Art. VII Abs. 2 Z 7 Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) geleistet.Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 Nachtschwerarbeit
Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) geleistet. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am XXXX die Ausfertigung eines rechtsmittelfähigen Bescheides über das Vorliegen von Nachtschwerarbeit
Art. VII Abs. 2 Z 7 Nachtschwerarbeitsgesetz (NschG). Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass bei ihm aufgrund seiner Tätigkeit am Bildschirm Nachtschwerarbeit
dem Nachtschwerarbeitsgesetz vorliegen müsse.Der Beschwerdeführer beantragte am römisch 40 die Ausfertigung eines rechtsmittelfähigen Bescheides über das Vorliegen von Nachtschwerarbeit
Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, Nachtschwerarbeitsgesetz (NschG). Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass bei ihm aufgrund seiner Tätigkeit am Bildschirm Nachtschwerarbeit
dem Nachtschwerarbeitsgesetz vorliegen müsse. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK, belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung von Nachtschwerarbeit
Art. VII Abs. 2 Z 7 für seine Tätigkeit bei der XXXX für den Zeitraum vom XXXX als unbegründet ab. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im entscheidungsrelevanten Zeitraum Nachtschwerarbeit
Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG geleistet habe. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK, belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung von Nachtschwerarbeit
Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, für seine Tätigkeit bei der römisch 40 für den Zeitraum vom römisch 40 als unbegründet ab. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im entscheidungsrelevanten Zeitraum Nachtschwerarbeit
Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NSchG geleistet habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX als Arbeiter sowie vom XXXX als Angestellter bei der XXXX beschäftigt gewesen sei. Vom XXXX habe er seinen Dienst in XXXX verrichtet, anschließend sei er in der XXXX gewesen. Die Dienstzeit der Mitarbeiter am Standort XXXX habe sich nach einem Dreischichtsystem verteilt. Dieses Dreischichtsystem bestehe aus einer Frühschicht von XXXX Uhr bis XXXX Uhr, einer Spätschicht von XXXX Uhr bis XXXX Uhr sowie einer Nachtschicht von XXXX Uhr bis XXXX Uhr.
den Dienstplänen seien erst nach zwei Frühschichten, zwei Spätschichten und zwei Nachtschichten zwei freie Tage zu gewähren gewesen. Demzufolge habe der Beschwerdeführer stets mehr als sechs Nachtschichten im Monat verrichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer vom römisch 40 bis römisch 40 als Arbeiter sowie vom römisch 40 als Angestellter bei der römisch 40 beschäftigt gewesen sei. Vom römisch 40 habe er seinen Dienst in römisch 40 verrichtet, anschließend sei er in der römisch 40 gewesen. Die Dienstzeit der Mitarbeiter am Standort römisch 40 habe sich nach einem Dreischichtsystem verteilt. Dieses Dreischichtsystem bestehe aus einer Frühschicht von römisch 40 Uhr bis römisch 40 Uhr, einer Spätschicht von römisch 40 Uhr bis römisch 40 Uhr sowie einer Nachtschicht von römisch 40 Uhr bis römisch 40 Uhr.
