Obsah (13)
Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 8§ 9§ 271§ 34§ 2§ 5RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlL519 2124337-2 Spruch, L519 2124337-2/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 25.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Dieser Antrag vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenfalls nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig ist.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.2. Dieser Antrag vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenfalls nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
- Gegen den Bescheid vom 18.03.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
- Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 21.10.2020 zu GZ. I413 2124337-1/64Z wurde die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. hinsichtlich § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt und
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 4. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 21.10.2020 zu GZ. I413 2124337-1/64Z wurde die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
- Mit Bescheid vom 27.09.2021 wurde die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 2 Jahren verlängert.
- Der BF wurde am 02.06.2020 auf frischer Tat beim Suchtgifthandel
wegen §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(1)SMG betreten und festgenommen. Mit Urteil des BG XXXX , XXXX vom 17.12.2020, rk. mit 22.12.2020, wurde der BF zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt.6. Der BF wurde am 02.06.2020 auf frischer Tat beim Suchtgifthandel
wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(1)SMG betreten und festgenommen. Mit Urteil des BG römisch 40 , römisch 40 vom 17.12.2020, rk. mit 22.12.2020, wurde der BF zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt.
- Der BF verließ in weiterer Folge seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Bundesgebiet ohne einen neuen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Mit Verständigung vom 20.05.2022 wurde das BFA informiert, dass sich der BF in der Justizanstalt XXXX in Mailand befindet. Am 02.02.2023 wurde der BF mittels Parteiengehör darüber informiert, dass auf Grund seiner Straftat ein Verfahren zur Prüfung der Aberkennung seines Status als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich geführt wird. Das BFA korrespondierte bezüglich des Parteiengehörs am 02.02.2023 mit der Justizanstalt XXXX .
- Der BF verließ in weiterer Folge seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Bundesgebiet ohne einen neuen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Mit Verständigung vom 20.05.2022 wurde das BFA informiert, dass sich der BF in der Justizanstalt römisch 40 in Mailand befindet. Am 02.02.2023 wurde der BF mittels Parteiengehör darüber informiert, dass auf Grund seiner Straftat ein Verfahren zur Prüfung der Aberkennung seines Status als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich geführt wird. Das BFA korrespondierte bezüglich des Parteiengehörs am 02.02.2023 mit der Justizanstalt römisch 40 .
- Mit Bescheid vom 28.08.2023 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 von Amts wegen aberkannt.
§ 57Asyl
G 2005 wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt sowie eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 als unzulässig erklärt. Die mit Bescheid vom 27.09.2021 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem BF
§ 9Abs. 4 Asyl
G 2005 entzogen.8. Mit Bescheid vom 28.08.2023 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt sowie eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 als unzulässig erklärt. Die mit Bescheid vom 27.09.2021 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem BF
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen.
- Mangels aufrechter Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet im Zeitraum 02.08.2023 bis 01.09.2023 konnte der Bescheid vom 28.08.2023 nicht zugestellt werden.
- Mit Schreiben der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (kurz: BBU) vom 22.11.2023 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF freiwillig in seinen Herkunftsstaat Irak zurückkehren wolle.
- Mit Schreiben vom 21.12.2023 wurde dem zuständigen Sachbearbeiter der BBU vom BFA die Information über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr übersandt sowie die betreffenden Flugtickets sowie Flugzeiten für den 28.12.2023 namhaft gemacht.
- Mit 29.12.2023 war der BF im Bundesgebiet nicht mehr aufrecht gemeldet. Einer freiwilligen Rückkehr in den Irak kam der BF nicht nach.
- Am 22.04.2024 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet.
- Am 06.05.2024 erging der Bescheid des BFA und wurde der Antrag vom 22.04.2024
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 abgewiesen. 14. Am 06.05.2024 erging der Bescheid des BFA und wurde der Antrag vom 22.04.2024
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen.
- Am 28.05.2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid.
