Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin
Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist. Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 11.03.2011 zu S3 417.983-1/2011/5E und S3 417.984-1/2011/2E wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2011 gemäß § 5 und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2011
Polen überstellt.Eine EURODAC-Abfrage der Beschwerdeführerin ergab eine Treffermeldung der Kategorie 1 zu Polen (Asylantragstellung am 20.08.2010). Mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes vom 10.02.2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sowie die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet
Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin
Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist. Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 11.03.2011 zu S3 417.983-1/2011/5E und S3 417.984-1/2011/2E wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2011 gemäß Paragraph 5 und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2011
Polen überstellt. Die Beschwerdeführerin reiste erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.01.2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage der Beschwerdeführerin ergab zwei Treffermeldungen der Kategorie 1 zu Polen (Asylantragstellung am 20.08.2010) und Österreich (Asylantragstellung am 28.11.2010). Der Abgleich der Identität der Beschwerdeführerin mit der VIS-Datenbank ergab, dass ihr am 07.06.2019 vom estnischen Generalkonsulat in Russland ein Touristen-Visum für den Schengen-Raum ausgestellt wurde. Ein vorangegangener Antrag bei der dänischen Botschaft in Moskau wurde am 07.05.2019 abgelehnt. Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom selben Tag gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, seit XXXX .2019 mit XXXX , der in Österreich aufhältig sei, traditionell verheiratet zu sein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.01.2020 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Estland. Mit Schreiben vom 19.02.2020 stimmte die estnische Dublin-Behörde dem Aufnahmegesuch gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Estland für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung
Estland gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 16.03.2020, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W240 1417983-3 vom 26.05.2020 als unbegründet abgewiesen wurde. Am 21.07.2020 wurde die Beschwerdeführerin zum Zwecke der Abschiebung festgenommen und am 23.07.2020
Estland überstellt. Eine EURODAC-Abfrage der Beschwerdeführerin ergab zwei Treffermeldungen der Kategorie 1 zu Polen (Asylantragstellung am 20.08.2010) und Österreich (Asylantragstellung am 28.11.2010). Der Abgleich der Identität der Beschwerdeführerin mit der VIS-Datenbank ergab, dass ihr am 07.06.2019 vom estnischen Generalkonsulat in Russland ein Touristen-Visum für den Schengen-Raum ausgestellt wurde. Ein vorangegangener Antrag bei der dänischen Botschaft in Moskau wurde am 07.05.2019 abgelehnt. Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom selben Tag gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, seit römisch 40 .2019 mit römisch 40 , der in Österreich aufhältig sei, traditionell verheiratet zu sein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.01.2020 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Estland. Mit Schreiben vom 19.02.2020 stimmte die estnische Dublin-Behörde dem Aufnahmegesuch gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Estland für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung
Estland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 16.03.2020, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W240 1417983-3 vom 26.05.2020 als unbegründet abgewiesen wurde. Am 21.07.2020 wurde die Beschwerdeführerin zum Zwecke der Abschiebung festgenommen und am 23.07.2020
Estland überstellt. Die Beschwerdeführerin reiste erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.06.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage der Beschwerdeführerin ergab zwei Treffermeldungen der Kategorie 1 zu Österreich (Asylantragstellung am 21.01.2020) und Estland (Asylantragstellung am 23.07.2020). Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 05.06.2024 gab die Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute an, sich seit der letzten Ausreise aus Österreich in Estland aufgehalten zu haben und sie nicht wisse, durch welche Länder sie gereist sei. Zu ihrem Gesundheitszustand führte sie aus, an Magen-, Kopf- und Gelenksschmerzen zu leiden und diesbezüglich regelmäßig Medikamente einzunehmen. Zu ihren Familienangehörigen gab sie an, dass ihr Ehemann sowie ihre zwei Stiefsöhne in Österreich aufhältig seien. Den Ehemann habe sie im Jahr 2019 traditionell und vor zwei bis drei Jahren standesamtlich in Estland geheiratet. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, dass ihre Verwandten nicht akzeptiert würden, dass ihr Ehemann Afghane sei. Sie befürchte umgebracht zu werden. Außerdem würde sie ihr Ex-Mann nicht in Ruhe lassen. Ihr Ex-Mann sei der Grund, warum sie ihr Heimatland verlassen habe. Zu Estland befragt, führte sie aus, dass im Flüchtlingslager „angenehme Leute waren“, ihr Antrag auf internationalen Schutz allerdings abgewiesen worden sei. Sie legte eine Kopie der Heiratsurkunde vom 06.01.2021. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.06.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Estland. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.06.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Estland. Mit Schreiben vom 02.07.2024 stimmte die estnische Dublin-Behörde dem Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 02.07.2024 stimmte die estnische Dublin-Behörde dem Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Am 09.07.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, an Kopfschmerzen zu leiden und diesbezüglich täglich Medikamente einzunehmen. Eine Behandlung habe bislang nicht stattgefunden. Zu Estland führte die Beschwerdeführerin aus, in einem Flüchtlingslager gewohnt zu haben. Ihr Ehemann habe sie fünf bis sieben Mal besucht und sei jeweils für eine bis zwei Wochen geblieben. Im Falle der Rücküberstellung
Estland werde die Beschwerdeführerin in einem „geschlossenen Lager“ untergebracht und anschließend
Russland abgeschoben werden. Im Falle der Abschiebung
Russland werde die Beschwerdeführerin Problemen mit ihren Brüdern und ihrem Ex-Mann (insbesondere aufgrund der Tatsache, dass ihr Ehemann Afghane sei) ausgesetzt sein. Am 10.07.2024 verließ die Beschwerdeführerin selbständig ihre Betreuungsstelle. Mit E-Mail vom 25.07.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen: Ärztlicher Kurzbericht vom 18.07.2024 (wonach die Beschwerdeführerin an Übergewicht leide und eine eingeschränkte Reisetauglichkeit gegeben sei) Überweisung an ein LKH, chirurgische Ambulanz vom 18.07.2024 Schreiben der österreichischen Gesundheitskasse hinsichtlich der Mitversicherung vom 18.07.2024 Melderegisterauszug vom 11.07.2024 Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass eventuell ein chirurgischer Eingriff aufgrund der chronischen Adipositas notwendig sei. Mit Schreiben vom 10.09.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen: Antrag auf Kostenübernahme für bariatrischen Eingriff vom 19.08.2024 Psychiatrischer Befund vom 29.07.2024, wonach die Beschwerdeführerin an mittelgradiger Depression leide Adipositas-Ambulanzbefund vom 21.08.2024 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asl vom 18.09.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Estland für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung
Estland gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Estland wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asl vom 18.09.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Estland für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung
Estland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Estland wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): „Allgemeines zum Asylverfahren In Estland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren, geführt von der Estnischen Polizei- und Grenzschutzbehörde (Asylum and Border Guard Board, PBGB) als erstinstanzlicher Asylbehörde, mit folgenden Schutzformen: internationaler, subsidiärer oder temporärer Schutzstatus (Politsei o.D.a; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). Es existiert eine gerichtliche Beschwerdemöglichkeit (Riigikogu 24.5.2022, §25 1). Quellen: - Politsei – Estonian Police and Border Guard Board [Estland] (ohne Datum a): International Protection, https://www.politsei.ee/en/instructions/international-protection, Zugriff 23.11.2022 - Riigikogu - Estnisches Parlament [Estland] (1.7.2006, as amended 24.5.2022): Riigi Teataja [Amtsblatt], Act on Granting International Protection to Aliens, https://www.riigiteataja.ee/en/eli/ee/Riigikogu/act/513052022001/consolide, Zugriff 23.11.2022 Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylsystem, sowie zu medizinischer Versorgung und verschriebener Medikation, sowie zu Rückkehrhilfe durch IOM (PBGB 8.2.2016). Wenn das Verfahren eines Dublin-Rückkehrers vor einer endgültigen Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Estland im Rahmen von Art. 18
Schulen und Arbeitsplätzen und bei der Kommunikation mit öffentlichen Einrichtungen verfügbar. In Vao steht die Unterstützung für bis zu 70 Asylwerber gleichzeitig zur Verfügung, in Vägeva für bis zu 50 Asylwerber (AS Hoolekandeteenused o.D.a; vgl. AS Hoolekandeteenused o.D.b).Estland verfügt über zwei Unterbringungszentren für Asylwerber in Vao und in Vägeva, betrieben durch ein auf Wohlfahrtsleistungen spezialisiertes Unternehmen (AS Hoolekandeteenused o.D.a; vergleiche AS Hoolekandeteenused o.D.b), als Outsourcing der gesetzlich zuständigen Nationalen Sozialversicherungsanstalt (UNHCR 10.2020). Neben Unterbringung während des Asylverfahrens ist dort Unterstützung bei der Anpassung an das Leben in Estland durch verschiedene Aktivitäten, beim Erlernen der estnischen Sprache und Traditionen, bei der Suche
