RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlW209 2301822-1 Spruch, W209 2301822-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 25.07.2024 sprach das Arbeitsmarkservice Tulln (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 10.06.2024 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß §§ 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, das Gesamteinkommen aus drei geringfügigen Beschäftigungen des Beschwerdeführers im Juni 2024 übersteige die Geringfügigkeitsgrenze; der Beschwerdeführer sei daher in der Arbeitslosen- sowie Pensionsversicherung pflichtversichert und nicht arbeitslos. Da eines dieser geringfügigen Dienstverhältnisse noch andauere, sei gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG Arbeitslosigkeit auch weiterhin nicht gegeben.
- Mit Bescheid vom 25.07.2024 sprach das Arbeitsmarkservice Tulln (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 10.06.2024 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraphen 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, das Gesamteinkommen aus drei geringfügigen Beschäftigungen des Beschwerdeführers im Juni 2024 übersteige die Geringfügigkeitsgrenze; der Beschwerdeführer sei daher in der Arbeitslosen- sowie Pensionsversicherung pflichtversichert und nicht arbeitslos. Da eines dieser geringfügigen Dienstverhältnisse noch andauere, sei gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG Arbeitslosigkeit auch weiterhin nicht gegeben.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin er vorbrachte, dass er jedenfalls im Juli 2024 Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, auch wenn er im Vormonat aufgrund zweier geringfügig angemeldeter Probetage die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe. Mit August 2024 habe er wieder eine Vollzeitbeschäftigung. In rechtlicher Hinsicht führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Durchführungsweisung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, auf der die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht zur Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG beruhe, gesetz- und verfassungswidrig sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin er vorbrachte, dass er jedenfalls im Juli 2024 Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, auch wenn er im Vormonat aufgrund zweier geringfügig angemeldeter Probetage die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe. Mit August 2024 habe er wieder eine Vollzeitbeschäftigung. In rechtlicher Hinsicht führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Durchführungsweisung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, auf der die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht zur Anwendbarkeit des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG beruhe, gesetz- und verfassungswidrig sei.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung direkt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme wurde insbesondere angemerkt, dass der Beschwerdeführer seit 01.08.2024 Arbeitslosengeld erhalte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 1975 geboren und hat zwei minderjährige Kinder mit bestehendem Anspruch auf Familienbeihilfe, zu deren Unterhalt er beiträgt.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 1975 geboren und hat zwei minderjährige Kinder mit bestehendem Anspruch auf Familienbeihilfe, zu deren Unterhalt er beiträgt. Am 10.06.2024 sprach der Beschwerdeführer persönlich bei der belangten Behörde vor, um sich arbeitslos zu melden. Infolgedessen wurde dem Beschwerdeführer das Formular für die Beantragung von Arbeitslosengeld ausgehändigt, welches er innerhalb der von der Behörde vermerkten Frist ausgefüllt und unterfertigt retournierte. Von 19.06.2022 bis 31.05.2024 war der Beschwerdeführer bei der Dienstgeberin XXXX vollversichert beschäftigt (713 Tage, davon 701 Tage nach dem 01.07.2022).Von 19.06.2022 bis 31.05.2024 war der Beschwerdeführer bei der Dienstgeberin römisch 40 vollversichert beschäftigt (713 Tage, davon 701 Tage nach dem 01.07.2022). Die für die Sozialversicherung maßgeblichen Beitragsgrundlagen aus dieser Tätigkeit im Zeitraum Juli 2022 bis inklusive Juni 2023 waren die folgenden (exkl. Sonderzahlungen): Jahr 2022, Jahr 2022 Juli EUR 1.547,28 August EUR 1.547,28 September EUR 1.547,28 Oktober EUR 1.547,28 November EUR 1.031,85 Dezember EUR 1.031,85 Jahr 2023, Jahr 2023 Jänner EUR 1.031,85 Februar EUR 1.031,85 März EUR 1.031,85 April EUR 1.031,85 Mai EUR 1.031,85 Juni EUR 1.806,52 Im Zeitraum 25.05.2023 bis 12.08.2024 war der Beschwerdeführer beim Dienstgeber XXXX geringfügig beschäftigt und bezog daraus in den Monaten Juni und Juli jeweils ein Bruttoentgelt iHv EUR 485,32., Im Zeitraum 25.05.2023 bis 12.08.2024 war der Beschwerdeführer beim Dienstgeber römisch 40 geringfügig beschäftigt und bezog daraus in den Monaten Juni und Juli jeweils ein Bruttoentgelt iHv EUR 485,
- Zudem war der Beschwerdeführer am 07.06.2024 bei der Dienstgeberin XXXX geringfügig beschäftigt und erhielt für diesen Tag ein Bruttoentgelt iHv EUR 66,24.Zudem war der Beschwerdeführer am 07.06.2024 bei der Dienstgeberin römisch 40 geringfügig beschäftigt und erhielt für diesen Tag ein Bruttoentgelt iHv EUR 66,
