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{'item': 'W108 2298535-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133Art. 130Art. 89§ 6§ 17§ 7§ 1§ 10§ 25§ 6c§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlW108 2298535-1 Spruch, W108 2298535-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.

  1. Am 03.03.2020 beantragten der Beschwerdeführer sowie die XXXX durch ihre damalige Rechtsvertretung beim Bezirksgericht XXXX zu TZ 1632/2020 die Einverleibung des Eigentumsrechtes in EZ XXXX auf B-LNR XXXX für den Beschwerdeführer. 1.
  2. Am 03.03.2020 beantragten der Beschwerdeführer sowie die römisch 40 durch ihre damalige Rechtsvertretung beim Bezirksgericht römisch 40 zu TZ 1632 aus 2020, die Einverleibung des Eigentumsrechtes in EZ römisch 40 auf B-LNR römisch 40 für den Beschwerdeführer. 1.
  3. Mit Beschluss des genannten Bezirksgerichts vom 06.03.2020 wurde der Antrag bewilligt und vollzogen. 1.
  4. Die Eingabengebühr nach Tarifpost (TP) 9 lit. a GGG in Höhe von EUR 44,00 wurde durch Gebühreneinzug und die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG für die Einverleibung des Eigentumsrechtes in Höhe von EUR 770,00 (Bemessungsgrundlage EUR 70.000,00) durch Selbstberechnung entrichtet. 1.
  5. Die Eingabengebühr nach Tarifpost (TP) 9 Litera a, GGG in Höhe von EUR 44,00 wurde durch Gebühreneinzug und die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG für die Einverleibung des Eigentumsrechtes in Höhe von EUR 770,00 (Bemessungsgrundlage EUR 70.000,00) durch Selbstberechnung entrichtet. 1.
  6. Mit Schriftsatz vom 28.02.2024 begehrte der Beschwerdeführer die Rückzahlung der entrichteten Gebühr für die Eintragung des Eigentumsrechtes in Höhe von EUR 770,00 zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der zugrundeliegende Gebührentatbestand des TP 9 lit. b Z 1 GGG verfassungswidrig sei. Das Rückzahlungsverfahren sei notwendig, um Rechtschutz beim Verfassungsgerichtshof zu erlangen und eine Aufhebung des präjudiziellen Gebührentatbestandes zu erwirken. 1.
  7. Mit Schriftsatz vom 28.02.2024 begehrte der Beschwerdeführer die Rückzahlung der entrichteten Gebühr für die Eintragung des Eigentumsrechtes in Höhe von EUR 770,00 zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der zugrundeliegende Gebührentatbestand des TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG verfassungswidrig sei. Das Rückzahlungsverfahren sei notwendig, um Rechtschutz beim Verfassungsgerichtshof zu erlangen und eine Aufhebung des präjudiziellen Gebührentatbestandes zu erwirken.
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde der Antrag auf Rückzahlung von EUR 770,00 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiederholung des Verfahrensganges bzw. Sachverhaltes (im Wesentlichen wie unter Punkt 1.
  9. – 1.
  10. beschrieben) und Darlegung der (sich insbesondere aus TP 9 lit. b Z 1 GGG, § 2 Z 4 GGG, § 25 Abs. 1 GGG, § 26 Abs. 1 und Abs. 2 GGG ergebenden) Rechtslage sowie von Entscheidungen zur Verfassungskonformität der Regelungen und zum Äquivalenzprinzip aus, dass ausgehend vom Kaufpreis laut Kaufvertrag vom 18.12.2019 in der Höhe von EUR 70.000,00 die Eintragungsgebühr für das Eigentumsrecht EUR 770,00 betrage. Ob die Bestimmung der TP 9 lit. b Z 1 GGG verfassungswidrig sei, könne nicht von der Verwaltungsbehörde, sondern nur vom Verfassungsgerichtshof nach Anrufung durch die Partei selbst oder ein Gericht entschieden werden. Der Behörde sei es weder gestattet, die Anwendung des Gesetzes wegen einer von ihr angenommenen Verfassungswidrigkeit zu verweigern, noch selbst den Verfassungsgerichtshof anzurufen.Begründend führte die belangte Behörde nach Wiederholung des Verfahrensganges bzw. Sachverhaltes (im Wesentlichen wie unter Punkt 1.
  11. – 1.
  12. beschrieben) und Darlegung der (sich insbesondere aus TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG, Paragraph 2, Ziffer 4, GGG, Paragraph 25, Absatz eins, GGG, Paragraph 26, Absatz eins und Absatz 2, GGG ergebenden) Rechtslage sowie von Entscheidungen zur Verfassungskonformität der Regelungen und zum Äquivalenzprinzip aus, dass ausgehend vom Kaufpreis laut Kaufvertrag vom 18.12.2019 in der Höhe von EUR 70.000,00 die Eintragungsgebühr für das Eigentumsrecht EUR 770,00 betrage. Ob die Bestimmung der TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG verfassungswidrig sei, könne nicht von der Verwaltungsbehörde, sondern nur vom Verfassungsgerichtshof nach Anrufung durch die Partei selbst oder ein Gericht entschieden werden. Der Behörde sei es weder gestattet, die Anwendung des Gesetzes wegen einer von ihr angenommenen Verfassungswidrigkeit zu verweigern, noch selbst den Verfassungsgerichtshof anzurufen.
  13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher er die Stattgabe der Beschwerde und Abänderung des angefochtenen Bescheides dahin, dass dem Rückzahlungsantrag zur Gänze stattgegeben werde, beantragte sowie anregte, das Bundeverwaltungsgericht möge in Entsprechung seiner Anfechtungsverpflichtung

