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{'item': 'W166 2297578-1'}

Obsah (5)Art. 133§ 45§ 28§2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlW166 2297578-1 Spruch, W166 2297578-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Car

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 27.04.2023 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Begründet wurde der Antrag von der Beschwerdeführerin damit, dass es ihr gleich nach der zweiten Covid-19 Impfung am 16.07.2021 mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer schlecht gegangen sei, sie hätte Bauchschmerzen, Übelkeit, Schüttelfrost und Schwindelgefühle gehabt. Am 26.08.2021 habe sie dann als Nebenwirkung der Impfung eine Lungenembolie erlitten. Die Beschwerdeführerin sei von 26.08.2021 bis 30.11.2021 im Krankenstand gewesen, sie habe immer noch eine geschwächte Lunge, Schmerzen in den Beinen und müsse aufgrund der Restthrombosen lebenslang Blutverdünner nehmen, obwohl keine Gerinnungsstörung vorliege. Mit dem Antrag legte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines Auszuges aus dem Impfpass und eine Kopie des elektronischen Impfpasses vor. Nach Anforderung medizinischer Unterlagen durch die belangte Behörde wurde von dieser zur Beurteilung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Lungenheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin vom 10.09.2023, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, eingeholt und Nachfolgendes ausgeführt: „Anamnese und klinische Untersuchung am 19.09.2023: Impfstatus:

  1. Covid- 19 Impfung mit Biontech Pfizer Chargen Nummer EI- 1491 vom 18.012021, Dr. Robert Mann, 1220 Wien, Impfzentrum
  2. Covid- 19 Impfung mit Biontech Pfizer Chargen Nummer FD6840 vom 16.07.2021 PVE Meidling, 1120 Wien Frau Ö. hatte am 18.012021 die erste Covid- 19 Teilimpfung mit dem Impfstoff der Firma Biontech Pfizer. Es traten nach der Verabreichung der Impfung keinerlei Beschwerden auf, es waren keine medizinischen Interventionen erforderlich. Am 27.01.2021 bis einschließlich 06.02.2021 erfolgte von der Stadt Wien Gesundheitsdienst Magistratsabteilung 15 eine behördliche Absonderung aufgrund einer Covid- 19 Infektion. Es erfolgte keine Spitalsbehandlung. Am 16.07.2021 erfolgte die zweite Covid- 19 Teilimpfung mit dem Impfstoff der Firma bei Biontech Pfizer. Anamnestisch trat Übelkeit und Schwindel auf, es erfolgte jedoch keine medizinische Kontaktaufnahme. Am 28.07.2021 wurde der Hausarzt Dr. XXXX im
  3. Wiener Gemeindebezirk aufgesucht, es wurde anamnestisch eine Infusion bei abdominellen Schmerzen verabreicht, medizinische Befunde sind jedoch nicht vorliegend.Am 28.07.2021 wurde der Hausarzt Dr. römisch 40 im
  4. Wiener Gemeindebezirk aufgesucht, es wurde anamnestisch eine Infusion bei abdominellen Schmerzen verabreicht, medizinische Befunde sind jedoch nicht vorliegend. Am 20.08.2021 wurde die Zentrale Notaufnahme des Hanusch Krankenhauses aufgesucht, diagnostisch wurde ein Infekt ohne klaren Fokus, ein ISG-Syndrom rechts und ein anamnestisch bestehender Long- Covid mit eingeschränkter Lungenfunktion bei Z.n. Covid- 19 vom Februar 2021 festgestellt. Am 26.08.2021 erfolgte letztendlich aufgrund von neuerlich abdominellen Schmerzen und Dyspnoe die stationäre Aufnahme im Hanusch Krankenhaus bei der Diagnose einer zentralen Pulmonalembolie im Sinne einer ausgedehnten Pulmonalembolie links sowie peripherer Pulmonalembolie im rechten Unterlappen mit temporärer Intensivpflichtigkeit sowie anschließender Überwachungsnotwendigkeit. Es wurde eine Infarktpneumonie, ein