Schulen und Arbeitsplätzen und bei der Kommunikation mit öffentlichen Einrichtungen verfügbar. In Vao steht die Unterstützung für bis zu 70 Asylwerber gleichzeitig zur Verfügung, in Vägeva für bis zu 50 Asylwerber (AS Hoolekandeteenused o.D.a; vergleiche AS Hoolekandeteenused o.D.b). Das Unterbringungszentrum für Asylwerber bietet Unterbringung, Verpflegung, Ausstattung mit Hygieneartikeln, Kleidung, medizinischer Versorgung usw. (Riigikogu 24.5.2022, §32). Wenn sie ausreichende Mittel besitzen, können Antragsteller auch die Genehmigung erhalten außerhalb des Zentrums privat zu wohnen (Riigikogu 24.5.2022, §34). Statt Essen und Hygieneartikeln in den Aufnahmezentren kann auch ein Geldbetrag ausbezahlt werden, der dem monatlichen Existenzminimum entsprechen soll. Dies gilt nicht für Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben (Riigikogu 24.5.2022, §36). Ab Juni 2022 liegt das Existenzminimum bei 200 Euro (sowie 160 Euro für jedes weitere Familienmitglied bzw. 240 Euro für minderjährige Familienmitglieder (RP 5.1.2021). Wenn für das Verfahren nötig, können Antragsteller auch kurzzeitig in Räumlichkeiten der Polizei- und Grenzschutzbehörde (PBGB) untergebracht werden (Riigikogu 24.5.2022, §33). In der Gemeinde Rae, außerhalb Tallinns, unterhält die Regierung ein Haftzentrum für Personen, die auf ihre Abschiebung warten. Es gibt Kritik bezüglich langer Haftdauern (USDOS 12.4.2022). Die NGO Estonian Human Rights Center (EHRC) und weitere NGOs unterstützen in Kooperation mit den Behörden Asylwerber mit rechtlicher und sozialer Hilfe (USDOS 12.4.2022). Es gibt auf der Netzseite der Polizei- und Grenzschutzbehörde (PBGB) eine Liste von Organisationen, welche Asylwerber unterstützen (Politsei o.D.b). Quellen: - AS Hoolekandeteenused (ohne Datum a): Accommodation Centre for Asylum Seekers, https://www.hoolekandeteenused.ee/majutuskeskus/en/, Zugriff 28.11.2022 - AS Hoolekandeteenused (ohne Datum b): Home, https://www.hoolekandeteenused.ee/en/, Zugriff 28.11.2022 - Riigikogu - Estnisches Parlament [Estland] (1.7.2006, as amended 24.5.2022): Riigi Teataja [Amtsblatt], Act on Granting International Protection to Aliens, https://www.riigiteataja.ee/en/eli/ee/Riigikogu/act/513052022001/consolide, Zugriff 23.11.2022 - RP – Riigiportaal (Estnisches Regierungsportal) [Estland] (5.1.2021): Subsistence level and subsistence benefit, https://www.eesti.ee/en/pensions-social-services-and-allowances/benefits-and-allowances/subsistence-level-and-subsistence-benefit, Zugriff 28.11.2022 - UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (10.2020): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees. For the Office of the High Commissioner for Human Rights’ Compilation Report. Universal Periodic Review: 3rd Cycle, 38 Session, https://www.upr-info.org/sites/default/files/documents/2021-04/unhcr_upr_submission_on_estonia_38th_session.pdf, Zugriff 28.11.2022 - Politsei – Estonian Police and Border Guard Board [Estland] (ohne Datum b): International protection, Useful contacts, https://www.politsei.ee/en/instructions/international-protection/useful-contacts, Zugriff 28.11.2022 Medizinische Versorgung Das Unterbringungszentrum für Asylwerber bietet Unterbringung, Verpflegung, Ausstattung mit Hygieneartikeln, Kleidung, medizinischer Versorgung usw. (Riigikogu 24.5.2022, §32). Alle Einwohner Estlands, einschließlich Flüchtlinge und Asylwerber, können sich in Estland kostenlos gegen COVID-19 impfen lassen. Sie können telefonisch unter der Nummer 1247 einen Impftermin vereinbaren oder weitere Informationen über die Impfung gegen COVID-19 erhalten. Sie können sich auch über die nächstgelegene Impfstelle informieren und online auf Estnisch, Russisch oder Englisch einen Termin vereinbaren (UNHCR o.D.). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (MedCOI 19.2.2021). Quellen: - MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail - Riigikogu - Estnisches Parlament [Estland] (1.7.2006, as amended 24.5.2022): Riigi Teataja [Amtsblatt], Act on Granting International Protection to Aliens, https://www.riigiteataja.ee/en/eli/ee/Riigikogu/act/513052022001/consolide, Zugriff 23.11.2022 - UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (ohne Datum): Estonia. Health & safety (COVID-19), https://help.unhcr.org/estonia/where-to-find-help-in-estonia/covid-19/, Zugriff 29.11.2022“ Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend zusammengefasst aus, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO formell erfüllt sei. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 Grundrechtecharta, beziehungsweise Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Ein von der Beschwerdeführerin im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtcharta, beziehungsweise von Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Es habe sich daher kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend zusammengefasst aus, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass 18 Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO formell erfüllt sei. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Artikel 7, Grundrechtecharta, beziehungsweise Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Ein von der Beschwerdeführerin im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, Grundrechtcharta, beziehungsweise von Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Es habe sich daher kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in welcher zunächst vorgebracht wird, dass die Bedingungen in Estland sehr schlecht gewesen seien. Die Beschwerdeführerin sei wegen ihres Übergewichtes mobil eingeschränkt, stehe wegen mehrerer gesundheitlicher Probleme in regelmäßiger medizinischer Betreuung und bräuchte aufgrund ihrer chronischen Adipositas eine dringliche Operation. Die belangte Behörde habe es verabsäumt eine Einzelfallprüfung vorzunehmen und stütze den Bescheid auf veraltete Länderberichte. Außerdem habe die belangte Behörde es verabsäumt das Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Die Beschwerdeführerin legte einen psychiatrischen Befund vom 10.10.2024 bei. Mit Schreiben vom 12.11.