4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des AMS Waidhofen an der Thaya (in der Folge belangte Behörde) vom 20.06.2024 wurde
VG der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 25.08.2023 bis 31.05.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin
VG zur Rückzahlung des demnach zu Unrecht empfangenen Gesamtbetrages in Höhe von € 14.100,58 verpflichtet.1. Mit Bescheid des AMS Waidhofen an der Thaya (in der Folge belangte Behörde) vom 20.06.2024 wurde
Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 25.08.2023 bis 31.05.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des demnach zu Unrecht empfangenen Gesamtbetrages in Höhe von € 14.100,58 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für den oben genannten Zeitraum zu Unrecht Weiterbildungsgeld bezogen habe, da sie für diesen Zeitraum die
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Ro 2014/08/0066 geforderte Mindestpräsenzzeit für ihre Onlineausbildung von einem Viertel der Gesamtwochenstunden nicht habe nachweisen können.
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.4. Mit Bescheid vom 09.09.2024 wurde die Beschwerde vom 29.06.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit 25.08.2023 Weiterbildungsgeld beantragt habe. Als Weiterbildungsmaßnahme habe die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Kursinstitutes XXXX vom 04.08.2023 über einen Diplomlehrgang Kinesiologie und Mentaltraining für den Zeitraum vom 25.08.2023 bis 24.08.2024 vorgelegt. Laut dieser Bestätigung umfasse die Ausbildung eine durchschnittliche wöchentliche Kurszeit inklusive Lernzeiten von 16 Stunden – wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25 % der bestätigten 16 Wochenstunden betragen müssten. Das Kursinstitut habe weiters bestätigt, dass die 25 % Online-Kurszeiten in Form von schriftlichen Wochenübungen überprüft würden. Es bestehe zudem die Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen. Am 10.08.2024 habe die Beschwerdeführerin diese Bestätigung erneut vorgelegt, jedoch mit 20 Wochenstunden. Der Inhalt der Kursbestätigungen sei der Beschwerdeführerin bekannt gewesen und seien ihr mit Schreiben vom 10.08.2023 ihre Meldepflichten zur Kenntnis gebracht worden. Sie sei insbesondere darauf hingewiesen worden, dass jegliche Änderung zur Fortbildung dem AMS rechtzeitig zu melden sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit 25.08.2023 Weiterbildungsgeld beantragt habe. Als Weiterbildungsmaßnahme habe die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Kursinstitutes römisch 40 vom 04.08.2023 über einen Diplomlehrgang Kinesiologie und Mentaltraining für den Zeitraum vom 25.08.2023 bis 24.08.2024 vorgelegt. Laut dieser Bestätigung umfasse die Ausbildung eine durchschnittliche wöchentliche Kurszeit inklusive Lernzeiten von 16 Stunden – wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25 % der bestätigten 16 Wochenstunden betragen müssten. Das Kursinstitut habe weiters bestätigt, dass die 25 % Online-Kurszeiten in Form von schriftlichen Wochenübungen überprüft würden. Es bestehe zudem die Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen. Am 10.08.2024 habe die Beschwerdeführerin diese Bestätigung erneut vorgelegt, jedoch mit 20 Wochenstunden. Der Inhalt der Kursbestätigungen sei der Beschwerdeführerin bekannt gewesen und seien ihr mit Schreiben vom 10.08.2023 ihre Meldepflichten zur Kenntnis gebracht worden. Sie sei insbesondere darauf hingewiesen worden, dass jegliche Änderung zur Fortbildung dem AMS rechtzeitig zu melden sei. Die Ermittlungen der belangten Behörde hätten ergeben, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildungen um reine Lernzeiten im Selbststudium gehandelt habe, wobei die angegebenen Lernzeiten bei weitem keine 20 Wochenstunden erreicht hätten und die Beschwerdeführerin auch nicht aktiv fünf Wochenstunden Online-Zeiten habe nachweisen können. Daher würden die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes nicht vorliegen und sei dieses für den gegenständlichen Zeitraum zu widerrufen. Der Beschwerdeführerin habe bereits nach Absolvierung der ersten Woche der Weiterbildungsmaßnahme bewusst sein müssen, dass die übermittelte Kursbestätigung nicht der Wahrheit entsprochen habe. Jedoch habe sie es unterlassen, das AMS rechtzeitig von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen und damit in Kauf genommen, dass das Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen werde. Somit habe die Beschwerdeführerin den Rückforderungstatbestand „Verschweigung maßgebender Tatsachen“ erfüllt bzw. habe sie erkennen müssen, dass die Weiterbildungsmaßnahme nicht den von ihr bestätigten Voraussetzungen entsprochen habe. Deshalb sei sie zur Rückzahlung des empfangenen Weiterbildungsgeldes zu verpflichten. 5. Mit Vorlageantrag, eingelangt bei der belangten Behörde am 12.09.2024, beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. 6. Am 19.09.2024 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt. 7. Am 03.01.2025 langte eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei samt mehrerer Unterlagen ein. Demnach wurde unter Verweis auf das bisherige Vorbringen ergänzend ausgeführt, dass weder im Antrag auf Gewährung von Weiterbildungsgeld oder auf der Website der Behörde auf das Erfordernis eines seminaristischen Anteils in Höhe von 25% hingewiesen worden sei. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Kursinstituts vorgelegt, die von diesem selbst erstellt worden sei. Dabei sei die Beschwerdeführerin vom Institut angeleitet worden, lediglich ihren Namen, die Bezeichnung des Kurses, die Kursdauer sowie das Datum auszufüllen. Sämtliche weiteren Angaben seien vom Institut erstellt und unterfertigt worden. Der tatsächliche Ablauf habe sich mit den Angaben gedeckt. Es könne der Beschwerdeführerin daher keinesfalls vorgeworfen werden, sollte der Kursträger die Anmeldebestätigung so formuliert haben, dass für die Behörde daraus Seminarzeiten abgeleitet worden seien, die zur Genehmigung ihres Antrags geführt hätten. Ein bedingter Vorsatz der Beschwerdeführerin sei ausgeschlossen. Ebenso fehle jeglicher Grund zur Annahme, dass sie als Leistungsbezieherin hätte erkennen müssen, dass trotz Vorlage einer vollständigen Teilnahmebestätigung und der Genehmigung durch das AMS kein Anspruch auf Weiterbildungsgeld bestehe. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) habe zudem in seiner Antwort auf das „Weisungsersuchen §§ 26 f AlVG – seminaristischer Kursteil“ vom 06.08.2024 diese rechtliche Einschätzung ausdrücklich bestätigt. Es sei klargestellt worden, dass in derartigen Fällen eine Rückforderung von den betroffenen Personen ausgeschlossen sei. Gleichzeitig habe das BMAW darauf hingewiesen, dass
VG der Kursanbieter für die Rückforderung unberechtigt gewährter Leistungen herangezogen werden könne.Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) habe zudem in seiner Antwort auf das „Weisungsersuchen Paragraphen 26, f AlVG – seminaristischer Kursteil“ vom 06.08.2024 diese rechtliche Einschätzung ausdrücklich bestätigt. Es sei klargestellt worden, dass in derartigen Fällen eine Rückforderung von den betroffenen Personen ausgeschlossen sei. Gleichzeitig habe das BMAW darauf hingewiesen, dass
Paragraph 25, Absatz 3, AlVG der Kursanbieter für die Rückforderung unberechtigt gewährter Leistungen herangezogen werden könne.
GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. BF legte handschriftliche Unterlagen und ein Diplom vor. VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) folgendes hervor: Sie habe sich für die Ausbildungen Kinesiologie und Mentaltraining entschieden, da diese für sie selbst interessant gewesen seien und für spätere Berufsmöglichkeiten, auch zwecks Selbständigkeit. Auf das Institut sei sie über Arbeitskolleginnen gekommen. Dass sie in ihren Beruf zurückkehren werde, sei von Anfang an klar gewesen. Ein Nebenverdienst mit Kinesiologie sei aber eine Überlegung gewesen. Dass sie sich selbständig machen wolle, habe sie ihrem Arbeitgeber nicht gesagt. Der Dienstgeber habe ihr die Kosten für die Kurse auch nicht vergütet. Es stimme, dass das Kursinstitut sehr offensiv mit der Möglichkeit des Bezugs von Weiterbildungsgeld geworben habe. Ihr habe man dies auch vom Kursinstitut zugesichert. Auf Vorhalt einer archivierten Version der Website XXXX mit Archivierungsstichtag 10.06.2023 gebe sie an, dass die Website ungefähr so ausgesehen habe, als sie gesehen habe. Für beide Kurse habe sie knapp € 1.100,-- oder € 1.200,-- bezahlt. Kinesiologie sei etwas teurer gewesen und Mentaltraining etwas günstiger.Auf Vorhalt einer archivierten Version der Website römisch 40 mit Archivierungsstichtag 10.06.2023 gebe sie an, dass die Website ungefähr so ausgesehen habe, als sie gesehen habe. Für beide Kurse habe sie knapp € 1.100,-- oder € 1.200,-- bezahlt. Kinesiologie sei etwas teurer gewesen und Mentaltraining etwas günstiger. Die Kurse seien so abgelaufen, dass man zu Beginn eine Auflistung bekommen habe, was man zu lernen habe. Das seien die Wochentests gewesen. Jedes Modul habe man am Ende dieser Woche mit einem Selbsttest abgeschlossen. Dem Kursinstitut habe sie diese Wochentests nie vorgelegt. Dies sei auch nicht vorgesehen gewesen, da es ein Selbststudium gewesen sei. Der Kurs sei grundsätzlich so gewesen, wie sie sich ihn vorgestellt habe. Über 20 Stunden pro Woche habe sie sicher für die Ausbildung investiert. Die Seitenanzahl pro Modul seien unterschiedlich gewesen, im Schnitt um die 15 Seiten, einmal seien es 11 gewesen, einmal
diesem Formular sollte die von der Beschwerdeführerin angestrebte „Kursmaßnahme“ „Dipl. Kinesiologie & Dipl. Mentaltraining“ beim Kursinstitut XXXX im Zeitraum vom 28.08.2023 bis 24.08.2024 erfolgen.
diesem Formular sollte die von der Beschwerdeführerin angestrebte „Kursmaßnahme“ „Dipl. Kinesiologie & Dipl. Mentaltraining“ beim Kursinstitut römisch 40 im Zeitraum vom 28.08.2023 bis 24.08.2024 erfolgen. Dieses Formular wurde der Beschwerdeführerin bereits teilweise maschinell ausgefüllt vom Kursinstitut übergeben. Die Beschwerdeführerin selbst trug darin maschinell ihren Namen, ihr Geburtsdatum sowie die Bezeichnung der „Kursmaßnahme“ und deren Dauer ein. Nach der Angabe „Es liegt ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan zu der Kursmaßnahme vor“ wurde vom Kursinstitut maschinell die Antwortmöglichkeit „Ja“ angekreuzt. Nach der Angabe „Falls eine Verlängerung der Kursdauer möglich ist, hat die Kursteilnehmerin / der Kursteilnehmer ausdrücklich darauf verzichtet“ wurde vom Kursinstitut maschinell die Antwortmöglichkeit „Verlängerung ist nicht möglich“ angekreuzt. Nach der Angabe „Die durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten betragen – wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25% der nachstehenden Wochenstunden umfassen“ fanden sich die Antwortmöglichkeiten „10 Wochenstunden“, „16 Wochenstunden“, „20 Wochenstunden“ und „andere Anzahl an Wochenstunden (bitte genau angeben)“, wobei von der Beschwerdeführerin die Antwortmöglichkeit „16 Wochenstunden“ angekreuzt wurde. Die Frage „Gibt es wöchentliche vorgeschriebene (Online-)Kurszeiten seitens des Kursinstitutes? Wenn ja, wann, an welchem Tag und zu welchen Uhrzeiten?“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit „Nein“ beantwortet. Die Frage „Wenn nein, werden die erforderlichen (Online-)Kurszeiten von mindestens 25% seitens des Kursinstitutes überprüft?“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit der Antwortmöglichkeit „Ja“ beantwortet. Die Angabe „Eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes ist gegeben“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit „Ja, in Form von: schriftliche Wochenübungen“ beantwortet. Die Angabe „Die schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen ist gegeben“ wurde vom Kursinstitut maschinell mit „Ja, in Form von: Emailverkehr“ beantwortet. Das Formular wies den Stempel des Kursinstituts sowie eine handschriftliche Paraphe auf. Am 10.08.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ein weiteres als „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ bezeichnetes Formular, ebenfalls vom 04.08.
