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{'item': 'W144 2294589-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlW144 2294589-1 Spruch, W144 2294589-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 8EMKR ausgegangen werden.

Vielmehr bestehe der Anschein, dass das Datum der Eheschließung kurz vor der Ausreise der BP aus Syrien gewählt worden sei, um der Antragstellerin nach einer Statuszuerkennung an die BP eine legale Einreise nach Europa zu ermöglichen. Aus den Angaben der BP im Asylverfahren ergebe sich eindeutig, dass diese am 01.01.2020 Syrien letztmalig verlassen habe und in die Türkei gereist sei. Zuvor sei er Anfang 2018 in die Türkei gereist, sei jedoch wieder zurückgeschoben worden. Die angebliche Eheschließung sei am 10.10.2021 [gemeint: 2019] erfolgt, ausgehend davon wären die BF und die BP nur etwa mehr als zwei Monate miteinander verheiratet gewesen, bevor die BP Syrien verlassen habe. Ein Zusammenleben vor der Eheschließung könne aufgrund kultureller Gegebenheiten in Syrien ausgeschlossen werden, somit könne nicht von einem tatsächlichen und

Artikel 8, EMKR ausgegangen werden.

Vielmehr bestehe der Anschein, dass das Datum der Eheschließung kurz vor der Ausreise der BP aus Syrien gewählt worden sei, um der Antragstellerin nach einer Statuszuerkennung an die BP eine legale Einreise nach Europa zu ermöglichen. Der Stellungnahme beigeschlossen war eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 13.11.2023 zu ausschließlich zur Verwendung im Ausland erstellten Eheschließungsurkunden. Mit Schreiben vom 22.01.2024 wurde der BF seitens des ÖGK Istanbul, eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. In einer Stellungnahme des Österreichischen Roten Kreuzes als Vertreter der BF vom 05.02.2024, wurde nach Wiederholung des Sachverhaltes - zur Gültigkeit der vor der Ausreise geschlossenen Ehe - im Wesentlichen vorgebracht, dass sämtliche vorgelegten Dokumente einen entsprechenden Vermerk, dass das Dokument zur Verwendung im Ausland ausgestellt worden sei, enthalten würden. Es handle sich um ein generelles Vorbringen der Behörde in Hama. Abgesehen von diesem Vermerk, liege ein in sich schlüssiges und übereinstimmendes Bild vor, das auch mit dem syrischen Recht in Einklang stehe. Am 10.10.2019 habe die traditionelle Hochzeit stattgefunden, die mit Beschluss des Scharia-Gerichts Hama am 27.12.2021 nachregistriert worden sei. Darauf basierend sei die Eheurkunde am 29.03.2022 ausgestellt worden, in welcher das Datum des Ehevertrages mit dem 10.10.2019 vermerkt worden sei. In Folge der negativen Mitteilung des BFA sei am zuständigen Scharia-Gericht um die Ausstellung einer Bestätigung der Eheschließung ohne den Vermerk „zur Anwendung im Ausland“ ersucht worden, dadurch werde die Gültigkeit der Ehe in Syrien unterstrichen. Diese Bestätigung befinde sich im Anhang, die Übersetzung werde nachgereicht. Die BF verwies auf das Judikat des VwGH vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094, wonach die nachregistrierte Ehe durch die Registrierung beim zuständigen Scharia-Gericht ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung rückwirkend Gültigkeit erlange. Die Ehe sei somit bereits am 19.10.2019 [gemeint: 10.10.2019] geschlossen worden und habe damit vor der Ausreise bestanden. Es sei nicht nachvollziehbar wie das Bundesamt zur der Behauptung komme, dass kein schützenswertes Familienleben oder gar eine Aufenthaltsehe vorliege. Beide Familien hätten einander bereits seit vielen Jahren gekannt, 18 Monate vor der Hochzeit hätte sich das Paar verliebt und am 10.10.2019 geheiratet. Seit der Ausreise bestehe täglicher Kontakt über elektronische Medien. Zum Beleg der traditionellen Eheschließung