- Am 25.06.2024 war der Beschwerdeführer bei der Dienstgeberin XXXX geringfügig beschäftigt und bezog für diesen Tag ein Bruttoentgelt iHv EUR 55,21.Am 25.06.2024 war der Beschwerdeführer bei der Dienstgeberin römisch 40 geringfügig beschäftigt und bezog für diesen Tag ein Bruttoentgelt iHv EUR 55,
- Im Juni 2024 erhielt der Beschwerdeführer daher aus drei geringfügigen Beschäftigungen insgesamt ein Entgelt iHv EUR 606,77 (exkl. Sonderzahlungen). Demgegenüber ging der Beschwerdeführer im Juli 2024 neben dem bestehenden geringfügigen Dienstverhältnis zu XXXX keinen weiteren Beschäftigungen mehr nach.Demgegenüber ging der Beschwerdeführer im Juli 2024 neben dem bestehenden geringfügigen Dienstverhältnis zu römisch 40 keinen weiteren Beschäftigungen mehr nach. Von 01.08.2024 bis 31.01.2025 war der Beschwerdeführer bei der Dienstgeberin XXXX vollversichert beschäftigt. Aktuell liegt seit 01.02.2025 ein laufender Bezug von Arbeitslosengeld vor.Von 01.08.2024 bis 31.01.2025 war der Beschwerdeführer bei der Dienstgeberin römisch 40 vollversichert beschäftigt. Aktuell liegt seit 01.02.2025 ein laufender Bezug von Arbeitslosengeld vor.
- Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerde zwar ein, dass er im Juni 2024 aufgrund zweier Probearbeitstage zwar die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe, wendet gegen den Bescheid jedoch ein, im Folgemonat sehr wohl arbeitslos bzw. lediglich geringfügig beschäftigt gewesen zu sein. Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Zu A) Zum Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld Gegenständlich gelangen die folgenden maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosen-versicherungsgesetzes 1977 (AlVG) zur Anwendung: „Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: a) wer in einem Dienstverhältnis steht; […]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; […] Anwartschaft § 14.
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.Paragraph 14,
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt. […] Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. […] Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. […]“ Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG iVm BGBl. II Nr. 407/2023 gilt ein Beschäftigungsverhältnis im Jahr 2024 als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 518,44 gebührt.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, gilt ein Beschäftigungsverhältnis im Jahr 2024 als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 518,44 gebührt. Für Dienstnehmer, deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (§ 44 Abs. 2 ASVG) aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im § 5 Abs. 2 angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden, kommen gemäß § 471f ASVG die Sonderbestimmungen des Abschnitt Ib im neunten Teil des ASVG zu Anwendung. So tritt gemäß § 471h Abs. 1 ASVG in jenem Kalendermonat, in dem die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist, die Pflichtversicherung ein.Für Dienstnehmer, deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (Paragraph 44, Absatz 2, ASVG) aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im Paragraph 5, Absatz 2, angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden, kommen gemäß Paragraph 471 f, ASVG die Sonderbestimmungen des Abschnitt römisch eins b im neunten Teil des ASVG zu Anwendung. So tritt gemäß Paragraph 471 h, Absatz eins, ASVG in jenem Kalendermonat, in dem die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist, die Pflichtversicherung ein. Bezogen auf den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus: Den Feststellungen folgend machte der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 10.06.2024 geltend. Er erzielte jedoch im Monat Juni aus drei geringfügigen Dienstverhältnissen insgesamt ein Einkommen, das die geltende Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518,44 (§ 5 Abs. 2 ASVG) übersteigt. Wie die belangte Behörde zutreffend feststellte – und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch selbst einräumte – war der Beschwerdeführer daher gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 6 lit. a AlVG im Juni nicht arbeitslos.Den Feststellungen folgend machte der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 10.06.2024 geltend. Er erzielte jedoch im Monat Juni aus drei geringfügigen Dienstverhältnissen insgesamt ein Einkommen, das die geltende Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518,44 (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) übersteigt. Wie die belangte Behörde zutreffend feststellte – und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch selbst einräumte – war der Beschwerdeführer daher gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG im Juni nicht arbeitslos. Da es sich bei der Zuerkennung von Arbeitslosengeld um einen zeitraumbezogenen Abspruch handelt, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage