wurden von beiden BF Einstellungszusagen der Fa. TOWADA als Hilfsarbeiter (BF1) und Reinigungskraft (BF2) vorgelegt. Vom BF1 wurde weiters eine Einstellungszusage als Folier-Helfer bei der Fa. LEV Folientechnik in Vorlage gebracht. Es wurden Unterstützungsschreiben, jedoch keine Verpflichtungserklärungen vorgelegt. Die BF3 besucht die dritte Klasse der Volksschule römisch 40 , die BF4 den Kindergarten. Die BF sind strafrechtlich unbescholten bzw. strafunmündig. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF gelegenen Umständen. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation der BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr
Armenien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte oder gar verschlechterte Situation festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass den BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Heimatland Armenien droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären. Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung
Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung
Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor. Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor. II.1.
folgenden Kapiteln. Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für Covid-19 erklärt (AA 17.5.2023). Quelle AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.5.2023): Covid-19, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-gesundheit/reisemedizinische-hinweise/Coronavirus/-/2309820, Zugriff 14.10.2024 Politische Lage Letzte Änderung 2024-11-06 11:49 Die armenische Verfassung sieht eine parlamentarische Republik mit einer Einkammer-Legislative, der Nationalversammlung (Parlament), vor. Der vom Parlament gewählte Premierminister steht an der Spitze der Regierung; der ebenfalls vom Parlament gewählte Präsident hat weitgehend eine zeremonielle Funktion (USDOS 20.3.2023). Der Präsident wird vom Parlament für eine einzige siebenjährige Amtszeit gewählt. Die meiste Exekutivgewalt liegt beim Premierminister, der von einer Parlamentsmehrheit gewählt wird. Im Januar 2022 trat der vor der Revolution von 2018 gewählte Präsident Armen Sargsyan zurück. Vahagn Khachaturyan, der als Minister für Hightech-Industrie tätig war, wurde zum neuen Präsidenten gewählt (FH 2024a). Die Nationalversammlung besteht aus mindestens 101 Mitgliedern, die für fünf Jahre
dem Verhältniswahlrecht mit geschlossenen Listen gewählt werden. Bis zu vier zusätzliche Sitze sind für Vertreter ethnischer Minderheiten reserviert, und es können weitere Sitze hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die Oppositionsparteien mindestens 30 Prozent der Sitze halten (FH 2024a). Laut OSZE-Wahlbeobachtern sind die Parlamentswahlen von 2021 frei und fair gewesen (AA 5.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 2024a). Die Grundrechte und -freiheiten wurden im Allgemeinen geachtet, und die Kandidaten konnten ihren Wahlkampf frei führen (USDOS 23.4.2024). Die Regierungspartei „Bürgerlicher Vertrag“ von PM Paschinjan ist aus den Wahlen 2021 als stärkste Partei hervorgegangen. Sie erreichte mit 54 Prozent der Stimmen die absolute Mehrheit, verfehlte allerdings die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit. In der 107-köpfigen Nationalversammlung sind die Sitze wie folgt verteilt: 71 Sitze für die Regierungspartei, 29 Sitze für die Partei „Armenien“, 6 Sitze für die Partei „Habe die Ehre“ sowie ein Sitz für einen fraktionslosen Abgeordneten (AA 5.3.2024). Der Wahlsieg der Partei „Bürgerlicher Vertrag“ von Premierminister Nikol Paschinjan bei den vorgezogenen Parlamentswahlen ermöglichte es ihm, sein Amt zu behalten (FH 2024a).Laut OSZE-Wahlbeobachtern sind die Parlamentswahlen von 2021 frei und fair gewesen (AA 5.3.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, FH 2024a). Die Grundrechte und -freiheiten wurden im Allgemeinen geachtet, und die Kandidaten konnten ihren Wahlkampf frei führen (USDOS 23.4.2024). Die Regierungspartei „Bürgerlicher Vertrag“ von PM Paschinjan ist aus den Wahlen 2021 als stärkste Partei hervorgegangen. Sie erreichte mit 54 Prozent der Stimmen die absolute Mehrheit, verfehlte allerdings die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit. In der 107-köpfigen Nationalversammlung sind die Sitze wie folgt verteilt: 71 Sitze für die Regierungspartei, 29 Sitze für die Partei „Armenien“, 6 Sitze für die Partei „Habe die Ehre“ sowie ein Sitz für einen fraktionslosen Abgeordneten (AA 5.3.2024). Der Wahlsieg der Partei „Bürgerlicher Vertrag“ von Premierminister Nikol Paschinjan bei den vorgezogenen Parlamentswahlen ermöglichte es ihm, sein Amt zu behalten (FH 2024a). Mit einer Reform im April 2021 wurde ein einfaches Verhältniswahlsystem auf der Grundlage eines landesweiten Wahlkreises eingeführt, und die vorgezogenen Wahlen im Juni wurden erfolgreich
dem neuen System durchgeführt. Im Mai 2023 schlug die Regierung neue Änderungen des Wahlgesetzes vor. Die Venedig-Kommission und die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) bezeichneten in einem gemeinsamen Bericht die Häufigkeit der Wahlgesetzänderungen als „auffällig“ und bedauerten, dass nicht alle früheren Empfehlungen berücksichtigt wurden (FH 2024a). Im April 2021 nahm das Parlament Änderungen an, die härtere Strafen für Stimmenkauf, Gewalt im Zusammenhang mit Wahlen und Störung des Wahlprozesses vorsehen. Sie stellten auch die Behinderung von Wahlkampfaktivitäten unter Strafe. Obwohl bei den Wahlen im Juni 2021 ein Rückgang solcher Praktiken zu verzeichnen war, berichteten internationale Beobachter weiterhin über Vorwürfe, darunter vereinzelte Vorfälle von Stimmenkauf und Missbrauch von Verwaltungsmitteln (FH 2024a).
der Eroberung von Bergkarabach durch aserbaidschanische Truppen im September 2023 kam es zu einer Reihe von Demonstrationen gegen die Regierung. In Eriwan setzte die Polizei Licht- und Tontechnik gegen Demonstranten ein, die den Rücktritt von Premierminister Paschinjan forderten (FH 2024a; vgl. BAMF 25.9.2023).