und der bestehenden Liebesbeziehung würden Fotos vorgelegt. Das Vorliegen einer Aufenthaltsehe iSd § 30 NAG sei somit nicht anzunehmen. Der Stellungnahme beigeschlossen waren mehrere Fotos (schwarz/weiß), die die BF und die BP als (Hochzeits-)Paar zeigen würden. Ferner wurden Screenshots von Chatverläufen in arabische Sprache, Ehevertrag bzw. Beschluss zur Bestätigung einer Eheschließung durch das Scharia-Gericht in Hama vom 30.01.2024 (ohne den Vermerk, dass dieses Dokument ausschließlich zur Verwendung im Ausland ausgestellt worden sei). In einer Stellungnahme des Österreichischen Roten Kreuzes als Vertreter der BF vom 05.02.2024, wurde nach Wiederholung des Sachverhaltes - zur Gültigkeit der vor der Ausreise geschlossenen Ehe - im Wesentlichen vorgebracht, dass sämtliche vorgelegten Dokumente einen entsprechenden Vermerk, dass das Dokument zur Verwendung im Ausland ausgestellt worden sei, enthalten würden. Es handle sich um ein generelles Vorbringen der Behörde in Hama. Abgesehen von diesem Vermerk, liege ein in sich schlüssiges und übereinstimmendes Bild vor, das auch mit dem syrischen Recht in Einklang stehe. Am 10.10.2019 habe die traditionelle Hochzeit stattgefunden, die mit Beschluss des Scharia-Gerichts Hama am 27.12.2021 nachregistriert worden sei. Darauf basierend sei die Eheurkunde am 29.03.2022 ausgestellt worden, in welcher das Datum des Ehevertrages mit dem 10.10.2019 vermerkt worden sei. In Folge der negativen Mitteilung des BFA sei am zuständigen Scharia-Gericht um die Ausstellung einer Bestätigung der Eheschließung ohne den Vermerk „zur Anwendung im Ausland“ ersucht worden, dadurch werde die Gültigkeit der Ehe in Syrien unterstrichen. Diese Bestätigung befinde sich im Anhang, die Übersetzung werde nachgereicht. Die BF verwies auf das Judikat des VwGH vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094, wonach die nachregistrierte Ehe durch die Registrierung beim zuständigen Scharia-Gericht ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung rückwirkend Gültigkeit erlange. Die Ehe sei somit bereits am 19.10.2019 [gemeint: 10.10.2019] geschlossen worden und habe damit vor der Ausreise bestanden. Es sei nicht nachvollziehbar wie das Bundesamt zur der Behauptung komme, dass kein schützenswertes Familienleben oder gar eine Aufenthaltsehe vorliege. Beide Familien hätten einander bereits seit vielen Jahren gekannt, 18 Monate vor der Hochzeit hätte sich das Paar verliebt und am 10.10.2019 geheiratet. Seit der Ausreise bestehe täglicher Kontakt über elektronische Medien. Zum Beleg der traditionellen Eheschließung und der bestehenden Liebesbeziehung würden Fotos vorgelegt. Das Vorliegen einer Aufenthaltsehe iSd Paragraph 30, NAG sei somit nicht anzunehmen. Der Stellungnahme beigeschlossen waren mehrere Fotos (schwarz/weiß), die die BF und die BP als (Hochzeits-)Paar zeigen würden. Ferner wurden Screenshots von Chatverläufen in arabische Sprache, Ehevertrag bzw. Beschluss zur Bestätigung einer Eheschließung durch das Scharia-Gericht in Hama vom 30.01.2024 (ohne den Vermerk, dass dieses Dokument ausschließlich zur Verwendung im Ausland ausgestellt worden sei). In einer ergänzenden Stellungnahme (zum Schriftsatz vom 05.02.2024) vom 10.03.2024, führte das BFA erneut aus, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose vom 10.01.2024 vollinhaltlich aufrecht bleibe. Die Eheschließung zwischen der BF und der BP werde aufgrund der vorgelegten Fotos nicht mehr in Zweifel gezogen, jedoch sei die Ehe nur etwa zwei Monate vor der letztmaligen Ausreise der BP aus Syrien geschlossen worden und könne aufgrund der Kürze der Ehe nicht vom Bestehen eines relevanten und

Art. 8EMRK vor der Ausreise der BP gesprochen werden.

