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{'item': 'L518 2305528-1'}

Obsah (20)§ 28Art 133§ 14Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 47§ 2§ 3§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlL518 2305528-1 SpruchL518 2305528-1/5E , L518 2305528-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen. B) Die Revision ist

Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden „BF“ bzw. „bP“ genannt) beantragte mit am 25.04.2024 datiertem und am 04.05.2024 bei der belangen Behörde (folglich als „bB“ bezeichnet) einlangend die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass iSd der Bestimmungen nach dem BBG. Zur Untermauerung seines Vorbringens brachte der BF ein Konvolut von ärztlichen Schreiben in Vorlage. Am 12.2.2024 wurde die bP durch Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, untersucht und erbrachte das am 21.2.2024 vidierte Gutachten wegen Zn Insult 03/2022 (Pos.Nr. 04.01.01, 30%); Depression (Pos.Nr. 03.06.01, 30%); Bluthochdruck (05.01.02, 20%) und LWS Beschwerden (Pos.Nr. 02.01.01, 20%) einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.Am 12.2.2024 wurde die bP durch Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, untersucht und erbrachte das am 21.2.2024 vidierte Gutachten wegen Zn Insult 03 aus 2022, (Pos.Nr. 04.01.01, 30%); Depression (Pos.Nr. 03.06.01, 30%); Bluthochdruck (05.01.02, 20%) und LWS Beschwerden (Pos.Nr. 02.01.01, 20%) einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. Mit am 23.02.2024 datiertem Schreiben wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme gem. § 45 Abs. 3AVG übermittelt.Mit am 23.02.2024 datiertem Schreiben wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3 A, römisch fünf G, übermittelt. In der Stellungnahme führte der BF an, keine 20 Meter gehen zu können und folglich 10 Minuten Pause benötige. Auch könne er ohne den beantragten Parkausweis keiner geregelten Arbeit nachgehen. Am 17.09.2024 wurde der BF durch Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und FÄ für Psychiatrie, neuerlich klinisch untersucht und erbrachte das am 26.09.2024 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:Am 17.09.2024 wurde der BF durch Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und FÄ für Psychiatrie, neuerlich klinisch untersucht und erbrachte das am 26.09.2024 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis: Anamnese: Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Vorgutachten, Dr. E. XXXX AM vom 21.02.2024, GdB 40% Vorgutachten, Dr. E. römisch 40 AM vom 21.02.2024, GdB 40% Diagnosen: Zustand nach Insult 03/2022 Zustand nach Insult 03 aus 2022, Depression Bluthochdruck Lendenwirbelsäulenbeschwerden Derzeitige Beschwerden: Der Pat. klagt über Schmerzen im Bereich der LWS, welche in das rechte Bein ausstrahlt. Anamnestisch besteht ein Z.n. Insult vor ca. zweieinhalb Jahren mit einer Halbseitenschwäche rechts. Zuletzt hat er lokale Infiltrationen bekommen. Er sei dann anschließend am XXXX zur Reha gewesen. Im April 2023 hat der Pat. eine psychiatrische Reha gemacht. Es besteht eine psychosoziale Belastung durch den Tod des Sohnes vor einigen Jahren. Die Tochter sei zudem krank (Drogenabhängigkeit), ihre beiden Kinder im Alter von 4 und 11 Jahren würden er und seine Frau aufziehen. Psychiatrisch-fachärztlich ist der Pat. bei Frau Dr. XXXX in regelmäßiger Behandlung. Herr XXXX beklagt in der Anamnese eine Geheinschränkung auf 10 bis 20 m. Der Pat. klagt über Schmerzen im Bereich der LWS, welche in das rechte Bein ausstrahlt. Anamnestisch besteht ein Z.n. Insult vor ca. zweieinhalb Jahren mit einer Halbseitenschwäche rechts. Zuletzt hat er lokale Infiltrationen bekommen. Er sei dann anschließend am römisch 40 zur Reha gewesen. Im April 2023 hat der Pat. eine psychiatrische Reha gemacht. Es besteht eine psychosoziale Belastung durch den Tod des Sohnes vor einigen Jahren. Die Tochter sei zudem krank (Drogenabhängigkeit), ihre beiden Kinder im Alter von 4 und 11 Jahren würden er und seine Frau aufziehen. Psychiatrisch-fachärztlich ist der Pat. bei Frau Dr. römisch 40 in regelmäßiger Behandlung. Herr römisch 40 beklagt in der Anamnese eine Geheinschränkung auf 10 bis 20 m. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikation: Dominal forte 80 mg, Zurcal 20 mg, Herzschutz ASS 100 mg, Amlodipin/Valsartan 12,5mg/160 mg, Metoprolol 95 mg, Atorvastatin 80 mg, Ranexa 375 mg, Ibuprofen 400 mg b. Bed., Sertralin 100 mg 1-0-0. Hilfsmittel: Brille. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befundbericht, Klinikum XXXX , am 24.04.2024 Befundbericht, Klinikum römisch 40 , am 24.04.2024 Diagnosen: Lumbalsyndrom bei Degeneration LWK5/SWK1 Zusammenfassung: Herr XXXX stellt sich zur Befundbesprechung vor, letzte Begutachtung am 09.04.22024, weiterhin ist er in Folge seiner lumbosakralen Schmerzen unter anderem deutlich Gehstrecken-limitiert. Herr römisch 40 stellt sich zur Befundbesprechung vor, letzte Begutachtung am 09.04.22024, weiterhin ist er in Folge seiner lumbosakralen Schmerzen unter anderem deutlich Gehstrecken-limitiert. Es zeigt sich eine Degeneration insbesondere LWK 5/ SK 1, beginnend auch LWK 4/5. Eine OP-Indikation ergibt sich daraus noch nicht. Wir empfehlen CT-gezielte Facettengelenksinfiltrationen LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 jeweils bds., zwei Termine wurden ambulant an unserer Radiologie vereinbart. Der im Segment LWK 4/5 linksseitig zur Darstellung kommende Diskusprolaps hat derzeit keine Relevanz, da der Pat. keine L5-Klinik links beschreibt. Rehabericht, XXXX , am 25.04.2023 Rehabericht, römisch 40 , am 25.04.2023 Diagnosen: Mittelgradige depressive Episode Adipositas, nicht näher bezeichnet Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom Spezifische (isolierte) Phobien mit Panikattacken bei Zahnbehandlung Karies V.a. stabile KHK (Ambulanzbericht KH XXXX vom 27.03.2023) römisch fünf.a. stabile KHK (Ambulanzbericht KH römisch 40 vom 27.03.2023) (It. Patient / Vorbefund) kleine ischämische Infarkte im Corpus callosum rechts und im Pons paramedian offener Ätiologie ED: 03/2022 (römisch eins t. Patient / Vorbefund) kleine ischämische Infarkte im Corpus callosum rechts und im Pons paramedian offener Ätiologie ED: 03 aus 2022, (It. Patient / Vorbefund) arterielle Hypertonie (römisch eins t. Patient / Vorbefund) arterielle Hypertonie (It. Patient / Vorbefund) Cerebrale Mikroangiopathie (römisch eins t. Patient / Vorbefund) Cerebrale Mikroangiopathie (It. Patient /Vorbefund) kleines persistierendes Foramen ovale (römisch eins t. Patient /Vorbefund) kleines persistierendes Foramen ovale (It. Patient/Vorbefund) gastroösophageale Refluxkrankheit (römisch eins t. Patient/Vorbefund) gastroösophageale Refluxkrankheit (It. Patient / Vorbefund) Nierenkolik (römisch eins t. Patient / Vorbefund) Nierenkolik Zusammenfassung: Die Zuweisung zur ersten psychosozialen Reha erfolgte über die behandelnde Fachärztin Frau Dr. XXXX mit der Zuweisungsdiagnose depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig. Bei Herrn XXXX wurden im März 2022 mehrere kleine ischämische Insulte diagnostiziert. Im Anschluss an die neurologische Reha entwickelte sich eine depressive Episode. Der Patient ist seit dieser Zeit im Krankenstand. Zum Aufnahmezeitpunkt zeigte er einen verminderten Antrieb, eine stark gedrückte Stimmung, Trauer um den vor fünf Jahren verstorbenen Sohn, sozialen Rückzug und zeitweise Schlafstörungen. Weiters bestanden kognitive Einbußen. Anamnestisch ließen sich mehrere familiäre Belastungsfaktoren erheben. Als Ziel für die Reha nannte Herr XXXX die Verbesserung seiner Stimmung, um wieder am sozialen Leben teilnehmen zu können und sich um seine Enkelkinder kümmern zu können. Nach einer längeren Eingewöhnungsphase mit Überforderungstendenz, konnte sich Herr XXXX gut auf das multimodale Therapieprogramm einlassen, er zeigte sich kooperativ und konnte davon profitieren. Aufgrund der bekannten Beeinträchtigungen und aufgrund von interkurrent aufgetretenen Beschwerden musste das Bewegungsprogramm reduziert werden. In den einzeltherapeutischen Gesprächen wurde seine aktuelle Lebenssituation reflektiert und Maßnahmen zu einer verbesserten Selbstfürsorge wurden erarbeitet. Herr XXXX konnte durch Reduktion des Nikotinkonsums und Gewichtsabnahme seinen Lebensstil verbessern. Es kam gegen Ende der Reha zu einer deutlichen Verbesserung von Stimmung und Antrieb, und erzeigte mehr Motivation hinsichtlich der nun geplanten Veränderungen. Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit blieben bis zum Schluss vermindert, mit einer Besserung ist aufgrund der neurologischen Erkrankung derzeit nicht zu rechnen. Zur weiteren Stabilisierung wird eine regelmäßige fachärztliche und psychotherapeutische Therapie empfohlen. Um zu sozialen Kontakten zu kommen und weiter von einem Gruppensetting zu profitieren, empfehlen wir eine ambulante Reha Phase III. Die psychosoziale Belastbarkeit ist zurzeit eingeschränkt. Die Zuweisung zur ersten psychosozialen Reha erfolgte über die behandelnde Fachärztin Frau Dr. römisch 40 mit der Zuweisungsdiagnose depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig. Bei Herrn römisch 40 wurden im März 2022 mehrere kleine ischämische Insulte diagnostiziert. Im Anschluss an die neurologische Reha entwickelte sich eine depressive Episode. Der Patient ist seit dieser Zeit im Krankenstand. Zum Aufnahmezeitpunkt zeigte er einen verminderten Antrieb, eine stark gedrückte Stimmung, Trauer um den vor fünf Jahren verstorbenen Sohn, sozialen Rückzug und zeitweise Schlafstörungen. Weiters bestanden kognitive Einbußen. Anamnestisch ließen sich mehrere familiäre Belastungsfaktoren erheben. Als Ziel für die Reha nannte Herr römisch 40 die Verbesserung seiner Stimmung, um wieder am sozialen Leben teilnehmen zu können und sich um seine Enkelkinder kümmern zu können. Nach einer längeren Eingewöhnungsphase mit Überforderungstendenz, konnte sich Herr römisch 40 gut auf das multimodale Therapieprogramm einlassen, er zeigte sich kooperativ und konnte davon profitieren. Aufgrund der bekannten Beeinträchtigungen und aufgrund von interkurrent aufgetretenen Beschwerden musste das Bewegungsprogramm reduziert werden. In den einzeltherapeutischen Gesprächen wurde seine aktuelle Lebenssituation reflektiert und Maßnahmen zu einer verbesserten Selbstfürsorge wurden erarbeitet. Herr römisch 40 konnte durch Reduktion des Nikotinkonsums und Gewichtsabnahme seinen Lebensstil verbessern. Es kam gegen Ende der Reha zu einer deutlichen Verbesserung von Stimmung und Antrieb, und erzeigte mehr Motivation hinsichtlich der nun geplanten Veränderungen. Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit blieben bis zum Schluss vermindert, mit einer Besserung ist aufgrund der neurologischen Erkrankung derzeit nicht zu rechnen. Zur weiteren Stabilisierung wird eine regelmäßige fachärztliche und psychotherapeutische Therapie empfohlen. Um zu sozialen Kontakten zu kommen und weiter von einem Gruppensetting zu profitieren, empfehlen wir eine ambulante Reha Phase römisch drei. Die psychosoziale Belastbarkeit ist zurzeit eingeschränkt. Befundbericht, Dr. S. XXXX FÄ für Psychiatrie Wels, am 02.02.2023 Befundbericht, Dr. S. römisch 40 FÄ für Psychiatrie Wels, am 02.02.2023 Diagnose: Rezidivierend depressive Störung, ggw. leichtgradig (MADRS 16/60) Chronische Nikotingewöhnung Arterielle Hypertonie Z.n. Insult 03/2022 Z.n. Insult 03 aus 2022, NW (Sertralin/sex, Venlafaxin/sex, Schwindel, Bupropion/sediert) Elektronisch eingereichtes Dokumente, kein Name, kein Untersucher, kein Datum Hyposensibilität an des gesamten rechten Beins und der rechten Hand. Das Gangbild ist unauffällig. Es besteht eine gewisse Unsicherheit beim Zehenballengang und beim Fersengang, trotzdem ist der Zehenballengang und der Fersengang möglich. Aktuell kein motorisches Defizit. Das rechte Hüftgelenk ist gering eingeschränkt, aber nicht schmerzhaft. Das linke Hüftgelenk ist frei beweglich. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Normal. Ernährungszustand: Adipös. Klinischer Status – Fachstatus: Caput: kein Meningismus; Pupillen rund, mittelweit, isocor. Skleren unauffällig, Gesichtsmuskulatur symmetrisch innerviert; Zunge: feucht/nicht belegt. Collum: keine Stauungszeichen, cervicale Lymphknoten o.B. Mund/Rachen unauffällig. Cor: rein, rhythmisch, normfrequent, keine pathologischen Herzgeräusche auskultierbar. Pulmo: vesikuläre Atmung beidseits, seitengleich; keine pathologischen Atemgeräusche auskultierbar. Abdomen: Bauchdecke über Thoraxniveau, ausladend, weich, kein Druckschmerz, keine pathologischen Resistenzen. Leber und Milz o.B. Darmgeräusche über allen vier Quadranten auskultierbar. Niere: Kein Nierenklopfschmerz, Nierenlager bds. frei. WS: Klopfschmerz im Bereich des BWS/LWS-Übergangs und der LWS. OE: mehrere blande Narben nach Fraktur im rechten Ellbogen, Streckdefizit, anamn. sei ein künstliches Gelenk eingesetzt worden (kein Befund vorliegend). UE: Lasegue bds. positiv bei V.a. Aggravierungs- und Verdeutlichungstendez, Hüft- und Kniegelenke bds. nicht ausreichend beurteilbar bei deutlicher muskulärer Gegenspannung, Dysästhesie im Bereich des rechten unteren Extremität, keine Ödeme, keine Varizen, kein Wadendruckschmerz. Fußpulse bds. palpabel. Haut: Rosig, warm, unauffälliger Hautturgor. UE: Lasegue bds. positiv bei römisch fünf.a. Aggravierungs- und Verdeutlichungstendez, Hüft- und Kniegelenke bds. nicht ausreichend beurteilbar bei deutlicher muskulärer Gegenspannung, Dysästhesie im Bereich des rechten unteren Extremität, keine Ödeme, keine Varizen, kein Wadendruckschmerz. Fußpulse bds. palpabel. Haut: Rosig, warm, unauffälliger Hautturgor. Gesamtmobilität – Gangbild: Aufstehen aus sitzender und liegender Position möglich. Gangbild: verlangsamt, leicht rechts hinkend. Zehen und Fersengang: nicht möglich. Die vom Patienten beklagte erhebliche Gehstreckeneinschränkung kann anhand der klinischen Untersuchung nicht nachvollzogen werden. Status Psychicus: Patient wach, Befinden negativ getönt, voll orientiert, Stimmung depressiv, Affizierbarkeit im negativen Skalenbereich verstärkt, abgeflachte Affekte, Ductus formal geordnet, keine inhaltlichen Denkstörungen, Konzentration und Aufmerksamkeit vermindert, psychomotorisch etwas verlangsamt, Schlaf mit Med. möglich, jedoch Hang-over-Symptomatik, keine Selbst- und Fremdgefährdungsmomente. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Rezidivierend depressive Störung; Mittelgradige Episode, psychosoziale Belastungssituation mit anamnestisch Familientherapie, medikamentöse Therapie, regelmäßige fachärztliche Observanz, Z.n. Reha-Aufenthalt 04/2023; Mittelgradige Episode, psychosoziale Belastungssituation mit anamnestisch Familientherapie, medikamentöse Therapie, regelmäßige fachärztliche Observanz, Z.n. Reha-Aufenthalt 04 aus 2023,; 03.06.02 50 2 Wirbelsäulenleiden; Lumbalsyndrom bei Degeneration LWK5/SWK1, aber auch LWK4/LWK5, keine Besserung auf CT-gezielte Facettengelenksinfiltrationen, orale Analgetika; 02.01.02 30 3 Zustand nach Insult 03/2022; Zustand nach Insult 03 aus 2022,; Z.n. kleinen ischämischen Infarkten im Corpus callosum rechts und im Pons paramedian, Sensibilitätsstörung rechter untere Extremität; 04.01.01 30 4 Bluthochdruck; Medikamentöse Kombinationstherapie; 05.01.02 20 5 Funktionseinschränkung im rechten Ellenbogengelenk; Streckdefizit des rechten Ellenbogens nach operativ versorgter Fraktur; 02.06.11 20 6 Gastroösophagealer Reflux; Medikamentös therapiert; 07.03.05 10 Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 50 %. Die Leiden Nummer 2 und 3 steigern, da sie das Gesamtbild verschlechtern, jeweils um eine Stufe. Die restlichen Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 %. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Spezifische (isolierte) Phobien mit Panikattacken bei Zahnbehandlung Karies, aufgrund der isolierten Phobie ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Lebensführung keine Einschätzung unter Leiden Nummer 1. Tabakabhängigkeit. Adipositas. Kleines persistierendes Foramen ovale. Z.n. Nierenkolik. V.a. stabile KHK, kein Fachbefund vorliegend, keine Einschätzung möglich. römisch fünf.a. stabile KHK, kein Fachbefund vorliegend, keine Einschätzung möglich. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verschlechterung bzw. Neubewertung Leiden Nummer 1 Depressio und Nummer 2 Wirbelsäulenbeschwerden aufgrund beigebrachter Befunde, gleichbleibende Leiden Nummer 3 Z.n. Insult und Nummer 4 Bluthochdruck, neu hinzugekommene Leiden Nummer 5 Ellenbogenbeschwerden und Nummer 6 gastroösophagealer Reflux. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 % auf 70 % aufgrund der Verschlimmerung des Gesamtzustandes. Nachuntersuchung 09/2026 - Weil durch weitere rehabilitative Maßnahmen von einer Besserung der Gesamtsituation ausgegangen wird. Nachuntersuchung 09 aus 2026, - Weil durch weitere rehabilitative Maßnahmen von einer Besserung der Gesamtsituation ausgegangen wird. Mit Schreiben vom 27.09.2024 wurde dem BF Parteiengehör gewährt. In Ermangelung einer Stellungnahme wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mit im Spruch bezeichnetem Bescheid abgewiesen. Mit E-Mail vom 7.1ß.2024 brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein und begründete diese nach Monierung, den Behindertenpass noch nicht erhalten zu haben, dahingehend, dass er einen Befund eines Orthopäden nachreicht, aus welchem hervorgeht, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem BF nicht zumutbar ist. Am. 14.11.2024 wurde der BF durch Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, abermals klinisch untersucht und erbrachte das am 26.11.2024 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:Am. 14.11.2024 wurde der BF durch Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, abermals klinisch untersucht und erbrachte das am 26.11.2024 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis: Anamnese: Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Erneute Einwendungen zum Parteiengehör  Vorgutachten AM Dr. XXXX vom 12.02.2024: GdB 40 %, keine NU;  Vorgutachten AM Dr. römisch 40 vom 12.02.2024: GdB 40 %, keine NU; - cerebralem Insult 03/2022 (30 %) - cerebralem Insult 03 aus 2022, (30 %) - Depression (30 %) - Bluthochdruck (20 %) - Lendenwirbelsäulenbeschwerden (20 %) Vorgutachten psychiat. FÄ Dr. XXXX vom 17.09.2024: GdB 70%, keine UZM, NU 09/2026; Vorgutachten psychiat. FÄ Dr. römisch 40 vom 17.09.2024: GdB 70%, keine UZM, NU 09 aus 2026,; - rezidivierende depressive Störung (50 %) - Wirbelsäulenleiden (30 %) - cerebralem Insult rechts 03/2022 (30 %) - cerebralem Insult rechts 03 aus 2022, (30 %) - Bluthochdruck (20 %) - Funktionseinschränkungen rechter Ellbogen (20 %) - gastroösophagealer Reflux (10 %) Derzeitige Beschwerden: Der Patient berichtet über eine hochgradig eingeschränkte Mobilität. Nach maximal 50 m Gehstrecke tritt einerseits eine Schmerzsituation an der Lendenwirbelsäule, andererseits eine allgemeine körperliche Schwäche und Erschöpfung auf, zusätzlich beschreibt der Patient noch Atemnot. Stiegensteigen ist maximal über ein Stockwerk möglich. Es wurde bereits eine kardiologische und lungenfachärztliche Untersuchung durchgeführt, welche angeblich unauffällig verlief (Befund liegt leider nicht vor). Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: Es wird keine ärztlich bestätigte Medikamentenliste vorgelegt. Laut Patient die laufende Medikation beim SMS aufliegend. Im elektronischen Akt diesbezüglich keine Liste ersichtlich. Schmerztherapie laut Patient: Voltaren (Diclofenac) oral und Voltaren-Emulgel lokal; Hilfsmittel: Lesebrille; Auf Nachfrage gibt der Patient an derzeit keine Gehilfen zu benötigen. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Zusätzliche Befunde wurden nicht vorgelegt. CT-Befund Cerebrum vom 06.03.2022: - Hemihypästhesie rechts seit 05.03.2022 - reguläre Mittellinie - unauffällige Weite der inneren und äußeren Liquorräume - winzige lakunäre Narbe im Stammganglien Bereich beidseits - geringe SAE - kein Hinweis für eine intrakranielle Blutung - kein Hinweis auf einen sich demarkierenden Territorialinfarkt Arztbrief Neurologie KH- XXXX vom 15.03.2022: Arztbrief Neurologie KH- römisch 40 vom 15.03.2022: - kleine ischämische Infarkte im Corpus callosum rechts und im Pons paramedian links offener Ätiologie (MR 07.03.2022) - arterielle Hypertonie - Adipositas - zerebrale Mikroangiopathie (Fazekas 1) - kleines persistierendes Foramen ovale (RoPE-Score 4) - gastroösophageale Refluxkrankheit - Radiuskopf-Luxationsfraktur rechts und proximale Ellbogenfraktur rechts 08/2012 - Radiuskopf-Luxationsfraktur rechts und proximale Ellbogenfraktur rechts 08 aus 2012, - stationäre Aufnahme wegen Chemie Hypästhesie rechts und Kribbelparästhesien im rechten Arm und am rechten Bein, welche schon am Vortag begonnen haben. Zum Aufnahmezeitpunkt kein motorisches Defizit, keine Feinmotorikstörung. - MR-Cerebrum vom 07.03.2022: winzige Diffusionsstörungen im splenium corporis callosi rechts sowie im Pons paramedian links dorsal (jeweils 0,4 cm), ausgedehnte white matter lesions beidseits supratentoriell vereinbar mit mikroangiopathische Veränderungen - Langzeit-EKG: kein Hinweis auf Vorhofflimmern - Echokardiographie: unauffällige Linksventrikelfunktion, kleines PFO mit einem RoPE-Score von 4 Punkten, vermutlich nicht ursächlich für die Insult -Thrombophiliescreening unauffällig - Duplexsonographie unauffällig Befund Orthopädie KH- XXXX vom 09.04.2024: Befund Orthopädie KH- römisch 40 vom 09.04.2024: - Lumbalsyndrom bei Degeneration L5/S1 - seit einigen Monaten lumbosacrale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung dorsal in das linke Bein  - nach Apoplex vor 2 Jahren Restsymptome mit leichter Minderbewegung der rechten Körperhälfte inklusive Parästhesie - Status: kein radikuläres sensomotorisches Defizit bei der untere Extremitäten - CT-LWS vom 08.11.2022: deutliche Osteochondrose L5/S1 mit Vakuumphänomen - Zuweisung zur MR-Untersuchung, anschließend eventuell CT-gezielte Facettgelenksinfiltrationen lumbosacral MR-Befund LWS vom 19.04.2024: - Bewegungsartefakte teilweise erschwerte Beurteilbarkeit - Osteochondrose Typ I-II nach Modic bei L5/S1 sowie Chondrose L3-L5 sowie bei L1/2 - Gering bis mittelgradige Spondylose nach kaudal zunehmend Punctum maximum L5/S1 - Beidseitige gering bis mäßige nach kaudal zunehmende Facettarthrosen. - Unauffälliges Signalverhalten des Conus und der Kaudafasern. - L1/2: Allenfalls minimale Protrusion, keine erkennbare Bedrängung einer nervalen Struktur. - L2/3: Unauffällige dorsale Bandscheibenbegrenzung. Knöchern unauffällige Weite des Spinalkanals und der Neuroforamina - L3/4: Kleine geringfügig nach kranial geschlagen Bandscheibenvorwölbung ohne erkennbare Bedrängung einer nervalen Struktur. Knöchern unauffällige Weite des Spinalkanals und der Neuroforamina - L4/5: Flachbogige Protrusion mit paramedian links gelegener kleiner Extrusion mit möglicher Tangierung der Nervenwurzel L5 links im Abgangsbereich. - L5/S1: Mittelgradige breitbasige Bandscheibenvorwölbung geringfügige die angrenzenden Abschlussplatten vorwölben des weiteren ausladen von Bandscheibenmaterial nach foraminäre bds. mit begleitenden Retrospondylophyten in Summe hier mittelgradige Neuroforameneinengung bds. mit Linksbetonung. Knöchern unauffällige Weite des Spinalkanals. - Anmerkung: Soweit mit der auswärtigen CT-Untersuchung vom 8.11.2022 vergleichbar bezüglich der Degenerationen keine eindeutige Progredienz. Befund Orthopädie KH- XXXX vom 22.04.2024: Befund Orthopädie KH- römisch 40 vom 22.04.2024: - Lumbalsyndrom Degeneration L5/S1 - Befundbesprechung nach MR-Untersuchung: es zeigt sich eine Degeneration bei L5/S1 sowie beginnend auch bei L4/5 - es besteht keine OP-Indikation, der Bandscheibenvorfall L4/5 links ohne Relevanz - empfehle CT-gezielte Facettgelenksinfiltrationen bei L4/5 und L5/S1 Befund Orthopäde Dr. XXXX vom 02.10.2024: Befund Orthopäde Dr. römisch 40 vom 02.10.2024: - Lendenwirbelsäulensyndrom mit Bandscheibenvorfall - Ischialgie rechts - Zustand nach 2-maligem Schlaganfall rechte Seite - vegetatives Quadrantensyndrom rechts mit Polyneuropathie beidseits - postischialgische Durchblutungsstörung rechts - Therapie: medikamentöse, Physiotherapie - punkto Gehleistung ist aufgrund der oben genannten Diagnose eine maximale Gehleistung von 100 m gegeben. Daher sind öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Gut, BMI 35,3 Klinischer Status – Fachstatus: ALLERGIE: keine bekannt NIKOTIN: bis 10 Stück täglich ALKOHOL: negiert FBA: Kniehöhe CAPUT/COLLUM: keine Schluckbeschwerden, Hörvermögen altersentsprechend, Lesebrille THORAX: symmetrisch, unauffällige Atemexkursionen; PULMO: Vesikuläratmen beidseits (bds), keine Rasselgeräusche; COR: Herzaktion rein, rhythmisch und normofrequent, keine pathologischen Geräusche; ABDOMEN: weich, kein Druckschmerz (DS), keine pathologischen Resistenzen palpabel, Nierenlager bds. frei; MIKTION: unauffällig DEFÄKATION: unauffällig OBERE EXTREMITÄTEN: freie Beweglichkeit beider Schultern, keine Impingement, Kreuzgriff und Nackengriff beidseits möglich, am rechten Ellbogen