Thrombus in der Vena cava inferior, der Vena iliaca communis links und der Vena iliaca interna links als auch eine Beckenvenenthrombose links festgestellt. Hinsichtlich der ursächlichen Beschwerdesymptomatik erfolgte eine laparoskopische Appendektomie am 27.08.2021 bei akuten Abdomen und V.a. Pneumatosis intestinalis.Am 26.08.2021 erfolgte letztendlich aufgrund von neuerlich abdominellen Schmerzen und Dyspnoe die stationäre Aufnahme im Hanusch Krankenhaus bei der Diagnose einer zentralen Pulmonalembolie im Sinne einer ausgedehnten Pulmonalembolie links sowie peripherer Pulmonalembolie im rechten Unterlappen mit temporärer Intensivpflichtigkeit sowie anschließender Überwachungsnotwendigkeit. Es wurde eine Infarktpneumonie, ein Thrombus in der Vena cava inferior, der Vena iliaca communis links und der Vena iliaca interna links als auch eine Beckenvenenthrombose links festgestellt. Hinsichtlich der ursächlichen Beschwerdesymptomatik erfolgte eine laparoskopische Appendektomie am 27.08.2021 bei akuten Abdomen und römisch fünf.a. Pneumatosis intestinalis. Im Arztbericht des Hanusch Krankenhauses vom 17.09.2021 wird erwähnt, dass die Aufnahme aufgrund der verstärkenden Bauchschmerzen und reduzierten Darmgeräusche bei V.a. eine Darmischämie erfolgte, es erfolgte eine Akutoperation, der leicht aufgetriebene Blinddarm wurde entfernt, die restlichen laparoskopischen Verhältnisse zeigten sich intraoperativ unauffällig, ebenso auch der bakteriologische Abstrich. Hinsichtlich der histologischen Aufarbeitung der Appendix zeigte sich eine akute Minimalappendizitis. Postoperativ traten jedoch Sehschwäche, Schwindel und Übelkeit auf, weshalb neben einem Augenkonsil auch eine neurologische Begutachtung erfolgte, letztendlich eine Sinusvenenthrombose ausgeschlossen wurde.Im Arztbericht des Hanusch Krankenhauses vom 17.09.2021 wird erwähnt, dass die Aufnahme aufgrund der verstärkenden Bauchschmerzen und reduzierten Darmgeräusche bei römisch fünf.a. eine Darmischämie erfolgte, es erfolgte eine Akutoperation, der leicht aufgetriebene Blinddarm wurde entfernt, die restlichen laparoskopischen Verhältnisse zeigten sich intraoperativ unauffällig, ebenso auch der bakteriologische Abstrich. Hinsichtlich der histologischen Aufarbeitung der Appendix zeigte sich eine akute Minimalappendizitis. Postoperativ traten jedoch Sehschwäche, Schwindel und Übelkeit auf, weshalb neben einem Augenkonsil auch eine neurologische Begutachtung erfolgte, letztendlich eine Sinusvenenthrombose ausgeschlossen wurde. Auch zeigte sich in der angiologischen Begutachtung kein Hinweis auf eine tiefe Beinvenenthrombose, im Verlauf stellte sich jedoch eine Beckenvenenthrombose links dar. Es wurde angeraten eine laufende Antikoagulation für mindestens sechs Monate fortzuführen, niedermolekulares Heparin etabliert. Eine weiterführende Diagnostik hinsichtlich eines fraglichen positiven Lupusantigen wurde beauftragt, konnte jedoch unter der niedermolekularen Heparintherapie nicht verifizierbar beurteilt werden; auch eine Abklärung bezüglich eines Antiphospholipidsyndroms wurde angeordnet — dieser Parameter zeigte sich im Normbereich. Eine umfassende Gerinnungsdiagnostik wurde an der Universitätsklinik für Innere Medizin des Allgemeines Krankenhauses durchgeführt, es konnte kein Hinweis auf eine Thrombophilie, noch ein Mangel an Kardiolipinantikörper nachgewiesen werden. Hinsichtlich der Lupusdiagnostik zeigte sich im Befund vom 09.09.2021 kein Hinweis auf ein positives Lupusantikoagulanz, bezüglich der Einzelfaktoranalyse konnte eine grenzwertige