Auch vermögen der aufrechte Kontakt über Kommunikationsmittel noch der Umstand, dass sich die BF und die BP bereits vor der Eheschließung gekannt hätten, nichts daran zu ändern. In einer ergänzenden Stellungnahme (zum Schriftsatz vom 05.02.2024) vom 10.03.2024, führte das BFA erneut aus, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose vom 10.01.2024 vollinhaltlich aufrecht bleibe. Die Eheschließung zwischen der BF und der BP werde aufgrund der vorgelegten Fotos nicht mehr in Zweifel gezogen, jedoch sei die Ehe nur etwa zwei Monate vor der letztmaligen Ausreise der BP aus Syrien geschlossen worden und könne aufgrund der Kürze der Ehe nicht vom Bestehen eines relevanten und

Artikel 8, EMRK vor der Ausreise der BP gesprochen werden.

Auch vermögen der aufrechte Kontakt über Kommunikationsmittel noch der Umstand, dass sich die BF und die BP bereits vor der Eheschließung gekannt hätten, nichts daran zu ändern. In der Folge wies das ÖGK Istanbul mit Bescheid vom 12.03.2024, zugestellt am selben Tag, den Antrag auf Erteilung eines Einreistitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG unter Verweis auf die in der Stellungnahme des BFA vom 10.01.2024 angeführten Argumente, ab. In der Folge wies das ÖGK Istanbul mit Bescheid vom 12.03.2024, zugestellt am selben Tag, den Antrag auf Erteilung eines Einreistitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG unter Verweis auf die in der Stellungnahme des BFA vom 10.01.2024 angeführten Argumente, ab. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 08.04.2024 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verwies auf die Stellungnahme vom 05.02.

