← Österreich

{'item': 'W121 2275379-1'}

Obsah (11)Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 28§ 31§ 29§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlW121 2275379-1 Spruch, W121 2275379-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. VII Abs. 2 Z 7 Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) geleistet.Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 Nachtschwerarbeit

Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) geleistet. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am XXXX die Ausfertigung eines rechtsmittelfähigen Bescheides über das Vorliegen von Nachtschwerarbeit

Art. VII Abs. 2 Z 7 Nachtschwerarbeitsgesetz (NschG). Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass bei ihm aufgrund seiner Tätigkeit am Bildschirm Nachtschwerarbeit

dem Nachtschwerarbeitsgesetz vorliegen müsse.Der Beschwerdeführer beantragte am römisch 40 die Ausfertigung eines rechtsmittelfähigen Bescheides über das Vorliegen von Nachtschwerarbeit

Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, Nachtschwerarbeitsgesetz (NschG). Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass bei ihm aufgrund seiner Tätigkeit am Bildschirm Nachtschwerarbeit

dem Nachtschwerarbeitsgesetz vorliegen müsse. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK, belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung von Nachtschwerarbeit

Art. VII Abs. 2 Z 7 für seine Tätigkeit bei der XXXX für den Zeitraum vom XXXX als unbegründet ab. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im entscheidungsrelevanten Zeitraum Nachtschwerarbeit

Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG geleistet habe. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK, belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung von Nachtschwerarbeit

Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, für seine Tätigkeit bei der römisch 40 für den Zeitraum vom römisch 40 als unbegründet ab. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im entscheidungsrelevanten Zeitraum Nachtschwerarbeit

Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NSchG geleistet habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX als Arbeiter sowie vom XXXX als Angestellter bei der XXXX beschäftigt gewesen sei. Vom XXXX habe er seinen Dienst in XXXX verrichtet, anschließend sei er in der XXXX gewesen. Die Dienstzeit der Mitarbeiter am Standort XXXX habe sich nach einem Dreischichtsystem verteilt. Dieses Dreischichtsystem bestehe aus einer Frühschicht von XXXX Uhr bis XXXX Uhr, einer Spätschicht von XXXX Uhr bis XXXX Uhr sowie einer Nachtschicht von XXXX Uhr bis XXXX Uhr.

den Dienstplänen seien erst nach zwei Frühschichten, zwei Spätschichten und zwei Nachtschichten zwei freie Tage zu gewähren gewesen. Demzufolge habe der Beschwerdeführer stets mehr als sechs Nachtschichten im Monat verrichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer vom römisch 40 bis römisch 40 als Arbeiter sowie vom römisch 40 als Angestellter bei der römisch 40 beschäftigt gewesen sei. Vom römisch 40 habe er seinen Dienst in römisch 40 verrichtet, anschließend sei er in der römisch 40 gewesen. Die Dienstzeit der Mitarbeiter am Standort römisch 40 habe sich nach einem Dreischichtsystem verteilt. Dieses Dreischichtsystem bestehe aus einer Frühschicht von römisch 40 Uhr bis römisch 40 Uhr, einer Spätschicht von römisch 40 Uhr bis römisch 40 Uhr sowie einer Nachtschicht von römisch 40 Uhr bis römisch 40 Uhr.

den Dienstplänen seien erst nach zwei Frühschichten, zwei Spätschichten und zwei Nachtschichten zwei freie Tage zu gewähren gewesen. Demzufolge habe der Beschwerdeführer stets mehr als sechs Nachtschichten im Monat verrichtet. Da jedoch die XXXX nicht mehr aktiv gewesen sei, könne nicht festgestellt werden, ob die verfahrensrelevante XXXX mit Bildschirmarbeitsplätzen ausgestattet gewesen sei, noch festgestellt werden, wie viel Zeit die Arbeit mit diesen Bildschirmgeräten allenfalls in Anspruch genommen habe. Auch für die XXXX könne nicht festgestellt werden, wie viel Zeit die dortigen Dienstnehmer für die Bedienung der Bildschirmgeräte aufgewendet hätten. Die belangte Behörde verwies im Zuge dessen auf die Sachverständigengutachten der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Gutachterin XXXX vom XXXX wonach mehrere Schaltwarten im Auftrag der XXXX begutachtet worden seien. Die verfahrensgegenständlichen Schaltwarten XXXX seien jedoch nicht von den Sachverständigengutachten erfasst worden, zumal sie zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits eingestellt und abgerissen worden sei.Da jedoch die römisch 40 nicht mehr aktiv gewesen sei, könne nicht festgestellt werden, ob die verfahrensrelevante römisch 40 mit Bildschirmarbeitsplätzen ausgestattet gewesen sei, noch festgestellt werden, wie viel Zeit die Arbeit mit diesen Bildschirmgeräten allenfalls in Anspruch genommen habe. Auch für die römisch 40 könne nicht festgestellt werden, wie viel Zeit die dortigen Dienstnehmer für die Bedienung der Bildschirmgeräte aufgewendet hätten. Die belangte Behörde verwies im Zuge dessen auf die Sachverständigengutachten der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Gutachterin römisch 40 vom römisch 40 wonach mehrere Schaltwarten im Auftrag der römisch 40 begutachtet worden seien. Die verfahrensgegenständlichen Schaltwarten römisch 40 seien jedoch nicht von den Sachverständigengutachten erfasst worden, zumal sie zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits eingestellt und abgerissen worden sei. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII NSchG dann vom Arbeitnehmer geleistet werde, wenn in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr mindestens sechs Stunden unter den in Art. VII Abs. 2 NSchG taxativ genannten Bedingungen gearbeitet werde. Da die Spätschicht des Beschwerdeführers von 20.00 Uhr bis 04.00 Uhr gedauert habe, würden genau die von Art. VII Abs. 1 NSchG geforderten sechs Stunden der Arbeitszeit auf den Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr entfallen.

Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG sei von der Nachtschwerarbeit die Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen erfasst, sofern die Arbeit mit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit an diesem Gerät für die gesamte Tätigkeit bestimmend sei. In quantitativer Hinsicht („Arbeitszeit am Gerät“) reiche gelegentliche Bildschirmtätigkeiten nicht aus, um als „bestimmend“ für die Gesamttätigkeit zu gelten ( XXXX ). Im Zuge dessen habe die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach erschwerende Bedingungen im Sinne des NSchG selbst dann nicht vorliegen würden, wenn ununterbrochen zumindest ein Viertel oder durchschnittlich mehr als ein Drittel der regelmäßig achtstündigen Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit verbracht werden würde, da ab einem solchen Ausmaß zwar schon arbeitsrechtliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen seien, die zeitliche Belastung aber noch nicht als „bestimmend“ für die Gesamttätigkeit angesehen werde.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass Nachtschwerarbeit im Sinne des Artikel römisch sieben, NSchG dann vom Arbeitnehmer geleistet werde, wenn in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr mindestens sechs Stunden unter den in Artikel römisch sieben, Absatz 2, NSchG taxativ genannten Bedingungen gearbeitet werde. Da die Spätschicht des Beschwerdeführers von 20.00 Uhr bis 04.00 Uhr gedauert habe, würden genau die von Artikel römisch sieben, Absatz eins, NSchG geforderten sechs Stunden der Arbeitszeit auf den Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr entfallen.

Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NSchG sei von der Nachtschwerarbeit die Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen erfasst, sofern die Arbeit mit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit an diesem Gerät für die gesamte Tätigkeit bestimmend sei. In quantitativer Hinsicht („Arbeitszeit am Gerät“) reiche gelegentliche Bildschirmtätigkeiten nicht aus, um als „bestimmend“ für die Gesamttätigkeit zu gelten ( römisch 40 ). Im Zuge dessen habe die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach erschwerende Bedingungen im Sinne des NSchG selbst dann nicht vorliegen würden, wenn ununterbrochen zumindest ein Viertel oder durchschnittlich mehr als ein Drittel der regelmäßig achtstündigen Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit verbracht werden würde, da ab einem solchen Ausmaß zwar schon arbeitsrechtliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen seien, die zeitliche Belastung aber noch nicht als „bestimmend“ für die Gesamttätigkeit angesehen werde. In qualitativer Hinsicht sei die „Arbeit mit dem Bildschirmgerät“ als Kommunikation mit dem Bildschirm über die Dateneingabetastatur zu verstehen. Somit sei sie einerseits als Reaktion auf die vom Bildschirm übertragenen Informationen, andererseits als aktive Benutzung des Bildschirms über die Dateneingabetastatur zur Erreichung eines bestimmten Zweckes, etwa eines Rechenergebnisses, zu verstehen. Liege nur eine reine Kontrolltätigkeit vor, bei der ausschließlich der Bildschirm beobachtet und gegebenenfalls mit vorgegebenen Befehlen korrigierend eingegriffen werde, so könne von einer „Arbeit mit dem Bildschirmgerät“ keine Rede sein. Des Weiteren müsse die Arbeit mit dem Bildschirmgerät – um erschwerend im Sinne des NSchG zu sein – für die gesamte Tätigkeit und den Arbeitsablauf bestimmend sein. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am XXXX bei der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde erhoben. Er führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer vom XXXX bei der XXXX als Schichtführer in der Herstellung von XXXX gearbeitet habe. Er sei in der Schaltwarte XXXX mit der Überwachung und Steuerung in der Produktion von XXXX betraut gewesen. Im Zuge der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine Arbeitsplatzbeschreibung der Schaltwarte XXXX vor, wonach hervorgehe, dass XXXX Positionen vom Computer aus gesteuert werden müsse und somit insgesamt die Bildschirmarbeit des Beschwerdeführers in quantitativer und qualitativer Hinsicht bestimmend für die Gesamttätigkeit sei. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer in einem Dreischichtsystem, bestehend aus einer Frühschicht von 04.00 Uhr bis 12.00 Uhr, einer Spätschicht von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr und einer Nachtschicht von 20.00 Uhr bis 04.00 Uhr, gearbeitet, sodass der Beschwerdeführer stets mehr als sechs Nachtschichten im Monat gehabt habe. Im Ergebnis sei beim Beschwerdeführer daher die Nachtschwerarbeit

Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG zu bejahen. Im Zuge der Beschwerde beantrage der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die Einvernahme von ehemaligen Arbeitskollegen als Zeugen.Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am römisch 40 bei der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde erhoben. Er führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer vom römisch 40 bei der römisch 40 als Schichtführer in der Herstellung von römisch 40 gearbeitet habe. Er sei in der Schaltwarte römisch 40 mit der Überwachung und Steuerung in der Produktion von römisch 40 betraut gewesen. Im Zuge der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine Arbeitsplatzbeschreibung der Schaltwarte römisch 40 vor, wonach hervorgehe, dass römisch 40 Positionen vom Computer aus gesteuert werden müsse und somit insgesamt die Bildschirmarbeit des Beschwerdeführers in quantitativer und qualitativer Hinsicht bestimmend für die Gesamttätigkeit sei. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer in einem Dreischichtsystem, bestehend aus einer Frühschicht von 04.00 Uhr bis 12.00 Uhr, einer Spätschicht von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr und einer Nachtschicht von 20.00 Uhr bis 04.00 Uhr, gearbeitet, sodass der Beschwerdeführer stets mehr als sechs Nachtschichten im Monat gehabt habe. Im Ergebnis sei beim Beschwerdeführer daher die Nachtschwerarbeit

Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NSchG zu bejahen. Im Zuge der Beschwerde beantrage der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die Einvernahme von ehemaligen Arbeitskollegen als Zeugen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX zur Entscheidung vor. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 zur Entscheidung vor. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Darüber hinaus wurden XXXX (Z 1), XXXX (Z 2), XXXX (Z 3), XXXX (Z 4), XXXX (Z 5), XXXX (Z 6) und XXXX (Z 7) als Zeugen einvernommen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde den Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt und die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Darüber hinaus wurden römisch 40 (Ziffer eins,), römisch 40 (Ziffer 2,), römisch 40 (Ziffer 3,), römisch 40 (Ziffer 4,), römisch 40 (Ziffer 5,), römisch 40 (Ziffer 6,) und römisch 40 (Ziffer 7,) als Zeugen einvernommen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde den Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt und die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt. Am XXXX und am XXXX langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am römisch 40 und am römisch 40 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am XXXX langte eine Stellungnahme der XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am römisch 40 langte eine Stellungnahme der römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat vom XXXX bei der XXXX als XXXX in der Herstellung von XXXX gearbeitet. Er war vom XXXX als Arbeiter und vom XXXX als Angestellter bei der XXXX gemeldet.Der Beschwerdeführer hat vom römisch 40 bei der römisch 40 als römisch 40 in der Herstellung von römisch 40 gearbeitet. Er war vom römisch 40 als Arbeiter und vom römisch 40 als Angestellter bei der römisch 40 gemeldet. Vom XXXX verrichtete der Beschwerdeführer seinen Dienst in der Schaltwarte XXXX , danach war er in der Schaltwarte XXXX tätig. Beide Schaltwarten befanden sich am Standort in XXXX . Vom römisch 40 verrichtete der Beschwerdeführer seinen Dienst in der Schaltwarte römisch 40 , danach war er in der Schaltwarte römisch 40 tätig. Beide Schaltwarten befanden sich am Standort in römisch 40 . Der Beschwerdeführer arbeitete in einem Dreischichtsystem, bestehend aus einer Frühschicht von 04.00 Uhr bis 12.00 Uhr, einer Spätschicht von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr und einer Nachtschicht von 20.00 Uhr bis 04.00 Uhr. Nach zwei Frühschichten, zwei Spätschichten und zwei Nachtschichten wurden dem Beschwerdeführer zwei freie Tage gewährt. Demzufolge verrichtete der Beschwerdeführer mindestens sechs Nachtschichten im Monat und arbeitete in der Zeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr mindestens sechs Stunden. Bei den Schaltwarten XXXX war der Beschwerdeführer mit der Überwachung und Steuerung in der Produktion von XXXX betraut.Bei den Schaltwarten römisch 40 war der Beschwerdeführer mit der Überwachung und Steuerung in der Produktion von römisch 40 betraut. Bei der Schaltwarte XXXX handelte es sich um ein Produktionsgebäude, in dem in mehreren Anlagen XXXX Wirkstoffe hergestellt wurden. Der Beschwerdeführer war in der Schaltwarte XXXX der Anlage XXXX als Schichtführer zugeordnet und anschließend für eine kurze Zeit in der Schaltwarte XXXX tätig. In der Produktionsanlage befand sich die Aufschüttung für Produkteintrag der Bereiche mit Vorlagen und Reaktoren, Zentrifugen und Trockner, Abfüllbereiche zur Produktabfüllung und andere zur Produktion notwendigen Geräte, das Inprozesskontroll - Labor und weiters die Schaltwarte zur Anlagensteuerung.Bei der Schaltwarte römisch 40 handelte es sich um ein Produktionsgebäude, in dem in mehreren Anlagen römisch 40 Wirkstoffe hergestellt wurden. Der Beschwerdeführer war in der Schaltwarte römisch 40 der Anlage römisch 40 als Schichtführer zugeordnet und anschließend für eine kurze Zeit in der Schaltwarte römisch 40 tätig. In der Produktionsanlage befand sich die Aufschüttung für Produkteintrag der Bereiche mit Vorlagen und Reaktoren, Zentrifugen und Trockner, Abfüllbereiche zur Produktabfüllung und andere zur Produktion notwendigen Geräte, das Inprozesskontroll - Labor und weiters die Schaltwarte zur Anlagensteuerung. Im XXXX Raum XXXX befanden sich die Schaltwarte für XXXX mit insgesamt neun Bildschirm-Arbeitsplätzen, wobei fünf der Bildschirme zur Steuerung der Anlage XXXX verwendet wurden. Im römisch 40 Raum römisch 40 befanden sich die Schaltwarte für römisch 40 mit insgesamt neun Bildschirm-Arbeitsplätzen, wobei fünf der Bildschirme zur Steuerung der Anlage römisch 40 verwendet wurden. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers beinhaltete regelmäßige Eingaben am Computer, durch die er unter anderem das Nachfüllen von Lösungsmitteln, das Zugeben von Feststoffen, das Auswerten von Analysen, das Zentrifugieren, das Trocknen, die Abfüllung, das Verbuchen der Materialien, die Freigabe der Lösungsmittel, das Befüllen von Vorlagen, die Veränderung von Soll- und Regelwerten, digital steuerte. Zu den weiteren Aufgaben eines Schichtführers gehörten: - Die Durchführung von Probenahmen in der Anlage und Auswertung im Labor (Inprozesskontrollen) - die Organisation der Aufgaben der Schichtmitarbeiter, - die Durchführung der Schichtübergabe, - die Verantwortung für den Ablauf des Produktionsprozesses entsprechend der Herstellvorschrift und der Bedienungsanleitung - darunter die Kontrolle und Überwachung des Prozesses am Leitsystem, also das Hin- und Herschalten zwischen den Ansichten am Leitsystem notwendig), - das Bedienen von Apparaten am Prozessleitsystem (beispielsweise Ventile schalen, Durchfluss anpassen, Rührergeschwindigkeiten und Parameter-Anpassung) - Eingaben von Daten in das Leitsystem (Ergebnisse Inprozesskontrollen, Quittierung Alarme) - die Dokumentation am Chargenprotokoll (Papier) und Kontrolle der Chargenprotokolle sowie - Anlagenrundgänge Festzustellen ist, dass die Arbeit an den Bildschirmgeräten für den Produktionsprozess essenziell war, da alle wesentlichen Kontroll- und Steuerungsmaßnahmen über die Computer ausgeführt wurden. Ohne diese Eingaben und Überwachungsmaßnahmen könnte der Produktionsprozess nicht ablaufen, sodass im Sinne der qualitativen Beurteilung Bildschirmarbeit vorlag. Die Arbeit mit dem Bildschirm war auch aus quantitativer Sicht – „Arbeitszeit am Bildschirmgerät“ – für die gesamte Tätigkeit bestimmend, da von acht Stunden Nachtarbeit mehr als XXXX Stunden für die Bildschirmarbeit aufgewendet wurden.Die Arbeit mit dem Bildschirm war auch aus quantitativer Sicht – „Arbeitszeit am Bildschirmgerät“ – für die gesamte Tätigkeit bestimmend, da von acht Stunden Nachtarbeit mehr als römisch 40 Stunden für die Bildschirmarbeit aufgewendet wurden. Festzustellen ist, dass die genannten Tätigkeiten in den verfahrensrelevanten Schaltwarten am XXXX die Einstufungskriterien für die Nachtschwerarbeit

Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG erfüllen.Festzustellen ist, dass die genannten Tätigkeiten in den verfahrensrelevanten Schaltwarten am römisch 40 die Einstufungskriterien für die Nachtschwerarbeit

Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NSchG erfüllen.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grundlage des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Feststellungen zur Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der XXXX stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest und ergeben sich aus der Einsichtnahme in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Dass der Beschwerdeführer vom XXXX seinen Dienst in der Schaltwarte XXXX und anschließend in der Schaltwarte XXXX verrichtete, ergibt sich aus den gleichbleibenden und übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers sowie der belangten Behörde und wurde dies auch von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten.Die Feststellungen zur Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der römisch 40 stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest und ergeben sich aus der Einsichtnahme in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Dass der Beschwerdeführer vom römisch 40 seinen Dienst in der Schaltwarte römisch 40 und anschließend in der Schaltwarte römisch 40 verrichtete, ergibt sich aus den gleichbleibenden und übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers sowie der belangten Behörde und wurde dies auch von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten. Die Feststellung zum Dreischichtsystem, bestehend aus einer Frühschicht von 04.00 Uhr bis 12.00 Uhr, einer Spätschicht von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr und einer Nachtschicht von 20.00 Uhr bis 04.00 Uhr ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und dem Arbeitgeber sowie aus der am 08.04.2024 vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnung, wonach das Dreischichtsystem klar hervorgeht. Zwar ergibt sich aus der von der XXXX übermittelten Arbeitszeitaufzeichnung, dass der Beschwerdeführer in der Nachtschicht – welche von 20.00 Uhr bis 04.00 Uhr vorgesehen ist – wenige Minuten vor 04.00 Uhr (im konkreten Fall fünf bis 15 Minuten) seinen Arbeitsplatz verlassen hat, jedoch ändert auch das kurze vorzeitige Verlassen des Arbeitsplatzes nichts daran, dass der Beschwerdeführer nahezu die gesamte Schicht in der Nachtzeit gearbeitet hat und somit Nachtarbeit im Sinne des NSchG vorliegt. Ein vorzeitiges Verlassen von wenigen Minuten kann daher als unerhebliche Abweichung angesehen werden, die den Nachtzeit-Charakter der Schicht nicht in Frage stellt. Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat mehrfach betont, dass geringfügige Abweichungen von der Arbeitszeit den Kern der gesetzlichen Regelung nicht aufheben (z. B. VwGH, 29.09.2015, Ra 2015/11/0098). Der Schutzzweck des Nachtschwerarbeitsgesetzes ist die Belastung durch Nachtarbeit. Der Beschwerdeführer hat fast die gesamte Nachtschicht abgedeckt, sodass die physische und psychische Belastung durch die Nachtarbeit zweifellos gegeben ist. Die Feststellung zum Dreischichtsystem, bestehend aus einer Frühschicht von 04.00 Uhr bis 12.00 Uhr, einer Spätschicht von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr und einer Nachtschicht von 20.00 Uhr bis 04.00 Uhr ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und dem Arbeitgeber sowie aus der am 08.04.2024 vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnung, wonach das Dreischichtsystem klar hervorgeht. Zwar ergibt sich aus der von der römisch 40 übermittelten Arbeitszeitaufzeichnung, dass der Beschwerdeführer in der Nachtschicht – welche von 20.00 Uhr bis 04.00 Uhr vorgesehen ist – wenige Minuten vor 04.00 Uhr (im konkreten Fall fünf bis 15 Minuten) seinen Arbeitsplatz verlassen hat, jedoch ändert auch das kurze vorzeitige Verlassen des Arbeitsplatzes nichts daran, dass der Beschwerdeführer nahezu die gesamte Schicht in der Nachtzeit gearbeitet hat und somit Nachtarbeit im Sinne des NSchG vorliegt. Ein vorzeitiges Verlassen von wenigen Minuten kann daher als unerhebliche Abweichung angesehen werden, die den Nachtzeit-Charakter der Schicht nicht in Frage stellt. Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat mehrfach betont, dass geringfügige Abweichungen von der Arbeitszeit den Kern der gesetzlichen Regelung nicht aufheben (z. B. VwGH, 29.09.2015, Ra 2015/11/0098). Der Schutzzweck des Nachtschwerarbeitsgesetzes ist die Belastung durch Nachtarbeit. Der Beschwerdeführer hat fast die gesamte Nachtschicht abgedeckt, sodass die physische und psychische Belastung durch die Nachtarbeit zweifellos gegeben ist. Auch aus den Sachverständigengutachten vom XXXX , geht das Dreischichtsystem klar hervor und wurde dieses von keiner der Verfahrensparteien bestritten. Auch aus den Sachverständigengutachten vom römisch 40 , geht das Dreischichtsystem klar hervor und wurde dieses von keiner der Verfahrensparteien bestritten. Die Feststellungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers und der daraus überwiegenden Tätigkeit an den Bildschirmarbeitsplätzen ergeben sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung der Schaltwarte XXXX der schriftlichen Stellungnahme der XXXX sowie aus den Angaben der insgesamt sieben Zeugen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese konnten glaubhaft und ohne Widersprüche schildern, dass ihre Aufgabe keine reine Überwachungstätigkeit war, sondern vielmehr die Überwachung und Steuerung am Leitsystem den überwiegenden Teil der Arbeitszeit ausgemacht hat. Aus den Aussagen der Zeugen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt sich eindeutig, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers überwiegend an Bildschirmarbeitsplätzen erfolgte. Die Zeugen schilderten übereinstimmend und nachvollziehbar, dass die Überwachung und Steuerung des Produktionsprozesses über das Leitsystem den zentralen Bestandteil der Arbeit bildete. Insbesondere die kontinuierliche Interaktion mit den Bildschirmen zur Prozesssteuerung, Dateneingabe und Überwachung war nach deren glaubhaften Aussagen bestimmend für die Gesamttätigkeit.Die Feststellungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers und der daraus überwiegenden Tätigkeit an den Bildschirmarbeitsplätzen ergeben sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung der Schaltwarte römisch 40 der schriftlichen Stellungnahme der römisch 40 sowie aus den Angaben der insgesamt sieben Zeugen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese konnten glaubhaft und ohne