Faktor VIII Aktivität festgestellt werden.Eine umfassende Gerinnungsdiagnostik wurde an der Universitätsklinik für Innere Medizin des Allgemeines Krankenhauses durchgeführt, es konnte kein Hinweis auf eine Thrombophilie, noch ein Mangel an Kardiolipinantikörper nachgewiesen werden. Hinsichtlich der Lupusdiagnostik zeigte sich im Befund vom 09.09.2021 kein Hinweis auf ein positives Lupusantikoagulanz, bezüglich der Einzelfaktoranalyse konnte eine grenzwertige Faktor römisch acht Aktivität festgestellt werden. In der weiteren angiologischen Abklärung wurde rezidivierende Schmerzen im Bereich der linken Leiste erneut sonographisch untersucht, es zeigte sich eine Beckenvenenthrombose. Es wurde der Verdacht auf ein May- Thurner- Syndrom gestellt. Das May-Thurner-Syndrom oder auch Vena- iliaca- Kompressionssyndrom bezeichnet eine Verengung der Vena iliaca, einer Vene im unteren Rückenbereich. Die Erkrankung selbst führt meist nur zu milden Symptomen wie einer leichten Schwellung des Beins und Spannungsgefühlen. Sie erhöht jedoch das Risiko für Thrombosen und lebensgefährliche Lungenembolien. Ihre frühzeitige Erkennung ist daher wichtig, um diesen schweren Folgeerkrankungen vorzubeugen. Es wurde letztendlich noch eine weitere angiologische Kontrolle vereinbart; im Kontrollbefund vom 03.11.2021 zeigte sich der bekannte Thrombus der Vena cava inferior weiterhin abgrenzbar, jedoch deutlich größenregredient. Im Bereich der Vena iliaca communis links konnte keine eindeutige thrombotische Kontrastmittelaussparung mehr nachgewiesen werden. Es erfolgte unter anderem im Hanusch Krankenhaus am 29.11.2021 eine Spirobodyplethysmografie. Darin zeigte sich eine leicht reduzierte totale Lungenkapazität, eine geringgradige FEV 1- Einschränkung im Sinne einer leichten bis mäßiggradigen Ventilationsbeeinträchtigung, unauffällige Blutgasparameter. Eine pulmologische Vorstellung bei Dr. XXXX , Fachärztin für Lungenheilkunde, erfolgte am 13.06.2022; es zeigte sich eine TLC von 93 Prozent des Sollwertes, eine FEV 1 von 84 Prozent; in der Blutgasanalyse ein pH von 7,43; ein pC02 von 40 mm Hg, ein p02 von 68 mm Hg bei einer peripheren Sauerstoffsättigung von 94 Prozent.Eine pulmologische Vorstellung bei Dr. römisch 40 , Fachärztin für Lungenheilkunde, erfolgte am 13.06.2022; es zeigte sich eine TLC von 93 Prozent des Sollwertes, eine FEV 1 von 84 Prozent; in der Blutgasanalyse ein pH von 7,43; ein pC02 von 40 mm Hg, ein p02 von 68 mm Hg bei einer peripheren Sauerstoffsättigung von 94 Prozent. Letztendlich wurde dann die niedergelassene Internistin Dr. XXXX r am 18.07.2022 in Wien Liesing aufgesucht. Es stellte sich ein unauffälliges EKG mit supraventrikulären Extrasystolen dar, ein unauffälliger Blutdruck; die Echokardiografie präsentierte einen Normalbefund. Auch hinsichtlich des Abdomenultraschalls konnten keine Pathologien nachgewiesen werden.Letztendlich wurde dann die niedergelassene Internistin Dr. römisch 40 r am 18.07.2022 in Wien Liesing aufgesucht. Es stellte sich ein unauffälliges EKG mit supraventrikulären Extrasystolen dar, ein unauffälliger Blutdruck; die Echokardiografie präsentierte einen Normalbefund. Auch hinsichtlich des Abdomenultraschalls konnten keine Pathologien nachgewiesen werden. Im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien wurde am 23.05.2023 in der Venenambulanz von Prof. Dr. XXXX eine May-Thurner Anatomie im Ultraschall verifiziert. Ein entsprechender Dekurs findet sich im Akt auf Seite 86.Im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien wurde am 23.05.2023 in der Venenambulanz von Prof. Dr. römisch 40 eine May-Thurner Anatomie im Ultraschall verifiziert. Ein entsprechender Dekurs findet sich im Akt auf Seite
