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{'item': 'W228 2304287-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 19a§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 18a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlW228 2304287-1 Spruch, W228 2304287-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 13.09.2024 hat die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) den Antrag von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 30.01.2024 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX . 2005 , abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht werde. Beim Kind der Beschwerdeführerin liege als Hauptdiagnose eine infantil gestörte Persönlichkeit sowie als Nebendiagnose Dysthymie vor. Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes sei eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt.Mit Bescheid vom 13.09.2024 hat die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) den Antrag von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 30.01.2024 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geb. römisch 40 . 2005 , abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht werde. Beim Kind der Beschwerdeführerin liege als Hauptdiagnose eine infantil gestörte Persönlichkeit sowie als Nebendiagnose Dysthymie vor. Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes sei eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.09.2024 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass bei ihrer Tochter durch mehrere Ärzte die Diagnose ME/CFS gestellt worden sei und sei es der Beschwerdeführerin nicht erklärlich, wieso diese Diagnose von einem Gutachter der PVA vom Tisch gewischt und durch eine gänzlich andere und unzutreffende Diagnose ersetzt werde. MF/CFS sei eine Krankheit, welche die daran erkrankten Menschen erschöpft, lähmt und unfähig macht, sich selbst für ihre Belange einzusetzen. Diese Erkrankung werde nach wie vor – weil selbst den meisten Ärzten noch unbekannt – zu spät erkannt und diagnostiziert und somit auch von Ämtern und Behörde nicht anerkannt. Viele betroffene Personen, die keine unterstützende Person oder Familie haben, seien selbstmordgefährdet. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde von der PVA, einlangend am 13.12.2024, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 17.01.2025 übermittelte das Landesgericht Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Kopie des Gerichtsaktes zu Zl. ASG 2 Cgs 41/21f an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 20.01.2025 der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde sowie den Akt des LG Wiener Neustadt übermittelt. Am 27.01.2025 langte eine mit 23.01.2025 datierte Stellungnahme und Unterlagenvorlage der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Am 30.01.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, ihrer Tochter XXXX , geb . XXXX 2005 , ab 01.01.2024.Am 30.01.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, ihrer Tochter römisch 40 , geb . römisch 40 2005 , ab 01.01.2024. Die Beschwerdeführerin ist laufend bei geringfügiger Beschäftigung

§ 19aASVG selbstversichert.

Die Beschwerdeführerin ist laufend bei geringfügiger Beschäftigung

Paragraph 19 a, ASVG selbstversichert. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter leben im maßgeblichen Zeitraum im gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin bezieht für ihre Tochter seit Oktober 2017 erhöhte Familienbeihilfe. Die Tochter der Beschwerdeführerin leidet an einer infantil gestörten Persönlichkeit (Hauptdiagnose). Darüber hinaus leidet sie an Dysthymie (Nebendiagnose). Bei der Tochter der Beschwerdeführerin liegt ein völlig unauffälliger objektiv neurologischer Befund vor, psychopathologisch imponieren neben sehr ausgeprägten regressiven Mechanismen lediglich leichte Insuffizienzgefühle bei leichter Affektlabilität sowie Einschlagstörungen. Die regressiven Mechanismen sind einer durch jahrelange Überfürsorglichkeit gestörten Persönlichkeitsentwicklung mit Übergang in eine infantil gestörte Persönlichkeit zuzuschreiben. Diese Mechanismen sind durch Willensanspannung überwindbar, wobei das Aufbringen dieser Willensanspannung therapeutisch wirksam wäre. Die geringe affektive Symptomatik bewirkten keinen erhöhten Betreuungsbedarf. Die Tochter der Beschwerdeführerin kam in Begleitung der Beschwerdeführerin zur Untersuchung am 06.09.2024 im Kompetenzzentrum der PVA. Das äußere Erscheinungsbild der Tochter der Beschwerdeführerin bei der Untersuchung stellte sich gepflegt dar. Sie verhielt sich sehr zurückhaltend und grundsätzlich freundlich, aber auch deutlich vermehrt symptomfixiert, es erfolgten mehrmals Generalisierungen und Superlative bei der Beschwerdeschilderung. Sie wandte sich bei Fragen nach ihrer Bildungsanamnese an die Beschwerdeführerin, wusste dann aber in Teilbereichen detaillierter als diese Bescheid. Im Zuge der Untersuchungssituation am 06.09.2024 wurde ein „overprotectives“ Verhalten der Beschwerdeführerin offensichtlich. Der psychische Zustand der Tochter der Beschwerdeführerin stellte sich bei der Untersuchung am 06.09.2024 wie folgt dar: Bewusstseinswach und klar, allseits voll orientiert, Aufmerksamkeit gut fixierbar, Auffassung und Konzentration ungestört. In der Grundstimmung leichte Insuffizienzgefühle, die Befindlichkeit negativ getönt, die Affektlage geringgradig labil, die Affizierbarkeit in allen Skalenbereichen adäquat, der Antrieb ausgeglichen. Keine phobischen oder anankastischen Symptome; die Persönlichkeit ist infantil gestört. Kein Hinweis auf Suizidalität oder sonstige selbstaggressive oder fremdaggressive Impulse. Es besteht weder eine medikamentöse Therapie noch unterzieht sich die Tochter der Beschwerdeführerin therapeutischen Maßnahmen. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat vier Jahre lang die Volksschule, zwei Jahre das Gymnasium, ein Jahr eine Montessori-Schule und zwei Jahre eine neue Mittelschule mit Abschlusszeugnis der 3. Klasse besucht. Sie hat keine Berufsausbildung absolviert und ist bislang keiner Berufstätigkeit nachgegangen. Es ist keine ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege der Tochter der Beschwerdeführerin erforderlich. 2. Beweiswürdigung: Der Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung vom 30.01.2024 liegt im Akt ein. Es ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, dass die Beschwerdeführerin laufend bei geringfügiger Beschäftigung

