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{'item': 'L523 2287815-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 7§ 6Art. 130§§ 4§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlL523 2287815-1 Spruch, L523 2287815-1/11EIM NAMEN DER REPUBLIK!L523 2287815-1/11E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bun

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer („BF“), ein syrischer Staatsangehöriger aus der Provinz XXXX stammend, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 17.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer („BF“), ein syrischer Staatsangehöriger aus der Provinz römisch 40 stammend, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 17.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 18.01.2021 erfolgte eine Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Zu seinen Ausreisegründen befragt gab der BF Folgendes an: „In Syrien herrscht Krieg. Ich wurde für das syrische Militär einberufen. Ich habe Angst vor dem Krieg und möchte nicht kämpfen.“ Am 07.06.2023 wurde der BF von einem Organwalter der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und der BF gab hierbei zu seinen konkreten Gründen, warum er sein Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt hat, Folgendes an: „Ich will keinen Wehrdienst leisten. Ich will nicht sterben noch töten. Wäre ich in Syrien geblieben müsste ich zum Militär. Wenn ich nach Syrien kommen würde, würde ich eingezogen werden. Ich war in der Arbeit, der Dorfälteste hat mit meiner Mutter gesprochen. Die Wehrdienstabteilung hat ihn kontaktiert. Ich müsse mein Wehrdienstbuch beantragen und meinen Dienst bei der Armee sollte ich antreten. Das war im Juli oder Anfang August 2020.“
  3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid des BFA

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.).

§ 8Abs. 4 Asyl

G wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid des BFA

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA insbesondere aus, dass das Vorbringen des BF nicht glaubhaft und keine individuelle und konkrete asylrelevante Bedrohung darstelle, sondern der BF sein Heimatland aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien verlassen habe. Ungeachtet dessen, hätte der BF, selbst im Falle einer glaubhaft drohenden Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime, eine Alternative in Form der Leistung der Befreiungsgebühr vom Wehrdienst. Asylrechtlich relevante Gründe hätten somit nicht festgestellt werden können.

