Obsah (10)
Art 133§ 69§ 7Art. 135§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlL523 2295986-2 Spruch, L523 2295985-2/3E L523 2295983-2/3E L523 2295986-2/3E L523 2295987-2/3E IM NAMEN DER REPUB
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergang:römisch eins. Verfahrenshergang:
- Am 17.05.2023 stellten die BF1 und BF2 nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet für sich und ihre minderjährigen Kinder (BF3 und BF4) Anträge auf internationalen Schutz. Die BF brachten vor, syrische Staatsbürger zu sein.
- In den Asylverfahren ging die belangte Behörde aufgrund des Vorbringens der BF davon aus, dass diese ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen und wurde ihnen in weiterer Folge anlässlich der angenommenen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Arabischen Republik Syrien mit Bescheiden vom 06.06.2024 der Status der subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig zuerkannt.
- Auf Basis von neu eingelangten Rechercheergebnissen und Erhebungen in Armenien stellte sich heraus, dass die BF Inhaber eines gültigen Reisepasses der Republik Armenien sind. Die belangte Behörde leitete daraufhin ein Verfahren zur Wiederaufnahme ein und ging in der Folge davon aus, dass die BF über die armenische Staatsbürgerschaft verfügen, diesen Umstand der Behörde verschwiegen und so den Status der subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hätten. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden wurde
§ 69Abs.
1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 AVG die Wiederaufnahme der rechtskräftigen Asylverfahren der BF verfügt.3. Auf Basis von neu eingelangten Rechercheergebnissen und Erhebungen in Armenien stellte sich heraus, dass die BF Inhaber eines gültigen Reisepasses der Republik Armenien sind. Die belangte Behörde leitete daraufhin ein Verfahren zur Wiederaufnahme ein und ging in der Folge davon aus, dass die BF über die armenische Staatsbürgerschaft verfügen, diesen Umstand der Behörde verschwiegen und so den Status der subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hätten. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden wurde
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG die Wiederaufnahme der rechtskräftigen Asylverfahren der BF verfügt.
- Gegen diese Wiederaufnahme wurde seitens der Vertretung der BF Beschwerde erhoben. Hierbei wurde insbesondere moniert, dass die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nicht vorliegen würden, da ein derartiger Eingriff sehr streng zu prüfen sei. Weiters seien die BF zwar im Besitz von armenischen Reisepässen, wären diese aber trotzdem syrische Staatsbürger und hätte lediglich der Schlepper diese für eine Einreise nach Österreich organisiert. Auch hätten Recherchen in Armenien betreffend den Beschwerdeführern gar nicht durchgeführt werden dürfen. Zudem hätte die Behörde aufgrund der Namen der BF, welche armenischen Ursprungs sind, bereits im Asylverfahren umfassendere Ermittlungen aufnehmen müssen und diene eine Wiederaufnahme eines Verfahrens jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren.
- Gegen diese Wiederaufnahme wurde seitens der Vertretung der BF Beschwerde erhoben. Hierbei wurde insbesondere moniert, dass die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht vorliegen würden, da ein derartiger Eingriff sehr streng zu prüfen sei. Weiters seien die BF zwar im Besitz von armenischen Reisepässen, wären diese aber trotzdem syrische Staatsbürger und hätte lediglich der Schlepper diese für eine Einreise nach Österreich organisiert. Auch hätten Recherchen in Armenien betreffend den Beschwerdeführern gar nicht durchgeführt werden dürfen. Zudem hätte die Behörde aufgrund der Namen der BF, welche armenischen Ursprungs sind, bereits im Asylverfahren umfassendere Ermittlungen aufnehmen müssen und diene eine Wiederaufnahme eines Verfahrens jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren.
- Am 13.12.2025 wurden die Beschwerden samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) Die volljährigen BF1 und BF2 sind die Eltern der minderjährigen BF3 und BF
- Am 17.05.2023 stellten die BF1 und BF2 nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet für sich und ihre minderjährigen Kinder (BF3 und BF4) Anträge auf internationalen Schutz. Die BF gaben an Syrer zu sein und brachten hierfür syrische Dokumente in Vorlage. Die Beschwerdeführer (BF1 bis BF4) sind Staatsangehörige der Republik Armenien. BF1 verfügt seit 23.12.2016 über einen gültigen armenischen Reisepass, der beim armenischen Innenministerium registriert ist. BF2 verfügt seit 01.07.2021 über einen gültigen armenischen Reisepass, der ebenfalls beim armenischen Innenministerium registriert ist. Auch die beiden Kinder verfügen über eigene armenische Reisepässe. Die armenische Staatsbürgerschaft verschwiegen die Beschwerdeführer wider besseren Wissens im Asylverfahren. Den BF wurde der Status der Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, weil die belangte Behörde davon ausging, dass die BF ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen. Wäre der Umstand bekannt gewesen, dass die BF jedenfalls auch armenische Staatsbürger sind, wäre ihnen dieser Status in dieser Form nicht zuerkannt worden. Seitens der belangten Behörde hätte jedenfalls eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den (weiteren) Herkunftsstaat Armenien stattgefunden.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt II.
- ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, die niederschriftlichen Einvernahmen der BF, die gutachterlichen Ausführungen betreffend die Staatsangehörigkeit der BF vom 27.8.2024 und vom 10.10.2024, sowie die Beschwerde – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt römisch zwei.
- ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, die niederschriftlichen Einvernahmen der BF, die gutachterlichen Ausführungen betreffend die Staatsangehörigkeit der BF vom 27.8.2024 und vom 10.10.2024, sowie die Beschwerde – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. In Bezug auf den maßgeblich feststellten Sachverhalt ist anzuführen, dass sich in diesem Zusammenhang die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung im Wesentlichen als schlüssig und stimmig darstellt. Die nachfolgenden Erwägungen des Gerichts stellen somit insbesondere Konkretisierungen und Abrundungen dar. Das Gericht nimmt es als erwiesen an, dass die volljährigen BF ihre armenische Staatsbürgerschaft kannten und diese vor der belangten Behörde im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang bewusst verschwiegen. So ist den im Akt befindlichen schlüssigen Ausführungen des gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen, welcher Erhebungen vor Ort in Armenien durchführen ließ, klar zu entnehmen, dass der BF1 Inhaber eines gültigen armenischen Reisepasses, ausgestellt am 23.12.2016 von einer Passbehörde in Armenien, ist, sowie dass sich dies mit dem vorliegenden Einreisedokument Flug OS728 von TGD vom 17.05.2023, deckt. Ebenso trifft ein derartiger Sachverhalt auf BF2 zu, so wurde ihr Reisepass am 01.07.2021 ausgestellt, ist bis 01.07.2031 gültig und deckt sich dies ebenfalls mit dem Einreisedokument. Zum armenischen Reisepass von der belangten Behörde befragt, führte BF1 am 07.10.2024 hierzu selbst aus: „Den syrischen Reisepass habe ich in Syrien abgegeben und den armenischen Reisepass haben wir, das heißt, meine Frau, meine Kinder und ich nach der Einreise nach Österreich noch im Flugzeug weggeschmissen und vorher in kleine Teile zerrissen.“ Auf die Frage, warum die armenischen Pässe weggeschmissen und zerrissen worden sind gab der BF1 an: „Wir hatten Angst, dass, wenn man die Pässe bei uns findet, wir Probleme mit den Behörden in Österreich bekommen könnten.“ In diesem Zusammenhang erweist sich schließlich auch das Vorbringen der BF, dass der Schlepper die Reisepässe beim Innenministerium registrieren hat lassen und die BF vorab nichts von armenischen Pässen gewusst hätten, als völlig unglaubwürdig und lebensfremd und ist nicht ersichtlich, worum ein Schlepper einen derartigen administrativen Aufwand, noch dazu für jeweils eigene Pässe der beiden Kinder, auf sich nehmen sollte. Soweit die Rechtsvertretung der BF die durchgeführten Recherchen in Armenien thematisierte ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101 ausführte, dass Recherchen vor Ort einen probaten Ermittlungsschritt darstellen können. Die Grenzen hierfür werden jedoch an dem Punkt erreicht, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig. Im gegenständlichen Fall bediente sich die belangte Behörde eines Gerichtssachverständigen bzw. eines von diesem betrauten konzessionierten Detektivbüros in Armenien und sind keinerlei Hinweise ersichtlich, dass die Recherchen zu irgendwelchen Gefährdungen der BF führen würden. Auch fanden die Recherchen in einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) statt. Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, sondern es sich um eine Erkenntnisquelle sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits legte die fachkundige Person ihre Qualifikation offen und ergibt sich aus dessen Berufsbild, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetzt, sowie die Fähigkeit besitzt verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen. Andererseits kann weder eine qualifiziert enge Verbindung, noch eine Gegnerschaft zum armenischen Staat unterstellt werden und ist auch kein persönliches Interesse betreffend eines etwaigen Verfahrensausganges zu unterstellen und zeigten die Beschwerdeführer Gegenteiliges auch nicht auf und brachten diese auch keine qualifizierten Bedenken diesbezüglich vor. Soweit die Rechtsvertretung der BF die durchgeführten Recherchen in Armenien thematisierte ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101 ausführte, dass Recherchen vor Ort einen probaten Ermittlungsschritt darstellen können. Die Grenzen hierfür werden jedoch an dem Punkt erreicht, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig. Im gegenständlichen Fall bediente sich die belangte Behörde eines Gerichtssachverständigen bzw. eines von diesem betrauten konzessionierten Detektivbüros in Armenien und sind keinerlei Hinweise ersichtlich, dass die Recherchen zu irgendwelchen Gefährdungen der BF führen würden. Auch fanden die Recherchen in einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) statt. Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, sondern es sich um eine Erkenntnisquelle sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits legte die fachkundige Person ihre Qualifikation offen und ergibt sich aus dessen Berufsbild, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetzt, sowie die Fähigkeit besitzt verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen. Andererseits kann weder eine qualifiziert enge Verbindung, noch eine Gegnerschaft zum armenischen Staat unterstellt werden und ist auch kein persönliches Interesse betreffend eines etwaigen Verfahrensausganges zu unterstellen und zeigten die Beschwerdeführer Gegenteiliges auch nicht auf und brachten diese auch keine qualifizierten Bedenken diesbezüglich vor.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit:
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG grundsätzlich die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG grundsätzlich die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerden:
§ 69Abs.
1 Z. 1 und 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens u.a. dann stattzugeben, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens u.a. dann stattzugeben, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Abs. 3 leg. cit. kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 leg.cit. stattfinden.
Absatz 3, leg. cit. kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. stattfinden. Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht von Amts wegen das Verfahren wiederaufgenommen hat. Von den in § 69 Abs. 1 AVG abschließend genannten Wiederaufnahmegründen kommt verfahrensgegenständlich der Tatbestand der Erschleichung (§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG) in Betracht, auf den das Bundesamt die von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme in den angefochtenen Bescheiden stützt. Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht von Amts wegen das Verfahren wiederaufgenommen hat. Von den in Paragraph 69, Absatz eins, AVG abschließend genannten Wiederaufnahmegründen kommt verfahrensgegenständlich der Tatbestand der Erschleichung (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG) in Betracht, auf den das Bundesamt die von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme in den angefochtenen Bescheiden stützt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, dann vorliegt, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert ein „Erschleichen“ zudem, dass die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und es ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298; 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, dann vorliegt, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert ein „Erschleichen“ zudem, dass die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und es ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen vergleiche etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298; 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, jeweils mwN). Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften (vgl. auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/22/0227).Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften vergleiche auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen vergleiche nochmals VwGH Ra 2018/22/0227). Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. VwGH 27.9.2022, Ra 2022/22/0129, mwN).Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind vergleiche VwGH 27.9.2022, Ra 2022/22/0129, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Den zu beurteilenden unrichtigen Angaben muss allerdings wesentliche Bedeutung zukommen. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides oder Erkenntnisses zielgerichtet sein und das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses vorangehen (vgl. VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN). Es kann sich nur dann um entscheidungswesentliche Umstände oder Unterlassungen (vgl VwGH 30.
- 2004, 2001/20/0157) handeln, wenn die unrichtigen (unvollständigen) Angaben der Partei dem Bescheid bzw. dem Erkenntnis (Beschluss) des VwG auch zugrunde gelegt worden sind (VwGH 01.03.1972, 1995/71; 22.
- 1977, 87/77; 13.
- 2005, 2003/01/0184). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Den zu beurteilenden unrichtigen Angaben muss allerdings wesentliche Bedeutung zukommen. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides oder Erkenntnisses zielgerichtet sein und das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses vorangehen vergleiche VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN). Es kann sich nur dann um entscheidungswesentliche Umstände oder Unterlassungen vergleiche VwGH 30.
- 2004, 2001/20/0157) handeln, wenn die unrichtigen (unvollständigen) Angaben der Partei dem Bescheid bzw. dem Erkenntnis (Beschluss) des VwG auch zugrunde gelegt worden sind (VwGH 01.03.1972, 1995/71; 22.
- 1977, 87/77; 13.
