RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.02.2025 GeschäftszahlW239 2270330-1 Spruch, W239 2270317-1/14E W239 2270319-1/14E W239 2270321-1/10E W239 2270325-1/10E W239 2270328-1
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer ( XXXX ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ) sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer; alle sind somalische Staatsangehörige. Sie stellten im Bundesgebiet im Rahmen eines Familienverfahrens am 12.01.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
- Der Erstbeschwerdeführer ( römisch 40 ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer; alle sind somalische Staatsangehörige. Sie stellten im Bundesgebiet im Rahmen eines Familienverfahrens am 12.01.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers war eine EURODAC-Abfrage nicht möglich. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin liegen folgende EURODAC-Treffer vor: - EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Deutschland vom 30.10.2013 - EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Deutschland vom 06.01.2015 - EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Italien vom 16.07.2015 - EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Deutschland vom 02.03.2018
- Am 134.01.2023 fand die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin befragt; von einer Befragung der minderjährigen Kinder wurde altersbedingt Abstand genommen. Der Erstbeschwerdeführer brachte unter anderem vor, dass er sich hier in Österreich mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Söhnen und zwei gemeinsamen Töchtern aufhalte. Sie seien als Familie gemeinsam ausgereist. Er habe das Sorgerecht für die Kinder gemeinsam mit seiner Ehefrau. Der Erstbeschwerdeführer habe Somalia Ende 2012 verlassen und sei illegal zu Fuß über Äthiopien und den Sudan nach Ägypten gelangt. Von Libyen sei er mit dem Boot nach Italien gekommen und habe sich dort drei Wochen lang aufgehalten. Von 2013 bis 2015 habe er sich in Deutschland aufgehalten. Von 2015 bis 2017 sei er in Italien gewesen. Von 2018 bis 2021 habe er sich wieder in Deutschland aufgehalten. Von 2021 bis 2023 hab er erneut in Italien gelebt. Seit 12.01.2023 befinde er sich in Österreich. Dem Erstbeschwerdeführer seien bei seinem ersten Aufenthalt in Italien die Fingerabdrücke abgenommen worden; alle weitere Male habe er in Italien keinen Behördenkontakt gehabt. In Deutschland habe er bei beiden Aufenthalten Behördenkontakt gehabt und sei seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe nirgends um Asyl angesucht. Nachgefragt, ob etwas dagegenspräche, das Asylverfahren in einem der durchreisten Länder zu führen, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass sie keine Unterkunft und Grundversorgung erhalten hätten. Es sei mit den Kindern sehr schwierig gewesen. In Italien sei ihnen immer gesagt worden, dass sie das Land verlassen müssten. Die Menschen dort und die Polizei hätten das gesagt. Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte, dass sie sich hier in Österreich mit ihrem Ehemann und den drei gemeinsamen Söhnen und zwei gemeinsamen Töchtern aufhalte. Sie seien als Familie gemeinsam ausgereist; die Kinder seien seit der Geburt in ihrer Obhut und sie wolle auch für die Kinder Asylanträge stellen. Sie habe das Sorgerecht für die Kinder gemeinsam mit ihrem Ehemann. Außerdem habe die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich noch einen Cousin, der auch einen Asylantraggestellt habe, hier lebe und arbeite. Genauere Angaben zum Wohnort oder zum Verfahrensstand konnte sie nicht machen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei im Jahr 2013 aus Somalia zu Fuß über den Sudan nach Libyen gelangt. Von Libyen sei sie mit dem Boot nach Italien gekommen, sei dort durchgereist und habe sich von 2013 bis 2015 in Deutschland aufgehalten. Von 2015 bis 2017 habe sie in Italien gelebt. Von 2018 bis zum Februar 2021 sei sie wieder in Deutschland gewesen. Von Februar 2021 bis 2023 habe sie sich erneut in Italien aufgehalten. Seit 12.01.2023 befinde sie sich in Österreich. Das erste Mal sei sie ohne Behördenkontakt durch Italien durchgereist. Dann habe sie etwa zwei Jahre in Deutschland gelebt und es seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden. Danach sei sie zwei Jahre in Italien gewesen und es seien ihr auch die Fingerabdrücke abgenommen worden. Anschließend sei sie drei Jahre in Deutschland gewesen und es seien ihr wieder die Fingerabdrücke abgenommen worden. Zuletzt habe sie zwei Jahre in Italien gelebt, wobei sie keinen Behördenkontakt gehabt habe. Sie habe nirgends um Asyl angesucht. Nachgefragt, ob etwas dagegenspräche, das Asylverfahren in einem der durchreisten Länder zu führen, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, sie wolle in keines der Länder zurück, weil sie in den Ländern obdachlos gewesen sei. Das sei mit den Kindern sehr schwierig gewesen. Im Protokoll vermerkt wurde, dass sich die Abgabe der Fingerabdrücke äußerst schwierig gestaltet habe. Außerdem habe die Zweitbeschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zur Reiseroute und zur Dauer der jeweiligen Aufenthalte gemacht; laut Dolmetscher habe sie sich mit den diversen Angaben aufgrund mangelnder bzw. sehr geringer Schulbildung und Analphabetismus sehr schwer getan.