  1. Gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten in Punkt I. des gegenständlichen Bescheides, erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Moniert wurde, dass der BF Syrien sehr wohl aus begründeter Furcht vor der Einziehung in den Militärdienst verlassen habe und dass dem BF bei einer allfälligen Rückkehr die Einziehung in die syrischen Streitkräfte bzw. eine Bestrafung wegen der Wehrdienstverweigerung drohe. Weiters stelle die Freikaufsoption keine für den BF in Frage kommende Alternative zum Wehrdienst dar. Der BF wolle auch aus Gewissensgründen keinesfalls das syrische Regime in irgendeiner Form unterstützen.
  2. Gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten in Punkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides, erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Moniert wurde, dass der BF Syrien sehr wohl aus begründeter Furcht vor der Einziehung in den Militärdienst verlassen habe und dass dem BF bei einer allfälligen Rückkehr die Einziehung in die syrischen Streitkräfte bzw. eine Bestrafung wegen der Wehrdienstverweigerung drohe. Weiters stelle die Freikaufsoption keine für den BF in Frage kommende Alternative zum Wehrdienst dar. Der BF wolle auch aus Gewissensgründen keinesfalls das syrische Regime in irgendeiner Form unterstützen.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.12.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF ist unentschuldigt und trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Die Niederschrift der Verhandlung wurde den Parteien zur Kenntnisnahme und Stellungnahmemöglichkeit binnen 14 Tagen übermittelt, hiervon hat der BF keinen Gebrauch gemacht.
  4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Er spricht arabisch und ist ein erwachsener, arbeitsfähiger Mann, der an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Krankheiten leidet. Der BF ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer ist XXXX in XXXX in der Provinz XXXX geboren und aufgewachsen und wurde dort sozialisiert. Der BF lebte dort bis kurz vor seiner Ausreise zusammen mit seiner Familie, die dort im Besitz einer Landwirtschaft ist. Die Heimatregien des BF befand sich im Zeitpunkt seiner Ausreise unter der Kontrolle des syrischen Regimes.Der Beschwerdeführer ist römisch 40 in römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren und aufgewachsen und wurde dort sozialisiert. Der BF lebte dort bis kurz vor seiner Ausreise zusammen mit seiner Familie, die dort im Besitz einer Landwirtschaft ist. Die Heimatregien des BF befand sich im Zeitpunkt seiner Ausreise unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Spätestens im November 2021 ist der BF illegal nach Österreich eingereist, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Mit Bescheid vom 23.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gab sie dem Antrag hingegen statt und erteilte dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkte II. und III.).Spätestens im November 2021 ist der BF illegal nach Österreich eingereist, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Mit Bescheid vom 23.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gab sie dem Antrag hingegen statt und erteilte dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). 1.
  7. Zum Fluchtvorbringen und zur Lage im Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise aus Syrien und seinen Antrag auf internationalen Schutz damit, dass er nicht zum syrischen Militär und dort den Wehrdienst ableisten möchte. Er gab an, dass er Syrien aus Furcht vor der Verfolgung durch das syrische Regime verlassen habe und er im Falle einer Rückkehr von Seiten der syrischen Militärbehörde zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet werde bzw. ihm eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohe. Vor dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 war für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung von zwei Jahren im vom Regime kontrollierten Gebiet – zu dem XXXX , die Herkunftsregien des BF gehörte – gesetzlich verpflichtend. Der BF hat Syrien vor Ableistung des Wehrdienstes verlassen.Vor dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 war für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung von zwei Jahren im vom Regime kontrollierten Gebiet – zu dem römisch 40 , die Herkunftsregien des BF gehörte – gesetzlich verpflichtend. Der BF hat Syrien vor Ableistung des Wehrdienstes verlassen. Aktuell befindet sich die Herkunftsregion des BF – nach dem Sturz des Assad-Regimes – unter der Kontrolle der oppositionellen Hayat Tahir Al-Sham (HTS) (https://syria.liveuamap.com/, Zugriff am 30.01.2025). Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass das Regime von Präsident Baschar al-Assad gestürzt wurde. Der entmachtete syrische Präsident und seine Familie sind laut einem Bericht der russischen Staatsagentur TASS nach Moskau geflüchtet. „Russland hat ihnen aus humanitären Gründen Asyl gewährt“, zitierte die Agentur einen Vertreter des Kreml. Sonntagfrüh hatten die syrischen Rebellen im Fernsehen erklärt, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten. Sowohl die Rebellen rund um die HTS als auch der in Syrien verbliebene Premierminister bekundeten ihren Willen zum friedlichen Machtwechsel (vgl. etwa für viele im Wesentlichen gleichlautende Quellen: Nach Sturz: Assad nach Moskau geflüchtet - news.ORF.at; Syrien: Wie Assad gestürzt wurde - und was das nun bedeutet | tagesschau.de [in beiden Fällen Zugriff am 9.12.2024]).Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass das Regime von Präsident Baschar al-Assad gestürzt wurde. Der entmachtete syrische Präsident und seine Familie sind laut einem Bericht der russischen Staatsagentur TASS nach Moskau geflüchtet. „Russland hat ihnen aus humanitären Gründen Asyl gewährt“, zitierte die Agentur einen Vertreter des Kreml. Sonntagfrüh hatten die syrischen Rebellen im Fernsehen erklärt, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten. Sowohl die Rebellen rund um die HTS als auch der in Syrien verbliebene Premierminister bekundeten ihren Willen zum friedlichen Machtwechsel vergleiche etwa für viele im Wesentlichen gleichlautende Quellen: Nach Sturz: Assad nach Moskau geflüchtet - news.ORF.at; Syrien: Wie Assad gestürzt wurde - und was das nun bedeutet | tagesschau.de [in beiden Fällen Zugriff am 9.12.2024]). Aus der allgemein zugänglichen Berichtlage über die Lage in jenen Gebieten, welche von den oppositionellen Kräften rund um die HTS kontrolliert wurden und im Rahmen des Länderinformationsblattes, welches dem BF zur Kenntnis gebracht wurde, ergibt sich, dass in diesen Gebieten keine allgemeine Wehrpflicht herrscht. HTS setzt im Allgemeinen keine Zwangsrekrutierungen durch und ist nicht auf Rekruten angewiesen, da eine große Anzahl von Männern der Organisation freiwillig beitritt. Es ist möglich, in von der HTS kontrollierten Gebieten zu leben, ohne in der HTS dienen zu müssen. Ebenso ergeben sich keine Hinweise, dass in diesen Gebieten der Auslandsaufenthalt und die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland als oppositionelle Gesinnung betrachtet wird. Der BF gehört eigenen Angaben zufolge keiner politischen Partei bzw. Gruppierung an. Er hat in der Vergangenheit kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm eine oppositionelle Gesinnung gegen die HTS unterstellt werden würde, geschweige denn ihn in den Fokus von oppositionellen Gruppierungen rücken würde. Es bestehen keine Hinweise, dass die HTS und ihre Verbündeten den Beschwerdeführer als Gegner betrachten könnten. Der BF hat seine Herkunftsregion aufgrund der in Syrien herrschenden allgemeinen prekären Versorgungs- und Sicherheitslage verlassen. Er war in Syrien nie einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt und muss im Falle einer Rückkehr auch mit keiner solchen Bedrohung rechnen. Dem Beschwerdeführer ist es möglich, auf dem See-, Luft-, oder Landweg nach Syrien einzureisen. Wie das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR) jüngst berichtete, sind seit dem Sturz des syrischen Machthabers Baschar al-Assad Anfang Dezember nach Angaben der Vereinten Nationen rund 200.000 syrische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt (vgl. UNO: Rund 200.000 syrische Flüchtlinge zurückgekehrt - news.ORF.at, Zugriff am 20.01.2025)Wie das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR) jüngst berichtete, sind seit dem Sturz des syrischen Machthabers Baschar al-Assad Anfang Dezember nach Angaben der Vereinten Nationen rund 200.000 syrische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt vergleiche UNO: Rund 200.000 syrische Flüchtlinge zurückgekehrt - news.ORF.at, Zugriff am 20.01.2025)
  8. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorliegenden Aktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorliegenden Aktes des Bundesverwaltungsgerichts. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes unter Punkt II. wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben insbesondere durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, durch Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerdeschrift sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Syrien (Stand März 2024) samt dessen Quellenangaben und ACCORD Anfragebeantwortungen zu Syrien, sowie durch Einsichtnahme in aktuelle UNHCR Richtlinien und aktuelle EUAA Country Guidance und EUAA Reports. In Bezug auf die herangezogenen jüngsten Entwicklungen im Herkunftsstaat des BF, insbesondere der Sturz des Assad-Regimes, welche sich auf öffentlich zugängliche Quellen stützen, sind diese für den BF als syrischer Staatsbürger, als notorisch bekannt anzusehen. Zudem wurde vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung am