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Dokumentenvorlage (Befund XXXX vom 06.11.2024 und „Präoperative Checkliste“, Operationstermin für 13.12.2024, XXXX ).Mit Schreiben vom 12.11.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Dokumentenvorlage (Befund römisch 40 vom 06.11.2024 und „Präoperative Checkliste“, Operationstermin für 13.12.2024, römisch 40 ). Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2024 wurde die estnische Dublin-Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate, aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin, verlängern würde. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2024 wurde die estnische Dublin-Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate, aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin, verlängern würde. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2025 wurde die Beschwerdeführerin zur Dokumentenvorlage (Übermittlung aktueller Befunde) aufgefordert und übermittelte sie mit Schreiben vom 27.01.2025
stehende Unterlagen: Ambulanter Fachbefund des LKH XXXX vom 24.10.2024 Ambulanter Fachbefund des LKH römisch 40 vom 24.10.2024 Radiologischer Befund des RöntgenInstitut vom 24.10.2024 Stationärer Patientenbrief des XXXX vom 26.01.2025 (stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 22.01.2025 bis 26.01.2025) Stationärer Patientenbrief des römisch 40 vom 26.01.2025 (stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 22.01.2025 bis 26.01.2025) eJournal des XXXX vom 17.01.2025 eJournal des römisch 40 vom 17.01.2025 Radiologischer Befund des RöntgenInstitut vom 24.10.2024 Entlassungsbrief des XXXX vom 13.12.2024 Entlassungsbrief des römisch 40 vom 13.12.2024 Arztbrief eines Facharztes für Innere Medizin vom 06.11.2024 eJournal des XXXX vom 01.10.2024 eJournal des römisch 40 vom 01.10.2024 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie reiste im Jahr 2010 (erstmals) in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde
Durchführung eines Dublin-Verfahrens im Jahr 2011
Polen überstellt. Die Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2020 erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Durchführung eines Dublin-Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 23.07.2020
Estland rücküberstellt. Die Beschwerdeführerin reiste erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.06.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage der Beschwerdeführerin ergab zwei Treffermeldungen der Kategorie 1 zu Österreich (Asylantragstellung am 21.01.2020) und Estland (Asylantragstellung am 23.07.2020). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.06.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Estland. Mit Schreiben vom 02.07.2024 stimmte die estnische Dublin-Behörde dem Aufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu. Weiters wurde die estnische Dublin-Behörde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2024 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Überstellungsfrist im Falle der Beschwerdeführerin – aufgrund des unbekannten Aufenthaltes – gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf achtzehn Monate verlängert wird.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.06.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Estland. Mit Schreiben vom 02.07.2024 stimmte die estnische Dublin-Behörde dem Aufnahmegesuch gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Weiters wurde die estnische Dublin-Behörde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2024 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Überstellungsfrist im Falle der Beschwerdeführerin – aufgrund des unbekannten Aufenthaltes – gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf achtzehn Monate verlängert wird. Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin leidet an chronischer Adipositas sowie mittelgradiger Depression mit Panikattacken und befindet sich diesbezüglich in Behandlung. Sie leidet weder an körperlichen noch an psychischen Krankheiten, die einer Überstellung
Estland entgegenstehen würden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin und seine Söhne sind im Bundesgebiet aufhältig. Seit 11.07.2024 besteht ein gemeinsamer Haushalt. Vor der Einreise der Beschwerdeführerin
Österreich bestand kein gemeinsamer Haushalt. Ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis kann nicht festgestellt werden. Auch sonst bestehen keine privaten oder beruflichen Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise sowie der Asylantragstellungen in Polen, Österreich und Estland ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen sowie aus den in Österreich geführten Verfahren