- Mit Verständigung vom 10.09.2024 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass mit Beschluss des BG Dornbirn vom 06.08.2024, rk. mit 27.08.2024, für den BF ein Erwachsenenvertreter
§ 271ABGB bestellt wurde.16. Mit Verständigung vom 10.09.2024 wurde dem BVw
G mitgeteilt, dass mit Beschluss des BG Dornbirn vom 06.08.2024, rk. mit 27.08.2024, für den BF ein Erwachsenenvertreter
Paragraph 271, ABGB bestellt wurde.
- Am 24.09.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durch. Der gesetzlich bestellte Erwachsenenvertreter blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb (entschuldigt mit Schreiben vom 31.07.2024) der Verhandlung ebenfalls fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist ein irakischer Staatsangehöriger, der am 13.08.1994 geboren ist. Der 30-jährige BF ist Araber und ohne Religionsbekenntnis. Seine Identität steht fest. Der BF ist in Bagdad geboren und aufgewachsen, wo er neun Jahre die Schule besuchte. Der BF ist ledig und kinderlos. Mit Verständigung vom 20.05.2022 wurde der Behörde die Haftmeldung der Justizanstalt XXXX übermittelt. Am 02.02.2023 wurde der BF mittels Parteiengehör darüber informiert, dass auf Grund seiner Straftat ein Verfahren zur Prüfung der Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich geführt wird. Das BFA korrespondierte bezüglich des Parteiengehörs vom 03.10.2022 am 02.02.2023 mit der Justizanstalt XXXX . Dem Akt liegt eine unterfertigte Übernahmebestätigung des Parteiengehörs vom 02.02.2023 durch den BF bei. Der BF hatte somit Kenntnis vom laufenden Aberkennungsverfahren betreffend den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Eine Stellungnahme seitens des BF erfolgte nicht. Mit Verständigung vom 20.05.2022 wurde der Behörde die Haftmeldung der Justizanstalt römisch 40 übermittelt. Am 02.02.2023 wurde der BF mittels Parteiengehör darüber informiert, dass auf Grund seiner Straftat ein Verfahren zur Prüfung der Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich geführt wird. Das BFA korrespondierte bezüglich des Parteiengehörs vom 03.10.2022 am 02.02.2023 mit der Justizanstalt römisch 40 . Dem Akt liegt eine unterfertigte Übernahmebestätigung des Parteiengehörs vom 02.02.2023 durch den BF bei. Der BF hatte somit Kenntnis vom laufenden Aberkennungsverfahren betreffend den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Eine Stellungnahme seitens des BF erfolgte nicht. Von 11.04.2023 - 01.08.2023 war der BF laut ZMR im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Mit Bescheid vom 28.08.2023 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm nicht erteilt. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet wurde zeitgleich als unzulässig erklärt. Mangels aufrechter Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet mit 02.08.2023 konnte der Bescheid vom 28.08.2023 dem BF nicht zugestellt werden. Der BF war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vom 28.08.2023 nicht rechtsfreundlich vertreten und auch nicht erwachsenenvertreten. Von 01.09.2023 - 10.11.2023 war der BF an der Adresse XXXX , Postleitzahl XXXX , Ortsgemeinde XXXX , Unterkunftgeber XXXX Vermietung u. Verp., mit Hauptwohnsitz gemeldet. Mit 10.11.2023 erfolgte bis 28.12.2023 eine Hauptwohnsitzmeldung an der Adresse XXXX . Die gegenständlichen Hauptwohnsitz(um)meldungen seit Haftentlassung in Italien wurden dem BFA vom BF trotz Kenntnis eines Aberkennungsverfahrens betreffend den Status eines subsidiären Schutzberechtigten nicht bekannt gegeben. Dass der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. zu einem späteren Zeitpunkt nicht geschäftsfähig gewesen ist, kann nicht festgestellt werden. Ein Zustellbevollmächtigter wurde vom BF ebenfalls nie namhaft gemacht.Von 01.09.2023 - 10.11.2023 war der BF an der Adresse römisch 40 , Postleitzahl römisch 40 , Ortsgemeinde römisch 40 , Unterkunftgeber römisch 40 Vermietung u. Verp., mit Hauptwohnsitz gemeldet. Mit 10.11.2023 erfolgte bis 28.12.2023 eine Hauptwohnsitzmeldung an der Adresse römisch 40 . Die gegenständlichen Hauptwohnsitz(um)meldungen seit Haftentlassung in Italien wurden dem BFA vom BF trotz Kenntnis eines Aberkennungsverfahrens betreffend den Status eines subsidiären Schutzberechtigten nicht bekannt gegeben. Dass der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. zu einem späteren Zeitpunkt nicht geschäftsfähig gewesen ist, kann nicht festgestellt werden. Ein Zustellbevollmächtigter wurde vom BF ebenfalls nie namhaft gemacht. Von 29.12.2023 bis zum 08.05.2024 war der BF nicht im Bundesgebiet mit aufrechten Wohnsitz gemeldet. Das BFA führte ergebnislos mehrere Aufenthaltsabfragen am 29.08.2023, 29.12.2023, 02.01.2024 sowie am 04.01.2024 im ZMR durch. Gegen den Bescheid vom 28.08.2023, am 04.01.2024 durch Hinterlegung im Akt zugestellt, wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs dieser in Rechtskraft. Anhaltspunkte für den tatsächlichen Aufenthaltsort des BF während der Zeit(en) der Nichtmeldung im ZMR lagen ebenfalls nicht vor.
