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{'item': 'W179 2304099-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlW179 2304099-1 Spruch, W179 2304099-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde – nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages – den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages zurück, wogegen Beschwerde erhoben wurde.
  2. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführer ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG, den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen, das Beschwerdebegehren auszuführen sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen.
  3. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführer ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG, den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen, das Beschwerdebegehren auszuführen sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen.
  4. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer im Wege der Hinterlegung am XXXX (erster Tag der Abholmöglichkeit) zugestellt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt, der Beschwerdeführer somit schriftlich von der Hinterlegung verständigt. Es gibt keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Sendung wurde bis XXXX – und damit jedenfalls zwei Wochen – zur Abholung bereitgehalten, jedoch nicht behoben.
  5. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer im Wege der Hinterlegung am römisch 40 (erster Tag der Abholmöglichkeit) zugestellt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt, der Beschwerdeführer somit schriftlich von der Hinterlegung verständigt. Es gibt keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Sendung wurde bis römisch 40 – und damit jedenfalls zwei Wochen – zur Abholung bereitgehalten, jedoch nicht behoben. Eine Verbesserung unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
  6. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
  7. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang, welcher wiederum auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen beruht.
  8. Der Mängelbehebungsauftrag wurde im Wege der Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt, indem der Beschwerdeführer schriftlich (in concreto durch Einlage der Hinterlegungsverständigung in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung) von der Hinterlegung verständigt (§ 17 Abs 2 ZustG) und das Dokument zwei Wochen – und damit entsprechend der gesetzlich vorgesehenen Frist (siehe § 17 Abs 3 ZustG) – zur Abholung bereitgehalten wurde. Zudem gibt es keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (§ 17 Abs 1 und Abs 3 ZustG). Folglich sind alle gesetzlichen Vorgaben für eine rechtswirksame Zustellung im Wege der Hinterlegung erfüllt. Der Mängelbehebungsauftrag gilt – ungeachtet der unterlassenen Behebung – mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustG).
  9. Der Mängelbehebungsauftrag wurde im Wege der Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt, indem der Beschwerdeführer schriftlich (in concreto durch Einlage der Hinterlegungsverständigung in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung) von der Hinterlegung verständigt (Paragraph 17, Absatz 2, ZustG) und das Dokument zwei Wochen – und damit entsprechend der gesetzlich vorgesehenen Frist (siehe Paragraph 17, Absatz 3, ZustG) – zur Abholung bereitgehalten wurde. Zudem gibt es keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (Paragraph 17, Absatz eins und Absatz 3, ZustG). Folglich sind alle gesetzlichen Vorgaben für eine rechtswirksame Zustellung im Wege der Hinterlegung erfüllt. Der Mängelbehebungsauftrag gilt – ungeachtet der unterlassenen Behebung – mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG). Der Beschwerdeführer ließ die ihm gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen, daher war die Beschwerde gemäß § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.Der Beschwerdeführer ließ die ihm gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen, daher war die Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
  10. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
  11. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
  12. Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W179.2304099.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.