den Dienstplänen seien erst nach zwei Frühschichten, zwei Spätschichten und zwei Nachtschichten zwei freie Tage zu gewähren gewesen. Demzufolge habe der Beschwerdeführer stets mehr als sechs Nachtschichten im Monat verrichtet. Da jedoch die XXXX nicht mehr aktiv gewesen sei, könne nicht festgestellt werden, ob die verfahrensrelevante XXXX mit Bildschirmarbeitsplätzen ausgestattet gewesen sei, noch festgestellt werden, wie viel Zeit die Arbeit mit diesen Bildschirmgeräten allenfalls in Anspruch genommen habe. Auch für die XXXX könne nicht festgestellt werden, wie viel Zeit die dortigen Dienstnehmer für die Bedienung der Bildschirmgeräte aufgewendet hätten. Die belangte Behörde verwies im Zuge dessen auf die Sachverständigengutachten der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Gutachterin XXXX vom XXXX wonach mehrere Schaltwarten im Auftrag der XXXX begutachtet worden seien. Die verfahrensgegenständlichen Schaltwarten XXXX seien jedoch nicht von den Sachverständigengutachten erfasst worden, zumal sie zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits eingestellt und abgerissen worden sei.Da jedoch die römisch 40 nicht mehr aktiv gewesen sei, könne nicht festgestellt werden, ob die verfahrensrelevante römisch 40 mit Bildschirmarbeitsplätzen ausgestattet gewesen sei, noch festgestellt werden, wie viel Zeit die Arbeit mit diesen Bildschirmgeräten allenfalls in Anspruch genommen habe. Auch für die römisch 40 könne nicht festgestellt werden, wie viel Zeit die dortigen Dienstnehmer für die Bedienung der Bildschirmgeräte aufgewendet hätten. Die belangte Behörde verwies im Zuge dessen auf die Sachverständigengutachten der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Gutachterin römisch 40 vom römisch 40 wonach mehrere Schaltwarten im Auftrag der römisch 40 begutachtet worden seien. Die verfahrensgegenständlichen Schaltwarten römisch 40 seien jedoch nicht von den Sachverständigengutachten erfasst worden, zumal sie zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits eingestellt und abgerissen worden sei. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII NSchG dann vom Arbeitnehmer geleistet werde, wenn in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr mindestens sechs Stunden unter den in Art. VII Abs. 2 NSchG taxativ genannten Bedingungen gearbeitet werde. Da die Spätschicht des Beschwerdeführers von 20.00 Uhr bis 04.00 Uhr gedauert habe, würden genau die von Art. VII Abs. 1 NSchG geforderten sechs Stunden der Arbeitszeit auf den Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr entfallen.
Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG sei von der Nachtschwerarbeit die Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen erfasst, sofern die Arbeit mit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit an diesem Gerät für die gesamte Tätigkeit bestimmend sei. In quantitativer Hinsicht („Arbeitszeit am Gerät“) reiche gelegentliche Bildschirmtätigkeiten nicht aus, um als „bestimmend“ für die Gesamttätigkeit zu gelten ( XXXX ). Im Zuge dessen habe die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach erschwerende Bedingungen im Sinne des NSchG selbst dann nicht vorliegen würden, wenn ununterbrochen zumindest ein Viertel oder durchschnittlich mehr als ein Drittel der regelmäßig achtstündigen Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit verbracht werden würde, da ab einem solchen Ausmaß zwar schon arbeitsrechtliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen seien, die zeitliche Belastung aber noch nicht als „bestimmend“ für die Gesamttätigkeit angesehen werde.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass Nachtschwerarbeit im Sinne des Artikel römisch sieben, NSchG dann vom Arbeitnehmer geleistet werde, wenn in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr mindestens sechs Stunden unter den in Artikel römisch sieben, Absatz 2, NSchG taxativ genannten Bedingungen gearbeitet werde. Da die Spätschicht des Beschwerdeführers von 20.00 Uhr bis 04.00 Uhr gedauert habe, würden genau die von Artikel römisch sieben, Absatz eins, NSchG geforderten sechs Stunden der Arbeitszeit auf den Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr entfallen.
Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NSchG sei von der Nachtschwerarbeit die Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen erfasst, sofern die Arbeit mit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit an diesem Gerät für die gesamte Tätigkeit bestimmend sei. In quantitativer Hinsicht („Arbeitszeit am Gerät“) reiche gelegentliche Bildschirmtätigkeiten nicht aus, um als „bestimmend“ für die Gesamttätigkeit zu gelten ( römisch 40 ). Im Zuge dessen habe die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach erschwerende Bedingungen im Sinne des NSchG selbst dann nicht vorliegen würden, wenn ununterbrochen zumindest ein Viertel oder durchschnittlich mehr als ein Drittel der regelmäßig achtstündigen Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit verbracht werden würde, da ab einem solchen Ausmaß zwar schon arbeitsrechtliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen seien, die zeitliche Belastung aber noch nicht als „bestimmend“ für die Gesamttätigkeit angesehen werde. In qualitativer Hinsicht sei die „Arbeit mit dem Bildschirmgerät“ als Kommunikation mit dem Bildschirm über die Dateneingabetastatur zu verstehen. Somit sei sie einerseits als Reaktion auf die vom Bildschirm übertragenen Informationen, andererseits als aktive Benutzung des Bildschirms über die Dateneingabetastatur zur Erreichung eines bestimmten Zweckes, etwa eines Rechenergebnisses, zu verstehen. Liege nur eine reine Kontrolltätigkeit vor, bei der ausschließlich der Bildschirm beobachtet und gegebenenfalls mit vorgegebenen Befehlen korrigierend eingegriffen werde, so könne von einer „Arbeit mit dem Bildschirmgerät“ keine Rede sein. Des Weiteren müsse die Arbeit mit dem Bildschirmgerät – um erschwerend im Sinne des NSchG zu sein – für die gesamte Tätigkeit und den Arbeitsablauf bestimmend sein. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am XXXX bei der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde erhoben. Er führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer vom XXXX bei der XXXX als Schichtführer in der Herstellung von XXXX gearbeitet habe. Er sei in der Schaltwarte XXXX mit der Überwachung und Steuerung in der Produktion von XXXX betraut gewesen. Im Zuge der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine Arbeitsplatzbeschreibung der Schaltwarte XXXX vor, wonach hervorgehe, dass XXXX Positionen vom Computer aus gesteuert werden müsse und somit insgesamt die Bildschirmarbeit des Beschwerdeführers in quantitativer und qualitativer Hinsicht bestimmend für die Gesamttätigkeit sei. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer in einem Dreischichtsystem, bestehend aus einer Frühschicht von 04.00 Uhr bis 12.00 Uhr, einer Spätschicht von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr und einer Nachtschicht von 20.00 Uhr bis 04.00 Uhr, gearbeitet, sodass der Beschwerdeführer stets mehr als sechs Nachtschichten im Monat gehabt habe. Im Ergebnis sei beim Beschwerdeführer daher die Nachtschwerarbeit
Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG zu bejahen. Im Zuge der Beschwerde beantrage der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die Einvernahme von ehemaligen Arbeitskollegen als Zeugen.Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am römisch 40 bei der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde erhoben. Er führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer vom römisch 40 bei der römisch 40 als Schichtführer in der Herstellung von römisch 40 gearbeitet habe. Er sei in der Schaltwarte römisch 40 mit der Überwachung und Steuerung in der Produktion von römisch 40 betraut gewesen. Im Zuge der Beschwerde legte der Beschwerdeführer eine Arbeitsplatzbeschreibung der Schaltwarte römisch 40 vor, wonach hervorgehe, dass römisch 40 Positionen vom Computer aus gesteuert werden müsse und somit insgesamt die Bildschirmarbeit des Beschwerdeführers in quantitativer und qualitativer Hinsicht bestimmend für die Gesamttätigkeit sei. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer in einem Dreischichtsystem, bestehend aus einer Frühschicht von 04.00 Uhr bis 12.00 Uhr, einer Spätschicht von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr und einer Nachtschicht von 20.00 Uhr bis 04.00 Uhr, gearbeitet, sodass der Beschwerdeführer stets mehr als sechs Nachtschichten im Monat gehabt habe. Im Ergebnis sei beim Beschwerdeführer daher die Nachtschwerarbeit
Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NSchG zu bejahen. Im Zuge der Beschwerde beantrage der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die Einvernahme von ehemaligen Arbeitskollegen als Zeugen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX zur Entscheidung vor. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 zur Entscheidung vor. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Darüber hinaus wurden XXXX (Z 1), XXXX (Z 2), XXXX (Z 3), XXXX (Z 4), XXXX (Z 5), XXXX (Z 6) und XXXX (Z 7) als Zeugen einvernommen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde den Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt und die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Darüber hinaus wurden römisch 40 (Ziffer eins,), römisch 40 (Ziffer 2,), römisch 40 (Ziffer 3,), römisch 40 (Ziffer 4,), römisch 40 (Ziffer 5,), römisch 40 (Ziffer 6,) und römisch 40 (Ziffer 7,) als Zeugen einvernommen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde den Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt und die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt. Am XXXX und am XXXX langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am römisch 40 und am römisch 40 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am XXXX langte eine Stellungnahme der XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am römisch 40 langte eine Stellungnahme der römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat vom XXXX bei der XXXX als XXXX in der Herstellung von XXXX gearbeitet. Er war vom XXXX als Arbeiter und vom XXXX als Angestellter bei der XXXX gemeldet.Der Beschwerdeführer hat vom römisch 40 bei der römisch 40 als römisch 40 in der Herstellung von römisch 40 gearbeitet. Er war vom römisch 40 als Arbeiter und vom römisch 40 als Angestellter bei der römisch 40 gemeldet. Vom XXXX verrichtete der Beschwerdeführer seinen Dienst in der Schaltwarte XXXX , danach war er in der Schaltwarte XXXX tätig. Beide Schaltwarten befanden sich am Standort in XXXX . Vom römisch 40 verrichtete der Beschwerdeführer seinen Dienst in der Schaltwarte römisch 40 , danach war er in der Schaltwarte römisch 40 tätig. Beide Schaltwarten befanden sich am Standort in römisch 40 . Der Beschwerdeführer arbeitete in einem Dreischichtsystem, bestehend aus einer Frühschicht von 04.00 Uhr bis 12.00 Uhr, einer Spätschicht von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr und einer Nachtschicht von 20.00 Uhr bis 04.00 Uhr. Nach zwei Frühschichten, zwei Spätschichten und zwei Nachtschichten wurden dem Beschwerdeführer zwei freie Tage gewährt. Demzufolge verrichtete der Beschwerdeführer mindestens sechs Nachtschichten im Monat und arbeitete in der Zeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr mindestens sechs Stunden. Bei den Schaltwarten XXXX war der Beschwerdeführer mit der Überwachung und Steuerung in der Produktion von XXXX betraut.Bei den Schaltwarten römisch 40 war der Beschwerdeführer mit der Überwachung und Steuerung in der Produktion von römisch 40 betraut. Bei der Schaltwarte XXXX handelte es sich um ein Produktionsgebäude, in dem in mehreren Anlagen XXXX Wirkstoffe hergestellt wurden. Der Beschwerdeführer war in der Schaltwarte XXXX der Anlage XXXX als Schichtführer zugeordnet und anschließend für eine kurze Zeit in der Schaltwarte XXXX tätig. In der Produktionsanlage befand sich die Aufschüttung für Produkteintrag der Bereiche mit Vorlagen und Reaktoren, Zentrifugen und Trockner, Abfüllbereiche zur Produktabfüllung und andere zur Produktion notwendigen Geräte, das Inprozesskontroll - Labor und weiters die Schaltwarte zur Anlagensteuerung.Bei der Schaltwarte römisch 40 handelte es sich um ein Produktionsgebäude, in dem in mehreren Anlagen römisch 40 Wirkstoffe hergestellt wurden. Der Beschwerdeführer war in der Schaltwarte römisch 40 der Anlage römisch 40 als Schichtführer zugeordnet und anschließend für eine kurze Zeit in der Schaltwarte römisch 40 tätig. In der Produktionsanlage befand sich die Aufschüttung für Produkteintrag der Bereiche mit Vorlagen und Reaktoren, Zentrifugen und Trockner, Abfüllbereiche zur Produktabfüllung und andere zur Produktion notwendigen Geräte, das Inprozesskontroll - Labor und weiters die Schaltwarte zur Anlagensteuerung. Im XXXX Raum XXXX befanden sich die Schaltwarte für XXXX mit insgesamt neun Bildschirm-Arbeitsplätzen, wobei fünf der Bildschirme zur Steuerung der Anlage XXXX verwendet wurden. Im römisch 40 Raum römisch 40 befanden sich die Schaltwarte für römisch 40 mit insgesamt neun Bildschirm-Arbeitsplätzen, wobei fünf der Bildschirme zur Steuerung der Anlage römisch 40 verwendet wurden. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers beinhaltete regelmäßige Eingaben am Computer, durch die er unter anderem das Nachfüllen von Lösungsmitteln, das Zugeben von Feststoffen, das Auswerten von Analysen, das Zentrifugieren, das Trocknen, die Abfüllung, das Verbuchen der Materialien, die Freigabe der Lösungsmittel, das Befüllen von Vorlagen, die Veränderung von Soll- und Regelwerten, digital steuerte. Zu den weiteren Aufgaben eines Schichtführers gehörten: - Die Durchführung von Probenahmen in der Anlage und Auswertung im Labor (Inprozesskontrollen) - die Organisation der Aufgaben der Schichtmitarbeiter, - die Durchführung der Schichtübergabe, - die Verantwortung für den Ablauf des Produktionsprozesses entsprechend der Herstellvorschrift und der Bedienungsanleitung - darunter die Kontrolle und Überwachung des Prozesses am Leitsystem, also das Hin- und Herschalten zwischen den Ansichten am Leitsystem notwendig), - das Bedienen von Apparaten am Prozessleitsystem (beispielsweise Ventile schalen, Durchfluss anpassen, Rührergeschwindigkeiten und Parameter-Anpassung) - Eingaben von Daten in das Leitsystem (Ergebnisse Inprozesskontrollen, Quittierung Alarme) - die Dokumentation am Chargenprotokoll (Papier) und Kontrolle der Chargenprotokolle sowie - Anlagenrundgänge Festzustellen ist, dass die Arbeit an den Bildschirmgeräten für den Produktionsprozess essenziell war, da alle wesentlichen Kontroll- und Steuerungsmaßnahmen über die Computer ausgeführt wurden. Ohne diese Eingaben und Überwachungsmaßnahmen könnte der Produktionsprozess nicht ablaufen, sodass im Sinne der qualitativen Beurteilung Bildschirmarbeit vorlag. Die Arbeit mit dem Bildschirm war auch aus quantitativer Sicht – „Arbeitszeit am Bildschirmgerät“ – für die gesamte Tätigkeit bestimmend, da von acht Stunden Nachtarbeit mehr als XXXX Stunden für die Bildschirmarbeit aufgewendet wurden.Die Arbeit mit dem Bildschirm war auch aus quantitativer Sicht – „Arbeitszeit am Bildschirmgerät“ – für die gesamte Tätigkeit bestimmend, da von acht Stunden Nachtarbeit mehr als römisch 40 Stunden für die Bildschirmarbeit aufgewendet wurden. Festzustellen ist, dass die genannten Tätigkeiten in den verfahrensrelevanten Schaltwarten am XXXX die Einstufungskriterien für die Nachtschwerarbeit
Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG erfüllen.Festzustellen ist, dass die genannten Tätigkeiten in den verfahrensrelevanten Schaltwarten am römisch 40 die Einstufungskriterien für die Nachtschwerarbeit
Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NSchG erfüllen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die Österreichische Gesundheitskasse.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die Österreichische Gesundheitskasse.
Art. XII Abs. 1 Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981 idF BGBl. I Nr. 87/2013, gelten Feststellungsverfahren über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit als Verwaltungssachen iSd § 409 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG).
Abs. 2 sind auf derartige Verfahren die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG anzuwenden. § 414 ASVG sieht nunmehr vor, dass gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.
Artikel römisch zwölf, Absatz eins, Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,, gelten Feststellungsverfahren über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit als Verwaltungssachen iSd Paragraph 409, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG).
Absatz 2, sind auf derartige Verfahren die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG anzuwenden. Paragraph 414, ASVG sieht nunmehr vor, dass gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Die im gegenständlich Fall maßgeblichen Bestimmungen des Nachtschwerarbeitsgesetztes lauten: "Artikel VII"Artikel römisch sieben Nachtarbeit und Nachtschwerarbeit
Abs. 2 Z 5 gegeben ist;2. Kriterien, bei deren Erfüllung eine Gesundheitsbelastung
Absatz 2, Ziffer 5, gegeben ist; 3. die Konzentrationswerte von Schadstoffen in der Luft am Arbeitsplatz, bei deren Erreichen ein gesundheitsschädliches Einwirken
Abs. 2 Z 8 gegeben ist.3. die Konzentrationswerte von Schadstoffen in der Luft am Arbeitsplatz, bei deren Erreichen ein gesundheitsschädliches Einwirken
Absatz 2, Ziffer 8, gegeben ist.
