← Österreich

{'item': 'L523 2297162-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§§ 7§ 12§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlL523 2297162-1 Spruch, L523 2297162-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.aDr.i

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Linz zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Linz zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.06.2024 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.05.2024 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes

§§ 7und 12 Abs. 3 lit h Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al

VG) mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.06.2024 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.05.2024 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes

Paragraphen 7 und 12 Absatz 3, Litera h, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der Firma „ XXXX “ im April 2024 aufgrund ihrer vollversicherten Beschäftigung bei der Firma „ XXXX “ der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege und Arbeitslosigkeit daher bis zur Beendigung der geringfügigen Beschäftigung nicht vorliege. Begründend wurde ausgeführt, dass die geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der Firma „ römisch 40 “ im April 2024 aufgrund ihrer vollversicherten Beschäftigung bei der Firma „ römisch 40 “ der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege und Arbeitslosigkeit daher bis zur Beendigung der geringfügigen Beschäftigung nicht vorliege.

  1. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde monierte die Beschwerdeführerin, dass gegenständlich kein Anwendungsfall des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG gegeben sei. Die belangte Behörde versuche, aufgrund einer Durchführungsweisung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, § 12 Abs. 3 lit h AlVG auf alle zusätzlichen geringfügigen Dienstverhältnisse – egal bei welchem Dienstgeber – auszudehnen. Vorliegend seien aber die Voraussetzungen dieser Gesetzesvorschrift nicht gegeben und liege insbesondere keine Beschäftigung „beim selben Dienstgeber“ vor. Es sei folglich Arbeitslosengeld ab dem 01.05.2024 zuzuerkennen.
  2. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde monierte die Beschwerdeführerin, dass gegenständlich kein Anwendungsfall des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gegeben sei. Die belangte Behörde versuche, aufgrund einer Durchführungsweisung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auf alle zusätzlichen geringfügigen Dienstverhältnisse – egal bei welchem Dienstgeber – auszudehnen. Vorliegend seien aber die Voraussetzungen dieser Gesetzesvorschrift nicht gegeben und liege insbesondere keine Beschäftigung „beim selben Dienstgeber“ vor. Es sei folglich Arbeitslosengeld ab dem 01.05.2024 zuzuerkennen.
  3. Mit Bescheid vom 23.07.2024 gab die belangte Behörde der Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung teilweise statt und sprach aus, dass ab 06.07.2024 Arbeitslosigkeit vorliege. In der Zeit von 01.05.2024 bis 05.07.2024 liege hingegen Arbeitslosigkeit nicht vor. Nach ausführlicher Schilderung des Verfahrensganges und der Darlegung des § 12 AlVG aus Sicht der Behörde wurde begründend insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin erst nach Ablauf der Arbeitslosenversicherungspflicht nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Firma „ XXXX “ mit 30.04.2024 wieder der Teilversicherung, was als Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber angesehen werden könne, unterlegen sei. Die Beschwerdeführerin gelte daher während des an die Vollversicherung (unmittelbar) anschließenden geringfügigen Dienstverhältnisses ( XXXX ) ab 01.05.2024

§ 12Abs. 3 lit. h Al

VG nicht als arbeitslos. Denn es liege Arbeitslosigkeit auch dann nicht vor, wenn bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung (hier: mit 01.05.2024) beim selben Dienstgeber zwischen einer vorhergehenden vollversicherten Beschäftigung (hier: bis 30.04.2024) und der neuen geringfügigen Beschäftigung kein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen sei. Die Beschwerdeführerin erfülle daher im Zeitraum vom 01.05.2024 bis 05.07.2024 die Anspruchsvoraussetzungen nicht, da sie aber mit Ablauf des 05.07.2024 das geringfügige Dienstverhältnis zur XXXX beendet habe, sei Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 3 lit. h AlVG ab dem 06.07.2024 gegeben. Nach ausführlicher Schilderung des Verfahrensganges und der Darlegung des Paragraph 12, AlVG aus Sicht der Behörde wurde begründend insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin erst nach Ablauf der Arbeitslosenversicherungspflicht nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Firma „ römisch 40 “ mit 30.04.2024 wieder der Teilversicherung, was als Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber angesehen werden könne, unterlegen sei. Die Beschwerdeführerin gelte daher während des an die Vollversicherung (unmittelbar) anschließenden geringfügigen Dienstverhältnisses ( römisch 40 ) ab 01.05.2024

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht als arbeitslos. Denn es liege Arbeitslosigkeit auch dann nicht vor, wenn bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung (hier: mit 01.05.2024) beim selben Dienstgeber zwischen einer vorhergehenden vollversicherten Beschäftigung (hier: bis 30.04.2024) und der neuen geringfügigen Beschäftigung kein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen sei. Die Beschwerdeführerin erfülle daher im Zeitraum vom 01.05.2024 bis 05.07.2024 die Anspruchsvoraussetzungen nicht, da sie aber mit Ablauf des 05.07.2024 das geringfügige Dienstverhältnis zur römisch 40 beendet habe, sei Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG ab dem 06.07.2024 gegeben.

