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{'item': 'W169 2162108-5'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlW169 2162108-5 Spruch, W169 2162108-5/4EW169 2162108-4/3EW169 2162108-5/4E, W169 2162108-4/3E IM NAMEN DER REPUBL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2017 wurde der vom Beschwerdeführer am 26.12.2015 gestellte Erstantrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 unter gleichzeitiger Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte II. und III.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2019 wurde die Beschwerde in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2017 wurde der vom Beschwerdeführer am 26.12.2015 gestellte Erstantrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 unter gleichzeitiger Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2019 wurde die Beschwerde in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen.
  3. Infolge einer Straffälligkeit des Beschwerdeführers wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2019 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AslyG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.) und es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2020 wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
  4. Infolge einer Straffälligkeit des Beschwerdeführers wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2019 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AslyG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.) und es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2020 wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
  5. Am 23.08.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zum welchem er am Folgetag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 20.04.2022 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia festgestellt (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und schließlich gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und schließlich gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Am 27.05.2022 wurde dieser Bescheid nach drei ergebnislosen Abfragen des Zentralen Melderegisters ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß § 23 Abs. 2 Zustellgesetz im Akt hinterlegt.Am 27.05.2022 wurde dieser Bescheid nach drei ergebnislosen Abfragen des Zentralen Melderegisters ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz im Akt hinterlegt.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 30.07.2024 Beschwerde und stellte unter einem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welchen er damit begründete, dass er zwischen dem 10.05.2022 und dem 11.07.2022 nicht an seiner Wohnadresse gemeldet gewesen sei. Er habe zu dieser Zeit dort keinen Wohnsitz gehabt und sei dort nicht aufhältig gewesen. Er habe somit unverschuldet keine Kenntnis von der versuchten Bescheidzustellung in diesem Zeitraum erlangt. Er habe dadurch auch bei größter Sorgfalt nicht wissen können, dass eine Sendung für ihn hinterlegt worden sei. Erst am 17.07.2024 habe er von seiner Sozialbetreuerin aufgrund einer Nachfrage beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfahren, dass das Bundesamt einen Bescheid erlassen habe. Es treffe ihn somit an der Versäumung der Beschwerdefrist kein Verschulden. Zum Beweis seines Vorbringens beantrage er seine persönliche Einvernahme sowie die Einvernahme des zuständigen Zustellers bzw. der Poststelle.
  7. Mit Bescheid vom 11.12.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag gleichzeitig gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.).
  8. Mit Bescheid vom 11.12.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Antrag gleichzeitig gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages im Wesentlichen damit, dass nie ein Zustellversuch erfolgt sei, sondern der Bescheid nach dreimaliger Abfrage des Zentralen Melderegisters mangels bekannter Meldeadresse ohne Zustellversuch im Akt hinterlegt worden sei, weshalb die Argumentation des Beschwerdeführers ins Leere gehe.
  9. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung seiner bisherigen Äußerungen im Wesentlichen, dass der Bescheid nicht rechtswirksam ohne Zustellversuch hinterlegt worden sei, da die belangte Behörde weitere Ermittlungsschritte setzen hätte müssen, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers in jenem Zeitpunkt zu eruieren. Dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der Zustellung seines Bescheides erhalten habe, stelle zudem ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis dar, welches ihn daran gehindert habe, fristgerecht eine Beschwerde einzubringen.
  10. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung seiner bisherigen Äußerungen im Wesentlichen, dass der Bescheid nicht rechtswirksam ohne Zustellversuch hinterlegt worden sei, da die belangte Behörde weitere Ermittlungsschritte setzen hätte müssen, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers in jenem Zeitpunkt zu eruieren. Dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der Zustellung seines Bescheides erhalten habe, stelle zudem ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis dar, welches ihn daran gehindert habe, fristgerecht eine Beschwerde einzubringen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der Beschwerdeführer verfügte zwischen dem 10.05.2022 und dem 11.07.2022 über keine Wohnsitzmeldung in Österreich und teilte der Behörde nicht seinen Aufenthalt mit. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte zum Zeitpunkt der am 27.05.2022 ohne vorherigen Zustellversuch erfolgten Hinterlegung des Bescheides vom 23.05.2022, mit welchem der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, keine Möglichkeit, den tatsächlichen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten zu eruieren. Gegen diesen Bescheid langte am 30.07.2024 beim Bundesamt eine Beschwerde ein.
