Vm § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, für auf Dauer unzulässig erklärt und XXXX wird
Vm § 55 Abs. 2 Asyl, in der Fassung BGBl. I 87/2012, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“, für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch vier. bis römisch sieben. wird stattgegeben, der Bescheid hinsichtlich dieser Spruchpunkte aufgehoben, die Rückkehrentscheidung wird
, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, für auf Dauer unzulässig erklärt und römisch 40 wird
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, Asyl, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, Asyl, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“, für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Das Verfahren gegen die Spruchpunkte I. und II. wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
GVG), eingestellt.römisch drei. Das Verfahren gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), eingestellt. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist
1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. rechtskräftig abgeschlossenes erstes Asylverfahren: Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht feststeht, reiste problemlos legal mit ihrem tadschikischen Reisepass aus der Republik Tadschikistan aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich und stellte am XXXX ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht feststeht, reiste problemlos legal mit ihrem tadschikischen Reisepass aus der Republik Tadschikistan aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich und stellte am römisch 40 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, ledig und kinderlos zu sein und immer mit ihren Eltern und ihren beiden Geschwistern zusammengelebt zu haben. Nach der Schule habe sie an einer Universität XXXX studiert, dieses Studium habe sie XXXX erfolgreich abgeschlossen. Sie habe sechs Monate im XXXX gearbeitet. Ihren Lebensunterhalt habe sie dank der Unterstützung eines Pfarrers bestreiten können; ihre Familienangehörigen hätten die Beschwerdeführerin finanziell nicht unterstützt. 2005 sei die Beschwerdeführerin vom Islam zum Christentum konvertiert. Als die Beschwerdeführerin begonnen habe, die Kirche zu besuchen, habe sie gemerkt, dass Christen sehr gute Menschen seien und sie sich sehr wohl fühle. Wegen ihrer Konversion im Jahr 2005 haben die Beschwerdeführerin Probleme mit ihrem Bruder und ihrer Mutter gehabt habe, sie habe immer zuhause bleiben müssen und sei von ihrem Bruder geschlagen worden. In Tadschikistan gebe es keine Arbeit, weshalb die Beschwerdeführerin nach Russland ausgereist sei. Sie habe eine sehr unglückliche Kindheit gehabt und sei ständig geschlagen worden. Ab 2005 habe es Vorfälle wegen der Religion gegeben. 2005 sei die Beschwerdeführerin von der Universität nach Hause gegangen und sei ein Auto mit vier Männern neben ihr stehen geblieben und hätten die sie aufgefordert in das Auto zu steigen, wo sie der Beschwerdeführerin vorgeworfen hätten, den Islam verraten zu haben und man ihr gesagt habe, dass sie nie wieder in die Kirche gehen dürfe. 2006 oder 2007 seien in der Universität zwei Männer zur Beschwerdeführerin gekommen und hätten ihr gesagt, sie müsse ein Kopftuch tragen, weil sie Muslimin sei. 2008 sei sie mit einer Freundin im Park gewesen, als zwei Männer zu ihr gekommen seien. Sie hätten sie in ein Taxi gesetzt und seien mit ihr in ein Caféhaus gefahren. Die zwei Männer hätten Frühstück bestellen wollen, der der Beschwerdeführerin und ihrer Freundin sei es gelungen zu fliehen. Als sie sich auf der Flucht umgedreht hätten, hätten sie gesehen, dass die Männer den Taxifahrer geschlagen hätten. Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, ledig und kinderlos zu sein und immer mit ihren Eltern und ihren beiden Geschwistern zusammengelebt zu haben. Nach der Schule habe sie an einer Universität römisch 40 studiert, dieses Studium habe sie römisch 40 erfolgreich abgeschlossen. Sie habe sechs Monate im römisch 40 gearbeitet. Ihren Lebensunterhalt habe sie dank der Unterstützung eines Pfarrers bestreiten können; ihre Familienangehörigen hätten die Beschwerdeführerin finanziell nicht unterstützt. 2005 sei die Beschwerdeführerin vom Islam zum Christentum konvertiert. Als die Beschwerdeführerin begonnen habe, die Kirche zu besuchen, habe sie gemerkt, dass Christen sehr gute Menschen seien und sie sich sehr wohl fühle. Wegen ihrer Konversion im Jahr 2005 haben die Beschwerdeführerin Probleme mit ihrem Bruder und ihrer Mutter gehabt habe, sie habe immer zuhause bleiben müssen und sei von ihrem Bruder geschlagen worden. In Tadschikistan gebe es keine Arbeit, weshalb die Beschwerdeführerin nach Russland ausgereist sei. Sie habe eine sehr unglückliche Kindheit gehabt und sei ständig geschlagen worden. Ab 2005 habe es Vorfälle wegen der Religion gegeben. 2005 sei die Beschwerdeführerin von der Universität nach Hause gegangen und sei ein Auto mit vier Männern neben ihr stehen geblieben und hätten die sie aufgefordert in das Auto zu steigen, wo sie der Beschwerdeführerin vorgeworfen hätten, den Islam verraten zu haben und man ihr gesagt habe, dass sie nie wieder in die Kirche gehen dürfe. 2006 oder 2007 seien in der Universität zwei Männer zur Beschwerdeführerin gekommen und hätten ihr gesagt, sie müsse ein Kopftuch tragen, weil sie Muslimin sei. 2008 sei sie mit einer Freundin im Park gewesen, als zwei Männer zu ihr gekommen seien. Sie hätten sie in ein Taxi gesetzt und seien mit ihr in ein Caféhaus gefahren. Die zwei Männer hätten Frühstück bestellen wollen, der der Beschwerdeführerin und ihrer Freundin sei es gelungen zu fliehen. Als sie sich auf der Flucht umgedreht hätten, hätten sie gesehen, dass die Männer den Taxifahrer geschlagen hätten. Im November XXXX hätte sich die Beschwerdeführerin verlobt. Ihr Verlobter und dessen gesamte Familie seien sehr religiös gewesen. Nach zwei Monaten hätte ihr Verlobter die Beschwerdeführerin nicht mehr heiraten wollen, weil sie eine Christin sei. Tadschikistan sei ein islamischer Staat. Es gebe eine Gruppe, die XXXX heiße. Diese Gruppe habe mehrmals verlangt, dass die Kirchengemeinde der Beschwerdeführerin schließen solle. Im November römisch 40 hätte sich die Beschwerdeführerin verlobt. Ihr Verlobter und dessen gesamte Familie seien sehr religiös gewesen. Nach zwei Monaten hätte ihr Verlobter die Beschwerdeführerin nicht mehr heiraten wollen, weil sie eine Christin