  1. Mit Schreiben vom 11.06.2024 beantragte die beschwerdeführende Partei die Vorlage ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
  2. Am 08.08.2024 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Mit 01.05.2024 beantragte die Beschwerdeführerin beim AMS Linz die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Die Beschwerdeführerin stand vom 25.01.2017 bis 30.04.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur Firma „ XXXX “. Die Beschwerdeführerin stand vom 25.01.2017 bis 30.04.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur Firma „ römisch 40 “. Im Zeitraum 11.09.2023 bis 05.07.2024 stand die Beschwerdeführerin in einem geringfügigen Dienstverhältnis zur XXXX , welches schließlich durch Zeitablauf endete. Im Zeitraum 11.09.2023 bis 05.07.2024 stand die Beschwerdeführerin in einem geringfügigen Dienstverhältnis zur römisch 40 , welches schließlich durch Zeitablauf endete.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt sowie den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar und zweifelsfrei aus dem Akteninhalt hervor.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 Abs. 2. und 3 VwGVG lauten auszugsweise:

(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennParagraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten auszugsweise:,

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. [...]

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. [...] , Zu A) 3.2. Maßgebliche Rechtsvorschriften im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG): Arbeitslosigkeit § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht; […] 6) Als arbeitslos gilt jedoch,
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  3. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; […]
  4. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. 3.3. Bezogen auf den Beschwerdefall: Die belangte Behörde lehnte den Arbeitslosengeldanspruch der Beschwerdeführerin ab 01.05.2024 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass im Zeitraum 01.05.2024 bis 05.07.2024 die Anspruchsvoraussetzungen

§ 12Abs. 3 lit. h Al

VG nicht gegeben seien. Erst nach Ablauf der Arbeitslosenversicherungspflicht nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Firma XXXX mit 30.04.2024, wäre die Beschwerdeführerin wieder der Teilversicherung – was als Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber anzusehen sei (so ist es beim sonst geringfügigen Dienstverhältnis aufgrund einer parallel verlaufenden vollversicherungspflichtigen Beschäftigung aufgrund der Änderung der gesetzlichen Bestimmungen ab 01.04.2024 bis 30.04.2024 in Summe zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze gekommen) – unterlegen. Ein an die Vollversicherung (unmittelbar) anschließendes geringfügiges Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber schließe die Arbeitslosigkeit aus, wenn kein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen sei. Die Beschwerdeführerin habe daher während des an die Vollversicherung (unmittelbar) anschließenden geringfügigen Dienstverhältnisses ( XXXX ) ab 01.05.2024 nicht als arbeitslos

§ 12Abs. 3 lit. h Al

VG gegolten. Die belangte Behörde lehnte den Arbeitslosengeldanspruch der Beschwerdeführerin ab 01.05.2024 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass im Zeitraum 01.05.2024 bis 05.07.2024 die Anspruchsvoraussetzungen

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht gegeben seien. Erst nach Ablauf der Arbeitslosenversicherungspflicht nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Firma römisch 40 mit 30.04.2024, wäre die Beschwerdeführerin wieder der Teilversicherung – was als Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber anzusehen sei (so ist es beim sonst geringfügigen Dienstverhältnis aufgrund einer parallel verlaufenden vollversicherungspflichtigen Beschäftigung aufgrund der Änderung der gesetzlichen Bestimmungen ab 01.04.2024 bis 30.04.2024 in Summe zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze gekommen) – unterlegen. Ein an die Vollversicherung (unmittelbar) anschließendes geringfügiges Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber schließe die Arbeitslosigkeit aus, wenn kein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen sei. Die Beschwerdeführerin habe daher während des an die Vollversicherung (unmittelbar) anschließenden geringfügigen Dienstverhältnisses ( römisch 40 ) ab 01.05.2024 nicht als arbeitslos

Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gegolten. Dieser Rechtsansicht ist im Hinblick auf das nunmehr zur dieser Frage ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, nicht zu folgen: „Die im vorliegenden Fall strittigen Auslegungsfragen ergeben sich aus der Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ in § 1 Abs. 4 AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2023, G 296/2022, mit Wirkung vom 1. April 2024. Diese Aufhebung hat dazu geführt, dass nun alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, dass die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt,

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG arbeitslosenversichert sind (vgl. Rn. 44 des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht also auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, wenn das daraus zustehende Entgelt zusammen mit dem Entgelt aus weiteren (geringfügigen oder vollversicherten) Beschäftigungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Das bedeutet aber nicht, dass dem formell unveränderten § 12 Abs. 1 iVm Abs. 6 lit. a AlVG nun ein anderer Inhalt beizumessen wäre. Weiterhin steht daher eine (sei es nicht beendete, sei es neu aufgenommene) bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht entgegen (vgl. auch den Hinweis auf § 12 Abs. 6 lit. a AlVG in Rn. 39 des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Es genügt somit, dass