der Eroberung von Bergkarabach durch aserbaidschanische Truppen im September 2023 kam es zu einer Reihe von Demonstrationen gegen die Regierung. In Eriwan setzte die Polizei Licht- und Tontechnik gegen Demonstranten ein, die den Rücktritt von Premierminister Paschinjan forderten (FH 2024a; vergleiche BAMF 25.9.2023). Russland hat die Republik Armenien im Südkaukasus vor einer Hinwendung zum Westen gewarnt. Im Kaukasus galt Russland lange als Schutzmacht Armeniens. Doch die Beziehungen sind zuletzt abgekühlt. Armeniens Premier Nikol Paschinjan orientiert sein Land gen Westen. Russland hat daraufhin tatenlos zugesehen, wie aserbaidschanische Truppen die zwischen Eriwan und Baku umstrittene Konfliktregion Bergkarabach eroberten. Der Kreml-Pressesprecher Peskow betonte, dass Russland Armenien weiter als "Bruderland und Verbündeten" sehe. Russland wolle die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Land. Moskau unterhält in Armenien einen Truppenstützpunkt (Stern 24.7.2024). Im März [2024] hatte Paschinjan angekündigt, die Mitgliedschaft in der Organisation des Vertrags über kollektive Sicherheit (OVKS) zu beenden, wenn das Bündnis sich nicht in zufriedenstellender Weise zur Wahrung der Sicherheit seines Landes verpflichtet. Die Beziehungen zwischen Russland und Armenien haben sich stark eingetrübt, seit Aserbaidschan die Kaukasus-Region Berg-Karabach vergangenen September gewaltsam eroberte, obwohl dort russische Friedenstruppen stationiert sind. Auch die OVKS griff nicht ein (Tagesspiegel 13.6.2024). Die Grenzziehung zwischen Armenien und Aserbaidschan hat begonnen. Die Verantwortlichen der beiden Länder konnten sich ohne direkte ausländische Vermittlung einigen (azvision.az 1.5.2024). Armeniens Ministerpräsident Nikol Paschinjan hat sich über Verhandlungen um ein Friedensabkommen mit dem
barn Aserbaidschan zuversichtlich geäußert, dass "Frieden zwischen Armenien und Aserbaidschan nicht nur möglich, sondern in Reichweite" ist. Paschinjan erklärte sich bereit, eine von Aserbaidschans Hauptforderungen zu erfüllen: einen Transportkorridor über armenisches Gebiet, der Aserbaidschan mit seiner Exklave
itschewan verbindet. Armenien sei bereit, "die Sicherheit des Transports von Frachtfahrzeugen und Menschen auf seinem Territorium in vollem Umfang zu gewährleisten". Eine weitere Hürde ist ein Passus in Armeniens Verfassung, der die Wiedervereinigung mit Bergkarabach vorsieht. Beide Seiten geben an, 80 Prozent des Abkommens seien fertig, Aserbaidschan besteht allerdings auf der Klärung aller Fragen (Zeit Online 27.9.2024; vgl. CW 2.9.2024).Die Grenzziehung zwischen Armenien und Aserbaidschan hat begonnen. Die Verantwortlichen der beiden Länder konnten sich ohne direkte ausländische Vermittlung einigen (azvision.az 1.5.2024). Armeniens Ministerpräsident Nikol Paschinjan hat sich über Verhandlungen um ein Friedensabkommen mit dem
barn Aserbaidschan zuversichtlich geäußert, dass "Frieden zwischen Armenien und Aserbaidschan nicht nur möglich, sondern in Reichweite" ist. Paschinjan erklärte sich bereit, eine von Aserbaidschans Hauptforderungen zu erfüllen: einen Transportkorridor über armenisches Gebiet, der Aserbaidschan mit seiner Exklave
itschewan verbindet. Armenien sei bereit, "die Sicherheit des Transports von Frachtfahrzeugen und Menschen auf seinem Territorium in vollem Umfang zu gewährleisten". Eine weitere Hürde ist ein Passus in Armeniens Verfassung, der die Wiedervereinigung mit Bergkarabach vorsieht. Beide Seiten geben an, 80 Prozent des Abkommens seien fertig, Aserbaidschan besteht allerdings auf der Klärung aller Fragen (Zeit Online 27.9.2024; vergleiche CW 2.9.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] azvision.az - azvision.az (1.5.2024): Präsident Aliyev: Abgrenzungsprozess zwischen Aserbaidschan und Armenien ohne jegliche Vermittlung durchgeführt, https://de.azvision.az/news/120996/präsident‐aliyev‐‐abgrenzungsprozess‐zwischen‐aserbaidschan‐und‐armenien‐ohne‐jegliche‐vermittlung‐durchgeführt.html, Zugriff 6.8.2024 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.9.2023): Briefing Notes - Armenien/Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-28971178/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW_39,_25.09.2023.pdf?nodeid=28971179&vernum=-2, Zugriff 20.9.2024 CW - Caucasus Watch (2.9.2024): Armenien und Aserbaidschan einigen sich auf den Großteil des Friedensabkommens, Paschinjan drängt auf sofortige Unterzeichnung, https://caucasuswatch.de/de/news/armenien-und-aserbaidschan-einigen-sich-auf-den-grossteil-des-friedensabkommens-paschinjan-drangt-auf-sofortige-unterzeichnung.html, Zugriff 17.10.2024 FH - Freedom House
richten/politik/keine-sorge-wir-werden-nicht-zurückkehren-armenien-wird-russisches-militärbündnis-ovks-verlassen/ar-BB1o7ZlI, Zugriff 4.10.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023 Zeit Online - Zeit Online (27.9.2024): Konflikt um Grenzregion Bergkarabach: Armenien sieht Friedensabkommen mit Aserbaidschan in Reichweite, https://www.zeit.de/politik/ausland/2024-09/armenien-aserbaidschan-konflikt-bergkarabach-friedesnabkommen-un, Zugriff 4.10.2024 Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-11-06 11:50 Das BMEIA attestiert ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten zu Aserbaidschan, während im Rest des Landes ein guter Sicherheitsstandard besteht (BMEIA 14.10.2024). Trotz Waffenstillstands bleibt die Lage angespannt und militärische Zwischenfälle im Grenzgebiet lassen sich nicht ausschließen (EDA 18.10.2024). Seit Anfang Mai kommt es in Eriwan und einigen Gebieten im Norden Armeniens verstärkt zu bislang friedlich verlaufenden politischen Demonstrationen (AA 18.10.2024). Das Land wurde in den letzten Jahren durch den militärischen Druck Aserbaidschans stark beeinträchtigt. Im September 2023 floh fast die gesamte ethnische armenische Bevölkerung von Berg-Karabach, das seit 1994 de facto unabhängig von Aserbaidschan war,
Armenien,
dem das aserbaidschanische Militär die örtlichen Verteidigungskräfte besiegt und die vollständige Kontrolle über das Gebiet übernommen hatte (FH 2024a; vgl. HRW 11.1.2024).Das Land wurde in den letzten Jahren durch den militärischen Druck Aserbaidschans stark beeinträchtigt. Im September 2023 floh fast die gesamte ethnische armenische Bevölkerung von Berg-Karabach, das seit 1994 de facto unabhängig von Aserbaidschan war,
Armenien,
dem das aserbaidschanische Militär die örtlichen Verteidigungskräfte besiegt und die vollständige Kontrolle über das Gebiet übernommen hatte (FH 2024a; vergleiche HRW 11.1.2024). Am 19.09.2023 hat Aserbaidschan eine Militäroperation zur Eroberung der Region Berg-Karabach gestartet. Nur einen Tag später ergaben sich die Karabach-Armenier (BAMF 25.9.2023; vgl. Standard 28.9.2023). Russland als traditionelle Schutzmacht Armeniens hatte die Aserbaidschaner bei ihrer Militäroffensive gewähren lassen. Armeniens Regierungschef Paschinjan machte Moskau deshalb Vorwürfe. Russland warf Eriwan wiederum vor, mit seiner jüngsten Hinwendung zum Westen einen "großen Fehler" zu begehen (Standard 28.9.2023).Am 19.09.2023 hat Aserbaidschan eine Militäroperation zur Eroberung der Region Berg-Karabach gestartet. Nur einen Tag später ergaben sich die Karabach-Armenier (BAMF 25.9.2023; vergleiche Standard 28.9.2023). Russland als traditionelle Schutzmacht Armeniens hatte die Aserbaidschaner bei ihrer Militäroffensive gewähren lassen. Armeniens Regierungschef Paschinjan machte Moskau deshalb Vorwürfe. Russland warf Eriwan wiederum vor, mit seiner jüngsten Hinwendung zum Westen einen "großen Fehler" zu begehen (Standard 28.9.2023).
dem die aserbaidschanischen Streitkräfte im September 2023 die Kontrolle über Berg-Karabach übernommen hatten, kam es zu einer Reihe von regierungsfeindlichen Demonstrationen. In Eriwan ging die Polizei mit Licht- und Schallgeräten gegen Demonstranten vor, die den Rücktritt von Premierminister Pashinyan forderten (FH 2024a; vgl. BAMF 25.9.2023). Das Helsinki-Komitee von Armenien, eine Nichtregierungsorganisation, die die Proteste beobachtete, berichtete, dass die Polizei zeitweise "unverhältnismäßige und wahllose Gewalt" anwendete (AI 24.4.2024).
dem die aserbaidschanischen Streitkräfte im September 2023 die Kontrolle über Berg-Karabach übernommen hatten, kam es zu einer Reihe von regierungsfeindlichen Demonstrationen. In Eriwan ging die Polizei mit Licht- und Schallgeräten gegen Demonstranten vor, die den Rücktritt von Premierminister Pashinyan forderten (FH 2024a; vergleiche BAMF 25.9.2023). Das Helsinki-Komitee von Armenien, eine Nichtregierungsorganisation, die die Proteste beobachtete, berichtete, dass die Polizei zeitweise "unverhältnismäßige und wahllose Gewalt" anwendete (AI 24.4.2024). Während des gesamten Jahres 2023 wurde von sporadischen Schießereien des aserbaidschanischen Militärs in den Grenzgebieten der Provinzen Gegharkunik, Syunik und Ararat berichtet (FH 2024a). Viele Armenier werfen der traditionellen Schutzmacht Russland, die seit dem sechswöchigen Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan im Herbst 2020 eine Friedenstruppe mit rd. 2.000 Soldaten vor Ort stationiert hat, vor, sie im Stich gelassen zu haben. Armenien ist militärisch betrachtet Aserbaidschan eindeutig unterlegen und kann nicht mehr auf die Unterstützung der russischen Führung bauen (BAMF 25.9.2023).