  1. In der Folge wurde zu dem Vorwurf, dass die Intensität des Familienlebens nicht ausreichend sei moniert, dass das BFA einem Rechtsirrtum unterliege, wenn lediglich die Ehedauer zur Begründung der Abweisung des Antrages herangezogen werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtshofes müsse zur Familienzusammenführung im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG keine bestimmte Ehedauer im Verfahren vorliegen. Zudem müsse die Beziehung vor der Ehe hinsichtlich Art. 8 EMRK berücksichtigt werden. Die Beurteilung der Frage, ob die angestrebte Erteilung des Status des Asylberechtigten der Fortsetzung des Familienlebens diente, dürfe nicht allein auf den Umstand abstellen, dass sich das Zusammenleben nach der Eheschließung nur auf ein bis zwei Monate beschränkt habe. Vielmehr sei anhand weiterer Faktoren zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis im Sinne des Art. 8 EMRK vor der Flucht der Bezugsperson bestanden habe. Ergänzend monierte die BF zum Vorwurf der Aufenthaltsehe, dass § 30 Abs. 1 NAG auf das Nichtführen eines gemeinsamen Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK abstelle und nicht auf den „ausschließlichen“ Zweck der Erlangung einer fremdenrechtlichen Berechtigung. Kein Familienleben sei beispielsweise angenommen worden bei keinem gemeinsamen Haushalt im Inland trotz bestehender Möglichkeit, eine kurze Zeit zwischen Kennenlernen und Hochzeit, keine Hochzeitsfeier, Widersprüche zwischen den Ehegatten zu Kennenlernen und Beziehungsführung. In diesem Zusammenhang verwies die BF auf die aktuelle Judikatur des VwGH vom 16.11.2023, Ra 2021/22/0066, VwGH vom 01.04.2021, Ra 2020/22/0214, VwGH vom 20.10.20211, Zl 2010/21/0177). Im konkreten Fall habe dargestellt werden können, woher sich das Paar kenne und dass es eine rund 18-monatige Liebesbeziehung vor der Eheschließung gegeben habe. Die Durchführung der Hochzeitsfeier sei glaubhaft nachgewiesen worden sowie auch eine über die bloß formale Eheschließung hinausgehende Beziehung. Die Ehe bestehe seit rund viereinhalb Jahren. Zudem wurde moniert, dass das Unterbleiben der Paralleleinvernahme einen gravierenden Ermittlungsmangel darstelle. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 08.04.2024 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verwies auf die Stellungnahme vom 05.02.
  2. In der Folge wurde zu dem Vorwurf, dass die Intensität des Familienlebens nicht ausreichend sei moniert, dass das BFA einem Rechtsirrtum unterliege, wenn lediglich die Ehedauer zur Begründung der Abweisung des Antrages herangezogen werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtshofes müsse zur Familienzusammenführung im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG keine bestimmte Ehedauer im Verfahren vorliegen. Zudem müsse die Beziehung vor der Ehe hinsichtlich Artikel 8, EMRK berücksichtigt werden. Die Beurteilung der Frage, ob die angestrebte Erteilung des Status des Asylberechtigten der Fortsetzung des Familienlebens diente, dürfe nicht allein auf den Umstand abstellen, dass sich das Zusammenleben nach der Eheschließung nur auf ein bis zwei Monate beschränkt habe. Vielmehr sei anhand weiterer Faktoren zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis im Sinne des Artikel 8, EMRK vor der Flucht der Bezugsperson bestanden habe. Ergänzend monierte die BF zum Vorwurf der Aufenthaltsehe, dass Paragraph 30, Absatz eins, NAG auf das Nichtführen eines gemeinsamen Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK abstelle und nicht auf den „ausschließlichen“ Zweck der Erlangung einer fremdenrechtlichen Berechtigung. Kein Familienleben sei beispielsweise angenommen worden bei keinem gemeinsamen Haushalt im Inland trotz bestehender Möglichkeit, eine kurze Zeit zwischen Kennenlernen und Hochzeit, keine Hochzeitsfeier, Widersprüche zwischen den Ehegatten zu Kennenlernen und Beziehungsführung. In diesem Zusammenhang verwies die BF auf die aktuelle Judikatur des VwGH vom 16.11.2023, Ra 2021/22/0066, VwGH vom 01.04.2021, Ra 2020/22/0214, VwGH vom 20.10.20211, Zl 2010/21/0177). Im konkreten Fall habe dargestellt werden können, woher sich das Paar kenne und dass es eine rund 18-monatige Liebesbeziehung vor der Eheschließung gegeben habe. Die Durchführung der Hochzeitsfeier sei glaubhaft nachgewiesen worden sowie auch eine über die bloß formale Eheschließung hinausgehende Beziehung. Die Ehe bestehe seit rund viereinhalb Jahren. Zudem wurde moniert, dass das Unterbleiben der Paralleleinvernahme einen gravierenden Ermittlungsmangel darstelle. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 28.06.2024 wurde am 01.07.2024 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und der Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang. Die BF, eine am XXXX geborene Staatsangehörige Syriens, stellte am 01.09.2022 schriftlich und am 13.06.2023 persönlich bei dem österreichischen Generalkonsulat in Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG. Die BF, eine am römisch 40 geborene Staatsangehörige Syriens, stellte am 01.09.2022 schriftlich und am 13.06.2023 persönlich bei dem österreichischen Generalkonsulat in Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Weiters wird festgestellt und ist letztlich auch seitens der belangten Behörde unbestritten, dass die BF die Ehefrau der Bezugsperson, XXXX geb., StA. Syrien, ist, der mit Bescheid des BFA vom 17.06.2022, IFA: XXXX , rechtskräftig seit 21.06.2022, der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Ein diesbezügliches Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG ist nicht aktenkundig. Weiters wird festgestellt und ist letztlich auch seitens der belangten Behörde unbestritten, dass die BF die Ehefrau der Bezugsperson, römisch 40 geb., StA. Syrien, ist, der mit Bescheid des BFA vom 17.06.2022, IFA: römisch 40 , rechtskräftig seit 21.06.2022, der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Ein diesbezügliches Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG ist nicht aktenkundig. Die BF und die Bezugsperson haben am 10.10.2019 in Hama, Syrien, traditionell-muslimisch geheiratet. Die Ehe wurde mit Beschluss des Scharia-Gerichts in Hama am 27.12.2021 (Beschluss-Nr. XXXX ) bestätigt