Widersprüche schildern, dass ihre Aufgabe keine reine Überwachungstätigkeit war, sondern vielmehr die Überwachung und Steuerung am Leitsystem den überwiegenden Teil der Arbeitszeit ausgemacht hat. Aus den Aussagen der Zeugen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt sich eindeutig, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers überwiegend an Bildschirmarbeitsplätzen erfolgte. Die Zeugen schilderten übereinstimmend und nachvollziehbar, dass die Überwachung und Steuerung des Produktionsprozesses über das Leitsystem den zentralen Bestandteil der Arbeit bildete. Insbesondere die kontinuierliche Interaktion mit den Bildschirmen zur Prozesssteuerung, Dateneingabe und Überwachung war nach deren glaubhaften Aussagen bestimmend für die Gesamttätigkeit. Angesichts der übereinstimmenden und detailreichen Schilderungen der insgesamt sieben Zeugen sowie des Gesamtbildes der Arbeitsabläufe ist davon auszugehen, dass die Bildschirmarbeit nicht nur ein untergeordneter Bestandteil der Tätigkeit war, sondern den wesentlichen Kern der Arbeit ausmachte, wodurch die Anforderungen des Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG daher als erfüllt anzusehen sind.Angesichts der übereinstimmenden und detailreichen Schilderungen der insgesamt sieben Zeugen sowie des Gesamtbildes der Arbeitsabläufe ist davon auszugehen, dass die Bildschirmarbeit nicht nur ein untergeordneter Bestandteil der Tätigkeit war, sondern den wesentlichen Kern der Arbeit ausmachte, wodurch die Anforderungen des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NSchG daher als erfüllt anzusehen sind. Auch aus den Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX ergibt sich insgesamt die Arbeit an den Bildschirmgeräten für den Produktionsprozess als essenziell. Zwar beziehen sich beide Sachverständigengutachten auf andere Schaltwarten der XXXX , da die verfahrensrelevanten Schaltwarten zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr aktiv gewesen waren, jedoch wurde im Gutachten explizit darauf hingewiesen, dass beispielsweise die Schaltwarte XXXX mit der Schaltwarte XXXX zu vergleichen ist, zumal beide Schaltwarten sehr ähnlich bzw. ident sind. Auch aus den Sachverständigengutachten vom römisch 40 und vom römisch 40 ergibt sich insgesamt die Arbeit an den Bildschirmgeräten für den Produktionsprozess als essenziell. Zwar beziehen sich beide Sachverständigengutachten auf andere Schaltwarten der römisch 40 , da die verfahrensrelevanten Schaltwarten zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr aktiv gewesen waren, jedoch wurde im Gutachten explizit darauf hingewiesen, dass beispielsweise die Schaltwarte römisch 40 mit der Schaltwarte römisch 40 zu vergleichen ist, zumal beide Schaltwarten sehr ähnlich bzw. ident sind. Demnach war – entgegen der Auffassung der belangten Behörde – die Arbeit an den Bildschirmgeräten für den Produktionsprozess essenziell, da alle wesentlichen Kontroll- und Steuerungsmaßnahmen über die Computer ausgeführt werden. Ohne diese Eingaben und Überwachungsmaßnahmen könnte der Produktionsprozess nicht ablaufen, sodass im Sinne der qualitativen Beurteilung Bildschirmarbeit vorliegt. Die Arbeit mit dem Bildschirm ist auch aus quantitativer Sicht – „Arbeitszeit am Bildschirmgerät“ – für die gesamte Tätigkeit bestimmend.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die Österreichische Gesundheitskasse.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die Österreichische Gesundheitskasse.

Art. XII Abs. 1 Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981 idF BGBl. I Nr. 87/2013, gelten Feststellungsverfahren über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit als Verwaltungssachen iSd § 409 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG).

Abs. 2 sind auf derartige Verfahren die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG anzuwenden. § 414 ASVG sieht nunmehr vor, dass gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.

Artikel römisch zwölf, Absatz eins, Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,, gelten Feststellungsverfahren über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit als Verwaltungssachen iSd Paragraph 409, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG).

Absatz 2, sind auf derartige Verfahren die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG anzuwenden. Paragraph 414, ASVG sieht nunmehr vor, dass gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Die im gegenständlich Fall maßgeblichen Bestimmungen des Nachtschwerarbeitsgesetztes lauten: "Artikel VII"Artikel römisch sieben Nachtarbeit und Nachtschwerarbeit

(1)Nachtarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes leistet ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
(2)Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:
(2)Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Absatz eins,, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:
  1. bis
  2. (…)
  3. bei Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen (das sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden), sofern die Arbeit mit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit an diesem Gerät für die gesamte Tätigkeit bestimmend sind. Sonstige Steuerungseinheiten sind Dateneingabetastaturen gleichgestellt, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllt sind und die Bedienung dieser Steuerungseinheiten durch die Vielfältigkeit und Menge der je Zeiteinheit zu verarbeitenden Informationen und die Häufigkeit und Dichte aufeinanderfolgender Teilaufgaben oder sonstige Arbeitsbedingungen (zB Störeinflüsse, Beleuchtung) für die dort beschäftigten Arbeitnehmer eine entsprechende Erschwernis darstellen;
  4. bis
  5. (…)
(3)Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch Verordnung festzulegen:
  1. Kriterien, bei deren Erfüllung die Vergleichbarkeit im Sinne des Abs. 2 Z 2 gegeben ist sowie Zeitpunkt, Art und Weise der Temperaturmessung;
  2. Kriterien, bei deren Erfüllung die Vergleichbarkeit im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, gegeben ist sowie Zeitpunkt, Art und Weise der Temperaturmessung;
  3. Kriterien, bei deren Erfüllung eine Gesundheitsbelastung

Abs. 2 Z 5 gegeben ist;2. Kriterien, bei deren Erfüllung eine Gesundheitsbelastung

Absatz 2, Ziffer 5, gegeben ist; 3. die Konzentrationswerte von Schadstoffen in der Luft am Arbeitsplatz, bei deren Erreichen ein gesundheitsschädliches Einwirken

Abs. 2 Z 8 gegeben ist.3. die Konzentrationswerte von Schadstoffen in der Luft am Arbeitsplatz, bei deren Erreichen ein gesundheitsschädliches Einwirken

Absatz 2, Ziffer 8, gegeben ist.