der Massenflucht der Armenier aus Berg-Karabach kamen die meisten Menschen in der armenischen Grenzstadt Goris an. Die Flüchtlinge besitzen in der Regel bereits auch die armenische Staatsangehörigkeit oder können sie nun problemlos beantragen. Berichten zufolge wollen viele Flüchtlinge versuchen, zunächst in der Hauptstadt Eriwan unterzukommen. Armenien mit seinen rd. drei Mio. Einwohnern befindet sich in einer schweren innen- und außenpolitischen Krise, die durch die Flüchtlinge und die angespannte wirtschaftliche Situation verschärft wird. UN-Generalsekretär Guterres kündigte unterdessen eine UN-Mission in Berg-Karabach an, was laut Beobachtenden jedoch zu spät kommt und an der völkerrechtswidrigen Vertreibung der armenischen Bevölkerung nichts mehr ändern kann. Armenien ist dringend auf Unterstützung der internationalen Staatengemeinschaft angewiesen. Auch gibt es in Armenien ernsthafte Befürchtungen, dass Aserbaidschan unter Umständen als nächstes Ziel die territoriale Integrität Armeniens infrage stellen könnte, um sich durch den Süden Armeniens einen Landweg bzw. Korridor in die aserbaidschanische Exklave
itschewan zu schaffen (BAMF 9.10.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2024): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/armenien-node/armeniensicherheit/201872, Zugriff 18.10.2024 AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107832.html, Zugriff 14.6.2024 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.10.2023): Briefing Notes - Armenien/Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-28977447/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW41,_09.10.2023.pdf?nodeid=28977971&vernum=-2, Zugriff 20.9.2024 [Login erforderlich] BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.9.2023): Briefing Notes - Armenien/Aserbaidschan, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-28971178/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_Briefing_Notes,_KW_39,_25.09.2023.pdf?nodeid=28971179&vernum=-2, Zugriff 20.9.2024 BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (14.10.2024): Armenien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/armenien, Zugriff 14.10.2024 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (18.10.2024): Reisehinweise für Armenien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/armenien/reisehinweise-fuerarmenien.html, Zugriff 18.10.2024 FH - Freedom House
einem Waffenstillstandsabkommen aus dem Jahr 1994, das einen etwa zweijährigen offenen Krieg beendete, de facto die Unabhängigkeit von Aserbaidschan, wurde jedoch nie von einem UN-Mitgliedstaat (FH 2024b; vgl. AA 5.3.2024) oder von Armenien anerkannt, praktisch waren beide wirtschaftlich und rechtlich jedoch stark verflochten. Die Bewohner von Bergkarabach haben neben ihrem „RBK“-Pass armenische Reisepässe erhalten, was jedoch nicht die Verleihung der armenischen Staatsangehörigkeit bedeutete. In Eriwan gibt es eine bergkarabachische Vertretung. Von der „RBK“ ausgestellte Reisepässe sind äußerlich nur anhand der dreistelligen Kennziffer des Ausstellungsortes von armenischen Reisepässen zu unterscheiden (AA 5.3.2024).Die Republik Berg-Karabach, die sich auch Republik Artsakh nannte, genoss
einem Waffenstillstandsabkommen aus dem Jahr 1994, das einen etwa zweijährigen offenen Krieg beendete, de facto die Unabhängigkeit von Aserbaidschan, wurde jedoch nie von einem UN-Mitgliedstaat (FH 2024b; vergleiche AA 5.3.2024) oder von Armenien anerkannt, praktisch waren beide wirtschaftlich und rechtlich jedoch stark verflochten. Die Bewohner von Bergkarabach haben neben ihrem „RBK“-Pass armenische Reisepässe erhalten, was jedoch nicht die Verleihung der armenischen Staatsangehörigkeit bedeutete. In Eriwan gibt es eine bergkarabachische Vertretung. Von der „RBK“ ausgestellte Reisepässe sind äußerlich nur anhand der dreistelligen Kennziffer des Ausstellungsortes von armenischen Reisepässen zu unterscheiden (AA 5.3.2024). Die Bevölkerung des Gebiets bestand überwiegend aus ethnischen Armeniern und war aufgrund ihrer geografischen und diplomatischen Isolation auf enge politische und wirtschaftliche Beziehungen zu Armenien angewiesen. Im Jahr 2023 kündigte die lokale Regierung ihre Auflösung an,
dem eine von den aserbaidschanischen Behörden geführte Militäroperation zur massenhaften Abwanderung der ethnischen armenischen Bevölkerung geführt hatte. Ende des Jahres waren bilaterale Friedensgespräche zwischen der armenischen und der aserbaidschanischen Regierung im Gange, und das Gebiet von Berg-Karabach blieb weitgehend entvölkert (FH 2024b). Die von Armenien und Aserbaidschan beim EGMR eingereichten Beschwerden, in denen sie sich gegenseitig beschuldigen, während der Kämpfe in den Jahren 2020 und 2016 Gräueltaten begangen zu haben, warten noch auf eine Entscheidung des Gerichts, ebenso wie die Beschwerden Armeniens
den schweren Kämpfen im September 2022 entlang der internationalen Grenze und innerhalb Armeniens (USDOS 23.4.2024).
der Flucht von mehr als 100.000 ethnischen Armeniern aus Berg-Karabach
Armenien Ende September kündigte das armenische Untersuchungskomitee eine Untersuchung der mutmaßlichen Verbrechen Aserbaidschans gegen die Einwohner von Berg-Karabach an. Armenien hat keine Fortschritte bei der Untersuchung mutmaßlicher Kriegsverbrechen während der Feindseligkeiten mit Aserbaidschan im Jahr 2020 gemacht, die von armenischsprachigen Tätern verübt wurden (USDOS 23.4.2024). Politische Lage Der Lachin-Transitkorridor, die einzige verbleibende Straße, die Berg-Karabach mit Armenien und dem Rest der Welt verbindet, wurde bis Ende September von aserbaidschanischen Kräften blockiert. Die Blockade, die Ende 2022 begonnen hatte, führte zu schweren Engpässen bei Lebensmitteln, Medikamenten und anderen lebenswichtigen Gütern, sodass UN-Experten im August die Situation als "schwere humanitäre Krise" bewerteten. Die aserbaidschanische Regierung leitete am
Armenien (FH 2024b; vgl. USDOS 23.4.2024).Der Lachin-Transitkorridor, die einzige verbleibende Straße, die Berg-Karabach mit Armenien und dem Rest der Welt verbindet, wurde bis Ende September von aserbaidschanischen Kräften blockiert. Die Blockade, die Ende 2022 begonnen hatte, führte zu schweren Engpässen bei Lebensmitteln, Medikamenten und anderen lebenswichtigen Gütern, sodass UN-Experten im August die Situation als "schwere humanitäre Krise" bewerteten. Die aserbaidschanische Regierung leitete am
Armenien (FH 2024b; vergleiche USDOS 23.4.2024). Der Präsident von Berg-Karabach wurde für eine Amtszeit von bis zu zwei Jahren direkt gewählt und fungierte sowohl als Staatsoberhaupt als auch als Regierungschef und war befugt, Kabinettsmitglieder zu ernennen und zu entlassen. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im März und April 2020 statt. Sie wurde weithin als die am stärksten umkämpfte Wahl in der jüngeren Geschichte Berg-Karabachs anerkannt, mit einer noch nie dagewesenen Anzahl von 14 Kandidaten und einem intensiven Wahlkampf, der umfangreiche Wahlkampfaktivitäten vor Ort und in den sozialen Medien beinhaltete. Arayik Harutyunyan, ein ehemaliger Premierminister und lokaler Geschäftsmann, gewann im zweiten Wahlgang die Mehrheit der Stimmen. Der demokratischere Wahlkampf folgte auf eine politische Öffnung in Armenien im Jahr 2018, als Massenproteste gegen die Regierung und Wahlen eine etablierte Elite verdrängt hatten (FH 2024b). Anfang September 2023 kündigte Harutyunyan seinen Rücktritt inmitten politischer Unruhen an, die durch die Blockade des Lachin-Korridors und Meinungsverschiedenheiten über den Umgang mit der daraus resultierenden Krise ausgelöst wurden. Vor seinem Rücktritt hatte Harutyunyan im Parlament eine unter dem Kriegsrecht geltende Verfassungsänderung durchgesetzt, die es der Legislative ermöglichte, einen Interimspräsidenten zu wählen, falls der Amtsinhaber vor Ablauf seiner Amtszeit zurücktreten würde.