Antragstellung auf internationalen Schutz. Die Feststellung bezüglich der ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin durch Estland ergeben sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der estnischen Dublin-Behörde. Der unbekannte Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den im Akt einliegenden Berichten einer Landespolizeidirektion, wonach mehrmals – erfolglos – versucht wurde die Beschwerdeführerin an ihrer Meldeadresse anzutreffen.
Angaben ihres an der Adresse wohnhaften Ehemannes habe dieser momentan keinen Kontakt zur Beschwerdeführerin und wisse er auch nicht, wo sie sich aufhalte. Handy habe sie keines. Seit einer Woche sei sie nicht mehr in der Wohnung gewesen. Eine geplante Abschiebung für den 25.11.2024 musste storniert werden. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Diese zeigen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation von Asylwerbern bzw. Dublin-Rückkehrern in Estland. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die ihnen in Estland zukommen (Unterkunft, Zugang zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung) umfassend dargelegt. Aus den oben angeführten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das estnische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Konkrete in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Estland sprechen, liegen nicht vor. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben sowie aus den vorgelegten Befundberichten. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Des Weiteren wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben sowie aus den vorgelegten Befundberichten. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Des Weiteren wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben, der vorgelegten Heiratsurkunde sowie Einsicht in das zentrale Melderegister und den Grundversorgungsdaten. Zur Feststellung, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Art. 8 EMRK verwiesen.Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben, der vorgelegten Heiratsurkunde sowie Einsicht in das zentrale Melderegister und den Grundversorgungsdaten. Zur Feststellung, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Artikel 8, EMRK verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: „§ 5
Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ „§ 10
diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder
jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.“„
den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.“ Art. 7 Abs. 1 und 2:Artikel 7, Absatz eins und 2 : „
den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.“ Art. 12:Artikel 12 : „
Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn
gewiesen werden kann, dass
Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.“ Art. 13:Artikel 13 : „Einreise und/oder Aufenthalt
der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate
dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate
dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
gewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“ Art. 17:Artikel 17 : „
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der
Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der
Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten
Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten
Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.“ Art. 18:Artikel 18 : „
dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet: a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,
Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen; b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,
Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält,
Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,
Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
dem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen“. Art 22: Artikel 22 :, „
Erhalt des Gesuchs.
dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden; ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss
Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung; b) Indizien: i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen
der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können; ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.
prüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
gewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort
Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Art. 29Artikel 29 „
Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten
der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissezpasser aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissezpasser. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des
einem Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin negativ beschieden wurde und zudem Estland ausdrücklich der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin
dieser Bestimmung zugestimmt hat. Verfahrensgegenständlich ist die Zuständigkeit Estlands zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO begründet, zumal das dortiges Verfahren
einem Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin negativ beschieden wurde und zudem Estland ausdrücklich der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin
dieser Bestimmung zugestimmt hat. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin.
