RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlW134 2304760-1 Spruch, W134 2304760-1/3E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thom
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Amt der oberösterreichischen Landesregierung stellte beim Vermessungsamt Steyr einen Antrag auf Verbücherung des Plans vom 10.03.2022, GZ 140-99AI/21, Planverfasserin Amt der Oö. Landesregierung, gemäß den Sonderbestimmungen der §§ 15 f LiegTeilG. Das Amt der oberösterreichischen Landesregierung stellte beim Vermessungsamt Steyr einen Antrag auf Verbücherung des Plans vom 10.03.2022, GZ 140-99AI/21, Planverfasserin Amt der Oö. Landesregierung, gemäß den Sonderbestimmungen der Paragraphen 15, f LiegTeilG. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Steyr vom 08.06.2022, GFN 703/2022/49, wurde der Plan vom 10.03.2022 mit der GZ 140-99AI/21, Planverfasser Amt der OÖ Landesregierung Abt. GeoL, Geoinformation und Liegenschaft, bescheinigt. Mit als „I. Beschwerde“ „II. Hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ bezeichnetem Schreiben vom 13.02.2024 führte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsvertreter aus, dass dem Beschwerdeführer die „angefochtenen Vermessungspläne und Bescheide“ von Seiten des Grundbuchsgerichts im Grundbuchsverfahren nunmehr zugestellt worden seien. Diese seien ihm bisher nicht zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe schon mehrfach auf die Unrichtigkeit der Vermessung hingewiesen und dagegen Einspruch erhoben. Eine Einigung über die Grenzpunkte sei nicht zustande gekommen. Das Vermessungsamt hätte daher die Messungspläne der Landesstraßenverwaltung nicht bescheinigen und bestätigen dürfen. Die Protokollierung der Grenzverhandlung vom 02.09.2021 sei unrichtig, der Beschwerdeführer habe klar gesagt, dass er keine Zustimmungserklärung abgeben werde. Falls die Behörde zu dem Ergebnis gelange, dass die Beschwerdefrist abgelaufen sei, werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Eingaben seien als Beschwerde gegen den Planbescheid anzusehen, sodass ersucht und beantragt werde die Beschwerde samt den erforderlichen Akten dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen. Es wurde der Antrag auf Kenntnisnahme gestellt. Mit Aufforderung zur Verbesserung gemäß § 9 Abs 1 VwGVG der belangten Behörde vom 01.03.2024 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sein Schreiben vom 13.02.2024 die formalen Erfordernisse an den Inhalt einer Beschwerde nicht erfülle. Auch sei nicht klar hinsichtlich welcher konkreten Fristversäumnis Wiedereinsetzung begehrt werde. Der Beschwerdeführer wurde zudem darüber aufgeklärt, dass ihm keine Parteistellung im Planbescheinigungsverfahren zukomme. Allfällige Rechtsverletzungen im Zuge der Vereinbarung über die zur Anlage abzutretenden Flächen könnten nur im Rahmen des Grundbuchsverfahrens mit Einspruch gemäß § 20 LiegTeilG geltend gemacht werden. Mit Aufforderung zur Verbesserung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG der belangten Behörde vom 01.03.2024 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sein Schreiben vom 13.02.2024 die formalen Erfordernisse an den Inhalt einer Beschwerde nicht erfülle. Auch sei nicht klar hinsichtlich welcher konkreten Fristversäumnis Wiedereinsetzung begehrt werde. Der Beschwerdeführer wurde zudem darüber aufgeklärt, dass ihm keine Parteistellung im Planbescheinigungsverfahren zukomme. Allfällige Rechtsverletzungen im Zuge der Vereinbarung über die zur Anlage abzutretenden Flächen könnten nur im Rahmen des Grundbuchsverfahrens mit Einspruch gemäß Paragraph 20, LiegTeilG geltend gemacht werden. Mit Schreiben vom 06.03.2024 verbesserte der Beschwerdeführer sein Schreiben vom 13.02.2024 dahingehend, dass seine Eingabe als Einspruch gemäß § 20 LiegTeilG, in eventu als Einwand gemäß §18a VermG erhoben und eingebracht werde. Diesen Einspruch hätte der Antragsteller bei Zustellung der Unterlagen bereits im Verwaltungsverfahren erheben können. Es sei aus diesem Grund Wiedereinsetzung beantragt worden. Es sei dem Beschwerdeführer unerklärlich warum ihm keine Parteistellung zukommen solle. Mit Schreiben vom 06.03.2024 verbesserte der Beschwerdeführer sein Schreiben vom 13.02.2024 dahingehend, dass seine Eingabe als Einspruch gemäß Paragraph 20, LiegTeilG, in eventu als Einwand gemäß §18a VermG erhoben und eingebracht werde. Diesen Einspruch hätte der Antragsteller bei Zustellung der Unterlagen bereits im Verwaltungsverfahren erheben können. Es sei aus diesem Grund Wiedereinsetzung beantragt worden. Es sei dem Beschwerdeführer unerklärlich warum ihm keine Parteistellung zukommen solle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Am 09.02.2023 hat das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung die Verbücherung der im Plan des Amtes der Oö. Landesregierung GZ. 140-99AI/21 vom 10.03.2022 dargestellte Anlage gemäß den Sonderbestimmungen der §§ 15 ff Liegenschaftsteilungsgesetz beantragt. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Am 09.02.2023 hat das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung die Verbücherung der im Plan des Amtes der Oö. Landesregierung GZ. 140-99AI/21 vom 10.03.2022 dargestellte Anlage gemäß den Sonderbestimmungen der Paragraphen 15, ff Liegenschaftsteilungsgesetz beantragt. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Steyr vom 08.06.2022, GFN 703/2022/49, wurde der Plan vom 10.03.2022 mit der GZ 140-99AI/21, Planverfasser Amt der OÖ Landesregierung Abt. GeoL, Geoinformation und Liegenschaft, bescheinigt. Der Beschwerdeführer hat an die belangte Behörde am 13.02.2024 ein als „I. Beschwerde II. Hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betiteltes Schreiben übermittelt. Diesem Schreiben ist weder die GFN noch das Datum des Bescheides des Vermessungsamtes Steyr vom 08.06.2022, GFN 703/2022/49, zu entnehmen. Der Betreff des Schreibens lautet: „wegen: Bescheid Vermessungspläne 09.06.2022, Amt der Oö Landesregierung GZ 140-99AI/21 u.a.“.Der Beschwerdeführer hat an die belangte Behörde am 13.02.2024 ein als „I. Beschwerde römisch zwei. Hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betiteltes Schreiben übermittelt. Diesem Schreiben ist weder die GFN noch das Datum des Bescheides des Vermessungsamtes Steyr vom 08.06.2022, GFN 703/2022/49, zu entnehmen. Der Betreff des Schreibens lautet: „wegen: Bescheid Vermessungspläne 09.06.2022, Amt der Oö Landesregierung GZ 140-99AI/21 u.a.“. Da dieses Schreiben nach Ansicht der belangten Behörde die formalrechtlichen Anforderungen einer Beschwerde nicht erfüllt hat, erteilte die belangte Behörde am 01.03.2024 einen Verbesserungsauftrag. Der Beschwerdeführer hat sein Schreiben dahingehend verbessert, dass die Eingabe als Einspruch gemäß § 20 LiegTeilG, in eventu gemäß § 18a VermG erhoben und eingebracht werde. Der Betreff „wegen: Bescheid Vermessungspläne 09.06.2022, Amt der Oö Landesregierung GZ 140-99AI/21 u.a.“ wurde nicht geändert. Zu Beginn wurde dem Schreiben „GZ 703/2022/49 und 164/2023/49“ hinzugefügt. Der Beschwerdeführer hat sein Schreiben dahingehend verbessert, dass die Eingabe als Einspruch gemäß Paragraph 20, LiegTeilG, in eventu gemäß Paragraph 18 a, VermG erhoben und eingebracht werde. Der Betreff „wegen: Bescheid Vermessungspläne 09.06.2022, Amt der Oö Landesregierung GZ 140-99AI/21 u.a.“ wurde nicht geändert. Zu Beginn wurde dem Schreiben „GZ 703/2022/49 und 164/2023/49“ hinzugefügt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt der belangten Behörde und sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A I.) Zu A römisch eins.) Zunächst ist anzumerken, dass weder dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 13.02.2024 noch dem verbesserten Schreiben des Beschwerdeführers vom 06.03.2024 eindeutig zu entnehmen ist, gegen welchen Bescheid der Beschwerdeführer konkret Beschwerde erheben möchte. Der Beschwerdeführer benennt in dem Schreiben vom 13.02.2024 weder die GFN noch das Datum des Bescheides der belangten Behörde vom 08.06.2022, GFN 703/2022/
- Im Betreff ist „wegen: Bescheid Vermessungspläne 09.06.2022, Amt der Oö Landesregierung GZ 140-99AI/21 u.a.“ angeführt, der Bescheid vom 08.06.2022, GFN 703/2022/49 wird jedoch nicht bezeichnet. In dem verbesserten Schreiben vom 06.03.2024 wird der Bescheid wieder nicht eindeutig bezeichnet. Dem Schreiben wurde „GZ 703/2022/49 und 164/2023/49“ hinzugefügt. Der Bescheid der belangten Behörde vom 08.06.2022 hat jedoch lediglich die GFN 703/2022/