Harutyunyans Rücktritt wählte das Parlament mit 22 zu 1 Stimmen Samvel Shahramanyan zum neuen Präsidenten von Berg-Karabach.
dem Waffenstillstand im selben Monat unterzeichnete Schahramanyan ein Dekret, mit dem "alle staatlichen Institutionen und Organisationen, die ihren Ressorts unterstehen, bis zum 1. Januar 2024" aufgelöst wurden, und die Regierung wurde von den aserbaidschanischen Behörden abgelöst. Im Dezember erklärte Schahramanyan, der
Armenien geflohen war, das Dekret vom September für ungültig, obwohl diese Ankündigung in Berg-Karabach keine unmittelbaren praktischen Auswirkungen hatte (FH 2024b). Die 33 Mitglieder der Einkammer-Nationalversammlung wurden über Parteilisten gewählt. Die letzten Wahlen fanden im Jahr 2020 parallel zur Präsidentschaftswahl statt. Die Parteien führten ungehindert Wahlkampf in Städten und Dörfern und beteiligten sich an Präsentationen und Debatten im Fernsehen. Die von Harutyunyan gegründete Partei Azat Hayrenik (Freies Vaterland) behielt ihre dominierende Stellung in der Legislative und gewann 16 Sitze. Die neu gegründete Oppositionspartei Miasnakan Hayrenik (Vereinigtes Vaterland) erhielt neun Sitze. Die übrigen Sitze gingen an drei andere Parteien.
dem Auflösungsdekret des Präsidenten vom September 2023 und der Abwanderung fast der gesamten Bevölkerung
Armenien stellte die Nationalversammlung ihre Arbeit ein (FH 2024b). Die Militäroperation der aserbaidschanischen Regierung in dem Gebiet im September 2023 und Schahramanyans Dekret zur Auflösung aller Regierungsorgane und -institutionen in Berg-Karabach führten Ende 2023 zur Außerkraftsetzung der bisherigen Wahlgesetze und Rahmenbedingungen. Aufgrund der Abwanderung der Zivilbevölkerung gab es in dem Gebiet keine funktionierende Institution mehr, die in der Lage gewesen wäre, die Wahlgesetze unparteiisch umzusetzen (FH 2024b). Vor September 2023 gab es nur wenige formale Beschränkungen für die Gründung von und die Mitgliedschaft in Parteien, aber die politische Landschaft war in der Praxis aufgrund des umstrittenen Status des Gebiets und der zunehmenden Unsicherheit eingeschränkt.
der aserbaidschanischen Militäroperation im September 2023 floh fast die gesamte armenischstämmige Bevölkerung Berg-Karabachs aus dem Gebiet, wodurch die lokalen politischen Parteien handlungsunfähig wurden. Schahramanyans Dekret zur Auflösung der staatlichen Institutionen ließ die Parteien ebenfalls ohne rechtliche oder praktische Grundlage zurück.
dem Wegzug der Bevölkerung im September 2023 und dem Dekret Schahramanyans zur Auflösung aller staatlichen Institutionen gibt es in Berg-Karabach keine lokal gewählten Regierungsorgane und keine politische Opposition (FH 2024b). Die Politik in Berg-Karabach wurde stark von der Androhung einer militärischen Aggression beeinflusst, die das Gebiet in politischer und finanzieller Hinsicht von Armenien abhängig machte. Diese Abhängigkeit bot ein Druckmittel für die Einmischung Eriwans in die innenpolitischen Angelegenheiten Berg-Karabachs, nahm jedoch
2020 etwas ab, als eine erfolgreiche aserbaidschanische Offensive Armenien zwang, seine Truppen aus dem Gebiet abzuziehen und die militärische Unterstützung für Berg-Karabach im Rahmen eines Waffenstillstandsabkommens einzustellen.
dem Krieg von 2020 spielten die russischen Friedenstruppen eine wichtige Rolle bei der Sicherheit in Berg-Karabach, mischten sich aber nicht in das politische Leben vor Ort ein. Im September 2023,
der raschen Kapitulation der armenischen Streitkräfte vor dem vorrückenden aserbaidschanischen Militär, erließ Schahramanyan das Dekret zur Auflösung der staatlichen Institutionen, um die "physische Sicherheit und die lebenswichtigen Interessen" der Bevölkerung von Berg-Karabach zu schützen. Die aserbaidschanischen Streitkräfte und staatlichen Behörden übernahmen daraufhin die volle Kontrolle über die politischen Angelegenheiten in dem Gebiet (FH 2024b). Die meisten oder alle Sitze in der Nationalversammlung und die Führungspositionen in der Regierung wurden von Personen armenischer Abstammung besetzt, und die Möglichkeiten für Angehörige verschiedener ethnischer, religiöser und anderer Minderheitengruppen, ihre Interessen in der Politik zu vertreten, waren begrenzt. Frauen waren formal politisch gleichberechtigt, aber soziale Zwänge und ein vorherrschendes Gefühl der Militarisierung des lokalen Lebens schränkten ihre Beteiligung in der Praxis ein, und sie waren in Führungspositionen nur schwach vertreten. Gesellschaftliche Diskriminierung schränkte die politische Beteiligung sexueller Minderheiten ein (FH 2024b). Vor September 2023 war die Fähigkeit der lokal gewählten Vertreter, die Regierungspolitik festzulegen und umzusetzen, in der Praxis durch die Sicherheitsbedrohungen entlang der Kontaktlinie zwischen Berg-Karabach und den aserbaidschanischen Streitkräften sowie durch entsprechende Warnungen aus Baku eingeschränkt. Obwohl die Verfassung eine enge Zusammenarbeit mit Armenien in den Bereichen der politischen, wirtschaftlichen und militärischen Strategie vorsah, war der Einfluss des armenischen Staates auf die lokale Verwaltung
dem Krieg von 2020 stark zurückgegangen. Am 28. September 2023 erließ Schahramanyan
der Kapitulation der armenischen Streitkräfte in Karabach vor dem aserbaidschanischen Militär ein Dekret zur Auflösung der lokalen Regierungsinstitutionen. Alle gewählten Gremien wurden faktisch aufgelöst. Gegen mehrere hochrangige lokale Beamte wurde Ende des Jahres vor aserbaidschanischen Gerichten Anklage erhoben (FH 2024b). Die Institutionen von Berg-Karabach litten unter erheblicher Korruption. Die Auflösung der lokalen Regierungsinstitutionen Ende 2023 hatte zur Folge, dass die öffentlichen Antikorruptionsstellen und andere Schutzmechanismen gegen Amtsmissbrauch abgeschafft wurden (FH 2024b). Im Dezember 2022 begannen aserbaidschanische Aktivisten, den Lachin-Transitkorridor zu blockieren, die einzige Straße, die Berg-Karabach mit Armenien und dem Rest der Welt verbindet. UN-Experten erklärten im August 2023, dass die anhaltende Blockade das Leben der Bewohner, insbesondere von Kindern, Menschen mit Behinderungen, älteren Menschen, schwangeren Frauen und Kranken, erheblich gefährdete, und nannten die Situation eine "schwere humanitäre Krise". Die Bewohner hatten nur begrenzten Zugang zu lebenswichtigen Gütern wie Lebensmitteln, Treibstoff und Medikamenten. Aserbaidschanische Streitkräfte errichteten im April einen Kontrollpunkt an der Straße, obwohl offiziell russische Friedenstruppen für die Sicherheit des Korridors verantwortlich waren.
der zweitägigen Militäroperation des aserbaidschanischen Regimes konnten ethnische Armenier durch den Lachin-Korridor aus dem Gebiet fliehen. Vor die Wahl gestellt, die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft und die aserbaidschanische Regierung zu akzeptieren oder das Gebiet zu verlassen, wurde fast die gesamte armenische Bevölkerung von mehr als 100.000 Personen
Armenien evakuiert (FH 2024b). Vor September 2023 war der beliebteste lokale Fernsehsender das staatlich geführte Artsakh TV. Die redaktionelle Politik des Senders hatte sich seit der politischen Öffnung in Armenien im Jahr 2018 erheblich verändert, und in den letzten Jahren war eine größere Meinungsvielfalt zu beobachten.