und unter der Nr. XXXX durch das Standesamt Hama im Bezirk Hama eingetragen.Die BF und die Bezugsperson haben am 10.10.2019 in Hama, Syrien, traditionell-muslimisch geheiratet. Die Ehe wurde mit Beschluss des Scharia-Gerichts in Hama am 27.12.2021 (Beschluss-Nr. römisch 40 ) bestätigt und unter der Nr. römisch 40 durch das Standesamt Hama im Bezirk Hama eingetragen. Gemäß Art. 1 syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, SyrienTunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation an den VB für Syrien zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien). Gemäß Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner römisch achtzehn, SyrienTunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation an den VB für Syrien zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien). Die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson hat vor der Einreise der Bezugsperson bestanden. Die BF und die Bezugsperson führten bereits achtzehn Monate vor der Eheschließung eine Liebesbeziehung und beide Familien kannten sich seit vielen Jahren. Die Ehegatten sind seit dem Jahr 2019, sohin seit ca. fünfeinhalb Jahren verheiratet. Seit der Ausreise der Bezugsperson stehen die Eheleute durchgehend in regelmäßigem Kontakt über Telefon und WhatsApp. Die Auflösung des Familienverbandes erfolgte lediglich aus jenen Gründen, die letztlich zur Gewährung von Asyl an die Bezugsperson geführt haben. Die Eheleute möchten das gemeinsame Familienleben in Österreich fortführen.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt des ÖGK und dem Gerichtsakt. So ist etwa daraus ersichtlich, dass der Bezugsperson mit Bescheid des BFA vom 17.06.2022, IFA: XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Das Datum der Rechtskraft der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergibt sich zudem aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme des BFA vom 10.01.2024, welche von der BF im gesamten Verfahren nicht bestritten wurde. So ist etwa daraus ersichtlich, dass der Bezugsperson mit Bescheid des BFA vom 17.06.2022, IFA: römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Das Datum der Rechtskraft der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergibt sich zudem aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme des BFA vom 10.01.2024, welche von der BF im gesamten Verfahren nicht bestritten wurde. Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich aus ihren Angaben. Dass die BF mit der Bezugsperson eine rechtsgültige Ehe geschlossen hat, ergibt sich insbesondere aus dem bestätigenden Beschluss des Scharia-Gerichtes, der vorgelegten Eheurkunde und dem Auszug aus dem Familienregister. Die Feststellungen zum syrischen Eherecht und zu den gegenständlich erfüllten Voraussetzungen betreffend die Rechtsgültigkeit der Eheschließung ergeben sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien mit dem Titel „Eheschließungen, deren Voraussetzungen und Eheregistrierungen“ vom 05.05.
  5. Die Feststellung, dass die BF und die Bezugsperson etwa achtzehn Monate vor der Eheschließung eine Liebesbeziehung führten, dass sich auch beide Familien lange davor kannten, zur Dauer der Ehe sowie dass die Eheleute nach wie vor in regelmäßigem Kontakt stehen, ergibt sich aus dem Parteienvorbringen, dem Befragungsformular der BF vor dem ÖGK und dem Umstand, dass die belangte Behörde im Verwaltungsverfahren auch davon ausgegangen ist, dass die Familienangehörigeneigenschaft der BF mit der Bezugsperson gegeben ist. Die BF gab zudem wiederholt bekannt, das gemeinsame Familienleben in Österreich fortsetzen zu wollen und stellte die BF zu diesem Zweck sogleich (innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an ihren Ehemann) den gegenständlichen Antrag. Die Feststellung, dass die Trennung der Bezugsperson von der BF aus jenen Gründen erfolgte, die letztlich zur Gewährung des Status des Asylberechtigten der Bezugsperson im Bundesgebiet geführt haben, ergibt sich daraus, dass keine andere Ausreisemotivation des Ehegatten der BF erkannt werden kann, als eine individuelle Verfolgung für seine Person im Sinn der GFK in Syrien zu entgehen.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt: „§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht § 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ §§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt: „Familienverfahren im Inland § 34
(1)Stellt ein Familienangehöriger von Paragraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und
  2. (aufgehoben)
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. (aufgehoben)
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
  5. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  6. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr allerdings offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr allerdings offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Die BF ist die Ehefrau von XXXX geb., StA. von Syrien, dem mit rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 17.06.2022, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Die BF ist die Ehefrau von römisch 40 geb., StA. von Syrien, dem mit rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 17.06.2022, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Im vorliegenden Fall wurde von der BF am 01.09.2022 schriftlich ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich seit Juni 2022 asylberechtigte Ehegatte der BF genannt. Im vorliegenden Fall wurde von der BF am 01.09.2022 schriftlich ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich seit Juni 2022 asylberechtigte Ehegatte der BF genannt. Vorauszuschicken ist, dass die Behörde erster Instanz in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11.03.2024 die Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson aufgrund der vorgelegten Fotos nicht weiter in Zweifel gezogen, sondern den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG mit der Begründung abgewiesen hat, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nur etwa zwei Monate vor der letztmaligen Ausreise der Bezugsperson aus Syrien geschlossen worden sei und aufgrund der Kürze der Ehe nicht vom Bestehen eines relevanten und