- 2005, 2003/01/0184). Es muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann (vgl. etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN).Es muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann vergleiche etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN). Zusammengefasst müssen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für eine „Erschleichung“ insbesondere drei Voraussetzungen gegeben sein: Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen. Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (vgl. Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
- Teilband, Rz 12ff zu § 69 AVG).Zusammengefasst müssen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für eine „Erschleichung“ insbesondere drei Voraussetzungen gegeben sein: Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen. Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen vergleiche Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
- Teilband, Rz 12ff zu Paragraph 69, AVG). Im Hinblick auf § 69 AVG vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass die Behörde die Wiederaufnahme nicht binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem sie vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, einleiten muss. § 69 Abs. 3 AVG bindet nämlich die Behörde ausdrücklich nur an die Bedingungen des Abs. 1, sodass die im Abs. 2 gesetzte Fallfrist nur für die Parteien gilt, welche einen Wiederaufnahmeabspruch geltend machen wollen. Die 14-tägige subjektive Frist des § 69 Abs. 2 AVG ist daher für eine von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme ohne Bedeutung (vgl. VwGH 12.1.2023, Ra 2022/22/0135, mwN).Im Hinblick auf Paragraph 69, AVG vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass die Behörde die Wiederaufnahme nicht binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem sie vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, einleiten muss. Paragraph 69, Absatz 3, AVG bindet nämlich die Behörde ausdrücklich nur an die Bedingungen des Absatz eins,, sodass die im Absatz 2, gesetzte Fallfrist nur für die Parteien gilt, welche einen Wiederaufnahmeabspruch geltend machen wollen. Die 14-tägige subjektive Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist daher für eine von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme ohne Bedeutung vergleiche VwGH 12.1.2023, Ra 2022/22/0135, mwN). Für den Fall, dass ein Asylwerber mehr als einen Herkunftsstaat hat, sieht bereits die Genfer Flüchtlingskonvention in Art. Abschnitt A letzter Satz eine Regelung vor: „Falls jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, ist unter dem Heimatland jedes Land zu verstehen, dessen Staatsangehöriger er ist; wenn jemand ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursachen sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient, soll er nicht als eine Person angesehen werden, der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist.“ Trifft dieser Umstand bei einem Asylwerber zu, ist bezüglich beider Herkunftsstaaten seine wohlbegründete Furcht zu prüfen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K38 zu §2 AsylG).Für den Fall, dass ein Asylwerber mehr als einen Herkunftsstaat hat, sieht bereits die Genfer Flüchtlingskonvention in "Art". Abschnitt A letzter Satz eine Regelung vor: „Falls jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, ist unter dem Heimatland jedes Land zu verstehen, dessen Staatsangehöriger er ist; wenn jemand ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursachen sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient, soll er nicht als eine Person angesehen werden, der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist.“ Trifft dieser Umstand bei einem Asylwerber zu, ist bezüglich beider Herkunftsstaaten seine wohlbegründete Furcht zu prüfen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K38 zu §2 AsylG). Aufgrund der Feststellungen muss davon ausgegangen werden, dass BF1 und BF2 dadurch, dass sie im Verfahren über ihre Anträge auf internationalen Schutz ihre armenische Staatsbürgerschaft verschwiegen, sie damit einhergehend auch Tatsachen von wesentlicher Bedeutung verschwiegen haben. Der Tatbestand der Erstattung eines unrichtigen Vorbringens in Irreführungsabsicht kann auch durch das Verschweigen von entscheidungsrelevanten Umständen verwirklicht werden, wie es im gegenständlichen Fall durch das Verschweigen der armenischen Staatsbürgerschaft stattfand (vgl. hierzu VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084; VwGH 19.9.2923, Ra 2020/22/0016).Aufgrund der Feststellungen muss davon ausgegangen werden, dass BF1 und BF2 dadurch, dass sie im Verfahren über ihre Anträge auf internationalen Schutz ihre armenische Staatsbürgerschaft verschwiegen, sie damit einhergehend auch Tatsachen von wesentlicher Bedeutung verschwiegen haben. Der Tatbestand der Erstattung eines unrichtigen Vorbringens in Irreführungsabsicht kann auch durch das Verschweigen von entscheidungsrelevanten Umständen verwirklicht werden, wie es im gegenständlichen Fall durch das Verschweigen der armenischen Staatsbürgerschaft stattfand vergleiche hierzu VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084; VwGH 19.9.2923, Ra 