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Bereits im Erkenntnis vom 21.10.2020, GZ. I413 2124337-1/64Z konnte die Identität des BF bereits festgestellt werden. Dem Vorbringen des BF in der nunmehrigen Beschwerdeverhandlung konnten keine Änderungen des Personen- bzw. Familienstandes entnommen werden. Der BF ist in Österreich seit der zuletzt am 27.09.2021 ergangenen rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 2 Jahre an nachfolgenden Hauptwohnsitzen gemeldet gewesen (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister OZ 2, ZMR-Auszug zmr-20240722):XXXX , Postleitzahl XXXX , Ortsgemeinde XXXX , Unterkunftgeber XXXX , gemeldet Hauptwohnsitz seit 16.07.2024 XXXX , Postleitzahl XXXX , Ortsgemeinde XXXX , Unterkunftgeber XXXX , gemeldet Hauptwohnsitz von 08.05.2024 - 16.07.2024 XXXX , Postleitzahl XXXX , Ortsgemeinde XXXX , Unterkunftgeber XXXX , gemeldet Hauptwohnsitz von 10.11.2023 - 28.12.2023XXXX , Postleitzahl XXXX , Ortsgemeinde XXXX , Unterkunftgeber XXXX Vermietung u. Verp., gemeldet Hauptwohnsitz von 01.09.2023 - 10.11.2023 XXXX , Postleitzahl XXXX , Ortsgemeinde XXXX , Unterkunftgeber XXXX , gemeldet Hauptwohnsitz von 11.04.2023 - 01.08.2023 XXXX , Postleitzahl XXXX , Ortsgemeinde XXXX , Unterkunftgeber XXXX , gemeldet von 16.07.2020 - 05.07.2022Der BF ist in Österreich seit der zuletzt am 27.09.2021 ergangenen rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 2 Jahre an nachfolgenden Hauptwohnsitzen gemeldet gewesen vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister OZ 2, ZMR-Auszug zmr-20240722):, römisch 40 , Postleitzahl römisch 40 , Ortsgemeinde römisch 40 , Unterkunftgeber römisch 40 , gemeldet Hauptwohnsitz seit 16.07.2024 , römisch 40 , Postleitzahl römisch 40 , Ortsgemeinde römisch 40 , Unterkunftgeber römisch 40 , gemeldet Hauptwohnsitz von 08.05.2024 - 16.07.2024 , römisch 40 , Postleitzahl römisch 40 , Ortsgemeinde römisch 40 , Unterkunftgeber römisch 40 , gemeldet Hauptwohnsitz von 10.11.2023 - 28.12.2023, römisch 40 , Postleitzahl römisch 40 , Ortsgemeinde römisch 40 , Unterkunftgeber römisch 40 Vermietung u. Verp., gemeldet Hauptwohnsitz von 01.09.2023 - 10.11.2023 , römisch 40 , Postleitzahl römisch 40 , Ortsgemeinde römisch 40 , Unterkunftgeber römisch 40 , gemeldet Hauptwohnsitz von 11.04.2023 - 01.08.2023 , römisch 40 , Postleitzahl römisch 40 , Ortsgemeinde römisch 40 , Unterkunftgeber römisch 40 , gemeldet von 16.07.2020 - 05.07.2022 Umstände, die auf einen Zustellmangel hinsichtlich des Bescheides über die Aberkennung des subsidiären Schutzes schließen lassen, wurden auf Grund nachfolgender Erwägungen weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdeverhandlung substantiiert vorgebracht: Der BF verfügte im Zeitraum von 05.07.2022 bis 11.04.2023, von 02.08.2023 bis 01.09.2023 sowie von 29.12.2023 bis 08.05.2024 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Seit 08.05.2024 ist der BF (wieder) im Bundesgebiet gemeldet. Das Nichtvorliegen einer Meldeadresse ergibt sich zudem aus dem Zentralen Melderegister; Gegenteiliges wurde auch vom BF nicht behauptet. Laut Haftmeldung vom 20.05.2022 wurde der BF am 03.03.2022 von der Justizanstalt XXXX in Verwahrung genommen (vgl. Haftmeldung ÖGK Mailand, AS 529ff; AS 577). Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass sich der BF bis April 2023 in Strafhaft in der Republik Italien, Justizanstalt XXXX , befand und dort seine Haftstrafe aufgrund eines Strafurteiles des Gerichtes Tribunale di Milano wegen bewaffneten Raubüberfalls und Widerstands gegen die Staatsgewalt verbüßte.Die Feststellungen zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens am 02.02.2023 und die Verständigung im Rahmen des Parteiengehöres ergeben sich aus dem Gerichtsakt (AS 545). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom laufenden Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status als subsidiär Schutzberechtigter hatte, beruht weiter darauf, dass der BF vom Parteiengehör diesbezüglich in der Justizanstalt XXXX informiert wurde bzw. seine Pflichtverteidigerin eine Übernahmebestätigung unterfertigt dem BFA vom 02.02.2023 zukommen ließ.Laut Haftmeldung vom 20.05.2022 wurde der BF am 03.03.2022 von der Justizanstalt römisch 40 in Verwahrung genommen vergleiche Haftmeldung ÖGK Mailand, AS 529ff; AS 577). Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass sich der BF bis April 2023 in Strafhaft in der Republik Italien, Justizanstalt römisch 40 , befand und dort seine Haftstrafe aufgrund eines Strafurteiles des Gerichtes Tribunale di Milano wegen bewaffneten Raubüberfalls und Widerstands gegen die Staatsgewalt verbüßte., Die Feststellungen zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens am 02.02.2023 und die Verständigung im Rahmen des Parteiengehöres ergeben sich aus dem Gerichtsakt (AS 545). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom laufenden Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status als subsidiär Schutzberechtigter hatte, beruht weiter darauf, dass der BF vom Parteiengehör diesbezüglich in der Justizanstalt römisch 40 informiert wurde bzw. seine Pflichtverteidigerin eine Übernahmebestätigung unterfertigt dem BFA vom 02.02.2023 zukommen ließ. Die Feststellungen betreffend die Spruchpunkte der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 28.08.2023 ergeben sich aus eben dieser. Dass die Erledigung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde im Akt hinterlegt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt (AS 703ff) sowie der Beurkundung der Hinterlegung im Akt (AS 787). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, dass der BF im Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Aberkennung wieder mit aufrechtem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei, ist der ZMR-Auskunft zu entnehmen, dass der Bescheid vom 28.08.2023 dem BF mangels aufrechter Wohnsitzmeldung zu diesem Zeitpunkt nicht zugestellt werden konnte, da der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Bundesgebiet mit keinem aufrechten Wohnsitz im ZMR aufschien. Eine erneute Zustellung am 29.12.2023 durch das BFA konnte wiederum mangels aufrechter Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet nicht erfolgen: Nicht ersichtlich ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zeitpunkt der Zustellung durch Hinterlegung des Bescheides im Akt am 04.01.2024 eine Abgabestelle des BF ohne Schwierigkeiten hätte feststellen können, zumal es für den damaligen Aufenthaltsort des BF keinen Anhaltspunkt gab und er zuletzt durch die BBU einer freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat am 22.11.2023 beantragte (AS 751). Aus dem Akt ist nicht ersichtlich, dass die BBU über eine Vollmacht, den BF zu diesem Zeitpunkt zu vertreten bzw. eine Zustellvollmacht, verfügt hätte. Dass, wie in der Beschwerde behauptet, der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht geschäfts- bzw. prozessfähig gewesen sei, da er sich mehrmals stationär im XXXX befand, kann nicht festgestellt werden: So wurde der BF aus dem Klinikum wieder entlassen und wurde ihm zu diesem Zeitpunkt kein Erwachsenenvertreter bestellt. Erst mit Beschluss des BG Dornbirn vom 06.08.2024, rk. mit 27.08.2024, wurde für den BF ein Erwachsenenvertreter