  5. Am 07.06.2023 erfolgte ein erneuter Ambulanzbesuch in der Gerinnungsambulanz des Allgemeinen Krankenhauses. Hier wurde der Sonographiebefund vom 23.05.2023 mit der Diagnose eines May- Thurner Syndroms abermals angeführt. Es wurde geraten eine entsprechende Therapie mit Xarelto 10 mg fortzuführen, Achtsamkeit bezüglich Synkopen zu geben und eine jederzeitige Wiedervorstellung vereinbart. Nach diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin auf Urlaub, es folgte kein weiterer Ambulanztermin im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien. Berufsanamnese: Zum Zeitpunkt des Auftretens des angeschuldigten Ereignisses war die Antragstellerin als Zahnarztassistentin bei Frau Dr. XXXX in 1130 Wien tätig; als derzeitige Beschäftigung besteht eine vom Arbeitsmarktservice und der Pensionsversicherungsanstalt bewilligte Umschulung zur kaufmännischen Angestellten.Zum Zeitpunkt des Auftretens des angeschuldigten Ereignisses war die Antragstellerin als Zahnarztassistentin bei Frau Dr. römisch 40 in 1130 Wien tätig; als derzeitige Beschäftigung besteht eine vom Arbeitsmarktservice und der Pensionsversicherungsanstalt bewilligte Umschulung zur kaufmännischen Angestellten. Familienanamnese: Antragstellerin verheiratet seit 21.04.2023; keine eigenen Kinder. Sozialanamnese: Wohnung,
  6. Stock, kein Lift; Sanitärräume vorhanden, Zentralheizung mit Fernwärme Pulmologischer Untersuchungsbefund: Größe: 156,00 cm und Gewicht: 43,00 kg (stabil) Klinische Untersuchung: Periphere Sauerstoffsättigung 96% unter Raumluft Lunge: vesikuläres Atemgeräusch beidseits Herz: Herztöne rein, rhythmisch und normofrequent, RR 91/85//83mm Hg Gangbild: unauffällig, keine Stürze — letzter Sturz 23.03.2023 Augen: keine Doppelbilder, keine Brille, keine Kontaktlinsen Gehör: Konversationssprache wird ohne Probleme verstanden, keine Hörgeräte Medikamentenanamnese zum Untersuchungszeitpunkt: Inhixa 40001E subkutan (niedermolekulares Heparin), keine weiteren Medikamente Beantwortung der im Rahmen des Gutachtens zu klärenden Fragestellungen:
  7. Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung? Die Antragstellerin gibt an, nach der zweiten Covid- 19 Impfung, im Intervall von in etwa fünf Wochen später, an einer zentralen Lungenembolie erkrankt zu sein.
  8. Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen? Zum Untersuchungszeitpunkt liegen keine maßgeblichen pulmonalen Funktionsbeeinträchtigungen mehr vor (siehe pulmologsiche Befunde). Es besteht eine medikamentöse Therapie mit einem niedermolekularen Heparin einmal täglich subkutan.
  9. Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Aus pulmologischer Sicht sprechen die vorliegenden Befunde gegen eine mögliche Impfkomplikation.
  10. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro- Schlussfolgerung? Keine Pro- Schlussfolgerung anhand der vorgelegten Befunde erhebbar
  11. Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Der Zeitraum zwischen der Impfung und der aufgetretenen Lungenembolie beträgt circa fünf Wochen. Ursächlich des embolischen Geschehens steht ein May- ThurnerSyndrom im Raum; laut Befund des Allgemeines Krankenhauses der Stadt Wien vom auch verifiziert.
  12. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra- Schlussfolgerung? Die Contra- Schlussfolgerung ist bis zum Beweis des Gegenteils anhand des Befundes des Allgemeines Krankenhauses der Stadt Wien als erwiesen zu betrachten.