der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Es ist daher zu prüfen, ob von diesem in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK,
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK,
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach, wie bereits ausgeführt, in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach, wie bereits ausgeführt, in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des
GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht
GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der beschwerdeführenden Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG 2005 und 61 FPG 2005 – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der beschwerdeführenden Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG 2005 – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im
dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom
dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche das hg. Erkenntnis vom
Estland rücküberstellt werden, aufgrund der estnischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Es ist kein konkretes Vorbringen erstattet worden, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der estnischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar.Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Falle der Rücküberstellung
Estland mangelnder Versorgung ausgesetzt zu sein, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum Asylsystem sowie Zugang zu medizinischer Versorgung und Rückkehrhilfe durch IOM hat. Das erkennende Gericht geht somit nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr
Estland mangelnder Versorgung ausgesetzt wäre. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass Estland über zwei Unterbringungszentren für Asylwerber verfügt. Diese Unterbringungszentren bieten Unterbringung, Verpflegung, Ausstattung mit Hygieneartikeln, Kleidung und medizinische Versorgung. Statt Essen und Hygieneartikeln in den Aufnahmezentren kann auch ein Geldbetrag ausbezahlt werden, der dem monatlichen Existenzminimum entsprechen soll. Auf der Netzseite der Polizei- und Grenzschutzbehörde ist eine Liste mit Organisationen, welche Asylwerber unterstützen, auffindbar. Nicht zu vernachlässigen ist ebenfalls der Umstand, dass der Beschwerdeführerin ihr vierjähriger Aufenthalt in Estland von Nutzen sein wird. Die in der Beschwerde geforderte Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend Unterbringung und Versorgung war im Hinblick auf die Länderfeststellungen und
dem oben Gesagten nicht erforderlich. Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung einzuholen wären (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Die in der Beschwerde geforderte Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend Unterbringung und Versorgung war im Hinblick auf die Länderfeststellungen und
dem oben Gesagten nicht erforderlich. Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung einzuholen wären vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, lieber in Österreich bleiben zu wollen, so ist auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Es obliegt nicht dem Asylwerber, das Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen, sondern gelten hiefür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall eine Zuständigkeit Estlands für das Verfahren der Beschwerdeführerin ergeben hat. Die Beschwerdeführerin hat weder ein substantiiertes Vorbringen im Falle der Rückführung
Estland keinen ausreichenden staatlichen Schutz zu erhalten dargelegt, noch lässt sich Derartiges aus den Länderberichten ableiten. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine der Beschwerdeführerin in Estland drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine der Beschwerdeführerin in Estland drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist unbestritten, dass
der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung
Estland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin III-VO zwingend auszuüben.Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist unbestritten, dass
der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung
Estland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin III-VO zwingend auszuüben.
der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.
dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.
, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. „Außergewöhnliche Umstände“ würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Die Beschwerdeführerin leidet an chronischer Adipositas und wurde sie von 22.01.2025 bis 26.01.2025 in Österreich stationär behandelt (Operation am 23.01.2025: Kombination aus einer Magenverkleinerung mit einem Omega Loop Bypass). Aus dem vorgelegten Entlassungsbrief des XXXX vom 26.01.2025 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin weiterhin medikamentös behandelt und keine weitere stationäre Behandlung benötigt wird. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sowohl hinsichtlich der vorgesehenen postoperative Kontrolle als auch der weiteren Einnahme der verschriebenen Medikamente nicht erkannt werden kann, weshalb diese nicht in Estland in gleicherweise wie in Österreich erfoglen kann. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen (insbesondere aus dem aktuellen Entlassungsbrief des XXXX ) lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die Beschwerdeführerin nicht reisetauglich wäre.Die Beschwerdeführerin leidet an chronischer Adipositas und wurde sie von 22.01.2025 bis 26.01.2025 in Österreich stationär behandelt (Operation am 23.01.2025: Kombination aus einer Magenverkleinerung mit einem Omega Loop Bypass). Aus dem vorgelegten Entlassungsbrief des römisch 40 vom 26.01.2025 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin weiterhin medikamentös behandelt und keine weitere stationäre Behandlung benötigt wird. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sowohl hinsichtlich der vorgesehenen postoperative Kontrolle als auch der weiteren Einnahme der verschriebenen Medikamente nicht erkannt werden kann, weshalb diese nicht in Estland in gleicherweise wie in Österreich erfoglen kann. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen (insbesondere aus dem aktuellen Entlassungsbrief des römisch 40 ) lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die Beschwerdeführerin nicht reisetauglich wäre. Die Beschwerdeführerin leidet weiters an einer mittelgradige Depression mit Panikattaken und wird diesbezüglich medikiamentös behandelt. Den angeführten gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin kann in Estland mittels Medikamentengabe bzw. psychotherapeutischer Behandlung in gleicher Weise begegnet werden, wie etwa in Österreich. An dieser Stelle ist auch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung selbst angab, in Estland eine psychiatrische und psychologische Behandlung erhalten zu haben. Die medizinische Versorgung für Asylwerber ist in Estland gewährleistet, sodass davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Estland die medizinische Behandlung erhalten wird, die sie benötigt. Aufgrund der vorgelegten Befundberichte sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rücküberstellung
Estland einer unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde, bestehen somit nicht. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Somit hat die Beschwerdeführerin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, dargetan, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Somit hat die Beschwerdeführerin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, dargetan, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Estland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Estland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt
der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt
der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an. Der Ehemann der Beschwerdeführerin und seine Söhne sind im Bundesgebiet aufhältig und es besteht seit Juli 2024 ein gemeinsamer Haushalt. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass das Paar bereits bei der Eheschließung eine Fernbeziehung geführt hat, zumal die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt in Estland aufhältig war. Auch bei Begründung des gemeinsamen Haushaltes muss dem Paar bewusst gewesen sein muss, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ein unsicherer ist, zumal der Beschwerdeführerin die Konsultationen mit Estland zur Kenntnis gebracht wurden (und sie bereits aufgrund zwei Mal von Österreich in andere Mitgliedstaaten überstellt wurde). Das Paar durfte somit von Anfang an nicht damit rechnen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bleiben kann. Eine wechselseitige Abhängigkeit wurden nicht substantiiert vorgebracht. Die Beschwerdeführerin führte zwar an, dass sie aufgrund ihrer Übergewichtes mobil eingeschränkt und auf die Unterstützung ihres Mannes angewiesen sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sie bereits vor der Einreise in das Bundesgebiet ohne dessen Unterstützung zurechtgekommen ist, sodass davon auszugehen ist, dass dies ebenfalls in der Zukunft der Fall sein wird. Ein Pflegebedarf kann auch aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht erkannt werden. Zu der finanziellen Abhängigkeit ist auszuführen, dass zwar der Ehemann der Beschwerdeführerin für ihre Lebenserhaltungskosten aufkommt, allerdings die Beschwerdeführerin freiwillig auf die Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet hat. Außerdem kann die Beschwerdeführerin ebenfalls in Estland auch von Österreich aus von ihrem Mann unterstützt werden. Der Kontakt zwischen dem Paar kann weiterhin telefonisch oder über das Internet sowie auch durch persönliche Besuche des Ehemannes – wie dies bereits während des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Estland der Fall gewesen ist – aufrechterhalten werden. Hinsichtlich der Stiefkinder ist auszuführen, dass eine besondere Beziehungsintensität nicht hervorgekommen ist. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin lediglich einige Monate im gemeinsamen Haushalt mit ihren Stiefkindern verbracht hat, ist darauf zu verweisen, dass bereits vor der Einreise der Beschwerdeführerin kein gemeinsamer Haushalt bestand und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine besondere Beziehungsintensität hervorgekommen sind. Auch mit den Stiefkindern kann weiterhin telefonisch oder über das Internet der Kontakt aufrechterhalten werden. Ebenso wenig sind weitere schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Derartige Umstände sind von der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Sie hat keine Deutschkurse belegt, bzw. auch keine sonstigen Ausbildungsmaßnahmen gesetzt und geht keiner Erwerbstätigkeit
.Ebenso wenig sind weitere schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Derartige Umstände sind von der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Sie hat keine Deutschkurse belegt, bzw. auch keine sonstigen Ausbildungsmaßnahmen gesetzt und geht keiner Erwerbstätigkeit
. Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von einigen Monaten kam der beschwerdeführenden Partei nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, es bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem
der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Entscheidung
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG 2005 vorliegen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Entscheidung
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg. cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg. cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vergleiche dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
F BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.