§ 19a

ASVG selbstversichert ist.Es ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, dass die Beschwerdeführerin laufend bei geringfügiger Beschäftigung

Paragraph 19 a, ASVG selbstversichert ist. Das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts ist unstrittig. Der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe ergibt sich aus der Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe des Finanzamtes Österreich vom 27.01.

  1. Die Feststellungen über Art und Ausmaß der bei der Tochter der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen sowie die Feststellung, wonach keine ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege erforderlich ist, stützen sich auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte – vom Bundesverwaltungsgericht für schlüssig befundene – Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 10.09.2024, das auf dem im Rahmen einer am 06.09.2024 stattgefundenen persönlichen Untersuchung der Tochter der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Untersuchungsbefund sowie auf den Angaben der Beschwerdeführerin und der Untersuchten basiert, und sich in den Ergebnissen mit der chefärztlichen Stellungnahme vom 10.09.2024 deckt. In der ärztlichen Beurteilung erfolgte unter Berücksichtigung der festgestellten Hauptdiagnose sowie der Nebendiagnose eine Beschreibung der Behinderung der Tochter der Beschwerdeführerin im zeitlichen Verlauf und der daraus resultierenden körperlichen und/oder psychisch-geistigen Einschränkungen und wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass bei der Tochter der Beschwerdeführerin ein völlig unauffälliger objektiv neurologischer Befund vorliege und die regressiven Mechanismen einer durch jahrelange Überfürsorglichkeit gestörten Persönlichkeitsentwicklung mit Übergang in eine infantil gestörte Persönlichkeit zuzuschreiben seien. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bereits im nervenfachärztlichen Gutachten vom 26.05.2021, welches im Zuge des Pflegegeld-Verfahrens vor dem Landesgericht Wiener Neustadt eingeholt wurde, festgehalten war, dass die Tochter der Beschwerdeführerin bislang keine besonderen Lebensfreuden erfahren habe können, da sie durch unbegründeten Überprotektionismus davon distanziert worden sei. Es ist vor diesem Hintergrund schlüssig, dass die Notwendigkeit einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege der Tochter der Beschwerdeführerin nicht vorliegt. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach bei ihrer Tochter durch mehrere Ärzte die Diagnose ME/CFS gestellt worden sei und es der Beschwerdeführerin nicht erklärlich sei, wieso diese Diagnose von einem Gutachter der PVA durch eine gänzlich andere und unzutreffende Diagnose ersetzt werde, ist entgegenzuhalten, dass laut Gutachten vom 10.09.2024 die in den vorgelegten Befunden genannte Diagnose ME/CFS keinem wohldefinierten neurologischen Krankheitsbild entspricht. Das Beschwerdevorbringen bzw. das Vorbringen in der Stellungnahme vom 23.01.2025 war daher nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffenen Einschätzungen des Sachverständigen zu entkräften, ist dem Sachverständigengutachten vom 10.09.2024 samt chefärztlicher Stellungnahme vom 10.09.2024 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den vorliegenden Sachverständigenbeweis für schlüssig, widerspruchsfrei und vollständig, zumal auch der Gutachter des Landesgerichts Wiener Neustadt zu einem gleichen Ergebnis kam und dieser kein Gutachter der PVA war. Dieser wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten auszugsweise: „Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes § 18a.