  12. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer gab in seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst bekannt, dass er im festgestellten Zeitraum über keine Meldung im Bundesgebiet verfügte und belegte dies selbst mit einem Auszug aus dem Melderegister. Es wurde nie behauptet, dass er seinen tatsächlichen Aufenthalt der Behörde mitgeteilt hätte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm – wie dem Akt zu entnehmen ist – zwischen dem 18.05.2022 und dem 27.05.2022 drei erfolglose Abfragen des Zentralen Melderegisters vor, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu eruieren. Das Bundesamt verfügte weder über eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse oder sonstige Kontaktdaten des damals rechtlich nicht vertretenen Beschwerdeführers, um ohne Schwierigkeiten seinen Aufenthaltsort erfragen zu können. Die Feststellung über das Einlangen der Beschwerde ergibt sich aus dem Akt.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides. Zustellungen sind gemäß § 21 AVG nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.Zustellungen sind gemäß Paragraph 21, AVG nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. Nach § 8 Abs. 1 Zustellgesetz hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist nach Abs. 2 leg.cit., soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Nach Paragraph 8, Absatz eins, Zustellgesetz hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist nach Absatz 2, leg.cit., soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorgehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses gemäß § 23 Abs. 1 Zustellgesetz sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten. Die Hinterlegung ist gemäß Abs. 2 leg.cit. zu beurkunden. Soweit dies zweckmäßig ist, ist nach Abs. 3 leg.cit. der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorgehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Zustellgesetz sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten. Die Hinterlegung ist gemäß Absatz 2, leg.cit. zu beurkunden. Soweit dies zweckmäßig ist, ist nach Absatz 3, leg.cit. der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten. Wie die Ermittlungen des Bundesamtes ergaben, verfügte der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt über keine Meldeadresse in Österreich, was er letztlich im gegenständlichen Verfahren über seinen Antrag auf Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand ohne jegliche Begründung auch selbst zugab. Er hat somit die Änderung seiner Abgabestelle nicht der Behörde mitgeteilt und es war dieser mangels sonstiger Möglichkeiten, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten, auch nicht möglich, ohne Schwierigkeiten eine Abgabestelle festzustellen. Die dreimalige Einholung von Meldeauskünften ist ein ausreichender Versuch der Behörde, eine neue Abgabestelle festzustellen (VwGH 03.12.1999, 97/19/0914). Bei der in der gegenständlichen Beschwerde beispielhaft angeführten Möglichkeit der Recherche nach dem Beschwerdeführer in sozialen Medien handelt es sich keinesfalls um im Sinne des § 8 Abs. 1 Zustellgesetz der Behörde zumutbare Ermittlungen zur Feststellung einer Abgabestelle, kann ihr doch keine geradezu detektivische Arbeit auferlegt werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm somit gemäß § 8 Abs. 2 Zustellgesetz zu Recht eine Hinterlegung des Bescheides vom 23.05.2022 ohne vorhergehenden Zustellversuch vor, weshalb mit diesem Zeitpunkt die vierwöchige Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels zu laufen begann. Die erst rund zwei Jahre später am 30.07.2024 eingebrachte Beschwerde ist daher verspätet.Wie die Ermittlungen des Bundesamtes ergaben, verfügte der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt über keine Meldeadresse in Österreich, was er letztlich im gegenständlichen Verfahren über seinen Antrag auf Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand ohne jegliche Begründung auch selbst zugab. Er hat somit die Änderung seiner Abgabestelle nicht der Behörde mitgeteilt und es war dieser mangels sonstiger Möglichkeiten, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten, auch nicht möglich, ohne Schwierigkeiten eine Abgabestelle festzustellen. Die dreimalige Einholung von Meldeauskünften ist ein ausreichender Versuch der Behörde, eine neue Abgabestelle festzustellen (VwGH 03.12.1999, 97/19/0914). Bei der in der gegenständlichen Beschwerde beispielhaft angeführten Möglichkeit der Recherche nach dem Beschwerdeführer in sozialen Medien handelt es sich keinesfalls um im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Zustellgesetz der Behörde zumutbare Ermittlungen zur Feststellung einer Abgabestelle, kann ihr doch keine geradezu detektivische Arbeit auferlegt werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm somit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz zu Recht eine Hinterlegung des Bescheides vom 23.05.2022 ohne vorhergehenden Zustellversuch vor, weshalb mit diesem Zeitpunkt die vierwöchige Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels zu laufen begann. Die erst rund zwei Jahre später am 30.07.2024 eingebrachte Beschwerde ist daher verspätet. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. In der gegenständlichen Angelegenheit konnte der Beschwerdeführer kein derartiges unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft machen, aus welchem er erst verspätet Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.05.2022 erheben konnte. Der Beschwerdeführer gab schließlich selbst an, in diesem Zeitraum etwa zwei Monate lang über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügt zu haben, ohne auch nur irgendeine Begründung im Sinne eines unabwendbaren oder unvorhergesehenen Ereignisses für die Verletzung seiner Meldeverpflichtung vorzubringen. Demzufolge war die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.12.2024 über die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.05.2022 über die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Demzufolge war die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.12.2024 über die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.05.2022 über die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W169.2162108.5.00

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