der aserbaidschanischen Militäroperation vom September 2023 flohen lokale Journalisten aus dem Gebiet, und Radio- und Fernsehsender stellten ihren Betrieb ein. Die aserbaidschanischen Behörden erklärten, dass aserbaidschanische
richteninhalte in dem Gebiet ausgestrahlt werden. Die Pressefreiheit in Aserbaidschan ist stark eingeschränkt (FH 2024b). Die Verfassung von Berg-Karabach garantierte Religionsfreiheit, ließ aber Einschränkungen im Namen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und anderer staatlicher Interessen zu. Die Charta erkannte auch die Armenische Apostolische Kirche als "Nationalkirche" des armenischen Volkes an. Die Religionsfreiheit anderer Gruppen wurde in der Praxis eingeschränkt. Ein Gesetz aus dem Jahr 2009 verbot die religiöse Betätigung nicht registrierter Gruppen und Proselytismus von Minderheitsreligionen und erschwerte die Registrierung von Minderheitengruppen. Bei der aserbaidschanischen Offensive 2023 wurden Berichte über die Beschädigung christlicher Einrichtungen bekannt. Aktivisten machten sich auf den Weg, um die Schäden zu dokumentieren, aber der fehlende physische Zugang behinderte ihre Bemühungen. Das aserbaidschanische Regime übt eine strenge Kontrolle über die Religionsausübung durch staatlich anerkannte Einrichtungen aus (FH 2024b). In den letzten Jahren haben Schulen und Universitäten eine zunehmende Selbstzensur bei sensiblen Themen praktiziert, insbesondere bei Themen, die mit dem Status und der Sicherheit des Gebiets zusammenhängen. Ab Dezember 2022 führte die Blockade des Lachin-Korridors zu Engpässen bei den Schulmaterialien. Stromausfälle unterbrachen die Online-Lernprogramme. Die aserbaidschanische Militäroperation und der daraus resultierende Exodus der Mehrheit der Bevölkerung von Berg-Karabach im September 2023 legten das lokale Bildungssystem faktisch lahm (FH 2024b). Vor September 2023 war die private Diskussion im Allgemeinen offen und frei, obwohl die Äußerung abweichender Meinungen durch die vorherrschende nationalistische Stimmung in Politik und Gesellschaft etwas gehemmt werden konnte. Mit der Auflösung der lokalen Regierungsorgane
September 2023 wurde der gesetzliche Schutz der freien Meinungsäußerung faktisch aufgehoben. Die aserbaidschanischen Behörden überwachen die private Kommunikation ohne richterliche Aufsicht und bestrafen abweichende Meinungen hart (FH 2024b). Die Versammlungsfreiheit wurde in den letzten Jahren allgemein geachtet. Im Mai 2023 verhängte der damalige Präsident Harutyunyan das Kriegsrecht und verbot die meisten öffentlichen Versammlungen, mit Ausnahme derjenigen, die im Zusammenhang mit der Selbstbestimmung, Feiertagen oder Gedenktagen standen und für die eine Genehmigung der Regierung erforderlich war. Mit der Auflösung der Regierungsbehörden
der Kapitulation der armenischen Streitkräfte in Karabach vor dem aserbaidschanischen Militär im September 2023 wurde der gesetzliche Schutz der Versammlungsfreiheit faktisch aufgehoben. Die aserbaidschanischen Behörden schränken öffentliche Versammlungen
nationalem Recht und in der Praxis stark ein (FH 2024b). Mehr als 250 Nichtregierungsorganisationen (NRO) waren in Berg-Karabach registriert, doch die meisten waren inaktiv. Viele Gruppen hatten Schwierigkeiten, sich eine
haltige Finanzierung zu sichern, zum Teil weil Partnerschaften mit ausländischen oder internationalen NROs durch den umstrittenen Status von Berg-Karabach erschwert wurden. Zivilgesellschaftliche Gruppen sahen sich auch der Konkurrenz durch staatlich organisierte Einrichtungen ausgesetzt. Lokale zivilgesellschaftliche Organisationen wurden im September 2023 zusammen mit dem Rest der Zivilbevölkerung vertrieben. Die aserbaidschanischen Behörden schränken die Aktivitäten der Zivilgesellschaft
dem Gesetz und in der Praxis stark ein. Einige NRO, die
Armenien umgesiedelt sind, haben ihre Aktivitäten dort fortgesetzt (FH 2024b). Gewerkschaften durften sich zwar organisieren, aber in der Praxis waren sie schwach und relativ inaktiv und hatten kaum praktische Möglichkeiten, die Interessen der Arbeitnehmer durchzusetzen. Viele Arbeitskonflikte wurden durch persönliche und familiäre Beziehungen beigelegt, bevor sie vor die örtlichen Gerichte gelangten. Lokale Gewerkschaftsmitglieder wurden im September 2023 vertrieben. Die aserbaidschanischen Behörden schränken unabhängige Gewerkschaftsaktivitäten und aktive Gewerkschaftsarbeit stark ein (FH 2024b). Die Justiz in Berg-Karabach war in der Praxis nicht unabhängig. Die Gerichte wurden von der Exekutive sowie von mächtigen politischen, wirtschaftlichen und kriminellen Gruppen beeinflusst. Im September 2023,
der aserbaidschanischen Militäroperation, wurde die Justiz des Gebiets zusammen mit anderen lokalen Regierungsstellen aufgelöst. Die aserbaidschanische Judikative ist korrupt und der Exekutive untergeordnet (FH 2024b). Die Verfassung von Berg-Karabach garantierte grundlegende Rechte auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren, aber die Polizei und die Gerichte hielten sich in der Praxis nicht immer daran. Politische Dissidenten wurden von den Behörden schikaniert. Die in der Gebietsverfassung verankerten Verfahrensgarantien wurden mit der Auflösung der Regierung im September 2023 faktisch außer Kraft gesetzt. Die aserbaidschanischen Behörden halten die verfassungsmäßigen Garantien für ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren nicht ein (FH 2024b). Vor der Übernahme durch Aserbaidschan verbot die Verfassung Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion und anderen Kategorien. Frauen waren im öffentlichen und privaten Sektor unterrepräsentiert und waren in der Praxis weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt. Im September 2023,
der Kapitulation der örtlichen Streitkräfte vor den aserbaidschanischen Behörden, floh fast die gesamte armenische Bevölkerung aus dem Gebiet. Die aserbaidschanische Regierung bietet keinen wirksamen Schutz vor Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder sexueller Orientierung (FH 2024b). Die Bewegungsfreiheit in Berg-Karabach wurde durch den unklaren rechtlichen und diplomatischen Status des Landes und die Instabilität der Waffenstillstandsvereinbarungen behindert. Der Reiseverkehr in das und aus dem Gebiet wurde durch russische Friedenstruppen und zwischen Dezember 2022 und September 2023 durch eine Blockade des Lachin-Transitkorridors eingeschränkt. Sie wurde
der aserbaidschanischen Militäroperation aufgehoben (FH 2024b). Männer und Frauen waren in Bezug auf Ehe und Scheidung rechtlich gleichgestellt, obwohl die Verfassung die Ehe als Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau definierte, was gleichgeschlechtliche Ehen ausschloss. Die lokale Regierung bot materielle Anreize, um Paare zu ermutigen, Kinder zu bekommen. Häusliche Gewalt war weit verbreitet und wurde nicht wirksam geahndet.
dem im September 2023 die Auflösung der Regierungsbehörden angeordnet worden war, wurden die in der lokalen Verfassung verankerten Garantien für soziale Freiheiten faktisch außer Kraft gesetzt. Die aserbaidschanischen Behörden schränken diese Freiheiten in gewissem Maße ein, beispielsweise durch die obligatorische Mediation bei Scheidungen, die diejenigen benachteiligt, die sich keinen Rechtsbeistand leisten können. Häusliche Gewalt wird in Aserbaidschan häufig nicht strafrechtlich verfolgt (FH 2024b). Die über 100.000 armenischen Flüchtlinge aus Bergkarabach wurden durch Armenien landesweit in provisorischen Unterkünften untergebracht und werden aus dem armenischen Haushalt finanziell unterstützt (AA 5.3.2024). Die armenischen Behörden konnten die vorübergehenden Bedürfnisse dieses schnellen Zustroms einer großen Zahl von Flüchtlingen weitgehend befriedigen. Es gab jedoch weiterhin Bedenken hinsichtlich dauerhafter Lösungen und des Zugangs zu angemessenem Wohnraum, Einkommen und Beschäftigung (AI 24.4.2024). Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) bearbeitete Fälle von im Zusammenhang mit dem Konflikt mit Aserbaidschan vermissten Personen und arbeitete mit der Regierung zusammen, um eine konsolidierte Liste der Vermissten zu erstellen (USDOS 23.4.2024). Landminen, die zuvor von armenischen Streitkräften in und um Berg-Karabach in Aserbaidschan gelegt worden waren, stellten weiterhin eine tödliche Bedrohung dar und verhinderten die sichere Rückkehr der Vertriebenen (AI 24.4.2024). Die Regierung möchte verhindern, dass die Menschen aus Bergkarabach auswandern, und hat daher im Mai 2024 ein Programm zur Förderung des Wohnungsbaus aufgelegt. Familien aus Berg-Karabach, die mittlerweile die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, können pro Familienmitglied umgerechnet bis zu 11.600 Euro für den Kauf oder Bau von Wohnraum bekommen. Sollte die Familie sich über längere Zeit nicht in Armenien aufhalten, kann die Unterstützung wieder gestrichen werden (DW 25.9.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107832.html, Zugriff 14.6.2024 DW - Deutsche Welle (25.9.2024): Flüchtlinge aus Berg-Karabach: Neuanfang in Armenien, https://www.dw.com/de/flüchtlinge-aus-berg-karabach-neuanfang-in-armenien/a-70322636, Zugriff 17.10.2024 FH - Freedom House