§ 271
ABGB bestellt.Dass, wie in der Beschwerde behauptet, der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht geschäfts- bzw. prozessfähig gewesen sei, da er sich mehrmals stationär im römisch 40 befand, kann nicht festgestellt werden: So wurde der BF aus dem Klinikum wieder entlassen und wurde ihm zu diesem Zeitpunkt kein Erwachsenenvertreter bestellt. Erst mit Beschluss des BG Dornbirn vom 06.08.2024, rk. mit 27.08.2024, wurde für den BF ein Erwachsenenvertreter
Paragraph 271, ABGB bestellt. Dass sich der BF - wie in der Beschwerdeverhandlung behauptet - während seiner letzten Ortsabwesenheit, welche im ZMR durch Wohnsitzabmeldung ersichtlich ist, im Iran befunden hätte, kann mangels Vorlage von Flugtickets bzw. mangels Vorlage weiterer Nachweise wie zB. Hotelbuchungen oder – rechnungen, nicht festgestellt werden. Aus dem ZMR-Auszug ist lediglich ersichtlich, dass er von 29.12.2023 bis zum 08.05.2024 über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügte. Einen Zustellbevollmächtigten machte er trotz Mitwirkungspflicht und trotz Kenntnis vom laufenden Aberkennungsverfahren beim BFA nicht namhaft. Dass der BF am 30.04.2024 durch die BBU von der Existenz der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 28.08.2023 und von deren Inhalt in Kenntnis gesetzt wurde, ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen in der Beschwerde bzw. dem Akteninhalt (AS 797; Beschwerde S. 7). Die Erteilung der Vollmacht an die BBU für die Führung des Rechtsmittelverfahrens betreffend den Bescheid vom 06.05.2024 ergibt sich aus dem von dem BF am 16.05.2024 unterfertigten Schriftstück. Dass die BBU zuvor über keine Vollmacht des BF, diesen zu vertreten und für ihn Zustellungen entgegen zu nehmen, verfügte, ergibt sich aus dem eindeutigen Vorbringen in der Beschwerde. Zum einen beruft sich die BBU ausdrücklich auf die am 16.05.2024 erteilte Vollmacht, weiter geht die BBU in der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid vom 06.05.2024 davon aus, dass die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 28.08.2023 bis dato nicht zugestellt wurde und keine Heilung des Zustellmangels eingetreten sei. Fest steht für das erkennende Gericht auf Grund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens, dass der BF während seines Aberkennungsverfahrens nicht rechtsfreundlich vertreten war sowie keinen Zustellbevollmächtigten während dieser Zeit namhaft machte und daher der BF auch Empfänger des Zustellstückes vom 28.08.2023 war. Die ergebnislosen Erhebungen hinsichtlich des Aufenthaltes des BF mit 29.08.2023, 29.12.2023 und 02.01.2024 sowie 04.01.2024 können den ZMR-Auskünften aus dem Gerichtsakt entnommen werden. Mit Hinterlegung im Akt vom 04.01.2024 erwuchs der Bescheid vom 28.08.2023 somit in Rechtskraft. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) § 8. AsylG 2005 lautetParagraph 8, AsylG 2005 lautet
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs.
2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5)In einem Familienverfahren
§ 34Abs.