ab Antragstellung bis zur Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen (vgl. VwGH 24.01.2024, Ra 2023/08/0097; 19.02.2003, 2002/08/0053).Da es sich bei der Zuerkennung von Arbeitslosengeld um einen zeitraumbezogenen Abspruch handelt, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage ab Antragstellung bis zur Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen vergleiche VwGH 24.01.2024, Ra 2023/08/0097; 19.02.2003, 2002/08/0053). Entsprechend prüfte die belangte Behörde auch den Anspruch des Beschwerdeführers im Monat Juli 2024 und führte diesbezüglich in der Begründung des Bescheides aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht als arbeitslos gelte.Entsprechend prüfte die belangte Behörde auch den Anspruch des Beschwerdeführers im Monat Juli 2024 und führte diesbezüglich in der Begründung des Bescheides aus, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht als arbeitslos gelte. Gemäß der von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG gilt nicht als arbeitslos iSd § 12 Abs. 1 und Abs. 2 AlVG, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.Gemäß der von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt nicht als arbeitslos iSd Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, AlVG, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als lit. i) eingefügte Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG sollte nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR
- GP, S. 234 f.) Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten – insbesondere jenen Fall, dass eine Person von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber wechselt und daneben Arbeitslosengeld bezieht. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege (vgl. VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138; VwGH 06.03.2018, Ra 2017/08/0048). Die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als Litera i,) eingefügte Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG sollte nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR
- GP, S. 234 f.) Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten – insbesondere jenen Fall, dass eine Person von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber wechselt und daneben Arbeitslosengeld bezieht. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege vergleiche VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138; VwGH 06.03.2018, Ra 2017/08/0048). § 1 Abs. 4 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2015 (gültig bis 31.03.2024), lautete wie folgt: „Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist § 5 Abs. 2 ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorger-gesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet.“Paragraph eins, Absatz 4, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015, (gültig bis 31.03.2024), lautete wie folgt: „Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist Paragraph 5, Absatz 2, ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorger-gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet.“ Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G 296/2022-7, wurde die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2“ in § 1 Abs. 4 erster Satz AlVG als verfassungswidrig aufgehoben, sodass § 1 Abs. 4 erster Satz AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2024 nunmehr lautet: „Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist § 5 ASVG sinngemäß anzuwenden.“Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G 296/2022-7, wurde die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2“ in Paragraph eins, Absatz 4, erster Satz AlVG als verfassungswidrig aufgehoben, sodass Paragraph eins, Absatz 4, erster Satz AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024, nunmehr lautet: „Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist Paragraph 5, ASVG sinngemäß anzuwenden.“ Daraus folgt, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, nicht mehr nur § 5 Abs. 2 ASVG, sondern § 5 ASVG in seiner Gesamtheit anzuwenden ist. Dies hat zur Folge, dass seit 01.04.2024 auch Personen, die aus zwei oder mehr – wenn auch jeweils für sich gesehen geringfügigen – Beschäftigungen ein Einkommen erzielen, das insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 AlVG überschreitet, für den Zeitraum der Überschneidung der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen. Ebenso der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, das parallel zu einem bereits an sich vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis besteht.Daraus folgt, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, nicht mehr nur Paragraph 5, Absatz 2, ASVG, sondern Paragraph 5, ASVG in seiner Gesamtheit anzuwenden ist. Dies hat zur Folge, dass seit 01.04.2024 auch Personen, die aus zwei oder mehr – wenn auch jeweils für sich gesehen geringfügigen – Beschäftigungen ein Einkommen erzielen, das insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, AlVG überschreitet, für den Zeitraum der Überschneidung der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen. Ebenso