  9. Dezember 2024 – nach geänderter Lage in Syrien – durchgeführt, zu der der BF unentschuldigt nicht erschien und in weiterer Folge auch von seiner Stellungnahmemöglichkeit nicht Gebrauch machte. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes unter Punkt römisch zwei. wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben insbesondere durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, durch Einsichtnahme in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerdeschrift sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Syrien (Stand März 2024) samt dessen Quellenangaben und ACCORD Anfragebeantwortungen zu Syrien, sowie durch Einsichtnahme in aktuelle UNHCR Richtlinien und aktuelle EUAA Country Guidance und EUAA Reports. In Bezug auf die herangezogenen jüngsten Entwicklungen im Herkunftsstaat des BF, insbesondere der Sturz des Assad-Regimes, welche sich auf öffentlich zugängliche Quellen stützen, sind diese für den BF als syrischer Staatsbürger, als notorisch bekannt anzusehen. Zudem wurde vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung am
  10. Dezember 2024 – nach geänderter Lage in Syrien – durchgeführt, zu der der BF unentschuldigt nicht erschien und in weiterer Folge auch von seiner Stellungnahmemöglichkeit nicht Gebrauch machte. Anhand der vorliegenden Aktenlage und aufgrund der durchgeführten Beschwerdeverhandlung ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. 2.
  11. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Glaubenszugehörigkeit und seinen privaten Lebensumständen einschließlich seines Gesundheitszustandes gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.06.
  12. Die Feststellungen hinsichtlich seiner Heimatstadt bzw. seiner Herkunftsregion in Syrien und seinen dortigen Lebensumständen und seiner Sozialisierung, ergeben sich aus dessen Angaben im Rahmen seiner behördlichen Einvernahme am 07.06.2023 sowie der Beschwerdeschrift. Die Feststellung, dass der BF 2021 illegal nach Österreich eingereist ist und hier einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, geht ebenfalls aus den diesbezüglichen Angaben des BF sowie aus Anfragen aus dem zentralen Melderegister, dem Fremdeninformationssystem und den Asylantragsunterlagen hervor. 2.
  13. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen und zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten, wie etwa gehäufte und eklatante Widersprüche oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht (VwGH 25.01,2000/20/0544; VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461). Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde bzw. dem erkennenden Gericht nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 3 AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen.Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 3, AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen. Der BF wurde im Rahmen des Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der BF wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben. Der BF konnte ein individuelles Verfolgungsschicksal aus folgenden Gründen nicht substantiiert und glaubhaft geltend machen: 2.2.
  14. Zum vorgebrachten Kriegszustand: Im Lichte der Aussagen des Beschwerdeführers sowie der allgemein bekannten Lage in Syrien (Bürgerkrieg seit 2011) ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat eben wegen des Bürgerkriegszustandes und der damit verbundenen Sicherheitslage verlassen hat. Insofern besteht allerdings kein Konnex zu einem Verfolgungsgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Bürgerkrieg grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung darstellt, weil den daraus resultierenden Benachteiligungen sämtliche im betreffenden Land lebenden Menschen ausgesetzt sind und solche Verhältnisse daher nicht als konkrete, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden können (vgl. etwa das VwGH Erkenntnis vom
  15. März 1995, Zl. 94/20/0798).Insofern besteht allerdings kein Konnex zu einem Verfolgungsgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Bürgerkrieg grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung darstellt, weil den daraus resultierenden Benachteiligungen sämtliche im betreffenden Land lebenden Menschen ausgesetzt sind und solche Verhältnisse daher nicht als konkrete, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden können vergleiche etwa das VwGH Erkenntnis vom
  16. März 1995, Zl. 94/20/0798). Aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat wurde dem BF ohnehin seitens des BFA der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 2.2.