- Am 30.01.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) betreffend den Erstbeschwerdeführer und betreffend die Zweitbeschwerdeführerin samt den minderjährigen Kindern je ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien.
- Am 30.01.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) betreffend den Erstbeschwerdeführer und betreffend die Zweitbeschwerdeführerin samt den minderjährigen Kindern je ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 10.02.2023 lehnte Italien die Wiederaufnahme aller Beschwerdeführer ab. Angeführt wurde, dass den Beschwerdeführern in Italien ein Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte zukomme, ausgestellt in Cantanzaro, gültig bis 12.04.
- Am 08.03.2023 fand die niederschriftlichen Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch das BFA statt; die minderjährigen Kinder wurden altersbedingt nicht eigens einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer gab im Rahmen der Einvernahme an, sich psychisch und physisch dazu in der Lage zu sehen, die Befragung durchzuführen. Er stehe aktuell nicht in medizinischer Behandlung, nehme keine Medikamente und es seien auch keine Behandlungen geplant. In Österreich habe der Erstbeschwerdeführer abgesehen von der mitgereisten Familie keine weiteren Angehörigen. Er habe in Österreich weder Deutschkurse besucht, noch sei er Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Vorgehalten, dass ihm laut vorliegender Auskunft Italiens dort subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer: „Vielleicht haben wir das jetzt bekommen. Als wir in Italien waren, wussten wir davon noch nichts. Das Leben in Italien ist sehr schwer mit fünf Kindern. Das Leben ist sehr schwer ohne Papiere, ohne Arbeit. Wir wussten nicht, dass wir subsidiären Schutz dort haben. Das Leben ist schwer dort. Ich könnte alleine auf der Straße schlafen, aber mit fünf Kindern ist das nicht möglich.“ Zum Voraufenthalt in Italien schilderte der Erstbeschwerdeführer über Nachfrage weiter, dass seine Frau und die Kinder bei einer Hilfsorganisation geschlafen hätten. Tagsüber hätten sie dort wieder wegmüssen. Sie seien dann alle nur auf der Straße gewesen. Nachgefragt, wie lange er insgesamt in Italien gewesen sei, gab er an: „2013 bin ich nach Italien gereist für drei Wochen. Dann bin ich 2013 nach Deutschland gereist. Dort war ich dann bis
- Ich habe meine Frau 2013 in Libyen geheiratet, habe sie dann zwei Jahre nicht gesehen und dann erst 2015 in Deutschland wiedergesehen. 2015 wurden wir dann nach Italien abgeschoben. Bis 2017 waren wir in Italien. Ende 2017 schickte uns Italien zurück nach Deutschland, da diese für unser Verfahren zuständig wären. Bis 2021 waren wir in Deutschland. 2021 mussten wir dann wieder nach Italien, wo wir bis 2023 waren und dann nach Österreich kamen.“ Nachgefragt, ob er im Falle einer negativen Entscheidung allenfalls freiwillig nach Italien zurückkehren würde, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass für ihn seine Kinder sehr wichtig seien. Er wolle eine Zukunft für seine Kinder. Österreich sei das beste Land. Hier sei es für die Kinder möglich, zur Schule zu gehen. In Italien seien die Leute rassistisch. Sie würden sagen, dass sie die Jobs selber bräuchten; Asylwerber bräuchten sie nicht in ihrem Land. Er habe Familie und Kinder; die seien für ihn das Wichtigste. Er wolle nicht zurückkehren nach Italien. Er sei schockiert. Sie hätten nun offenbar subsidiären Schutz in Italien und keiner habe ihnen das gesagt. Ohne Sprache sei es schwer, eine Arbeit zu finden. Er wolle nur das Beste für seine Kinder. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der Einvernahme an, sich psychisch und physisch dazu in der Lage zu sehen, die Befragung durchzuführen. Sie sei gesund. Zum Gesundheitszustand der minderjährigen Kinder gab sie an, dass ihr Sohn XXXX Asthma habe und einen Spray brauche. Ihr sei gesagt worden, dass sie auf einen Arzttermin warten müsse. In Deutschland habe der Sohn bezüglich der Erkrankung eine Versorgung bekommen, in Italien jedoch nicht.Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der Einvernahme an, sich psychisch und physisch dazu in der Lage zu sehen, die Befragung durchzuführen. Sie sei gesund. Zum Gesundheitszustand der minderjährigen Kinder gab sie an, dass ihr Sohn römisch 40 Asthma habe und einen Spray brauche. Ihr sei gesagt worden, dass sie auf einen Arzttermin warten müsse. In Deutschland habe der Sohn bezüglich der Erkrankung eine Versorgung bekommen, in Italien jedoch nicht. In Österreich habe die Zweitbeschwerdeführerin abgesehen von der mitgereisten Familie noch einen Cousin, der einen positiven Asylbescheid habe. Angemerkt wurde im Protokoll, dass der Cousin im IFA-System nicht zugeordnet werden konnte. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in Österreich weder Deutschkurse besucht, noch sei sie Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Sie versuche, über das Internet Deutsch zu lernen. Vorgehalten, dass ihr laut vorliegender Auskunft Italiens dort subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin: „Es gibt dort keine Zukunft. Wir haben diesen positiven Bescheid nicht gesehen. Mein Mann hat dort auf der Straße geschlafen. Mein Kind ist krank; es gibt dort keine medizinische Versorgung. Ich muss die Medikamente selbst kaufen. Er kann in der Nacht nicht schlafen wegen seinem Asthma. Meine Kinder brauchen eine Zukunft. Ich will nicht zurück.“ Über Nachfrage bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie ihren Mann in Libyen geheiratet habe und ihn dann erst 2015 in Deutschland wieder getroffen habe. Seither seien sie immer zusammengeblieben. Weiter führte die Zweitbeschwerdeführerin aus: „Ich hoffe, dass wir keine negative Entscheidung bekommen. Ich möchte mit meinen Kindern in Österreich bleiben. Mein Sohn hat Asthma, das ist mir wirklich wichtig. Er braucht medizinische Versorgung, die wir in Italien nicht bekommen. Meine Kinder brauchen eine Zukunft, das ist, was ich will. (…) Es ist ein sehr schlechtes Land. Es ist schwer mit fünf Kindern auf der Straße; es ist kalt und mein Kind ist krank. (…) Wir haben mit den Kindern dort geschlafen, wo die ganzen Obdachlosen und Drogensüchtigen schlafen. Das ist nicht sicher für meine Familie.“ Abschließend betonte sie abermals, in Österreich bleiben zu wollen. Sie habe nur in Österreich einen Cousin; sonst habe sie keine Verwandte in der EU. Sie habe den Cousin hier in Österreich auch schon getroffen
- Mit Bescheiden des BFA vom 28.03.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheiden des BFA vom 28.03.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Dem Bescheid des BFA lagen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Italien aus dem COI-CMS (Version 4, Datum der Veröffentlichung: 01.07.2022) zugrunde, die jedoch mittlerweile in mehrfach aktualisierter Form vorliegen. Das BFA stellte unter anderem fest, dass die Beschwerdeführer in Italien subsidiär schutzberechtigt seien, und, dass sie in Italien keinen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien und solche dort auch nicht zu erwarten hätten.
- Gegen die Bescheide des BFA erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung, die BBU GmbH, eine für alle gleichlautende Beschwerde. Angeregt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Vorgebracht wurde unter anderem, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine vulnerable Personengruppe mit fünf minderjährigen Kindern handle, die Gefahr laufe, in Italien in die Obdachlosigkeit zu geraten - dies auch im Hinblick auf das Rundschreiben Italiens vom 05.12.2022 zur Aussetzung von Dublin-Überstellungen mit dem Argument der fehlenden Verfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen -, sodass jedenfalls weitere Ermittlungen hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK zu tätigen seien.Vorgebracht wurde unter anderem, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine vulnerable Personengruppe mit fünf minderjährigen Kindern handle, die Gefahr laufe, in Italien in die Obdachlosigkeit zu geraten - dies auch im Hinblick auf das Rundschreiben Italiens vom 05.12.2022 zur Aussetzung von Dublin-Überstellungen mit dem Argument der fehlenden Verfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen -, sodass jedenfalls weitere Ermittlungen hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Artikel 3, EMRK zu tätigen seien.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2023 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2023 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Die Beschwerdeführer ersuchten mehrfach um Zulassung ihrer Verfahren in Österreich.