Abs. 6 festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat (die Berghauptmannschaft) zu beteiligen.
Absatz 6, festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat (die Berghauptmannschaft) zu beteiligen.
Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 leistet, gesondert zu melden.
Artikel römisch sieben, Absatz 6, sowie des Artikel römisch elf, Absatz 6, leistet, gesondert zu melden.
Art. IX zu erfassen. Der Bund ersetzt den Pensionsversicherungsträgern diese Aufwendungen, höchstens jedoch 110 vH des Aufwandes für Sonderruhegeld. Diese Ersatzleistung des Bundes gilt als Ertrag nach Abs. 1. Ein allfälliger nachgewiesener Fehlbetrag (Gebarungsabgang) ist aus der ordentlichen Gebarung der Pensionsversicherungsträger zu decken. Die gebührende Ersatzleistung des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß nach Tunlichkeit unter Bedachtnahme auf den voraussichtlichen Aufwand zu bevorschussen.
Artikel römisch neun, zu erfassen. Der Bund ersetzt den Pensionsversicherungsträgern diese Aufwendungen, höchstens jedoch 110 vH des Aufwandes für Sonderruhegeld. Diese Ersatzleistung des Bundes gilt als Ertrag nach Absatz eins, Ein allfälliger nachgewiesener Fehlbetrag (Gebarungsabgang) ist aus der ordentlichen Gebarung der Pensionsversicherungsträger zu decken. Die gebührende Ersatzleistung des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß nach Tunlichkeit unter Bedachtnahme auf den voraussichtlichen Aufwand zu bevorschussen.
Art. VII Abs. 6 sowie des Art. XI Abs. 6 beschäftigten Dienstnehmer für jeden Nachtschwerarbeitsmonat (Abs. 6) einen gesonderten Beitrag (Nachtschwerarbeits-Beitrag) im Ausmaß von 2 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung zu leisten. Dieser Beitrag ist auch von den Sonderzahlungen im Sinne des § 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu entrichten.
Artikel römisch sieben, Absatz 6, sowie des Artikel römisch elf, Absatz 6, beschäftigten Dienstnehmer für jeden Nachtschwerarbeitsmonat (Absatz 6,) einen gesonderten Beitrag (Nachtschwerarbeits-Beitrag) im Ausmaß von 2 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung zu leisten. Dieser Beitrag ist auch von den Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 54, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu entrichten.
Abs. 1 – ausgenommen die für das Geschäftsjahr 1981 – durch Verordnung so zu ändern, daß der Nachtschwerarbeits-Beitrag 75 vH der Ersatzleistung des Bundes voraussichtlich deckt. Änderungen dieses Hundertsatzes um weniger als fünf Prozentpunkte bleiben hiebei außer Betracht. Eine Änderung des Beitragssatzes wird erst mit dem ersten Beitragszeitraum des folgenden Geschäftsjahres wirksam.
Absatz eins, – ausgenommen die für das Geschäftsjahr 1981 – durch Verordnung so zu ändern, daß der Nachtschwerarbeits-Beitrag 75 vH der Ersatzleistung des Bundes voraussichtlich deckt. Änderungen dieses Hundertsatzes um weniger als fünf Prozentpunkte bleiben hiebei außer Betracht. Eine Änderung des Beitragssatzes wird erst mit dem ersten Beitragszeitraum des folgenden Geschäftsjahres wirksam.
Art. VII Abs. 6 erbringt; erbringt der Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an weniger als sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit, so gilt dieser Kalendermonat als Nachtschwerarbeitsmonat, wenn der Dienstnehmer in diesem Kalendermonat und in dem unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat wenigstens an zwölf Arbeitstagen bzw. in diesem Kalendermonat und in den zwei unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 18 Arbeitstagen bzw. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit im Rahmen eines Durchrechnungszeitraumes von mehr als drei Monaten in diesem Kalendermonat und in den fünf unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 36 Arbeitstagen Nachtschwerarbeit erbracht hat. Arbeitsunterbrechungen bleiben hiebei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiterbesteht. Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt auch dann vor, wenn die im Kalendermonat erforderlichen und sich aus der für den Dienstnehmer maßgeblichen Arbeitszeiteinteilung ergebenden sechs Nachtschwerarbeitstage nur deswegen nicht erreicht werden, weil diese Arbeit nicht am Ersten des Kalendermonates begonnen bzw. am Letzten des Kalendermonates geendet hat.