Art. 89Abs 2 B-VG einen Antrag auf Aufhebung der präjudiziellen TP 9 lit.

b Z 1 GGG beim Verfassungsgerichtshof stellen.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher er die Stattgabe der Beschwerde und Abänderung des angefochtenen Bescheides dahin, dass dem Rückzahlungsantrag zur Gänze stattgegeben werde, beantragte sowie anregte, das Bundeverwaltungsgericht möge in Entsprechung seiner Anfechtungsverpflichtung

Artikel 89

, Absatz 2, B-VG einen Antrag auf Aufhebung der präjudiziellen TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG beim Verfassungsgerichtshof stellen. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass der Gebührentatbestand des TP 9 lit. b Z 1 GGG verfassungswidrig sei, da die Höhe der Grundbucheintragungsgebühr bei Weitem die Kosten der zugrundeliegenden Amtshandlung übersteige und daher ganz generell exzessiv sei, womit das Äquivalenzprinzip verletzt sei. Die Einnahmen der Grundbucheintragungsgebühr würden zweckwidrig andere Bereiche des Justizsystems querfinanzieren, was das Prinzip der Kostenwahrheit und der Verwaltungsökonomie verletze. Die linear unbegrenzt steigende Bemessungsgrundlage sei – insbesondere vor dem Hintergrund der pauschalierten Firmenbucheintragungsgebühr – sachlich nicht gerechtfertigt. Die Eintragungsgebühr sei daher gleichheitswidrig und verstieße gegen die Grundrechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf ein faires Verfahren/Zugang zum Gericht. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass der Gebührentatbestand des TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG verfassungswidrig sei, da die Höhe der Grundbucheintragungsgebühr bei Weitem die Kosten der zugrundeliegenden Amtshandlung übersteige und daher ganz generell exzessiv sei, womit das Äquivalenzprinzip verletzt sei. Die Einnahmen der Grundbucheintragungsgebühr würden zweckwidrig andere Bereiche des Justizsystems querfinanzieren, was das Prinzip der Kostenwahrheit und der Verwaltungsökonomie verletze. Die linear unbegrenzt steigende Bemessungsgrundlage sei – insbesondere vor dem Hintergrund der pauschalierten Firmenbucheintragungsgebühr – sachlich nicht gerechtfertigt. Die Eintragungsgebühr sei daher gleichheitswidrig und verstieße gegen die Grundrechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf ein faires Verfahren/Zugang zum Gericht.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten der Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht entgegen. Es wurde kein konkretes (neues) sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf welche durch den Beschwerdeführer auch ausdrücklich verzichtet wurde, bedarf es daher nicht.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1. Zur Rechtslage:

§ 1Abs.

1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z 4 GGG zufolge hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (§ 26a Abs. 3) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird. Dies wurde durch §§ 10a ff GGV auch festgesetzt.

§ 10Abs.

1 GGV ist die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 im Fall der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987 im Verein mit der GrESt-SBV) bei dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer zu entrichten.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird Paragraph 2, Ziffer 4, GGG zufolge hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (Paragraph 26 a, Absatz 3,) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird. Dies wurde durch Paragraphen 10 a, ff GGV auch festgesetzt.

Paragraph 10, Absatz eins, GGV ist die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, im Fall der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987 im Verein mit der GrESt-SBV) bei dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer zu entrichten.

TP 9 lit. b Z 1 GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts 1,1 vH vom Wert des Rechtes. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre (§ 26 Abs. 1 GGG). Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist dies bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (§ 26 Abs. 3 GGG).