- Am 05.03.2024 und am 19.04.2024 informierte das BFA das Bundesverwaltungsgericht über stationäre Krankenhausaufenthalte der Zweitbeschwerdeführerin in den Zeiträumen von 28.02.2024 bis 01.03.2024 und von 19.03.2024 bis 23.04.
- Mit Parteiengehör vom 24.04.2024 wurden den Beschwerdeführern seitens des Bundesverwaltungsgerichts aktuelle Länderinformationen der Staatendokumentation zu Italien aus dem COI-CMS (Version 5, Datum der Veröffentlichung: 27.07.2023) zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zur gesundheitlichen Situation der einzelnen Familienmitglieder ein Vorbringen zu erstatten. Sie wurden aufgefordert, darzulegen, aus welchen Gründen die Zweitbeschwerdeführerin in stationärer Behandlung stand. Des Weiteren wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, ein Vorbringen zum Leben und Alltag der gesamten Familie in Österreich zu erstatten.
- Am 10.05.2024 langte eine für alle Beschwerdeführer gleichlautende Stellungnahme der Vertretung ein, in der darauf hingewiesen wurde, dass die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX 04.2024 entbunden habe; dies sei der Grund für die Krankenhausaufenthalte gewesen. Die Familie lebe seit einem Jahr in einer Betreuungseinrichtung ohne nennenswerte Integrationsangebote. Die beiden schulpflichtigen Kinder würden derzeit die Volksschule besuchen und hätten sich in Österreich bereits sehr gut eingelebt. Im Falle einer Abschiebung nach Italien befürchte die Familie, in eine ausweglose und lebensbedrohliche Notlage zu geraten. Unabhängig davon sei eine Trennung der Familie vom nunmehr in Österreich nachgeborenen Kind jedenfalls unzulässig; verwiesen wurde auf ein Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2023, Ra 2023/20/0023.
- Am 10.05.2024 langte eine für alle Beschwerdeführer gleichlautende Stellungnahme der Vertretung ein, in der darauf hingewiesen wurde, dass die Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 04.2024 entbunden habe; dies sei der Grund für die Krankenhausaufenthalte gewesen. Die Familie lebe seit einem Jahr in einer Betreuungseinrichtung ohne nennenswerte Integrationsangebote. Die beiden schulpflichtigen Kinder würden derzeit die Volksschule besuchen und hätten sich in Österreich bereits sehr gut eingelebt. Im Falle einer Abschiebung nach Italien befürchte die Familie, in eine ausweglose und lebensbedrohliche Notlage zu geraten. Unabhängig davon sei eine Trennung der Familie vom nunmehr in Österreich nachgeborenen Kind jedenfalls unzulässig; verwiesen wurde auf ein Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2023, Ra 2023/20/
- Am 24.05.2024 reichte die Vertretung der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde des am XXXX 04.2024 in Österreich geborenen Sohnes nach. Zudem wurde auf einen Bericht in italienischer Sprache verwiesen, wonach der Ausnahmezustand in Italien verlängert worden sei.
- Am 24.05.2024 reichte die Vertretung der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde des am römisch 40 04.2024 in Österreich geborenen Sohnes nach. Zudem wurde auf einen Bericht in italienischer Sprache verwiesen, wonach der Ausnahmezustand in Italien verlängert worden sei.