2020/22/0016). Da die Angaben der BF im Verfahren bzw. das Verschweigen der armenischen Staatsbürgerschaft letztlich zur falschen Annahme der belangten Behörde führten, dass die BF ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen, besteht ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und der Zuerkennung des Status der Subsidiär Schutzberechtigten. Bei rechtskonformen Verhalten der BF und damit einhergehend der Bekanntgabe der armenischen Staatsbürgerschaft, hätte die belangte Behörde auch eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in Bezug auf die Republik Armenien durchgeführt. Zweifellos steht für das erkennende Gericht auch fest, dass die volljährigen Beschwerdeführer in Irreführungsabsicht handelten, da sie ihre echten Staatsangehörigkeiten bzw. Staatsbürgerschaften kannten und diese offenkundig verschwiegen bzw. dazu Falschangaben machten, um daraus einen Vorteil, nämlich die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten bzw. Subsidiär Schutzberechtigten und somit die Gewährung des Verbleibes der BF im Bundesgebiet mit den dazugehörigen Vorteilen zu erzielen. Schließlich wurde seitens der Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, da sie im Lichte der damaligen Kenntnis- und Verdachtslage im Rahmen des ermittelten maßgeblichen Sachverhalts (§ 37 AVG) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen musste, dass die Beschwerdeführer auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen und auf Basis des damaligen Wissensstandes solche Ermittlungen in einen Erkundungsbeweis geendet hätten. Insbesondere da die Beschwerdeführer im Verfahren diverse syrische und für unbedenklich erachtete Dokumente in Vorlage brachten und stringent ihre (ausschließlich) syrische Staatsbürgerschaft vortrugen. Erst nach Änderung der Kenntnis und Verdachtslage stellte sich im Rahmen weiterer Ermittlungen der gegenständliche Sachverhalt heraus.Schließlich wurde seitens der Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, da sie im Lichte der damaligen Kenntnis- und Verdachtslage im Rahmen des ermittelten maßgeblichen Sachverhalts (Paragraph 37, AVG) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen musste, dass die Beschwerdeführer auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen und auf Basis des damaligen Wissensstandes solche Ermittlungen in einen Erkundungsbeweis geendet hätten. Insbesondere da die Beschwerdeführer im Verfahren diverse syrische und für unbedenklich erachtete Dokumente in Vorlage brachten und stringent ihre (ausschließlich) syrische Staatsbürgerschaft vortrugen. Erst nach Änderung der Kenntnis und Verdachtslage stellte sich im Rahmen weiterer Ermittlungen der gegenständliche Sachverhalt heraus. Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung anlässlich der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben. Im Übrigen fällt das gegenständliche Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070) und kann den einschlägigen Bestimmungen der GRC (insbes. Art. 47 Abs, 2 leg. cit) kein in diesem Fall anwendbarer Verhandlungszwang entnommen werden (vgl. etwa VfGH 28.2.1019, E3436/2018).Da die Sachlage aufgrund der Aktenlage als geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung anlässlich der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Im Übrigen fällt das gegenständliche Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070) und kann den einschlägigen Bestimmungen der GRC (insbes. Artikel 47, Abs, 2 leg. cit) kein in diesem Fall anwendbarer Verhandlungszwang entnommen werden vergleiche etwa VfGH 28.2.1019, E3436/2018). Wie bereits ausgeführt wurde, stellten sich die Ausführungen der belangten Behörde als tragfähig dar und stellen die Ausführungen des erkennenden Gerichts hierzu lediglich Konkretisierungen und Abrundungen dar. Komplexe Rechtsfragen, zu deren Klärung es einer Verhandlung bedürfte waren nicht zu beurteilen. Somit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG entsprechend der hierzu von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde den Beschwerdeführerin ausreichend Gehör eingeräumt und auch das Beschwerdevorbringen zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Sache nötig sein sollte. Somit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entsprechend der hierzu von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde den Beschwerdeführerin ausreichend Gehör eingeräumt und auch das Beschwerdevorbringen zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Sache nötig sein sollte. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte alledem zufolge unterbleiben. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des § 69 AVG abgeht. Ebenso löst das erkennende Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte, im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Paragraph 69, AVG abgeht. Ebenso löst das erkennende Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte, im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Der gegenständliche Fall beinhaltet letztlich keine grundsätzlichen, von der höchst-gerichtlichen Judikatur nicht beantwortete Rechtsfragen, welchen über den gegenständlichen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L523.2295986.2.00