Art. 8EMRK vor der Ausreise der BP gesprochen werden könne.

Vorauszuschicken ist, dass die Behörde erster Instanz in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11.03.2024 die Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson aufgrund der vorgelegten Fotos nicht weiter in Zweifel gezogen, sondern den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG mit der Begründung abgewiesen hat, dass die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson nur etwa zwei Monate vor der letztmaligen Ausreise der Bezugsperson aus Syrien geschlossen worden sei und aufgrund der Kürze der Ehe nicht vom Bestehen eines relevanten und

Artikel 8, EMRK vor der Ausreise der BP gesprochen werden könne. Nach der ständigen Rechtsprechung des Vw

GH erlischt bei einer umständehalber - etwa im Zuge einer Flucht - erfolgten Trennung das Familienband der Ehegatten nicht automatisch; das Eheband ist daher bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung von Art 8 EMRK zu berücksichtigen (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 u.a.). Nach EGMR 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali v. UK, kann die in der Eheschließung enthaltene Absichtserklärung das faktische Zusammenleben ersetzen, mit der Folge, dass die eheliche Beziehung auch dann, wenn sie noch nicht voll zur Entfaltung gekommen ist, als Familienleben geschützt ist. Wurde das Zusammenleben nämlich durch die Flucht oder diese auslösende Ereignisse vereitelt, muss dennoch davon ausgegangen werden, dass ein Familienleben existiert. Ansonsten ist eine gewisse Nähe der Angehörigen zueinander nötig (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar, K.18 zu § 34 AsylG).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH erlischt bei einer umständehalber - etwa im Zuge einer Flucht - erfolgten Trennung das Familienband der Ehegatten nicht automatisch; das Eheband ist daher bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 u.a.). Nach EGMR 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali v. UK, kann die in der Eheschließung enthaltene Absichtserklärung das faktische Zusammenleben ersetzen, mit der Folge, dass die eheliche Beziehung auch dann, wenn sie noch nicht voll zur Entfaltung gekommen ist, als Familienleben geschützt ist. Wurde das Zusammenleben nämlich durch die Flucht oder diese auslösende Ereignisse vereitelt, muss dennoch davon ausgegangen werden, dass ein Familienleben existiert. Ansonsten ist eine gewisse Nähe der Angehörigen zueinander nötig vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar, K.18 zu Paragraph 34, AsylG). Wenn die Behörde aus dem sehr kurzen Zeitraum des Zusammenlebens der BF und der Bezugsperson im Herkunftsstaat den Schluss zieht, dass vom Nichtbestehen eines im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens auszugehen sei, ist hiezu anzumerken, dass nicht (allein) auf diesen Umstand abzustellen ist. Vielmehr ist anhand weiterer Faktoren zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis iSd Art. 8 EMRK vor der Trennung bzw. vor der Flucht der Bezugsperson bestanden hat und wie sich der Kontakt seither gestaltet hat. Wenn die Behörde aus dem sehr kurzen Zeitraum des Zusammenlebens der BF und der Bezugsperson im Herkunftsstaat den Schluss zieht, dass vom Nichtbestehen eines im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens auszugehen sei, ist hiezu anzumerken, dass nicht (allein) auf diesen Umstand abzustellen ist. Vielmehr ist anhand weiterer Faktoren zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis iSd Artikel 8, EMRK vor der Trennung bzw. vor der Flucht der Bezugsperson bestanden hat und wie sich der Kontakt seither gestaltet hat. Für die Qualifikation der Betroffenen als Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht erforderlich, dass die Ehe eine bestimmte Dauer aufweisen müsste. Die Beurteilung der Frage, ob die angestrebte Erteilung des Status des Asylberechtigten der Fortsetzung des Familienlebens dient, nicht allein auf den Umstand abstellen, dass sich das Zusammenleben nach der Eheschließung - wie gegenständlich zugrunde gelegt - nur auf zwei Monate beschränkt hat. Vielmehr ist, wie bereits oben dargelegt, anhand weiterer