  13. Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen: a.) Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang? Ein klarer Zusammenhang kann gutachterlich nicht nachvollzogen werden b.) Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikationen in der Literatur bekannt? Nicht zutreffend c.) Gibt es andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie ? Diagnostische Sicherung 23.05.2023 Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien — May- Thurner Syndrom (Arztbrief vorliegend)
  14. Spricht im Sinne der gesamtheitlichen erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang? Gesamtheitlich sprechen die vorliegenden medizinischen Befunde gegen einen ursächlichen Zusammenhang.
  15. Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen? ,
  16. Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen? Aus ärztlicher Sicht kann retrospektiv ein Zusammenhang anhand der vorgelegten Befunde ausgeschlossen werden.
  17. Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht? Nein a.) Wenn ja hat sich die Gesundheitsschädigung im Verlauf in ihrer Schwere maßgeblich geändert? Derzeit nur eine geringe pulmologische Einschränkung vorhanden. Keine medikamentöse Therapie. b.) Können daher für bestimmte Zeiträume unterschiedliche Schweregrade angegeben werden Nicht zutreffend
  18. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach Paragraf Abs. 1 StGB bewirkt?
  19. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach Paragraf Absatz eins, StGB bewirkt? Nein. Die Impfung hat bezugnehmend auf §84 Abs. 1 StGB keine schwere Körperverletzung mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung verursacht.“Nein. Die Impfung hat bezugnehmend auf §84 Absatz eins, StGB keine schwere Körperverletzung mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung verursacht.“ Mit Schreiben vom 28.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 28.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin brachte mit Stellungnahmen vom 05.10.2023 und vom 28.11.2023 vor, ein May-Thurner-Syndrom sei kurz nach der Erkrankung mit Befund vom Hanusch-Krankenhaus ausgeschlossen worden und bestehe seit Mai 2023 aufgrund eines AKH-Befundes lediglich ein Verdacht auf das Syndrom. Bisher hätte es geheißen es sei eine VITT, da kein Faktor für eine Gerinnungsstörung gefunden worden und alles andere ausgeschlossen worden sei. In einem AKH-Befund aus 2/22 sei zu lesen, dass eine schwerwiegende Komplikation nach der zweiten Corona Impfung vorliege. Zur Beurteilung der Stellungnahmen wurde seitens der belangten Behörde nachfolgendes ergänzendes pulmologisches Gutachten vom 01.07.2024 des bereits befassten Sachverständigen eingeholt: „Es wird von der Antragstellerin Einspruch gegen das Sachverständigengutachten vom 19.09.2023 erhoben Neue medizinische Befunde werden keine vorgelegt werden. Der im Sachverständigengutachten beschriebene Sachverhalt wird als bekannt vorausgesetzt und nicht erneut detailliert erörtert. Die Antragstellerin beeinsprucht die Diagnose eines May- Thurner Syndroms. Diesbezüglich liegen folgende fachärztliche Befunde vor:

  1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien 23.05.2023 in der Venenambulanz von Prof. Dr. XXXX . Verifizierung einer May- Thurner Anatomie im Ultraschall. Ein entsprechender Dekurs findet sich im Akt auf Seite
  2. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien 23.05.2023 in der Venenambulanz von Prof. Dr. römisch 40 . Verifizierung einer May- Thurner Anatomie im Ultraschall. Ein entsprechender Dekurs findet sich im Akt auf Seite
  3. Am 07.06.2023 erfolgte ein erneuter Ambulanzbesuch in der Gerinnungsambulanz des Allgemeinen Krankenhauses. Hier wurde der Sonographiebefund vom 23.05.2023 mit der Diagnose eines May- Thurner Syndroms abermals bestätigt. Es wurde geraten eine entsprechende Therapie mit Xarelto 10 mg fortzuführen, Achtsamkeit bezüglich Synkopen zu geben und eine jederzeitige Wiedervorstellung vereinbart. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Sachverständigengutachten vom 19.09.2023 vollinhaltlich korrekt und einwandfrei erstellt worden ist. Gesamtheitlich sprechen die vorliegenden Befunde, auch nach mehrmaliger akribischer Durchsicht des umfassenden Aktes, gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und der zentralen Lungenembolie.“ Mit angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 30.07.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung gem. §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen sei, dass die Beschwerdeführerin die angeschuldigte Impfung erhalten habe und diese Covid-19-Impfung einer Impfung im Sinne des § 1b Impfschadengesetz entspreche. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sei. Nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten fachärztlichen Gutachten vom 19.09.2023, sei ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Leidenszuständen Lungenembolie, Beckenvenenthrombose und Schmerzen in den Beinen auszuschließen. Laut Befund des AKH vom 23.05.2023 sei ein May-Thurner-Syndrom diagnostiziert worden und sei dieses als ursächlich für das embolische Geschehen anzusehen. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen und werde diesbezüglich auf die fachärztliche Stellungnahme vom 01.07.2024 verwiesen. Mit angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 30.07.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung gem. Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen sei, dass die Beschwerdeführerin die angeschuldigte Impfung erhalten habe und diese Covid-19-Impfung einer Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Impfschadengesetz entspreche. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sei. Nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten fachärztlichen Gutachten vom 19.09.2023, sei ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Leidenszuständen Lungenembolie, Beckenvenenthrombose und Schmerzen in den Beinen auszuschließen. Laut Befund des AKH vom 23.05.2023 sei ein May-Thurner-Syndrom diagnostiziert worden und sei dieses als ursächlich für das embolische Geschehen anzusehen. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen und werde diesbezüglich auf die fachärztliche Stellungnahme vom 01.07.2024 verwiesen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Vorbringen aus den oben angeführten Stellungnahmen und brachte ergänzend vor, dass sich der fachärztliche Sachverständige nur mit dem letzten Befund aber nicht mit den anderen auseinandergesetzt habe, das May-Thurner-Syndrom ausgeschlossen worden sei und in weiterer Folge nur ein Verdacht darauf bestehe. Die Beschwerdeführerin ersuchte um nochmalige Überprüfung durch einen anderen Facharzt. Neue Beweismittel wurden mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 19.08.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A)

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein nur das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  2. Auflage 2018, zu § 28 VwGVG Anm. 11, S. 204 ff).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein nur das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
  3. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  4. Auflage 2018, zu Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11, S. 204 ff). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze klargestellt: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen - im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten - mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen - im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten - mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Die maßgeblichen im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Impfschäden (Impfschadengesetz) lauten: § 1b.

(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.Paragraph eins b,

(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. § 2.
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:, a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:
  1. ärztliche Hilfe;
  2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; (…)Impfschadens:,
  3. ärztliche Hilfe;,
  4. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; (…) §
  5. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Paragraph 3, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden …).
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden …).

§2Abs.

1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des §1 HVG anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistungen eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.

§2

Absatz eins, HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des §1 HVG anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistungen eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wegen der inhaltsgleichen Rechtslage sind die in der Kriegsopferversorgung zur Kausalitätsbeurteilung entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Bereich der Heeresversorgung heranzuziehen. (VwGH vom 12.04.2000, Zl. 97/09/0358). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft: Mit angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 30.07.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung gem. §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen sei, dass die Beschwerdeführerin die angeschuldigte Impfung erhalten habe und diese Covid-19-Impfung einer Impfung im Sinne des § 1b Impfschadengesetz entspreche. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sei. Nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten fachärztlichen Gutachten vom 19.09.2023, sei ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Leidenszuständen Lungenembolie, Beckenvenenthrombose und Schmerzen in den Beinen auszuschließen. Laut Befund des AKH vom 23.05.2023 sei ein May-Thurner-Syndrom diagnostiziert worden und sei dieses als ursächlich für das embolische Geschehen anzusehen. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen und werde diesbezüglich auf die fachärztliche Stellungnahme vom 01.07.2024 verwiesen. Mit angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 30.07.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung gem. Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen sei, dass die Beschwerdeführerin die angeschuldigte Impfung erhalten habe und diese Covid-19-Impfung einer Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Impfschadengesetz entspreche. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sei. Nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten fachärztlichen Gutachten vom 19.09.2023, sei ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Leidenszuständen Lungenembolie, Beckenvenenthrombose und Schmerzen in den Beinen auszuschließen. Laut Befund des AKH vom 23.05.2023 sei ein May-Thurner-Syndrom diagnostiziert worden und sei dieses als ursächlich für das embolische Geschehen anzusehen. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen und werde diesbezüglich auf die fachärztliche Stellungnahme vom 01.07.2024 verwiesen. Im Gutachten vom 19.09.2023 hat der fachärztliche Sachverständige auf die Frage nach der geltend gemachten Gesundheitsschädigung ausgeführt, dass die Antragstellerin angegeben habe, fünf Wochen nach der zweiten Covid-19 Impfung (= am 16.07.2021) eine Lungenembolie erlitten zu haben. Zum Untersuchungszeitpunkt lägen keine maßgeblichen pulmonalen Funktionsbeeinträchtigungen mehr vor. Auf die Frage nach dem Kriterium des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der angeschuldigten Impfung und der geltend gemachten Gesundheitsschädigung antwortete der fachärztliche Sachverständige, dass ein klarer zeitlicher Zusammenhang gutachterlich nicht nachvollzogen werden könne. Der Gutachter führte weiters aus, dass gesamtheitlich die vorliegenden medizinischen Befunde gegen einen ursächlichen Zusammenhang sprechen würden und dieser anhand der vorgelegten Befunde ausgeschlossen werden könne. Eine Pro-Schlussfolgerung sei anhand der vorgelegten Befunde nicht erhebbar. Die diesbezügliche Beurteilung des fachärztlichen Sachverständigen ist nicht nachvollziehbar, da in dem im Verwaltungsakt aufliegenden Befundbericht der angiologischen Ambulanz des Hanusch-Krankenhauses vom 01.06.2022 festgehalten wird „(…) Eine Gerinnungsstörung wurde ausgeschlossen, es handelt sich bei dem Ereignis wahrscheinlich um eine VITT nach Impfung“ und in dem ebenfalls im Verwaltungsakt aufliegenden ambulanten Patientenbrief der Abteilung für Hämatologie und Hämostaseologie des AKH vom 09.02.2022 angeführt wird „(…) Erwähnenswert ist, dass dieses thromboembolische Geschehen in zeitlich engem Zusammenhang mit der

  1. Corona-Impfung mit dem BioNTech/Pfizer-Impfstoff zu sehen ist. (…) Hier liegt eine doch schwerwiegende Komplikation nach der
  2. Corona Impfung vor.“ Diese beiden Befunde werden im Sachverständigengutachten vom 19.09.2023 nicht angeführt. Ob diese medizinischen Befundberichte dem Sachverständigen zum Untersuchungszeitpunkt nicht vorgelegen sind oder, ob er sich nicht damit auseinandergesetzt hat, kann nicht nachvollzogen werden. Allerdings ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 5.10.2023 - aufgrund derer die belangte Behörde eine ergänzende ärztliche Stellungnahme des bereits befassten Gutachters vom 01.07.2024 eingeholt hat - auf den AKH-Befundbericht vom 09.02.2022 hingewiesen hat, und der fachärztliche Sachverständige in seiner ergänzenden ärztlichen Stellungnahme zwar festgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme eingebracht habe, allerdings ist er sodann nicht auf den Befundbericht vom 09.02.2022 eingegangen bzw. hat sich nicht mit den diesbezüglich oben angeführten Beurteilungen der Spezialambulanzen des Hanusch-Krankenhauses und des AKH auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang ist auch die Ausführung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 30.07.2024 - unter Hinweis auf die ergänzende Stellungnahme vom 01.07.2024 - nicht plausibel, wonach die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen nicht geeignet gewesen seien eine anderslautende Entscheidung zu begründen. Überdies ist festzuhalten, dass auch im Ambulanzbericht des AKH vom 25.03.2023 angeführt wird: „(…) Die Patientin erscheint zur Routinekontrolle bei St.p. Beckenvenenthrombose und intensivpflichtiger PE 2021 mit fraglicher VITT. (…)“ Der fachärztliche Sachverständige hält in seinem Gutachten vom 19.09.2023 auf die Frage, ob es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie gebe, fest, dass aufgrund eines Befundes des AKH vom 23.05.2023 ein May-Thurner Syndrom diagnostisch gesichert sei. In der fachärztlichen Stellungnahme vom 01.07.2024 hält er dazu fest, diesbezüglich lägen zwei Befunde vor, nämlich ein Befund der Venenambulanz des AKH vom 23.05.2023 - ein entsprechender Dekurs finde sich im Akt auf S.86 - und ein Befund der Gerinnungsambulanz des AKH vom 07.06.