keine Rötung, keine Schwellung, blande Narbe, S: 0-10-130°, Unterarm-Rotation 80-0-80°, der linke Ellbogen frei beweglich, S: 0-0-140°, Unterarm-Rotation 90-0-90°, Handgelenke und Finger beidseits unauffällig, der Faustschluss ist beidseits vollständig, der Pinzettengriff ist zu allen Langfingern möglich UNTERE EXTREMITÄTEN: keine Beinlängendifferenz, unauffällige Beinachse, Flexion beider Hüften bis knapp über 100° möglich, dann Schmerzangabe in der unteren Lendenwirbelsäule und lumbosacral, IR/AR 20-0-40°, kein Leistendruckschmerz, an beiden Kniegelenken keine Rötung, keine Schwellung, kein intraartikulärer Erguss, die Beweglichkeit seitengleich S: 0-0-130°, Meniskuszeichen und Zohlen-Zeichen negativ, beide Knie bandstabil, Sprunggelenke und Füße unauffällig WIRBELSÄULE: gerade, HWS-Rotation 60-0-60°, deutlicher Hartspann der paravertebralen Muskulatur an der HWS und oberen BWS, ebenso im Bereich der gesamten LWS, Druckschmerz über beiden ISG NEUROLOGIE: angegebene sensible Störung in der gesamten rechten Körperhälfte einschließlich des Gesichtes, die Hirnnerven soweit unauffällig, keine Mundwinkelasymmetrie, diskrete Faustschlußschwäche rechts im Seitenvergleich, ansonsten kein motorisches Defizit, die Reflexe seitengleich und schwach (sic), die Pyramidenbahnzeichen negativ (sic), im Armvorhalteversuch kein Absinken und kein Pronieren, Finger-Nase-Versuch und Knie-Hacken-Versuch zielsicher ohne Ataxie, diskrete Bradydiadochokinese rechts DURCHBLUTUNG: unauffällig, periphere Pulse auf Knöchelhöhe beidseits gute palpabel Gesamtmobilität – Gangbild: Der Patient kommt in Konfektionsschuhen und ohne Gehhilfe zur Untersuchung. Unauffälliges Gangbild, kein Hinken, keine Ataxie, barfuß und mit anhalten Zehenspitzen- und Fersengang beidseits möglich, Trendelenburg-Zeichen beidseits negativ, barfuß Seiltänzergang leicht unsicher, deutliche Unsicherheit im Blindgang; Status Psychicus: Es besteht eine klare Bewusstseinslage, die örtliche, zeitliche und situative Orientierung ist gegeben, allgemeinmedizinisch-orthopädisch keine Stimmungsschwankungen feststellbar. Die Kooperation bei der Untersuchung ist gut. Das Verhalten ist der Situation angepasst und höflich. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Depressive Störung - unveränderte Beschwerdesymptomatik zum psychiatrischen Vorgutachten; 2 Halbseitensymptomatik rechts - kleinen ischämischen Infarkten im Corpus callosum rechts und im Pons paramedian links (MR 03/2022), residuale Gefühlsstörung der rechten Körperhälfte einschließlich des Gesichtes sowie diskrete Faustschlußschwäche rechts, keine ataktische Gangstörung; Halbseitensymptomatik rechts - kleinen ischämischen Infarkten im Corpus callosum rechts und im Pons paramedian links (MR 03 aus 2022,), residuale Gefühlsstörung der rechten Körperhälfte einschließlich des Gesichtes sowie diskrete Faustschlußschwäche rechts, keine ataktische Gangstörung; 3 Wirbelsäulenbeschwerden - radiologisch nachgewiesene mäßige degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule ohne höhergradigen Bandscheibenvorfall oder Wirbelkanaleinengung (MR 04/2024), kein radikuläres neurologisches Defizit; Wirbelsäulenbeschwerden - radiologisch nachgewiesene mäßige degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule ohne höhergradigen Bandscheibenvorfall oder Wirbelkanaleinengung (MR 04 aus 2024,), kein radikuläres neurologisches Defizit; 4 Ellbogenbeschwerden rechts - Luxationsfraktur des Radiusköpfchens und proximale Ellbogenfaktor rechts mit Operation 08/2012, gute Beweglichkeit mit leichtem Streckdefizit, blande Narbe, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend; Ellbogenbeschwerden rechts - Luxationsfraktur des Radiusköpfchens und proximale Ellbogenfaktor rechts mit Operation 08 aus 2012,, gute Beweglichkeit mit leichtem Streckdefizit, blande Narbe, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend; Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Einschätzung des Behindertengrades ist nicht Gegenstand dieses Gutachtens. Keine Einschätzung erfolgt bei: -vegetatives Quadrantensyndrom rechts mit Polyneuropathie beidseits: beidseitiges Quadrantensyndrom?, klinisch die Diagnose nicht nachvollziehbar, kein aktueller neurologischer Fachbefund diesbezüglich vorliegend; - postischialgische Durchblutungsstörung: klinisch unauffällig, Pulse gut palpabel, kein entsprechender Fachbefund vorliegend; - Adipositas/Übergewicht, BMI 35,3: kein Krankheitswert im Sinne der EVO; - Sodbrennen/gastroösophageale Reflux 03/2022: keine Beschwerden angegeben, kein aktueller Gastroskopiebefund vorliegend; - Bluthochdruck/arterielle Hypertonie: keine nachgewiesene Medikation; 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die vom Patienten geschilderte hochgradige Einschränkung der Gehleistung ist an den vorliegenden Befunden nicht nachvollziehbar. Die Mobilität des Patienten ist durch seine leichte Gleichgewichtsstörung nach 2-maligem cerebralem Insult und residualer Hemisymptomatik rechts sicher eingeschränkt. Kurze Wegstrecken