sei. Tadschikistan sei ein islamischer Staat. Es gebe eine Gruppe, die römisch 40 heiße. Diese Gruppe habe mehrmals verlangt, dass die Kirchengemeinde der Beschwerdeführerin schließen solle. Am XXXX , abends, als die Beschwerdeführerin gemeinsam mit zwei Frauen, zwei Mädchen, dem Pfarrer und dessen Ehegattin in der Kirche gewesen sei, seien Islamisten in die Kirche gekommen. Sie hätten den Pfarrer angeschrien und seien bewaffnet gewesen. Einer der Männer habe die Beschwerdeführerin mit einem Messer attackiert, wovon sie Narben davongetragen habe. Sie sei stark geschlagen worden und einer der Männer habe ihr gegen die Schulter getreten. Er habe sie mit der Hand auf den Kopf geschlagen, wovon die Beschwerdeführerin eine Narbe am Haaransatz habe. Ihre Finger seien gebrochen worden. Die in der Kirche anwesenden Personen seien sodann in einem Kastenwagen verbracht und in einen Keller gesperrt worden. Nachdem alle Anwesenden bis 06:00 Früh malträtiert worden seien, hätten die Männer alle Anwesenden wieder in den Kastenwagen gezerrt und unterwegs nacheinander aus dem Kastenwagen geworfen. Die Beschwerdeführerin sei in der Nähe der Universität aus dem Wagen geworfen worden. Anschließend sei sie mit einem Rettungswagen in das Krankenhaus gebracht worden. Dort sei sie von Polizisten befragt worden, doch diese hätten nichts getan. Vielmehr hätten die Polizisten gesagt, sie sei selber schuld, weil sie konvertiert sei. Der Pfarrer, der bei dem Vorfall misshandelt worden sei, befände sich nach wie vor in der genannten Kirche. Nach dem XXXX habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Großmutter, bei ihrem Onkel und ab und zu bei Freundinnen gelebt. Sie habe nicht mehr gewusst, was sie noch in Tadschikistan solle, zumal sie keine Arbeit gehabt habe. Anfang XXXX sei ihr Onkel väterlicherseits verschwunden. Als ihr ein Mann gesagt habe, dass sie das Land verlassen müsse, habe sie das gemacht. Im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan hätte sie kein Zuhause, weil sie von der Familie verstoßen worden sei. Sie würde aufgrund ihres Glaubens keine Arbeit bekommen.Am römisch 40 , abends, als die Beschwerdeführerin gemeinsam mit zwei Frauen, zwei Mädchen, dem Pfarrer und dessen Ehegattin in der Kirche gewesen sei, seien Islamisten in die Kirche gekommen. Sie hätten den Pfarrer angeschrien und seien bewaffnet gewesen. Einer der Männer habe die Beschwerdeführerin mit einem Messer attackiert, wovon sie Narben davongetragen habe. Sie sei stark geschlagen worden und einer der Männer habe ihr gegen die Schulter getreten. Er habe sie mit der Hand auf den Kopf geschlagen, wovon die Beschwerdeführerin eine Narbe am Haaransatz habe. Ihre Finger seien gebrochen worden. Die in der Kirche anwesenden Personen seien sodann in einem Kastenwagen verbracht und in einen Keller gesperrt worden. Nachdem alle Anwesenden bis 06:00 Früh malträtiert worden seien, hätten die Männer alle Anwesenden wieder in den Kastenwagen gezerrt und unterwegs nacheinander aus dem Kastenwagen geworfen. Die Beschwerdeführerin sei in der Nähe der Universität aus dem Wagen geworfen worden. Anschließend sei sie mit einem Rettungswagen in das Krankenhaus gebracht worden. Dort sei sie von Polizisten befragt worden, doch diese hätten nichts getan. Vielmehr hätten die Polizisten gesagt, sie sei selber schuld, weil sie konvertiert sei. Der Pfarrer, der bei dem Vorfall misshandelt worden sei, befände sich nach wie vor in der genannten Kirche. Nach dem römisch 40 habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Großmutter, bei ihrem Onkel und ab und zu bei Freundinnen gelebt. Sie habe nicht mehr gewusst, was sie noch in Tadschikistan solle, zumal sie keine Arbeit gehabt habe. Anfang römisch 40 sei ihr Onkel väterlicherseits verschwunden. Als ihr ein Mann gesagt habe, dass sie das Land verlassen müsse, habe sie das gemacht. Im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan hätte sie kein Zuhause, weil sie von der Familie verstoßen worden sei. Sie würde aufgrund ihres Glaubens keine Arbeit bekommen. Am Dienstag dem XXXX sei die Beschwerdeführerin, als sie nach einer Anzeige einer Frau wegen einer privaten Auseinandersetzung in einer Polizeistation gewesen sei, von zwei Polizisten geschlagen und vergewaltig und auch noch von zwei weiteren Polizisten vergewaltigt worden. Einen Monat danach habe die Beschwerdeführerin die Polizisten angezeigt. Nachgefragt, ob die Beschwerdeführerin eine Betätigung erhalten habe, gab sie an, sie habe einer Bestätigung erhalten und sei danach an einer Bushaltestellte von vier Polizisten in ein Auto gezerrt und die Bestätigung abgenommen worden, man habe ihr gesagt, sie solle Tadschikistan binnen drei Tagen verlassen.Am Dienstag dem römisch 40 sei die Beschwerdeführerin, als sie nach einer Anzeige einer Frau wegen einer privaten Auseinandersetzung in einer Polizeistation gewesen sei, von zwei Polizisten geschlagen und vergewaltig und auch noch von zwei weiteren Polizisten vergewaltigt worden. Einen Monat danach habe die Beschwerdeführerin die Polizisten angezeigt. Nachgefragt, ob die Beschwerdeführerin eine Betätigung erhalten habe, gab sie an, sie habe einer Bestätigung erhalten und sei danach an einer Bushaltestellte von vier Polizisten in ein Auto gezerrt und die Bestätigung abgenommen worden, man habe ihr gesagt, sie solle Tadschikistan binnen drei Tagen verlassen. In einer eingeholten Anfragebeantwortung vom 24.07.2015 betreffend Konvertitinnen in Tadschikistan wird ausgeführt, dass nach einer Quelle Konvertitinnen nicht verfolgt werden, während eine andere Quelle davon berichtet, dass christliche Konvertitinnen wegen ihres Glaubens ihre Arbeit verloren hätten. Aus einer weiteren Anfragebeantwortung vom selben Tag geht hervor, dass die XXXX eine verbotene Gruppierung in Tadschikistan ist, deren Ziel die Bildung eines Kalifats und ein radikaler Islamismus ist.In einer eingeholten Anfragebeantwortung vom 24.07.2015 betreffend Konvertitinnen in Tadschikistan wird ausgeführt, dass nach einer Quelle Konvertitinnen nicht verfolgt werden, während eine andere Quelle davon berichtet, dass christliche Konvertitinnen wegen ihres Glaubens ihre Arbeit verloren hätten. Aus einer weiteren Anfragebeantwortung vom selben Tag geht hervor, dass die römisch 40 eine verbotene Gruppierung in Tadschikistan ist, deren Ziel die Bildung eines Kalifats und ein radikaler Islamismus ist. Die dritte Anfragebeantwortung vom 