GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
TP 9 lit. b Z 1 GGG für jeden Antragsteller aufgrund einer Bemessungsgrundlage von EUR 530.000,00 in der Höhe von je EUR 5.830,00 errechne und die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 4 GGG zur Erwirkung eines Pfandrechtes – in der Höhe von hier EUR 562.000,00 – EUR 6.744,00 betrage. Da im gegenständlichen Fall die Eintragung des Eigentums- bzw. Pfandrechtes im Grundbuch antragsgemäß vollzogen und die Eintragungsgebühren fällig geworden seien, seien die Rückzahlungsanträge abzuweisen. Zu den vorgebrachten verfassungsrechtlichen Argumenten werde auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Höchstgerichte verwiesen. Die Auffassung, der dem Gericht verursachte Arbeitsaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, sei unrichtig. Vielmehr stellten die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlung nicht erforderlich sei. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiederholung des Verfahrensganges bzw. Sachverhaltes (im Wesentlichen wie unter Punkt 1.1. – 1.5. beschrieben) und Darlegung der (sich insbesondere aus TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG, TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG, Paragraph eins, GGG, Paragraph 2, Ziffer 4, GGG, Paragraph 25, Absatz eins, GGG, Paragraph 26, GGG und Paragraph 6 c, GEG ergebenden) Rechtslage sowie dazu ergangener Entscheidungen aus, dass sich die Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG für jeden Antragsteller aufgrund einer Bemessungsgrundlage von EUR 530.000,00 in der Höhe von je EUR 5.830,00 errechne und die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG zur Erwirkung eines Pfandrechtes – in der Höhe von hier EUR 562.000,00 – EUR 6.744,00 betrage. Da im gegenständlichen Fall die Eintragung des Eigentums- bzw. Pfandrechtes im Grundbuch antragsgemäß vollzogen und die Eintragungsgebühren fällig geworden seien, seien die Rückzahlungsanträge abzuweisen. Zu den vorgebrachten verfassungsrechtlichen Argumenten werde auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Höchstgerichte verwiesen. Die Auffassung, der dem Gericht verursachte Arbeitsaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, sei unrichtig. Vielmehr stellten die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlung nicht erforderlich sei. 3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG, in welcher sie die Stattgabe der Beschwerde und Abänderung des angefochtenen Bescheides dahin, dass beiden Rückzahlungsanträgen zur Gänze stattgegeben werde, beantragten sowie anregten, das Bundeverwaltungsgericht möge in Entsprechung seiner Anfechtungsverpflichtung
b Z 1 GGG sowie TP 9 lit. b Z 4 GGG beim Verfassungsgerichtshof stellen.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher sie die Stattgabe der Beschwerde und Abänderung des angefochtenen Bescheides dahin, dass beiden Rückzahlungsanträgen zur Gänze stattgegeben werde, beantragten sowie anregten, das Bundeverwaltungsgericht möge in Entsprechung seiner Anfechtungsverpflichtung
, Absatz 2, B-VG einen Antrag auf Aufhebung der präjudiziellen TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG sowie TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG beim Verfassungsgerichtshof stellen. Die Beschwerdeführer brachten zusammengefasst vor, dass die Gebührentatbestände der TP 9 lit. b Z 1 GGG sowie TP 9 lit. b Z 4 GGG verfassungswidrig seien, da die Höhe der Grundbucheintragungsgebühren bei Weitem die Kosten der zugrundeliegenden Amtshandlung übersteige und daher ganz generell exzessiv sei, womit das Äquivalenzprinzip verletzt sei. Die Einnahmen der Grundbucheintragungsgebühren würden zweckwidrig andere Bereiche des Justizsystems querfinanzieren, was das Prinzip der Kostenwahrheit und der Verwaltungsökonomie verletze. Die linear unbegrenzt steigende Bemessungsgrundlage sei – insbesondere vor dem Hintergrund der pauschalierten Firmenbucheintragungsgebühr – sachlich nicht gerechtfertigt. Die Eintragungsgebühren seien daher gleichheitswidrig und verstießen gegen die Grundrechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf ein faires Verfahren/Zugang zum Gericht. Die Beschwerdeführer brachten zusammengefasst vor, dass die Gebührentatbestände der TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG sowie TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG verfassungswidrig seien, da die Höhe der Grundbucheintragungsgebühren bei Weitem die Kosten der zugrundeliegenden Amtshandlung übersteige und daher ganz generell exzessiv sei, womit das Äquivalenzprinzip verletzt sei. Die Einnahmen der Grundbucheintragungsgebühren würden zweckwidrig andere Bereiche des Justizsystems querfinanzieren, was das Prinzip der Kostenwahrheit und der Verwaltungsökonomie verletze. Die linear unbegrenzt steigende Bemessungsgrundlage sei – insbesondere vor dem Hintergrund der pauschalierten Firmenbucheintragungsgebühr – sachlich nicht gerechtfertigt. Die Eintragungsgebühren seien daher gleichheitswidrig und verstießen gegen die Grundrechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf ein faires Verfahren/Zugang zum Gericht.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1. Zur Rechtslage:
1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z 4 GGG zufolge hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (§ 26a Abs. 3) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b Z 1 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird. Dies wurde durch §§ 10a ff GGV auch festgesetzt.
