GVG stattgegeben und 1.) XXXX , 2.) XXXX sowie 3.) XXXX
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 sowie 3.) römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX , 2.) XXXX sowie 3.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 sowie 3.) römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer XXXX („BF5“) sowie XXXX („BF6“), stellten am 27.12.2019 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die minderjährigen Beschwerdeführer wurden dabei durch ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin vertreten.Die Beschwerdeführer römisch 40 („BF5“) sowie römisch 40 („BF6“), stellten am 27.12.2019 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die minderjährigen Beschwerdeführer wurden dabei durch ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin vertreten. Am 28.12.2019 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Mutter als gesetzliche Vertreterin statt. Am 27.05.2020 wurden die Mutter der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer XXXX („BF1“) stellte am 27.07.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer römisch 40 („BF1“) stellte am 27.07.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.07.2020 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Am 22.01.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Mit den Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 07.08.2020, 1.) Zl. XXXX , 2.) Zl. XXXX , mit dem Bescheid vom 31.05.2021, 3.) Zl. XXXX , wurden die Anträge des BF5, BF6 und des BF1 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen
G 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und BF5 und BF6
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.) bzw im Falle von BF1 bis zum 19.08.2021 erteilt (Spruchpunkt III.). Mit den Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 07.08.2020, 1.) Zl. römisch 40 , 2.) Zl. römisch 40 , mit dem Bescheid vom 31.05.2021, 3.) Zl. römisch 40 , wurden die Anträge des BF5, BF6 und des BF1 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und BF5 und BF6
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) bzw im Falle von BF1 bis zum 19.08.2021 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, welche im Falle des BF5 und BF6 am 03.09.2020 und im Falle des BF1 am 07.07.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und im Falle des BF5 und BF6 am 08.09.2020 und im Falle des BF1 am 16.07.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.04.2022 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein der rechtlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer eine eingehende Befragung der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen stattfand und ihr auch die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu den im Verfahren herangezogenen Länderberichten Stellung zu nehmen. Die Beschwerden wurden abgewiesen. Gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts W276 2234837-1/7E, W276 2234838-1/7E, W276 2244447-1/7E vom 30.05.2022 wurde fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichthof erhoben um im Wesentlichen die Verletzung des Gleichheitssatzes
BVG, des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens
EMRK und des Rechts des Kindes auf Bildung
UN-Kinderrechtskonvention.Gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts W276 2234837-1/7E, W276 2234838-1/7E, W276 2244447-1/7E vom 30.05.2022 wurde fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichthof erhoben um im Wesentlichen die Verletzung des Gleichheitssatzes
Artikel eins, BVG, des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens
, EMRK und des Rechts des Kindes auf Bildung
Der Verfassungsgerichtshof behob mit seiner Entscheidung E 1672-1677/2022-15 vom 27.02.2023 die angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.05.2023 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein der rechtlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin eine neuerliche mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer eine eingehende Befragung der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen stattfand und ihr auch die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu den im Verfahren herangezogenen Länderberichten Stellung zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Verfahren mit mündlich verkündeten Beschluss vom 03.05.2023
GVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 aus. Am 04.10.2024 erging dann das Urteil des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen.Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Verfahren mit mündlich verkündeten Beschluss vom 03.05.2023
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 aus. Am 04.10.2024 erging dann das Urteil des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, BF 5 und BF6 sind Angehörige der Volksgruppe der Sadat, BF1 Angehöriger der Volkgruppe der Tadschiken. Sie bekennen sich zum muslimischen-schiitischen Glauben. BF5 und BF6 reisten im August 2019 in Begleitung ihrer Mutter aus dem Iran aus, und reisten über mehrere Länder schlepperunterstützt nach Österreich ein. BF5 und BF6 stellten am 27.12.2019, BF1 stellte am 27.07.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. BF1 ist der Ehemann, BF5 und BF6 sind die minderjährigen leiblichen Kinder von XXXX , der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W231 2234839-1/23E,
G 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. BF1 ist der Ehemann, BF5 und BF6 sind die minderjährigen leiblichen Kinder von römisch 40 , der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W231 2234839-1/23E,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
G 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus deren Gerichtsakt.Dass der Mutter bzw. der Ehefrau der Beschwerdeführer, der Beschwerdeführerin zu W231 2234839-1, mit Erkenntnis vom römisch zwanzig.12.2024
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus deren Gerichtsakt. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF1 und BF5 ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF6 ergibt sich bereits daraus, dass er strafunmündig ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der Beschwerdeführer und ihrer Mutter bzw. Ehefrau vor.Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der Beschwerdeführer und ihrer Mutter bzw. Ehefrau vor.
G 2005 ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
G 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Der Mutter bzw. Ehefrau der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W231 2234839-1,
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und
G 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Mutter bzw. Ehefrau der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W231 2234839-1,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist
G 2005 auch den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind. Da ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 auch den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind. Soweit die Beschwerdeführer auch eigene Fluchtgründe vorbringen, ist auf diese nicht näher einzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits festgehalten, dass sich aus den Materialien zu § 34 AsylG 2005 (RV 952,
G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Den Beschwerden ist daher
GVG iVm § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass den Beschwerdeführern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden ist daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass den Beschwerdeführern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügen die Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügen die Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W231.2244447.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.