- Im Zusammenhang mit dem Inhalt der beiden Schreiben vom 13.02.2024 und 06.03.2024 und aufgrund des Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers geht das BVwG jedoch davon aus, dass es sich dabei um eine Beschwerde handelt, die sich (auch) gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Steyr vom 08.06.2022, GFN 703/2022/49 richtet. Der Beschwerdeführer führt in seinem verbesserten Schreiben vom 06.03.2024 aus, dass seine Eingabe als Einspruch gemäß § 20 LiegTeilG, in eventu als Einwand gemäß § 18a VermG erhoben und eingebracht wird. Der Beschwerdeführer führt in seinem verbesserten Schreiben vom 06.03.2024 aus, dass seine Eingabe als Einspruch gemäß Paragraph 20, LiegTeilG, in eventu als Einwand gemäß Paragraph 18 a, VermG erhoben und eingebracht wird. Da das BVwG für einen Einspruch gemäß § 20 LiegTeilG nicht zuständig ist, wurde dieser mit Schreiben vom 20.12.2024, W134 2304760-1/2Z, nach § 6 AVG an das zuständige Gericht weitergeleitet. Da das BVwG für einen Einspruch gemäß Paragraph 20, LiegTeilG nicht zuständig ist, wurde dieser mit Schreiben vom 20.12.2024, W134 2304760-1/2Z, nach Paragraph 6, AVG an das zuständige Gericht weitergeleitet. Der „Einwand“ des Beschwerdeführers gemäß § 18a VermG geht ins Leere, da sich § 18a VermG auf Anträge gemäß § 17 Z 1 VermG und somit auf Umwandlungen bezieht. Es hat jedoch im Zusammenhang mit den Grundstücken des Beschwerdeführers kein Umwandlungsverfahren, sondern eine Teilung stattgefunden. Der „Einwand“ des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 18 a, VermG geht ins Leere, da sich Paragraph 18 a, VermG auf Anträge gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, VermG und somit auf Umwandlungen bezieht. Es hat jedoch im Zusammenhang mit den Grundstücken des Beschwerdeführers kein Umwandlungsverfahren, sondern eine Teilung stattgefunden. Zu der Beschwerde gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Steyr vom 08.06.2022, GFN 703/2022/49 ist anzumerken, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0005, zur Frage der Parteistellung in einem Verfahren nach § 39 VermG (Planbescheinigungsverfahren) wie folgt ausgeführt hat:Zu der Beschwerde gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Steyr vom 08.06.2022, GFN 703/2022/49 ist anzumerken, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0005, zur Frage der Parteistellung in einem Verfahren nach Paragraph 39, VermG (Planbescheinigungsverfahren) wie folgt ausgeführt hat: „Die Erteilung der Planbescheinigung dient nur als Grundlage für die grundbücherliche Durchführung des Teilungsplanes durch das Grundbuchsgericht und wird somit aus dem Blickwinkel der vom Vermessungsamt zu verfolgenden öffentlichen Interessen erstellt (vgl. in diesem Zusammenhang auch, dass für Pläne, die von Vermessungsbehörden erstellt wurden, kein Planbescheinigungsverfahren vorgesehen ist; siehe § 39 Abs. 1 VermG iVm § 1 Abs. 1 LTG), die subjektive Rechtssphäre des Erstmitbeteiligten wird dadurch unmittelbar nicht berührt. Einer mit der Durchführung des Teilungsplanes im Grundbuch allenfalls verbundenen Verletzung seiner bücherlichen Rechte kann der Erstmitbeteiligte - abgesehen von der Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels im Rahmen des Grundbuchsverfahren - mit einem Einspruch nach § 20 LTG begegnen. (Für das Umwandlungsverfahren siehe die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen nach § 18a VermG.) Das belangte Verwaltungsgericht verkannte daher die Rechtslage, wenn es dem Erstmitbeteiligten Parteistellung und damit ein Berufungsrecht im Planbescheinigungsverfahren zuerkannte.“„Die Erteilung der Planbescheinigung dient nur als Grundlage für die grundbücherliche Durchführung des Teilungsplanes durch das Grundbuchsgericht und wird somit aus dem Blickwinkel der vom Vermessungsamt zu verfolgenden öffentlichen Interessen erstellt vergleiche in diesem Zusammenhang auch, dass für Pläne, die von Vermessungsbehörden erstellt wurden, kein Planbescheinigungsverfahren vorgesehen ist; siehe Paragraph 39, Absatz eins, VermG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, LTG), die subjektive Rechtssphäre des Erstmitbeteiligten wird dadurch unmittelbar nicht berührt. Einer mit der Durchführung des Teilungsplanes im Grundbuch allenfalls verbundenen Verletzung seiner bücherlichen Rechte kann der Erstmitbeteiligte - abgesehen von der Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels im Rahmen des Grundbuchsverfahren - mit einem Einspruch nach Paragraph 20, LTG begegnen. (Für das Umwandlungsverfahren siehe die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen nach Paragraph 18 a, VermG.) Das belangte Verwaltungsgericht verkannte daher die Rechtslage, wenn es dem Erstmitbeteiligten Parteistellung und damit ein Berufungsrecht im Planbescheinigungsverfahren zuerkannte.