ihrem Vorbringen selbst getätigt hat, eine kleinere Schriftgröße sowie andere Schriftart aufweisen. Auch das von ihr maschinell gesetzte Kreuz neben der Wochenstundenanzahl unterscheidet sich von den übrigen Kreuzen, die vom Kursinstitut gesetzt wurden. Auch dass die Beschwerdeführerin dieses Dokument gelesen und verstanden haben muss, ist evident. Schließlich stellt es wohl den Regelfall dar, dass man sich als Antragsteller die von einem selbst übermittelten Formular, insbesondere dann, wenn man eindringlich auf die Pflicht zur Erstattung wahrheitsgemäßer Angaben hingewiesen wurde, zumindest einmal durchliest. Zudem hat die Beschwerdeführerin in diesem Formular auch diverse Angaben ergänzt und in der unteren Hälfte der Vorderseite ein Feld selbst angekreuzt. Es liegt somit auf der Hand, dass sie die Angaben in der Anmeldebestätigung zumindest ihrem wesentlichen Sinngehhalt nach erfasst und verstanden haben muss. Es erscheint dem erkennenden Senat daher insgesamt sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin zumindest dem wesentlichen Gehalt nach wusste, was der Inhalt der von ihr vorgelegten Anmeldebestätigung war und sie sich dieser Diskrepanz bewusst war, wenngleich es auch durchaus sein mag, dass sie diesem Umstand zum damaligen Zeitpunkt keine allzu große Bedeutung beigemessen hat. Die Feststellungen zum „Kursangebot“ von XXXX sowie zu den vom Kursinstitut getätigten Zusicherungen gründen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin, die in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf eine mittels des Internetarchivs „Wayback Machine“ archivierte Version der Website des Kursinstituts erörtert wurden. Da die Beschwerdeführerin auf Vorhalt der Version vom 10.06.2023 angegeben hat, dass diese sich im Wesentlichen mit ihrer Erinnerung deckt und der 10.06.2023 zumindest nicht allzu lang vor der Antragstellung durch die Beschwerdeführerin liegt, erscheint es jedenfalls sehr wahrscheinlich, dass jedenfalls die Homepage des Kursinstituts im Zeitpunkt der Recherche und der Anmeldung durch die Beschwerdeführerin den festgestellten Inhalt aufgewiesen hat. Jener Bereich, in dem die einzelnen „Kurse“ dargestellt werden, wurde hingegen zu unterschiedlichen Zeitpunkten archiviert. Ginge man aber davon aus, dass die Beschwerdeführerin auf eine spätere Version zugegriffen hat, wäre dies für sie insoweit ungünstiger, als dass in dieser Version die Kursvariante mit Lernbegleitung ausdrücklich mit dem Hinweis „Bildungskarenz förderbar“ beworben wurde, während sich hier ein entsprechender Hinweis für den „Aktionspreis Selbststudium“ nicht findet.Die Feststellungen zum „Kursangebot“ von römisch 40 sowie zu den vom Kursinstitut getätigten Zusicherungen gründen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin, die in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf eine mittels des Internetarchivs „Wayback Machine“ archivierte Version der Website des Kursinstituts erörtert wurden. Da die Beschwerdeführerin auf Vorhalt der Version vom 10.06.2023 angegeben hat, dass diese sich im Wesentlichen mit ihrer Erinnerung deckt und der 10.06.2023 zumindest nicht allzu lang vor der Antragstellung durch die Beschwerdeführerin liegt, erscheint es jedenfalls sehr wahrscheinlich, dass jedenfalls die Homepage des Kursinstituts im Zeitpunkt der Recherche und der Anmeldung durch die Beschwerdeführerin den festgestellten Inhalt aufgewiesen hat. Jener Bereich, in dem die einzelnen „Kurse“ dargestellt werden, wurde hingegen zu unterschiedlichen Zeitpunkten archiviert. Ginge man aber davon aus, dass die Beschwerdeführerin auf eine spätere Version zugegriffen hat, wäre dies für sie insoweit ungünstiger, als dass in dieser Version die Kursvariante mit Lernbegleitung ausdrücklich mit dem Hinweis „Bildungskarenz förderbar“ beworben wurde, während sich hier ein entsprechender Hinweis für den „Aktionspreis Selbststudium“ nicht findet. In späteren Versionen wurde die Variante im Selbststudium nämlich nicht näher beschrieben, während jene mit Lernbegleitung aber wie folgt beworben wird: „- Persönliche Online-Lernbegleitung - Einfühlsame Beratung bei Lernfragen - Wochentests mit persönlicher Trainerkorrektur […] - Bildungskarenz förderbar“ Auch in diesen Versionen ist daher anhand der Gegenüberstellung mit der Variante mit Lernbegleitung, die
den Angaben des Kursinstituts eine persönliche Lernbegleitung, Beratung bei Fragen sowie eine Korrektur der Wochentests zugesagt wurde, offensichtlich, dass dies für die von der Beschwerdeführerin gewählte Variante, wo nichts davon zugesichert wurde, auch nicht vorgesehen war. Es wäre daher auch diesfalls evident, dass die von ihr gewählte Variante der „Kurse“ ausschließlich im Selbststudium zu absolvieren war und die in der Anmeldebestätigungen angegebenen Merkmale auch nicht vorgesehen waren. Die entsprechenden Feststellungen basieren daher im Zweifel auf jener Version, die vor der Antragstellung durch die Beschwerdeführerin gelegen sind. Bei Durchsicht der Website zeigt sich somit, dass das Kursinstitut, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, sehr aktiv mit den diversen Möglichkeiten staatlicher Förderung, hierunter insbesondere Weiterbildungsgeld, geworben hat. Dabei erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass aufgrund des Auftritts des Instituts sowie der zahlreichen Hinweise auf diverse