07.09.2015, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle am XXXX betreffend sowie die damit in Verbindung stehenden Örtlichkeiten, kam soweit wesentlich zu folgenden Schlüssen: Die von der Beschwerdeführerin beschriebene Kirche existiert; ebenso der von ihr beschriebene Pastor, dieser ist jedoch bereits Anfang XXXX nach XXXX übersiedelt. Ob der Pastor die Beschwerdeführerin finanziell unterstütze, sei unklar. Hinweise auf die angeblichen Vorfälle am XXXX hätten nicht gefunden worden können. Die Mitarbeiter der Kirche hätten einen solchen Anschlag nicht verifizieren können. Auch hätte sich eine Verkäuferin eines Souvenirgeschäfts im Kirchenareal an keine derartigen Vorfälle erinnern können.Die dritte Anfragebeantwortung vom 07.09.2015, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle am römisch 40 betreffend sowie die damit in Verbindung stehenden Örtlichkeiten, kam soweit wesentlich zu folgenden Schlüssen: Die von der Beschwerdeführerin beschriebene Kirche existiert; ebenso der von ihr beschriebene Pastor, dieser ist jedoch bereits Anfang römisch 40 nach römisch 40 übersiedelt. Ob der Pastor die Beschwerdeführerin finanziell unterstütze, sei unklar. Hinweise auf die angeblichen Vorfälle am römisch 40 hätten nicht gefunden worden können. Die Mitarbeiter der Kirche hätten einen solchen Anschlag nicht verifizieren können. Auch hätte sich eine Verkäuferin eines Souvenirgeschäfts im Kirchenareal an keine derartigen Vorfälle erinnern können. Die Beschwerdeführerin gab in einer weiteren niederschriftlichen Befragung zusammengefasst an, in Tadschikistan orthodox getauft worden zu sein, aber nunmehr zur katholischen Kirche übertreten zu wollen. Zum Pfarrer in Tadschikistan hätte die Beschwerdeführerin keinen Kontakt aufgenommen. Dieser hätte seinerzeit eine Anzeige wegen Folterungen erstattet. Mit den Ergebnissen der Anfragen sei sie nicht einverstanden. Dass der Hauptpastor von dem Übergriff auf den von der Beschwerdeführerin genannten Pfarrer nichts wisse, bezeichnete sie als Unsinn. Vielleicht wolle der Hauptpastor, der nunmehr tätig sei, nicht alles sagen, man möge den von der Beschwerdeführerin genannten Pfarrer anrufen. Dazu, dass der Pfarrer bereits Anfang XXXX abgereist sei, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie ihn im XXXX noch gesehen habe.Die Beschwerdeführerin gab in einer weiteren niederschriftlichen Befragung zusammengefasst an, in Tadschikistan orthodox getauft worden zu sein, aber nunmehr zur katholischen Kirche übertreten zu wollen. Zum Pfarrer in Tadschikistan hätte die Beschwerdeführerin keinen Kontakt aufgenommen. Dieser hätte seinerzeit eine Anzeige wegen Folterungen erstattet. Mit den Ergebnissen der Anfragen sei sie nicht einverstanden. Dass der Hauptpastor von dem Übergriff auf den von der Beschwerdeführerin genannten Pfarrer nichts wisse, bezeichnete sie als Unsinn. Vielleicht wolle der Hauptpastor, der nunmehr tätig sei, nicht alles sagen, man möge den von der Beschwerdeführerin genannten Pfarrer anrufen. Dazu, dass der Pfarrer bereits Anfang römisch 40 abgereist sei, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie ihn im römisch 40 noch gesehen habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl holte eine weitere Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, erstattet am XXXX , zur Behandelbarkeit von XXXX in Tadschikistan ein.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl holte eine weitere Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, erstattet am römisch 40 , zur Behandelbarkeit von römisch 40 in Tadschikistan ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2016, Zahl 1027028409/14841544, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX , in Spruchpunkt I.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie in Spruchpunkt II.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Es wurde
G eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2016, Zahl 1027028409/14841544, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 , in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Paragraph 46, FPG nach Tadschikistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde
Paragraph 55, AsylG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2016, mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2017, Zahl 2134070-1/15, die Beschwerde
GVG iVm § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision
4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten angeblichen Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprechen. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 30.01.2017 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2016, mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2017, Zahl 2134070-1/15, die Beschwerde
, Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision
Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten angeblichen Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprechen. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 30.01.2017 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. Danach weigerte sich die Beschwerdeführerin ihre Ausreiseverpflichtung nachzukommen und blieb illegal im Bundesgebiet. 2. erstinstanzliches zweites Asylverfahren: Die Beschwerdeführerin stellte während ihres illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet am 13.03.2017 im Bundesamt für Fremdenwesen einen zweiten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz, danach erfolgte ein Erstbefragung. Aus einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zulassungsverfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin, ÖAK-Diplom für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin/IT, vom XXXX geht zusammengefasst hervor, dass bei der Beschwerdeführerin aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswerte psychische Störung vorliegt. Allerdings Verdacht auf XXXX . Medikamentöse und XXXX am jeweiligen Aufenthaltsort wird empfohlen.Aus einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zulassungsverfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin, ÖAK-Diplom für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin/IT, vom römisch 40 geht zusammengefasst hervor, dass bei der Beschwerdeführerin aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswerte psychische Störung vorliegt. Allerdings Verdacht auf römisch 40 . Medikamentöse und römisch 40 am jeweiligen Aufenthaltsort wird empfohlen. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.