(4)Für Arbeiten in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales Verordnungen im Sinne des Abs. 3 zu erlassen.
(4)Für Arbeiten in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales Verordnungen im Sinne des Absatz 3, zu erlassen.
(5)Die zuständigen Krankenversicherungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Abs. 2, einer Verordnung nach Abs. 3 oder 4 oder eines Kollektivvertrages

Abs. 6 festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat (die Berghauptmannschaft) zu beteiligen.

(5)Die zuständigen Krankenversicherungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Absatz 2,, einer Verordnung nach Absatz 3, oder 4 oder eines Kollektivvertrages

Absatz 6, festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat (die Berghauptmannschaft) zu beteiligen.

(6)Durch Kollektivvertrag können sonstige Arbeiten im Sinne des Abs. 1 der Nachtschwerarbeit gleichgestellt werden, wenn sie eine außergewöhnliche Beanspruchung mit sich bringen oder wenn Arbeitnehmer der Einwirkung durch Schadstoffe oder Strahlen ausgesetzt sind.
(6)Durch Kollektivvertrag können sonstige Arbeiten im Sinne des Absatz eins, der Nachtschwerarbeit gleichgestellt werden, wenn sie eine außergewöhnliche Beanspruchung mit sich bringen oder wenn Arbeitnehmer der Einwirkung durch Schadstoffe oder Strahlen ausgesetzt sind. Artikel VIIIArtikel römisch acht Meldungen
(1)Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten Dienstnehmer, der Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages

Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 leistet, gesondert zu melden.

(1)Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten Dienstnehmer, der Nachtschwerarbeit im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Artikel römisch sieben, Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages

Artikel römisch sieben, Absatz 6, sowie des Artikel römisch elf, Absatz 6, leistet, gesondert zu melden.

(2)Für die Meldepflicht gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Meldungen und Auskunftspflicht mit der Maßgabe, daß
  1. a)die Meldungen auf dem hiefür vorgesehenen Vordruck zu erstatten sind und
  2. b)die im § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzte Frist von drei Tagen erst nach dem Ende des Kalendermonates, in dem die Nachtschwerarbeit geleistet worden ist, zu laufen beginnt.
  3. b)die im Paragraph 33, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzte Frist von drei Tagen erst nach dem Ende des Kalendermonates, in dem die Nachtschwerarbeit geleistet worden ist, zu laufen beginnt. Der Dienstgeber hat je eine Kopie der Meldung dem Versicherten und dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in Betracht kommenden Organ der Betriebsvertretung zu übermitteln. Die Meldungen haben alle für die Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Angaben zu enthalten. Bei Verstößen gegen die Melde- und Auskunftspflicht gelten die Strafbestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend.Der Dienstgeber hat je eine Kopie der Meldung dem Versicherten und dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in Betracht kommenden Organ der Betriebsvertretung zu übermitteln. Die Meldungen haben alle für die Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Angaben zu enthalten. Bei Verstößen gegen die Melde- und Auskunftspflicht gelten die Strafbestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend. Artikel XIArtikel römisch elf Finanzielle Maßnahmen
(1)Die Pensionsversicherungsträger haben die Aufwendungen und Erträge nach diesem Bundesgesetz für jedes Geschäftsjahr in einer gesonderten Erfolgsrechnung nachzuweisen.
(2)Als Aufwendungen nach Abs. 1 sind hiebei der Aufwand für Sonderruhegeld, der Beitrag für die Krankenversicherung der Empfänger von Sonderruhegeld und die Leistungen der Gesundheitsvorsorge

Art. IX zu erfassen. Der Bund ersetzt den Pensionsversicherungsträgern diese Aufwendungen, höchstens jedoch 110 vH des Aufwandes für Sonderruhegeld. Diese Ersatzleistung des Bundes gilt als Ertrag nach Abs. 1. Ein allfälliger nachgewiesener Fehlbetrag (Gebarungsabgang) ist aus der ordentlichen Gebarung der Pensionsversicherungsträger zu decken. Die gebührende Ersatzleistung des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß nach Tunlichkeit unter Bedachtnahme auf den voraussichtlichen Aufwand zu bevorschussen.

(2)Als Aufwendungen nach Absatz eins, sind hiebei der Aufwand für Sonderruhegeld, der Beitrag für die Krankenversicherung der Empfänger von Sonderruhegeld und die Leistungen der Gesundheitsvorsorge

Artikel römisch neun, zu erfassen. Der Bund ersetzt den Pensionsversicherungsträgern diese Aufwendungen, höchstens jedoch 110 vH des Aufwandes für Sonderruhegeld. Diese Ersatzleistung des Bundes gilt als Ertrag nach Absatz eins, Ein allfälliger nachgewiesener Fehlbetrag (Gebarungsabgang) ist aus der ordentlichen Gebarung der Pensionsversicherungsträger zu decken. Die gebührende Ersatzleistung des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß nach Tunlichkeit unter Bedachtnahme auf den voraussichtlichen Aufwand zu bevorschussen.

(3)Zur Deckung des Aufwandes des Bundes nach Abs. 2 haben die Dienstgeber für jeden von ihnen im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages

Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 beschäftigten Dienstnehmer für jeden Nachtschwerarbeitsmonat (Abs. 6) einen gesonderten Beitrag (Nachtschwerarbeits-Beitrag) im Ausmaß von 2 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung zu leisten. Dieser Beitrag ist auch von den Sonderzahlungen im Sinne des § 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu entrichten.

(3)Zur Deckung des Aufwandes des Bundes nach Absatz 2, haben die Dienstgeber für jeden von ihnen im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Artikel römisch sieben, Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages

Artikel römisch sieben, Absatz 6, sowie des Artikel römisch elf, Absatz 6, beschäftigten Dienstnehmer für jeden Nachtschwerarbeitsmonat (Absatz 6,) einen gesonderten Beitrag (Nachtschwerarbeits-Beitrag) im Ausmaß von 2 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung zu leisten. Dieser Beitrag ist auch von den Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 54, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu entrichten.

(4)Für den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes mit der Maßgabe, daß
  1. die Beiträge an den Bund abzuführen sind und
  2. die Krankenversicherungsträger eine Vergütung erhalten, deren Höhe in sinngemäßer Anwendung des § 82 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzen ist.
  3. die Krankenversicherungsträger eine Vergütung erhalten, deren Höhe in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 82, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzen ist.
(5)Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den im Abs. 3 genannten Hundertsatz unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der gesonderten Erfolgsrechnungen

Abs. 1 – ausgenommen die für das Geschäftsjahr 1981 – durch Verordnung so zu ändern, daß der Nachtschwerarbeits-Beitrag 75 vH der Ersatzleistung des Bundes voraussichtlich deckt. Änderungen dieses Hundertsatzes um weniger als fünf Prozentpunkte bleiben hiebei außer Betracht. Eine Änderung des Beitragssatzes wird erst mit dem ersten Beitragszeitraum des folgenden Geschäftsjahres wirksam.