Merkmalen wie Hautfarbe, Herkunft/Abstammung, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen/sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Sippenhaft, d. h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahestehenden Personen, wird nicht praktiziert (AA 5.3.2024). Die Regierung hat 2019 eine auf fünf Jahre angelegte Strategie zur Reform der Justiz veröffentlicht. Bis Mitte 2022 waren nur 32 Prozent der in der Strategie vorgesehenen Maßnahmen und Teilmaßnahmen fristgerecht umgesetzt worden, 56 Prozent waren nicht umgesetzt worden (FH 2024a). Beobachter stellten fest, dass die Bestechung von Richtern zwar kein Problem mehr darstellt, es aber Berichte gibt, wonach einige Verteidiger Geld von ihren Mandanten erpressten und behaupteten, es sei für die Bestechung eines Richters bestimmt, wodurch das Vertrauen in das System untergraben wird (USDOS 23.4.2024). Es gab immer wieder Medienberichte über die selektive Anwendung von Disziplinarverfahren gegen „unliebsame“ Richter und Berichte über mangelnde Transparenz im Entscheidungsprozess des Justizministeriums darüber, ob Fälle dem Obersten Justizrat für Disziplinarverfahren vorgelegt werden (USDOS 23.4.2024). Es sind keine Personen oder Personengruppen bekannt, denen Rechtsschutz verweigert wurde. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör, faires Gerichtsverfahren und Rechtshilfe werden laut Verfassung gewährt (Artikel 61, 63, 64). In Bezug auf den Zugang zur Justiz gab es in den letzten Jahren bereits Fortschritte: Die Zahl der Pflichtverteidiger wurde erhöht, kostenlose Rechtshilfe kommt einer breiteren Bevölkerung zugute (AA 5.3.2024). Die Bürger hatten auch die Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsakten, die ihre Grundrechte und -freiheiten verletzten, vor dem Verfassungsgericht anzufechten (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 5.3.2024). Bürger, die den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können bei angeblichen Verstößen der Regierung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention den EGMR anrufen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an die vom EGMR ausgesprochenen Entschädigungszahlungen (USDOS 12.4.2022).Die Bürger hatten auch die Möglichkeit, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsakten, die ihre Grundrechte und -freiheiten verletzten, vor dem Verfassungsgericht anzufechten (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 5.3.2024). Bürger, die den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft haben, können bei angeblichen Verstößen der Regierung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention den EGMR anrufen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an die vom EGMR ausgesprochenen Entschädigungszahlungen (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sehen das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Bei der Prüfung der Festnahme muss das Gericht auch die Rechtmäßigkeit der Verhaftung prüfen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Polizei die Festgenommenen über die Gründe für ihre Festnahme sowie über ihr Recht zu schweigen, einen Rechtsbeistand zu haben und einer Person ihrer Wahl ihren Aufenthaltsort mitzuteilen, informieren muss. Eine Kaution war eine legale Option (USDOS 23.4.2024). Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzte dieses Recht in einigen Fällen nicht durch. Das Gesetz sah die Unschuldsvermutung vor, doch
Angaben von Menschenrechtsbeobachtern kamen Verdächtige manchmal nicht in den Genuss dieses Rechts. Die Pflichtverteidiger waren überlastet, und es fehlte an Pflichtverteidigern, die auf bestimmte Bereiche wie Menschenhandel und häusliche Gewalt spezialisiert waren. Der Mangel an Pflichtverteidigern außerhalb Eriwans führte manchmal dazu, dass Angeklagten das Recht auf einen Anwalt ihrer Wahl verweigert wurde (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sah vor, dass Angeklagte Zeugen konfrontieren, Beweise vorlegen und die Argumente der Regierung im Vorfeld eines Prozesses prüfen konnten, aber Angeklagte und ihre Anwälte hatten kaum die Möglichkeit, Zeugen der Regierung oder der Polizei zu widersprechen, während die Gerichte dazu neigten, das Material der Staatsanwaltschaft routinemäßig zu akzeptieren.
Ansicht von Anwälten und in- und ausländischen Menschenrechtsbeobachtern, einschließlich des Menschenrechtsbeauftragten des Europarats, behielt die Staatsanwaltschaft eine dominante Stellung im Strafrechtssystem. Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass es keine ausreichenden Bestimmungen für die Unparteilichkeit und Rechenschaftspflicht der Staatsanwaltschaft und keine objektiven Kriterien für die Ernennung und Auswahl von Kandidaten für das Amt des Generalstaatsanwalts gab (USDOS 23.4.2024).
Angaben von Gefängnisbeobachtern und Menschenrechtsanwälten wurde trotz der Bemühungen der Regierung, im Rahmen der Strafrechtsreform verstärkt Alternativen zur Inhaftierung zu nutzen, übermäßige und ihrer Ansicht
oft ungerechtfertigte Untersuchungshaft verhängt (USDOS 23.4.2024). Langwierige Untersuchungshaft ist
wie vor ein Problem (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2024a). Einige Beobachter sahen in der übermäßig langen Untersuchungshaft ein Mittel, um Angeklagte zu einem Geständnis oder zur Offenlegung selbstbelastender Beweise zu bewegen. Mit der neuen Strafprozessordnung wurden strenge Beschränkungen für die Dauer der Untersuchungshaft und die Dauer der Ermittlungen eingeführt.
der neuen Strafprozessordnung darf die Höchstdauer der Untersuchungshaft die in dem angeklagten Artikel vorgesehene Freiheitsstrafe nicht überschreiten (USDOS 20.3.2023).Langwierige Untersuchungshaft ist
wie vor ein Problem (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2024a). Einige Beobachter sahen in der übermäßig langen Untersuchungshaft ein Mittel, um Angeklagte zu einem Geständnis oder zur Offenlegung selbstbelastender Beweise zu bewegen. Mit der neuen Strafprozessordnung wurden strenge Beschränkungen für die Dauer der Untersuchungshaft und die Dauer der Ermittlungen eingeführt.
der neuen Strafprozessordnung darf die Höchstdauer der Untersuchungshaft die in dem angeklagten Artikel vorgesehene Freiheitsstrafe nicht überschreiten (USDOS 20.3.2023). Die Behörden setzten Gerichtsbeschlüsse im Allgemeinen durch (USDOS 12.4.2022). Der Partnerschaftsrat der EU bekräftigte das gemeinsame Bekenntnis der EU und Armeniens zu Menschenrechten, Grundfreiheiten, Rechtsstaatlichkeit und demokratischen Grundsätzen. Der Partnerschaftsrat begrüßte die bisherigen Erfolge bei der Umsetzung der nationalen Strategie Armeniens für Justiz- und Rechtsreformen, räumte jedoch ein, dass
wie Herausforderungen bestehen(Rat der EU 18.5.2022). In seinem Bericht aus dem Jahr 2021 wies das CPT (European Committee for the Prevention of Torture) darauf hin, dass die vom CPT in der Vergangenheit mehrfach kritisierte Praxis der „informellen Gespräche“ (d. h. Personen, die - in der Regel telefonisch - „eingeladen“ werden, zur Polizei zu kommen, bevor sie offiziell als Verdächtige eingestuft und festgenommen werden) insbesondere außerhalb der Hauptstadt nicht vollständig abgeschafft wurde (USDOS 23.4.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] FH - Freedom House
richtendienstliche Tätigkeiten und die Grenzkontrolle verantwortlich ist (CIA 27.8.2024; vgl. AA 25.7.2022). Der Polizeichef ist dem Innenminister unterstellt, der wiederum direkt dem Premierminister untersteht. Der Innenminister wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ist ebenfalls direkt dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 25.7.2022). Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte einige Missbräuche begangen haben (USDOS 20.3.2023).Die nationale Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst für die nationale Sicherheit,
richtendienstliche Tätigkeiten und die Grenzkontrolle verantwortlich ist (CIA 27.8.2024; vergleiche AA 25.7.2022). Der Polizeichef ist dem Innenminister unterstellt, der wiederum direkt dem Premierminister untersteht. Der Innenminister wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Premierministers ernannt. Der Leiter des Nationalen Sicherheitsdienstes ist ebenfalls direkt dem Premierminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 25.7.2022). Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte einige Missbräuche begangen haben (USDOS 20.3.2023). Die Polizei ist dem 2022 neu gebildeten Innenministerium unterstellt, der Nationale Sicherheitsdienst (NSD) dem Premierminister. Das Militär ist dem Verteidigungsministerium untergeordnet und von Polizei und NSD getrennt. Die Befehlskette für Militär, Polizei und NSD läuft über den Sicherheitsrat und die Regierung beim Premierminister zusammen. Die Aufgaben der Organe sind voneinander abgegrenzt: So ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für
richtendienst und Grenzschutz der NSD zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen (AA 5.3.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_(Stand_Mai_2022),_25.07.2022.pdf, Zugriff 14.10.2024 [Login erforderlich] CIA - Central Intelligence Agency [USA] (27.8.2024): Armenia - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/armenia/#military-and-security, Zugriff 20.9.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2024-11-08 15:39 Die Verfassung und das Gesetz verbieten derartige Praktiken (AA 5.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Dennoch äußerte die örtliche NRO-Gemeinschaft ihre kollektive Besorgnis über eine beträchtliche Zunahme von Berichten, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte ungestraft Personen in ihrem Gewahrsam folterten oder anderweitig misshandelten (USDOS 23.4.2024).Die Verfassung und das Gesetz verbieten derartige Praktiken (AA 5.3.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Dennoch äußerte die örtliche NRO-Gemeinschaft ihre kollektive Besorgnis über eine beträchtliche Zunahme von Berichten, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte ungestraft Personen in ihrem Gewahrsam folterten oder anderweitig misshandelten (USDOS 23.4.2024).