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts 1,1 vH vom Wert des Rechtes. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre (Paragraph 26, Absatz eins, GGG). Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist dies bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (Paragraph 26, Absatz 3, GGG).

§ 25Abs.

1 lit. a GGG ist für die Eintragungsgebühr derjenige zahlungspflichtig, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt.

Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG ist für die Eintragungsgebühr derjenige zahlungspflichtig, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt.

§ 6c

Z 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht.

Paragraph 6 c, Ziffer eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht. Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6 GEG) mit Bescheid abzuweisen (§ 6c Abs. 2 GEG).Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6, GEG) mit Bescheid abzuweisen (Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG). 3.3.

  1. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.2.
  2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die von ihm entrichtete Eintragungsgebühr für das Eigentumsrecht in Höhe von EUR 770,00 an ihn zurückzuerstatten sei, weil der Gebührentatbestand des TP 9 lit. b Z 1 GGG verfassungswidrig sei.3.3.2.
  3. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die von ihm entrichtete Eintragungsgebühr für das Eigentumsrecht in Höhe von EUR 770,00 an ihn zurückzuerstatten sei, weil der Gebührentatbestand des TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG verfassungswidrig sei. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der gegenständlichen Beschwerde jedoch nicht veranlasst, einen Antrag auf Aufhebung der das Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen: 3.3.2.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren und gegen deren am Wert des Streitgegenstands orientierten Höhe – ausgehend von den bei Dokalik, Gerichtsgebühren¹³ bei § 1 GGG und bei TP 1 GGG I.E
  5. ff angeführten Entscheidungen – nicht und hegt auch keine Bedenken iSd Art. 89 Abs. 2 B-VG in Bezug auf die anzuwenden einfachgesetzlichen Vorschriften (namentlich der TP 9 lit. b Z 1 GGG).3.3.2.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren und gegen deren am Wert des Streitgegenstands orientierten Höhe – ausgehend von den bei Dokalik, Gerichtsgebühren¹³ bei Paragraph eins, GGG und bei TP 1 GGG römisch eins.E
  7. ff angeführten Entscheidungen – nicht und hegt auch keine Bedenken iSd Artikel 89, Absatz 2, B-VG in Bezug auf die anzuwenden einfachgesetzlichen Vorschriften (namentlich der TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG). Denn vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurde die Einrichtung eines Systems, das Gerichtsgebühren für geldwerte Klagen an den Streitwert knüpft, nicht beanstandet. Die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren widerspricht dem Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht (vgl. EGMR 19.06.2001, 28249/95 Kreuz gegen Polen), zumal das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt und Möglichkeiten der Gebührenbefreiung (z.B. durch Verfahrenshilfe) bestehen (vgl. EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich). Eine exzessive Höhe der Gebühr liegt hier nicht vor.Denn vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurde die Einrichtung eines Systems, das Gerichtsgebühren für geldwerte Klagen an den Streitwert knüpft, nicht beanstandet. Die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren widerspricht dem Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht vergleiche EGMR 19.06.2001, 28249/95 Kreuz gegen Polen), zumal das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt und Möglichkeiten der Gebührenbefreiung (z.B. durch Verfahrenshilfe) bestehen vergleiche EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich). Eine exzessive Höhe der Gebühr liegt hier nicht vor. Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 19.943/2014 unter Bezugnahme auf die oben angeführte Entscheidung des EGMR vom 19.06.2001 dargelegt hat, sind Gerichtsgebühren mit Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht schlechthin unvereinbar. Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 19.943 aus 2014, unter Bezugnahme auf die oben angeführte Entscheidung des EGMR vom 19.06.2001 dargelegt hat, sind Gerichtsgebühren mit Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht schlechthin unvereinbar. In seiner Entscheidung vom 01.03.2007, B 301/06 (VfSlg. 18.070/2007), erachtete der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf das dortige Vorbringen, wirtschaftliche Gründe stünden einer Prozessführung entgegen, das Institut der Verfahrenshilfe iSd §§ 63 ff ZPO, das eine Befreiung von der Entrichtung von Gerichtsgebühren ermöglicht (§ 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO), für ausreichend, um Zugang zu einem Gericht iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK zu gewährleisten. Hinzu komme, dass

§ 9Abs.