gesetzliche Bestimmungen und deren vorgebliche Einhaltung sowie der in manchen Versionen enthaltene Hinweis „AMS-Partner“ zu sein, durchaus ein gewisser Eindruck der Seriosität entstanden ist. Der Umstand, dass über eine Vielzahl von Fördermodellen, beispielsweise über den WAFF, diverse Gebietskörperschaften und sogar ausländische Stellen informiert wurden, wenngleich Förderungen durch das AMS im Vordergrund standen, zeigt, dass seitens des Kursinstituts mit hoher Professionalität ein Geschäftsmodell etabliert wurde, welches dahingehend optimiert war, den jeweiligen Förderstellen, die offenbar keine näheren Überprüfungen durchgeführt haben, im Rahmen eines „maßgeschneiderten Angebots“ jene Umstände zu bescheinigen, die diese hören wollten, um einen Antrag möglichst unkompliziert bearbeiten zu können. In Anbetracht dieses hohen Grades an Professionalität ist es daher gut nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin angibt, den Angaben des Kursinstituts vertraut zu haben. Dabei ist es jedoch wichtig hervorzuheben, worauf genau die Beschwerdeführerin vertraut hat: Angesichts des bei ihr entstandenen Eindrucks sowie des Umstandes, dass bereits einige ihrer Bekannten und Freundinnen „Kurse“ von XXXX absolviert haben, hat sie sicherlich darauf vertraut, dass die Abwicklung und Auszahlung bei ihr ebenso unkompliziert ablaufen würde wie bei allen anderen auch. Dieses Vertrauen war auch durchaus rational begründet, da es aufgrund der Tatsache, dass die von ihr angestrebte Leistung wohl bereits von Hunderten oder sogar Tausenden Personen zuvor ohne Beanstandungen in Anspruch genommen werden konnte, geradezu abwegig erscheinen musste, dass es ausgerechnet bei ihr anders verlaufen sollte. Hingegen vertraute sie nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch gerade nicht darauf, dass die von ihr gegenüber der belangten Behörde getätigten Angaben der Wahrheit entsprachen und sie zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigt war. Zur rechtlichen Relevanz dieser Differenzierung sowie zur Relevanz eines etwaigen „Mitverschuldens“ anderer Beteiligter siehe II.3.In Anbetracht dieses hohen Grades an Professionalität ist es daher gut nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin angibt, den Angaben des Kursinstituts vertraut zu haben. Dabei ist es jedoch wichtig hervorzuheben, worauf genau die Beschwerdeführerin vertraut hat: Angesichts des bei ihr entstandenen Eindrucks sowie des Umstandes, dass bereits einige ihrer Bekannten und Freundinnen „Kurse“ von römisch 40 absolviert haben, hat sie sicherlich darauf vertraut, dass die Abwicklung und Auszahlung bei ihr ebenso unkompliziert ablaufen würde wie bei allen anderen auch. Dieses Vertrauen war auch durchaus rational begründet, da es aufgrund der Tatsache, dass die von ihr angestrebte Leistung wohl bereits von Hunderten oder sogar Tausenden Personen zuvor ohne Beanstandungen in Anspruch genommen werden konnte, geradezu abwegig erscheinen musste, dass es ausgerechnet bei ihr anders verlaufen sollte. Hingegen vertraute sie nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch gerade nicht darauf, dass die von ihr gegenüber der belangten Behörde getätigten Angaben der Wahrheit entsprachen und sie zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigt war. Zur rechtlichen Relevanz dieser Differenzierung sowie zur Relevanz eines etwaigen „Mitverschuldens“ anderer Beteiligter siehe römisch zwei.3. Ein derartiges Vertrauen in die Richtigkeit der von ihr gemachten Angaben sowie in ihre Berechtigung zum Bezug des Weiterbildungsgeldes kann nach Ansicht des erkennenden Senats nämlich bereits von Anfang an ausgeschlossen werden. Wie die Beschwerdeführerin schließlich angegeben hat, haben bereits einige ihrer Bekannten bzw. Freundinnen „Kurse“ bei dem genannten Kursinstitut absolviert, sodass ihr der grundsätzliche Ablauf wohl bereits deshalb zumindest im Wesentlichen bekannt sein musste. Ob von diesen Personen umfangreichere Kursangebote in Anspruch genommen wurden, wurde von der Beschwerdeführerin zwar nicht angegeben, wenn sie in weiterer Folge aber, wie von ihr zugegeben, zwei im Selbststudium zu absolvierenden „Kurse“ – jeweils um wenige Hunderte Euro – bucht, kann kein Zweifel daran bestehen, dass ihr die Diskrepanz zwischen ihren Angaben und der tatsächlichen Ausgestaltung der „Kurse“ auch tatsächlich bekannt war. Zudem hat die Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung eingestanden, dass die „Kurse“ im Wesentlichen ihren Erwartungen entsprochen haben, was wohl auch darauf hindeutet, dass ihr der grundsätzliche Ablauf zumindest in den wesentlichen Aspekten von Anfang an bekannt war. Zudem spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 01.07.2024, nachdem die belangte Behörde begonnen hatte, Nachforschungen anzustellen, die tatsächliche Ausgestaltung der „Kurse“ durch noch weitergehende Bescheinigungen, die – im Übrigen pro futuro – nun sogar sieben Stunden Unterricht samt nie erfolgter „Trainerkommunikation“ und „Auswertungen“ ausgewiesen haben, zu verschleiern versucht hat, für die Annahme, dass sie sich der Unrechtmäßigkeit ihres Leistungsbezuges bewusst war. Hätte sie nämlich auf die Rechtmäßigkeit ihres Leistungsbezuges vertraut, wäre es schließlich zu erwarten gewesen, dass sie bereitwillig alle ihr zur Verfügung stehenden Informationen offengelegt hätte, anstatt offenkundig unrichtige Bescheinigungen vorzulegen. Zwar hat sie dieses Verhalten erst nach dem 31.05.2024 gesetzt, doch ist nicht ersichtlich, weshalb ihr die – im Übrigen sehr leicht erkennbare – Unrechtmäßigkeit ihres Leistungsbezuges erst just in dem Moment klargeworden sein sollte, als die belangte Behörde erstmalig Nachfragen gestellt hat. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Antragstellung wusste, dass die Angaben in der Anmeldebestätigung in wesentlichen Aspekten von der tatsächlichen Ausgestaltung abwichen und sie deshalb nicht zum Bezug von Weiterbildungsgeld berechtigt gewesen wäre. Hieraus folgt auch, dass die Beschwerdeführerin wusste, dass ihr Antrag im Falle wahrheitsgemäßer Beantwortung abgelehnt worden wäre. Wenn die belangte Behörde nämlich umfassende Informationen über das Stundenausmaß, über den Anteil etwaiger – allenfalls auch online abgehaltener – Kurse sowie eine interaktive Erarbeitung des Lernstoffs einfordert, ist auch für einen Laien erkennbar, dass es sich hierbei um rechtserhebliche Umstände handelt. Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich Zweifel an ihrer Berechtigung zum Bezug gehabt hätte – wovon der erkennende Senat nicht ausgeht – so hätte sie gegenüber der belangten Behörde angeben müssen, dass sie lediglich 15 Seiten eines Online-Skripts pro Woche liest, eine Handvoll Fragen beantwortet und mit ihrer Freundin über „WhatsApp“ kommuniziert. Diesfalls wäre ihr Antrag, wie von der Zeugin XXXX (Z1) ausgeführt wurde, aber natürlich abgewiesen worden. Somit ist auch anhand des – soweit ersichtlich zutreffenden – Hinweises der beschwerdeführenden Partei, dass über das Erfordernis eines 25%-igen seminaristischen Anteils von der belangten Behörde nicht auf der Website hingewiesen wurde, nichts gewonnen. Wenngleich es nämlich sein mag, dass die Beschwerdeführerin nicht genau wusste, dass dies eine rechtliche Voraussetzung darstellt, musste sie dennoch wissen, dass ein seminaristischer Anteil entgegen den Angaben in der Anmeldebestätigung nicht existierte und dieser Umstand auch potenziell rechtserheblich sein kann.Hieraus folgt auch, dass die Beschwerdeführerin wusste, dass ihr Antrag im Falle wahrheitsgemäßer Beantwortung abgelehnt worden wäre. Wenn die belangte Behörde nämlich umfassende Informationen über das Stundenausmaß, über den Anteil etwaiger – allenfalls auch online abgehaltener – Kurse sowie eine interaktive Erarbeitung des Lernstoffs einfordert, ist auch für einen Laien erkennbar, dass es sich hierbei um rechtserhebliche Umstände handelt. Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich Zweifel an ihrer Berechtigung zum Bezug gehabt hätte – wovon der erkennende Senat nicht ausgeht – so hätte sie gegenüber der belangten Behörde angeben müssen, dass sie lediglich 15 Seiten eines Online-Skripts pro Woche liest, eine Handvoll Fragen beantwortet und mit ihrer Freundin über „WhatsApp“ kommuniziert. Diesfalls wäre ihr Antrag, wie von der Zeugin römisch 40 (Z1) ausgeführt wurde, aber natürlich abgewiesen worden. Somit ist auch anhand des – soweit ersichtlich zutreffenden – Hinweises der beschwerdeführenden Partei, dass über das Erfordernis eines 25%-igen seminaristischen Anteils von der belangten Behörde nicht auf der Website hingewiesen wurde, nichts gewonnen. Wenngleich es nämlich sein mag, dass die Beschwerdeführerin nicht genau wusste, dass dies eine rechtliche Voraussetzung darstellt, musste sie dennoch wissen, dass ein seminaristischer Anteil entgegen den Angaben in der Anmeldebestätigung nicht existierte und dieser Umstand auch potenziell rechtserheblich sein kann. Die Feststellungen zu dem von der Beschwerdeführerin bezahlten Kaufpreis für die „Kurse“ gründen auf ihren diesbezüglich unbedenklichen Angaben, die sich, unter Berücksichtigung jeweils zusätzlich gewährter saisonaler Rabatte, mit dem beworbenen Preis für die Kurse im Selbststudium decken. Wenngleich der exakte Kaufpreis selbstverständlich im Ergebnis ohne Belang ist, versteht es sich dennoch von selbst, dass man bei einem Preis von wenigen Hunderten Euro keine monatelange Betreuung durch Trainer im Ausmaß von mehreren Stunden pro Woche erwarten kann. Entsprechend wurde von der Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass dies nur deshalb möglich war, da es Unterricht „so nicht gegeben hat“. Dass sie selbst eingestanden hat, dass man eine derart umfassende Betreuung wie in der Anmeldebestätigung angegeben angesichts des von ihr bezahlten Kaufpreises wohl nicht vernünftigerweise erwarten kann, lässt es sehr wahrscheinlich erscheinen, dass ihr dieser Umstand bereits bei der Antragstellung bewusst war. Die Feststellungen zu den Lernunterlagen gründen auf den unbedenklichen Angaben der Beschwerdeführerin. Diese konnten der Entscheidung daher ohne weiteres zu Grunde gelegt werden, zumal der erkennende Senat in zahlreichen anderen Verfahren bereits Gelegenheit hatte, sich von diesen einen Eindruck zu verschaffen. Wenn die Beschwerdeführerin daher etwa angibt, dass ein Wochenabschnitt im Durchschnitt etwa 15 Seiten umfasst hat, ist dies – inklusive Deckblätter und zahlreicher Bilder – wohl zutreffend. Soweit die Beschwerdeführerin die „Wochentests“ vorgelegt hat, wurden diese sicherlich durchaus umfassend ausgearbeitet, allerdings ergibt sich bereits aus der Fragenstellung, dass zahlreiche Fragen auch nur mit einem