GB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Strafgründe mildernd: das Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel, die eingeschränkte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit; erschwerend: das Zusammentreffen von mehreren Vergehen.Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und unter Anwendung des , Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Strafgründe mildernd: das Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel, die eingeschränkte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit; erschwerend: das Zusammentreffen von mehreren Vergehen. Die Beschwerdeführerin wurde am 08.03.2018 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu den Gründen für die zweite Asylantragstellung befragt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2018, Zahl 1027028409/170318431, wurde in Spruchpunkt I. der zweite Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gegen die Beschwerdeführerin
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. In Spruchpunkt VII. wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt VIII. wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin
G ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren hat. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2018, Zahl 1027028409/170318431, wurde in Spruchpunkt römisch eins. der zweite Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Paragraph 46, FPG nach Tadschikistan zulässig ist. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. In Spruchpunkt römisch sieben. wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt römisch acht. wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin
G ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren hat. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 21.03.2018, wurden fristgerecht mit Schriftsatz vom 17.04.2018 Beschwerde erhoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2018, Zahl 2134070-2/4E, wurde der Bescheid vom 20.03.2018 behoben, die Angelegenheit
GVG, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen und die Revision
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2018, Zahl 2134070-2/4E, wurde der Bescheid vom 20.03.2018 behoben, die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen und die Revision
51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Danach beauftragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Frau XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Ärztin für psychotherapeutische Medizin, ÖÄK Diplom für forensisch-psychiatrische Gutachten, gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige, mit der Erstellung eines psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachtens, welches am XXXX im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Danach beauftragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Frau römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Ärztin für psychotherapeutische Medizin, ÖÄK Diplom für forensisch-psychiatrische Gutachten, gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige, mit der Erstellung eines psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachtens, welches am römisch 40 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl holte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, erstattet am XXXX , zur Behandlungen und finanzielle Unterstützung bei XXXX , Verfügbarkeit von Medikamenten, in Tadschikistan ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl holte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, erstattet am römisch 40 , zur Behandlungen und finanzielle Unterstützung bei römisch 40 , Verfügbarkeit von Medikamenten, in Tadschikistan ein. Die Beschwerdeführerin wurde ein weiteres Mal am 13.03.2019 niederschriftlich im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu ihren Asylgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2019, Zahl 1027028409/170318431, wurde der zweite Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 13.03.2017 in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurden
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurden
G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen, in Spruchpunkt V.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Tadschikistan
ausgesprochen, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. In Spruchpunkt VII. wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin
„§ 13 Abs. 2 Z Asylgesetz“ ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren hat. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2019, Zahl , 1027028409/170318431, wurde der zweite Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 13.03.2017 in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurden
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurden
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, in Spruchpunkt römisch fünf.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Tadschikistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchpunkt römisch sechs. ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. In Spruchpunkt römisch sieben. wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin
„§ 13 Absatz 2, Z Asylgesetz“ ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren hat. Mit Verfahrensanordnung vom 18.04.2019 wurde der Beschwerdeführerin
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 18.04.2019 wurde der Beschwerdeführerin
, Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 3. Beschwerdeverfahren: Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2019, zugestellt am 23.04.2019, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 20.05.2019 gegenständliche Beschwerde. Darin wird auszugsweise das bisherige Vorbringen in beiden Asylverfahren wiederholt, es wird Judikatur zitiert und beantragt den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung, zu beheben und der Beschwerdeführerin
G Asyl zu gewähren, in eventu festzustellen, dass die Abschiebung in den Heimatstaat Tadschikistan
FPG unzulässig ist und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr
G zu erteilen, jedenfalls aber die verhängte Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben und eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2019, zugestellt am 23.04.2019, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 20.05.2019 gegenständliche Beschwerde. Darin wird auszugsweise das bisherige Vorbringen in beiden Asylverfahren wiederholt, es wird Judikatur zitiert und beantragt den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung, zu beheben und der Beschwerdeführerin
Paragraph 3, AsylG Asyl zu gewähren, in eventu festzustellen, dass die Abschiebung in den Heimatstaat Tadschikistan
Paragraph 50, FPG unzulässig ist und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zu erteilen, jedenfalls aber die verhängte Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben und eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Die Beschwerdevorlage vom 27.05.2019 langte am 29.05.2019 im Bundesverwaltungsgericht ein. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts wurde für den 16.12.2022 eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Zur Beschwerdeverhandlung erschien die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Vertreterin. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab mit Schreiben vom 18.11.2022 entschuldigt. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung zur Abgabe von Stellungnahmen ein. Am 03.01.2023, 16.01.2023 und 23.01.2023 langte schriftliche Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und Unterlagen in Kopie im Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2023, Zahl W215 2134070-3/16E, wurde in Spruchpunkt A I. die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI.