  17. Zur vorgebrachten Zwangsrekrutierung bzw. einer drohenden Bestrafung durch das syrische Staatsregime: Ungeachtet dessen, dass die belangte Behörde das Fluchtvorbringen des BF als nicht glaubhaft erachtete, ist selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens – wovon allerdings aufgrund des ordnungsgemäß geführten Ermittlungsverfahrens und der schlüssigen Beweiswürdigung der Behörde nicht auszugehen ist – angesichts der geänderten Lage in Syrien keine diesbezüglich dem Beschwerdeführer drohende Gefahr mehr anzunehmen. Die vormals für männliche syrische Staatsangehörige im Alter zwischen 18 und 42 Jahren bestehende Wehrpflicht kommt mit dem Sturz des Assad-Regimes nicht mehr zum Tragen. Die jüngsten Entwicklungen im Heimatland des BF dokumentieren eine Machtverschiebung bzw. Gebietseroberung von oppositionellen Gruppierungen. Das Fluchtvorbringen des BF betreffend die Gefahr einer Rekrutierung durch das Regime bzw. einer allfälligen Bestrafung bei Wehrdienstverweigerung geht aufgrund der Entmachtung des Regimes nunmehr völlig ins Leere. Die Feststellung betreffend der aktuellen Kontroll- und Einflussbereiche im Herkunftsgebiet des BF ergibt sich klar aus einer Nachschau in der Syria Live Map https://syria.liveuamap.com/ und ist überdies die geänderte Lage in Syrien mitsamt der herangezogenen jüngsten Entwicklungen zweifelsfrei als notorisch bekannt vorauszusetzen und mittels öffentlich zugänglicher Quellen belegt. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asylrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Dass der BF in Syrien keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung angehörte, sowie dieser vor Ableistung des Wehrdienstes Syrien verließ, war seinen eigenen Angaben zu erschließen. Eine gegenteilige Ansicht wurde auch nicht im Beschwerdeverfahren dargelegt. Weitere allfällige Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor und ergaben sich auch aus der Sichtung des gesamten Fluchtvorbringens keine konkreten Hinweise. Vollständigkeitshalber wird festgehalten, dass auch eine etwaige Zwangsrekrutierung durch die nunmehr herrschende HTS den Länderinformationen nicht zu entnehmen ist. Auch brachte der BF zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine oppositionelle Gesinnung gegen die HTS und ihre Verbündeten vor, sodass sich keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, dass der BF bei seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet ist, in Syrien ins Blickfeld der HTS oder einer sonstigen Konfliktpartei zu geraten und von dieser unmittelbar und konkret persönlich verfolgt oder bedroht zu werden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF wegen seiner Ausreise, der Asylantragstellung oder des Auslandsaufenthaltes im Rahmen der Einreiseformalitäten von den jetzigen syrischen Machthabern eine illoyale kritische Haltung unterstellt werden sollte. Im Hinblick darauf darf auch auf den Umstand verwiesen werden, dass seit dem Machtwechsel zigtausende Menschen vom Ausland aus nach Syrien zurückkehren. In Bezug auf die Einreisemöglichkeiten steht dem BF im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr der Luft-, See- und Landweg zur Verfügung, dies ist allgemein öffentlich zugänglichen Quellen zu entnehmen. Ebenso, dass seit dem Sturz des syrischen Machthabers Baschar al-Assad Anfang Dezember nach Angaben der Vereinten Nationen rund 200.000 syrische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt sind (vgl. UNO: Rund 200.000 syrische Flüchtlinge zurückgekehrt - news.ORF.at, Zugriff am 20.01.2025).In Bezug auf die Einreisemöglichkeiten steht dem BF im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr der Luft-, See- und Landweg zur Verfügung, dies ist allgemein öffentlich zugänglichen Quellen zu entnehmen. Ebenso, dass seit dem Sturz des syrischen Machthabers Baschar al-Assad Anfang Dezember nach Angaben der Vereinten Nationen rund 200.000 syrische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt sind vergleiche UNO: Rund 200.000 syrische Flüchtlinge zurückgekehrt - news.ORF.at, Zugriff am 20.01.2025).
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gegenständlich wurde ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten) Beschwerde erhoben, weshalb die weiteren Spruchpunkte II. und III., mit welchen dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, nicht Gegenstand dieser Entscheidung sind. Gegenständlich wurde ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten) Beschwerde erhoben, weshalb die weiteren Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei., mit welchen dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, nicht Gegenstand dieser Entscheidung sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Rechtslage:

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 3Abs. 3 Asyl

G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des BF inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des BF inhaltlich zu prüfen ist. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Geht die auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen aus, kommt ihr nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist dabei grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die betroffenen Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126, mwN).Geht die auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen aus, kommt ihr nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist dabei grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die betroffenen Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126, mwN). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, mwN). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Um als „Verfolgung“ bzw. „Verfolgungshandlung“ nach § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 iVm Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie qualifiziert zu werden, müssen die maßgeblichen Ereignisse aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie durch eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte betroffen ist. Hierzu zählt die Statusrichtlinie ausdrücklich gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden bzw. solche, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Ob dies der Fall ist, haben das Bundesamt bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0402, Rn. 19). Um als „Verfolgung“ bzw. „Verfolgungshandlung“ nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie qualifiziert zu werden, müssen die maßgeblichen Ereignisse aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie durch eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte betroffen ist. Hierzu zählt die Statusrichtlinie ausdrücklich gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden bzw. solche, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Ob dies der Fall ist, haben das Bundesamt bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0402, Rn. 19). Als Verfolgungshandlung kann

§ 2Abs. 1 Z 11 Asyl

G 2005 iVm Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e) der Statusrichtlinie die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdiensts in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie fallen, also Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Verfolgungshandlungen, denen derjenige, der

dieser Bestimmung als Flüchtling anerkannt werden möchte, nach seinen Angaben ausgesetzt ist, müssen aus seiner Verweigerung des Militärdiensts resultieren (vgl. VfGH 20.09.2022, E 1138/2022, Rn 15 unter Hinweis auf Rechtsprechung des EuGH). Eine relevante Verweigerung kann auch vorliegen, wenn der Betroffene diese Verweigerung nicht in einem bestimmten Verfahren formalisiert hat, aber aus seinem Herkunftsland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung (auch als Reservist) zur Verfügung zu stellen (vgl. EuGH vom 19.11.2020, Rechtssache EZ/Deutschland C-238/19, Rn. 32).Als Verfolgungshandlung kann

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins und Absatz 2, Litera e,) der Statusrichtlinie die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdiensts in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie fallen, also Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Verfolgungshandlungen, denen derjenige, der