Satz oder gar nur mit einigen Wörtern zu beantworten sind, wenngleich die Beschwerdeführerin zahlreiche Fragen auch durchaus mit einem ganzen Absatz, bestehend aus 4 bis 5 Sätzen, beantwortet hat. Allerdings weist dennoch die überwiegende Anzahl der „Tests“ lediglich etwa 15 Fragen auf. Um den von ihr angegebenen Lernaufwand von 20 Stunden pro Woche aufzuwenden, hätte sie inklusive Lernzeit somit mehr als eine Stunde pro Frage aufwenden müssen. Dies war selbstredend nicht der Fall. Bei zügigem Arbeitstempo wäre es wohl sogar möglich gewesen, das gesamte Wochenpensum in weniger als zwei Stunden zu bearbeiten. Da der erkennende Senat selbstverständlich über keine näheren Informationen über das Lerntempo der Beschwerdeführerin verfügt, war zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie im Wochenschnitt, wenn auch während nicht mehr exakt feststellbarer Zeiträume, die Beschwerdeführerin tatsächlich etwa fünf Stunden für die Bearbeitung aufgewendet hat. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin – was in ihrer Situation durchaus nachvollziehbar ist – einerseits bemüht war, ihren gesamten Zeitaufwand möglichst hoch erscheinen zu lassen, und andererseits in ihrer Rechnung auch Tätigkeiten einbezogen hat, die nicht unmittelbar zum Kurs gehörten, wie etwa Recherchen oder die Kommunikation über „WhatsApp“. Weiters sind auch die Angaben der Beschwerdeführerin, die „Tests“ wöchentlich ausgearbeitet haben zu wollen, nur schwer mit dem Akteninhalt und dem Gang des Verfahrens in Einklang zu bringen. So wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde schon am 03.06.2024 aufgefordert, näher genannte Nachweise zu erbringen. Wenngleich es zwar zutreffend ist, dass ihr in dieser Aufforderung eine bereits verstrichene Frist „bis 31.05.2024“ gesetzt worden ist, musste ihr doch bewusst sein, dass die Einreichung der geforderten Unterlagen eine gewisse Dringlichkeit hat. Dies war auch der Beschwerdeführerin offenbar auch tatsächlich bewusst, da sie schließlich sofort beim Kursinstitut urgiert hat und ihr daraufhin schon am 06.06.2024 die genannten Teilnahmebestätigungen ausgestellt wurden. Weshalb sie dann bis 01.07.2024 zugewartet hat, um diese Bestätigungen zu übermitteln, erscheint unter Zugrundelegung ihrer Angaben nicht nachvollziehbar. Auffallend ist ebenso, dass das Diplom für die Ausbildung „Dipl. Kinesiologie“ erst am 17.06.2024 ausgestellt wurde, was ebenso mit ihren Angaben nur schwer in Einklang zu bringen ist. Es findet sich auch keine vernünftige Erklärung dafür, weshalb die Beschwerdeführerin am 01.07.2024 zunächst lediglich 11 der 24 „Wochentests“ des „Kurses“ Kinesiologie und lediglich 14 der 24 „Wochentests“ des Kurses Mentaltraining – mit Computer beantwortet – übermittelt hat und in weiterer Folge dem Bundesverwaltungsgericht von der Beschwerdeführerin eine handschriftliche Ausarbeitung vorgelegt wurde, in der die Fragen nochmalig handschriftlich beantwortet wurden. Auffällig ist, dass diese Versionen sich zwar in der Art der Beantwortung ähneln, im Detail aber durchaus auch voneinander abweichen und die Fragen daher offenbar zweimal unabhängig voneinander beantwortet wurden. Der erkennende Senat hält es daher insgesamt für sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil der „Wochentests“ erst nach dem 03.06.2024 ausgearbeitet hat, um sie zunächst der belangten Behörde und in weiterer Folge dem Bundesverwaltungsgericht als Nachweis übermitteln zu können. Dass sie einen Teil der Unterlagen, wie vom Zeugen XXXX (Z3) angegeben, bereits zuvor abends ausgearbeitet hat und hier auch weitergehende Recherchen angestellt und mit der Zeugin XXXX (Z2) geschrieben hat, mag freilich durchaus sein.Weiters sind auch die Angaben der Beschwerdeführerin, die „Tests“ wöchentlich ausgearbeitet haben zu wollen, nur schwer mit dem Akteninhalt und dem Gang des Verfahrens in Einklang zu bringen. So wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde schon am 03.06.2024 aufgefordert, näher genannte Nachweise zu erbringen. Wenngleich es zwar zutreffend ist, dass ihr in dieser Aufforderung eine bereits verstrichene Frist „bis 31.05.2024“ gesetzt worden ist, musste ihr doch bewusst sein, dass die Einreichung der geforderten Unterlagen eine gewisse Dringlichkeit hat. Dies war auch der Beschwerdeführerin offenbar auch tatsächlich bewusst, da sie schließlich sofort beim Kursinstitut urgiert hat und ihr daraufhin schon am 06.06.2024 die genannten Teilnahmebestätigungen ausgestellt wurden. Weshalb sie dann bis 01.07.2024 zugewartet hat, um diese Bestätigungen zu übermitteln, erscheint unter Zugrundelegung ihrer Angaben nicht nachvollziehbar. Auffallend ist ebenso, dass das Diplom für die Ausbildung „Dipl. Kinesiologie“ erst am 17.06.2024 ausgestellt wurde, was ebenso mit ihren Angaben nur schwer in Einklang zu bringen ist. Es findet sich auch keine vernünftige Erklärung dafür, weshalb die Beschwerdeführerin am 01.07.2024 zunächst lediglich 11 der 24 „Wochentests“ des „Kurses“ Kinesiologie und lediglich 14 der 24 „Wochentests“ des Kurses Mentaltraining – mit Computer beantwortet – übermittelt hat und in weiterer Folge dem Bundesverwaltungsgericht von der Beschwerdeführerin eine handschriftliche Ausarbeitung vorgelegt wurde, in der die Fragen nochmalig handschriftlich beantwortet wurden. Auffällig ist, dass diese Versionen sich zwar in der Art der