der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, das parallel zu einem bereits an sich vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis besteht. Als Reaktion auf dieses Erkenntnis wurde seitens des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft eine Durchführungsweisung erlassen. Gemäß der darin – und folglich auch von der belangten Behörde – vertretenen Rechtsansicht, solle § 12 Abs. 6 AlVG nicht für bereits bestehende Dienstverhältnisse gelten, die der Arbeitslosenversicherung unterliegen. Weiters sollen nach Ansicht des Bundesministers aufgrund der Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ parallel bestehende Dienstverhältnisse nach AlVG nicht mehr als geringfügig gelten, wenn alle Beitragsgrundlagen insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Selbiges gelte für ein an sich geringfügiges Dienstverhältnis, das mit einem vollversicherten Dienstverhältnis zusammentrifft und im Überschneidungszeitraum vollversichert ist. Aufgrund dieser Systematik des § 12, also der Verknüpfung von Abs. 1 und Abs. 3 und der nunmehrigen Zusammenrechnung aller Beitragsgrundlagen für die Frage der Geringfügigkeit, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Abs. 1 die Beendigung sämtlicher Dienstverhältnisse, die der Arbeitslosenversicherung unterliegen, für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit verlange und folglich auch § 12 Abs. 3 lit. h AlVG Anwendung finde. Der Durchführungsweisung zufolge soll erst nach einer Unterbrechung von einem Monat beim jeweiligen (ehemaligen) Arbeitgeber wiederum eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen werden können, wobei für den Fristbeginn auf die Beendigung des der Vollversicherung unterlegenen geringfügigen Dienstverhältnisses bzw. auf das Ende der Vollversicherung bei einem fortlaufenden geringfügigen Dienstverhältnis abgestellt werde.Als Reaktion auf dieses Erkenntnis wurde seitens des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft eine Durchführungsweisung erlassen. Gemäß der darin – und folglich auch von der belangten Behörde – vertretenen Rechtsansicht, solle Paragraph 12, Absatz 6, AlVG nicht für bereits bestehende Dienstverhältnisse gelten, die der Arbeitslosenversicherung unterliegen. Weiters sollen nach Ansicht des Bundesministers aufgrund der Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ parallel bestehende Dienstverhältnisse nach AlVG nicht mehr als geringfügig gelten, wenn alle Beitragsgrundlagen insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Selbiges gelte für ein an sich geringfügiges Dienstverhältnis, das mit einem vollversicherten Dienstverhältnis zusammentrifft und im Überschneidungszeitraum vollversichert ist. Aufgrund dieser Systematik des Paragraph 12,, also der Verknüpfung von Absatz eins und Absatz 3 und der nunmehrigen Zusammenrechnung aller Beitragsgrundlagen für die Frage der Geringfügigkeit, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Absatz eins, die Beendigung sämtlicher Dienstverhältnisse, die der Arbeitslosenversicherung unterliegen, für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit verlange und folglich auch Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG Anwendung finde. Der Durchführungsweisung zufolge soll erst nach einer Unterbrechung von einem Monat beim jeweiligen (ehemaligen) Arbeitgeber wiederum eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen werden können, wobei für den Fristbeginn auf die Beendigung des der Vollversicherung unterlegenen geringfügigen Dienstverhältnisses bzw. auf das Ende der Vollversicherung bei einem fortlaufenden geringfügigen Dienstverhältnis abgestellt werde. In der Praxis ergibt sich daraus, dass Personen, die zugleich in zwei geringfügig entlohnten Dienstverhältnissen oder einem vollversicherten und einem geringfügigen Dienstverhältnis stehen, für den Zeitraum, in dem sich diese Dienstverhältnisse überschneiden, der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen. Wird eines dieser beiden geringfügigen Dienstverhältnisse bzw. das neben dem geringfügigen Dienstverhältnis bestehende an sich vollversicherte Dienstverhältnis beendet, wird (unabhängig vom Beendigungsgrund) aufgrund der davor bestehenden Vollversicherung angenommen, dass das weiterbestehende Dienstverhältnis trotz Geringfügigkeit beendet werden müsste, um den Anforderungen des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG zu genügen, da es sich um ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber im Anschluss an eine Vollversicherung handle.In der Praxis ergibt sich daraus, dass Personen, die zugleich in zwei geringfügig entlohnten Dienstverhältnissen oder einem vollversicherten und einem geringfügigen Dienstverhältnis stehen, für den Zeitraum, in dem sich diese Dienstverhältnisse überschneiden, der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen. Wird eines dieser beiden geringfügigen Dienstverhältnisse bzw. das neben dem geringfügigen Dienstverhältnis bestehende an sich vollversicherte Dienstverhältnis beendet, wird (unabhängig vom