1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(5)In einem Familienverfahren
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6)Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese
§ 9Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(6)Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese
Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Zur Frage der rechtmäßigen Zustellung des Bescheides vom 28.08.2023 (Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten):
§ 2Z 1 Zustellgesetz (im Folgenden: Zust
G) bedeutet der Begriff „Empfänger“ im Sinne dieses Bundesgesetzes: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solche bezeichnete Person.
Paragraph 2, Ziffer eins, Zustellgesetz (im Folgenden: ZustG) bedeutet der Begriff „Empfänger“ im Sinne dieses Bundesgesetzes: die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich als solche bezeichnete Person.
§ 5Zust
G ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.
Paragraph 5, ZustG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. Für das Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. Ausfolgung (§ 24 ZustG) zu erfolgen (vgl. dazu etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 197).Für das Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. Ausfolgung (Paragraph 24, ZustG) zu erfolgen vergleiche dazu etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 197). Nach der Rechtsprechung setzt eine Heilung von Zustellmängeln nach § 7 ZustellG voraus, dass das Zustellstück dem Empfänger – somit der Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist („formeller Empfängerbegriff“; vgl. VwGH 25.2.2019, Ra 2017/19/0361, mwN) – „tatsächlich zugekommen“ ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments – etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer (Foto- oder Tele-) Kopie – genügt nicht (vgl. etwa VwGH vom 03.10.2013, 2013/09/0103; vom 24.3.2015, Ro 2014/05/0013).Nach der Rechtsprechung setzt eine Heilung von Zustellmängeln nach Paragraph 7, ZustellG voraus, dass das Zustellstück dem Empfänger – somit der Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist („formeller Empfängerbegriff“; vergleiche VwGH 25.2.2019, Ra 2017/19/0361, mwN) – „tatsächlich zugekommen“ ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments – etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer (Foto- oder Tele-) Kopie – genügt nicht vergleiche etwa VwGH vom 03.10.2013, 2013/09/0103; vom 24.3.2015, Ro 2014/05/0013). Im gegenständlichen Fall bestreitet der Beschwerdeführer – wie auch der Beschwerde entnommen werden kann - , dass die Zustellung des Aberkennungsbescheides vom 28.08.2023 durch Hinterlegung im Akt ohne Zustellversuch
§ 8i
Vm. § 23 ZustG nicht rechtmäßig erfolgt sei und folgert daraus, dass der Bescheid nicht rechtwirksam erlassen und damit auch kein Fristenlauf zur Erhebung einer Beschwerde ausgelöst wurde.Im gegenständlichen Fall bestreitet der Beschwerdeführer – wie auch der Beschwerde entnommen werden kann - , dass die Zustellung des Aberkennungsbescheides vom 28.08.2023 durch Hinterlegung im Akt ohne Zustellversuch
Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG nicht rechtmäßig erfolgt sei und folgert daraus, dass der Bescheid nicht rechtwirksam erlassen und damit auch kein Fristenlauf zur Erhebung einer Beschwerde ausgelöst wurde. Der mit „Änderung der Abgabestelle“ betitelte § 8 ZustG idgF BGBl. Nr. 200/1982 lautet:Der mit „Änderung der Abgabestelle“ betitelte Paragraph 8, ZustG idgF Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, lautet: „§ 8.
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.“ Der mit „Hinterlegung ohne Zustellversuch“ betitelte § 23 ZustG idgF BGBl. I Nr. 5/2008 lautet:Der mit „Hinterlegung ohne Zustellversuch“ betitelte Paragraph 23, ZustG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, lautet: „§ 23.