- Am 17.06.2024 gab das BFA dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber bekannt, dass hinsichtlich des nachgeborenen Sohnes kein Konsultationsverfahren mit Italien erfolge, da die Mutter dazu keine Zustimmung erteile. Mitgesendet wurde die Geburtsurkunde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in Italien zwar den Status von subsidiär Schutzberechtigten erhalten haben, dass sie dort bei ihrem Voraufenthalt aber mit äußerst prekären Lebensumständen und Wohnverhältnissen konfrontiert waren. Festgestellt wird, dass der Erstbeschwerdeführer obdachlos war und die übrigen Beschwerdeführer lediglich in der Nacht in einer Notunterkunft unterkamen, die sie untertags jedoch wieder verlassen mussten. Die Beschwerdeführer hatten faktisch weder Zugang zum Arbeitsmarkt noch Zugang zu umfassenden Sozialleistungen oder zu Integrationsmaßnahmen. Weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über eine umfassende Schulbildung. Ebenso wenig haben sie eine Berufsausbildung absolviert oder Arbeitserfahrungen aufzuweisen. Sie sprechen nur ihre Muttersprache und beherrschen keine Fremdsprachen; die Zweitbeschwerdeführerin ist Analphabetin. Von daher ist nicht davon auszugehen, dass sie in Italien für sich und die minderjährigen Kinder das zum Leben Notwendigste erwirtschaften werden können. Zur Lage von Schutzberechtigten in Italien wird anhand der Länderinformationen der Staatendokumentation zu Italien aus dem COI-CMS (Version 6, Datum der Veröffentlichung: 27.09.2024) festgestellt: Schutzberechtigte Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse. Wenn Schutzberechtigte eine solche nicht haben, geben sie oft fiktive Adressen oder Adressen von Hilfsorganisationen an, was oft zu Ablehnungen durch Behörden führt. Das Innenministerium hat gegenüber den Quästuren bereits 2015 klargestellt, dass ein Adressnachweis für die Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthalts nicht vorgesehen ist, und eine Erklärung der Betroffenen über seinen Wohnsitz als ausreichend angesehen wird. Dennoch verlangen Behörden in ganz Italien weiterhin Adressnachweise (ASGI/ECRE 1.7.2024). Zur Unterbringung von Schutzberechtigten sind dieSAI-Zentren [siehe dazu Versorgung / Unterbringung] vorgesehen. Wenn Schutzberechtigte zum Zeitpunkt der Statuszuerkennung in einem CAS untergebracht sein sollten, sollen sie in ein SAI verlegt werden. Zwar könnte man ihnen den Verbleib im CAS noch für einige Monate darüber hinaus erlauben, aber die meisten Präfekturen erlauben dies nur für einige Tage. Es kommt daher oft vor, dass Schutzberechtigte aus der Asylwerber-Unterbringung entlassen werden, ohne dass ihr Wechsel in ein SAI arrangiert ist. Bei den SAI handelt es sich um kleine Unterbringungsstrukturen, betrieben von lokalen Behörden, oft in Zusammenarbeit mit NGOs, die weitreichende Unterstützung bieten. Nutznießer können dort bis zu sechs Monate untergebracht werden, in Ausnahmefällen auch zwölf Monate oder länger (ASGI/ECRE 1.7.2024). Ende November 2023 umfasste das SAI-System insgesamt 914 Projekte mit gesamt 37.920 Unterbringungsplätzen, davon 31.155 herkömmliche Plätze, 6.006 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 759 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Dies wird als zu wenig für den vorhandenen Bedarf kritisiert (ASGI/ECRE 1.7.2024). Betreffend Wohnunterstützung haben Flüchtlinge dem Gesetz nach dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger. In Italien können Menschen unter einer gewissen Einkommensgrenze bei ihrer Gemeinde den Zugang zu öffentlichem Wohnraum (Sozialwohnungen) beantragen. Die Möglichkeit, sich um die Zuteilung solcher Wohnungen zu bewerben, haben Italiener, EU-Bürger sowie ausländische Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Italien aufhalten. Personen mit internationalem Schutzstatus sind italienischen Staatsbürgern beim Zugang zu Sozialwohnungen gleichgestellt. Die Antragsvoraussetzungen variieren von Region zu Region und manchmal sogar von Gemeinde zu Gemeinde. Einige Regionen haben spezielle Zugangskriterien für Flüchtlinge. Die Anträge werden anhand einer Rangliste bewertet. Als weitere Voraussetzung für die Beantragung von Sozialwohnungen verlangen einige Regionen und Gemeinden einen mehrjährigen Wohnsitz oder eine mehrjährige Arbeitstätigkeit in dem betreffenden Gebiet. Das Verfassungsgericht hat 2020 festgestellt, dass die Dauer des Wohnsitzes nicht als Kriterium für die Vergabe von Sozialwohnungen herangezogen werden darf. Der Anteil öffentlichen Wohnbaus am Wohnungsmarkt liegt in Italien bei 5-6 % (ASGI/ECRE 1.7.2024). UNHCR, IOM und NGOs berichten von Flüchtlingen, die in verlassenen, unzureichenden oder überfüllten Gebäuden in Rom und anderen Großstädten des Landes leben, mit begrenztem Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen. Viele Flüchtlinge, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es sich, insbesondere in Großstädten, nicht leisten, Wohnungen zu mieten (USDOS 23.4.2024). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Der Zugang zu manchen Sozialleistungen ist an bestimmte Mindestmeldezeiten gebunden (ASGI/ECRE 1.7.2024). Wie Asylwerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht von der Beteiligung an ihren medizinischen Behandlungskosten ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden. Leitlinien des Gesundheitsministeriums vom März 2017 für die Planung von Hilfs- und Rehabilitationsmaßnahmen sowie der Behandlung von Schutzberechtigten mit psychischen Störungen und Folteropfern, legen fest, dass jede örtliche Gesundheitsbehörde ein multidisziplinäres Therapie- und Hilfsprogramm betreiben soll. Doch zu den wenigen bereits bestehenden Diensten sind kaum Neue hinzugekommen (ASGI/ECRE 1.7.2024). Quellen: - ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.7.2024): Country Report: Italy; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-IT_2023-Update.pdf, Zugriff 14.8.2024 - USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107736.html, Zugriff 30.8.2024 Festgestellt wird auch, dass die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX 04.2024 im Bundesgebiet einen weiteren Sohn zur Welt gebracht hat. Für ihn wurde kein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet, da die Zweitbeschwerdeführerin einer solchen Einleitung nicht zustimmte.Festgestellt wird auch, dass die Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 04.2024 im Bundesgebiet einen weiteren Sohn zur Welt gebracht hat. Für ihn wurde kein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet, da die Zweitbeschwerdeführerin einer solchen Einleitung nicht zustimmte.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass den Beschwerdeführern in Italien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt, lässt sich dem Schreiben Italiens vom 10.02.2023 entnehmen. Die Feststellungen zum konkreten Voraufenthalt der Beschwerdeführer in Italien basieren in erster Linie auf den glaubwürdigen Schilderungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA am 08.03.
- Das Vorbringen findet Deckung in den herangezogenen Länderberichten, wonach Schutzberechtigte in Italien zwar grundsätzlich Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger haben und auch dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger haben, sie faktisch jedoch auf besondere Schwierigkeiten stoßen können: So legen die Berichte dar, dass es bereits beim Erhalt der Aufenthaltsgenehmigung für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte zu Problemen kommen kann, weil dafür eine Meldeadresse nötig ist; eine solche hatten die Beschwerdeführer bei ihrem Voraufenthalt nicht, zumal sie obdachlos waren. Des Weiteren geben die Berichte Auskunft darüber, wie angespannt die Wohnsituation in Italien ist. Es wird von Flüchtlingen berichtet, die in verlassenen, unzureichenden oder überfüllten Gebäuden in Rom und anderen Großstädten des Landes leben, mit begrenztem Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen. Viele Flüchtlinge, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es sich, insbesondere in Großstädten, nicht leisten, Wohnungen zu mieten. Die SAI-Zentren, die für die (vorübergehende) Unterbringung von Schutzberechtigten vorgesehen sind, werden als zu wenig für den vorhandenen Bedarf kritisiert. Im konkreten Fall waren die Schilderungen der in Zusammenschau mit den vorliegenden Berichten durchwegs plausibel. Von daher war festzustellen, dass die Beschwerdeführer bei ihrem Voraufenthalt in Italien faktisch weder Zugang zum Arbeitsmarkt noch Zugang zu umfassenden Sozialleistungen oder zu Integrationsmaßnahmen hatten. Die Feststellungen zur fehlenden Ausbildung bzw. zur fehlenden Arbeitserfahrung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus den Protokollen zur Erstbefragung vom 13.01.2023, denen sich dezidiert entnehmen lässt, dass sie keine Berufsausbildung und keine Arbeitserfahrung haben und nur Somalisch sprechen, wobei die Zweitbeschwerdeführerin auch ihre Muttersprache weder lesen noch schreiben kann und somit Analphabetin ist. Als einzige Schulbildung wurden ein bzw. drei Jahre Koranschule vermerkt. In einer Einzelfallbetrachtung, basierend auf den konkreten subjektiven Umständen der Beschwerdeführer, ergibt sich Folgendes: Vor dem Hintergrund mangelnder theoretischer Kenntnisse und mangelnder praktischer Erfahrungen, die am italienischen Arbeitsmarkt allenfalls verwertbar wären, und insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Elternteil sich um die Beaufsichtigung und Versorgung der minderjährigen Kinder kümmern wird müssen, sodass von vorneherein nur die Arbeitskraft des anderen Elternteils zur Verfügung stünde, um die gesamte - mittlerweile achtköpfige - Familie zu ernähren, ist realistischer Weise nicht davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Italien für sich und die minderjährigen Kinder das zum Leben Notwendigste erwirtschaften werden können. Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Italien resultieren aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderinformationen der Staatendokumentation aus dem COI-CMS (Version 6, Datum der Veröffentlichung: 27.09.2024). Soweit dem angefochtenen Bescheid des BFA eine ältere Version der nunmehr herangezogenen Länderinformationen aus dem COI-CMS zugrunde lag (Version 4, Datum der Veröffentlichung: 01.07.2022), ist festzuhalten, dass die nunmehr aktuellere Version der Länderberichte ein ähnliches Bild der Situation von Schutzberechtigten in Italien zeigt; eine wesentliche Besserung der Lage ist den nunmehr herangezogenen Berichten nicht zu entnehmen. Die Feststellungen zum in Österreich nachgeborenen Sohn ergeben sich aus der im Akt aufliegenden Geburtsurkunde sowie aus den Informationen des BFA vom 17.06.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Die maßgebliche Bestimmung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lautet: „§ 4a
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.“ § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet: „§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Vorweg ist festzuhalten, dass das BFA - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Italien bereits subsidiären Schutz genießen - zutreffend davon ausgegangen ist, dass grundsätzlich § 4a AsylG 2005 zur Anwendung kommt. Ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sind grundsätzlich gemäß § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen, wenn sie in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden haben, was bedingt, dass ihnen dort auch keine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK droht.Vorweg ist festzuhalten, dass das BFA - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Italien bereits subsidiären Schutz genießen - zutreffend davon ausgegangen ist, dass grundsätzlich Paragraph 4 a, AsylG 2005 zur Anwendung kommt. Ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sind grundsätzlich gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen, wenn sie in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden haben, was bedingt, dass ihnen dort auch keine Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, EMRK droht. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie), hat eine Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren (vgl. EuGH vom 13.11.2019, Rs C-540/17 u.a., Hamed u.a, Rz 43; ferner bereits EuGH vom 19.03.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Rz 101; VwGH vom 24.11.2022, Ra 2022/18/0163, Rz 11).Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 33, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie), hat eine Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren vergleiche EuGH vom 13.11.2019, Rs C-540/17 u.a., Hamed u.a, Rz 43; ferner bereits EuGH vom 19.03.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Rz 101; VwGH vom 24.11.2022, Ra 2022/18/0163, Rz 11). In den Urteilen vom 19.03.2019, Rs C-163/17, Jawo, und Rs C-297/17 ua, Ibrahim, leitet der EuGH aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten ab, im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems müsse die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe (Jawo Rz 80, Ibrahim Rz 85). Im Einzelnen könne diese Sicherheitsvermutung widerlegt werden. Hinsichtlich des diesbezüglichen Prüfungsumfanges hält der EuGH fest, es müsse „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte“ gewürdigt werden, „ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstünden (Jawo Rz 90, Ibrahim Rz 88), wobei diese Schwachstellen nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant seien, wenn sie eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichen würden (Jawo Rz 92, Ibrahim Rz 90). Die Schwelle der Erheblichkeit sieht der EuGH nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person erreicht, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Jawo Rz 93).Im Einzelnen könne diese Sicherheitsvermutung widerlegt werden. Hinsichtlich des diesbezüglichen Prüfungsumfanges hält der EuGH fest, es müsse „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte“ gewürdigt werden, „ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstünden (Jawo Rz 90, Ibrahim Rz 88), wobei diese Schwachstellen nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant seien, wenn sie eine „besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit“ erreichen würden (Jawo Rz 92, Ibrahim Rz 90). Die Schwelle der Erheblichkeit sieht der EuGH nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person erreicht, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Jawo Rz 93). Unter Zugrundelegung der eben dargelegten Judikatur des EuGH verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall geplanten Überstellungen Schutzberechtigter - dort: nach Griechenland - darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedürfe, ob dort die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden, Integrationsmaßnahmen angeboten würden. Andererseits müsse aus den herangezogenen Feststellungen hervorgehen, ob und inwieweit für Schutzberechtigte im Falle ihrer