1 GGV ist die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 im Fall der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987 im Verein mit der GrESt-SBV) bei dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer zu entrichten.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird Paragraph 2, Ziffer 4, GGG zufolge hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) kann der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Verordnung (Paragraph 26 a, Absatz 3,) festsetzen, dass auch der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet wird. Dies wurde durch Paragraphen 10 a, ff GGV auch festgesetzt.
Paragraph 10, Absatz eins, GGV ist die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, im Fall der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987 im Verein mit der GrESt-SBV) bei dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer zu entrichten.
TP 9 lit. b Z 1 GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts 1,1 vH vom Wert des Rechtes. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre (§ 26 Abs. 1 GGG). Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist dies bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (§ 26 Abs. 3 GGG).
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts 1,1 vH vom Wert des Rechtes. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre (Paragraph 26, Absatz eins, GGG). Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist dies bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (Paragraph 26, Absatz 3, GGG).
TP 9 lit. b Z 4 GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes, mit Ausnahme der nachträglichen Eintragung des Pfandrechtes in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung, 1,2% vom Wert des Rechtes.
TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes, mit Ausnahme der nachträglichen Eintragung des Pfandrechtes in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung, 1,2% vom Wert des Rechtes.
1 lit. a GGG ist für die Eintragungsgebühr derjenige zahlungspflichtig, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt.
Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG ist für die Eintragungsgebühr derjenige zahlungspflichtig, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt.
Z 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht.
Paragraph 6 c, Ziffer eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht. Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6 GEG) mit Bescheid abzuweisen (§ 6c Abs. 2 GEG).Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6, GEG) mit Bescheid abzuweisen (Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG). 3.3.
1 und 2 GEG eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. In seiner Entscheidung vom 01.03.2007, B 301/06 (VfSlg. 18.070 aus 2007,), erachtete der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf das dortige Vorbringen, wirtschaftliche Gründe stünden einer Prozessführung entgegen, das Institut der Verfahrenshilfe iSd Paragraphen 63, ff ZPO, das eine Befreiung von der Entrichtung von Gerichtsgebühren ermöglicht (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO), für ausreichend, um Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK zu gewährleisten. Hinzu komme, dass
Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Aus der Entscheidung VfSlg. 18.070/2007 des Verfassungsgerichtshofes lässt sich keine bestimmte Höhe für Gebühren ableiten, ab der diese als exzessiv zu qualifizieren wären. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, sei nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iS des Art. 6 Abs. 1 EMRK vereitle. Aus der Entscheidung VfSlg. 18.070 aus 2007, des Verfassungsgerichtshofes lässt sich keine bestimmte Höhe für Gebühren ableiten, ab der diese als exzessiv zu qualifizieren wären. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, sei nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iS des Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereitle. Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben sich mit der Frage der Sachlichkeit des Gerichtsgebührensystems nach dem GGG bereits befasst. Der Verfassungsgerichtshof hat seine Judikatur, wonach eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich ist, etwa in seiner Entscheidung vom 18.06.2018, E 421/2018, bekräftigt: Gerichtsgebühren sind – wie Gebühren nach dem Gebührengesetz – nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt. Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben sich mit der Frage der Sachlichkeit des Gerichtsgebührensystems nach dem GGG bereits befasst. Der Verfassungsgerichtshof hat seine Judikatur, wonach eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich ist, etwa in seiner Entscheidung vom 18.06.2018, E 421 aus 2018,, bekräftigt: Gerichtsgebühren sind – wie Gebühren nach dem Gebührengesetz – nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist (vgl. VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; VwGH 30.04.2003, 2000/16/0086). Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist vergleiche VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; VwGH 30.04.2003, 2000/16/0086). Überdies liegt es im Wesen einer Pauschalierung, wie sie bei der gesetzlichen Regelung der Pauschalgebühr nach TP 9 GGG vorgenommen wird, dass sie nicht jedem Einzelfall in seiner Maßgeblichkeit für den Abgabenschuldner einerseits, aber auch für den Abgabengläubiger andererseits gerecht werden kann. Dies führt aber nicht dazu, dass die Regelung als solche als nicht sachgerecht zu betrachten ist (vgl. VwGH 04.11.1994, 94/16/0231). Überdies liegt es im Wesen einer Pauschalierung, wie sie bei der gesetzlichen Regelung der Pauschalgebühr nach TP 9 GGG vorgenommen wird, dass sie nicht jedem Einzelfall in seiner Maßgeblichkeit für den Abgabenschuldner einerseits, aber auch für den Abgabengläubiger andererseits gerecht werden kann. Dies führt aber nicht dazu, dass die Regelung als solche als nicht sachgerecht zu betrachten ist vergleiche VwGH 04.11.1994, 94/16/0231). 3.3.2.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, weshalb diese in der dargestellten Judikatur herausgearbeiteten Prinzipien nicht auch für (wie hier vorliegend) Gerichtsgebühren in Grundbuchssachen (konkret
TP 9 lit. b Z 1 GGG und TP 9 lit. b Z 4 GGG) gelten sollten. So hat der Verfassungsgerichtshof auch schon erkannt, dass die Regelung der TP 9 lit. b GGG vor dem Hintergrund seiner ständigen Rechtsprechung zur sachlichen Rechtfertigung des Systems der Gerichtsgebühren und zur begrenzten Anwendbarkeit des Äquivalenzprinzips keine verfassungsrechtlichen Bedenken begründet (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren¹³ E
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG und TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG) gelten sollten. So hat der Verfassungsgerichtshof auch schon erkannt, dass die Regelung der TP 9 Litera b, GGG vor dem Hintergrund seiner ständigen Rechtsprechung zur sachlichen Rechtfertigung des Systems der Gerichtsgebühren und zur begrenzten Anwendbarkeit des Äquivalenzprinzips keine verfassungsrechtlichen Bedenken begründet vergleiche Dokalik, Gerichtsgebühren¹³ E
TP 9 lit. b Z 1 GGG im vorliegenden Fall – wie von der belangten Behörde richtig festgestellt – jeweils EUR 5.830,00 (gesamt für beide Antragsteller/Beschwerdeführer sohin EUR 11.660,00) sowie für das Pfandrecht
TP 9 lit. b Z 4 GGG (ausgehend vom Wert des Pfandrechts in Höhe von EUR 562.000,00) EUR 6.744,00. Ausgehend vom halben Kaufpreis laut Kaufvertrag vom 11.01.2024 in der Höhe von EUR 530.000,00 beträgt die Eintragungsgebühr für das Eigentumsrecht
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG im vorliegenden Fall – wie von der belangten Behörde richtig festgestellt – jeweils EUR 5.830,00 (gesamt für beide Antragsteller/Beschwerdeführer sohin EUR 11.660,00) sowie für das Pfandrecht
TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG (ausgehend vom Wert des Pfandrechts in Höhe von EUR 562.000,00) EUR 6.744,00. Für die Rückzahlung von Gebühren
GEG ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Nach dem Gesagten schulden die Beschwerdeführer jedenfalls keinen geringeren als den entrichteten Betrag, womit sich die Rückzahlungsansprüche als nicht berechtigt erweisen. Für die Rückzahlung von Gebühren
Paragraph 6 c, GEG ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Nach dem Gesagten schulden die Beschwerdeführer jedenfalls keinen geringeren als den entrichteten Betrag, womit sich die Rückzahlungsansprüche als nicht berechtigt erweisen. 3.
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen ist es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen ist es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2025:W108.2300291.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.