Beendigungsgrund) aufgrund der davor bestehenden Vollversicherung angenommen, dass das weiterbestehende Dienstverhältnis trotz Geringfügigkeit beendet werden müsste, um den Anforderungen des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG zu genügen, da es sich um ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber im Anschluss an eine Vollversicherung handle. Zusammengefasst kommt für die belangte Behörde gemäß Erlass des Bundesministers bei Beendigung eines der parallel bestehenden Dienstverhältnisse und somit auch der Arbeitslosenversicherungspflicht die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG zum Tragen – und zwar auch in Fällen, in denen das fortbestehende (geringfügige) Dienstverhältnis gar keine Änderung erfahren hat und nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt, da die Grenze des § 5 Abs. 2 AlVG unterschritten wird.Zusammengefasst kommt für die belangte Behörde gemäß Erlass des Bundesministers bei Beendigung eines der parallel bestehenden Dienstverhältnisse und somit auch der Arbeitslosenversicherungspflicht die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG zum Tragen – und zwar auch in Fällen, in denen das fortbestehende (geringfügige) Dienstverhältnis gar keine Änderung erfahren hat und nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt, da die Grenze des Paragraph 5, Absatz 2, AlVG unterschritten wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, klarstellte, bedeutet die genannte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nicht, dass § 12 Abs. 1 iVm Abs. 6 lit. a AlVG nun ein anderer Inhalt beizumessen wäre. Eine (fortdauernde oder neu aufgenommene) geringfügige Beschäftigung steht der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht entgegen. Weiters ist die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG schon ihrem klaren Wortlaut nicht auf solche Fälle anwendbar: Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber – also eine bestimmte vertragliche Gestaltung – kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeits-grenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden. Eine Missbrauchsmöglichkeit, deren Hintanhaltung die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG bezweckt – ist in der zweiten Konstellation auch nicht gegeben.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, klarstellte, bedeutet die genannte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nicht, dass Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG nun ein anderer Inhalt beizumessen wäre. Eine (fortdauernde oder neu aufgenommene) geringfügige Beschäftigung steht der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht entgegen. Weiters ist die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG schon ihrem klaren Wortlaut nicht auf solche Fälle anwendbar: Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber – also eine bestimmte vertragliche Gestaltung – kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeits-grenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden. Eine Missbrauchsmöglichkeit, deren Hintanhaltung die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG bezweckt – ist in der zweiten Konstellation auch nicht gegeben. Der Beschwerdeführer war daher ab 01.07.2024 arbeitslos iSd § 12 AlVG.Der Beschwerdeführer war daher ab 01.07.2024 arbeitslos iSd Paragraph 12, AlVG. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 01.07.2022 bis 30.06.2024 insgesamt 701 Tage arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt und erfüllt sohin die („große“) Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 AlVG.Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 01.07.2022 bis 30.06.2024 insgesamt 701 Tage arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt und erfüllt sohin die („große“) Anwartschaft gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AlVG. Anhaltspunkte, dass die übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gegeben sind, liegen nicht vor. Vor dem Hintergrund der neu erworbenen Anwartschaft war gegenständlich auch die Bezugsdauer nicht erschöpft. Im Ergebnis erfüllte der Beschwerdeführer daher ab 01.07.2024 (bis inkl. 31.07.2024) sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 7 AlVG.Im Ergebnis erfüllte der Beschwerdeführer daher ab 01.07.2024 (bis inkl. 31.07.2024) sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 7, AlVG. Zur Höhe des Anspruchs Zur Berechnung der Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld sind folgende Bestimmungen des AlVG maßgeblich: „Ausmaß des Arbeitslosengeldes § 20.
(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.Paragraph 20,
(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
(2)Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
(3)Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
(3)Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Absatz 2, für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
(4)Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(4)Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. […] Bemessung des Arbeitslosengeldes § 21.