dieser Bestimmung als Flüchtling anerkannt werden möchte, nach seinen Angaben ausgesetzt ist, müssen aus seiner Verweigerung des Militärdiensts resultieren vergleiche VfGH 20.09.2022, E 1138 aus 2022,, Rn 15 unter Hinweis auf Rechtsprechung des EuGH). Eine relevante Verweigerung kann auch vorliegen, wenn der Betroffene diese Verweigerung nicht in einem bestimmten Verfahren formalisiert hat, aber aus seinem Herkunftsland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung (auch als Reservist) zur Verfügung zu stellen vergleiche EuGH vom 19.11.2020, Rechtssache EZ/Deutschland C-238/19, Rn. 32). Bei der Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat sind die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Zu berücksichtigen sind auch von UNHCR und der EUAA herausgegebene Richtlinien (vgl. VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026 bis 0029, Rn. 14, mwN). Der UNHCR (vgl. International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update VI [2021]) vertritt die Auffassung, dass Personen, die sich dem Pflichtwehrdienst oder dem Reservewehrdienst aus Gewissensgründen entzogen haben („conscientious objection“), wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion. Bei der Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat sind die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Zu berücksichtigen sind auch von UNHCR und der EUAA herausgegebene Richtlinien vergleiche VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026 bis 0029, Rn. 14, mwN). Der UNHCR vergleiche International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update römisch sechs [2021]) vertritt die Auffassung, dass Personen, die sich dem Pflichtwehrdienst oder dem Reservewehrdienst aus Gewissensgründen entzogen haben („conscientious objection“), wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001; VwGH 03.05.2022, Ra 2021/18/0250). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001; VwGH 03.05.2022, Ra 2021/18/0250). Nach Art. 9 Abs. 3 der Statusrichtlinie muss eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 leg. cit. genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen bestehen (vgl. zuletzt auch VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rn. 27 ff). So hat der VwGH etwa wiederholt ausgesprochen, dass die bloße Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann (vgl zuletzt VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).Nach Artikel 9, Absatz 3, der Statusrichtlinie muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10, leg. cit. genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen bestehen vergleiche zuletzt auch VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rn. 27 ff). So hat der VwGH etwa wiederholt ausgesprochen, dass die bloße Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann vergleiche zuletzt VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). 3.3. Bezogen auf den Beschwerdeführer: Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Im gegenständlichen Fall befindet sich die Heimatregien des BF anlässlich der jüngsten Ereignisse – dem Sturz des Assad-Regimes und der aktuellen Machtverschiebung bzw. Gebietseroberung von oppositionellen Gruppen – nunmehr unter der Kontrolle der HTS (Hayat Tahir Al-Sham). Das Fluchtvorbringen des BF – vom syrischen Regime zwangsrekrutiert bzw. bei Weigerung bestraft zu werden – geht somit völlig ins Leere. Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens ausschließlich eine Furcht vor Verfolgung durch das syrische Regime vorgebracht. Vollständigkeitshalber wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass ohnehin das Vorbringen, dass der BF allenfalls zwangsrekrutiert wird, für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr müssen Verfolgungshandlungen zwingend einen Konnex zu (wenigstens) einem der in Art. 10 Abs. 1 Status RL iVm. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe aufweisen, wobei bei Wehrdienstverweigerung bzw. Wehrdienstentziehern insbesondere eine tatsächlich vom Asylwerber verinnerlichte oder eine diesem vom potentiellen Verfolger unterstellte politische Gesinnung bzw. Überzeugung in Frage kommt. So hat der VwGH etwa wiederholt ausgesprochen, dass die bloße Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann (vgl zuletzt VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Mangels jener Voraussetzung, nämlich der Verknüpfung mit einem Konventionsgrund, kann die alleinige Furcht vor der Ableistung des Wehrdienstes nicht zur Zuerkennung des Asylstatus gereichen. Möglichen (bzw. nach der Lage in Syrien wahrscheinliche) Gefahren der Verletzung des Beschwerdeführers in den in § 8 AsylG genannten Rechten ist durch die (rechtskräftige) Einräumung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits Rechnung getragen worden.Vollständigkeitshalber wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass ohnehin das Vorbringen, dass der BF allenfalls zwangsrekrutiert wird, für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr müssen Verfolgungshandlungen zwingend einen Konnex zu (wenigstens) einem der in Artikel 10, Absatz eins, Status RL in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Verfolgungsgründe aufweisen, wobei bei Wehrdienstverweigerung bzw. Wehrdienstentziehern insbesondere eine tatsächlich vom Asylwerber verinnerlichte oder eine diesem vom potentiellen Verfolger unterstellte politische Gesinnung bzw. Überzeugung in Frage kommt. So hat der VwGH etwa wiederholt ausgesprochen, dass die bloße Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann vergleiche zuletzt VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Mangels jener Voraussetzung, nämlich der Verknüpfung mit einem Konventionsgrund, kann die alleinige Furcht vor der Ableistung des Wehrdienstes nicht zur Zuerkennung des Asylstatus gereichen. Möglichen (bzw. nach der Lage in Syrien wahrscheinliche) Gefahren der Verletzung des Beschwerdeführers in den in Paragraph 8, AsylG genannten Rechten ist durch die (rechtskräftige) Einräumung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits Rechnung getragen worden. Etwaige weitere asylrechtlich relevante Gründe wurden weder glaubhaft vorgebracht, noch sind solche im Verfahren hervorgekommen. In einer Gesamtschau der vorliegenden Länderberichte, der aktuellen Entwicklungen und den getroffenen Feststellungen besteht daher keine Gefährdung des Beschwerdeführers in einem Ausmaß, welches für sich genommen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung begründet. Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind, war die gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind, war die gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, abgeht. Das ho. Gericht konnte sich bei sämtlichen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L523.2287815.1.00

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