(5)Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den im Absatz 3, genannten Hundertsatz unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der gesonderten Erfolgsrechnungen

Absatz eins, – ausgenommen die für das Geschäftsjahr 1981 – durch Verordnung so zu ändern, daß der Nachtschwerarbeits-Beitrag 75 vH der Ersatzleistung des Bundes voraussichtlich deckt. Änderungen dieses Hundertsatzes um weniger als fünf Prozentpunkte bleiben hiebei außer Betracht. Eine Änderung des Beitragssatzes wird erst mit dem ersten Beitragszeitraum des folgenden Geschäftsjahres wirksam.

(6)Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt vor, wenn ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversicherter Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an mindestens sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages

Art. VII Abs. 6 erbringt; erbringt der Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an weniger als sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit, so gilt dieser Kalendermonat als Nachtschwerarbeitsmonat, wenn der Dienstnehmer in diesem Kalendermonat und in dem unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat wenigstens an zwölf Arbeitstagen bzw. in diesem Kalendermonat und in den zwei unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 18 Arbeitstagen bzw. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit im Rahmen eines Durchrechnungszeitraumes von mehr als drei Monaten in diesem Kalendermonat und in den fünf unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 36 Arbeitstagen Nachtschwerarbeit erbracht hat. Arbeitsunterbrechungen bleiben hiebei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiterbesteht. Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt auch dann vor, wenn die im Kalendermonat erforderlichen und sich aus der für den Dienstnehmer maßgeblichen Arbeitszeiteinteilung ergebenden sechs Nachtschwerarbeitstage nur deswegen nicht erreicht werden, weil diese Arbeit nicht am Ersten des Kalendermonates begonnen bzw. am Letzten des Kalendermonates geendet hat.

(6)Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt vor, wenn ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversicherter Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an mindestens sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages

Artikel römisch sieben, Absatz 6, erbringt; erbringt der Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an weniger als sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit, so gilt dieser Kalendermonat als Nachtschwerarbeitsmonat, wenn der Dienstnehmer in diesem Kalendermonat und in dem unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat wenigstens an zwölf Arbeitstagen bzw. in diesem Kalendermonat und in den zwei unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 18 Arbeitstagen bzw. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit im Rahmen eines Durchrechnungszeitraumes von mehr als drei Monaten in diesem Kalendermonat und in den fünf unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 36 Arbeitstagen Nachtschwerarbeit erbracht hat. Arbeitsunterbrechungen bleiben hiebei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiterbesteht. Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt auch dann vor, wenn die im Kalendermonat erforderlichen und sich aus der für den Dienstnehmer maßgeblichen Arbeitszeiteinteilung ergebenden sechs Nachtschwerarbeitstage nur deswegen nicht erreicht werden, weil diese Arbeit nicht am Ersten des Kalendermonates begonnen bzw. am Letzten des Kalendermonates geendet hat. Artikel XIIArtikel römisch zwölf Verfahren

(1)Feststellungsverfahren im Sinne des Art. VII Abs. 5 und Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages

Art. VII Abs. 6, über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit sowie über den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten als Verwaltungssachen im Sinne des § 409 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(1)Feststellungsverfahren im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 5 und Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel römisch sieben, Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Artikel römisch sieben, Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages

Artikel römisch sieben, Absatz 6,, über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit sowie über den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten als Verwaltungssachen im Sinne des Paragraph 409, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(2)Auf das Verfahren in Verwaltungssachen im Sinne des Abs. 1 sind die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.
(2)Auf das Verfahren in Verwaltungssachen im Sinne des Absatz eins, sind die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.
(3)Im Verfahren über Leistungssachen darf über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages

Art. VII Abs. 6 als Vorfrage nicht entschieden werden. Der Versicherungsträger oder der nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz zuständige Gerichtshof hat vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung auszusetzen (zu unterbrechen)."

(3)Im Verfahren über Leistungssachen darf über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel römisch sieben, Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Artikel römisch sieben, Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages

Artikel römisch sieben, Absatz 6, als Vorfrage nicht entschieden werden. Der Versicherungsträger oder der nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz zuständige Gerichtshof hat vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung auszusetzen (zu unterbrechen)." Die im gegenständlich Fall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeitsverordnung - BS-V) lauten: „Geltungsbereich § 1.

(1)Der 2. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze im Sinne des § 67 Abs. 1 zweiter Satz ASchG, ausgenommen die in § 67 Abs. 5 ASchG genannten Einrichtungen und Geräte.Paragraph eins,
(1)Der 2. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeitsplätze im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz ASchG, ausgenommen die in Paragraph 67, Absatz 5, ASchG genannten Einrichtungen und Geräte.
(2)Der 3. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeit, das ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM - Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des § 67 Abs. 1 zweiter Satz ASchG unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinne des § 67 Abs. 1 ASchG.
(2)Der 3. Abschnitt gilt für Bildschirmarbeit, das ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM - Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz ASchG unter Verwendung von Bildschirmgeräten im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, ASchG.
(3)Der 4. Abschnitt gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des Abs. 1.
(3)Der 4. Abschnitt gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des Absatz eins,
(4)Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinne des § 68 Abs. 3 ASchG liegt vor, wenn Arbeitnehmer/innen
(4)Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinne des Paragraph 68, Absatz 3, ASchG liegt vor, wenn Arbeitnehmer/innen
  1. durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder
  2. durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden. Arbeitsmittel §
  3. Als Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung gelten Bildschirmgeräte, Eingabe- und Datenerfassungsvorrichtungen sowie unbedingt erforderliche Zusatzgeräte.Paragraph 2, Als Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung gelten Bildschirmgeräte, Eingabe- und Datenerfassungsvorrichtungen sowie unbedingt erforderliche Zusatzgeräte. § 10.
(1)Nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit muß eine Pause oder ein Tätigkeitswechsel im Ausmaß von jeweils mindestens 10 Minuten erfolgen.Paragraph 10,
(1)Nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit muß eine Pause oder ein Tätigkeitswechsel im Ausmaß von jeweils mindestens 10 Minuten erfolgen.
(2)Abs. 1 gilt nicht, wenn täglich nicht mehr als zwei Stunden ununterbrochen Bildschirmarbeit geleistet wird.
(2)Absatz eins, gilt nicht, wenn täglich nicht mehr als zwei Stunden ununterbrochen Bildschirmarbeit geleistet wird.
(3)Eine nach 50 Minuten zustehende Pause oder der Tätigkeitswechsel kann jeweils in die anschließende zweite Stunde verlegt werden, sofern der Arbeitsablauf dies erfordert.
(4)Ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Abs. 1 und 2 muß in Tätigkeiten bestehen, die geeignet sind, die durch die Arbeit am Bildschirmgerät auftretenden Belastungen zu verringern.
(4)Ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Absatz eins und 2 muß in Tätigkeiten bestehen, die geeignet sind, die durch die Arbeit am Bildschirmgerät auftretenden Belastungen zu verringern.
(5)Pausen