1 und 2 GEG eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. In seiner Entscheidung vom 01.03.2007, B 301/06 (VfSlg. 18.070 aus 2007,), erachtete der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf das dortige Vorbringen, wirtschaftliche Gründe stünden einer Prozessführung entgegen, das Institut der Verfahrenshilfe iSd Paragraphen 63, ff ZPO, das eine Befreiung von der Entrichtung von Gerichtsgebühren ermöglicht (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO), für ausreichend, um Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK zu gewährleisten. Hinzu komme, dass

Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Aus der Entscheidung VfSlg. 18.070/2007 des Verfassungsgerichtshofes lässt sich keine bestimmte Höhe für Gebühren ableiten, ab der diese als exzessiv zu qualifizieren wären. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, sei nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iS des Art. 6 Abs. 1 EMRK vereitle. Aus der Entscheidung VfSlg. 18.070 aus 2007, des Verfassungsgerichtshofes lässt sich keine bestimmte Höhe für Gebühren ableiten, ab der diese als exzessiv zu qualifizieren wären. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, sei nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iS des Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereitle. Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben sich mit der Frage der Sachlichkeit des Gerichtsgebührensystems nach dem GGG bereits befasst. Der Verfassungsgerichtshof hat seine Judikatur, wonach eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich ist, etwa in seiner Entscheidung vom 18.06.2018, E 421/2018, bekräftigt: Gerichtsgebühren sind – wie Gebühren nach dem Gebührengesetz – nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt. Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben sich mit der Frage der Sachlichkeit des Gerichtsgebührensystems nach dem GGG bereits befasst. Der Verfassungsgerichtshof hat seine Judikatur, wonach eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich ist, etwa in seiner Entscheidung vom 18.06.2018, E 421 aus 2018,, bekräftigt: Gerichtsgebühren sind – wie Gebühren nach dem Gebührengesetz – nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist (vgl. VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; VwGH 30.04.2003, 2000/16/0086). Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist vergleiche VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; VwGH 30.04.2003, 2000/16/0086). Überdies liegt es im Wesen einer Pauschalierung, wie sie bei der gesetzlichen Regelung der Pauschalgebühr nach TP 9 GGG vorgenommen wird, dass sie nicht jedem Einzelfall in seiner Maßgeblichkeit für den Abgabenschuldner einerseits, aber auch für den Abgabengläubiger andererseits gerecht werden kann. Dies führt aber nicht dazu, dass die Regelung als solche als nicht sachgerecht zu betrachten ist (vgl. VwGH 04.11.1994, 94/16/0231). Überdies liegt es im Wesen einer Pauschalierung, wie sie bei der gesetzlichen Regelung der Pauschalgebühr nach TP 9 GGG vorgenommen wird, dass sie nicht jedem Einzelfall in seiner Maßgeblichkeit für den Abgabenschuldner einerseits, aber auch für den Abgabengläubiger andererseits gerecht werden kann. Dies führt aber nicht dazu, dass die Regelung als solche als nicht sachgerecht zu betrachten ist vergleiche VwGH 04.11.1994, 94/16/0231). 3.3.2.3. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese in der dargestellten Judikatur herausgearbeiteten Prinzipien nicht auch für (wie hier vorliegend) Gerichtsgebühren in Grundbuchssachen (konkret

TP 9 lit. b Z 1 GGG) gelten sollten. So hat der Verfassungsgerichtshof auch schon erkannt, dass die Regelung der TP 9 lit. b GGG vor dem Hintergrund seiner ständigen Rechtsprechung zur sachlichen Rechtfertigung des Systems der Gerichtsgebühren und zur begrenzten Anwendbarkeit des Äquivalenzprinzips keine verfassungsrechtlichen Bedenken begründet (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren¹³ E

  1. zu TP 9 unter Hinweis auf VfGH 15.12.1999, B 1890/99). Auch vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 EMRK (s. etwa EGMR 28.02.2023, 14166/19, Stoenescu, und VfGH 03.10.2024, G 3504/2023) ergibt sich keine Änderung dieser Beurteilung, und zwar weder für den konkreten Einzelfall noch bezüglich des generellen Systems. 3.3.2.
  2. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese in der dargestellten Judikatur herausgearbeiteten Prinzipien nicht auch für (wie hier vorliegend) Gerichtsgebühren in Grundbuchssachen (konkret

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG) gelten sollten. So hat der Verfassungsgerichtshof auch schon erkannt, dass die Regelung der TP 9 Litera b, GGG vor dem Hintergrund seiner ständigen Rechtsprechung zur sachlichen Rechtfertigung des Systems der Gerichtsgebühren und zur begrenzten Anwendbarkeit des Äquivalenzprinzips keine verfassungsrechtlichen Bedenken begründet vergleiche Dokalik, Gerichtsgebühren¹³ E