Angaben von Menschenrechtsanwälten ist Folter zwar im Strafgesetzbuch definiert und strafbar, nicht aber andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 23.4.2024). Beamte untersuchten Fälle von Folter häufig unter dem Vorwurf des Machtmissbrauchs, was zu milderen Strafen führte (USDOS 23.4.2024). Es gibt keine systematischen Folterungen (AA 5.3.2024). Die lokale NRO-Gemeinschaft stellte eine steigende Zahl von Berichten über Misshandlungen durch die Polizei fest, auch in Polizeistationen, die im Gegensatz zu Gefängnissen und Polizeigewahrsam nicht öffentlich überwacht werden (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024a). Es gibt keine systematischen Folterungen (AA 5.3.2024). Die lokale NRO-Gemeinschaft stellte eine steigende Zahl von Berichten über Misshandlungen durch die Polizei fest, auch in Polizeistationen, die im Gegensatz zu Gefängnissen und Polizeigewahrsam nicht öffentlich überwacht werden (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024a). Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 5.3.2024). Menschenrechtsaktivisten behaupteten, dass die fehlende Rechenschaftspflicht für alte und neue Fälle von Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin zum Fortbestehen des Problems beiträgt (USDOS 20.3.2023). Mit der Auflösung des Sonderermittlungsdienstes (SIS) im Jahr 2021 wurde die Untersuchung von Folterfällen zunächst auf den Nationalen Sicherheitsdienst (NSS), den Internationalen Strafgerichtshof und den neu geschaffenen Antikorruptionsausschuss umverteilt. Mit der Inkraftsetzung einer neuen Strafprozessordnung am 1. Juli wurde die Zuständigkeit für die Untersuchung von Folterstrafsachen auf den Untersuchungsausschuss übertragen, aber die Funktion der Voruntersuchung von Straftaten (einschließlich Folter), die von Ermittlern des Untersuchungsausschusses begangen wurden, wurde dem NSS übertragen (USDOS 20.3.2023). Die Strafverfolgungsbehörden verließen sich weiterhin auf Geständnisse und Informationen, die sie bei Verhören erhalten hatten, um Verurteilungen zu erreichen.
Ansicht von Menschenrechtsanwälten waren die verfahrensrechtlichen Schutzmaßnahmen gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie die Unzulässigkeit von durch Gewalt oder Verfahrensverstöße erlangten Beweisen, unzureichend, ebenso wie das in den Polizeistationen installierte Videoüberwachungssystem (USDOS 20.3.2023). Folter und Misshandlung im Gewahrsam halten an und werden häufig ungestraft verübt. Selbst wenn strafrechtliche Ermittlungen aufgrund von Foltervorwürfen eingeleitet werden, werden sie meist mit der Begründung eingestellt, dass keine Straftat begangen wurde, oder sie werden eingestellt, weil ein Verdächtiger nicht identifiziert werden konnte. Sieben Jahre,
dem Folter in Armenien zu einem spezifischen Straftatbestand wurde, fällte ein Gericht im März sein erstes Urteil zu solchen Vorwürfen und verurteilte einen ehemaligen Gefängnisbeamten zu sieben Jahren und sechs Monaten. Zuvor mussten sich Beamte, die wegen körperlicher Misshandlung zur Rechenschaft gezogen wurden, mit dem allgemeinen Straftatbestand des "Amtsmissbrauchs" auseinandersetzen (HRW 12.1.2023). Am
den 2022 verabschiedeten Änderungen des Justizgesetzes die Einrichtung der drei Stufen des Antikorruptionsgerichtssystems ab und stellten weitere Richter ein. Der Antikorruptionsausschuss, der als Hauptuntersuchungsstelle für Korruptionsfälle diente, stellte weiterhin zusätzliche Ermittler ein (USDOS 23.4.2024). Das Land war in vielen Bereichen von systemischer Korruption geprägt, darunter in der öffentlichen Verwaltung, im Parlament, in der Justiz, im Beschaffungswesen, bei der Strafverfolgung und bei der Gewährung staatlicher Unterstützung. Die Regierung leitete zahlreiche Strafverfahren wegen mutmaßlicher Korruption ehemaliger und amtierender hochrangiger Regierungsbeamter und ihrer Verwandten, Parlamentarier, ehemaliger Präsidenten und Beamter der Strafverfolgungsbehörden ein (USDOS 23.4.2024). Die Korruptionsbekämpfungskommission (CPC) übte ihre Befugnisse aus, um die Integrität von Richtern, Staatsanwälten und anderen Kandidaten zu überprüfen, einschließlich der Richterkandidaten zur Korruptionsbekämpfung und der Ermittler und Beamten des Antikorruptionsausschusses. Im Februar führte das CPC eine elektronische Plattform für die Vermögenserklärung von Amtsträgern ein, um die Transparenz zu erhöhen und die Korruption in der öffentlichen Verwaltung einzudämmen. Das CPC schuf auch ein Register, um die Aufsicht über von Beamten angenommene Geschenke zu verbessern (USDOS 23.4.2024). Mehrere Medienrecherchen über die Leiter des Antikorruptionsausschusses und der Kommission zur Verhinderung von Korruption (CPC) haben Zweifel an den wahren Absichten dieser Gremien bei der Korruptionsbekämpfung aufkommen lassen (FH 2024a). Die Transparenz war in der Vergangenheit begrenzt, und die Durchsetzung der Vorschriften über die Offenlegung von Vermögenswerten von Amtsträgern war schwach. Das armenische Gesetz über die Informationsfreiheit wird uneinheitlich angewandt (FH 2024a). Im April 2020 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das die Möglichkeiten der Staatsanwälte erweitert, korrupte Handlungen ehemaliger Beamter zu untersuchen.