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 und § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt A II. wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. stattgegen und dieser
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ersatzlos behoben. In Spruchpunkt B wurde eine Revision
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Beschwerdeführerin im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren frei erfunden Asylgründe behauptet hat, auch in zweiten Asylverfahren keine Verfolgung oder Probleme in der Republik Tadschikistan glaubhaft machen konnte sowie, in Österreich vorbestraft und trotz neunjährigem Aufenthalt auf Grund der Weigerung ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen samt (Folge-)Asylantragstellung nicht ausreichend integriert ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2023, Zahl W215 2134070-3/16E, wurde in Spruchpunkt A römisch eins. die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, und Paragraph 52, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt A römisch zwei. wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. stattgegen und dieser
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ersatzlos behoben. In Spruchpunkt B wurde eine Revision
51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Beschwerdeführerin im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren frei erfunden Asylgründe behauptet hat, auch in zweiten Asylverfahren keine Verfolgung oder Probleme in der Republik Tadschikistan glaubhaft machen konnte sowie, in Österreich vorbestraft und trotz neunjährigem Aufenthalt auf Grund der Weigerung ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen samt , (Folge-)Asylantragstellung nicht ausreichend integriert ist. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom XXXX , wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2023 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom römisch 40 , wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2023 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2023 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und begründend auszugsweise ausgeführt: „…Die Revisionswerberin brachte zur Begründung ihres Folgeantrags mit näheren Ausführungen vor, dass sie in ihrem Herkunftsstaat von mehreren Polizisten nach einer Festnahme auf der Polizeistation vergewaltigt und nach Anzeige der Gewalttat bei den Strafverfolgungsbehörden ihres Herkunftsstaates durch deren Vertreter bedroht worden sei. Dabei sie ihr nahegelegt worden, das Land zu verlassen, weil sie ansonsten getötet werde. Das Bundesverwaltungsgericht sprach in seiner Beweiswürdigung diesem neuen Vorbringen der Revisionswerberin im Folgeantrag die Glaubwürdigkeit ab. Dabei stützte es sich tragend darauf, dass das Vorbringen der Revisionswerberin bezüglich ihrer Fluchtgründe im ersten Asylverfahren nicht den Tatsachen entsprochen habe, daher habe sie auch nicht „damit in Zusammenhang stehende Vergewaltigungen“ im Herkunftsstaat glaubhaft machen können. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass das im Folgeantrag erstattete Vorbringen zum sexuellen Übergriff und zu den anschließenden Drohungen seitens der Behörden in keinem Zusammenhang mit dem von ihr im ersten Asylverfahren zu ihren Fluchtgründen erstatteten Vorbringen steht, wie die Revision nachvollziehbar darlegt. Vielmehr schilderte die Revisionswerberin in ihrem Folgeantrag einen davon vollkommen losgelösten Sachverhalt. Die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich daher im Hinblick auf dieses neue Vorbringen als nicht nachvollziehbar und unvertretbar. Die Revision zeigt zutreffend auf, dass die Revisionswerberin im Folgeantrag neue Elemente vorgebracht hat, die aufgrund der Situation im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung ihrer Person im Heimatland darlegen und somit die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtfertigen könnten (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, zur Maßgeblichkeit auch solcher Umstände, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des früheren Asylverfahrens vorhanden waren). Aus diesem Grund kann dem vorliegenden Verfahrensmangel auch nicht von vornherein die Relevanz abgesprochen werden, weil nicht auszuschließen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Vermeidung dieses Verfahrensfehlers zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre…“Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom römisch 40 , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2023 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und begründend auszugsweise ausgeführt: „…Die Revisionswerberin brachte zur Begründung ihres Folgeantrags mit näheren Ausführungen vor, dass sie in ihrem Herkunftsstaat von mehreren Polizisten nach einer Festnahme auf der Polizeistation vergewaltigt und nach Anzeige der Gewalttat bei den Strafverfolgungsbehörden ihres Herkunftsstaates durch deren Vertreter bedroht worden sei. Dabei sie ihr nahegelegt worden, das Land zu verlassen, weil sie ansonsten getötet werde. Das Bundesverwaltungsgericht sprach in seiner Beweiswürdigung diesem neuen Vorbringen der Revisionswerberin im Folgeantrag die Glaubwürdigkeit ab. Dabei stützte es sich tragend darauf, dass das Vorbringen der Revisionswerberin bezüglich ihrer Fluchtgründe im ersten Asylverfahren nicht den Tatsachen entsprochen habe, daher habe sie auch nicht „damit in Zusammenhang stehende Vergewaltigungen“ im Herkunftsstaat glaubhaft machen können. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass das im Folgeantrag erstattete Vorbringen zum sexuellen Übergriff und zu den anschließenden Drohungen seitens der Behörden in keinem Zusammenhang mit dem von ihr im ersten Asylverfahren zu ihren Fluchtgründen erstatteten Vorbringen steht, wie die Revision nachvollziehbar darlegt. Vielmehr schilderte die Revisionswerberin in ihrem Folgeantrag einen davon vollkommen losgelösten Sachverhalt. Die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich daher im Hinblick auf dieses neue Vorbringen als nicht nachvollziehbar und unvertretbar. Die Revision zeigt zutreffend auf, dass die Revisionswerberin im Folgeantrag neue Elemente vorgebracht hat, die aufgrund der Situation im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung ihrer Person im Heimatland darlegen und somit die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtfertigen könnten vergleiche VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, zur Maßgeblichkeit auch solcher Umstände, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des früheren Asylverfahrens vorhanden waren). Aus diesem Grund kann dem vorliegenden Verfahrensmangel auch nicht von vornherein die Relevanz abgesprochen werden, weil nicht auszuschließen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Vermeidung dieses Verfahrensfehlers zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre…“ Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts wurde mit Ladungen vom 05.12.2024 für den 27.01.2025 eine weitere Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Zur Beschwerdeverhandlung erschienen die Beschwerdeführerin und ihre Vertreterin. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschien nicht. Mit Schreiben vom 03.02.2025, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2025, zogen die Beschwerdeführerin und ihre Vertreterin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des gegenständlichen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurück, die Beschwerde hinsichtlich aller anderen Spruchpunkt wurde vollinhaltlich aufrechterhalten und es wurden zudem Kopien von Integrationsunterlagen (Empfehlungs- und Bestätigungsschreiben) bezüglich der Beschwerdeführerin in Vorlage gebracht.Mit Schreiben vom 03.02.2025, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2025, zogen die Beschwerdeführerin und ihre Vertreterin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des gegenständlichen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurück, die Beschwerde hinsichtlich aller anderen Spruchpunkt wurde vollinhaltlich aufrechterhalten und es wurden zudem Kopien von Integrationsunterlagen (Empfehlungs- und Bestätigungsschreiben) bezüglich der Beschwerdeführerin in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin: Die Identität der Beschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden. Sie ist Staatsangehörige der Republik Tadschikistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, behauptet bereits viele Jahre vor ihrer Ausreise im Herkunftsstaat zu einem (ihr nicht näher bekannten) orthodoxen Glauben konvertiert zu sein, gehörte diesem in der zweiten Beschwerdeverhandlung am 16.12.2022 immer noch an, konvertierte aber einen Monat danach zum römisch-katholischen Glauben. Die Beschwerdeführerin ist eine ledige, kinderlose Frau mit der Muttersprache Tadschikisch; sie spricht sehr gut XXXX und mittlerweile auch Deutsch.Die Identität der Beschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden. Sie ist Staatsangehörige der Republik Tadschikistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, behauptet bereits viele Jahre vor ihrer Ausreise im Herkunftsstaat zu einem (ihr nicht näher bekannten) orthodoxen Glauben konvertiert zu sein, gehörte diesem in der zweiten Beschwerdeverhandlung am 16.12.2022 immer noch an, konvertierte aber einen Monat danach zum römisch-katholischen Glauben. Die Beschwerdeführerin ist eine ledige, kinderlose Frau mit der Muttersprache Tadschikisch; sie spricht sehr gut römisch 40 und mittlerweile auch Deutsch. Die Beschwerdeführerin stammt aus XXXX , dieses Gebiet liegt ca. 20 Kilometer südlich der XXXX . Die Beschwerdeführerin hat nach der Schule an der Universität studiert und im Jahr XXXX ihr Studium der XXXX der Republik Tadschikistan, währenddessen sie auch über die XXXX und die XXXX gelernt hat, abgeschlossen.Die Beschwerdeführerin stammt aus römisch 40 , dieses Gebiet liegt ca. 20 Kilometer südlich der römisch 40 . Die Beschwerdeführerin hat nach der Schule an der Universität studiert und im Jahr römisch 40 ihr Studium der römisch 40 der Republik Tadschikistan, währenddessen sie auch über die römisch 40 und die römisch 40 gelernt hat, abgeschlossen. b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht feststeht, reiste problemlos legal mit ihrem tadschikischen Reisepass aus der Republik Tadschikistan aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht feststeht, reiste problemlos legal mit ihrem tadschikischen Reisepass aus der Republik Tadschikistan aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und stellte am römisch 40 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2016, Zahl 1027028409/14841544, in Spruchpunkt I.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie in Spruchpunkt II.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Es wurde
G eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging davon aus, dass die angeblichen Fluchtgründe unglaubwürdig sind.Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2016, Zahl 1027028409/14841544, in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Paragraph 46, FPG nach Tadschikistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde
Paragraph 55, AsylG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging davon aus, dass die angeblichen Fluchtgründe unglaubwürdig sind. Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2016, mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2017, Zahl 2134070/15, die Beschwerde
GVG iVm § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision
4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis erwuchs am 30.01.2017 in Rechtskraft.Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2016, mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2017, Zahl 2134070/15, die Beschwerde
, Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision
Dieses Erkenntnis erwuchs am 30.01.2017 in Rechtskraft. Danach weigerte sich die Beschwerdeführerin ihre Ausreiseverpflichtung nachzukommen, blieb illegal im Bundesgebiet und stellte am 13.03.2017 im Bundesamt für Fremdenwesen einen zweiten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2018, Zahl 1027028409/170318431, in Spruchpunkt I.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II.
G abgewiesen wurde. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde gegen die Beschwerdeführerin
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt V. wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
In Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. In Spruchpunkt VII. wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt VIII. wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin
G ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren hat. Danach weigerte sich die Beschwerdeführerin ihre Ausreiseverpflichtung nachzukommen, blieb illegal im Bundesgebiet und stellte am 13.03.2017 im Bundesamt für Fremdenwesen einen zweiten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2018, Zahl 1027028409/170318431, in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen wurde. In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch fünf. wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Paragraph 46, FPG nach Tadschikistan zulässig ist. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. In Spruchpunkt römisch sieben. wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt römisch acht. wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin
, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren hat. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2018, Zahl 2134070-2/4E, wurde der Bescheid vom 20.03.2018 behoben, die Angelegenheit
GVG, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2018, Zahl 2134070-2/4E, wurde der Bescheid vom 20.03.2018 behoben, die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Danach wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2019, Zahl 1027028409/170318431, der zweite Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 13.03.2017 in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurden
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurden
G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen, in Spruchpunkt V.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Tadschikistan
ausgesprochen, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. In Spruchpunkt VII. wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin
„§ 13 Abs. 2 Z Asylgesetz“ ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren hat. Danach wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2019, Zahl 1027028409/170318431, der zweite Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 13.03.2017 in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei.
, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurden
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurden
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, in Spruchpunkt römisch fünf.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Tadschikistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchpunkt römisch sechs. ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. In Spruchpunkt römisch sieben. wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin
„§ 13 Absatz 2, Z Asylgesetz“ ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren hat. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht gegenständliche Beschwerde, es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt und danach mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2023, Zahl W215 2134070-3/16E, in Spruchpunkt A I. die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI.