Beantwortung ähneln, im Detail aber durchaus auch voneinander abweichen und die Fragen daher offenbar zweimal unabhängig voneinander beantwortet wurden. Der erkennende Senat hält es daher insgesamt für sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil der „Wochentests“ erst nach dem 03.06.2024 ausgearbeitet hat, um sie zunächst der belangten Behörde und in weiterer Folge dem Bundesverwaltungsgericht als Nachweis übermitteln zu können. Dass sie einen Teil der Unterlagen, wie vom Zeugen römisch 40 (Z3) angegeben, bereits zuvor abends ausgearbeitet hat und hier auch weitergehende Recherchen angestellt und mit der Zeugin römisch 40 (Z2) geschrieben hat, mag freilich durchaus sein. Ebenso mag es zutreffend sein, dass die Beschwerdeführerin auch Notizen angefertigt hat, sich mit der Zeugin XXXX (Z2) getroffen und mit ihr über „WhatsApp“ kommuniziert hat. Es ist aber auch für einen Laien leicht erkennbar, dass man keine staatlichen Förderungen dafür erhalten kann, um sich im Internet Videos anzusehen und mit einer Arbeitskollegin bzw. Freundin zu kommunizieren, mag dabei, was ja durchaus lebensnahe ist, auch über fachliche Aspekte gesprochen worden sein. Entsprechend konnte auch von der Zeugin XXXX (Z1) ohne Zögern in der mündlichen Verhandlung angegeben werden, dass dies für die Gewährung des Weiterbildungsgeldes irrelevant ist. Im Übrigen spricht aber auch dieser von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Aspekt dafür, dass die Möglichkeit einer Trainerkommunikation in der Anmeldebestätigung angegebenen Form faktisch nicht gegeben war.Ebenso mag es zutreffend sein, dass die Beschwerdeführerin auch Notizen angefertigt hat, sich mit der Zeugin römisch 40 (Z2) getroffen und mit ihr über „WhatsApp“ kommuniziert hat. Es ist aber auch für einen Laien leicht erkennbar, dass man keine staatlichen Förderungen dafür erhalten kann, um sich im Internet Videos anzusehen und mit einer Arbeitskollegin bzw. Freundin zu kommunizieren, mag dabei, was ja durchaus lebensnahe ist, auch über fachliche Aspekte gesprochen worden sein. Entsprechend konnte auch von der Zeugin römisch 40 (Z1) ohne Zögern in der mündlichen Verhandlung angegeben werden, dass dies für die Gewährung des Weiterbildungsgeldes irrelevant ist. Im Übrigen spricht aber auch dieser von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Aspekt dafür, dass die Möglichkeit einer Trainerkommunikation in der Anmeldebestätigung angegebenen Form faktisch nicht gegeben war. Soweit die Beschwerdeführerin angegeben hat, die absolvierten „Kurse“ möglicherweise beruflich verwenden zu können oder sich selbständig machen zu wollen, konnte sie mögliche Vorteile lediglich in relativ abstrakter Form angeben. Es ist auch selbstverständlich durchaus zutreffend, dass eine zusätzliche Ausbildung – deren fachliche Fundierung zu beurteilen, ist nicht Sache dieses Verfahrens – grundsätzlich keinen Nachteil darstellen wird. Konkrete Vorteile oder konkrete Pläne einer selbständigen Tätigkeit konnte die Beschwerdeführerin, die nun wieder bei ihrem Dienstgeber tätig ist, aber nicht nennen und wurden ihr diese „Kurse“, für die sie doch eine gewisse Geldsumme bezahlt hat und während deren Absolvierung sie schließlich ein Jahr lang lediglich Weiterbildungsgeld anstatt ihres Gehalts bezogen hat, in keinster Form vom Dienstgeber vergütet. Insgesamt ist dem erkennenden Senat daher der Eindruck entstanden, dass es der Beschwerdeführerin bei der Antragstellung vorrangig darum ging, neben der Kinderbetreuung Weiterbildungsgeld beziehen zu können, da dies lukrativer war, als die längere Variante des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen. Dass sie darüber hinaus durchaus ein gewisses Interesse an den Inhalten gehabt haben mag, ist aber natürlich nachvollziehbar. Schließlich wird sie aus dem breit verfügbaren Angebot nicht ausgerechnet Themengebiete wählen, mit denen sie gar nichts anfangen kann. Im Vordergrund stand der Gedanke der Weiterbildung
dem Eindruck, den der erkennende Senat gewinnen konnte, jedoch nicht. Nun ist es freilich irrelevant, welche Motivation jemand hat, eine Leistung in Anspruch zu nehmen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dass die Beschwerdeführerin aber gar nicht vorrangig an der Weiterbildung interessiert war, erklärt dies jedoch, weshalb sie gegenüber der belangten Behörde bereitwillig falsche Angaben gemacht und diese über die wahre Ausgestaltung der „Kurse“ im Unklaren gelassen hat. Die übrigen Feststellungen zu den Lerninhalten sowie zum Ablauf der „Kurse“ ergeben sich aus den unbedenklichen Angaben der Beschwerdeführerin, die mit dem Wissen des erkennenden Senates aus anderen Verfahren übereinstimmen, sodass kein Grund besteht, diese anzuzweifeln. Insbesondere war gänzlich unstrittig, dass die Beschwerdeführerin sich die Lerninhalte lediglich im Selbststudium angeeignet hat, es keinerlei Interaktion mit dem Kursinstitut gab und auch keinerlei seminaristische oder schulungstypische Anteile vorhanden waren. Wenn man, wie von der Beschwerdeführerin angegeben, einen „Kurs“ im Selbststudium kauft, ist dies selbstverständlich auch von vornherein zu erwarten. Die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin in weiterer Folge vorgelegten Teilnahmebestätigungen gründen auf dem im Verfahrensakt aufliegenden Kommunikationsverlauf zwischen ihr und der belangten Behörde.