(400m)können aber aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden. Es können höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel bei Verwendung eines Handlaufes ausreichend sicher überwunden werden. Es besteht keine höhergradige Einschränkung der Standhaftigkeit. Dies insbesondere im Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Die Benützung von Haltegriffen und Haltestangen ist trotz Einschränkungen mit beiden Armen möglich. Die bestehende depressive Störung verunmöglicht den Aufenthalt in geschlossenen Räumen nicht. Bei den psychiatrischen Erkrankungen mit Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind vorrangig Ängste/Phobien von Relevanz. Diese konnten nach Durchsicht der vorliegenden Befunde nicht objektiviert werden. Insbesondere die Diagnosen Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angst vor Kontrollverlust konnten als Hauptdiagnosen nicht erhoben werden. Weiters müsste dann auch zusätzlich ein nachgewiesenes Ausschöpfen aller Therapieoptionen vorliegen. Es bestehen derzeit auch keine nachgewiesenen relevante kognitive Leistungseinschränkungen oder andere einschränkende neurologischen Erkrankungen.
  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Gutachterliche Stellungnahme: Aus medizinischer Sicht ist die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich. Mit Schreiben vom 03.12.2024 wurde dem BF das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gem. § 45 Abs. 3 AVG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Im Rahmen eines Telefonats bestätigte der BF die Parteiengehöre samt Anhänge erhalten zu haben.Mit Schreiben vom 03.12.2024 wurde dem BF das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Im Rahmen eines Telefonats bestätigte der BF die Parteiengehöre samt Anhänge erhalten zu haben. Eine Stellungnahme langte bis zur Entscheidungsfindung nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
  2. Feststellungen (Sachverhalt): Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung erbringt. 2.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  5. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  6. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.
  7. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  8. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  9. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  10. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  11. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