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 und § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt A II. wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. stattgegen und dieser
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ersatzlos behoben. In Spruchpunkt B wurde eine Revision
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im ersten, bereits rechtskräftig abgeschlossenen, Asylverfahren frei erfunden Asylgründe behauptet hat, auch in zweiten Asylverfahren keine Verfolgung in der Republik Tadschikistan glaubhaft machen konnte, in Österreich vorbestraft und trotz neunjährigem Aufenthalt nicht ausreichend integriert ist.Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht gegenständliche Beschwerde, es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt und danach mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2023, Zahl W215 2134070-3/16E, in , Spruchpunkt A römisch eins. die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, und Paragraph 52, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, und , Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. In , Spruchpunkt A römisch zwei. wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. stattgegen und dieser
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ersatzlos behoben. In Spruchpunkt B wurde eine Revision
51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im ersten, bereits rechtskräftig abgeschlossenen, Asylverfahren frei erfunden Asylgründe behauptet hat, auch in zweiten Asylverfahren keine Verfolgung in der Republik Tadschikistan glaubhaft machen konnte, in Österreich vorbestraft und trotz neunjährigem Aufenthalt nicht ausreichend integriert ist. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom XXXX , wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2023 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom römisch 40 , wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2023 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2023 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und danach für 27.01.2025 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom römisch 40 , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2023 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und danach für 27.01.2025 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Mit Schreiben vom 03.02.2025, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2025, zogen die Beschwerdeführerin und ihre Vertreterin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des gegenständlichen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurück.Mit Schreiben vom 03.02.2025, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2025, zogen die Beschwerdeführerin und ihre Vertreterin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des gegenständlichen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurück.
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Das Bundesamt hat
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das Bundesamt hat
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
, Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,,
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, vorliegen, erweist sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides als unbegründet.Da von der Beschwerdeführerin in keinem ihrer beiden Asylverfahren behauptet wurde, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, vorliegen, erweist sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides als unbegründet. Zu A) II. Stattgabe der Beschwerde gegen die Spruchpunkt IV. bis VII. des Bescheides:Zu A) römisch zwei. Stattgabe der Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch vier. bis römisch sieben. des Bescheides: In Spruchpunkt IV. des Bescheides wurden
G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidungen
2 Z 2FPG erlassen. In Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides wurden
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidungen
, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 F, P, G, erlassen.
G, in der Fassung BGBl. Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 2017,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 des Paragraph 10, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.
2 Z 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).
2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des , Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: ,
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, verfügen, unzulässig wäre. (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ist Folgendes zu erwägen: Sämtliche Familienmitglieder der ledigen, kinderlosen Beschwerdeführerin leben nach wie vor in der Republik Tadschikistan, weshalb im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat, kein Eingriff in ein Familienleben festgestellt werden kann. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (EGMR 15.01.2007, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041 mit Hinweis auf E 30.08.2011, 2008/21/0605; E 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12). Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 25.05.2023, Ra 2021/21/0007-10, unter anderem auszugsweise ausgeführt: „…Der Verwaltungsgerichtshof geht nämlich in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. erneut VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168, nunmehr Rn. 32, mwN; weiters etwa VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 15, mwN). […] So wurde dem Revisionswerber zugestanden, einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt zu haben. Dass insbesondere Einstellungszusagen keine Bedeutung zukommt, trifft - entgegen der Ansicht des BVwG - allerdings in Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt nicht zu (vgl. erneut VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168, nunmehr Rn. 33, mit Verweis auf VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0165; vgl. auch dazu erneut VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, nunmehr Rn. 16). Zwar ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (siehe noch einmal VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, nunmehr Rn. 17, mwN; ebenso bereits VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168, nunmehr Rn. 34, mit Verweis auf die Nachweise bei VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005) ...“ Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 25.05.2023, , Ra 2021/21/0007-10, unter anderem auszugsweise ausgeführt: „…Der Verwaltungsgerichtshof geht nämlich in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche erneut VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168, nunmehr Rn. 32, mwN; weiters etwa VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 15, mwN). […] So wurde dem Revisionswerber zugestanden, einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt zu haben. Dass insbesondere Einstellungszusagen keine Bedeutung zukommt, trifft - entgegen der Ansicht des BVwG - allerdings in Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt nicht zu vergleiche erneut VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168, nunmehr Rn. 33, mit Verweis auf VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0165; vergleiche auch dazu erneut VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, nunmehr Rn. 16). Zwar ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (siehe noch einmal VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, nunmehr Rn. 17, mwN; ebenso bereits VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168, nunmehr Rn. 34, mit Verweis auf die Nachweise bei VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005) ...“ Im konkreten Fall liegt einerseits illegale Migration, offensichtliche bewusste Umgehung der fremdenrechtlichen Einwanderungsbestimmungen, auf Grund der von der Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren frei erfundenen, angeblichen Asylgründe Missbrauch des Asylverfahrens vor, es wurden zudem auch noch ein zweiter (Folge-)Asylantrag gestellt, um den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erzwingen und die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Andererseits wurde die damals verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, die Probezeit ist abgelaufen, die damalige Strafe getilgt und die Beschwerdeführerin hat sich seither nichts mehr zuschulden kommen lassen, sodass sie nunmehr in Österreich unbescholten ist. Im konkreten Fall liegt einerseits illegale Migration, offensichtliche bewusste Umgehung der fremdenrechtlichen Einwanderungsbestimmungen, auf Grund der von der Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren frei erfundenen, angeblichen Asylgründe Missbrauch des Asylverfahrens vor, es wurden zudem auch noch ein zweiter , (Folge-)Asylantrag gestellt, um den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erzwingen und die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und unter Anwendung des , Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Andererseits wurde die damals verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, die Probezeit ist abgelaufen, die damalige Strafe getilgt und die Beschwerdeführerin hat sich seither nichts mehr zuschulden kommen lassen, sodass sie nunmehr in Österreich unbescholten ist. Die Beschwerdeführerin hält sich seit mehr als zehneinhalb Jahre im Bundesgebiet auf und aus den vor, in und nach der Beschwerdeverhandlung am 27.01.2025 vorgelegten