Rückkehr - dort: nach Griechenland - zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu sanitären Einrichtungen sichergestellt sei (VfGH vom 25.06.2021, E 599/2021-12, sowie VfGH vom 15.12.2021, E 3242/2021-15).Unter Zugrundelegung der eben dargelegten Judikatur des EuGH verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall geplanten Überstellungen Schutzberechtigter - dort: nach Griechenland - darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedürfe, ob dort die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden, Integrationsmaßnahmen angeboten würden. Andererseits müsse aus den herangezogenen Feststellungen hervorgehen, ob und inwieweit für Schutzberechtigte im Falle ihrer Rückkehr - dort: nach Griechenland - zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu sanitären Einrichtungen sichergestellt sei (VfGH vom 25.06.2021, E 599/2021-12, sowie VfGH vom 15.12.2021, E 3242/2021-15). Im selben Sinne entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 25.01.2022, Ra 2021/18/0085-11), wobei er hervorhob, dass bisherige Vorerfahrungen alleine noch keine Rückschlüsse darauf zuließen, welche konkrete Situation Schutzberechtigte bei einer Rückkehr - dort: nach Griechenland - vorfänden (Rz 18). Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um eine Familie mit - mittlerweile sechs - minderjährigen Kindern im Alter zwischen zehn Monaten und knapp neun Jahren, wobei dem in Österreich nachgeborenen Sohn in Italien kein subsidiärer Schutz zukommt und ihn betreffend auch kein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet wird. Von der Vertretung wurde im Verfahren wiederholt zu Recht vorgebracht, dass hier eine besonders vulnerable Personengruppe vorliegt. In Bezug auf die minderjährigen Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer ist das Kindeswohl zu berücksichtigen; die glaubhaft vorgebrachte Gefahr, in Italien von Obdachlosigkeit betroffen zu sein und als Familie auf der Straße leben zu müssen, steht dem Kindeswohl jedenfalls entgegen. Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall nicht davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Italien für sich und die minderjährigen Kinder das zum Leben Notwendigste erwirtschaften werden können; auf die Beweiswürdigung unter Punkt II.2. sei an dieser Stelle verwiesen.Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um eine Familie mit - mittlerweile sechs - minderjährigen Kindern im Alter zwischen zehn Monaten und knapp neun Jahren, wobei dem in Österreich nachgeborenen Sohn in Italien kein subsidiärer Schutz zukommt und ihn betreffend auch kein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet wird. Von der Vertretung wurde im Verfahren wiederholt zu Recht vorgebracht, dass hier eine besonders vulnerable Personengruppe vorliegt. In Bezug auf die minderjährigen Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer ist das Kindeswohl zu berücksichtigen; die glaubhaft vorgebrachte Gefahr, in Italien von Obdachlosigkeit betroffen zu sein und als Familie auf der Straße leben zu müssen, steht dem Kindeswohl jedenfalls entgegen. Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall nicht davon aus, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Italien für sich und die minderjährigen Kinder das zum Leben Notwendigste erwirtschaften werden können; auf die Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2. sei an dieser Stelle verwiesen. Vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Berichtslage, die mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihren konkreten (negativen) Erfahrungen in Italien durchaus in Einklang zu bringen ist, ist nicht gesichert, dass die Familie zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, zu Nahrungsmitteln und zu sanitären Einrichtungen haben wird. Von daher lässt sich nicht ohne weiteres nachvollziehbar ableiten, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Italien keiner realen Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt wären. Im Gegenteil ist zu befürchten, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nicht in der Lage wären, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen und sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen erneut - wie bereits vormals (!) - in einer Situation extremer materieller Not befänden (vgl. EuGH 19.03.2019, Rs C-297/17 ua, Ibrahim).Von daher lässt sich nicht ohne weiteres nachvollziehbar ableiten, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Italien keiner realen Gefahr einer Artikel 3, EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt wären. Im Gegenteil ist zu befürchten, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nicht in der Lage wären, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen und sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen erneut - wie bereits vormals (!) - in einer Situation extremer materieller Not befänden vergleiche EuGH 19.03.2019, Rs C-297/17 ua, Ibrahim). Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W239.2270330.1.00