Abs. 1 sind in die Arbeitszeit einzurechnen.“

(5)Pausen

Absatz eins, sind in die Arbeitszeit einzurechnen.“

(6)Ist aus zwingenden technischen Gründen (zB beim Bedienen und Überwachen von Verkehrsleitsystemen) eine Pausenregelung oder ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Abs. 1 und 3 nicht möglich, so ist eine gleichwertige andere Pausenregelung zu treffen oder ein gleichwertiger anderer Tätigkeitswechsel vorzusehen.“
(6)Ist aus zwingenden technischen Gründen (zB beim Bedienen und Überwachen von Verkehrsleitsystemen) eine Pausenregelung oder ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Absatz eins und 3 nicht möglich, so ist eine gleichwertige andere Pausenregelung zu treffen oder ein gleichwertiger anderer Tätigkeitswechsel vorzusehen.“ Die im gegenständlich Fall maßgeblichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) lauten: " Bildschirmarbeitsplätze § 67.
(1)Bildschirmgerät im Sinne dieser Bestimmung ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen und zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens. Bildschirmarbeitsplätze im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden.Paragraph 67,
(1)Bildschirmgerät im Sinne dieser Bestimmung ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen und zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens. Bildschirmarbeitsplätze im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden.
(2)
(6)…. Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit § 68.
(1)Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen ist.Paragraph 68,
(1)Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen ist.
(2)
(7)…" Im gegenständlichen Fall liegt Nachtarbeit iSd Art VII Abs. 1 NSchG vor, da der Beschwerdeführer zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr mindestens sechs Stunden gearbeitet hat (hier in der Nachtschicht von 20.00 Uhr bis 04.00 Uhr) und diese Arbeitszeit nicht regelmäßig und nicht in erheblichem Umfang unter Arbeitsbereitschaft fällt (vgl. Schwarz/Ziniel NSchG, 62, wonach Erheblichkeit bei mehr als einem Drittel der Arbeitszeit angenommen wird). Diese Nachtarbeit erfolgte an mindestens sechs Tagen im Monat, da dem Beschwerdeführer erst nach zwei Frühschichten, zwei Spätschichten und zwei Nachtschichten zwei freie Tage gewährt wurden. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass die Rechtsprechung des VwGH bereits mehrfach betont hat, dass geringfügige Abweichungen von der Arbeitszeit den Kern der gesetzlichen Regelung nicht aufheben (z. B. VwGH, 29.09.2015, Ra 2015/11/0098), wodurch ein vorzeitiges Verlassen von wenigen Minuten (z.B. 5 bis 15 Minuten) als unerhebliche Abweichung angesehen werden kann.Im gegenständlichen Fall liegt Nachtarbeit iSd Artikel römisch sieben, Absatz eins, NSchG vor, da der Beschwerdeführer zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr mindestens sechs Stunden gearbeitet hat (hier in der Nachtschicht von 20.00 Uhr bis 04.00 Uhr) und diese Arbeitszeit nicht regelmäßig und nicht in erheblichem Umfang unter Arbeitsbereitschaft fällt vergleiche Schwarz/Ziniel NSchG, 62, wonach Erheblichkeit bei mehr als einem Drittel der Arbeitszeit angenommen wird). Diese Nachtarbeit erfolgte an mindestens sechs Tagen im Monat, da dem Beschwerdeführer erst nach zwei Frühschichten, zwei Spätschichten und zwei Nachtschichten zwei freie Tage gewährt wurden. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass die Rechtsprechung des VwGH bereits mehrfach betont hat, dass geringfügige Abweichungen von der Arbeitszeit den Kern der gesetzlichen Regelung nicht aufheben (z. B. VwGH, 29.09.2015, Ra 2015/11/0098), wodurch ein vorzeitiges Verlassen von wenigen Minuten (z.B. 5 bis 15 Minuten) als unerhebliche Abweichung angesehen werden kann. Weiters ist zu prüfen, ob diese Nachtarbeit des Beschwerdeführers als Schichtführer in der Herstellung von XXXX die Voraussetzungen der Nachtschwerarbeit iSd Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG erfüllt: Weiters ist zu prüfen, ob diese Nachtarbeit des Beschwerdeführers als Schichtführer in der Herstellung von römisch 40 die Voraussetzungen der Nachtschwerarbeit iSd Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NSchG erfüllt: In § 1 Abs. 2 der auf Grund der §§ 67 und 68 ASchG erlassenen Verordnung BGBl. II Nr. 124/1998 (Bildschirmarbeitsverordnung) wird Bildschirmarbeit als Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des § 67 Abs. 1 zweiter Satz ASchG unter Verwendung von Bildschirmgeräten in Sinne des § 67 Abs. 1 ASchG definiert.In Paragraph eins, Absatz 2, der auf Grund der Paragraphen 67 und 68 ASchG erlassenen Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 1998, (Bildschirmarbeitsverordnung) wird Bildschirmarbeit als Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz ASchG unter Verwendung von Bildschirmgeräten in Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, ASchG definiert. § 68 Abs. 3 ASchG sieht bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern, die bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen, vom Arbeitgeber zu veranlassende Schutzmaßnahmen und besondere Rechte des Arbeitnehmers vor. Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit liegt

§ 1Abs. 4 der Bildschirmarbeitsverordnung vor, wenn Arbeitnehmer

Innen durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden.Paragraph 68, Absatz 3, ASchG sieht bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern, die bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen, vom Arbeitgeber zu veranlassende Schutzmaßnahmen und besondere Rechte des Arbeitnehmers vor. Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit liegt

Paragraph eins, Absatz 4, der Bildschirmarbeitsverordnung vor, wenn ArbeitnehmerInnen durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden. Dem Regelungszweck des NSchG entsprechend ist für den Beschwerdefall nur von Bedeutung, ob die Bildschirmarbeit während der Nacht als besonders erschwerende Arbeitsbedingung anzusehen ist (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBl. Nr. 450/1994, 1590 Blg. NR XVIII GP, 103).Dem Regelungszweck des NSchG entsprechend ist für den Beschwerdefall nur von Bedeutung, ob die Bildschirmarbeit während der Nacht als besonders erschwerende Arbeitsbedingung anzusehen ist vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, 1590 Blg. NR römisch achtzehn GP, 103). Nach der Bestimmung des Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG liegt Nachtschwerarbeit vor, wenn die Arbeit an Bildschirmgeräten während der Nachtzeit bestimmend für die gesamte Tätigkeit ist. Der Begriff "bestimmend" erfordert, dass die Bildschirmarbeit sowohl qualitativ als auch quantitativ den überwiegenden Anteil der Arbeitszeit einnimmt und den Arbeitsablauf prägt (VwGH