Artikel römisch sieben, Absatz 6, erbringt; erbringt der Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an weniger als sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit, so gilt dieser Kalendermonat als Nachtschwerarbeitsmonat, wenn der Dienstnehmer in diesem Kalendermonat und in dem unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat wenigstens an zwölf Arbeitstagen bzw. in diesem Kalendermonat und in den zwei unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 18 Arbeitstagen bzw. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit im Rahmen eines Durchrechnungszeitraumes von mehr als drei Monaten in diesem Kalendermonat und in den fünf unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 36 Arbeitstagen Nachtschwerarbeit erbracht hat. Arbeitsunterbrechungen bleiben hiebei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiterbesteht. Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt auch dann vor, wenn die im Kalendermonat erforderlichen und sich aus der für den Dienstnehmer maßgeblichen Arbeitszeiteinteilung ergebenden sechs Nachtschwerarbeitstage nur deswegen nicht erreicht werden, weil diese Arbeit nicht am Ersten des Kalendermonates begonnen bzw. am Letzten des Kalendermonates geendet hat. Artikel XIIArtikel römisch zwölf Verfahren
Art. VII Abs. 6, über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit sowie über den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten als Verwaltungssachen im Sinne des § 409 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Artikel römisch sieben, Absatz 6,, über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit sowie über den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten als Verwaltungssachen im Sinne des Paragraph 409, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
Art. VII Abs. 6 als Vorfrage nicht entschieden werden. Der Versicherungsträger oder der nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz zuständige Gerichtshof hat vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung auszusetzen (zu unterbrechen)."
Artikel römisch sieben, Absatz 6, als Vorfrage nicht entschieden werden. Der Versicherungsträger oder der nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz zuständige Gerichtshof hat vielmehr die Einleitung des Verfahrens beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen und das eigene Verfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung auszusetzen (zu unterbrechen)." Die im gegenständlich Fall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeitsverordnung - BS-V) lauten: „Geltungsbereich § 1.
Abs. 1 sind in die Arbeitszeit einzurechnen.“
Absatz eins, sind in die Arbeitszeit einzurechnen.“
Innen durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden.Paragraph 68, Absatz 3, ASchG sieht bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern, die bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen, vom Arbeitgeber zu veranlassende Schutzmaßnahmen und besondere Rechte des Arbeitnehmers vor. Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit liegt
Paragraph eins, Absatz 4, der Bildschirmarbeitsverordnung vor, wenn ArbeitnehmerInnen durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt werden. Dem Regelungszweck des NSchG entsprechend ist für den Beschwerdefall nur von Bedeutung, ob die Bildschirmarbeit während der Nacht als besonders erschwerende Arbeitsbedingung anzusehen ist (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBl. Nr. 450/1994, 1590 Blg. NR XVIII GP, 103).Dem Regelungszweck des NSchG entsprechend ist für den Beschwerdefall nur von Bedeutung, ob die Bildschirmarbeit während der Nacht als besonders erschwerende Arbeitsbedingung anzusehen ist vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, 1590 Blg. NR römisch achtzehn GP, 103). Nach der Bestimmung des Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG liegt Nachtschwerarbeit vor, wenn die Arbeit an Bildschirmgeräten während der Nachtzeit bestimmend für die gesamte Tätigkeit ist. Der Begriff "bestimmend" erfordert, dass die Bildschirmarbeit sowohl qualitativ als auch quantitativ den überwiegenden Anteil der Arbeitszeit einnimmt und den Arbeitsablauf prägt (VwGH
Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG geleistet hat.Insgesamt kommt das erkennende Gericht daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner bestimmenden Tätigkeit im Zeitraum römisch 40 Nachtschwerarbeit
Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NSchG geleistet hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W121.2275379.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.