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. […]Paragraph 21,
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. […] […]
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. […]
(8)Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.“
(8)Hat ein Arbeitsloser das
- Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Absatz eins, ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.“ Bezogen auf den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus: Gegenständlich erweist sich die der neu erworbenen Anwartschaft zugrundeliegende Bemessungsgrundlage iHv EUR 1.601,78 als die höchste seit Vollendung des
- Lebensjahres, weshalb diese für die Berechnung des Anspruchs heranzuziehen ist. Entsprechend beläuft sich das laufende Bruttoentgelt nach Abzug des Brutto-Sonderzahlungs-anteils iHv EUR 228,82 auf EUR 1.372,
- Aus dem um die SV-Beiträge iHv EUR 248,09 (18,07%) verminderten und auf ein Jahr hochgerechneten Einkommen ergibt sich unter Berücksichtigung der Werbungskosten (EUR 132,-) eine Lohnsteuerbemessungsgrundlage iHv EUR 13.366,
- Nach Abzug des Verkehrsabsetzbetrags (EUR 463,-) verbleibt für den Beschwerdeführer keine zu entrichtende Jahreslohnsteuer; das Netto-Jahreseinkommen beläuft sich damit auf EUR 13.366,44, was EUR 1.124,87 monatlich entspricht. Die jährlichen Brutto-Sonderzahlungen belaufen sich hochgerechnet auf EUR 2.745,84, wovon zunächst Sozialversicherungsbeiträge iHv EUR 468,71 (17,07%) in Abzug zu bringen sind. Aus den zu versteuernden Sonderzahlungen ergibt sich abzüglich des Freibetrags (EUR 620,-) eine Steuerbemessungsgrundlage von EUR 1.657,13 und daraus die Lohnsteuer für Sonderzahlungen iHv EUR 99,42 (6%). Sohin belaufen sich die Netto-Sonderzahlungen auf EUR 2.177,71 jährlich bzw. EUR 181,47 monatlich. In Summe beläuft sich der Nettobetrag für die Leistungsberechnung auf EUR 1.306,34 monatlich, entsprechend heruntergerechnet auf EUR 42,94 täglich. Daraus ergibt sich für den Beschwerdeführer zunächst ein Tagsatz iHv (gerundet) EUR 23,62 (55%). Zusätzlich gebühren dem Beschwerdeführer zwei Familienzuschläge iHv insgesamt EUR 1,94 brutto. Damit liegt der Beschwerdeführer unter dem täglichen Ausgleichszulagenrichtsatz (EUR 40,60), weshalb sein Anspruch durch einen Ergänzungsbetrag auf die Obergrenze von 80 % (bei Bezug von Familienzuschlägen) anzuheben ist. Dem Beschwerdeführer gebührt sohin Arbeitslosengeld zu einem Tagsatz iHv EUR 34,
- Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zwar beantragt, doch erscheint diese im gegenständlichen Fall nicht geboten, da sich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und – soweit fallgegenständlich relevant – vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten wurde. Im vorliegenden Fall war lediglich die Rechtsfrage des Vorliegens der Antragsvoraussetzungen gemäß § 7 AlVG zu klären, die sich aufgrund der eindeutigen Rechtslage auch nicht als besonders komplex erwies.Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zwar beantragt, doch erscheint diese im gegenständlichen Fall nicht geboten, da sich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und – soweit fallgegenständlich relevant – vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten wurde. Im vorliegenden Fall war lediglich die Rechtsfrage des Vorliegens der Antragsvoraussetzungen gemäß Paragraph 7, AlVG zu klären, die sich aufgrund der eindeutigen Rechtslage auch nicht als besonders komplex erwies. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Mit seiner (oben zitierten) Entscheidung vom 24.01.2024, Ra 2023/08/0097, hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr geklärt, dass die von der belangten Behörde entsprechend der Durchführungsweisung des Bundesministers vertretene Rechtsansicht betreffend den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht zutreffend ist.Mit seiner (oben zitierten) Entscheidung vom 24.01.2024, Ra 2023/08/0097, hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr geklärt, dass die von der belangten Behörde entsprechend der Durchführungsweisung des Bundesministers vertretene Rechtsansicht betreffend den Anwendungsbereich des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht zutreffend ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W209.2301822.1.00