den bisherigen Ausführungen weisen diese natürlich offenkundig einen unwahren Inhalt auf. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
VG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
Paragraph 26, Absatz eins, AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz
AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.1. Bei einer Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. 2.Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.2.Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die
Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten. 5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist
Z
Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind. Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist
VG wie eine Bildungskarenz
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist
Paragraph 26, Absatz 5, AlVG wie eine Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (§ 26 Abs. 1 Z 1 AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung "Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen", erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 1).Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (Paragraph 11, AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung "Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen", erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 1). § 26 Abs. 1 Z 1 3. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (11. Lfg.) § 26 Rz 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 2).Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Satz AlVG sieht vor, dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (11. Lfg.) Paragraph 26, Rz 562). Hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093, Rechtssatz 2). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwar die Anwartschaft erfüllt und war ihr Beschäftigungsverhältnis auf Grundlage des § 49 NÖ LBG, einer
VG gleichartigen Regelung, karenziert, jedoch erfüllten die von ihr absolvierten „Kurse“ nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 AlVG. So können die von ihr absolvierten „Kurse“ bereits nicht als „Weiterbildungsmaßnahme“ beurteilt werden, da sie sich die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat und keinerlei seminaristische Anteile oder Interaktion mit dem Kursinstitut auf fachlicher Ebene vorlagen. Auch das für die Erarbeitung der Lerninhalte tatsächlich aufgewendete Stundenmaß unterschritt die angegebene Wochenstundenanzahl von 20 Stunden sowie die erforderliche Wochenstundenanzahl von 16 Stunden erheblich.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin zwar die Anwartschaft erfüllt und war ihr Beschäftigungsverhältnis auf Grundlage des Paragraph 49, NÖ LBG, einer
Paragraph 26, Absatz 5, AlVG gleichartigen Regelung, karenziert, jedoch erfüllten die von ihr absolvierten „Kurse“ nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, AlVG. So können die von ihr absolvierten „Kurse“ bereits nicht als „Weiterbildungsmaßnahme“ beurteilt werden, da sie sich die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat und keinerlei seminaristische Anteile oder Interaktion mit dem Kursinstitut auf fachlicher Ebene vorlagen. Auch das für die Erarbeitung der Lerninhalte tatsächlich aufgewendete Stundenmaß unterschritt die angegebene Wochenstundenanzahl von 20 Stunden sowie die erforderliche Wochenstundenanzahl von 16 Stunden erheblich. Soweit festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin selbst Recherchen angestellt, sich Videos angesehen und mit der Zeugin XXXX (Z2) geübt und kommuniziert hat, kann dies bereits von vornherein nicht berücksichtigt werden, da dies vom „Kursinstitut“ weder vorgegeben, noch in irgendeiner Form überprüft wurde. Die eigeninitiierte Aneignung von Wissen oder Fähigkeiten lässt sich selbst bei großzügiger Auslegung nicht unter den Begriff der „Weiterbildungsmaßnahme“ subsumieren.Soweit festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin selbst Recherchen angestellt, sich Videos angesehen und mit der Zeugin römisch 40 (Z2) geübt und kommuniziert hat, kann dies bereits von vornherein nicht berücksichtigt werden, da dies vom „Kursinstitut“ weder vorgegeben, noch in irgendeiner Form überprüft wurde. Die eigeninitiierte Aneignung von Wissen oder Fähigkeiten lässt sich selbst bei großzügiger Auslegung nicht unter den Begriff der „Weiterbildungsmaßnahme“ subsumieren. Die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld waren daher nicht erfüllt. Zum Widerruf des Weiterbildungsgeldes: Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung
VG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
VG sind § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
Paragraph 26, Absatz 7, AlVG sind Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. Da die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes im gewährten Zeitraum nicht vorgelegen sind, war der Bezug
Vm § 26 Abs. 7 AlVG rückwirkend zu widerrufen.Da die Voraussetzungen für den Bezug des Weiterbildungsgeldes im gewährten Zeitraum nicht vorgelegen sind, war der Bezug
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 7, AlVG rückwirkend zu widerrufen. Zur Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung: Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes
VG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Die Rückforderungstatbestände
VG 1977 setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert (vgl. etwa VwGH 12.1.2018, Ra 2017/08/0035, mwN)Die Rückforderungstatbestände
Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG 1977 setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert vergleiche etwa VwGH 12.1.2018, Ra 2017/08/0035, mwN) Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, Rechtssatz 2).Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, Rechtssatz 2). Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG 1977 genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen den Leistungsbezug "herbeigeführt" haben, somit für diesen kausal waren (vgl. VwGH 16.2.2011, 2007/08/0150, mwN); erforderlich ist also, dass eine rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100, mwN).Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG 1977 genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen den Leistungsbezug "herbeigeführt" haben, somit für diesen kausal waren vergleiche VwGH 16.2.2011, 2007/08/0150, mwN); erforderlich ist also, dass eine rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können vergleiche VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100, mwN). Für die Bejahung der Kausalität einer Meldepflichtverletzung reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100). Im vorliegenden Fall wurde von der Beschwerdeführerin weiters zusammengefasst ins Treffen geführt, dass die Vorwerfbarkeit des von der Beschwerdeführerin gesetzten Verhaltens zu verneinen sei, da ihr Antrag aufgrund der von ihr getätigten Angaben genehmigt wurde und es auch die Aufgabe der belangten Behörde sei, Kursinstitute zu überprüfen. Weiters wurde ausgeführt, dass es von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden könne, umfassende Judikaturkenntnisse aufzuweisen. Ebenso wurde die Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) auf das „Weisungsersuchen §§ 26 f AlVG – seminaristischer Kursteil“ übermittelt, das auszugsweise wie folgt lautet:Im vorliegenden Fall wurde von der Beschwerdeführerin weiters zusammengefasst ins Treffen geführt, dass die Vorwerfbarkeit des von der Beschwerdeführerin gesetzten Verhaltens zu verneinen sei, da ihr Antrag aufgrund der von ihr getätigten Angaben genehmigt wurde und es auch die Aufgabe der belangten Behörde sei, Kursinstitute zu überprüfen. Weiters wurde ausgeführt, dass es von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden könne, umfassende Judikaturkenntnisse aufzuweisen. Ebenso wurde die Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) auf das „Weisungsersuchen Paragraphen 26, f AlVG – seminaristischer Kursteil“ übermittelt, das auszugsweise wie folgt lautet: „Hat der Leistungsbezieher/die Leistungsbezieherin jedoch beispielsweise eine Bestätigung des Kursträgers vorgelegt, aus der ersichtlich ist, dass der Kursträger Selbstlernzeiten fälschlicherweise als Seminarzeiten qualifiziert, und hat das AMS diesen Antrag genehmigt, sie liegt kein Fall des § 25 Abs. 1 AlVG vor. Weder ist bedingter Vorsatz anzunehmen noch besteht Grund zur Ann
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.