“ Der VwGH hat somit in seinem Erkenntnis vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0005, explizit klarge-stellt, dass die von der Teilung betroffenen Grundeigentümer, die selbst nicht den Antrag auf Bescheinigung gestellt haben, durch die Erlassung eines Planbescheinigungsbescheides nicht in ihrer subjektive Rechtssphäre unmittelbar berührt und damit auch nicht Partei des Planbescheinigungsverfahrens sind. Wie den Feststellungen entnommen werden kann hat das Amt der oberösterreichischen Landesregierung und nicht der BF den Antrag auf Planbescheinigung gestellt. Dem Beschwerdeführer kommt somit keine Parteistellung im gegenständlichen Planbescheinigungsverfahren zu. Selbst wenn dem Beschwerdeführer Parteistellung zukommen würde, was nicht der Fall ist, wäre die Beschwerde jedoch auch inhaltlich abzuweisen, da das Vermessungsamt im Planbescheinigungsverfahren nur zu prüfen hat, ob der ihm vorgelegte Teilungsplan die erforderlichen Angaben im Sinne des § 39 Abs 3 VermG enthält. Eine Prüfung des Planes in materieller Hinsicht ist vom Vermessungsamt nicht vorzunehmen. Insoweit daher der vom Teilungsplan betroffene Grundeigentümer in seiner Beschwerde die inhaltliche Richtigkeit des beurkundeten Protokolls über die Festlegung des Grenzverlaufes (siehe § 43 Abs. 6 VermG 1968) bzw die Nichtabgabe der Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers rügt, entfernt er sich vom Gegenstand der dem Vermessungsamt übertragenen Prüfungsaufgabe im Verfahren zur Erteilung der Planbescheinigung nach § 39 VermG
- Selbst wenn dem Beschwerdeführer Parteistellung zukommen würde, was nicht der Fall ist, wäre die Beschwerde jedoch auch inhaltlich abzuweisen, da das Vermessungsamt im Planbescheinigungsverfahren nur zu prüfen hat, ob der ihm vorgelegte Teilungsplan die erforderlichen Angaben im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, VermG enthält. Eine Prüfung des Planes in materieller Hinsicht ist vom Vermessungsamt nicht vorzunehmen. Insoweit daher der vom Teilungsplan betroffene Grundeigentümer in seiner Beschwerde die inhaltliche Richtigkeit des beurkundeten Protokolls über die Festlegung des Grenzverlaufes (siehe Paragraph 43, Absatz 6, VermG 1968) bzw die Nichtabgabe der Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers rügt, entfernt er sich vom Gegenstand der dem Vermessungsamt übertragenen Prüfungsaufgabe im Verfahren zur Erteilung der Planbescheinigung nach Paragraph 39, VermG
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu A II.) Wiedereinsetzung in den vorigen StandZu A römisch zwei.) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 13.02.2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dazu ist auszuführen, dass ein Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 33 VwGVG nur wegen einer Fristversäumnis oder weil eine mündliche Verhandlung versäumt wurde unter gewissen Voraussetzungen zu bewilligen ist. Da dem Beschwerdeführer mangels Parteistellung von vornherein keine Beschwerdelegitimation gegen den Planbescheinigungsbescheid des Vermessungsamtes Steyr vom 08.06.2022, GFN 703/2022/49 zukam, wurde keine (Beschwerde)Frist in Gang gesetzt, welche der Beschwerdeführer hätte versäumen können. Da der Beschwerdeführer somit keine Frist versäumt hat, liegen die Formalvoraussetzungen für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor und dieser war daher zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 13.02.2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dazu ist auszuführen, dass ein Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 33, VwGVG nur wegen einer Fristversäumnis oder weil eine mündliche Verhandlung versäumt wurde unter gewissen Voraussetzungen zu bewilligen ist. Da dem Beschwerdeführer mangels Parteistellung von vornherein keine Beschwerdelegitimation gegen den Planbescheinigungsbescheid des Vermessungsamtes Steyr vom 08.06.2022, GFN 703/2022/49 zukam, wurde keine (Beschwerde)Frist in Gang gesetzt, welche der Beschwerdeführer hätte versäumen können. Da der Beschwerdeführer somit keine Frist versäumt hat, liegen die Formalvoraussetzungen für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor und dieser war daher zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W134.2304760.1.00