GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Linz zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Linz zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.06.2024 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.05.2024 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes
VG) mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.06.2024 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.05.2024 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes
Paragraphen 7 und 12 Absatz 3, Litera h, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der Firma „ XXXX “ im April 2024 aufgrund ihrer vollversicherten Beschäftigung bei der Firma „ XXXX “ der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege und Arbeitslosigkeit daher bis zur Beendigung der geringfügigen Beschäftigung nicht vorliege. Begründend wurde ausgeführt, dass die geringfügige Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der Firma „ römisch 40 “ im April 2024 aufgrund ihrer vollversicherten Beschäftigung bei der Firma „ römisch 40 “ der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege und Arbeitslosigkeit daher bis zur Beendigung der geringfügigen Beschäftigung nicht vorliege.
VG nicht als arbeitslos. Denn es liege Arbeitslosigkeit auch dann nicht vor, wenn bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung (hier: mit 01.05.2024) beim selben Dienstgeber zwischen einer vorhergehenden vollversicherten Beschäftigung (hier: bis 30.04.2024) und der neuen geringfügigen Beschäftigung kein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen sei. Die Beschwerdeführerin erfülle daher im Zeitraum vom 01.05.2024 bis 05.07.2024 die Anspruchsvoraussetzungen nicht, da sie aber mit Ablauf des 05.07.2024 das geringfügige Dienstverhältnis zur XXXX beendet habe, sei Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 3 lit. h AlVG ab dem 06.07.2024 gegeben. Nach ausführlicher Schilderung des Verfahrensganges und der Darlegung des Paragraph 12, AlVG aus Sicht der Behörde wurde begründend insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin erst nach Ablauf der Arbeitslosenversicherungspflicht nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Firma „ römisch 40 “ mit 30.04.2024 wieder der Teilversicherung, was als Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber angesehen werden könne, unterlegen sei. Die Beschwerdeführerin gelte daher während des an die Vollversicherung (unmittelbar) anschließenden geringfügigen Dienstverhältnisses ( römisch 40 ) ab 01.05.2024
Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht als arbeitslos. Denn es liege Arbeitslosigkeit auch dann nicht vor, wenn bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung (hier: mit 01.05.2024) beim selben Dienstgeber zwischen einer vorhergehenden vollversicherten Beschäftigung (hier: bis 30.04.2024) und der neuen geringfügigen Beschäftigung kein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen sei. Die Beschwerdeführerin erfülle daher im Zeitraum vom 01.05.2024 bis 05.07.2024 die Anspruchsvoraussetzungen nicht, da sie aber mit Ablauf des 05.07.2024 das geringfügige Dienstverhältnis zur römisch 40 beendet habe, sei Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG ab dem 06.07.2024 gegeben.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 Abs. 2. und 3 VwGVG lauten auszugsweise:
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. [...]
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. [...] , Zu A) 3.2. Maßgebliche Rechtsvorschriften im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG): Arbeitslosigkeit § 12.
VG nicht gegeben seien. Erst nach Ablauf der Arbeitslosenversicherungspflicht nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Firma XXXX mit 30.04.2024, wäre die Beschwerdeführerin wieder der Teilversicherung – was als Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber anzusehen sei (so ist es beim sonst geringfügigen Dienstverhältnis aufgrund einer parallel verlaufenden vollversicherungspflichtigen Beschäftigung aufgrund der Änderung der gesetzlichen Bestimmungen ab 01.04.2024 bis 30.04.2024 in Summe zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze gekommen) – unterlegen. Ein an die Vollversicherung (unmittelbar) anschließendes geringfügiges Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber schließe die Arbeitslosigkeit aus, wenn kein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen sei. Die Beschwerdeführerin habe daher während des an die Vollversicherung (unmittelbar) anschließenden geringfügigen Dienstverhältnisses ( XXXX ) ab 01.05.2024 nicht als arbeitslos
VG gegolten. Die belangte Behörde lehnte den Arbeitslosengeldanspruch der Beschwerdeführerin ab 01.05.2024 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass im Zeitraum 01.05.2024 bis 05.07.2024 die Anspruchsvoraussetzungen
Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht gegeben seien. Erst nach Ablauf der Arbeitslosenversicherungspflicht nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Firma römisch 40 mit 30.04.2024, wäre die Beschwerdeführerin wieder der Teilversicherung – was als Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber anzusehen sei (so ist es beim sonst geringfügigen Dienstverhältnis aufgrund einer parallel verlaufenden vollversicherungspflichtigen Beschäftigung aufgrund der Änderung der gesetzlichen Bestimmungen ab 01.04.2024 bis 30.04.2024 in Summe zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze gekommen) – unterlegen. Ein an die Vollversicherung (unmittelbar) anschließendes geringfügiges Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber schließe die Arbeitslosigkeit aus, wenn kein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen sei. Die Beschwerdeführerin habe daher während des an die Vollversicherung (unmittelbar) anschließenden geringfügigen Dienstverhältnisses ( römisch 40 ) ab 01.05.2024 nicht als arbeitslos
Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gegolten. Dieser Rechtsansicht ist im Hinblick auf das nunmehr zur dieser Frage ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, nicht zu folgen: „Die im vorliegenden Fall strittigen Auslegungsfragen ergeben sich aus der Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ in § 1 Abs. 4 AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2023, G 296/2022, mit Wirkung vom 1. April 2024. Diese Aufhebung hat dazu geführt, dass nun alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, dass die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt,
VG arbeitslosenversichert sind (vgl. Rn. 44 des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht also auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, wenn das daraus zustehende Entgelt zusammen mit dem Entgelt aus weiteren (geringfügigen oder vollversicherten) Beschäftigungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Das bedeutet aber nicht, dass dem formell unveränderten § 12 Abs. 1 iVm Abs. 6 lit. a AlVG nun ein anderer Inhalt beizumessen wäre. Weiterhin steht daher eine (sei es nicht beendete, sei es neu aufgenommene) bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht entgegen (vgl. auch den Hinweis auf § 12 Abs. 6 lit. a AlVG in Rn. 39 des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Es genügt somit, dass
VG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und
VG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also
Vm Abs. 6 lit. a AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende „neue oder weitere“ Beschäftigung ausgeübt wird; vgl. zum Zusammenhang zwischen § 12 Abs. 1 Z 3 und Abs. 6 lit. h AlVG VwGH 2.5.2012, 2009/08/0155). […]„Die im vorliegenden Fall strittigen Auslegungsfragen ergeben sich aus der Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ in Paragraph eins, Absatz 4, AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2023, G 296 aus 2022,, mit Wirkung vom 1. April 2024. Diese Aufhebung hat dazu geführt, dass nun alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, dass die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt,
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG arbeitslosenversichert sind vergleiche Rn. 44 des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht also auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, wenn das daraus zustehende Entgelt zusammen mit dem Entgelt aus weiteren (geringfügigen oder vollversicherten) Beschäftigungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Das bedeutet aber nicht, dass dem formell unveränderten Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG nun ein anderer Inhalt beizumessen wäre. Weiterhin steht daher eine (sei es nicht beendete, sei es neu aufgenommene) bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht entgegen vergleiche auch den Hinweis auf Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG in Rn. 39 des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Es genügt somit, dass
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende „neue oder weitere“ Beschäftigung ausgeübt wird; vergleiche zum Zusammenhang zwischen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 6, Litera h, AlVG VwGH 2.5.2012, 2009/08/0155). […] Was § 12 Abs. 3 lit. h AlVG betrifft, so ist diese Bestimmung schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf eine Konstellation wie die hier vorliegende anzuwenden. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber - also eine bestimmte vertragliche Gestaltung - kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden.Was Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG betrifft, so ist diese Bestimmung schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf eine Konstellation wie die hier vorliegende anzuwenden. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber - also eine bestimmte vertragliche Gestaltung - kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden. Das wird durch auch vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführte teleologische Überlegungen gestützt: Die genannte, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als lit.
GVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welches das Ermittlungsverfahren unter Beachtung des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, durchzuführen und sodann neuerlich in der Sache zu entscheiden hat.Das Verwaltungsgericht hätte sohin nicht nur Ergänzungen des im behördlichen Verfahren erhobenen Sachverhalts vorzunehmen, sondern sehr viel weitreichendere Erhebungen zu pflegen. Ausgehend von dieser Überlegung ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welches das Ermittlungsverfahren unter Beachtung des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, durchzuführen und sodann neuerlich in der Sache zu entscheiden hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil - wie im Erkenntnis angeführt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfrage in der Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurde und in der vorliegenden Entscheidung von dieser höchstrichterlichen Entscheidung auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil - wie im Erkenntnis angeführt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfrage in der Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurde und in der vorliegenden Entscheidung von dieser höchstrichterlichen Entscheidung auch nicht abgewichen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L523.2297162.1.00
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