  1. zu TP 9 unter Hinweis auf VfGH 15.12.1999, B 1890/99). Auch vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung zu Artikel 6, Absatz eins, EMRK (s. etwa EGMR 28.02.2023, 14166/19, Stoenescu, und VfGH 03.10.2024, G 3504 aus 2023,) ergibt sich keine Änderung dieser Beurteilung, und zwar weder für den konkreten Einzelfall noch bezüglich des generellen Systems. Angesichts dieser Rechtsprechung ist aber die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand bei der Bemessung der zu zahlenden Gerichtsgebühren zwingend zu berücksichtigen sei, in dieser Form nicht zutreffend. Vielmehr darf der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und steht es ihm frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen, wobei das System in sich konsistent ausgestaltet sein muss (vgl. VfSlg 19.943/2014; vgl. dazu auch VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086). Angesichts dieser Rechtsprechung ist aber die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand bei der Bemessung der zu zahlenden Gerichtsgebühren zwingend zu berücksichtigen sei, in dieser Form nicht zutreffend. Vielmehr darf der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und steht es ihm frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen, wobei das System in sich konsistent ausgestaltet sein muss vergleiche VfSlg 19.943 aus 2014,; vergleiche dazu auch VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086). Eine ähnliche Sichtweise ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl. VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Dies ist weder unsachlich noch gleichheitswidrig (vgl. VwGH 03.09.1987, 86/16/0050; 16.11.2004, 2004/16/0125, 0126; siehe auch VfGH 29.11.2007, B 1883/07).Eine ähnliche Sichtweise ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten vergleiche VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Dies ist weder unsachlich noch gleichheitswidrig vergleiche VwGH 03.09.1987, 86/16/0050; 16.11.2004, 2004/16/0125, 0126; siehe auch VfGH 29.11.2007, B 1883/07). Schließlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der verfahrensgegenständliche Gebührentatbestand dem Sachlichkeitsgebot widerspreche, weil die Überschüsse aus Gerichtsgebühren, darunter insbesondere Grundbucheintragungsgebühren, zur Quersubventionierung des Justizsystems und sogar des Strafvollzugs verwendet werden würden, nicht geeignet, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Systems der Gerichtsgebühren hervorzurufen (vgl. etwa VfGH 08.06.2017, E 295/2017 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung des BVwG 21.12.2016, W208 2104776-1/6E).Schließlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der verfahrensgegenständliche Gebührentatbestand dem Sachlichkeitsgebot widerspreche, weil die Überschüsse aus Gerichtsgebühren, darunter insbesondere Grundbucheintragungsgebühren, zur Quersubventionierung des Justizsystems und sogar des Strafvollzugs verwendet werden würden, nicht geeignet, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Systems der Gerichtsgebühren hervorzurufen vergleiche etwa VfGH 08.06.2017, E 295 aus 2017, [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung des BVwG 21.12.2016, W208 2104776-1/6E). 3.3.2.
  2. Der Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers stützt sich ausschließlich auf die behauptete Verfassungswidrigkeit von TP 9 lit. b Z 1 GGG, die wie dargelegt, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aber nicht vorliegt. Es sind aber auch sonst keine Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen:3.3.2.
  3. Der Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers stützt sich ausschließlich auf die behauptete Verfassungswidrigkeit von TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG, die wie dargelegt, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aber nicht vorliegt. Es sind aber auch sonst keine Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen: Ausgehend vom Kaufpreis laut Kaufvertrag vom 18.12.2019 in der Höhe von EUR 70.000,00 beträgt die Eintragungsgebühr für das Eigentumsrecht

TP 9 lit. b Z 1 GGG im vorliegenden Fall – wie von der belangten Behörde richtig festgestellt – EUR 770,00. Ausgehend vom Kaufpreis laut Kaufvertrag vom 18.12.2019 in der Höhe von EUR 70.000,00 beträgt die Eintragungsgebühr für das Eigentumsrecht

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG im vorliegenden Fall – wie von der belangten Behörde richtig festgestellt – EUR 770,00. Für die Rückzahlung von Gebühren

§ 6c

GEG ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Nach dem Gesagten schuldet der Beschwerdeführer jedenfalls keinen geringeren als den entrichteten Betrag, womit sich sein Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist. Für die Rückzahlung von Gebühren

Paragraph 6 c, GEG ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Nach dem Gesagten schuldet der Beschwerdeführer jedenfalls keinen geringeren als den entrichteten Betrag, womit sich sein Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist. 3.

  1. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.3.
  2. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.
  3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:W108.2298535.1.00

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