  1. Juli 2013, GZ 2011/11/0196).Nach der Bestimmung des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NSchG liegt Nachtschwerarbeit vor, wenn die Arbeit an Bildschirmgeräten während der Nachtzeit bestimmend für die gesamte Tätigkeit ist. Der Begriff "bestimmend" erfordert, dass die Bildschirmarbeit sowohl qualitativ als auch quantitativ den überwiegenden Anteil der Arbeitszeit einnimmt und den Arbeitsablauf prägt (VwGH
  2. Juli 2013, GZ 2011/11/0196). In qualitativer Hinsicht ist - in Anlehnung an die Beschreibung von Bildschirmarbeit in der Bildschirmarbeitsverordnung - die "Arbeit mit dem Bildschirmgerät" als Kommunikation mit dem Bildschirm über die Dateneingabetastatur zu verstehen; somit einerseits als (richtige) Reaktion auf die vom Bildschirm übertragenen Informationen, andererseits als aktive Benutzung des Bildschirms über die Dateneingabetastatur zur Erreichung eines bestimmten Zweckes, etwa eines Rechenergebnisses. Liegt nur eine reine Kontrolltätigkeit vor, bei der ausschließlich der Bildschirm beobachtet und gegebenenfalls mit vorgegebenen Befehlen korrigierend eingegriffen wird, kann von einer "Arbeit mit dem Bildschirmgerät" keine Rede sein. Dazu kommt auch, dass die Arbeit mit dem Bildschirmgerät - um erschwerend im Sinne des NSchG zu sein - für die gesamte Tätigkeit und den Arbeitsablauf bestimmend sein muss (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novellierung von Artikel VII NSchG, BGBl. Nr. 473/1992, 597 Blg. NR XVIII GP, 8).Dazu kommt auch, dass die Arbeit mit dem Bildschirmgerät - um erschwerend im Sinne des NSchG zu sein - für die gesamte Tätigkeit und den Arbeitsablauf bestimmend sein muss vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novellierung von Artikel römisch sieben NSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992,, 597 Blg. NR römisch achtzehn GP, 8). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen in quantitativer Hinsicht erschwerende Arbeitsbedingungen iSd NSchG noch nicht vor, wenn ununterbrochen zumindest ein Viertel oder durchschnittlich mehr als ein Drittel der regelmäßig achtstündigen Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit verbracht wird (vgl. § 1 Abs. 4 BS-V), weil ab einem solchen Ausmaß zwar schon arbeitsrechtliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die zeitliche Belastung aber noch nicht als "bestimmend" für die Gesamttätigkeit angesehen werden kann. Wenn demnach von acht Stunden Nachtarbeit XXXX Stunden für Bildschirmarbeit aufgewendet werden, ist die Arbeit am Bildschirm (qualitativer Aspekt) und mit dem Bildschirm (quantitativer Aspekt) als bestimmend für die gesamte Tätigkeit und damit als Nachtschwerarbeit zu betrachten (VwGH vom
  3. August 2002, Zl. 99/08/0101).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen in quantitativer Hinsicht erschwerende Arbeitsbedingungen iSd NSchG noch nicht vor, wenn ununterbrochen zumindest ein Viertel oder durchschnittlich mehr als ein Drittel der regelmäßig achtstündigen Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit verbracht wird vergleiche Paragraph eins, Absatz 4, BS-V), weil ab einem solchen Ausmaß zwar schon arbeitsrechtliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die zeitliche Belastung aber noch nicht als "bestimmend" für die Gesamttätigkeit angesehen werden kann. Wenn demnach von acht Stunden Nachtarbeit römisch 40 Stunden für Bildschirmarbeit aufgewendet werden, ist die Arbeit am Bildschirm (qualitativer Aspekt) und mit dem Bildschirm (quantitativer Aspekt) als bestimmend für die gesamte Tätigkeit und damit als Nachtschwerarbeit zu betrachten (VwGH vom
  4. August 2002, Zl. 99/08/0101). Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer in den Schaltwarten B 180 und B 220 mit der Überwachung und Steuerung in der Produktion von XXXX an fünf Bildschirmen betraut. Seine Tätigkeit bei der XXXX beinhaltete überwiegend aktive Eingaben am Computer, unter anderem das Programm auswählen, das Programm starten, das Nachfüllen von Lösungsmitteln, das Zugeben von Feststoffen, das Auswerten von Analysen, das Zentrifugieren, das Trocknen, die Abfüllung, das Verbuchen der Materialien, die Freigabe der Lösungsmittel, das Befüllen von Vorlagen, die Veränderung von Soll- und Regelwerten. Damit ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers in quantitativer Hinsicht als bestimmend und nicht als gelegentlich anzusehen, zumal der Beschwerdeführer – wie bereits im Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX für vergleichsweise andere Schaltwarten der XXXX und von den einvernommenen Zeugen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt - von acht Stunden Nachtarbeit sehr wohl mehr als XXXX Stunden für die Bildschirmarbeit aufgewendet hat.Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer in den Schaltwarten B 180 und B 220 mit der Überwachung und Steuerung in der Produktion von römisch 40 an fünf Bildschirmen betraut. Seine Tätigkeit bei der römisch 40 beinhaltete überwiegend aktive Eingaben am Computer, unter anderem das Programm auswählen, das Programm starten, das Nachfüllen von Lösungsmitteln, das Zugeben von Feststoffen, das Auswerten von Analysen, das Zentrifugieren, das Trocknen, die Abfüllung, das Verbuchen der Materialien, die Freigabe der Lösungsmittel, das Befüllen von Vorlagen, die Veränderung von Soll- und Regelwerten. Damit ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers in quantitativer Hinsicht als bestimmend und nicht als gelegentlich anzusehen, zumal der Beschwerdeführer – wie bereits im Sachverständigengutachten vom römisch 40 und vom römisch 40 für vergleichsweise andere Schaltwarten der römisch 40 und von den einvernommenen Zeugen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt - von acht Stunden Nachtarbeit sehr wohl mehr als römisch 40 Stunden für die Bildschirmarbeit aufgewendet hat. Die beschriebenen Tätigkeiten (z. B. Auswahl und Start von Programmen, Eingabe von Soll- und Regelwerten, Verbuchen von Materialien, Freigabe von Lösungsmitteln) erfolgen vollständig durch Eingaben am Computer. Zusätzlich werden Überwachungs- und Steuerungsfunktionen über die fünf Bildschirme ausgeführt, was auf eine fortlaufende Interaktion mit den Geräten hinweist. Auch in qualitativer Hinsicht ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers in den Schaltwarten XXXX als bestimmend anzusehen, zumal sämtliche Arbeitsabläufe (Steuerung der Anlagen) vollständig auf die bildschirmunterstützende Abwicklung an der Mensch-Maschinen-Schnittstelle aufgebaut sind und daher ohne ein Bildschirmgerät nicht durchgeführt werden können. Die Arbeit an den Bildschirmgeräten ist für den Produktionsprozess essenziell, da alle wesentlichen Kontroll- und Steuerungsmaßnahmen über die PCs ausgeführt werden. Ohne diese Eingaben und Überwachungsmaßnahmen könnte der Produktionsprozess nicht ablaufen. Somit liegt in allen Fällen Bildschirmarbeit im Sinne der qualitativen Beurteilung vor.Auch in qualitativer Hinsicht ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers in den Schaltwarten römisch 40 als bestimmend anzusehen, zumal sämtliche Arbeitsabläufe (Steuerung der Anlagen) vollständig auf die bildschirmunterstützende Abwicklung an der Mensch-Maschinen-Schnittstelle aufgebaut sind und daher ohne ein Bildschirmgerät nicht durchgeführt werden können. Die Arbeit an den Bildschirmgeräten ist für den Produktionsprozess essenziell, da alle wesentlichen Kontroll- und Steuerungsmaßnahmen über die PCs ausgeführt werden. Ohne diese Eingaben und Überwachungsmaßnahmen könnte der Produktionsprozess nicht ablaufen. Somit liegt in allen Fällen Bildschirmarbeit im Sinne der qualitativen Beurteilung vor. Die Tätigkeit bei der XXXX als Schichtführer, der an fünf Bildschirmen den Produktionsprozess in der XXXX überwacht und steuert, erfüllt die Voraussetzungen von Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG. Die Arbeit an den Bildschirmgeräten ist sowohl bestimmend als auch quantitativ überwiegend, da die beschriebenen Tätigkeiten fast ausschließlich am Computer erfolgen und den Produktionsprozess dominieren.Die Tätigkeit bei der römisch 40 als Schichtführer, der an fünf Bildschirmen den Produktionsprozess in der römisch 40 überwacht und steuert, erfüllt die Voraussetzungen von Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NSchG. Die Arbeit an den Bildschirmgeräten ist sowohl bestimmend als auch quantitativ überwiegend, da die beschriebenen Tätigkeiten fast ausschließlich am Computer erfolgen und den Produktionsprozess dominieren. Insgesamt kommt das erkennende Gericht daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner bestimmenden Tätigkeit im Zeitraum XXXX Nachtschwerarbeit

Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG geleistet hat.Insgesamt kommt das erkennende Gericht daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner bestimmenden Tätigkeit im Zeitraum römisch 40 Nachtschwerarbeit

Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NSchG geleistet hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W121.2275379.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.