Unterlagen geht zusammengefasst hervor, dass sie bereit am XXXX ein ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch) Zertifikat A2 erworben hat. Es wurde zudem bezüglich des ehrenamtlichen Engagements der Beschwerdeführerin Referenz- und Unterstützungsschreiben von Jänner 2025 in Vorlage gebracht, darunter Volkshilfe XXXX Pflege und Betreuungszentrum XXXX , XXXX Rotes Kreuz XXXX , … und der österreichische Freund der Beschwerdeführerin, sowie dessen Mutter, haben die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeverhandlung am 27.01.2025 begleitet.Die Beschwerdeführerin hält sich seit mehr als zehneinhalb Jahre im Bundesgebiet auf und aus den vor, in und nach der Beschwerdeverhandlung am 27.01.2025 vorgelegten Unterlagen geht zusammengefasst hervor, dass sie bereit am römisch 40 ein ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch) Zertifikat A2 erworben hat. Es wurde zudem bezüglich des ehrenamtlichen Engagements der Beschwerdeführerin Referenz- und Unterstützungsschreiben von Jänner 2025 in Vorlage gebracht, darunter Volkshilfe römisch 40 Pflege und Betreuungszentrum römisch 40 , römisch 40 Rotes Kreuz römisch 40 , … und der österreichische Freund der Beschwerdeführerin, sowie dessen Mutter, haben die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeverhandlung am 27.01.2025 begleitet. Insgesamt ist daher, auf Grund der weiter oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Aufenthaltsdauer (wegen des mehr als zehneinhalbjährigen Aufenthalts der unbescholtenen Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und weil sie die Zeit zwar nicht für eine berufliche, aber zumindest für eine soziale Integration, genützt hat), mittlerweile von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an ihrem Verbleib in Österreich auszugehen, da bei einer Rückkehrentscheidung eine Verletzung ihres Privatlebens drohen würde. In Folge ist Spruchpunkt IV. des Bescheides zu beheben und die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Tadschikistan
Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, auf Dauer für unzulässig zu erklären.In Folge ist Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides zu beheben und die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Tadschikistan
Paragraph 52, FPG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, auf Dauer für unzulässig zu erklären.
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als:
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar (§ 54 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Aufenthaltstitel
Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar (Paragraph 54, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
, Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,). Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als (Anmerkung:
BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 551,10 €) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag (§ 5 Abs. 2 ASVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2022).Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als (Anmerkung:
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 551,10 €) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag , (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,). Die Beschwerdeführerin hat am XXXX ein ÖSD Zertifikat A2 erworben und laut des damals geltenden (historischen) § 14a Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG), in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, war das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
2 Z 1 vorlegt,
1 oder 2 besitzt.Die Beschwerdeführerin hat am römisch 40 ein ÖSD Zertifikat A2 erworben und laut des damals geltenden (historischen) Paragraph 14 a, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (NAG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, war das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,, 2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
, Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt,,
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul 1. Die Beschwerdeführerin kann sich jedoch mit ihrem Deutschzertifikat A2 vom XXXX aktuell nicht auf den (historischen) § 14a Abs. 4 Z 2 NAG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, berufen, da das Bundesverwaltungsgericht
der geltenden Rechtslage über die Aufenthaltsberechtigung zu entscheiden hat und
G), in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeDie Beschwerdeführerin kann sich jedoch mit ihrem Deutschzertifikat A2 vom römisch 40 aktuell nicht auf den (historischen) Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, berufen, da das Bundesverwaltungsgericht
der geltenden Rechtslage über die Aufenthaltsberechtigung zu entscheiden hat und
Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, (IntG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)
1 oder 2 NAG besitzt oder5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,),
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder, 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
, Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
G), in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019, wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
Paragraph 11, Absatz eins, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, (IntG), in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt. Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig (§ 11 Abs. 2 IntG).Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig (Paragraph 11, Absatz 2, IntG).
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2022, werden der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt.
Paragraph 11, Absatz 3, IntG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2022,, werden der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt. Da bei der Beschwerdeführerin aktuell nur die Voraussetzung
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, vorliegen, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Da bei der Beschwerdeführerin aktuell nur die Voraussetzung
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, vorliegen, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. In Spruchpunkt V. des Bescheides wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Tadschikistan
wurde die Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. In Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Tadschikistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchpunkt römisch sechs. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise
, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nachdem die Rückkehr der Beschwerdeführerin für auf Dauer unzulässig erklärt wird, ist Spruchpunkt V. des erstinstanzlichen Bescheides die Grundlagen entzogen und dieser ersatzlos zu beheben. Das gleiche gilt sinngemäß für Spruchpunkt VI. des Bescheides, weshalb auch dieser ersatzlos behoben wird.Nachdem die Rückkehr der Beschwerdeführerin für auf Dauer unzulässig erklärt wird, ist Spruchpunkt römisch fünf. des erstinstanzlichen Bescheides die Grundlagen entzogen und dieser ersatzlos zu beheben. Das gleiche gilt sinngemäß für Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides, weshalb auch dieser ersatzlos behoben wird. In Spruchpunkt VII. wurde
G ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin ihr Recht um Aufenthalt ab dem XXXX verloren hat.In Spruchpunkt römisch sieben. wurde
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin ihr Recht um Aufenthalt ab dem römisch 40 verloren hat.
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
Paragraph 13, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn,
Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu (§ 13 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet
Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu (Paragraph 13, Absatz 3, AsylG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.
Paragraph 13, Absatz 4, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.
GB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Nachdem diese strafrechtliche Verurteilung in Österreich mittlerweile getilgt ist, ist Spruchpunkt VII. des Bescheides ersatzlos zu beheben. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und unter Anwendung des , Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Nachdem diese strafrechtliche Verurteilung in Österreich mittlerweile getilgt ist, ist Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheides ersatzlos zu beheben. Zu A) III. Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Spruchpunkt I. und II. des Bescheides:Zu A) römisch drei. Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides: In Spruchpunkt I. des Bescheides wurde der zweite (Folge-)Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde der zweite (Folge-)Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Die Beschwerdeführerin und ihre Vertreterin zogen mit Schreiben vom 03.02.2025, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2025, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides zurück. Die Beschwerdeführerin und ihre Vertreterin zogen mit Schreiben vom 03.02.2025, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2025, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides zurück. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Parteien weggefallen, womit Sachentscheidungen die Grundlage entzogen und die Einstellung der betreffenden Verfahren – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.