(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen. Paragraph 18 a,
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2)[…]
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
  1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  2. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  3. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  4. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  5. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
  6. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. […] Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (
  7. Novelle) Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, (
  8. Novelle) § 669.
(1)
(2)[…] Paragraph 669,
(1)
(2)[…]
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.“ Für gegenständlichen Fall bedeutet dies: Wie festgestellt, bezieht die Beschwerdeführerin seit Oktober 2017 für ihre Tochter die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG. Ebenso leben die Beschwerdeführerin und ihre Tochter im gemeinsamen Haushalt im Inland.Wie festgestellt, bezieht die Beschwerdeführerin seit Oktober 2017 für ihre Tochter die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, FLAG. Ebenso leben die Beschwerdeführerin und ihre Tochter im gemeinsamen Haushalt im Inland. Zur überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft: Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters der Tochter der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht § 18a Abs. 3 Z 3 ASVG einschlägig.

§ 18aAbs.

3 ASVG wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters der Tochter der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht , Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG einschlägig.

Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. Im vorliegenden Fall – zumal unstrittig keine dauernde Bettlägerigkeit vorliegt – ist für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin somit relevant, ob ihre Tochter im verfahrensrelevanten Zeitraum (ab 01.01.2024) einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte (vgl. zum Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ auch jüngst VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142).Im vorliegenden Fall – zumal unstrittig keine dauernde Bettlägerigkeit vorliegt – ist für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin somit relevant, ob ihre Tochter im verfahrensrelevanten Zeitraum (ab 01.01.2024) einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte vergleiche zum Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ auch jüngst VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142). Es ist unter Zuhilfenahme medizinischer Sachverständiger zu klären, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre (VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261). In seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Legaldefinition des § 18a Abs. 3 ASVG – im Gegensatz zu § 18b ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstellt.Es ist unter Zuhilfenahme medizinischer Sachverständiger zu klären, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre (VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261). In seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Legaldefinition des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG – im Gegensatz zu Paragraph 18 b, ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstellt. Inhaltlich versteht der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung wohl so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen. Der Begriff „ständig“ kann wohl nur so verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG, Rz 9-10 [Stand1.10.2023, rdb.at]). Inhaltlich versteht der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung wohl so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen. Der Begriff „ständig“ kann wohl nur so verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 a, ASVG, Rz 9-10 [Stand1.10.2023, rdb.at]). Ein derartiger ständiger Bedarf persönlicher Hilfe und besonderer Pflege ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Wie sich aus dem Sachverständigengutachten vom 10.09.2024 in Verbindung mit der chefärztlichen Stellungnahme vom 10.09.2024 schlüssig und nachvollziehbar ergibt, ist ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege nicht erforderlich. Den Ergebnissen der ärztlichen Begutachtung ist die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten, sodass die Angaben in der Beschwerde nicht geeignet, eine andere Beurteilung des Sachverhalts herbeizuführen. Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0318, mwN).Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0318, mwN). Wie bereits ausgeführt wurde, trat die Beschwerdeführerin dem medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen und zeigte auch keinen Widerspruch des Gutachtens mit den Denkgesetzen bzw. mit den Erfahrungen des Lebens sowie keine Unvollständigkeiten auf. Dies verwundert umso mehr, als die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 23.01.2025 vermeint „es dürfte derzeit keine Gutachter [gemeint wohl: „Amtssachverständige“] geben, die auf die richtige Fragestellung bei ME/CFS-Erkrankung Rücksicht nehmen“, womit das Aufsuchen eines Privatgutachters somit naheläge. Sie brachte weder ein Gutachten noch (sonstige) medizinische Beweismittel in Vorlage, welche Zweifel am vorliegenden Sachverständigenbeweis aufkommen ließen. Es konnten die Ergebnisse des Gutachtens auch aufgrund der von ihr insbesondere in der Beschwerde getätigten Angaben nicht in Zweifel gezogen werden. Insgesamt ist der PVA darin zuzustimmen, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG mangels überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin zu verneinen ist.Insgesamt ist der PVA darin zuzustimmen, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG mangels überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin zu verneinen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18a

ASVG Einzelfallfragen insbesondere zum Thema der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Die gegenständliche Entscheidung orientiert sich an der Judikatur des VwGH und hat sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben.Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

Paragraph 18 a, ASVG Einzelfallfragen insbesondere zum Thema der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Die gegenständliche Entscheidung orientiert sich an der Judikatur des VwGH und hat sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W228.2304287.1.00

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