  3. Hier sei der Sonografiebefund vom 23.05.2023 mit der Diagnose eines May-Thurner Syndroms abermals bestätigt worden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Sachverständigengutachten vom 19.09.2023 korrekt und einwandfrei erstellt worden sei. Gesamtheitlich würden die vorliegenden Befunde, auch nach mehrmaliger Durchsicht des umfassenden Aktes, gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und der Lungenembolie sprechen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in einem AKH-Bericht vom 01.03.2023 unter „Kurzanamnese“ angeführt wird, dass die Patientin zu regelmäßigen Kontrollen in der angiologischen Ambulanz des Hanusch-Krankenhauses sei, und dort ein May-Thurner Syndrom ausgeschlossen worden sei. Auch im Ambulanzbericht des AKH vom 23.05.2023 wird angeführt, dass eine May-Thurner Anatomie im Hanusch-Krankenhaus sonografisch ausgeschlossen worden sei. Weiters wird angeführt, dass es im Ultraschall des AKH Hinweise auf ein May-Thurner Syndrom gäbe. Auch die Beschwerdeführerin führt in ihrer Stellungnahme vom 05.10.2023 und in ihrer Beschwerde den Befund des Hanusch-Krankenhauses an, mit welchem ein May-Thurner Syndrom ausgeschlossen wurde. Basierend auf dem Umstand, dass einerseits nach Befunden des Hanusch-Krankenhauses ein May-Thurner-Syndrom ausgeschlossen worden sei und es nach Befunden des AKH dann Hinweise auf ein May-Thurner-Syndrom gäbe, ist es auch nicht nachvollziehbar, dass der fachärztliche Sachverständige sowohl in seinem Gutachten vom 19.09.2023 als auch in seiner ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme vom 01.07.2024 von einem diagnostisch gesicherten May-Thurner-Syndrom ausgeht, ohne hier auf die divergierenden fachärztlichen Diagnosen einzugehen. Im Gutachten wird auch nicht ausgeführt, um welche Krankheit es sich überhaupt bei einem May-Thurner-Syndrom handelt bzw. inwiefern dieses mit der stattgehaben Lungenembolie zusammenhängt. Festzuhalten ist weiters, dass der in den AKH-Befunden vom 01.03.2023 und vom 23.05.2023 sowie von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme und in der Beschwerde angeführte Befund des Hanusch-Krankenhauses, in welchem ein May-Thurner-Syndrom ausgeschlossen wird, im Verwaltungsakt nicht aufliegend ist. Ebenso kann der Hinweis des fachärztlichen Sachverständigen in der ergänzenden Stellungnahme vom 01.07.2024 auf den Dekurs zum May-Thurner-Syndrom im AKH-Befund vom 23.05.2023 auf S.86 des Verwaltungsaktes nicht nachvollzogen werden, da der dem ho. Gericht vorliegende Verwaltungsakt keine Seite 86 enthält. Zusammenfassend sind die Ermittlungen zur Beurteilung, welche Gesundheitsschädigung nun mehr vorliegt und ob eine Kausalität mit der angeschuldigten Impfung gegeben ist nicht ausreichend, das fachärztliche Sachverständigengutachten vom 19.09.2023 und die fachärztliche Stellungnahme vom 01.07.2024 sind nicht schlüssig und vollständig. Aus den dargelegten Gründen ist auch nicht schlüssig nachvollziehbar, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse die belangte Behörde im zugrundeliegenden Bescheid zum Schluss kommt, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der erfolgten Covid-19 Impfung und der geltend gemachten Gesundheitsschädigung vorliege, und ein May-Thurner Syndrom ursächlich für das embolische Geschehen sei. Im gegenständlichen Fall ist sohin jedenfalls davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Bundesverwaltungsgericht delegiert hat. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein weiteres fachärztliches Sachverständigengutachten zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den vollständigen Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W166.2297578.1.00

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