Faktoren zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis im Sinne des Art. 8 EMRK vor der Flucht der Bezugsperson bestanden hat.Für die Qualifikation der Betroffenen als Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht erforderlich, dass die Ehe eine bestimmte Dauer aufweisen müsste. Die Beurteilung der Frage, ob die angestrebte Erteilung des Status des Asylberechtigten der Fortsetzung des Familienlebens dient, nicht allein auf den Umstand abstellen, dass sich das Zusammenleben nach der Eheschließung - wie gegenständlich zugrunde gelegt - nur auf zwei Monate beschränkt hat. Vielmehr ist, wie bereits oben dargelegt, anhand weiterer Faktoren zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis im Sinne des Artikel 8, EMRK vor der Flucht der Bezugsperson bestanden hat. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, führten die BF und die Bezugsperson etwa achtzehn Monate vor der Eheschließung eine Liebesbeziehung und kannten sich auch beide Familien lange davor. Das Ehepaar führte nach der Eheschließung im Jahr 2019 zwei Monate lang ein gemeinsamen Eheleben. Die BF und die Bezugsperson haben somit ihr gemeinsames Familienleben auch nach der Eheschließung bis zur Flucht der Bezugsperson tatsächlich fortgesetzt. Die Ehe besteht nun seit ca. fünfeinhalb Jahren und hat die BF nach wie vor die Absicht, diese Ehe fortzuführen und auch aus diesem Grund sowohl eine Registrierung der traditionell geschlossenen Ehe im Jahr 2021 veranlasst, als auch den gegenständlichen Antrag gestellt. Zwischen der BF und der Bezugsperson besteht eine tatsächlich gelebte und von beiden Seiten gewünschte Ehe; ein Umstand der sich auch aus dem - seit der fluchtbedingten Ausreise der Bezugsperson im Jahr 2020 – aufrecht erhaltenen sowie regelmäßigen fernmündlichen Kontakt zwischen der BF und der Bezugsperson ergibt. Der Entschluss der BF zur Fortsetzung der Ehe ist auf ihr Naheverhältnis zur Bezugsperson sowie auf das bisherige Familienleben zurückzuführen und steht in keinem Zusammenhang mit wirtschaftlichem Zwang oder Gepflogenheiten, die allein aus dem formalen Bestand der Ehe resultieren. Die Familieneigenschaft der Bezugsperson zur BF ist sohin als gegeben anzusehen, somit war spruchgemäß zu entscheiden. Der gegenständliche Einreiseantrag wurde am 01.09.2022 und somit innerhalb der in § 35 Abs. 1 AsylG 2005 vorgesehenen dreimonatigen Frist gestellt, sodass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht zu erfüllen sind. Der gegenständliche Einreiseantrag wurde am 01.09.2022 und somit innerhalb der in Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 vorgesehenen dreimonatigen Frist gestellt, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht zu erfüllen sind. Da die Familienangehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 somit gegeben ist und keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Bezugsperson straffällig geworden oder im Hinblick auf ihre Person ein Verfahren zur Aberkennung ihres Status anhängig wäre, erscheinen in casu die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 34 Abs. 2 und 35 Abs. 1 und 5 AsylG erfüllt, sodass der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung zu beheben ist; der BF ist von dem ÖGK Istanbul der begehrte Einreisetitel zu gewähren ist.Da die Familienangehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 somit gegeben ist und keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Bezugsperson straffällig geworden oder im Hinblick auf ihre Person ein Verfahren zur Aberkennung ihres Status anhängig wäre, erscheinen in casu die Tatbestandsvoraussetzungen der Paragraphen 34, Absatz 2 und 35 Absatz eins und 5 AsylG erfüllt, sodass der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung zu beheben ist; der BF ist von dem ÖGK Istanbul der begehrte Einreisetitel zu gewähren ist. Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.Eine mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht durchzuführen. Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.Barauslagen iSd Paragraph 11 a, Absatz 3, leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W144.2294589.1.00

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