§ 12Abs. 1 Z 1 Al

VG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und

§ 12Abs. 1 Z 2 Al

VG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also

§ 12Abs. 1 Z 3 i

Vm Abs. 6 lit. a AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende „neue oder weitere“ Beschäftigung ausgeübt wird; vgl. zum Zusammenhang zwischen § 12 Abs. 1 Z 3 und Abs. 6 lit. h AlVG VwGH 2.5.2012, 2009/08/0155). […]„Die im vorliegenden Fall strittigen Auslegungsfragen ergeben sich aus der Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ in Paragraph eins, Absatz 4, AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2023, G 296 aus 2022,, mit Wirkung vom 1. April 2024. Diese Aufhebung hat dazu geführt, dass nun alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, dass die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt,

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG arbeitslosenversichert sind vergleiche Rn. 44 des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht also auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, wenn das daraus zustehende Entgelt zusammen mit dem Entgelt aus weiteren (geringfügigen oder vollversicherten) Beschäftigungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Das bedeutet aber nicht, dass dem formell unveränderten Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG nun ein anderer Inhalt beizumessen wäre. Weiterhin steht daher eine (sei es nicht beendete, sei es neu aufgenommene) bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht entgegen vergleiche auch den Hinweis auf Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG in Rn. 39 des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Es genügt somit, dass

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende „neue oder weitere“ Beschäftigung ausgeübt wird; vergleiche zum Zusammenhang zwischen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 6, Litera h, AlVG VwGH 2.5.2012, 2009/08/0155). […] Was § 12 Abs. 3 lit. h AlVG betrifft, so ist diese Bestimmung schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf eine Konstellation wie die hier vorliegende anzuwenden. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber - also eine bestimmte vertragliche Gestaltung - kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden.Was Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG betrifft, so ist diese Bestimmung schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf eine Konstellation wie die hier vorliegende anzuwenden. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber - also eine bestimmte vertragliche Gestaltung - kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden. Das wird durch auch vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführte teleologische Überlegungen gestützt: Die genannte, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als lit.

  1. i)eingefügte Bestimmung sollte nämlich nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. GP 234
  2. f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. […]Das wird durch auch vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführte teleologische Überlegungen gestützt: Die genannte, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201, (damals als Litera i,) eingefügte Bestimmung sollte nämlich nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 234
  3. f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. […] Wird aber ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, dann ist die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen (vgl. auch VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138, wo der Verwaltungsgerichtshof mangels Missbrauchsmöglichkeit die Anwendung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auf selbständige Erwerbstätigkeiten ablehnte).“Wird aber ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, dann ist die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen vergleiche auch VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138, wo der Verwaltungsgerichtshof mangels Missbrauchsmöglichkeit die Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auf selbständige Erwerbstätigkeiten ablehnte).“ Die Nichtgewährung des beantragten Arbeitslosengeldes mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit h AlVG erweist sich daher vor dem Hintergrund des jüngst ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes als rechtswidrig.Die Nichtgewährung des beantragten Arbeitslosengeldes mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG erweist sich daher vor dem Hintergrund des jüngst ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes als rechtswidrig. Da die belangte Behörde die (teilweise) Antragsablehnung im bekämpften Bescheid auf § 12 Abs. 3 lit h AlVG stützte, ging sie auf das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. die Bemessungsgrundlagen folglich nicht mehr ein und können diese daher auch dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht konkret entnommen werden.Da die belangte Behörde die (teilweise) Antragsablehnung im bekämpften Bescheid auf Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG stützte, ging sie auf das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. die Bemessungsgrundlagen folglich nicht mehr ein und können diese daher auch dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht konkret entnommen werden. Das Verwaltungsgericht hätte sohin nicht nur Ergänzungen des im behördlichen Verfahren erhobenen Sachverhalts vorzunehmen, sondern sehr viel weitreichendere Erhebungen zu pflegen. Ausgehend von dieser Überlegung ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welches das Ermittlungsverfahren unter Beachtung des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, durchzuführen und sodann neuerlich in der Sache zu entscheiden hat.Das Verwaltungsgericht hätte sohin nicht nur Ergänzungen des im behördlichen Verfahren erhobenen Sachverhalts vorzunehmen, sondern sehr viel weitreichendere Erhebungen zu pflegen. Ausgehend von dieser Überlegung ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welches das Ermittlungsverfahren unter Beachtung des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, durchzuführen und sodann neuerlich in der Sache zu entscheiden hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil - wie im Erkenntnis angeführt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfrage in der Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurde und in der vorliegenden Entscheidung von dieser höchstrichterlichen Entscheidung auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil - wie im Erkenntnis angeführt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfrage in der Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurde und in der vorliegenden Entscheidung von dieser höchstrichterlichen Entscheidung auch nicht abgewichen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L523.2297162.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.