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2)Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3)Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4)Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.“ § 8 Abs. 1 ZustG setzt voraus, dass sich die Abgabestelle der Partei während des Verfahrens ändert. Dabei bedarf es einer Verlegung auf Dauer und nicht etwa nur einer Abwesenheit, die so lange währt, dass die regelmäßige Anwesenheit des Empfängers nicht mehr anzunehmen und eine Hinterlegung oder Ersatzzustellung daher nicht möglich ist. Mit dem Begriff "Änderung" ist die Vorstellung der Verlegung, der Aufgabe, des Wechsels verbunden (vgl. VwGH vom 22.01.2014, 2013/22/0313).Paragraph 8, Absatz eins, ZustG setzt voraus, dass sich die Abgabestelle der Partei während des Verfahrens ändert. Dabei bedarf es einer Verlegung auf Dauer und nicht etwa nur einer Abwesenheit, die so lange währt, dass die regelmäßige Anwesenheit des Empfängers nicht mehr anzunehmen und eine Hinterlegung oder Ersatzzustellung daher nicht möglich ist. Mit dem Begriff "Änderung" ist die Vorstellung der Verlegung, der Aufgabe, des Wechsels verbunden vergleiche VwGH vom 22.01.2014, 2013/22/0313). Die Ermächtigung der Behörde
§ 8Abs. 2 Zust
G, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne – wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" (so 162 BlgNR 15. GP 10) – versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von § 8 Abs. 2 ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch § 8 Abs. 2 ZustG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (vgl. VwGH vom 22.01.2014, 2013/22/0313, mit Verweis auf VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0071, mwN).Die Ermächtigung der Behörde
Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne – wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" (so 162 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 10) – versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von Paragraph 8, Absatz 2, ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch Paragraph 8, Absatz 2, ZustG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen vergleiche VwGH vom 22.01.2014, 2013/22/0313, mit Verweis auf VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0071, mwN).
§ 2Z 4 Zust
G ist Abgabestellung die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.
Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG ist Abgabestellung die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort. Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären. Ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. VwGH vom 22.01.2014, 2013/22/0313).Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären. Ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden vergleiche VwGH vom 22.01.2014, 2013/22/0313). Unter anderem wird in der gegenständlichen Beschwerde seitens des Beschwerdeführers gerügt, dass es dem Bundesamt angesichts der aufrechten Wohnsitzmeldung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung möglich gewesen wäre, dem BF den Bescheid zuzustellen. Dem Auszug aus dem ZMR vom 29.08.2023 lässt sich jedoch entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der BF an keinem aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war. Auch wäre es dem BFA ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht möglich gewesen, ihn zu kontaktieren und/oder seine tatsächliche Adresse ausfindig zu machen, insbesondere da er nicht rechtsfreundlich vertreten war bzw. keinen Zustellbevollmächtigten der Behörde namhaft machte. Das Bundesamt hat mehrfach Abfragen im Zentralen Melderegister (vor dem Zeitpunkt der Zustellung durch Hinterlegung) am 29.08.2023 und am 29.12.2023, sowie am 02.01.2024 und 04.01.2024 durchgeführt, aus welchen sich jeweils tatsächlich keine Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergaben. Erkennbar stützte sich das Bundesamt dabei auf die höchstgerichtliche Judikatur, wonach die zweimalige Einholung von Meldeauskünften als ausreichender Versuch der Behörde angesehen wurde, eine neue Abgabestelle zu ermitteln (vgl. abermals VwGH vom 22.01.2014, 2013/22/0313, mit Verweis auf VwGH vom 03.12.1999, 97/19/0914).Das Bundesamt hat mehrfach Abfragen im Zentralen Melderegister (vor dem Zeitpunkt der Zustellung durch Hinterlegung) am 29.08.2023 und am 29.12.2023, sowie am 02.01.2024 und 04.01.2024 durchgeführt, aus welchen sich jeweils tatsächlich keine Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergaben. Erkennbar stützte sich das Bundesamt dabei auf die höchstgerichtliche Judikatur, wonach die zweimalige Einholung von Meldeauskünften als ausreichender Versuch der Behörde angesehen wurde, eine neue Abgabestelle zu ermitteln vergleiche abermals VwGH vom 22.01.2014, 2013/22/0313, mit Verweis auf VwGH vom 03.12.1999, 97/19/0914). Der mit 28.08.2023 erlassene Bescheid über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und mit 29.08.2023 sowie zuletzt mit 29.12.2023, 02.01.2024 und 04.01.2024 getätigten und ergebnislosen ZMR-Abfragen bzw. der Aufenthaltsermittlung des BF, ist mit Hinterlegung im Akt am 04.01.2024 in Rechtskraft erwachsen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, verfügte der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung vom 22.04.2024 über keinen Status als subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet, weshalb aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L519.2124337.2.00