§ 14Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom

  1. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
  2. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
  3. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom

  1. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
  2. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
  3. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX Arzt für Allgemeinmedizin und FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 26.11.2024 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 Arzt für Allgemeinmedizin und FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 26.11.2024 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basieren auf den im Rahmen der wiederholt erfolgten persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Bei Beurteilung der Frage, ob eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist, wäre vor allem auch zu prüfen gewesen, wie sich die bei der bP gegebene dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0242). Wie der VwGH in seinem am 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3 ergangenen Erkenntnis bestätigte, kann der tatsächlich gegebenen Infrastruktur in diesem Sinne, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, aber nur im Hinblick auf die entscheidende Beurteilung der Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen, und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bedeutung zukommen, weil der VwGH im gegenständlich zitierten Erkenntnis - der hg. Judikatur folgend - wiederholend zum Ausdruck gebracht hat, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, „nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen Wohnung und der nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel“ ankommt (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, mwN).Wie der VwGH in seinem am 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3 ergangenen Erkenntnis bestätigte, kann der tatsächlich gegebenen Infrastruktur in diesem Sinne, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, aber nur im Hinblick auf die entscheidende Beurteilung der Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen, und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bedeutung zukommen, weil der VwGH im gegenständlich zitierten Erkenntnis - der hg. Judikatur folgend - wiederholend zum Ausdruck gebracht hat, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, „nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen Wohnung und der nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel“ ankommt vergleiche VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, mwN). Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung. Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7). Laut diesem Gutachten besteht eine Depressive Störung, eine Halbseitensymptomatik rechts - kleinen ischämischen Infarkten im Corpus callosum rechts und im Pons paramedian links (MR 03/2022), residuale Gefühlsstörung der rechten Körperhälfte einschließlich des Gesichtes sowie diskrete Faustschlußschwäche rechts, keine ataktische Gangstörung; Wirbelsäulenbeschwerden - radiologisch nachgewiesene mäßige degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule ohne höhergradigen Bandscheibenvorfall oder Wirbelkanaleinengung (MR 04/2024), kein radikuläres neurologisches Defizit sowie Ellbogenbeschwerden rechts - Luxationsfraktur des Radiusköpfchens und proximale Ellbogenfaktor rechts mit Operation 08/2012, gute Beweglichkeit mit leichtem Streckdefizit, blande Narbe, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend.Laut diesem Gutachten besteht eine Depressive Störung, eine Halbseitensymptomatik rechts - kleinen ischämischen Infarkten im Corpus callosum rechts und im Pons paramedian links (MR 03 aus 2022,), residuale Gefühlsstörung der rechten Körperhälfte einschließlich des Gesichtes sowie diskrete Faustschlußschwäche rechts, keine ataktische Gangstörung; Wirbelsäulenbeschwerden - radiologisch nachgewiesene mäßige degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule ohne höhergradigen Bandscheibenvorfall oder Wirbelkanaleinengung (MR 04 aus 2024,), kein radikuläres neurologisches Defizit sowie Ellbogenbeschwerden rechts - Luxationsfraktur des Radiusköpfchens und proximale Ellbogenfaktor rechts mit Operation 08 aus 2012,, gute Beweglichkeit mit leichtem Streckdefizit, blande Narbe, kein aktueller radiologischer Befund vorliegend. Diesen Feststellungen wurde durch die beschwerdeführende Partei nicht entgegengetreten. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Gegenteiliges wurde auch seitens der beschwerdeführenden Partei nicht dargelegt. Eine Stellungnahme, die die gutachterliche Beurteilung, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, entkräften würde, wurde nicht eingebracht. Neue fachärztliche Aspekte wurden nicht vorgebracht. Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5). Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen. 3.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  6. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 1

Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.

Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

§ 1

Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40

Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40

Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41

Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 376.

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 41

Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42

Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42

Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43

Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 43

Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

§ 45

Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45

Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 1

der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 2

Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2

Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3

Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3

Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3

Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3

Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4

Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4

Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Im vorliegenden Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel behaupteter Maßen in den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

§ 27

Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7). Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304/2018, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt.Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304 aus 2018,, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd Paragraph eins, Absatz 2, BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im Paragraph 4, Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Der VwGH führte in seinem Erkenntnis Ra 2017/11/0040 vom 21.06.2017 sinngemäß aus, dass sich der Sachverständige in seinem Gutachten ausreichend mit den vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen hat, und das Gutachten eine eingehende die Rahmensätze vergleichende Begründung für die gewählte Positionsnummer zu enthalten hat. Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vgl. VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vergleiche VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7). Das Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in ihrer Beschwerde die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel“ als gegeben.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in ihrer Beschwerde die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel“ als gegeben. Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorzunehmen ist, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II Nr 495/2013, zu erfolgen, konkret: ob bei der bP Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorzunehmen ist, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 495 aus 2013,, zu erfolgen, konkret: ob bei der bP - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vorliegen. Die vom medizinischen Sachverständigen diesbezüglich getätigten Ausführungen stellten im Ergebnis fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ bei der bP nicht vorliegen. Entscheidungswesentlich ist dabei ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt.

den angeführten Gutachten sind derartige Umstände aber nicht gegeben. Die Vorbringen der bP in der Beschwerde waren nicht substantiell und geeignet um die Aussagen des medizinischen Sachverständigen zu entkräften. Das Sachverständigengutachten erfüllte die nach Einschätzungsverordnung und Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geforderten Kriterien. Da die Voraussetzungen für die Eintragung der beantragten Zusatzeintragung bei der bP nicht vorlagen, war die Beschwerde abzuweisen und der Bescheid der bB vollinhaltlich zu bestätigen.

den angeführten Gutachten liegen die Voraussetzungen für eine Unzumutbarkeit nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. 3.5. § 24 VwGVG lautet:3.5. Paragraph 24, VwGVG lautet: Verhandlung § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der medizinische Sachverständige legte schlüssig und plausibel dar, dass es dem BF trotz seiner Einschränkungen möglich ist, kurze Wegstrecken aus eigenem zurückzulegen sowie höhere Niveauunterschiede überwunden werden können. Auch konnte aus medizinischer Sicht keine höhergradige Einschränkung der Standhaftigkeit, insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei der notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt, objektiviert werden. Dieser Beurteilung trat der BF nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit

§ 24Abs. 4 Vw

GVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Weiters liegt auch kein Rechtsschutzdefizit für die bP – auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Sachverständigengutachten in Verbindung mit der klinischen Untersuchung und den vorgelegten Befunden, Parteiengehör, Bescheid und dergleichen) und aus dem sich damit ergebenden persönlichen Eindruck von der bP auf das Gericht – vor und würde auch eine mündliche Verhandlung, bedingt durch die vorliegenden Tatsachen, keinen anderen ergänzenden Sachverhalt ergeben. Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. 3.6.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030) Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).Nach Artikel 133, Absatz 4, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5). Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN). Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Zusatzeintragungen in den Behindertenpass im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Zusatzeintragungen in den Behindertenpass im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren. Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vergleiche Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN). Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L518.2305528.1.00

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