dem neuen Gesetz können Staatsanwälte leichter die Beschlagnahme unrechtmäßig erworbener Vermögenswerte beantragen, wenn deren Status vor Gericht bewiesen wird, und sie dürfen Taten untersuchen, die zehn Jahre zurückliegen (FH 3.3.2021). Im November 2022 traten der neue Anti-Korruptionsgerichtshof und die Anti-Korruptionskammer des Kassationsgerichtshofs in Kraft,
dem die beiden Gremien im April 2021 per Gesetz geschaffen worden waren. Im August 2022 leitete die Staatsanwaltschaft ein Verfahren zur Wiedererlangung gestohlener Vermögenswerte von angeblich korrupten ehemaligen Beamten des vorrevolutionären Regimes ein (FH 2023). Gemäß dem Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) von Transparency International für das Jahr 2023 belegte Armenien Rang 62 von 180 bewerteten Ländern (TI 2024), was im Vergleich zum Vorjahr eine Verbesserung um einen Platz darstellt (TI 2023). Quellen FH - Freedom House
haltig für Reformen im Menschenrechtsbereich einsetzt und die Umsetzung bestehender und neuer Gesetze wie auch die Verbesserung von Gesetzesentwürfen einfordert. Von den zahlreichen aktiven Menschenrechtsorganisationen seien beispielhaft das Helsinki Citizens Assembly Vandzor Büro, Helsinki Committee Armenia, PINK Armenia, Open Society Institute und Transparency International genannt. Die Organisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und internationalen Vereinigungen (AA 5.3.2024). Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, um Menschenrechtsbedingungen oder -fälle zu überwachen oder zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen (USDOS 23.4.2024). Hassreden gegen Menschenrechtsverteidiger und die Zivilgesellschaft sind weit verbreitet. Online-Trolle, bösartige
richtensender und nationalistische Gruppen, von denen viele mit der früheren Regierung und, wie einige lokale Experten behaupten, mit russischen Akteuren in Verbindung stehen, schüchterten Menschenrechtsverteidiger weiterhin ein. Diejenigen, die sich für die Rechte von Frauen und Kindern sowie für tiefgreifende Reformen der Strafverfolgung und der Justiz einsetzen, wurden besonders ins Visier genommen. Beobachtern zufolge zielten die Täter darauf ab, die demokratische und menschenrechtsorientierte Zivilgesellschaft zu diffamieren, zu diskreditieren und an den Rand zu drängen, um sie durch andere „zivilgesellschaftliche“ Akteure zu ersetzen, die Autoritarismus unterstützen (USDOS 23.4.2024). Aktivisten und NRO, die Opfer häuslicher Gewalt unterstützten oder sich für die Gleichstellung der Geschlechter einsetzten, waren häufig Ziel von Hassreden und wurden kritisiert, weil sie angeblich „armenische traditionelle Familien“ untergraben und „westliche Werte“ verbreiten. Dem CEDAW-Schattenbericht (Committee on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women) zufolge hat der Staat Menschenrechtsverteidiger nicht ausreichend geschützt (USDOS 23.4.2024). Die Regierung unternahm nichts, um zivilgesellschaftliche Organisationen vor Desinformation oder Drohungen zu schützen, einschließlich Drohungen, einzelnen Aktivisten zu schaden (USDOS 20.3.2023). Ein Trend, der im Jahr 2020 einsetzte, führte dazu, dass Akademiker und andere Meinungsführer, einschließlich derjenigen, die sich für Menschenrechte einsetzen, aufgrund von Hasskampagnen, die von nationalistischen Gruppen und Personen, die der Opposition und Russland nahestehen, angezettelt wurden, zögerten, ihre Meinung öffentlich zu äußern, insbesondere online. Infolgedessen nahm der konstruktive Diskurs über Menschenrechte allgemein ab. Die Regierung verfolgte keine Aufrufe zur Schädigung zivilgesellschaftlicher Akteure im Rahmen der 2020 verabschiedeten Gesetzgebung, die öffentliche Aufrufe zur Gewalt unter Strafe stellt (USDOS 20.3.2023). In Armenien gibt es eine Reihe von NRO, von denen die meisten in Eriwan ansässig sind. Diesen NGOs fehlt es an bedeutenden lokalen Finanzmitteln. Zivilgesellschaftliche Gruppen beraten sich regelmäßig mit der Regierung in politischen Fragen, vor allem bei Wahl-, Verfassungs- und Antikorruptionsreformen (FH 2024a). Die Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen ist
der „Samtenen Revolution“ 2018 wirksamer geworden. Die Regierung Pashinyan bezieht die NROs in die Entscheidungsprozesse mit ein, auch wenn sich einige NROs, z. B. im Umweltbereich, eine noch stärkere Wahrnehmung wünschen. Angehörige von NROs werden seit den Wahlen im Dezember 2018 in größerer Zahl zu Abgeordneten gewählt (AA 25.7.2022). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_(Stand_Mai_2022),_25.07.2022.pdf, Zugriff 14.10.2024 [Login erforderlich] FH - Freedom House
Vollendung des
Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden.
der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen (AA 5.3.2024). Laut Auskunft eines lokalen Anwaltes verleiht ein Aufenthaltsstatus im Ausland der betroffenen Person keine Privilegien in Bezug auf die Befreiung vom Militärdienst (RA ARME 6.2.2020). Nichtregierungsorganisationen (NRO), die sich für Menschenrechte einsetzen, äußerten ihre Besorgnis über Todesfälle in der Armee, die nicht auf Kampfhandlungen zurückzuführen sind, und über das Versäumnis der Strafverfolgungsbehörden, glaubwürdige Untersuchungen dieser Todesfälle durchzuführen. Laut zivilgesellschaftlichen Organisationen und Familienangehörigen der Opfer führte die Praxis, viele Todesfälle außerhalb von Kampfhandlungen zu Beginn der Ermittlungen als Selbstmord einzustufen, dazu, dass Missbräuche weniger wahrscheinlich aufgedeckt und untersucht wurden. Menschenrechtsanwälten zufolge bestand das größte Hindernis für die Untersuchung militärischer Todesfälle in der Zerstörung oder Nichtaufbewahrung wichtiger Beweise, sowohl durch die Militärführung (bei internen Untersuchungen) als auch durch die mit einem Fall befasste Untersuchungsstelle (USDOS 23.4.2024). Obwohl in der armenischen Rechtsordnung Homosexualität nicht als psychische Erkrankung gilt, gilt diese jedoch innerhalb der Streitkräfte als Persönlichkeitsstörung, wodurch der Betroffene als nicht wehrtauglich gilt (RA ARME 22.7.2023). Es gab weiterhin Berichte über erniedrigende Behandlung in der Armee (USDOS 23.4.2024). Die Rechte einiger besonders schutzbedürftiger Militärangehöriger, einschließlich derer, die sich als lesbisch, schwul, bisexuell, transgender, queer und intersexuell (LGBTQI+) identifizierten, wurden sowohl von den Befehlshabern als auch von anderen Militärangehörigen in grober Weise verletzt, einschließlich unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Arbeitsausbeutung (USDOS 20.3.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] CIA - Central Intelligence Agency [USA] (8.10.2024): Armenia - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/armenia/#military-and-security, Zugriff 14.10.2024 RA ARME - RA ARME - lokaler Rechtsanwalt in Armenien (22.7.2023): RA ARME - lokaler Rechtsanwalt in Armenien; Informationen via email, Quelldok. liegt im Archiv der Staatendok. auf RA ARME - RA ARME - lokaler Rechtsanwalt in Armenien (6.2.2020): RA ARME - lokaler RA in Armenien; Information per email, Quelldok. liegt im Archiv der Staatendok. auf USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023 Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung / Desertion Letzte Änderung 2024-11-12 13:14 Es gibt einen Ersatzdienst. Dessen Voraussetzungen und Durchführung sind im Gesetz der Republik Armenien über den alternativen Dienst vom 17. Dezember 2003 in der Fassung vom 9. Juli 2018 (armAltDstG) geregelt.
AltDstG gliedert sich der Alternativdienst in einen innerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Wehrdienst und einen außerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Arbeitsdienst.
AltDstG ist man berechtigt, einen alternativen Dienst zu leisten, wenn die Leistung des obligatorischen Militärdienstes in militärischen Einheiten sowie das Tragen, Halten, Aufbewahrung und Benutzung von Waffen der Konfession oder den religiösen Überzeugungen des Wehrdienstpflichtigen widerspechen. Der alternative Wehrdienst dauert gemäß Art. 5 armAltDstG 30 Monate, der alternative Arbeitsdienst 36 Monate. Die Anzahl derjenigen, die den Ersatzdienst beantragen, ist sehr gering (AA 5.3.2024).Es gibt einen Ersatzdienst. Dessen Voraussetzungen und Durchführung sind im Gesetz der Republik Armenien über den alternativen Dienst vom 17. Dezember 2003 in der Fassung vom 9. Juli 2018 (armAltDstG) geregelt.
AltDstG gliedert sich der Alternativdienst in einen innerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Wehrdienst und einen außerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Arbeitsdienst.
AltDstG ist man berechtigt, einen alternativen Dienst zu leisten, wenn die Leistung des obligatorischen Militärdienstes in militärischen Einheiten sowie das Tragen, Halten, Aufbewahrung und Benutzung von Waffen der Konfession oder den religiösen Überzeugungen des Wehrdienstpflichtigen widerspechen. Der alternative Wehrdienst dauert gemäß Artikel 5, armAltDstG 30 Monate, der alternative Arbeitsdienst 36 Monate. Die Anzahl derjenigen, die den Ersatzdienst beantragen, ist sehr gering (AA 5.3.2024). Auf Antrag besteht die Möglichkeit der Befreiung oder Zurückstellung vom Wehrdienst sowie der Ableistung eines militärischen oder zivilen Ersatzdienstes. Die Möglichkeit der Befreiung besteht in folgenden Fällen: Einzelkinder, deren Vater (Mutter) oder Bruder (Schwester) bei der Erfüllung von Dienstverpflichtungen zur Verteidigung der Republik Armenien umgekommen sind; Befreiung durch Regierungsbeschluss oder bereits abgeleisteter Militärdienst in Streitkräften anderer Länder bei doppelter Staatsangehörigkeit. In anderen Fällen ist eine Zurückstellung vom Militärdienst aus sozialen Gründen (arbeitsunfähige Eltern; mutterlose Kinder; Väter von zwei oder mehr Kindern; Ehepartner mit Behinderungen der 1. oder 2. Kategorie; arbeitsunfähige Geschwister mit Behinderungen; Beschluss des Verteidigungsministeriums auf Grundlage der Stellungnahme der Gesundheitskommission) bis zum 27. Lebensjahr möglich. Fallen diese Gründe vor Vollendung des 27.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.